Bundesarbeitsgericht Urteil vom 11. Februar 2015 Siebter Senat - 7 AZR 113/13 - ECLI:DE:BAG:2015:110215.U.7AZR113.13.0 I. Arbeitsgericht Duisburg Urteil vom 19. März 2012 - 3 Ca 60/12 - II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 3. Dezember 2012 9 Sa 719/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Befristung - Sachgrund der Vertretung Bestimmung en : TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3; TV - BA § 33 ECLI:DE:BAG:2015:110215.U.7AZR113.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 113/13 9 Sa 719/12 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 11. Februar 2015 URTEIL Schiege , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, p p . Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Siebte Senat des Bundesarbeit sgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 11. Februar 2015 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesa r- beitsgericht Gräfl, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel und die Richterin am Bundesarbeitsgerichts Dr. Rennpferdt sowie die ehrenam tlichen Richter Willms und Vorbau für Recht erkannt: - 2 - 7 AZR 113/13 ECLI:DE:BAG:2015:110215.U.7AZR113.13.0 - 3 - Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Düsseldorf vom 3. Dezember 2012 - 9 Sa 719/12 - aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die K osten der Revision, an das Landesarbeit s- gericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses. Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 24. Februar 2009 auf der Grundlage von insgesamt fünf befristete n Arbeitsverträge n als Fachassistentin in der Agentur für Arbeit in D beschäftigt. Dort wurde sie im Tea m AN - Leistung 231 ( T eam 231) eingesetzt , das aus dem Teilsachg ebiet Arbeits lose n geld 1 (ALG ) und dem Teilsachg ebiet Berufsausbildungsbeihilfe/Ausbildungs - geld/Übergangs geld ( BAB ) gebildet wurde . Beiden Teilsachgebiete n stand j e- weils ein Sachbearbeiter vor. Umgerechnet auf Vollzeitst ellen setzte sich das Te am 231 aus 5,5 Fachassistenten und drei Teamassistenten zusammen. Der Klägerin war en durchgehend Aufgaben im Teilsachgebiet ALG übertragen . Das Arbeitsverhältnis bestimmte sich nach dem Tarifvertrag für die A r- beitnehmerinnen und Ar beitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV - BA) und den diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträgen. Die Kl ä- gerin war in Tätigkeitsebene V des TV - BA eingruppiert. § 33 TV - BA lautet in Abs. 1 Satz 1 wie folgt: rträge sind nach Maßgabe des Tei l- zeit - und Befristungsgesetzes (TzBfG) sowie anderer g e- setzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeitsve r- 1 2 3 - 3 - 7 AZR 113/13 ECLI:DE:BAG:2015:110215.U.7AZR113.13.0 - 4 - Der Beschäftigu ng lag zunächst der bis zum 31. Dezember 2009 befri s- tete Arbeitsvertrag vom 18. Februar 2009 zugrunde. Am 27. November 2009 Änderungsvereinbarung Vollzeitbeschäftigte bis zum 30. Juni 2010 weiterbeschäftigt wurde. Eine weit e- re Änderungsvereinbarung Februar 2010 sa h eine Weiterbeschäft i- gung bis zum 31. Dezember 2010 vor. Am 21. Dezember 2010 verständigten sich die Parteien auf einen neuen Arbeitsvertrag, dessen § 1 folgende Reg e- lung enthält: Frau Sch wird ab 01.01.2011 als Vollzei t beschäfti g te ei n- gestellt. Das Arbeitsverhältnis ist befristet bis zum E r re i- chen folgenden Zwecks: Vertretung für die Dauer der Erkrankung der Frau F , Am 21. Juni 2011 schlossen die Parteien eine Änderungsvereinbarung, wonach die Klägerin der Arbeitsunfähigkeit der Arbeitnehmerin F , läng s tens bis zum 31. 