Bundesarbeitsgericht Urteil vom 24. August 2016 Siebter Senat - 7 AZR 41/15 - ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.7AZR41.15.0 Arbeitsgericht Magdeburg Urteil vom 22. Mai 2013 - 3 Ca 2799/12 - II. Landesarbeitsgericht Sachsen - Anhalt Urteil vom 7. August 2014 3 Sa 277/13 - Nein Entscheidungsstichwort e : B efristung - Sachgrund der Vertretung - institutioneller Rechtsmissbrauch Bestimmung: TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.7AZR41.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 41/15 3 Sa 277/13 Landesarbeitsgericht Sachsen - Anhalt Im Namen des Volkes! Verkündet am 24. August 2016 URTEIL Schiege , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin , pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte , hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 24. August 2016 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesa r- beitsgericht Gräfl, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel und die - 2 - 7 AZR 41/15 ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.7AZR41.15.0 - 3 - Richterin am Bundesarbeitsgericht D r. Rennpferdt sowie die ehrenamtlichen Richter Busch und Strippelmann für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landes - arbeitsgerichts Sachsen - Anhalt vom 7. August 2014 - 3 Sa 277/13 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Koste n der Revision zu tragen . Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeit s- verhältnisses zum 28. August 2012. Die Klägerin war bei der Beklagten in den drei Zeiträumen vom 19. November 2008 bis zum 30. September 2011, vom 19. Oktober 2011 bis zum 5. Februar 2012 sowie vom 29. Mai 2012 bis zum 28. August 2012 au f- g rund von insgesamt acht befristeten Arbeitsverträgen als Briefzustellerin b e- schäftigt. In dem zuletzt am 28. Juni 2012 geschlossenen Arbeit svertrag haben die Parteien vereinb art, das Arbeitsverhältnis sei zweckbefristet für folgenden Zweck: Vertretung wegen vorübergehender Abwesenheit des Mitarbeiters H , 28.08.2012. Die Briefzustellerin H wurde von der Beklagten im Bereich des Z u- stellstützpunkt s M im Zustellbezirk 11806 beschäftigt. Im Zeitpunkt des A b- schlusses des letzten befristeten Arbeitsvertrags der Parteien war sie seit me h- reren Monaten arbeitsunf ähig erkrankt. Frau H informierte die Beklagte im März 2012 darüber, dass sie v oraussichtlich im Juni 2012 mit einer Ma ß nahme zur Wiedereingliederung in das Erwerbsleben begin nen könne. I m Juni 2012 teilt e 1 2 3 - 3 - 7 AZR 41/15 ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.7AZR41.15.0 - 4 - sie mit , dass sich ihre Genesung um mehrere Wochen verzög e re und zusätzl i- che Behandlungen erforderlich seien. Während der Dauer ihres letzten Arbeitsvertrags wurde die Klägerin als Vertreterin für Frau H im Zustellbezirk 11806 sowie als Urlaubsvertret e rin für die Briefzustellerin C im Z ustellbezirk 11803 eingesetzt . In dem Z u stellstüt z punkt , zu dem diese Zustellbezirke gehör en, besteht ein ständiger Ve r tretung s bedarf für vorübergehend abwesende Briefzusteller . Die Vakanzen werden tei l weise durch e ine Personalreserve und teilweise d urch b efristet ei n gestellte A r bei t- nehmer aus ge gli chen . Mit der am 12. September 2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 20. September 2012 zugestellten Klage hat die Klägerin die Auffassung vertreten, die Befristung des letzten Arbeitsvertra gs sei un - wirksam. Die Befristung sei nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG durch die Vertretung der bei Abschluss des Vertrags erkrankten Arbeitnehmerin H sachlich gerec htfertigt. Im Zustellstützpunkt M bestehe ein dauerhafter Vertr e- t ungsbedarf . Die Beklagte halte dort keine ausreichende und klar definie r te