Bundesarbeitsgericht Urteil vom 13. Dezember 2017 Siebter Senat - 7 AZR 69/16 - ECLI:DE:BAG:2017:131217.U.7AZR69.16.0 I. Arbeitsgericht Hamburg Urteil vom 24. März 2015 - 25 Ca 279/14 - II. Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil vom 5. November 2015 - 1 Sa 11/15 - Entscheidungsstichwort e : Befristung - Redakteurin bei einer Rundfunkanstalt ECLI:DE:BAG:2017:131217.U.7AZR69.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 69/16 1 Sa 11/15 Landesarbeitsgericht Hamburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 13. Dezember 2017 URTEIL Schiege , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 13. Dezember 2017 durch die Vorsitzen de Richterin am Bunde s- arbeitsgericht Gräfl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rennpferdt, den Richter am Bundesarbeitsgericht Waskow sowie den ehrenamtlichen Richter Glock und die ehrenamtliche Richterin Schuh für Recht erkannt: - 2 - 7 AZR 69/16 ECLI:DE:BAG:2017:131217.U.7AZR69.16.0 - 3 - Auf die Revision de r Klägerin wird das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Hamburg vom 5. November 2015 - 1 Sa 11/15 - aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung - auch über die Kosten der Revision - an das La n- desarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befri s- tung am 31. Mai 2014 geendet hat. Der Beklagte ist eine Rundfunkanstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in H . Die Klägerin war zunächst aufgrund ei nes Arbeitsvertrags vom 11. Dezember 2008 für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember tätig. Danach war die Klägerin ab dem 1. April 2010 auf Grundlage von sechs weiteren befristeten Arbeitsverträgen als Redakteurin mit der Hälfte der rege l- mäßigen wöchentlichen Arbeitszeit im Rahmen der Produktion der Fer n sehs e- beschäftigt. Diese Fernsehserie wurde ab dem Jahr 2005 in vier Staffeln mit insgesamt 53 Folgen mit einer Sendezeit von je etwa 45 l lers 2013 K e von einer Pr o grammdire k tion geplant und koord i- niert. Für das Vorabendpr o gramm sowie die Serien im Hauptabendpr o gramm gibt es Gemeinschaftsreda k tionen. Die En t scheidung darüber, ob und welche s te Deutsc tragenden Rundfunkansta l ten gemeinsam. Am 13. Mai 2013 b e schloss die Gemeinschaftsredaktion, si e K e ren zu la s sen. Am 1 2 - 3 - 7 AZR 69/16 ECLI:DE:BAG:2017:131217.U.7AZR69.16.0 - 4 - 25. Juli 2013 schlo s sen die Parteien den letzten für den Zei t raum vom 1. September 2013 bis zum 31. Mai 2014 b e frist e ten Arbeitsvertrag . Darin heißt es auszugsweise: § 1 Die Arbeitnehmerin ist ab 1. September 2013 angestellt und wird als Redakteurin mit den Aufgaben einer Geh o- benen Fernseh - Producerin beschäftigt. § 2 (1) Die Arbeitnehmerin erhält ein monatliches Gehalt , entsprechend Vergütungsgruppe 03 Stufe 6. (anteilig für 50,00 % der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit gemäß MTV, Ziffer 311). (3) Das Gehalt ist übertariflich vereinbart. § 3 (1) Der Arbeitsvertrag ist befristet; das Arbeitsverhältnis endet mit dem 31. Mai 2014, ohne das s es einer Kündigung bedarf. (3) Grund der Befristung: Die Befristung ist als solche und ihrem Umfang nach durch programmliche Gründe zur Sicherung der ve r- fassungsrechtlich gebotenen Programmvielfalt erfo r- derlich. Die Arbeitnehmerin wird im Rahmen der Drehbucharbeiten, Produktion und Nacharbeiten von 7 Folgen der 5. Staffel der ARD - e schä f tigt . Diese Aufgaben werden mit dem 31. Mai 2014 abg e- schlossen sein. Die Zusammenarbeit mit der Arbei t- nehmerin wird daher ebenfalls bis zum 31. Mai 2014 befristet. In der Vergütungsordnung des Beklagten heißt es auszugsweise: Vergütungsgruppe 3 3 - 4 - 7 AZR 69/16 ECLI:DE:BAG:2017:131217.U.7AZR69.16.0 - 5 - Gehobene Fernseh - Producerinnen/Gehobene Fer n- seh - Producer d ie Features, Dokumentarfilme oder andere Produktionen gleicher Schwierigkeit überwiegend selbstständig in A b- stimmung mit der Redaktion gestalten, die Endfertigung dieser Produktionen leiten und sich durch das Maß ihrer Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe 4 herausheben. Mit ihrer am 30. Mai 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen und dem Beklagten am 5. Juni 2014 zugestellten Befristungskontrollklage hat die Kläg e- rin die Unwir ksamkeit der Befristung des Arbeitsver trags zum 31. Mai 2014 ge l- tend gemacht. Sie hat die Auffassung vertreten, die Befristung sei nicht wegen der Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gerech t- fertigt. Sie habe keinen wesentlichen Einfluss auf die inhaltliche Programmg e- staltung gehabt und daher nicht zum Kreis der programmgestaltenden Mitarbe i- ter gehört. S t- scheiden können und sei bei der Umsetzung vorgegebener Sendungsin