12. 2011 weiterbeschäftigt wurde. Bei der vertretenen Arbeitne hmerin F handelt es sich um eine u n b e fri s- tet angestellte , in Tätigkeitsebene V TV - BA eingruppierte Fachassistentin im Team 231 , die im Teilsachgebiet BAB Aufgaben der Berufsausbildungsbe i hilfe wahrnahm . Sie war seit dem 28. Juni 2010 arbeitsunfähig e rkrankt. Mit ihrer am 12. Januar 2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen B e- fristungskontrollklage hat die Klägerin geltend gemacht, die Befristung zum 31. Dezember 2011 sei unwirksam. Der Sachgrund der Vertretung liege nicht vor. D ie von der Beklagten über die Rückkehr von Frau F getroffene Pro g n o se sei unzutreffend . Bereits vor dem Abschluss des letzten befristeten A r beit s ve r- trages habe Frau F gegenüber der Kollegin H erklärt, dass sie nicht wi e der auf ihren Arbeitsplatz zurückkehren werde. Dies s ei der Bekla g ten b e kannt g e w e- sen . Auch die weiteren Voraussetzungen einer Vertretung s b e fri s tung se i en nicht erfüllt. S ie habe Frau F nicht unmittelbar vertreten, weil sie deren Au f g a- 4 5 6 7 - 4 - 7 AZR 113/13 ECLI:DE:BAG:2015:110215.U.7AZR113.13.0 - 5 - ben in dem Teilsachgebiet BAB zu keinem Zeitpunkt wah r g e nomme n h a be. Auch eine mittel bare Vertretung liege nicht vor. Die Darste l lung der Bekla g ten, bei Abschluss des letzten Vertrages sei vorgesehen gew e sen, dass sie die Au f- gaben von Frau S p erfülle, damit diese die Arbeiten von Frau F übe r ne h men könne , tr effe nicht zu . Auf eine sog. gedankliche Z u ordnung könne sich die B e- klagte nicht beru fen, weil s ie n ach ihren eigenen A n gaben eine mi t telbare Ve r- tretung habe durchführ en wollen . Eine Vertretungsb e fristung in Form der g e- danklichen Zuordnung komme nur in Bet racht, wenn i n folge des Vertr e tung s- falls keine tatsächliche Neuverteilung der Arbeit vorg e nommen werde. Auch hätten ihre Aufgaben von Frau F nicht wahrg e nommen werden können . J e de n- falls lie ge eine missbräuchliche Kettenbefri s tung vor. Die Klägerin hat zuletzt beantragt 1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien b e- stehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befri s- tungsabrede vom 21. Juni 2011 zum 31. Dezember 2011 beendet worden ist, 2. im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. d ie B e- klagte zu verurteil en , die Klägerin über den 31. Dezember 2011 hinaus zu unveränderten A r- beitsbedingungen als vollzeitbeschäftigte Angestellte der Tä tigkeit s ebene V des TV - BA weiter zubeschäft i- gen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. S ie hat die Auffa s- sung vertreten, das Arbeitsverhältnis sei aufgrund de r vereinbarten Befristung zum 31. Dezember 2011 beendet worden. D ie Voraussetzungen des Sac h- grunds der Vertretung seien erfüllt, gleich ob in Form der unmittelbaren Vertr e- tung oder als m ittelbare Vertre tung oder jedenfalls durch eine gedankliche Z u- ordnung. Die Klägerin sei als Vertreterin der erkrankten Fachassistentin F b e- schäftigt worden. Das aus zwei Sachgebieten bestehende Team 231 sei kein starres Gebilde. Auch