Bundesarbeitsgericht Urteil vom 8. Juni 2016 Siebter Senat - 7 AZR 467/14 - ECLI:DE:BAG:2016:080616.U.7AZR467.14.0 I. Arbeitsgericht München Urteil vom 4. Juni 2013 - 15 Ca 15219/12 - II. Landesarbeitsgericht München Urteil vom 3. Dezember 2013 - 9 Sa 590/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Befristung - Personelle Kontinuität der Betriebsratstätigkeit - Gerichtlicher Vergleich Bestimmung en : TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 8, § 17 Satz 1; BetrVG § 13 Abs. 1, § 16 Abs. 1, § 21; KSchG §§ 7, 15 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 5; BGB §§ 134, 138; ZPO § 256 Abs. 1, § 278 Abs. 6, § § 561, 563 Abs. 3 ECLI:DE:BAG:2016:080616.U.7AZR467.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 467/14 9 Sa 590/13 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 8. Juni 2016 URTEIL Wirth , Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 8. Juni 2016 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeit s- gericht Gräfl, die Richterin am Bundesarbeitsg ericht Dr. Rennpferdt, den Richter am Bundesarbeitsgericht Waskow sowie die ehrenamtlichen Richter Auhuber und Meißner für Recht erkannt: - 2 - 7 AZR 467/14 ECLI:DE:BAG:2016:080616.U.7AZR467.14.0 - 3 - Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts München vom 3. Dezember 2013 - 9 Sa 590/13 - au fgehoben. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeit s- gerichts München vom 4. Juni 2013 - 15 Ca 15219/12 - abgeändert: Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien b e- stehende Arbeitsverhältnis nicht durch Fristablauf zum 31. Dezember 2 012 geendet hat. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeit s- vertrags zum 31. Dezember 2012 , hilfsweise über die Verpflichtung der Bekla g- ten zum Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags mit dem Kläger. Die Beklagte erbringt L eistungen im Bereich des Personalmanag e- ments für Unternehmen der U Group. Sie betreibt Personalvermittlung und B e- schäftigungssicherung für Mitarbeiter des Konzer ns, erbringt Beratungsleistu n- gen in Personalfragen, unterstützt Bewerber bei der Stellensuche und sucht Personal für ihre Auftraggeber. Sie verfügt über die unbefristete Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit zur Arbeitnehmerüberlassung. Bei der Beklagten b e- steht eine große Fluktuation von Arbeitskräften. Über 80 vH der Arbeitsverhäl t- nisse sind befristet. Der Kläger wurde zun ächst aufgrund Arbeitsvertrags v om 29. September/ 1. Oktober 2008 von der Beklagten befristet eingestellt. Dieser Vertrag wurde dreim al, zuletzt bis zum 30. Juni 2010 verlängert. Aufgrund A r- beitsvertrags vom 13./14. Juli 2010 wurde der Kläger erneut ab dem 14. Juli 1 2 3 - 3 - 7 AZR 467/14 ECLI:DE:BAG:2016:080616.U.7AZR467.14.0 - 4 - 2010 befristet eingestellt. Dieser Vertrag wurde sechs mal , zuletzt bis zum 31. Juli 2011 verlängert. Der Kläger wurde bei der Betriebsratswahl vom 26. Juli 2011 als B e- triebsratsmitglied gewählt. Der Betriebsrat bestand aus elf Mitgliedern . Auße r- dem waren zwei Ersatzmitglieder gewählt . Aufgrund des Ablaufs befristeter A r- beitsverträge von Betriebsratsmitgliedern - ua. des Arbeitsvertrags des Kl ä- gers - bestand der Betriebsrat trotz des Nachrückens der beiden Ersatzmitgli e- der am 1. November 2011 nur noch aus neun M itglieder n , von denen vier unb e- fristet und fünf befri stet beschäftigt waren. Zum 31. Dezember 2011 schied ein wei teres befristet beschäftigtes Betriebsratsmit glied aus. Im Rahmen de s vom Kläger gegen die Befristung des Arbeitsverhäl t- nisses zum 31. Juli 2011 angestrengten Befristungskontroll verfahrens unterbre i- teten die Parteien dem Arbeitsgericht einen übereinstimm enden Vergleichsvo r- schlag. D as Arbeitsgericht s tellte das Zustandekommen eines gerichtlichen Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO fest. In dem Vergleich heißt es unter Ziff. 1: Zur Beendigung des Rechtsstreits über den Fortbestand des Arbeitsverhältn isses einigen sich die Parteien dahi n- gehend, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsve r- hältnis nicht infolg e der letzten Befristung am 31. 07.2011 g eendet hat, sondern bis zum 31. 