Bundesarbeitsgericht Urteil vom 7. Oktober 2015 Siebter Senat - - ECLI:DE:BAG:2015:071015.U.7AZR944.13.0 I. Arbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 3. November 2010 - 4 Ca 5638/10 - II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 17. Juli 2013 - 7 Sa 450/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein e : B efristung - Sachgrund der Vertretung - Schule - Rechtsmissbrauch Bestimmung en : BEEG § 21 Abs. 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ; BGB § 242 ECLI:DE:BAG:2015:071015.U.7AZR944.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 944/13 7 Sa 450/13 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 7. Oktober 2015 URTEIL Schiege , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. beklagtes, berufungsbeklagtes und revisionsbeklagtes Land, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 7. Oktober 2015 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesa r- beitsgericht Gräfl , die Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel und Waskow sowie den ehrenamtlichen Richter Krollmann und die ehrenamtliche Richterin Maaßen für Recht erkannt: - 2 - 7 AZR 944/13 ECLI:DE:BAG:2015:071015.U.7AZR944.13.0 - 3 - Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesa r- beitsgerichts Düsseldorf vom 17. Jul i 2013 - 7 Sa 450/13 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung des letzten mit der Klägerin a bgeschlossenen Arbeitsvertrag s sowie über Vergütungsa n- sprüche au s Annahmeverzug für die Zeit vom 28. August 2010 bis zum 31. Dezember 2010. Die Klägerin war seit dem 29. Oktober 2001 auf der Grundlage von in s- gesamt 19 befristeten Arbeitsv erträgen als Lehrkraft im Fach Hauswirtschaft bei dem beklagten Land beschäftigt. Sie wurde im Bereich von zwei Bezirksregi e- rungen an drei Schulen eingesetzt. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Beschäftigungszeiten : 29. Oktober 2001 bis 17. Juli 2002: Elternzeitvertretung für die Lehrkraft C, 2/27 Stunden, R e- alschule G (Bezirksregierung K) . Frau C war Erziehung s- ur laub für die Zeit vom 20. August 2001 bis zum 31. August 2002 bewilligt worden. 18. Juli 2002 b is 30. Juli 2003: Elternzeitvertretung für die Lehrkraft S , 2/27 St unden, R e- alschule G . Frau S war Erziehungsurlaub für den Zeitraum vom 29. April 2001 bis zum 15. Februar 2004 bewilligt worden. Die Klägerin befand sich in d er Zeit vom 15. März 2003 bis zum 18. Juli 2003 im Mutterschutz. 31. Juli 2003 bis 13. Februar 2004: Elt ernzeitvertretung für die Lehrkraft S, 2/27 St unden, R e- alschule G . 1 2 - 3 - 7 AZR 944/13 ECLI:DE:BAG:2015:071015.U.7AZR944.13.0 - 4 - 6. September 2004 bis 23. Dezember 2004: Krankheitsvertretung für die Lehrkraft M , 14/28 Stunden, Gemeinschaftshaupt schule B (Kreis Dü) . 2 4 . Dezember 2004 bis 31. Januar 2005: Krankheitsvertretung für die Lehrkraft M, 14/28 Stunden, Gemeinschaftshaupt schule B (Kreis Dü) . 10. Januar 2005 bis 31. Januar 2005: Krankheitsvertretung für die Lehrkräfte M und F, 25/28 Stunden, Gemeinschaftshauptschule B (Kreis Dü) . 1. Februar 2005 bis 6. Juli 2005: Elternzeitvertretung für die Lehrkraft E , 14/28 Stunden, Gemeinschaftshaupt schule B (Kreis Dü) . 22. August 2005 bis 23. Dezember 2005: Krankheitsvertretung für die Lehrkraft T, 20/28 Stunden, Gemeinschaftshaupt schule B (Kreis Dü) . 24 . Dezember 2005 bis 7. April 2006: Krankheitsvertretung für die Lehrkraft T, 20 /28 Stunden, Gemeinschaftshauptschule B (Kreis Dü) . 