wenn die Mitarbe iter als Fachassistenten für ein Sachg e- biet spezialisiert seien, finde bei Bedarf ein personeller Aus tausch statt, der durch die Teamleitung gesteuert werde. Dass die Klägerin nicht direkt die Au f- gaben von Frau F übernommen, sondern ALG - Anträge bearb eitet habe, sei deshalb unbeachtlich. Die von Frau F wahrgenommenen Aufgaben seien der 8 9 - 5 - 7 AZR 113/13 ECLI:DE:BAG:2015:110215.U.7AZR113.13.0 - 6 - Fachassis tentin S p übertragen worden, die vormals im Teilsac h gebiet ALG tätig gewesen sei, und deren Tätigkeiten hätten trotz eines dort rückläuf i gen Arbeit s- vol umens von der Klägerin ausgeführt werden k önn en. J e denfalls lägen damit die Voraussetzungen der im Arbeitsvertrag dokumentierten sog. gedan k lichen Zuordnung vor, da die Möglichkeit bestanden hätte, Frau F die Aufgaben der Klägerin im Wege des Direkti onsrechts zu übertragen . Auch sei d ie Rüc k keh r- prognose zutreffend erstellt worden. R egelmä ßig könne der A r beitgeber da von ausgehen, dass eine erkrank te Stammkraft nach dem Ende der Erkra n kung an ihren Arbeitsplatz zurückkehre n werde . Das Arbeitsgericht h at die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht nach den Klageanträgen erkannt . Mit der Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen En t- scheidung. Die Klägerin beantragt, die Revision z urückzuweisen. Entscheidungsgründe Di e Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Lande s- arbeitsgericht. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung hätte der Klage nicht stattgegeben werden dürfen. Auf der Grundlage der bislang g e- troffenen Tatsachenfeststellungen kann der Senat nicht abschließend entsche i- den, ob die Befristung zum 31. D ezember 2011 durch den Sachgrund der Ve r- tretung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG gerechtfertigt ist. Der Rechtsstreit ist auch nicht aus anderen Gründen zur Entscheidung reif. I. Nach den bisherigen tatsächlichen Feststellungen kann nicht beurteilt wer den, ob die Befristungskontrollklage begründet ist. 1 . Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass Gege n- stand der Klage ausschließ lich die zuletzt am 21. Juni 2011 getroffene Be fri s- tungsabrede ist. Die se Befristun g erweist sich nicht bereits na ch § 17 Satz 2 10 11 12 13 - 6 - 7 AZR 113/13 ECLI:DE:BAG:2015:110215.U.7AZR113.13.0 - 7 - TzBfG iVm. § 7 Halb s. 1 KSchG als wirksam. Die Klägerin hat mit der beim A r- b eitsgericht am 12. Januar 2012 eingegan genen und der Beklagten am 18. Januar 2012 zugestellten Klage die Rechtsunwirksamkeit der Befristung innerhalb der Frist des § 17 Satz 1 TzBfG geltend gemacht. 2 . Das Landesarbeitsgericht hätte mit der von ihm gegebenen Begrü n- dung die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts nicht abändern und der Klage stattgeben dürfen. Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtfert i- gung d er Befristung durch den Sachgrund der Vertretung aus Gründen verneint, die einer revisionsrechtlichen Prüfun g nicht stand halten. a ) Nach § 14 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrages vor, wenn der Arbeitnehmer zur Vertr e- tung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird. Der Grund für die Befri s- tung liegt in Vertretungsfällen darin, dass der Arbeitgeber bereits zu einem v o- rübergehend ausfallenden