12.2012 befristet fortb e- steht . Die Parteien sind sich weiter darüber einig, dass diese weitere einmalige Befristung bis zum 31.12.2012 der Eta b- lierung und Sicherung der Kontinuität der Betriebsratst ä- tigkeit bis zur Verfestigung der betriebsratsinternen Pr o- zesse dient. Das Arbeitsverhältnis endet am 31.12.2012, ohne dass es hierfür einer weiteren Erklärung bedarf. Die Arbeitsverhältnisse von vier weitere n befristet beschäftigte n B e- triebsratsmitglieder n wurden ebenfalls mit dieser Begründung bis zum 31. Dezember 2012 verlängert. Mit der am 27. Dezember 2012 beim Arbeitsger icht eingegangenen und der Beklagten am 11. Januar 2013 zugestellten Klage hat der Kläger die A n- sicht vertreten, die Befristung des Arbeitsvertrags zum 31. Dezember 2012 sei wegen Fehlens eines Sachgrunds unwirksam. Ein 4 5 6 7 - 4 - 7 AZR 467/14 ECLI:DE:BAG:2016:080616.U.7AZR467.14.0 - 5 - K sei im Gesetz nicht vorgesehen. Jedenfalls könne dieser Grund die Befristung des Arbeitsverhältnisses mit einem Mitglied des Betriebsrats nur dann rechtfertigen, wenn die Amtskontinuität durch die Ve r längerung des Arbe itsverhältnisses auch tatsächlich gewährleistet werde. Deshalb müsse ein zur Sicherung der Betriebsratstätigkeit befristeter Arbeit s- vertrag mindestens für die Dauer der Wahlperiode abgeschlossen werden. J e- denfalls bestehe ein Anspruch auf Abschluss eines F olgevertrags. Der Kläger hat zuletzt - soweit für die Revision von Interesse - beantragt 1. fest zu stell en , dass das zwischen den Parteien b e- stehende Arbeitsverhältnis nicht durch Fristablauf zum 31. Dezember 2012 geendet hat, sondern unb e- fristet fortbesteht ; 2. h ilfsweise für den Fall des U nterliegens mit dem A n- trag zu 1. d ie Beklagte zu verurteilen, dem Kläger mit Wirkung vom 1. Januar 2013 ein Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrags zu unterbreiten, wonach der Kläger unbefristet im Übrigen zu den Arbeitsbedingungen aus dem mit ihm geschlossenen und mehrfach ve r- län gerten Arbeitsvertrag vom 1. Oktober 200 8 zu beschäftigen ist ; h ilfsweise für den Fall des Unterlieg ens mit dem A n- trag zu 1. und zu 2. d ie Beklagte zu veru rteilen, dem Kläger mit Wirkung zum 1. Januar 2013 den Abschluss eines unbefrist e- ten Arbeitsvertrags mit im Übrigen den nachgenan n- ten Arbeitsbedingungen zu unterbreiten: 1 Tätigkeitsbereich Der Mitarbeiter wird als Sachbearbeiter eingestellt. Die Einsatz tätigkeit des Mitarbeiters erfordert mi n- destens die Qualifikation der Entgeltgruppe: EG 0 5. Darüber hinaus legt die H im Begleitschre i ben zu diesem Arbeitsvertrag einen regelmäßigen Einsatzort fest, der von der H jederzeit ä n derbar ist . Der Mitarbeiter ist damit einverstanden, dass er a n- deren Firmen zur Arbeitsleistung überlassen wird. Entsprechend dem Gesellschaftszweck, dem Mita r- beiter flexible Einsätze zu bieten, ist die H berechtigt, 8 - 5 - 7 AZR 467/14 ECLI:DE:BAG:2016:080616.U.7AZR467.14.0 - 6 - den Mitarbeiter an verschiedenen Orten einzuse tzen. § 2 Erlaubnis Die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehme r- überlassung gemäß § 1 Arbeitnehmerüberlassung s- gesetz (AÜG) wurde der H vom Landes arbeits amt Bayern, Dependance München , am 31. August 1999 erteilt. § 3 Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses Der Mitarbeiter wird unbefristet beschäftigt. § 4 Arbeitszeit Der Mitarbeiter stellt der H ihre ganze Arbeitskraft im Rahmen seiner Arbeitszeit zur Verfügung. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit richtet sich nach dem Mantelhaustarifvertrag und beträgt 39 Stunden. § 5 Vergütung Der Mitarbeiter erhält eine monatliche Vergütung, die sich aus folgenden Vergütungskomponenten z u- sammensetzt: - Monatsgehalt - Übertarifliche Zulage - Sonderzahlungen (Urlaubs - und Weihnachtsgeld) Die Höhe der einzelnen Bestandteile der monatlichen Vergütung ergibt sich aus dem Begleitschreiben zu diesem Vertrag und dem Haustarifvertrag. Im Falle eines von der Vollzeit abweichenden A r- beitszeitfaktors werden die Vergütungskompo nenten anteilig im Verhältnis der Regelung der Arbeitszeit und anteilig für die Monate, die der Mitarbeiter für die H tätig war, ausbezahlt. Z uschläge für Nacht - , Sonntags - und Feiertagsarbeit richten sich nach den Bestimmungen des Mante l- haus ta rifvertra g e s. Ist es der H vorübergehend nicht möglich, den Mita r- beiter bei einem entleihenden Unternehmen einz u- setzen, wird das vertragsgemäße Festgehalt weite r- gezahlt. Weitere Regelungen hierzu ergeben sich aus dem Mantelhaustarifvertrag. § 6 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Im Falle unverschuldeter krankheitsbedingter A r- - 6 - 7 AZR 467/14 ECLI:DE:BAG:2016:080616.U.7AZR467.14.0 - 7 - beitsunfähigkeit erhält der Mitarbeiter Entgeltfortza h- lung nach dem Mantelhaustarifvertrag und dem En t- geltfortzahlungsgesetz in der jeweils geltenden Fa s- sung. § 7 Url aub Der Mitarbeiter hat einen Urlaubsanspruch nach Maßgabe des Mantel haus tarifvertrag e s von 30 T a- gen pro Jahr auf Basis einer Voll zeit beschäftigung. Er wird anteilig im Verhältnis der Dauer des Arbeit s- verhältnisses und der Regelung der Arbeitszeit b e- rec hnet. Die Berechnung der Höhe des Urlaubsa n- spruches und die Berechnung des Urlaubsentgeltes erfolgen entsprechend der Regelung im Bundesu r- laubsgesetz in der jeweils geltenden Fassung. § 8 Probezeit, Beendigung des Arbeitsverhältnisses D as Arbeitsverhältnis läuft mit Fristende aus, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Die Probezeit und die gegenseitige Kündigungsfrist richten sich nach dem Mantel haus tarifvertrag. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Erreichen der Regelalter s- grenze in der gesetzlichen Rentenversicherung s o- wie bei Bezug einer gesetzlichen Vollrente wegen Alters bzw. bei Bezug einer Rente wegen dauernder Erwerbsminderung. § 9 Verzicht auf Arbeitsleistung Die H kann - unter Fortzahlung des Festge halts - jederzeit auf die Arbeitsleistung des Mitarbeiters ve r- zichten. Diese Freistellung ist durch den Arbeitgeber jederzeit widerrufbar. Mit der Freistellung werden die zum Zeitpunkt der Freiste llung vorhandenen U r- laubsansprüche und die restlichen Urlaubsansprüche sowie Überstunden verrechnet. § 10 Nebenbeschäftigung Vor Aufnahme einer Nebenbeschäftigung ist hierüber zu informieren. In den in der Arbeitsordnung näher benannten Fällen ist di e Zustimmung der H einzuh o- len. § 11 Bundesdatenschutzgesetz, Verschwiegenheit s- erklärung und andere Verpflichtungserklärungen der H und des entleihenden Unternehmens - 7 - 7 AZR 467/14 ECLI:DE:BAG:2016:080616.U.7AZR467.14.0 - 8 - Der Mitarbeiter ist verpflichtet, die gesetzlichen Be - st immungen zum Schutze des Datengeheimnisses gemäß § 5 BDSG einzuhalten. Er verpflichtet sich ebenfalls, alle Geschäftsangelegenheiten, die die berechtigten Interessen der H und der jeweiligen en t- leihenden Unternehmen betreffen, vertraulich zu b e- handeln und die Konzernrichtlinien zum Corporate Behavior zu beachten. Der Mitarbeiter erkennt durch seine Unterschrift auf der beigefügten Verpflic h- tungserklärung die Regelungen zum Datenschutz und zur Verschwiegenheit an. Außerdem wird der Mitarbeiter darauf hing ewiesen, dass die Verpflichtungserklärung der jeweiligen en t- leihenden Unternehmen, insbesondere die Leitlinien und die Leitsätze für Compliance, zu akzeptieren und zu beachten sind. Der Mitarbeiter stimmt der E DV - Speicherung seiner Daten, u a. zu Disposi tionszwecken, zu. § 12 Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen Jedes Arbeitsergebnis, das der Mitarbeiter in Erfü l- lung oder im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Arbeitsverpflichtung erzielt, steht ausschließlich der H bzw. den jeweiligen entleihende n Unternehmen zu und wird durch das vereinbarte Gehalt abgegolten, soweit dem nicht die Vorschriften des Arbeitnehme r- erfindungsgesetzes entgegenstehen. Der Mitarbeiter überträgt der H bzw. dem jeweiligen entleihenden Unternehmen das ausschließliche, zei t- lich, örtlich und räumlich uneingeschränkte Nu t- zungsrecht an Arbeitsergebnissen jeder Art. Die H bzw. die entleihenden Unternehmen sind b e- rechtigt, das ausschließliche Nutzungsrecht an Dritte zu übertragen. Der Mitarbeiter kann nicht verlangen, als Urh eber benannt zu werden. Die vorstehende Vereinbarung behält auch nach B e- endigung des Arbeitsverhältnisses Gültigkeit. § 13 Merkblatt für Leiharbeitnehmer Der Mitarbeiter bestätigt, das Merkblatt für Leiha r- beitnehmer der Bundesanstalt für Arbeit er halten zu haben. § 14 Haustarifvertrag, Arbeitsordnung Für das Arbeitsverhältnis sind neben diesem Arbeit s- - 8 - 7 AZR 467/14 ECLI:DE:BAG:2016:080616.U.7AZR467.14.0 - 9 - vertrag (einschließlich dem Begleitschreiben) der Haustarifvertrag in der jeweils gültigen Fassung - mit seinen Bestandteilen : Mantelhaustarifvertrag, En t- gelthaustarifver trag, Entgeltrahmenhaustarifvertrag - und die Arbeitsordnung in der jeweils gültigen Fa s- sung maßgebend. Änderungen dieser Arbeitsve r- trags bestandteile werden automatisch mit Bekann t- gabe (ebenfalls mittels interner Medien) auch für die bereits bestehende n Arbeitsverträge wirksam. Mit der Vereinbarung des Mantelhaustarifvertrags we r- den von § 3 (1) Nr. 3 Satz 2 sowie § 9 Nr. 2 AÜG abweichende Regelungen zugelassen. § 15 (Neben - )Abreden, Vertragsänderungen Die H ist berechtigt, die Vertragswirksamkeit vom Ergebnis einer Einstellungsuntersuchung oder vom Inhalt eines polizeilichen Führungszeugnisses a b- hängig zu machen. Weitere - außer den in diesem Vertrag, im Beglei t- schreiben, in der Arbeitsordnung und im Mantel hau s- tarif vertrag genannten - (Neben - )Abreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen der hier g e- troffenen Vereinbarung en bedürfen der Schriftform. Auch die Aufhebung der Formabrede bedarf der Schriftform. Generelle Änderungen, die alle oder b e- stim mte Mitarbeitergruppen betreffen, werden auch durch Bekanntgabe in den internen Medien wir k- sam. 3. i m Falle des Obsi egens mit dem Antrag zu 1. und 2. bzw. dem Hilfsantrag , die Beklagte zu verurteilen , den Kläger zu unverä n- derten arbeitsvertraglichen Bedingungen, jedoch u n- befristet , als Mitarbeiter i n de m Bankenbereich ta t- sächlich weiterzubeschäftigen . Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, das Arbeitsverhältnis habe aufgrund der vereinbarten Befristung mit Ablauf des 31. Dezember 2012 geendet. Die Befristung sei durch einen sonst i- gen Sachgrund nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG gerechtfertigt. Seit Ende des Jahres 2011 sei klar gewesen, dass die Zahl der Betriebsratsmitglieder weit vor Ablauf der regulären Amtsze it des Betriebsrats unter die gesetzlich vorg e- schriebene Zahl sinken werde und somit zeitnah Neuwahlen erforderlich wü r- den. Das Arbeitsverhältnis sei bis zum Ende des Jahres 2012 verlängert wo r- 9 - 9 - 7 AZR 467/14 ECLI:DE:BAG:2016:080616.U.7AZR467.14.0 - 10 - den, um die Betriebsratstätigkeit bis zur Verfestigung der betr iebsratsinternen Prozesse sowie die Vorbereitung und Durchführung der Neuwahlen sicherz u- stellen. Es sei unschädlich, dass die Vertragsverlängerung nicht für die vol l- ständige Amtszeit vereinbart worden sei. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter 1. , im zugehörigen Hilf s- antrag in § r Antrag zu oder 2 . Die Beklagte beantragt die Zurückwe i- sung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteil s , zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung und z ur Stattgabe der Befristungskontrollklage. Die Vorinstanzen haben d ie Befri s- tungskontroll klage zu Unrecht abgewiesen. Die Hilfsanträge fallen dem Senat nicht zur Entscheidung an. I. Die mit dem Klageantrag zu 1 . verfolgt e Befristungskontrollklage ist b e- gründet . Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat nicht aufgrund der i n dem g e- richtlich festgestellten Vergleich vereinba rten Befristung a m 31. Dezember 2012 geendet. 1. Bei dem Klageantrag zu 1. handelt es sich ausschließlich um eine B e- fristungskontrollklage. Weitere Beendigungstatbestände sind zwischen den Pa r- teien nicht im Streit. Deshalb ist dem letzten Halbsatz des Kl ageantrags keine eigenständige Bedeutung im Sinne einer allgemeinen Feststellungsklage iSv. § 256 Abs. 1 ZPO beizumessen. 10 11 12 13 14 - 10 - 7 AZR 467/14 ECLI:DE:BAG:2016:080616.U.7AZR467.14.0 - 11 - 2. Die B efristung zum 31. Dezember 2012 gilt nicht nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam. Mit dem Antrag zu 1 . h at der Kl ä- ger rechtzeitig eine Befristungskontrollklage iSv. § 17 Satz 1 TzBfG erhoben. Er hat mit der am 27. Dezember 2012 beim Arbeitsger icht eingegangenen und der Beklagten am 11. Januar 2013 zugestellten Klage die Rechtsunwirksamkeit der Befristung inn erhalb der dreiwöchigen Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG geltend gemacht. 3. Die Befristung des Arbeitsvertrags zum 31. Dezember 2012 ist nicht zur Wahrung der personellen Kontinuität der Betriebsratstätigkeit nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG sachlich gerec htfertigt. Zwar kann dieser Tatbestand die Befri s- tung eines Arbeitsvertrags sachlich rechtfertigen. Hierbei handelt es sich entg e- gen der Auffassung des Klägers um einen sonstigen Sachgrund iSv. § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG. Jedoch hält die Annahme des Landesar beitsgerichts, die Befristung sei im vorliegenden Fall zur Wahrung der Kontinuität der Betrieb s- ratstätigkeit geeignet und erforderlich, einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. a ) Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrags zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG enthält in Nr. 1 bis Nr. 8 eine Aufzählung möglicher Sachgründe für die Befristung. Diesen S achgründen lässt sich der Tatbestand der Wahrung der personellen Kontinuität der Betriebsratstätigkeit zwar nicht zuordnen. Die Aufzählung von Sachgründen in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 8 TzBfG ist jedoch Dadurch sollen weder andere von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des TzBfG anerkannte noch weitere Sachgründe für die Befristung ausgeschlossen werden (BT - Drs. 14/4374 S. 18) . Die unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 1999/70/EG