Personalreserve zB für Krankheit, Urlaub und Fortbildung vor. Deshalb sei sie - die Klä gerin - nicht nur zur Krankheitsvertretung für Frau H eing e setzt wo r- den, sondern habe z wischenzeitlich die Vertretung der urlaubsbedingt abw e- senden Arbeitnehmerin C in deren Zustellbezirk wahrnehmen mü s sen. Auße r- dem könne sich die Beklagte nicht auf den Sac h grund der Vertr e tung b e rufen, weil sie die Gestaltungsmöglichkeiten des Tei l zeit - und Befri s tungsgese t z es rechtsmissbräuchlich a us ge nutz t habe. Die Klägerin hat zuletzt beantragt festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 28. August 2012 hinaus unbefristet for t- besteht. Die Beklagte hat b eantr agt, die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgeric ht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen . Mit der Revision verfolgt d ie 4 5 6 7 8 - 4 - 7 AZR 41/15 ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.7AZR41.15.0 - 5 - Klägerin ihren Klageantrag weiter. Die Beklagte b eantragt, die Revision zurüc k- zuwe isen. Entscheidungsgründe Die Revision ist nicht b egründet. D ie Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. A . Der als Befristungskontrollantrag nach § 17 Satz 1 TzBfG zu verst e- hen de Antrag auf den Pa r- teien über den 28. , ist zulässig . I . Das Landesarbeitsgericht hat diesen Antrag zutreffend als Befris tung s- kontrollantrag nach § 17 Satz 1 TzBfG ausgelegt , der sich ausschließlich gegen die im Arbeitsvertr ag vom 28. Juni 2012 vereinbarte Befristung zum 28. August 2012 richtet. Dem Antragswortlaut kommt darüber hinaus keine eigenständige Bedeutung im Sinne einer allgemeinen Feststellung sklage nach § 256 Abs. 1 ZPO zu. A ndere Beendigungstatbestände befinden s ich nicht im Streit . II . Mit diesem Inhalt ist der Antrag zulässig. Er ist hinreichend bestimmt nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die angegriffene Befristung ist konkret bezeic h- net. Eines besonderen Feststellungsinteresse s für den Befristungskontrolla n- trag bedarf e s nicht. Dieses ergibt sich aus der Regelung in § 17 Satz 1 TzBfG, wonach die Unwirksamkeit der Befristung innerhalb einer dreiwöchigen Klag e- frist durch Erhebung einer Feststellungsklage geltend zu machen ist (BAG 29. April 2015 - 7 AZR 310/13 - Rn . 12; 18. Juli 2012 - 7 AZR 451/11 - Rn. 10) . B . Die Befristungskontrollklage ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat aufgrund der im Arbeitsvertrag vom 28. Juni 2012 vereinbarte n Befristung am 28. August 2012 geendet . I . Die Befristung des Arbeitsverhältnisses zum 28. August 2012 erweist sich nicht bereits nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wir k- 9 10 11 12 13 14 - 5 - 7 AZR 41/15 ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.7AZR41.15.0 - 6 - sam. Die Klägerin hat mit der beim Arbeitsgericht am 12. September 2012 ei n- gegangenen und der Beklagten am 20. September 2012 zug estellten Klage die Rechtsunwirksamkeit der Befristung innerhalb der Frist des § 17 Satz 1 TzBfG geltend gemacht. II . Die im Arbeitsvertrag vom 28. Juni 2012 vereinbarte Befristung ist wir k- sam , da s ie durch den Sachgrund der Vertretung nach § 14 Abs. 1 S atz 2 Nr. 3 TzBfG ge rechtfertigt und d ie Beklagte nicht nach den Grundsätzen des institut i- onellen Rechtsmissbrauchs gehindert ist , sich auf den Sachgrund der Vertr e- tung zu berufen. 