8 . April 2006 bis 23. Juni 2006: Krankheitsvertretung für die Lehrkraft T, 20/28 Stunden, Gemeinschaftshauptsc hule B (Kreis Dü) . 16. Oktober 2006 bis 20. Dezember 2006: Krankheitsvertretung für die Lehrkraft T, 20/28 Stunden, Gemeinschaftshauptsc hule B (Kreis Dü) . 2 1 . Dezember 2006 bis 31. Januar 2007: Krankheitsvertretung für die Lehrkraft T, 20/28 Stunden, Gemeinschaftshauptschule B (Kreis Dü ) . Die Mitarbei terin T wurde mit Ab lauf des 31. Januar 2007 in den Ruhestand versetzt. 12. Februar 2007 bis 20. Juni 2007: 16 /28 Stunden aufgrund eines von der Schule ermittelten Vertretungskonzepts , Gemeinschaftshauptschule B (Kreis Dü) . 6. August 2007 bis 20. August 2007: Elternzeitvertretung für die Lehrkraft Sch, 13,5/25,5 Stu n- den, Gesamtschule N (Bezirksregierung D ) . Frau Sch war Elternzeit für den Zeitraum vom 4. August 2007 bis zum 8. August 2008 bewilligt worden. - 4 - 7 AZR 944/13 ECLI:DE:BAG:2015:071015.U.7AZR944.13.0 - 5 - 21. August 2007 bis 27. November 2007: Mutterschutzvertretung für die Lehrkraft Ka , Vollzeit, G e- samtschule N . Die Mutterschutzfrist von Frau Ka be gann am 21. August 2007 und endete am 27. November 2007. 28 . November 2007 bis 25. Juni 2008: Elternzeitvertretung für die Lehrkraft Ka , Vollzeit, Gesam t- schule N . Frau Ka war auf ihren Antrag vom 5. November 2007 Elternzeit bis zum 6. Oktober 2009 bewilligt worden. 26. Juni 2008 bis 31. Januar 2009: Elt ernzeitvertretung fü r die Lehrkraft U, Vollzeit, Gesam t- schule N . Frau U war auf ihren Antrag vom 17. Januar 2008 Elternzeit für de n Zeitraum vom 9. August 2008 bis zum 25. Februar 2009 bewilligt worden. 1. Februar 2009 bis 6. Oktober 2009: Elternz eitvertretung für die Lehrkräfte Ka und Ne, Vollzeit, Gesamtschule N. Frau Ne war El ternzeit bis zum 18. Oktober 2009 bewilligt worden. 7. Oktober 2009 bis 27. August 2010: Mutterschutz - und E lternzeitvertretung für die Lehrkraft Ka (zweites Kind), Vollzeit, Gesamtschule N, Änderungsve r- trag vom 2./ 6. Oktober 2009 zum Arbeitsvertrag vom 3. August 2007. Frau Ka war auf Antrag vom 11. September 2009 Eltern zeit bis zum 13. August 2011 gewährt worden . Das beklagte Land lehnte eine Besc häft igung der Klägerin über den 27. August 2010 hinaus ab. Mit ihrer am 2. September 2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen B e fristungskontrollklage hat die Klägerin insbesondere die Auffassung vertr e- ten, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der im Änderung s- vertrag vom 2 ./ 6. Oktober 2009 getroffenen Befristungsabrede zum 27. August 2010 beendet worden sei. Die Befristung sei rechtsmissbräuchlich . A ufgrund der Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisse s vo n über acht Jahren sowie der A n- zahl von 19 Befristungen sei ein sog. institutionel ler Rechtsmissbrauch indiziert. 3 4 - 5 - 7 AZR 944/13 ECLI:DE:BAG:2015:071015.U.7AZR944.13.0 - 6 - Die Klägerin hat zuletzt - soweit für die Revision noch von Bedeutung - beantragt 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der im Änderu ngsvertrag vom 2./6. Oktober 2009 unter § 1 getroffenen Befri s- tungsabrede zu m 27. August 2010 beendet ist , 2. das beklagte Land zu verurteilen, an sie a) für August 2010 ein restliches Bruttoentgelt in Höhe von 345,26 Euro nebst einem Ortsz u- schlag vo n 100,37 Euro abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 229,80 E uro netto zu zahlen, b) für September 