Mitarbeiter in einem Rechtsverhältnis steht und mi t der Rückkehr dieses Mitarbeiters rechnet. Damit besteht für die Wahrnehmung der an sich dem ausfallenden Mitarbeiter obliegenden Arbeitsaufgaben durch eine Vertretungskraft von vornherein nur ein zeitlich begrenztes B edürfnis (st. Rspr., vgl. etwa BAG 16 . Januar 2013 - 7 AZR 661/11 - Rn. 13, BAGE 144, 193) . aa ) Teil des Sachgrund s ist eine Prognose des Arbeitgebers über den v o- raussichtlichen Wegfall des Vertretungsbedarfs nach Rückkehr des zu vertr e- tenden Mitarbeiters. Entsteht der Vertretungsbedarf für d- - zB durch Krankheit, Urlaub oder Freistellung - nicht in erster Linie auf seiner Entscheidung beruht, kann der A r- beitgeber nach der ständigen Rechtsprechung des Senats regelmäßig damit rechnen, dass der Vertretene seine arbeitsvertraglichen Pflichten wieder erfü l- len wird. Die Stammkraft hat einen arbeitsvertraglichen Anspruch darauf, nach Wegfall des Ver hinderungs grund s die vertraglich vereinbarte Tätigkeit wieder aufzunehmen. Der Arbeit geber muss daher davon ausgehen, dass der Vertr e- tene diesen Anspruch nach Beendigung der Krankheit, Beurlaubung oder Fre i- stellung geltend mach en wird . Hier sind besondere Ausführungen dazu, dass 14 15 16 - 7 - 7 AZR 113/13 ECLI:DE:BAG:2015:110215.U.7AZR113.13.0 - 8 - mit der Rückkehr des Vertretenen zu rechnen ist, regelmäßig n icht veranlasst. Nur wenn der Arbeitgeber aufgrund ihm vorliegender Informationen erhebliche Zweifel daran haben muss, dass der zu vertretende Arbeitnehmer überhaupt wieder an seinen Arbeitsplatz zurückkehren wird, kann dies dafür sprechen, dass der Sachgr und der Vertretung nur vorgeschoben ist. Dann kann die Befri s- tung unwirksam sein. Dies setzt in der Regel voraus, dass der zu vertretende Arbeitnehmer dem Arbeitgeber bereits vor dem Abschluss des befristeten A r- beitsvertrag e s mit dem Vertreter verbindlich erklärt hat, er werde die Arbeit nicht wieder aufnehmen (vgl. BAG 25. März 2009 - 7 AZR 34/08 - Rn. 12 mwN; 16. Januar 2013 - 7 AZR 661/11 - Rn. 21 , BAGE 144, 193 ) . bb ) Der Sachgrund der Vertretung setzt des Weiteren einen Kausalzusa m- menhang zwischen dem zeitweiligen Ausfall des Vertretenen und der Einste l- lung de r Vertret ungskraft voraus. Notwendig , aber auch ausreichend ist, dass zwischen dem zeitweiligen Ausfall der Stamm kraft und der befristeten Einste l- lung der Vertretungskraft ein ursächlicher Zusammen hang besteht. Es muss sichergestellt sein, dass die Vertretungskraft gerade wegen des durch den zei t- weiligen Ausfall des zu vertretenden Mitarbeiters entstandenen vorübergehe n- den Beschäftigungsbedarfs eingestellt worden ist (vgl. BAG 10. März 2004 - 7 AZR 402/03 - zu III 2 der Gründe, BAGE 110, 38; 6. November 2013 - 7 AZR 96/12 - Rn. 21) . Es ist deshalb aufgrund der Umstände bei Vertrag s- schluss zu beurteilen, ob der Bedarf für die Beschäftigung des Vertreters auf die Abwesenheit des zeitweilig ausgefallenen Arbeitnehmers zurückzuführen ist. Die Anforderungen an die Darlegung des Kausalzusammenhangs durch den Arbeitgeber richten sich dabei nach der Form der Vertretung (BAG 10. Oktober 2012 - 7 AZR 462/11 - Rn. 16; 6. Oktober 2010 - 7 AZR 397/09 - Rn. 20 mwN, BAGE 136, 17; 6. November 2013 - 7 AZR 96/12 - Rn. 21) . Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats liegt die erforderliche Vertretungskausalität vor , wenn die Vor aussetzungen einer der drei alternativen Fallgruppen erfüllt sind: ( 1 ) Der Vertretungszusammenhang ist gegeben, wenn der befristet zur Vertretung eingestellte Mitarbeiter die vorübergehend ausfallende Stammkraft 17 18 - 8 - 7 AZR 113/13 ECLI:DE:BAG:2015:110215.U.7AZR113.13.0 - 9 - unmittelbar vertritt und die von ihr bislan g a usgeübten Tätigkeiten erledigt (u n- mittelbare Vertretung) . (2 ) Der Vertretung szusammenhang kann auch gegeben sein, wenn der Vertreter nicht unmittelbar die Aufgaben des vertretenen Mitarbeiters übe r- nimmt. Denn die befristete Beschäftigung zur Vertretung lässt die Versetzungs - und Umsetzungsbefugnisse des Arbeitgebers unberührt. Der Arbeitgeber kann bei einem vorübergehenden Ausfall eines Stammarbeitnehmers darüber b e- stimmen, ob er den Arbeitsausfall überhaupt überbrücken will, ob er im Wege der Umverteil ung die von dem zeitweilig verhinderten Arbeitnehmer zu erled i- genden Arbeitsaufgaben anderen Mitarbeitern zuweist oder ob er dessen Au f- gaben ganz oder teilweise von einer Vertretungskraft erledigen lässt. Der zei t- weilige Ausfall eines Mitarbeiters und die dadurch bedingte Einstellung einer Ersatzkraft können auch eine Umorganisation erfordern, die dazu führt, dass ein völlig neue r Arbeitsplan erstellt wird, in dem die Aufgaben des zeitweilig ausgefallenen Mitarbeiters einem dritten Mitarbeiter übertragen wer den, dieser für andere Aufgaben nicht mehr zur Verfügung steht und für diese anderen Au f- gaben eine Vertretungskraft eingestellt wird ( BAG 25. August 2004 - 7 AZR 32/04 - zu III 1 der Gründe ) . Wird die Tätigkeit des zeitweise ausgefallenen Mi t- arbeiters nicht von dem Vertreter, sondern von einem anderen Arbeitnehmer oder von mehreren anderen Arbeitnehmern ausgeübt (mittelbare Vertretung) , hat der Arbeitgeber zur Darstellung des Kausalzusammenhangs grundsätzlich die Vertretungskette zwischen dem Vertretene n und dem Vertreter darzulegen. Nimmt der Arbeitgeber den Ausfall eines Mitarbeiters zum Anlass, die Aufgaben in seinem Betrieb oder seiner Dienststelle neu zu verteilen, so muss er z u- nächst die bisher dem vertretenen Mitarbeiter übertragenen Aufgaben dars te l- len. Anschließend ist die Neuverteilung dieser Aufgaben auf einen oder mehr e- re andere Mitarbeiter zu schildern. Schließlich ist darzulegen, dass sich die dem Vertreter zugewiesenen Tätigkeiten aus der geänderten Aufgabenzuweisung ergeben ( vgl. etwa BAG 6. Oktober 20 10 - 7 AZR 397/09 - Rn. 22 mwN, BAGE 136, 17 ) . 19 - 9 - 7 AZR 113/13 ECLI:DE:BAG:2015:110215.U.7AZR113.13.0 - 10 - (3 ) Werden dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer Aufgaben übertr a- gen, die der vertretene Mitarbeiter nie ausgeübt hat, besteht der erforderliche Vertretungs zu sammenhang nicht nur, wenn eine mittelbare Vertretung erfolgt, sondern auch dann , wenn der Arbeitgeber rechtlich und tatsächlich in der Lage wäre, dem vorübergehend abwesenden Arbeitnehmer im Falle seiner Anw e- senheit die dem Vertreter zugewiesenen Aufgaben zu übertr agen. In diesem Fall ist allerdings zur Gewährleistung des Kausalzusammenhangs zwischen der zeitweiligen Arbeitsverhinderung der Stammkraft und der Einstellung der Vertr e- tungskraft erforderlich, dass der Arbeitgeber bei Vertragsschluss mit dem Ve r- treter de ssen Aufgaben