1. Die Befristung ist durch den Sachgrund der Vertretung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG gerechtfertigt. a) Nach § 14 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrag s vor, wenn der Arbeitnehmer zur Vertr e- tung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird. Der Grund für d ie Befri s- tung liegt in Vertretungsfällen darin, dass der Arbeitgeber bereits zu einem v o- rübergehend ausfallenden Mitarbeiter in einem Rechtsverhältnis steht und mit der Rückkehr dieses Mitarbeiters rechnet. Damit besteht für die Wahrnehmung der an sich dem ausfallenden Mitarbeiter obliegenden Arbeitsaufgaben durch eine Vertretungskraft von vornherein nur ein zeitlich begrenztes Bedürfnis (st. Rspr., vgl. etwa BAG 11. Februar 2015 - 7 AZR 113/13 - Rn. 15; 16. Januar 2013 - 7 AZR 661/11 - Rn. 13, BAGE 144, 19 3) . aa) Teil des Sachgrunds ist eine Prognose des Arbeitgebers über den v o- raussichtlichen Wegfall des Vertretungsbedarfs nach Rückkehr des zu vertr e- d- eil der Ausfall d er Stammkraft - zB durch Krankheit, Urlaub oder Freistellung - nicht in erster Linie auf seiner Entscheidung beruht, kann der A r- beitgeber regelmäßig damit rechnen, dass der Vertretene seine arbeitsvertragl i- chen Pflichten wieder erfüllen wird. Die Stammkraf t hat einen arbeitsvertragl i- chen Anspruch darauf, nach Wegfall des Verhinderungsgrunds die vertraglich vereinbarte Tätigkeit wieder aufzunehmen. Der Arbeitgeber muss daher davon 15 16 17 18 - 6 - 7 AZR 41/15 ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.7AZR41.15.0 - 7 - ausgehen, dass der Vertretene diesen Anspruch nach Beendigung der Kran k- heit, B eurlaubung oder Freistellung geltend machen wird. In diesen Fällen sind besondere Ausführungen dazu, dass mit der Rückkehr des Vertretenen zu rechnen ist, regelmäßig nicht veranlasst. Nur wenn der Arbeitgeber aufgrund ihm vorliegender Informationen erhebli che Zweifel daran haben muss, dass der zu vertretende Arbeitnehmer überhaupt wieder an seinen Arbeitsplatz zurüc k- kehren wird, kann dies dafür sprechen, dass der Sachgrund der Vertretung nur vorgeschoben ist. Dann kann die Befristung unwirksam sein. Dies se tzt in der Regel voraus, dass der zu vertretende Arbeitnehmer dem Arbeitgeber bereits vor dem Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags mit dem Vertreter verbindlich erklärt hat, er werde die Arbeit nicht wieder aufnehmen (BAG 11. Februar 2015 - 7 AZR 113 /13 - Rn. 1 6 mwN) . bb) Der Sachgrund der Vertretung setzt des Weiteren einen Kausalzusa m- menhang zwischen dem zeitweiligen Ausfall des Vertretenen und der Einste l- lung der Vertretungskraft voraus. Es muss sichergestellt sein, dass die Vertr e- tungskraft gerade wegen des durch den zeitweiligen Ausfall des zu vertrete n- den Mitarbeiters entstandenen vorübergehenden Beschäftigungsbedarfs eing e- stellt worden ist. Es ist deshalb aufgrund der Umstände bei Vertragsschluss zu beurteilen, ob der Bedarf für die Beschä ftigung des Vertreters auf die Abw e- senheit des zeitweilig ausgefallenen Arbeitnehmers zurückzuführen ist. Die A n- forderungen an die Darlegung des Kausalzusammenhangs durch den Arbeitg e- ber richten sich dabei nach der Form der Vertretung (BAG 11. Februar 2015 - 7 AZR 113/13 - Rn. 17; 6. November 2013 - 7 AZR 96/12 - Rn. 21; 10. Oktober 2012 - 7 AZR 462/11 - Rn. 16; 6. Oktober 2010 - 7 AZR 397/09 - Rn. 20 mwN, BAGE 136, 17; 10. März 2004 - 7 AZR 402/03 - zu III 2 der Grü n- de, BAGE 110, 38 ) . (1) Der Kausal zusamm enhang ist gegeben, wenn der befristet zur Vertr e- tung eingestellte Mitarbeiter die vorübergehend ausfallende Stammkraft unmi t- telbar vertritt und die von ihr bislang ausgeübten Tätigkeiten erledigt (unmitte l- bare Vertretung ) . Der Kausal zusammenhang kann auch gegeben sein, wenn der Vertreter nicht unmittelbar die Aufgaben des vertretenen Mitarbeiters übe r- 19 20 - 7 - 7 AZR 41/15 ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.7AZR41.15.0 - 8 - nimmt. Die befristete Beschäftigung zur Vertretung lässt die Versetzungs - und Umsetzungsbefugnisse des Arbeitgebers unberührt. Wird die Tätigkeit des zeitweis e ausgefallenen Mitarbeiters