2010 ein Bruttoentgelt in Höhe von 2.675,76 Euro nebst Ortszuschlag in Hö he von 777,20 Euro abzüglich erhaltenen Arbeit s- losengeldes in Höhe von 1.723,50 Euro netto zu zahlen, c) für Oktober 2010 ein Bruttoentgelt in Höhe von 2.675,76 Euro nebst Ortszuschlag in Höhe von 777,20 Euro abzüglich erhaltenen Arbeitsl o- sengeldes in Höhe von 1.723,50 Euro netto zu zahlen, d) für November 2010 ein Bruttoentgelt in Höhe von 5.217,73 Euro nebst Ortszuschlag in Hö he von 777,20 Euro abzüglich erhaltenen Arbeit s- losengeldes in Höhe von 1.723,50 Euro netto zu zahlen, e) für Dezember 2010 ein Brutto entgelt in Höhe von 2.675,76 Euro nebst Ortszuschlag in Höhe von 777,20 Euro abzüglich erhaltenen Arbeit s- losengeldes in Höhe von 1.723,50 Euro netto zu zahlen. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen . Es hat die Au f fassung vertreten, ein möglicherweise indizierter institutionelle r Rechtsmis s- brauch sei widerlegt. Die Klägerin sei nicht über einen langen Zeitraum auf de r- selben Stelle beschäftigt worden. Sie habe ihre Arbeitsleistung vielmehr wä h- rend der Dauer ihres Arbeitsverhältnisses an drei verschiedenen Schulen in unterschiedlichen Städten und im Bereich von zwei verschiedenen Bezirksr e- gierungen erbracht. Zudem sei sie in unterschiedlichen Schulformen mit einem 5 6 - 6 - 7 AZR 944/13 ECLI:DE:BAG:2015:071015.U.7AZR944.13.0 - 7 - unterschiedlichen Lehr deputat zwischen zwei und 25,5 Stunden beschäftigt worden . Die einzelnen Befristungen hätten sich an Dauer und Umfang des Au s- falls der vertretenen Lehrkraft orientiert. D ie Befristung des jeweiligen Arbeit s- vertrags auf das Ende des Schulhalbjahres bzw. Schuljahres hänge damit z u- sammen, dass sich zu jedem neuen Schuljahr unter Berücksichtigung fäche r- spezifischer Ge sichtspunkte ein spezieller Vertretungsbedarf s telle. Da keine Verpflichtung bestehe, eine Vert retungsreserve vorzuhalten, komme es nicht entscheidend darauf an , ob nach dem 27. August 2010 ein Vertretungsbedarf für die Klägerin im Land N ordrhein - Westfalen oder im Bereich der Bezirksregi e- rung D vorhanden gewesen sei. D as Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläg e- rin hatte keinen Erfolg. Mit der Re vision verfolgt die Klägerin ihre zuletzt gestel l- ten Klageanträge weiter. Das beklagte Lan d beantragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründ et. Die Vorinstanzen haben die Befristung s- kontrollk lage der Klägerin zu Recht abgewiesen. Deshalb stehen der Klägerin auch die geltend gemachten Vergütungsansprüche für die Zeit nach dem Ve r- tragsende am 27. August 2010 nicht zu. I. Die in dem l etzten Arbeitsvertrag vom 2 ./ 6. O ktober 2009 vereinbarte Befristung zum 27. August 20 10 ist, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, durch den Sachgrund der Vertretung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG , § 21 Abs. 1 BEEG gerechtfertigt . Die Würdigung des Landesarbeitsg e- richts, die Befristung sei nicht wegen institutionellen Rechtsmissbrauch s u n- wirksam, hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. 1. Die streitbefangene Befristung ist durch den Sachgrund der Vertretung gerechtfertigt. 