einem oder mehreren vorübergehend abwesenden B e- schäftigten nach außen erkennbar gedanklich zuordnet. Dies kann insbesond e- re durch eine entsprechende Angabe im Arbeitsvertrag geschehen . Nur dann ist gewährleistet, dass die Einstellung des Vert reters auf der Abwesenheit des zu vertretenden Arbeitnehmers beruht (vgl. BAG 15. Februar 2006 - 7 AZR 232/05 - Rn. 15 ff. , BAGE 117, 104; 25. Mä rz 2009 - 7 AZR 34/08 - Rn. 15; 14. April 2010 - 7 AZR 121/09 - Rn. 16; 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 17 , BAGE 142, 308 ) . Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgericht s kommt eine Ka u- salität zwischen der vorübergehenden Abwesenheit der Stammkraft und der Einstellung einer Vertretungskraft auf g rund einer sog. gedanklichen Zuordnung nicht nur dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber eine Umverteilung der bisher i- gen Aufgaben der abwesenden Stammkraft tatsächlich nicht vornimmt. Gege n- teiliges ergibt sich nicht aus der Entscheidung des Senats vom 12. Januar 2011 ( - 7 AZR 194/09 - Rn. 15) . Dort hat der Senat zwar ausgeführt, der erforderliche Kausalzusammenhang bestehe auch dann, wenn dem befris tet beschäftigten Arbeitnehmer ohne tatsächliche Neuverteilung der Arbeitsaufgaben Tätigke i- ten zugewiesen werden , die der vertretene Mitarbeiter zu keinem Zeitpunkt ausgeübt hat, sofern der Arbeitgeber rechtlich und tatsächlich in der Lage wäre, dem vorübergehend abwesenden Arbeitnehmer im Falle seiner Weiterarbeit nicht seine bisherigen Tätigkeiten, sondern den Auf gabenbereich des Vertreters zu übertragen. M it der Formulierung tatsächliche Neuverteilung der A r- sollte jedoch nicht zum Ausdruck gebracht werden, dass ein auf 20 21 - 10 - 7 AZR 113/13 ECLI:DE:BAG:2015:110215.U.7AZR113.13.0 - 11 - gedanklicher Zuordnung beruhender Kausalzusammenhang stets ausscheidet, wen n der Arbeitgeber Aufgaben umverteil t . Die Formulierung diente vielmehr der Abgrenzung zu den Fä llen der mittelbaren Vertretung, bei denen eine ta t- sächliche Neuverteilung der Aufgaben vorgenommen wird. Darauf, ob und ggf. wie die bisherigen Aufgaben der vo rübergehend abwesenden Stammkraft wahrgenommen werden, kommt es bei der sog. gedanklichen Zuordnung grundsätzlich nicht an. Die Kausalität zwischen der zeitweiligen Arbeitsverhi n- derung der Stammkraft und der Einstellung der Vertretungskraft beruht darauf, dass der Arbeitgeber bei Vertragsschluss mit der Vertretungskraft de n Aufg a- benber eich des Vertreters der abwesende n Stammkraft gedanklich zuordnet . Auf de n bisherige n Aufgabenbereich der Stammkraft kommt es daher nicht an . Durch die gedankliche Zuordnung i st der Arbeitgeber allerdings gehindert, die Befristung des Arbeitsvertrag e s mit eine m anderen Arbeitnehmer, der die bish e- rigen Aufgaben der Stammkraft erledigen soll, auf den Sachgrund der Vertr e- tung zu stützen. Er hat sich durch die gedankliche Zuordnung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses festgelegt und kann folglich den Ausfall der Stammkraft nicht mehr zur Begründung eine r unmittelbaren oder mittelbaren Vertr etung durch einen anderen Arbeitnehmer heranziehen. b) Danach hat das Landesarbeitsgericht das Vorliegen des Sachgrunds der Vertretung mit einer rechtsfehlerhaften Begründung verneint. a a ) Das Landesarbeitsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass e ine unmittelbare Vertretung der erkrankten Frau F durch die Klägerin nicht g e- geben ist , weil deren jeweilige Aufgaben nicht identisch sind. Nach den Fes t- ste l lungen des Landesarbeitsgerichts ist Frau F als Fachassistentin im Team 231 im Teilsachgebiet BAB tätig ge worden , wohingegen der Klägerin durchg e- hend Arbeitsaufgaben in der An tragsaufnahme im Bereich ALG zug e wiesen waren . Diese Feststellung en sind nicht mit Verfahrensrügen angegriffen und deshalb für den Senat bindend (§ 559 Abs. 2 ZPO) . Das Vorbringen der Bekla g- ten, die Arbeitsabläufe seien i e sen , weshalb für die Annahme einer unmittelbaren Vertretung bereits die Da r legung genüge, dass das Team 231 reduziert sei, widerspricht der Organisation des 22 23 - 11 - 7 AZR 113/13 ECLI:DE:BAG:2015:110215.U.7AZR113.13.0 - 12 - Teams, wonach die dort tätigen Mitarbeiter grundsätzlich einem der beiden B e- reiche zugeordnet si nd. Der mögliche Ausgleich saisonaler Schwankungen des Arbeitsaufkommens durch die Teamleitung vermag daran nichts zu ändern. b b ) Das Landesarbeitsgericht hat auch ohne Rechtsfehler angenommen, die Beklagte habe die Voraussetzungen einer mittelbaren Vert retung durch eine Vertretungskette nicht ausreichend dargelegt. Der Vortrag, zu Beginn des Ja h- res 2011 seien mehr BAB - Anträge eingegangen und die Teamleitung habe d a- her verstärkt - besonders qualifiziertes - Personal in diesem Bereich eingesetzt , lässt nac h zutreffender Auffassung des Landesarbeitsgerichts offen, wer in di e- sem Bereich konkret in welchem Umfang die Aufgaben von Frau F übe r no m- men hat. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es auch nicht zu b e a n- standen, dass das Landesarbeitsgericht i hr Vorbringen nicht als ausreichend erachtet hat, BAB - Anträ ge seien vermehrt von Frau S p bearbeitet worden, die di e se Aufgaben ohne weitere Einarbeitung habe erledigen können, während der Klägerin trotz rückläufigen Arbeitsanfalls in diesem Bereich weit erhin Au f gaben der Teamleiterin erstellten und zu den Akten gereichten Aufstellung zur Stelle n- besetzung ist dieser Vortrag nicht schlüssig. Denn danach ist Frau S p jede n falls ab 03 /2011 zu keinem Zeitpunkt mit einem Arbeitskräfteanteil von 1,0 im B e- reich BAB geplant und eingesetzt worden. Vielmehr lag der tatsächliche A r- beitsanteil von Frau S p im Bereich BAB ab dem 1. März 2011 bei 0,5 ; ab dem 2. November 2011 war Frau Sp ents prechend der Liste der Teamleit e rin s o gar e hau p tungen der Beklagten dort Frau F vertreten haben soll. c c ) Zu Unrecht hat das Landesarbeitsgericht aber angenommen, die B e- klagte könne sich nicht darauf berufen, die Aufgaben der Klägerin Frau F g e- danklich zugeordnet zu haben. Entgegen der Auffassung des Landesarbeit s g e- richts kommt es nicht darauf an, ob und ggf. auf welche Weise eine tatsächl i che Umverteilung der Arbeitsaufgaben vo n Frau F erfolgt ist. Maßgeblich ist a l lein, ob die Beklagte im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der Klägerin am 21. Juni 2011 eine nach außen erkennbare Zuordnung der Stammkraft F zu 24 25 - 12 - 7 AZR 113/13 ECLI:DE:BAG:2015:110215.U.7AZR113.13.0 - 13 - dem Aufgabenbereich der Klägerin vorgenommen hat und sie rechtlich und ta t- sächlich in der Lage gewesen wäre, Frau F dort einzusetzen. 3 . Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuve r- weisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . Aufgrund der bisherigen Fes t- stellungen des Landesarbeitsgerichts kommt eine eigene Sachentscheidung des Senats nicht in Betracht (§ 563 Abs. 3 ZPO) . Der Senat kann nicht a b- schließend beurteilen, ob die Voraussetzungen einer gedanklichen Zuordnung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG erfüllt sind . a ) Die gedankliche Zuordnung des Aufgabenbereichs der Klägerin zu F rau F ist zwar durch die Angabe im Arbeitsvertrag vom 21. Juni 2011 und durch den Vermerk vom selben Tag , wonach die Kläg erin zur Vertretung für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit von Frau F weiterbeschäftigt wurde, nach außen e r ken n bar dokumentiert. Anhaltspunkte dafür, dass der vorübergehende Ausfall der Stammkraft F zusätzlich zu einer weiteren befristeten Einst e l lung und s o mit in unzuläs siger W eise doppelt genutzt w u rde , sind weder vorg e tragen noch e r- sichtlich. b ) Der Senat vermag aber nicht abschließend zu beurteilen, ob die B e- klagte die Stammkraft F nicht nur rechtlich, sondern nach einer etwaigen Ei n a r- beitung auch fachlich auf dem Arbeitsplatz der Klägerin hätte einsetzen kö n nen. Die fachliche Qualifikation von Frau F ist streitig. Feststellungen hierzu hat das Landesarbeitsgericht bislang nicht getroffen. Dies ist vom La n desa r beitsg e richt nachzu holen . 4 . Die Zurückverweisung erübrigt sich nicht deshalb, weil sich die En t- scheidung aus anderen Gründen als richtig darstellte (§ 561 ZPO) . Dies ist nicht der Fall. a) Der Klage kann nicht mit der Begründung stattgegeben werden, d er Sachgrund der Vertretung liege nicht vor, weil die Beklagte nicht mit der Wi e- deraufnahme der Arbeit durch Frau F rechnen durfte. D ie Beklagte konnte im 26 27 28 29 30 - 13 - 7 AZR 113/13 ECLI:DE:BAG:2015:110215.U.7AZR113.13.0 Zeitpunkt des Abschlusses des letzten befristeten Arbeit svertrages mit der Kl ä- gerin am 21. Juni 2011 von der Rüc kkehr der erkrankten Stammkraft F au s g e- hen. Dies wäre nur dann nicht der Fall gewesen, wenn Frau F e i nem hie r zu b e- vollmächtigten Vertreter der Beklagten verbindlich erklärt hätte , sie werde nicht mehr an ihren Arbeitsplatz zurückkehren. Dies ha t auch die Kläg e rin nicht b e- hauptet. Ihr Vortrag, eine solche Äußerung sei gegenüber der Koll e gin H e r folgt und auch der Beklagten bekannt gewesen, ist unz u reichend . b) Die Befristung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt institutionellen Rechtsm issb rauchs ( vgl. dazu grundlegend BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - BAGE 142, 308 und - 7 AZR 783/10 - ) unwirksam. Die Klägerin war auf der Grundlage von insgesamt fünf befristeten Arbeitsverträgen über einen Zeitraum von insgesamt knapp drei Jahren mit unver änderten Arbeitsaufgaben bei der Beklagten tätig. Das begründet keine Anhaltspunkte für einen instituti o- nellen Rechtsmissbrauch. II . Der Weiterbeschäftigungsantrag fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an. Er ist für den Fall des Obsiegens mit dem Befristungskontrollantrag gestellt. Ob der Befristungskontrollantrag begründet ist, kann der Senat nicht beurteilen. Gräfl M. Rennpferdt Kiel Vorbau Willms 31 32
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