nicht von dem Vertreter, sondern von e i- nem anderen Arbeitnehmer oder von mehreren anderen Arbeitnehmern ausg e- übt (mittelbare Vertretung) und deren Tätigkeit dem Vertreter übertragen, hat der Arbeitgeber zur Darstellung des Kaus alzusammenhangs grundsätzlich die Vertretungskette zwischen dem Vertretenen und dem Vertreter darzulegen (BAG 11. Februar 2015 - 7 AZR 113/13 - Rn. 19 mwN) . (2) Werden dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer Aufgaben übertr a- gen, die der vertretene Mitarbeiter nie ausgeübt hat, besteht der erforderliche Kausal zusammenhang nicht nur, wenn eine mittelbare Vertretung erfolgt, so n- dern auch dann, wenn der Arbeitgeber rechtlich und tatsächlich in der Lage w ä- re, dem vorübergehend abw esenden Arbeitnehmer im Falle seiner Anwesenheit die dem Vertreter zugewiesenen Aufgaben zu übertragen. In diesem Fall ist allerdings zur Gewährleistung des Kausalzusammenhangs zwischen der zei t- weiligen Arbeitsverhinderung der Stammkraft und der Einstellun g der Vertr e- tungskraft erforderlich, dass der Arbeitgeber bei Vertragsschluss mit dem Ve r- treter dessen Aufgaben einem oder mehreren vorübergehend abwesenden B e- schäftigten nach außen erkennbar gedanklich zuordnet. Dies kann insbesond e- re durch eine entsprech ende Angabe im Arbeitsvertrag geschehen. Nur dann ist gewährleistet, dass die Einstellung des Vertreters auf der Abwesenheit des zu vertretenden Arbeitnehmers beruht (BAG 11. Februar 2015 - 7 AZR 113/13 - Rn. 20 mwN) . Bei einer auf g edanklicher Zuordnung beruhenden Vertretung spielt es keine Rolle, ob d er Arbeitgeber Aufgaben umver teilt. Entgegen der Erwägung en der Vorinstanzen ist es daher unerheblich, ob eine Not - oder Eilsituation eine Umverteilung der Aufgaben erforder t . Der Arbeitgeber ist bei der Ver tretung im Wege der gedanklichen Zuordnung nicht gehindert, der Vertretungskraft einen anderen Arbeitsplatz und andere als von der abwesenden Stammkraft verric h- t e te Arbeitsaufgaben zuzuweisen. Darauf, ob und ggf. wie die bisherigen Au f- gaben der vorübergehe nd abwesenden Stammkraft wahrgenommen werden, 21 22 - 8 - 7 AZR 41/15 ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.7AZR41.15.0 - 9 - kommt es grundsätzlich nicht an. Der Arbeitgeber hat sich durch die gedankl i- che Zuordnung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses festgelegt und kann folglich den Ausfall der Stammkraft nicht mehr zur Begründung ein er unmittelbaren oder mittelbaren Vertretung durch einen anderen Arbeit nehmer heranziehen (BAG 11. Februar 2015 - 7 AZR 113/13 - Rn. 21 mwN) . b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das Landesarbeitsg e- richt zutreffend erkannt, dass die im Arbeits vertrag vom 28. Juni 2012 verei n- barte Befristung durch den Sachgrund der Vertretung gerechtfertigt ist. aa) Die Klägerin wurde zur Vertretung der Briefzustellerin H eing e stellt und vertrat diese nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zei tweise u n- mittelbar in deren Zustellbezirk 11806. Soweit die Klägerin dan e ben innerhalb desselben Zustellstützpunkts i m Zustellbezirk 11803 als Urlaub s vertretung für die Briefzustellerin C eingesetzt wurde, steht dies dem Sachgrund der Ve r tr e- tung nicht entgegen. Der hierfür erforderliche Kausalz u sammenhang ist dadurch hergestellt, dass die Beklagte die Aufgaben der als Vertretungskraft eingestellten Klägerin gedanklich der wegen Krankheit abw e senden Briefzus te l- lerin H zugeordnet und dies durch eine entspr e chende An gabe im A r beitsve r- trag deutlich gemacht hat. Danach ist das Arbeit s verhält nis zweckb e fristet zur n heit des Mitarbeiters H den Fes tstellungen des Landesa r beitsgerichts hätte die Beklagte die Z u stellt ä- tigkeit im Zustellbezirk 11803 