7 8 9 10 - 7 - 7 AZR 944/13 ECLI:DE:BAG:2015:071015.U.7AZR944.13.0 - 8 - a) Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrags zulässig, wenn sie durch einen sachl ichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachl i- cher Grund liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG vor, wenn der Arbeitne h- mer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird. Der Sac h- grund der Vertretung wird durch § 21 Abs. 1 BEEG konkretisiert (BAG 29. April 201 5 - 7 AZR 310/13 - Rn. 16; vgl. auch BAG 19. Februar 2014 - 7 AZR 260/12 - Rn. 27 ; 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 16, BAGE 142, 308; 12. Januar 2011 - 7 AZR 194/09 - Rn. 13 ) . Danach ist die Befristung eines A r- beitsverhältnisses ua. dann ger echtfertigt, wenn ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers oder einer and e- ren Arbeitnehmerin für die Dauer des Beschäftigungsverbots nach dem Mutte r- schutzgesetz, einer Elternzeit oder einer auf Tarifvertrag oder einzelvertragl i- cher Vereinbarung beruhenden Arbeitsfreistellung zur Betreuung eines Kindes eingestellt wird . b) Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden und von der R e- vision nicht gerügten Feststellungen des Landesarbeitsgericht s sind hier die Voraussetzungen einer mittelbaren Vertretung erfüllt . Die streitgegenständliche Befristung beruht auf dem Ausfall der Lehrkraft Ka . Frau Ka befand sich z u- nächst im Mutterschutz und sodann in Elternzeit. Aufgrund einer Vertretung s- kette besteht der erforderl iche ursächliche Zusammenhang zwischen dem zei t- weil igen Ausfall der Lehrkraft Ka und der befristeten Ein stellung der Klägerin . Dies wird von der Klägerin nicht in Frage gestellt. 2 . Die Befristung ist auch nicht nach den Grundsätzen des institutionellen R echtsmissbrauchs unwirksam. a) Die Gerichte dürfen sich bei der Befristungskontrolle nicht auf die Pr ü- fung des geltend gemachten Sachgrunds beschränken. Sie sind vielmehr aus unionsrechtlichen Gründen verpflichtet, durch Berücksichtigung aller Umstände de s Einzelfalls auszuschließen, dass Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete Arbeitsverträge zurückgreifen ( EuGH 26. November 201 4 - C - 22/13 ua. - [ Mascolo ] Rn. 102 ff.; 26. Januar 2012 - C - 586/10 - [Kücük] Rn. 40) . Diese z u- 11 12 13 14 - 8 - 7 AZR 944/13 ECLI:DE:BAG:2015:071015.U.7AZR944.13.0 - 9 - sätzliche Prüfung ist im deutschen Recht nach den Grundsätzen des instituti o- nellen Rechtsmissbrauchs ( § 242 BGB) vorzunehmen ( vgl. BAG 29. April 2015 - 7 AZR 310/13 - Rn. 24; 12. November 2014 - 7 AZR 891/12 - Rn. 27 ; grundl e- gend BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 38 , BAGE 142, 308 und - 7 AZR 783/10 - Rn. 33) . a a) Die Prüfung, ob der Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete Arbeit s- verträge zurückgegriffen hat, ver langt eine Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls (vgl. EuGH 26. November 2014 - C - 22/13 ua. - [ Mascolo ] Rn. 102; 26. Januar 2012 - C - 586/10 - [Kücük] Rn. 40, 43, 51, 55; st. Rspr. seit BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 40 , BAGE 142, 308 ) . Von besonderer B e- deutung sind die Gesamtdauer der befristeten Verträge sowie die Anzahl der Vertragsverlängerungen. Ferner ist der Umstand zu berücksichtigen, ob der Arbeitnehmer stets auf demselben Arbeitsplatz mit denselben Aufgaben b e- schäftigt wurde oder ob es sich um wechselnde, ganz unterschiedliche Aufg a- ben handelt. Bei zunehmender Anzahl befristeter Verträge und Dauer der b e- fristeten Beschäftigung eines Arbeitnehmers kann es eine missbräuchliche Ausnutzung der dem Arbeitgeber an sich rechtlich eröffneten Befristungsmö g- lichkeit