halte lediglich helfend tätig gewesen. Im Wesentlichen habe sie als Ansprechpartn e- rin zur Verfügung gestanden, um einen reibungslosen Ablauf bei der Vorbere i- tung der Dreharbeiten, am Drehort an Drehtagen und bei der sogenannten Nachproduktion zu ermögliche n. Ihr Wirken habe keinen Niederschlag in den einzelnen Folgen der Serie gefunden. Ihre Korrekturvorschläge seien durch die Vorstellungen des Regisseurs, des Autors, des Executive Producers und and e- rer Mitarbeiter und Gremien vorbestimmt gewesen. Aus der E inordnung in die Ver gütungsgruppe 3 könne nicht auf einen wesentlichen Einfluss auf die Pr o- grammgestaltung geschlossen werden , weil d iese aufgrund einer erheblichen sei . Sie h a be auch keine Tätigkeiten ausgeübt, die den in de r Vergütungsgruppe 3 vo r g e sehenen Merkmalen entsprächen. Die Interessenabwägung könne auch de s halb nur zu ihren 4 - 5 - 7 AZR 69/16 ECLI:DE:BAG:2017:131217.U.7AZR69.16.0 - 6 - Serie von acht Redakteuren auf der gle i chen Hiera r- chieebene wie sie vier unbefristet beschäftigt habe. Die Klägerin hat - soweit für die Revision von Bedeutung - beantragt festzustellen, dass aufgrund der Befristung das Arbeit s- verhältnis nicht am 31. Mai 2014 beendet worden ist. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat den Stan d- punkt eingenommen, die Befristung sei nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt. Die Klägerin habe zum Kreis der inhaltlich programmgestalte n- den Mitarbeiterinnen gehört. Die Gemeinschaftsredaktion der ARD habe nur die Thema, Tonalität, Besetzung der Hauptrollen und besondere stilistische Mer k- male gehörten. Die Klägerin ha be bei der Entstehung des Handlungsbogens mitgewirkt und während der Laufzeit des letzten Vertrags Aufgaben ausgeführt, die den Merkmalen einer Redakteurstätigkeit entspr ä chen. Sie habe als Vertr e- terin des Beklagten inhaltliche Vorschläge unterbreitet, Aus wahlentscheidungen getroffen, d as Redigier en und die Bearbeitung von Drehbüchern veranlasst, redaktionelle Vorbereitungen getroffen und die Produktion der einzelnen Serie n- in bei der Drehbucharbeit handwerkliche Unterstützung geleistet und als Reda k- teurin daran gearbeitet, die Entwicklung der Charaktere, die Szenena b folge s o- wie die Gestaltung der Dialoge zu optimieren. Bei der Besetzung der Rollen habe die Klägerin, nachdem der Regisseur geeignete Schauspielerinnen und Schauspieler benannt hätte, an dem sich anschließenden Diskussionspr o zess teilgenommen. Auch bei der Besetzung der Regie, von Episodenrollen und zu Kostümen, Maske sowie Schauspielerführung habe sich die Kläger in ei n bringen können. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Befristungskontrollantrag weiter. Der Beklagte beantragt die Z u- rückwe isung der Revision. 5 6 7 - 6 - 7 AZR 69/16 ECLI:DE:BAG:2017:131217.U.7AZR69.16.0 - 7 - Entscheidungsgründe Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht . Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begrü n- dung kann die Klage nicht abgewiesen werden. Der Senat kann aufgrund der bisherigen Feststellungen nicht entscheiden, ob die Befristung des Arbeitsve r- trags der Klägerin zum 31. Mai 2014 durch die Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt ist. Dazu bedarf es weiterer tatsächlicher Feststellungen des Landesarbeitsgerichts. I. Das Landesarbeitsgericht ist mit einer recht s fehlerhaften Begründung zu dem Ergebnis gelangt, die Befristung sei nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG g erechtfertigt. 1. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags vor, wenn diese durch die Eigenart der Arbeit s- leistung gerechtfertigt ist. a) I n § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG ist nicht näher bestimmt, welche E i- genarten der Arbeitsleistung die Befristung eines Arbeitsvertrags rechtfertigen. Den Gesetzesmaterialien lässt sich entnehme n, dass mit dem Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG vor allem verfassungsrechtlichen, sich aus der Rund f unkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) u nd der Freiheit der Kunst (Art. 5 Abs. 3 GG) ergebenden Besonderheiten Rechnung getragen werden soll (BT - Drs. 14/ 4374 S. 19) . Die Regelung ist daher geeignet, die Befristung von Arbeitsvertr ä- gen mit programmgestaltenden Mit arbeitern bei Rundfunkanstalten zu rechtfe r- tigen (BAG 18. Mai 2016 - 7 AZR 533/14 - Rn. 18 , BAGE 155, 101 ) . Das folgt aus der Notwendigkeit, bei der Auslegung des Begriffs des sachlichen Grunds iSd. § 14 Abs. 1 TzBfG die für die Rundfunkanstalten durch die Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) gewährleisteten Freiräume bei der Wahl des Arbeit s- 8 9 10 11 - 7 - 7 AZR 69/16 