rech t lich und tatsächlich auch Frau H z u weisen kön nen. Frau H w ä re in der Lage g e wesen, die U r laubsvertr e tung für Frau C wahrzunehmen, we nn sie im Dienst gewesen wäre. Durch die g e dankl i c he Z u- ordnung ist die Beklagte g e hindert, die Befri s tung des A r beitsve r trags mit einem anderen Arbeitnehmer, der die bisherigen Aufgaben von Frau H erled i gen soll, ebenfalls auf den Sachgrund der Ver tre tung zu stützen. Weder aus den Fes t- stellungen des Landesarbeitsgerichts noch aus dem Vortrag der Pa r teien ergibt sich ein Anhaltspunkt f ür die Annahme , dass die Beklagte di e B e fristung des Arbeitsvertrag s mit einer weiteren Vertretungskraft mit der vorü bergehenden Abwesenheit von Frau H begründet hat. 23 24 - 9 - 7 AZR 41/15 ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.7AZR41.15.0 - 10 - bb ) Die Beklagte konnte bei Abschluss de s befristeten Arbeitsvertrags am 28. Juni 2012 auch davon ausgehen, dass Frau H nach dem 28. August 2012 i hre Tätigkeit wieder aufnehmen wü rde. Nach de n Feststellu n gen des Lande s- arbeitsgerichts hatte Frau H die Beklagte im März 2012 darüber info r miert, dass sie vermutlich im Juni 2012 mit einer Maßnahme zur Wiedereingli e derung in das Erwerbsleben beginnen könne und im Juni 2012 mitgeteilt, dass si ch ihre Genesung um mehrere Wochen verzögere und zusät z liche Behan d lungen e r- forderlich seien. D anach konnte d ie Beklagte prognost i zieren, dass der Vertr e- tungsbedarf für Frau H bis Ende August 2012 bestand. cc) Dem Sachgrund der Vertretung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG steht auch nicht entgegen , dass die Beklagte über keine ausreichende Pers o- nalreserve für Fälle von Krank heit, Urlaub und F reistellung verfügt e , um das Arbeitspensum der Zustellungen im Zustellstützpunkt M mit dem u n befris tet beschäftigten Stammpersonal zu bewältigen. Die Beklagte ist grun d sätzlich nicht dazu verpflichtet, eine Personalreserve vorzuhalten. D arauf, ob ein stä n- diger Vertretungsbedarf besteht , den der Arbeitgeber ebenso durch e i ne Pers o- nalreserve von unbefristet eingestellten Arbeitnehmern abdecken könnte, kommt es für d a s Vorliegen des Sachgrunds der Vertretung nicht an (BAG 13. Februar 2013 - 7 AZR 225/11 - Rn. 33; 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 15, BAGE 142, 308) . Selbst einem branchentypisch wiederke h renden, u n- planbaren Vertretungsbedarf muss der Arb eitgeber nicht durch eine Persona l- reserve begegnen (BAG 7. Oktob er 2015 - 7 AZR 944/13 - Rn. 15) . Für den Sachgrund der Vertretung ist es auch unerheblich, ob die Beklagte über ausre i- chendes Personal verfügt, um die ihr obliegenden Daueraufgaben zu erledigen. Anders als beim Sachgrund des nur vorübergehenden betriebl i chen Bedarfs an der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG muss im Zeitpunkt de s Vertragsschlusses nicht mit hinreichender Sicherheit zu erwa r ten sein, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet ei n- gestellten Arbeitnehmers kein dauerhafter betrieblicher Bedarf mehr besteht . Für den Sachgrund der Vertr etung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG kommt es nur auf den Wegfall des durch die Abwesenheit der Stam m kraft verursac h- ten vorübergehenden Beschäftigungsbedarfs an . 25 26 - 10 - 7 AZR 41/15 ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.7AZR41.15.0 - 11 - 2 . Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zutreffend erkannt , dass die Beklagte auch nicht nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmis s- brauchs gehindert ist, sich auf den Sachgrund der Vertretung zu berufen. a) Die Gerichte dürfen sich bei der Befristungskontrolle nicht auf die Pr ü- fung des geltend gemachten Sachgrunds beschränken. Sie sind vielmehr aus unionsrechtlichen Gründen verpflichtet, durch Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auszuschließen, dass Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete Arbeitsverträge zurückgreifen (EuGH 26. November 201 4 - C - 22/13 - [ Mascolo ua. ] Rn. 102 ff.; 26. Januar 2012 - C - 586/10 - [Kücük] Rn. 40) . Diese zusätzl i- che Prüfung ist im deutschen Recht nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) vorzunehmen (vgl. BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 944/13 - Rn. 14; 29. Ap ril 2015 - 7 AZR 310 /13 - Rn. 24; 12. November 2014 - 7 AZR 891/12 - Rn. 27 , BAGE 150, 8 ; grundlegend BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 38, BAGE 142, 308 und - 7 AZR 783/10 - Rn. 33) . aa) Die Prüfung, ob der Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete Arbeit s- verträge zurückgegriffen hat, verlangt eine Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls (vgl. EuGH 26. November 201 4 - C - 22/13 - [ Mascolo ua. ] Rn. 102; 26. Januar 2012 - C - 586/10 - [Kücük] Rn. 40, 43, 51, 55; st. Rspr. seit BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 40, BAGE 142, 308) . Von besonderer B e- deutung sind die Gesamtdauer der befristeten Verträge sowie die Anzahl der Vertragsverlängerungen. Ferner ist der Umstand zu berücksichtigen, ob der Arbeitnehmer stets auf demselben Arbeitsplatz mit den selben Aufgaben b e- schäftigt wurde oder ob es sich um wechselnde, ganz unterschiedliche Aufg a- ben handelt. Bei zunehmender Anzahl befristeter Verträge und Dauer der b e- fristeten Beschäftigung eines Arbeitnehmers kann es eine missbräuchliche Ausnutzung der dem Arbeitgeber an sich rechtlich eröffneten Befristungsmö g- lichkeit darstellen, wenn er gegenüber einem bereits langjährig beschäftigten Arbeitnehmer trotz der tatsächlich vorhandenen Möglichkeit einer dauerhaften Einstellung immer wieder auf befristete Vertr äge zurückgreift (BAG 19. Februar 2014 - 7 AZR 260/12 - Rn. 36 mwN) . Zu berücksichtigen ist außerdem, ob die Laufzeit der Verträge zeitlich hinter dem prognostizierten Beschäftigung sbedarf 27 28 29 - 11 - 7 AZR 41/15 ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.7AZR41.15.0 - 12 - zurückbleibt (BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 46, aaO) . Bei der G e- samtwürdigung können daneben weitere Gesichtspunkte eine Rolle spielen. Zu denken ist dabei etwa an die Zahl und Dauer von Unterbrechungen zwischen den befristeten Verträgen (BAG 10. Juli 2013 - 7 AZR 761/11 - Rn. 27) . Bei der Gesamtbeurteilung ist d ie Übereinstimmung von Vertragslaufzeit und prognost i- ziertem Beschäftigungsbedarf als Indiz gegen einen Gestaltungsmissbrauch zu berücksichtigen. Daneben können grundrechtlich gewährleistete Freiheiten von Bedeutung sein (BAG 29. April 2015 - 7 AZR 310/13 - Rn. 25; 24. September 2014 - 7 AZR 987/12 - Rn. 38; 19. Februar 2014 - 7 AZR 260/12 - Rn. 36; 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 4 7 , aaO) . Außerdem sind die besonderen Anforderungen der in Rede stehenden Branchen und/oder Arbeitnehmer - kategorien zu berücksichtigen, sofern dies objektiv gerechtfertigt ist (EuGH 26. Februar 2015 - C - 238/14 - [Kommission/Luxemburg] Rn. 40; BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 944/13 - Rn. 15 ) . Schließlich können sich Anhalt s- punkte für und gegen einen Rechtsmissbrauch bei Bef ristungen mit dem Sac h- grund der Vertretung aus der Art der Vertretung ergeben (vgl. BAG 7. Oktob er 2015 - 7 AZR 944/13 - Rn. 22; 11. Februar 2015 - 7 AZR 113/13 - Rn. 20 f. ) . bb) Zu r Bestimmung der Schwelle einer rechtsmissbräuchlichen Nutzung von Sachgrundbefristungen kann an die gesetzlichen Wertungen in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG angeknüpft werden. Die Vorschrift macht eine Ausnahme von dem Erfordernis de s Sachgrund s für die Befrist ung und erleichtert damit den Abschluss von befristeten Verträgen bis zu der festgelegten Höchstdauer von zwei Jahren bei maximal dreimaliger Verlängerungsmöglichkeit. Sie kennzeic h- net den nach Auffassung des Gesetzgebers unter allen Umständen unprobl e- mati schen Bereich. Ist ein Sachgrund nach § 14 Abs. 1 TzBfG gegeben, lässt erst das erhebliche Überschreiten dieser Grenzwerte den Schluss auf eine missbräuchliche Gestaltung zu. Zumindest regelmäßig besteht hiernach bei Vorliegen eines die Befristung an sich rechtfertigenden Sachgrunds kein g e- steigerter Anlass zur Missbrauchskontrolle, wenn die in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG für die sachgrundlose Befristung bezeichneten Grenzen nicht um ein Mehrfaches überschritten sind. Werden diese Grenzen jedoch alternativ ode r insbesondere kumulativ mehrfach überschritten, ist eine umfassende Mis s- 30 - 12 - 7 AZR 41/15 ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.7AZR41.15.0 - 13 - brauchskontrolle geboten, in deren Rahmen es Sache des Arbeitnehmers ist, noch weitere für einen Missbrauch sprechende Umstände vorzutragen. Werden die in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG gen annten Grenzen alternativ oder insbesond e- re kumulativ in gravierendem Ausmaß überschritten, kann eine missbräuchliche Ausnutzung der an sich eröffneten Möglichkeit zur Sachgrundbefristung indiziert sein. In einem solchen Fall hat allerdings der Arbeitgeber die Möglichkeit, die Annahme des indizierten Gestaltungsmissbrauchs durch den Vortrag besond e- rer Umstände zu entkräften (BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 944/13 - Rn. 16; 29. April 2015 - 7 AZR 310/13 - Rn. 26; 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 48, BAGE 142, 308) . b) Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Würdigung des Landes - arbeitsgerichts, das s sich die Befristung im vorliegenden Fall nicht als rechts - missbräuchlich erweist, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffen d davon ausgegangen, dass die in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG genannten Grenzen hinsichtlich der Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses und der Anzahl der befristeten Arbeitsverträge nicht mehrfach überschritten sind . E ine Rechtsmissbrauchsprüfung ist deshalb in diesem Fall noch nicht veranlasst. Die Klägerin war in der Zeit vom 19. November 2008 bis zum 28. August 2012 etwas länger als drei Jahre und neun Monate aufgrund von insgesamt acht befristeten Arbeitsverträgen als Briefzustellerin beschäftigt. Selbst wenn die Unterbrechungen zwischen den Arbeits verhältnissen außer Betracht bl e i ben und der gesamte Beschäftigung s- zeitraum zugrunde gelegt wird, sind die Werte des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG noch nicht um ein Mehrfaches überschritten. Die Dauer der befristeten Arbeit s- verträge erreicht nicht einmal den doppelten Wert des nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG zulässigen Zeitrahmens für eine sachgrundlos zulässige Befristung. Auch die Anzahl der Verlängerungen bleibt unterhalb des Drei fache n des nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Tz BfG zulässi gen Grenzwerts. Besteht danach schon kein Anlass, eine Befristungskontrolle unter dem Gesichtspunkt eines institutionellen Rechtsmissbrauchs vorzuneh men, bed arf es keiner Würdigung weit erer U m- stän de . 31 32 - 13 - 7 AZR 41/15 ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.7AZR41.15.0 C . Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Gräfl M. Rennpferd t Kiel Busch Strippelmann 33
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