und der inkorporierten EGB - UNICE - CEEP - Rahmenvereinbarung gebieten entgegen der Auffassung des Klägers keine andere Beurteilung. Es ergibt sich weder aus der Richtlinie noch aus der Rahmenvereinbarung, dass die sachlichen Gründe in der Regelung des national en Rechts abschließend genannt sein müssen (BAG 18. März 2015 - 7 AZR 115/13 - Rn. 13; 15 16 - 11 - 7 AZR 467/14 ECLI:DE:BAG:2016:080616.U.7AZR467.14.0 - 12 - 13. Oktober 2004 - 7 AZR 218/04 - zu III 2 b aa der Gründe, BAGE 112, 187) . Allerdings können sonstige, in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 8 TzBfG nicht genannte Sachgr ünde die Befristung eines Arbeitsvertrags nur dann rechtfert i- gen, wenn sie den in § 14 Abs. 1 TzBfG zum Ausdruck kommenden Wertung s- maßstäben entsprechen und den in dem Sachgrundkatalog des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 8 TzBfG genannten Sachgründen von ihrem Gewicht her gleichwertig sind ( BAG 18. März 2015 - 7 AZR 115/13 - Rn. 13; 2. Juni 2010 - 7 AZR 136/09 - Rn. 21 , BAGE 134, 339; 9. Dezember 2009 - 7 AZR 399/08 - Rn. 15, BAGE 132, 344; 16. März 2005 - 7 AZR 289/04 - zu II 2 b aa der Gründe, BAGE 114, 146) . b ) V or dem Inkrafttreten des TzBfG war die personelle Kontinuität der B e- triebsratstätigkeit als Sachgrund für die Befristung von Arbeitsverträgen ane r- kannt. Mit Urteil vom 2 3. Januar 2002 ( - 7 AZR 611/00 - BAGE 100, 204) hat der Senat entschieden, dass das ander enfalls aufg rund befristeten Arbeitsve r- trags auslaufende Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmit glieds befristet verlä n- gert werden kann , wenn der befristete Vertrag zur Sicherung der personellen Kontinuität der Bet riebs rats arbei t geeignet und erforderlich ist. Unter diesen Voraussetzungen ist auch im Anwendungsbereich des TzBfG ein Sachgrund nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG gegeben ( BAG 20. Januar 2016 - 7 AZR 340/14 - Rn. 14; ebenso APS/Backh aus 4. Aufl. § 14 TzBfG Rn . 251 f.; Masc h- mann in Annuß/ Thüsing TzBfG 3. Aufl. § 14 Rn. 21; Schaub/Koch ArbR - HdB 16. Aufl. § 40 Rn. 56; KR/Lipke 1 1 . Aufl. § 14 TzBfG Rn. 504 , der den Befri s- tungsgrund iE dem Tatbestand des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. a- - Glöge 16. Aufl. § 14 TzBfG Rn. 78; A R /Schüren 7. Aufl. § 14 TzBfG Rn. 54; Sievers TzBfG 5. Aufl. § 14 Rn. 480) . Der Sachgrund en t- spricht vom Gewicht her d en Wertungsmaßstäben der Befristungstatbestände in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 8 TzBfG. Für dies e ist kennzeichnend, dass ein anerkennenswertes Interesse an einer nur zeitlich begrenzten Beschäft i- gung besteht. Dabei beschränken sich die aufgezählten Sachgründe nicht auf Fallgestaltungen, in denen nur ein vorübergehender Bedarf an der Arbeitslei s- tung des Arbeitnehmers besteht, wie etwa durch die Tatbestände in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 4, 5, 6 und 8 TzBfG deutlich wird. Gemeinsam ist den in dem 17 - 12 - 7 AZR 467/14 ECLI:DE:BAG:2016:080616.U.7AZR467.14.0 - 13 - Sachgrundkatalog aufgelisteten Befristungstatbeständen jedoch ein rechtlich anerkennenswertes Interesse daran , anstelle eines unbefristeten Arbeitsve r- hältnisses die rechtliche Gestaltungsmöglichkeit eines befristeten Arbeitsve r- hältnisses zu wählen ( BAG 20. Januar 2016 - 7 AZR 340/14 - Rn. 14; vgl. zu der Rechtslage vor Inkrafttreten des TzBfG BAG 23. Januar 2002 - 7 AZR 611/00 - zu II 2 a der Gründe, aaO) . c ) Hiervon ausgehend entspricht es nicht nur den Wertungsmaßstäben der vor Inkrafttreten des TzBfG entwickelten Rechtsprechung zur Sachgrundb e- fristung, sondern auch den in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 8 TzB fG zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertungsmaßstäben, das Interesse des Arbeitgebers an der personellen Kontinuität des Betriebsrats grundsätzlich als sonstigen, in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 8 TzBfG nicht ausdrücklich g e- nannten Sachgrund für die Befristung des Arbeitsvertrags eines Betriebsrat s- mitglieds anzuerkennen. Wie insbesondere in § 15 Abs. 1, 4 und 5 KSchG zum Ausdruck kommt, erachtet der Gesetzgeber die personelle Kontinuität des B e- triebsrats als schützenswert. Der Zweck des § 15 KSchG be steht nicht nur d a- rin, die Betriebsratsmitglieder verstärkt vor Kündigungen zu schützen, sondern auch die Stetigkeit der Arbeit der jeweiligen Arbeitnehmervertretung dadurch zu sichern, dass diese als Ganzes für die Dauer ihrer Wahlperiode in ihrer pers o- ne llen Zusammensetzung möglichst unverändert erhalten bleibt. Diese pers o- nelle Kontinuität des Betriebsrats