ECLI:DE:BAG:2017:131217.U.7AZR69.16.0 - 8 - vertragsinhalts zu berücksichtigen (vgl. BAG 4 . Dezember 2013 - 7 AZR 457/12 - Rn. 15; 26. Juli 2006 - 7 AZR 495/05 - Rn. 10, BAGE 119, 138; BT - Drs. 14/4374 S. 1 9) . Der durch das TzBfG gesetzlich ausgestaltete arbeit s- rechtliche Bestandsschutz begrenzt als allgemeines Gesetz nach Art. 5 Abs. 2 GG nicht nur die Rundfunkfreiheit, sondern wird auch seinerseits durch die Freiheit des Rundfunks begrenzt (BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 457/12 - Rn. 15; 26. Juli 2006 - 7 AZR 495/05 - Rn. 11, aaO; vgl. zum früheren Recht vor In - Kr aft - Treten des TzBfG BVerfG 28. Juni 1983 - 1 BvR 525/82 - BVerfGE 64, 256, 261) . Der Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG umfasst das Recht der Rundfunkanstalten, dem Gebot der Vielfalt der zu vermittelnden Programmi n- halte bei der Auswahl, Einstellung und Beschäftigung derjenigen Rundfunkmi t- arbeiter Rechnung zu tragen, die bei der Gestaltung der Programme mitwirken. Grundsätzlich schließt dies auc h die Entscheidung darüber ein, ob Mitarbeiter fest oder nur für eine vorübergehende Dauer beschäftigt werden. Folglich kann die Befristung der Arbeitsverträge mit programmgestaltend tätigen Arbeitne h- mern mit der Rundfunkfreiheit gerechtfertigt werden (BAG 26. Juli 2006 - 7 AZR 495/05 - Rn. 11, aaO) . Allerdings kommt der Rundfunkfreiheit gegenüber dem Interesse des Arbeitnehmers an einer Dauerbeschäftigung kein genereller Vo r- rang zu. Ist der Schutzbereich der Rundfunkfreiheit berührt, sind die Belange der R undfunkanstalten und des betroffenen Arbeitnehmers im Einzelfall abz u- wägen (vgl. BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 457/12 - Rn. 15; 26. Juli 2006 - 7 AZR 495/05 - Rn. 11, 20 f., aaO; vgl. zu die sen Grundsätzen auch BVerfG 18. Februar 2000 - 1 BvR 491/93, 1 BvR 562/93, 1 BvR 624/98 - zu II 2 c bb der Gründe) . b) Der bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern zu Gunsten der Run d- funkanstalten bestehende verfassungsrechtliche Schutz aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf denjenigen Kreis von Rundfunkmitarbeitern beschränkt, die an Hörfunk - und Fernsehsendungen inhaltlich gestaltend mitwirken und typischerweise ihre e i- gene Auffassung zu politischen, wirtschaftlichen, künstlerischen oder anderen Sachfragen, ihre Fachken ntnisse und Informationen, ihre individuelle künstler i- 12 - 8 - 7 AZR 69/16 ECLI:DE:BAG:2017:131217.U.7AZR69.16.0 - 9 - sche Befähigung und Aussagekraft in die Sendungen einbringen (BVerfG 13. Januar 1982 - 1 BvR 848/77 ua. - [freier Rundfunkmitarbeiter, WDR] BVerfGE 59, 231, 260) . Davon zu unterscheiden sind Mitarbeiter, die nicht u n- mittelbar den Inhalt der Sendungen mitgestalten. Hierzu zählen nicht nur das betriebstechnische Personal und das Verwaltungspersonal, sondern ebenso solche Mitarbeiter, deren Tätigkeit sich, wenn auch im Zusammenhang mit der Verwir klichung des Programms stehend, in dessen technischer Realisation e r- schöpft und ohne inhaltlichen Einfluss auf dieses bleibt (BAG 26. Juli 2006 - 7 AZR 495/05 - Rn. 18, BAGE 119, 138; BVerfG 13. Januar 1982 - 1 BvR 84 8/77 ua. - [freier Rundfunkmitarbeiter , WDR] aaO ) . Zu den programmgesta l- tenden Mitarbeitern zählen auch Redakteure. Ihre Tätigkeit ist typischerweise programmgestaltend, da durch die Auswahl der zu beschaffenden Beiträge bzw. das Verfassen eigener Beiträge unmittelbar Einfluss auf die inhaltli che Gestaltung des Programms genommen wird (vgl. BAG 2 6. Juli 2006 - 7 AZR 495/05 - Rn. 18 mwN, aaO) . An einem programmgestaltenden Einfluss fehlt es nur, wenn die Tätigkeit als Redakteur nicht den überwiegenden Teil der A r- beitszeit ausmacht oder im Einzel fall nur unwesentlich Einfluss auf die inhaltl i- che Gestaltung des Programms genommen wird (vgl. BAG 26. Juli 2006 - 7 AZR 495/05 - Rn. 18 mwN, aaO) . c) Bei der Beurteilung, ob es sich bei dem befristet eingestellten Arbei t- nehmer um einen programmgestalte n d tätigen Mitarbeiter in diesem Sinne ha n- delt, kommt es auf die Umstände bei Abschluss des befristeten Vertrags an. Dies beruht darauf, dass für die Wirksamkeit einer Befristung grundsätzlich die Umstände im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend sind (BAG 14. Juni 2017 - 7 AZR 597/15 - Rn. 20; 8. Juni 2016 - 7 AZR 259/14 - Rn. 21, BAGE 155, 227 ; 16. November 2005 - 7 AZR 81/05 - Rn. 41) . Abzustellen ist darauf , welche Tätigkeit der Arbeitnehmer aufgrund der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen schuldet (vgl. zu r wissenschaftlichen Tätigkeit nach § 1 Abs. 1 Wiss ZeitVG BAG 20. Januar 2016 - 7 AZR 376/14 - Rn. 34) . Anknüpfungspunkt des Sachgrunds nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG ist die Art der ausz u- übenden Tätigkeit, die durch die arbeits vertragliche V ereinbarung festgelegt 13 - 9 - 7 AZR 69/16 ECLI:DE:BAG:2017:131217.U.7AZR69.16.0 - 10 - wird. Maßgeblich ist deshalb, was von dem Arbeitnehmer aufgrund des Arbeit s- vertrags, einer Dienstaufgabenbeschreibung oder sonstiger Umstände nach objektiven Gesichtspunkten bei Vertragsschluss erwartet wird (vgl. zu § 1 Abs. 1 WissZ eitVG BAG 20. Januar 2016 - 7 AZR 376/14 - Rn. 34; 8. Juni 2016 - 7 AZR 568/14 - Rn. 33) . Das bedeutet allerdings nicht, dass die tatsächliche Vertragsdurchführung unbeachtlich ist . Ist den arbeitsvertraglichen Vereinb a- rungen nicht eindeu tig zu entnehmen, wie weit der Einfluss des Arbeitnehmers auf die inhaltliche Gestaltung des Programms reicht, lassen sich insbesondere aus einer bereits gelebten Vertragspraxis im Rahmen vorheriger Arbeitsverhäl t- nisse - sollte es eine solche bei Zustandek ommen der Befristungsvereinbarung gegeben haben - und ggf. auch aus der praktischen Handhabung der Vertrag s- beziehungen oder sonstigen Umständen Rückschlüsse darauf ziehen, von we l- chen Rechten und Pflichten die Vertragsparteien ausgegangen sind, was sie als o als vertraglich geschuldet angesehen haben. Die Klägerin hält dem ohne Erfolg entgegen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerich ts zu Statusfeststellungen die tatsächliche Durchführung des Vertrags maßgeblich ist, wenn sich diese und die vert ragliche Vereinbarung unterscheiden (vgl. zB BAG 27. Juni 2017 - 9 AZR 851/16 - Rn. 17; 11. August 2015 - 9 AZR 98/14 - Rn. 16 ; vgl. nunmehr auch § 611a Abs. 1 Satz 6 BGB) . Diese Erwägung kann nicht auf die Beurteilung der Wirksamkeit einer Befristung über tragen werden, bei der es - anders als bei der gerichtlichen Statusfeststellung - nicht auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, sondern auf den Zeitpunkt des Zustandekommens der Befristungsvereinbarung ankommt. Im Übrigen stellt auch die Rech tsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu Statusfeststellungen bei einem Abweichen der vertraglichen Vereinbarungen von der tatsächlichen Vertragsdurchführung deshalb auf letztere ab, weil sich aus der praktischen Handhabung der Vertragsbeziehungen am eheste n Rückschlüsse darauf zi e- hen lassen, was die Parteien wirklich gew oll t haben (BAG 27 . Juni 201 7 - 9 AZR 851/16 - Rn. 17 mwN) . - 10 - 7 AZR 69/16 ECLI:DE:BAG:2017:131217.U.7AZR69.16.0 - 11 - d) Diese Grundsätze zur Auslegung und Anwendung des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG entsprechen den Vorgaben der Richtlinie 1999/70/EG und der inkorporierten EGB - UNICE - CEEP - Rahmenvereinbarung. Die Befristung von Arbeitsverträgen mit programmgestaltenden Mita r- beitern bei Rundfunkanstalten setzt, soweit die Grenzen des § 14 Abs. 2 TzBfG für die sachgrundlose Befristung überschri tten sind und kein sonstiger Sac h- grund besteht, den Sachgrund der Eigenart der Arbeitsleistung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG voraus. Damit ist der nationale Gesetzgeber seiner Verpflichtung aus § 5 der Rahmenvereinbarung nachgekommen, eine oder mehr e re der in § 5 Nr. 1 Buchst. a bis c der Rahmenvereinbarung genannten Maßnahmen zu ergreifen, um Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder - verhältnisse zu vermeiden s- n Sachgrund iSv. § 5 Nr. 1 Buchst. a der Ra h- konkrete Umstände, die eine bestimmte Tätigkeit kennzeichnen und daher in diesem speziellen Zusammenhang den Einsatz aufeinanderfolgender b efristeter Arbeitsverträge rechtfertigen können. Die Umstände können sich etwa aus der besonderen Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung solche Verträge geschlossen wurden, u nd deren Wesensmerkmalen oder g gf . aus der Verfolgung eines leg i- timen sozialpolitisc hen Ziels durch einen Mitgliedstaat ergeben (EuGH 26. Februar 2015 - C - 238/14 - [Kommission/Luxemburg] Rn. 44; 26. November 2014 - C - 22/13 ua. - [Mascolo ua. ] Rn. 87 mwN) . Die in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG vorgesehene Befristungsmöglichkeit beruht auf der besonderen Art der dem Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben. Die Rahmenvereinbarung erkennt überdies ausweislich des zweiten und des dritten Absatzes ihrer Präambel s o- wi e der Nrn. 8 und 10 ihrer Allgemeinen Erwägungen an, dass befristete A r- beitsverträge für die Beschäftigung in bestimmten Branchen oder bestimmten Berufen und Tätigkeiten chara kteristisch sein können (vgl. EuGH 26. November 2014 - C - 22/13 ua. - [Mascolo ua. ] Rn. 75; 3. Juli 2014 - C - 362/13 ua. - [Fiamingo ua.] Rn. 59; 13. März 2014 - C - 190/13 - [Márqu ez Samohano] Rn. 51) . Das bedeutet allerdings nicht, dass es