darstellen, wenn er gegenüber einem bereits langjährig beschäftigten Arbeitnehmer trotz der tatsächlich vorhandenen Möglichkeit einer dauerhaften Einstellung immer wieder auf befristete Verträge zurückgreift (BAG 19. Februar 2014 - 7 AZR 260/12 - Rn. 36 mwN) . Zu berücksichtigen ist außerdem, ob die Laufzeit der Verträge zeitlich hinter dem prognostizierten Vertretungsbedarf z u- rückbleibt (BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 46, aaO) . Bei der Gesam t- würdigung können daneben weitere Gesichtspunkte e ine Rolle spielen. Zu de n- ken ist da bei etwa an die Zahl und Dauer von Unterbrechungen zwischen den befristeten Verträgen (BAG 10. Juli 2013 - 7 AZR 761/11 - Rn. 27) . B ei der G e- samtbeurteilung ist d ie Übereinstimmung von Befristungsgrund und Befri s- tungsdauer als Indiz gegen einen Gestaltungsmissbrauch zu berücksichtigen . Daneben können grundrechtlich ge währleistete Freiheiten von Bedeutung sein (BAG 29. April 2015 - 7 AZR 310/13 - Rn. 25; 24. September 2014 - 7 AZR 987/12 - Rn. 38; 19. Februar 2014 - 7 AZR 260/12 - Rn. 36 ; 18. Juli 2012 15 - 9 - 7 AZR 944/13 ECLI:DE:BAG:2015:071015.U.7AZR944.13.0 - 10 - - 7 AZR 443/09 - Rn. 4 7 , aaO ) . Außerdem sind die besonderen Anforderungen der in Rede stehenden Branchen und/oder Arbeitnehmerkategorien zu berüc k- sichtigen, sofern dies ob jektiv gerechtfertigt ist (EuGH 26. Februar 2015 - C - 238/14 - [Kommission/Luxemburg] Rn. 40) . Der Schulbereich zeug t von der Notwendigkeit besonde rer Flexibilität , die den Rückgriff auf aufeinanderfolge n- de befristete Arbeitsverträge ge mäß § 5 Nr. 1 Buchst. a der EGB - UNICE - CEEP - Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverhältnisse im Anhang der Richtli nie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 objektiv rechtferti gen kann , um dem Bedarf der Schulen angemessen gerecht zu werden und um zu ve r- hindern, dass der Staat al s Arbeitgeber dem Risiko ausg e setzt wird , erheblich mehr fe ste Lehrkräfte anzustellen, als zur Erfüllung seiner Verpflichtungen auf diesem G ebiet tatsächlich notwendig sind (EuGH 26. November 2014 - C - 22/13 ua. - [ Mascolo ] Rn. 95) . A llerdings wird auch in diesen für den Schulbereich nicht untypischen Fallkonstellationen eine weitere P rüfung der Umstände des Einzelfalls verlangt , um einen missbräuchlichen Rückgriff auf aufeinanderfo l- gende befristete Arbeitsverträ ge im Sinne des § 5 Nr. 1 der Rahmenvereinb a- rung auszuschließen ( vgl. EuGH 26. November 2014 - C - 22/13 ua. - [ Masc olo ] Rn. 104) . D eshalb muss d er Arbeitgeber z war a uch dem branchentypisch wi e- derkehrenden, unplanbaren Vertretungsbedarf nicht grundsätzlich durch eine Per s onalreserve begegnen . Kann sich der Arbeitgeber jedoch ausnahmsweise wegen eines institutionellen Rechtsmissbrauchs nicht auf die Befris tung des Arbeitsvertrags berufen, besteht damit ein unbefri stetes Arbeitsver hältnis, mag auch faktisch insoweit die Gefahr eines zeitweise n Personal überhangs nicht völlig auszuschließen und bei den Personalplanungen zu berücksichtigen s ein. bb ) Zur Bestimmung der Schwelle einer rechtsmissbräuchlichen Gestaltung von Sachgrundbefristungen kann an die gesetzlichen Wert ungen in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG angeknüpft werden. Die Vorschrift macht eine Ausnahme von dem Erfordernis der Sachgrundbefristung und erleichtert damit den Abschluss von befristeten Verträgen bis zu der festgelegten