ist für den Arbeitgeber auch nicht lediglich ein Drittinteresse. Vielmehr hat er selbst ein berechtigtes Interesse an der Funkt i- onsfähigkeit eines in seinem Betrieb gebildeten Betriebsrats sowie daran, dass nicht durch ein vermeidbares Ausscheiden der Betriebsratsmitglieder aus dem Betrieb und dem Betriebsrat bereits während dessen Amtszeit kostspielige Neuwahlen erforderlich werden. Dieses Interesse de s Arbeitgebers ist grun d- sätzlich geeignet, einen Sachgrund für eine Befristung abzugeben. Allerdings muss die Befristung des Arbeitsverhältnisses des Betriebsratsmitglieds geei g- net und erforderlich sein, um die personelle Kontinuität des Betriebsrats zu wa hren. Dies kann dann der Fall sein, wenn der Arbeitsvertrag befristet bis zum Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats verlängert wird (so im Ergebnis BAG 23. Januar 2002 - 7 AZR 611/00 - zu II 2 b der Gründe , BAGE 100, 204) . Erfolgt 18 - 13 - 7 AZR 467/14 ECLI:DE:BAG:2016:080616.U.7AZR467.14.0 - 14 - die Verlängerung nur für e inen kürzeren Zeitraum, bedarf es besonderer Darl e- gungen dazu, weshalb dies zur Wahrung der Kontinuität der Betriebsratstäti g- keit geboten sein soll ( BAG 20. Januar 2016 - 7 AZR 340/14 - Rn. 1 5) . Dies steht nicht im Widerspruch dazu, dass die Dauer der Bef ristung grundsätzlich keiner besonderen sachlichen Rechtfertigung bedarf und die ve r- einbarte Vertragslaufzeit nicht mit dem prognostizierten Beschäftigungsbedarf für den befristet eingestellten Arbeitnehmer übereinstimmen muss, sondern d a- hinter zurückbleib en kann. Bei der Befristungskontrolle geht es nicht um die Zulässigkeit der Befristungsdauer, sondern nur um das Vorliegen eines Sac h- grund s für die Wahl eines befristeten anstatt eines unbefristeten Arbeitsve r- trags. Die im Einzelfall vereinbarte Vertragsda uer hat allerdings Bedeutung im Rahmen der Prüfung, ob ein sachlicher Grund iSd. § 14 Abs. 1 TzBfG vorliegt. Sie muss sich am Sachgrund der Befristung orientieren und so mit ihm im Ei n- klang stehen, dass sie den angeführten Sachgrund nicht in Frage stellt ( st. Rspr., vgl. etwa BAG 21. Januar 2009 - 7 AZR 630/07 - Rn. 10 mwN) . Stützt der Arbeitgeber die Befristung des Arbeitsvertrags mit einem Betriebsratsmi t- glied auf die Wahrung der personellen Kontinuität des Betriebsrats, stellt die vereinbarte Vertragsdau er diesen Sachgrund dann nicht in Frage, wenn der befristete Arbeitsvertrag für die noch verbleibende Dauer der Amtszeit des B e- triebsrats vereinbart wird. Ist die Vertragsdauer kürzer bemessen, stellt das den Sachgrund in Frage, weil die Befristung erneut zur personellen Diskontinuität des Betriebsrats führt. In diesem Fall bedarf es daher der Darlegung besond e- rer Umstände, weshalb die Befristung gleichwohl zur Wahrung der personellen Kontinuität des Betriebsrats geeignet und erforderlich sein soll ( BAG 20. Januar 2016 - 7 AZR 340/14 - Rn. 17) . d ) Danach hat das Landesarbeitsgericht unzutreffend angenommen, die Befristung sei durch den Sachgrund der personellen Kontinuität de r Betrieb s- rats arbeit gerechtfertigt. Die Vertragsverlängerung bis zum 31. Dezember 2012, auf die sich die Parteien in dem am 24. Januar 2012 gerichtlich festgestellten Vergleich geeinigt haben, ermöglichte keine kontinuierliche Fortsetzung der B e- triebsratsarbeit für den Zeitraum der regelmäßi gen Amtsperiode des Betrieb s- 19 20 - 14 - 7 AZR 467/14 ECLI:DE:BAG:2016:080616.U.7AZR467.14.0 - 15 - rats , die nach § 21 iVm. § 13 Abs. 1 BetrVG frühestens am 1. März 2014 gee n- det hätte. Das Landesarbeitsgericht hat keine besonderen Umstände festg e- stellt , aus denen sich ergeben könnte, dass die Befristung gleichwohl zur Wa h- rung der personellen Kontinuität der Betriebsratstätigkeit geeignet und erforde r- lich war. D as Landesarbeitsge richt hat angenommen , die Befristung sei unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Kontinuität der Betriebsratsarbeit schon dann gerechtfertigt, wenn sie es dem Betriebsrat ermögliche, seine Arbeit - wenn auch nicht für die volle Wahlperiode - zunächst einmal aufzunehmen, seine Betriebsratsarbeit zu verfestigen und Projekte wie den Abschluss von B e- triebsvereinbarungen zu anstehenden Themen sinnvoll aufzugr eifen und - zumindest teilweise - zum Abschluss zu bringen. Dabei hat das Landesa r- beitsgericht nicht ausreichend berücksichtigt, dass die in § 21 BetrVG festgele g- te Dauer der Amtszeit des Betriebsrats nicht zur Disposition der Arbeitsve r- tragsparteien steht . Die personelle Kontinuität des Betriebsrats wird daher im Regelfall nicht bereits dann gewahrt, wenn die Befristung nur