dem Mitgliedstaat erlaubt ist, 14 15 - 11 - 7 AZR 69/16 ECLI:DE:BAG:2017:131217.U.7AZR69.16.0 - 12 - hinsichtlich einer bestimmten Branche nicht der Pflicht nachzukomme n, eine Maßnahme zu ergreifen, die geeignet ist, Missbrauch durch aufeinanderfolge n- de befristete Arbeitsverträge zu verhindern (EuGH 26. Februar 2015 - C - 238/14 - [Kommission/Luxemburg] Rn. 51) . Eine solche Maßnahme hat der deutsche Gesetzgeber ua. für de n Rundfunkbereich jedoch durch den in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG geregelten Sachgrund getroffen. Der Sachgrund der Eigenart der Arbeitsleistung nimmt keinen Beruf und keine Branche aus. Er rechtfertigt die Befristung eines Arbeitsverhältnisses im Berei ch des Rundfunks nur bei Personal , das nach der vertraglich geschuldeten Tätigkeit an der Gesta l- tung der Programme mitwirken und de r en Umsetzung beeinfluss en kann. Damit sind die Umstände , die eine bestimmte Tätigkeit kennzeichnen und daher in diesem spezi ellen Zusammenhang den Einsatz aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge rechtfertigen können , konkret und genau be zeichnet. 2 . Danach ist die Würdigung des Landesarbeitsgerichts , die im Arbeitsve r- trag der Parteien vom 25. Juli 2013 vereinbarte Befristung zum 31. Mai 2014 sei durch die Eigenart der Arbeitsleistung der Klägerin sachlich gerechtfertigt, auf Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht frei von Rechtsfehlern. a) Das Landesarbeitsgeri cht hat angenommen, der Beklagte könne sich als Rundfunkanstalt auf die Rundfunkfreiheit berufen. Die Klägerin sei als R e- dakteurin beschäftigt und daher programmgestaltende Mitarbeiterin gewesen . Da d ie Tätigkeit von Redakteuren typischerweise programmgest altend sei, tr a- ge die Klägerin die Darlegungslast dafür, dass sie nur unwesentlich Einfluss auf die inhaltliche Gestaltung des Programms nehme . Dieser Darlegungslast habe sie nicht genügt. Der Vortrag der Klägerin , ihr Wirken habe keinen Niederschlag in de n einzelnen Folgen der Staffel gefunden, genüge nicht. Bei der Gestaltung von Sendungen durch mehrere Personen sei es nicht erforderlich, dass sich die Tätigkeit aller Beteiligten sicht - oder hörbar i n der Sendung niederschlage. Die Klägerin sei vom Beklag ten als dessen redaktionelle Mitarbeiterin in die Produ k- tion der Serie entsandt worden, um die gestalterischen Interessen des Bekla g- ten zu verwirklichen. Von einem unwesentlichen Einfluss der Klägerin auf die 16 17 - 12 - 7 AZR 69/16 ECLI:DE:BAG:2017:131217.U.7AZR69.16.0 - 13 - Gestaltung der Folgen könne nicht ausgegangen w erden. Ihre Mitwirkung habe zwar nicht in der Erstellung des Handlungsbogens gelegen, die Klägerin sei aber bei den einzelnen Drehbüchern sowie bei den Aufnahmen selbst und den Vorabnahmen einzelner Folgen aktiv gewesen. Ferner habe sie bei der Bese t- zung v on Nebenrollen mitgewirkt und an Besprechungen mit den übrigen Mi t- gliedern des Teams teilgenommen. b) Diese Erwägungen hal ten einer revisionsrechtlichen Überp rüfung nicht in allen Punkten stand . a a) Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht angenommen, der Beklagte als Rundfunkanstalt des öffentlichen Rechts könne sich auf die Rundfunkfreiheit berufen. Er betreibt Rundfunk iSd. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. zum verfa s- sungsrechtlichen Rundfunkbegriff BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 457/12 - Rn. 18) . b b) Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist a uch die Annahme des Landesarbeitsgerichts, einer programmgestaltenden Tätigkeit der Klägerin st e- he nicht entgegen, dass die se ihre Auf gaben in einem Team wahr gen ommen und sich ihr eigenes Wirken nicht konkret erkennbar in den einzelnen Serienfo l- gen nieder geschlagen habe . Eine nach außen erkennbare eigene schöpfer i- sche Mitwirkung des Mitarbeiter s an den einzelnen Programmbeiträgen ist nicht erforder lich. Jede Sendu ng einer Rundfunkanstalt entsteht aus einem Zusa m- menspiel mehrerer daran beteiligter Mitarbeiter in verschiedenen Funktionen. Der Schutz der Rundfunkfreiheit bezieht sich auf alle Mitarbeiter, die, aus we l- chen Gründen auch immer, inhaltlich gestaltend die Sendungen und Progra m- me mitprägen . Worauf der inhaltliche Einfluss auf das Programm beruht, ist u n- erheblich (vgl. BAG 11. Dezember 1991 - 7 AZR 128/91 - zu III 1 c aa der Gründe) . Auch die im Zusam menwirken mit den Autor en, der Gemeinschaftsr e- daktion und dem Produktionsteam erfolgende Beteiligung der Klägerin an der Serie kann eine maßgebliche inhaltliche Einflussnahme auf die Gestaltung der Se rienfolgen ermöglicht haben . 