Höchstdauer von zwei Jahren bei maximal dreimaliger Verlängerungsmöglichkeit. Sie kennz eichnet den nach Auffassung des Gesetzgebers unter allen Umständen unproblematischen B e- 16 - 10 - 7 AZR 944/13 ECLI:DE:BAG:2015:071015.U.7AZR944.13.0 - 11 - reich. Ist ein Sachgrund nach § 14 Abs. 1 TzBfG gegeben, lässt erst das erhe b- liche Überschreiten dieser Grenzwerte den Schluss auf eine missbräuchliche Gestaltung zu. Zu mindest regelmäßig besteht hiernach bei Vorliegen eines die Befristung an sich rechtfertigenden Sachgrunds kein gesteigerter Anlass zur Missbrauchskontrolle, wenn die in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG für die sachgrun d- lose Befristung bezeichneten Grenzen nicht um ein Mehrfaches überschritten sind. Werden diese Grenzen jedoch alternativ oder insbesondere kumulativ mehrfach überschritten, ist eine umfassende Missbrauchskontrolle geboten, in deren Rahmen es Sache des Arbeitnehmers ist, noch weitere für einen Mis s- brauch sprechende Umstände vorzutragen. Werden die i n § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG genannten Grenzen alternativ oder insbesondere kumulativ in graviere n- dem Ausmaß überschritten, kann eine missbräuchliche Ausnutzung der an sich eröffneten Möglichkeit zur Sachgrundbefristung indiziert sein. In einem solchen Fall hat aller dings der Arbeitgeber die Möglichkeit, d ie Annahme des indizierten Gestaltungsmissbrauchs durch den Vortrag besonderer Umstände zu entkrä f- ten (BAG 29. April 2015 - 7 AZR 310/13 - Rn. 26 ; 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 48, BAGE 142, 308) . b ) Gemessen an d iesen Grundsätzen ist die Würdigung des Landesa r- beitsgericht s, dass sich die Befristung im vorliegenden Fall nicht als recht s- missbräuchlich erweist , revisionsrechtlich nicht zu beanstanden . aa) Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG genannten Grenzen hier kumulativ - hinsichtlich der Gesamtdaue r des Arbeitsverhältnisses und der Anzahl der befristeten Arbeit s- verträge - in besonders gravierendem Ausmaß über schritten sind . Die Gesam t- dauer de s Arbeitsverhältnisses umfasst einen Zeitraum von acht Jahren und zehn Mona ten u nd übersteigt damit das Vierfache des in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG genannten Werts . Innerhalb dieses Zeitraums wurden 18 Vertragsv e r- längerungen vereinbart. Dies ist das Sechsfache der in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG vorgesehenen Anzahl von drei Verlängerungen. 17 18 - 11 - 7 AZR 944/13 ECLI:DE:BAG:2015:071015.U.7AZR944.13.0 - 12 - bb) Das Landesarbeitsgericht hat den damit indizierten Rechtsmissbrauch nach einer umfassenden Würdigung der Gesamtumstände als widerlegt an g e- se hen. Das Landesarbeitsgericht ist davon ausgegangen, dass d as beklagte Land k eine Personalreserve vorhalten mü sse , um den Vertretungsbedarf au s- zugleichen, der l- betriebs in jedem Schuljahr in nicht vorhersehbarem und planbarem Umfang durch die vorübergehende Verhinderung von Lehrkräften mit unterschiedlichen Fächerkombinationen in unterschiedlicher Stundenhöhe entsteh t . Es hat zudem angenommen, gegen einen Gestaltungsmissbrauch spreche , dass die Klägerin an drei verschiedenen Schulen mit deutlich unterschiedlicher Stundenzahl b e- schäftigt worden sei und sich die Laufzeiten der mit der Klägerin geschlossenen Verträge weitestgehend an dem prognostizierten Vertretungsbedarf orientiert hätten . D