dem Ziel dient, die Betriebsratsarbeit für einen Teil der Amtszeit sicherzustellen und sich die Lau f- zeit des Vertrags nicht auf die Da uer der gesetzlichen Amtszeit des Betriebsrats erstreckt. Auch aus dem Vortrag der Arbeitgeberin lassen sich keine sonstigen besonderen Umstände entnehmen , aus denen geschlossen werde n könnte, dass die Befristung zum 31. Dezember 2012 zur Wahrung der perso nellen Ko n- tinuität des Betriebsrats erforderlich war, obwohl die Vertragslaufzeit hinter der noch verbleibenden regelmäßigen Amtszeit des Betriebsrats zurückblieb. Die Arbeitgeberin hat sich zwar darauf berufen, die befristete Verlängerung des A r- beitsvertr ags des Klägers und anderer befristet beschäftigter Betriebsratsmi t- glieder bis zum 31. Dezember 2012 sei vereinbart worden, um eine Neuwahl des Betriebsrats und bis zu diesem Zeitpunkt dessen personelle Kontinuität zu gewährleisten. Dazu hätte es jedoch - ausgehend vom Zeitpunkt des Ve r- gleichsschlusses am 24. Januar 2012 - keiner Verlänge rung der Arbeitsverträge bis zum 31. Dezember 2012 bedurft. Die Vorbereitung und Durchführung einer Betriebsratswahl ist in einem wesentlich kürzeren Zeitraum möglich, wie sich aus § 16 Abs. 1 BetrVG ergibt. Danach ist bei regelmäßigen Betriebsratswahlen - 15 - 7 AZR 467/14 ECLI:DE:BAG:2016:080616.U.7AZR467.14.0 - 16 - spätestens zehn Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats ein Wahlvo r- stand zu bestellen, der die Neuwahl einzuleiten und durchzuführen hat. 4. Die angefochtene Entsc heidung erweist sich nicht aus anderen Grü n- den als richtig (§ 561 ZPO) . Die Befristung ist nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG gerechtfertigt. a ) Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrag s vor, wenn sie auf einem gerichtlichen Vergleich beruht. Der gerichtliche Vergleich, mit dem die Parteien zur Beilegung eines Kündigungsschutzverfahrens oder eines sonstigen Feststellungsrechtsstreits über den Fortbestand oder die Fortsetzung des Arbeitsv erhältnisses ein befri s- tetes oder auflösend bedingtes Arbeitsverhältnis vereinbaren, unterliegt keiner weiteren Befristungskontrolle. Deren Funktion erfüllt das Arbeitsgericht durch seine ordnungsgemäße Mitwirkung beim Zustandekommen des Vergleichs. Ein nach § 278 Abs. 6 ZPO zustande gekommener Vergleich erfüllt die Voraussetzungen eines gerichtlichen Vergleichs iSv. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG nur dann, wenn das Gericht a n de m Vergleich verantwortlich mitwirkt. Deshalb genügt in der Regel nur ein nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 ZPO z u- stande gekommener gerichtlicher Vergleich den Anforderungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG. Nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 ZPO wird ein Vergleich dadurch geschlossen, dass die Parteien einen schriftlichen Vergleichsvo rschlag des Gerichts durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht annehmen. Durch den Vergleichsvorschlag wirkt das Gericht am Inhalt des Vergleichs verantwortlich mit (vgl. BAG 14. Januar 2015 - 7 AZR 2/14 - Rn. 28; 15. Februar 2012 - 7 AZR 734/10 - Rn. 25, BA GE 140, 368; 23. November 2006 - 6 AZR 394/06 - Rn. 55 f., BAGE 120, 251) . Wird der Vergleich hingegen nach § 278 Abs. 6 S atz 1 Alt. 1 ZPO dadurch geschlossen, dass die Parteien dem Gericht einen übereinstimmenden schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbre iten, fehlt es in der Regel an der erforderlichen verantwortlichen Mitwirkung des Gerichts (BAG 14. Januar 2015 - 7 AZR 2/14 - Rn. 26; 15. Februar 2012 - 7 AZR 734/10 - Rn. 19 , aaO ) . Bei einem solchen Vergleich ist der gerichtliche Beitrag - abges e- hen von der Prüfung von Verstößen gegen Strafgesetze und gegen §§ 134, 138 21 22 23 - 16 - 7 AZR 467/14 ECLI:DE:BAG:2016:080616.U.7AZR467.14.0 - 17 - BGB - regelmäßig auf eine Feststellungsfunktion beschränkt (vgl. BAG 14. Januar 2015 - 7 AZR 2/14 - Rn. 28; 15. Februar 2012 - 7 AZR 734/10 - Rn. 25, aaO ) . Ein solcher Vergleich ist deshalb in der Regel nicht geeignet, eine auf ihm beruhende Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG zu rechtfe r- tigen. b) Die an einen gerichtlichen Vergleich iSv. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG zu stellenden Anforderungen sind vorliegend nicht erfüllt. Di e Parteien nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG vereinbart. Sie haben dem Arbeitsgericht übereinstimmend den die (erneute) Befristung des Arbeitsvertrags enthaltenden Vergleichsvo rschlag unterbreitet. Das Arbeitsgericht hat das Zustandekommen und den Inhalt des Vergleichs mit Beschluss vom 24. Januar 2012 festgestellt. Der Vergleich ist damit nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1, Satz 2 ZPO geschlo s- sen , ohne dass das Gericht am Vergleic hsschluss verantwortlich mitgewirkt hat . 