18 19 20 - 13 - 7 AZR 69/16 ECLI:DE:BAG:2017:131217.U.7AZR69.16.0 - 14 - c c ) Da s Landesarbeitsgericht ist jedoch unter Verkennung der Darlegung s- last zu dem Ergebnis ge langt , die Klägerin sei als Redakteurin programmgesta l- tend tätig gewe sen. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, die Klägerin trage die Darlegungslast dafür, dass sie nur unwesentlich Einfluss auf die inhaltliche Gestaltung des Programms nehme. Die Darlegungs - und Bewei s- last für das Vorliegen eines die Befristung rechtfertigenden Sachgrunds trägt im Befristungskontrollprozess der Arbeitgeber. Das gilt auch für die Frage, ob de r Mitarbeiter nach den vertraglichen Vereinbarungen ei ne Tätigkeit mit nicht nur unwesentlichem Einfluss auf die Programmgestaltung schuldet . Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts kehrt sich die se dem Arbeitgeber ob li e- gende Darlegungslast im Falle eines als Redakteur beschäftigten Arbeitne h- mers nicht deshalb um , weil die Tätigkeit von Redakteuren typischerweise pr o- grammgestaltend ist. Ist die Reichweite der zu leistenden Programmgestaltung streitig, muss vielmehr zunächst der Arbeitgeber hinreichend konkreten Sac h- vortrag halten , aus dem sich ergibt, dass dem Arbeitnehmer nach dem Inhalt der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen eine Tätigkeit mit nicht lediglich unw e- sentlichem Einfluss auf die inhaltliche Gestaltung des Programms abverlangt werden kann. Erst dann ist der Arbeitnehmer gehalten, auf den V ortrag des A r- beitgebers konkret zu erwidern, wenn er bestreiten will, dass eine programmg e- staltende Tätigkeit geschuldet ist. Anderenfalls gilt die entsprechende Behau p- tung des Arbeitgebers als zugestanden. d d ) Der Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Klägerin sei als pr o- grammgestaltende Mitarbeiterin des Beklagten mit nicht nur unwesentlichem inhaltlichen Einfluss auf die Programmgestaltung anzusehen, liegen im Übrigen keine hinreichenden Tatsachenfeststellungen zu Grunde . Die Ausführungen in dem ange fochtenen Urteil lassen nicht hin reichend erkennen, welche Tätigke i- ten die Klägerin nach den zuletzt am 25. Juli 2013 getroffenen arbeitsvertragl i- chen Vereinbarung en schuldete und ob es sich hierbei um Tätigkeiten mit nicht unwesentlichem Einfluss auf die inhaltliche Gestaltung des Programms handelt . 21 22 - 14 - 7 AZR 69/16 ECLI:DE:BAG:2017:131217.U.7AZR69.16.0 - 15 - Das Landesarbeitsgericht hat im Tatbestand der angefochtenen En t- scheidung keine tatsächlichen Feststellungen zum konkreten Inhalt der von der Klägerin geschuldeten Tätigkeiten getroffen , sondern lediglich den streitigen Sachvortrag der Parteien hierzu wiederge geben. S oweit das Landesarbeitsg e- richt in den Entscheidungsgründen insoweit tatsächliche Feststellungen getro f- fen hat, die von der Klägerin nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffen wurden und für den Senat daher bindend sind (vgl. dazu zB BAG 28. September 2016 - 7 AZR 128/14 - Rn. 61, BAGE 157, 44) , lassen diese keine hinreichende Beu r- teilung der Reichweite der nach dem Vertragsinhalt geschuldeten inhaltlichen Programmg estaltungsmöglichkeit der Klägerin zu. Das Landesarbeitsgericht hat in den Entscheidungsgründen ausgeführt, die Klägerin sei vom Beklagten als seine um seine gestalterischen Interes sen zu verwirklichen. Die Klägerin habe mit redaktionellen Aufgaben im Zusammenwirken mit dem Autor und dem Mitglied der Gemeinschaftsredaktion jedenfalls bei den einzelnen Drehbüchern, bei der Besetzung von Nebenrollen, bei den Aufnahmen selbst und den Vo rabnahmen der einzelnen Folgen der Serie mitgewirkt und an Besprechungen mit den übr i- gen Mitgliedern des Teams teilgenommen. Diese Ausführungen des Landesa r- beitsgerichts lassen nicht erkennen, worin genau der jew eils von der Klägerin zu leistende Beitrag g elegen hat und ob damit eine nicht nur unwesentliche G e- staltungsmöglichkeit verbunden war . Die Klägerin hat in Erwiderung auf das Vorbringen des Beklagten umfangreichen Sachvortrag gehalten , aufg rund de s- sen nicht auszuschließen ist, dass eine nur unwesentl iche programmgestalte n- de Einflussnahmemöglichkeit bestand en haben könnte . II . Dies e Rechtsfehler führ en zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Der Senat kann auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen nicht a b- schließend entscheiden, ob die Klägerin nach den Umständen bei Abs chluss der letzten Befristungsvereinbarung eine Tätigkeit mit nicht lediglich unwesentl i- chem Einfluss auf die inhaltliche Programmgestaltung schuldete. Diese Fes t- stellungen wird das Landesarbeitsgericht nachzuholen haben. Für einen nicht 23 24 - 15 - 7 AZR 69/16 ECLI:DE:BAG:2017:131217.U.7AZR69.16.0 - 16 - unwesentlichen pro grammgestalterischen