araus sei zu schließen , dass das beklagte Land die Befristungsmö g- lichkeit nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise genutzt habe, um einen dauerha f- ten Personalmangel auszugleichen. Ein solcher dauerhafter Vertretungsbedarf bestehe im Fach H auswirtschaft nicht , für das allein die Klägerin die erforderl i- che Lehrbefähigung be sitze. cc ) Die se Würdigung des L andesarbeitsgerichts is t revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. (1 ) branchen spezifische Besonderheit des Schulbetriebs , dass aufgrund von nicht vo r- herseh barem Sonderurlaub, Erziehungsurlau b, Erkrankung von Lehrkräft e n, die mit unterschiedlichen Fächerkombinationen in unterschiedlicher Stunden zahl beschäftigt sei en, für das beklagte Land in jedem Schuljahr ein Vertretungsb e- darf in nicht vorhersehbarem und planbarem Umfang entstehe , ist revision s- rechtlich nicht zu beanstanden. Dies allein reicht allerdings nicht aus, um einen Gestaltungsmissbrauch zu widerlegen. Davon ist auch das Landesarbeitsg e- richt ausgegangen und hat aus der Vertragsbiographie der Klägerin, die an u n- terschiedlichen Schulen in unterschiedlichem Z eitumfang eingesetzt worden ist, rechtsfehlerfrei geschlossen , dass ihr nicht unter rechtsmissbräuchlicher Au s- 19 20 21 22 - 12 - 7 AZR 944/13 ECLI:DE:BAG:2015:071015.U.7AZR944.13.0 - 13 - nutzung der Möglichkeiten der Vertretungsbefristung ein Vollzeitarbeitsverhäl t- nis vorenthalten wurde. Dabei hat das Landesarbeitsgericht zu Recht berüc k- sichtigt, dass die Klägerin nicht stets in derselben Dienststelle mit denselben Tätigkeiten beschäftigt , sondern an unterschiedlichen Schulen ein gesetzt wu r- de . Zu Recht hat das Landesar beitsgericht dabei als gegen einen Gestaltung s- missbrauch sprechen d gewürdigt, dass die Klägerin nicht zur Vertretung in G e- stalt der sogenannten gedanklichen Zuordnung (vgl. hierzu BAG 11. Februar 2015 - 7 AZR 113/13 - Rn. 20 f.; 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 23 ff., BAGE 142, 308 ) beschäftigt wurde, sondern zur mit telbaren Vertretung von Lehrkräften an deren Schule . Wird ein Arbeitnehmer über einen langen Zei t- raum im Rahmen aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverhältnisse in de r- selben Dienst st elle im selben zeitlichen Umfang mit denselben Aufgaben - zudem noch im Wege der gedanklichen Zuordnung - betraut, spricht dies stä r- ker für einen institutionellen Rechtsmissbrauch als eine Beschäftigung zur u n- mittelba ren oder mittel baren Vertretung . U nmittelbare oder mittelba re Vertr e- tung en innerhalb einer überschaubaren Or ganisationseinheit lassen hingegen eher den Schluss darauf zu, dass kein dauernder Vertretungsbedarf besteht. Die Befristungen der Arbeitsverträge mit der Klägerin beruhen auf schulbez o- gen en und nicht auf schulübergreifend organisierten Vertretungskette n . A n- haltspunkte dafür, dass an derselben Schule ein dauerhafter Vertretungsbedarf für den Lehrbedarf der Klägerin be standen hätte, sind nicht ersichtlich . (2 ) Auch die signifikanten U nterschied e des jeweils vereinbarten Lehrdep u- tat s der Klägerin von zwei bi s zu 25, 5 Wochenstunden hat das Landesarbeit s- gericht zu Recht als Anhaltspunkt dafür angesehen , dass das beklagte Land die wiederholt gegebene n Befristungsmöglichkeit en nicht genutzt ha t , um einen dauerhaften Vertretungsbedarf wegen Erziehungsurlaub s oder Erkrankung von Stamm kräften zu decken. Dies ergibt sich auch daraus, dass sich die Dauer der Befristung der mit der Kläge rin geschlossenen Verträge weit gehend an dem prognostizierten Vertretungsbedarf orientiert hat. (3 ) Ohne Rechtsfehler hat d as Landesarbeitsge richt die fachlich eing e- schränkte Einsetzbarkeit der Klägerin als Umstand bewertet , der gegen einen 23 24 - 13 - 7 AZR 944/13 ECLI:DE:BAG:2015:071015.U.7AZR944.13.0 - 14 - Gestaltungs missbrauch spricht. Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass die Klägerin aufgrund ihrer Qualifikation grundsätzlich nur al s Lehrerin im Fac h- bereich Hauswirtschaft eingesetzt werden k ann . Dem steht nicht entgegen, dass sie in der Vergangenheit während eines kurzen Zeitraums auch in den Fächern Kunst, Deutsch und Englisch unterrichtet hat . Die Klägerin hat selbst nicht behaupte t, über die fachlichen Voraussetzungen für einen derartigen Ei n- satz, also über die erforderliche Lehrbe fähigung, zu verfügen. Sie kann nicht verlangen , als Stammkraft auch in Fächern eingesetzt zu werden, deren fachl i- che Vorausset zungen sie nicht erfüllt. (4 ) Entgegen der Auffassung der Klägerin musste das Landesarbeitsg e- richt auch nicht feststellen , ob und in welchem Umfang in der Vergangenheit bei landesweiter Betrachtung ein ständiger Vertretungsbedarf für das Fach Hau s- wirtschaft bestand . Selbst wenn in soweit ein ständiger Vertretungsbedarf b e- standen haben sollte, wäre das beklagte Land nicht ohne weiteres verpflichtet, eine Personal reserve in Form unbefristet beschäftigter Vertretungskräfte vorz u- halten. (5 ) Schließlich unterliegt es keinem Rechtsfehler , dass das Landesarbeit s- gericht im Rahmen der Gesamtwürdigung nicht geprüft hat, ob frühere , von der Klägerin nicht mit Befristungskontrollklagen angegriffene Befristungen mögli - cherweise nicht durch einen Sachgrund gerechtfertigt waren. Befristungsabr e- de n, die nicht innerhalb der Frist des § 17 Satz 1 TzBfG mit einer Befristung s- kontrollklage angegriffen werden, gelten nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 KSchG als wirksam. Diese Fiktion steht einer späte ren Prüfung auf ihre Rech t- fertigung im Rahmen einer Rechtsmissbrauchskontrolle entgegen. Dass die Klägerin vom beklagten Land von der Erhebung einer Befristungskontrollklage abgehalten wor den wäre , hat sie nicht vorgetragen. 3 . Soweit sich die Klägerin in den Vorinstanzen darauf berufen hat, die Befristung verstoße gegen das Verbot der mittelbare n Diskriminierung wegen des Geschlechts gemäß § 7 Abs. 2 i Vm. § 3 Abs. 2 AGG , hat sie sich weder in der Revision sbegründung noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat 25 26 27 - 14 - 7 AZR 944/13 ECLI:DE:BAG:2015:071015.U.7AZR944.13.0 auf diese Rechtsauffassung be rufen . Die Vo rinstanzen haben dies verneint und angenommen, die tatsächlichen Voraussetzungen einer mitt elbaren D isk rimini e- rung seien nicht dargelegt w o rden . Hiergegen wendet sich die Revision nicht. I I. Aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 27. August 2010 ist das beklagte Land nicht verpflichtet, der Klägerin über diesen Zeitp unkt hinaus nach § 615 Satz 1 BGB die vereinbarte Vergütung zu zahlen . III . Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen R e- vision zu tragen. Gräfl für den erkrankten Richter am Bundes - arbeitsgericht Waskow Gräfl Kiel Maaßen Krollmann 28 29
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