5 . Der Senat kann nach § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entsche i- den und dem Befristungskontrollantrag stattgeben. Die Sache ist zur Enden t- scheidung reif. Entgegen der Ansicht der Beklagten gebieten ihr Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und das Gebot eines fairen Verfahrens es nicht, die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsg e- richt zurückzuverweisen, um ihr Gelegenheit zur Ergänzung ihres Sachvortrags zu geben. Der Sen at hat zwar erst durch Urteil vom 20. Januar 2016 ( - 7 AZR 340/14 - ) entschieden, dass die Wahrung der personellen Kontinuität der B e- triebsratstätigkeit die befristete Verlän g erung des Arbeitsvertrag s mit einem B e- triebsrat smitglied im Re gelfall nur dann na ch § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG rechtfe r- tigen kann, wenn sich die Laufzeit des Vertrags auf die gesamte noch verble i- bende Amtszeit des Betriebsrats erstreckt und dass es bei Vereinbarung einer kürzeren Vertragslaufzeit der Darlegung besonderer Umstände bedarf, aus d e- nen sich ergibt, dass die Befristung gleichwohl zur Wahrung der personellen Kontinuität des Betriebsrats geeignet und erforderlich ist. Dennoch hatte die Beklagte bereits nach dem Verfahrensverlauf in den Vorinstanzen ausreichend Gelegenheit und Ver anlassung, die für die Entscheidung über den Befristung s- 24 25 - 17 - 7 AZR 467/14 ECLI:DE:BAG:2016:080616.U.7AZR467.14.0 - 18 - kontrollantrag maßgeblichen Tatsachen vorzutragen. Dies gilt auch für mögl i- chen Sachvortrag dazu, dass besondere Umstände dafür vorlagen, die befrist e- te Vertragsverlängerung nicht für die gesamte noch verbleibende Amtszeit des Betriebsrats zu vereinbaren, sondern nur bis zum 31. Dezember 2012. Der S e- nat hatte zu der vor dem Inkrafttreten des TzBfG geltenden Rechtslage en t- schieden, dass das ander e nfalls aufgrund befristeten Arbeitsvertrags ausla u- fende A rbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitglieds befristet verlängert werden kann, wenn die erneute Befristung zur Sicherung der personellen Kontinuität der Betriebsratsarbeit geeignet und erforderlich ist ( BAG 23. Januar 2002 - 7 AZR 611/00 - zu II 2 b der Gr ünde , BAGE 100, 204 ) . Dieser Entscheidung lag eine Befristung des Arbeitsverhältnisses eines Betriebsratsmitglieds auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Amtszeit des Betriebsrats zu Grunde. Der Kläger ha t- te bereits in den Vorinstanzen mit Schriftsatz vom 3. April 2013 unter Hinweis auf diese Entscheidung die Auffassung vertreten, die Wahrung der personellen Kontinuität der Betriebsratsarbeit könne - wenn überhaupt - nur e ine Befristung zum Ablauf der Am tszeit des Betriebsrats rechtfertigen. Die Beklagte konn te deshalb auch ohne einen entsprechenden gerichtlichen Hinweis nicht davon ausgehen, eine Befristung zu einem Zeitpunkt vor Ablauf der Amtszeit sei ohne weiteres durch den Sachgrund der Wahrung der Kontinuität des Betriebsrats gerechtfertigt. Aufgrund des sen hätte für die Beklagte bereits in den Vorinsta n- zen Veranlassung bestanden, Umstände dafür vorzutragen, weshalb die Befri s- tung des Arbeitsverhältnisses des Klägers zum 31. Dezember 2012 und damit auf einen Zeitpunkt vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsr ats zur Wahrung der personellen Kontinuität der Betriebsratsarbeit geeignet und erforderlich war. Hierzu hat sich die Beklagte auch in der mündlichen Verhandlung auf Nachfr a- ge des Senats nicht geäußert. I I . Die weiteren Anträge fallen dem Senat nicht zur Entscheidung an. Die auf Wiedereinstellung gerichteten A nträge zu 2. sind für den Fall des Unterli e- gens mit dem Befristungskontrollantrag gestellt. Diese Bedingung ist nicht ei n- getreten. Der auf Weiterbeschäftigung gerichtete Klageantrag zu 3. ist - wie si ch aus der zur Auslegung des Klagebegehrens heranzuziehenden Klagebegrü n- dung ergibt - auf vorläufige Weiterbeschäftigung bis zur rechtskräftigen En t- 26 - 18 - 7 AZR 467/14 ECLI:DE:BAG:2016:080616.U.7AZR467.14.0 scheidung über den Befristungskontrollantrag und ggf. über die Wiedereinste l- lungsanträge gerichtet. Die Ents cheidung des Senats über den Befristungsko n- trollantrag wird mit der Verkündung rechtskräftig. I II . Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Gräfl Waskow M. Rennpferdt Auhuber Meißner 27
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