Einfluss der Klägerin könnte spr e- chen, dass die se nach § 1 des der letzten Befristungsvereinbarung zu Grunde liegenden Arbeitsvertrags vom 25. einer Gehobenen Fernseh - war. Diese arbeitsvertrag lich vereinbarte Aufgabenbeschreibung entspricht der Tätigkeitsbezeichnung der Vergütungsgruppe 3 der beim Beklagten geltenden Vergütungsordnung , en t- sprechend der die Klägerin nach § 2 Abs. 1 des Arbeitsvertrags vom 25. Juli 2013 v ergütet wurde . Nach der Tätigkeitsbeschreibung der Vergütungsordnung - Features, Dokumentarfilme oder andere Produktionen gleicher Schwierigkeit überwiegend selbständig in A b- stimmung mit der Redaktion und leiten die Endfertigung dieser Produktionen , was für einen nicht unwesentlichen Einfluss dieser Arbeitnehmergruppe auf die inhaltliche Programmgestaltung sprechen könnte. Allerdings wird das Lande s- arbeitsgericht dabei zu berücksichtigen haben, dass die Klägerin vorg etragen hat, die Einordnung in die Vergütungsgruppe 3 sei aufgrund einer erheblichen , s ie habe keine T ä- tigkeiten ausgeübt, die den in de r Vergütungsgruppe 3 vorgesehenen Merkm a- len entspr ächen. Zud em wird zu würdigen sein, dass die Parteien in § 2 Abs. 3 des Arbeitsvertrags vom 25. Juli 2013 festgehalten haben , das Gehalt sei übe r- tariflich vereinbart. Sollte den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen nicht einde u- tig zu entnehmen sein , wie weit der Einfluss der Klägerin auf die inhaltl i che G e- staltung des Programms reicht, wären vom Landesarbeitsgericht weitere Fes t- stellungen zur praktischen Handhabung der Vertragsbezie hungen auf der Grundlage der vorherigen befristeten Arbeitsver träge und während der streit i- gen befristeten Beschäftigung oder zu sonstigen Umständen zu treffen, soweit das Rückschlüsse darauf ermöglicht , von welchen Rechten und Pflichten die Parteien bei Vereinbarung der Tätigkeit der Klägerin im letzten Vertrag a usg e- gange n sind. I II. Sollte die neue Verhandlung ergeben, dass die Klägerin Tätigkeiten mit nicht unwesentlichem Einfluss auf die Programmgestaltung schuldete, wird das Landesarbeitsgericht im Rahmen der Prüfung, ob die Befristung zum 31. Mai 25 - 16 - 7 AZR 69/16 ECLI:DE:BAG:2017:131217.U.7AZR69.16.0 - 17 - 2014 mit der Rundfu nkfreiheit gerechtfer tigt werden kann, eine erneute e inze l- fallbezogene Abwägung der Belange des Beklagten und der Klägerin vorz u- nehmen haben. 1. Bei der Prüfung, ob die Befristung des Arbeitsvertrags eines pr o- grammgestaltenden Mitarbeiters mit einer Rund funkanstalt wegen der Eigenart der Arbeitslei s tung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt ist, ist eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem durch Art. 12 Abs. 1 GG g e- schützten Bestandsschutz interesse des Arbeitnehmers und den im Falle eine r unbefristeten Beschäftigung zu erwartenden Auswirkungen auf die Rundfun k- freiheit vorzunehmen. Dazu sind die Belange der Rundfunkanstalt und des A r- beitnehmers im Einzelfall abzuwägen, wobei den Rundfunkanstalten die zur Erfüllung ihres Programmauftrags notwendige Freiheit und Flexibilität nicht g e- nommen werden darf. Einerseits ist zu berücksichtigen, dass das Bundesve r- fassungsgericht das Bedürfnis der Rundfunkanstalten für die Beschäftigung von programmgestaltenden Mitarbeitern in befristeten Arbeitsverh ältnissen vor a l- lem deshalb anerkennt, weil veränderte Berichtsgegenstände, Programmtec h- niken, Wettbewerbslagen und Publikumsbedürfnisse eine Veränderung der Programmstruktur erforderlich machen und im Regelfall nicht zu erwarten ist, dass die bisher für d ie Programmgestaltung verantwortlichen Mitarbeiter ausre i- chend geeignet sind, auch in den geänderten Programmstrukturen tätig zu we r- den (BVerfG 13. Januar 1982 - 1 BvR 848/77 ua. - [freier Rundfunkmitarbeiter, WDR] BVerfGE 59, 231; BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 457/12 - Rn. 32; 26. Juli 2006 - 7 AZR 495/05 - Rn. 24, BAGE 119, 138) . Andererseits ist die Interessenabwägung im Sinn einer praktischen Konkordanz ergebnisoffen vo r- zunehmen. Es kommt nicht von vornherein einer Position ein Übergewicht zu. Der sich a us den wechselseitigen Grundrechtspositionen ergebende Konflikt schließt jede undifferenzierte Lösung aus, welche den Schutz des einen Rechtsguts ohne ausführliche Würdigung dem Schutz des anderen Rechtsguts opfert. Weder darf programmgestaltend tätigen Ru ndfunkmitarbeitern der a r- beitsrechtliche Bestandsschutz generell versagt werden , noch dürfen bei der Entscheidung über diesen Schutz die Regeln und Maßstäbe des Arbeitsrechts 26 - 17 - 7 AZR 69/16 ECLI:DE:BAG:2017:131217.U.7AZR69.16.0 - 18 - in einer Weise auf die Anstellungsverhältnisse dieser Mitarbeiter angewendet werd en, die das durch die Verfassung geschützte Recht der Rundfunkbetreiber, frei von fremder Einflussnahme über die Auswahl, Einstellung und Beschäft i- gung dieser Mitarbeiter zu bestimmen, unberücksichtigt lässt (BVerfG 13. Januar 1982 - 1 BvR 848/77 ua. - [fr eier Rundfunkmitarbeiter, WDR] aaO; BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 457/12 - Rn. 32) . Im Einzelfall kommt es in s- besondere darauf an, mit welcher Intensität der betroffene Mitarbeiter auf das Programm der Rundfunk - oder Fernsehanstalt Einfluss nehmen kann und wie groß die Gefahr im Falle eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses ist, dass die Rundfunkanstalt nicht mehr den Erfordernissen eines vielfältigen Programms und den sich künftig ändernden Informationsbedürfnissen und Publikumsint e- ressen gerecht werden ka nn. Dabei kann eine lang andauernde Beschäftigung ein Indiz dafür sein, dass bei einer Rundfunkanstalt kein Bedürfnis nach einem personellen Wechsel besteht (BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 457/12 - Rn. 32; 26. Juli 2006 - 7 AZR 495/05 - Rn. 21, aaO) . Es unte rliegt der tatrichterlichen Würdigung des Landesarbeitsgerichts, welche Gesichtspunkte im Streitfall von Bedeutung sind. Die tatrichterliche Interessenabwägung ist vom Revisionsg e- richt nur darauf zu überprüfen, ob das Landesarbeitsgericht Rechtsbegriffe ve r- kannt , Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände nicht berücksichtigt hat und ob die vorgenommene Würdigung in sich widerspruchsfrei ist (vgl. BAG 9. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14 - Rn. 36, BAGE 153, 378; 17. Mai 2017 - 7 AZR 420/15 - Rn. 2 6 ; 15. Dezember 2016 - 6 AZR 578/15 - Rn. 15) . Eine eigene Abwägung durch das Revisionsgericht ist nur dann möglich, wenn die des Berufungsgerichts fehlerhaft oder unvollständig ist und sämtliche relevanten Tatsachen feststehen (BAG 22. Oktober 2015 - 2 AZR 569/14 - Rn. 47 , BAGE 153, 111 ; 20. November 2014 - 2 AZR 651/13 - Rn. 32, BAGE 150, 109 ; 27. September 2012 - 2 AZR 646/11 - Rn. 42; 19. April 2012 - 2 AZR 258/11 - Rn. 16) . 2. Danach wird das Landesarbeitsgericht im Rahmen der neuen Verhan d- lung ggf. eine erneute Interessenabwägung vorzunehmen und dabei zu berüc k- sichtigen haben, dass das Interesse des Beklagten am Abschluss eines nur 27 - 18 - 7 AZR 69/16 ECLI:DE:BAG:2017:131217.U.7AZR69.16.0 - 19 - befristeten Arbeitsvertrags auch von dem noch aufzuklärenden Umfang des Einflusses der Klägerin auf die Programmgestaltung abhängt. Ferner kann zu berücksichtigen sein, dass bei Vereinbarung der letzten Befristung nach dem e- K gewiss war, welches Schic k sal die Serie K For t setzung e r folgen würde . D as Bedürfnis der Rundfunkanstalten für die B e schä f tigung von pr o- grammgestaltenden Mitarbeitern in befristeten A r beitsve r h ältni s sen ist vor allem deshalb an zuerkennen , weil veränderte Inhalte der Sendu n gen , Pr o gram m- techniken, Wettbewerbslagen und Publikumsbedür f ni s se eine Veränd e rung der Programmstruktur erforderlich machen und im R e ge l fall nicht zu erwa r ten ist, dass die bis her für die Programmgestaltung ve r an t wortlichen Mitarbeiter ausre i- chend geeignet sind, auch in den geänderten Pr o grammstru k turen tätig zu we r- den . Gerade dieses Interesse des Beklagten wäre vorliegend bei einer unbefri s- teten Beschäftigung der Klägerin betro ffen , weil über die For t setzung der Pr o- duktion der Serie Unklarheit herrschte und ein Wechsel in der inhaltl i chen Pr o- grammgestaltung zu erwarten war. Wäre die Klägerin unbefristet als Redakte u- n seh - e sch ä f tigt worden, hätte sie ggf. im Rahmen andere r Se n d ungen eingesetzt we r den müssen, für die die Klägerin möglicherweise aus Sicht des Beklagten nicht in jeder Hinsicht geeignet gewesen wäre. Auf Seiten der Klägerin wird ihr Interesse am unbefristeten Fort bestand des Arbeitsverhältnisses zu berücksichtig en sein, das insbesondere von der Dauer ihre r bisherige n Beschäftigung und ihr em Lebensalter bestimmt sein dürfte. Zu dem wird zu würdigen sein, dass nach dem Vorbringen der Klägerin in von acht Redak teuren auf der Hierar chiee bene der Klägerin vier unbefristet beschäftigt waren. E s kann als ein Indiz für eine aus Sicht des Beklagten zu vernachläss i- gende Gefährdung gegenüber einer notwendig en Änderung von Sendeinhal ten zu wert en sein, wenn er in nennenswertem Umfang Redakteure in unbefristeten 28 - 19 - 7 AZR 69/16 ECLI:DE:BAG:2017:131217.U.7AZR69.16.0 Arbeitsverhältnissen beschäftigt (vgl. BAG 26. Ju l i 2006 - 7 AZR 495/05 - Rn. 27, BAGE 119, 138) . Gräfl M. Rennpferdt Waskow Schuh Glock
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