Bundesarbeitsgericht Urteil vom 30. August 2017 Siebter Senat - 7 AZR 864/15 - ECLI:DE:BAG:2017:300817.U.7AZR864.15.0 I. Arbeitsgericht München Endurteil vom 21. April 2015 - 3 Ca 14163/14 - II. Landesarbeitsgericht München Urteil vom 29. Oktober 2015 - 4 Sa 527/15 - Entscheidungsstichwort e : Befristung - Schauspieler in Krimiserie Leits atz : Der Sachgrund der Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG soll vor allem verfassungsrechtlichen, sich ua. aus der Fre i- heit der Kunst (Art. 5 Abs. 3 GG) ergebenden Besonderheiten Rechnung tragen. Allein die Kunstfreiheit des Arbeitgebers rechtfertigt die Befristung des Arbeitsvertrags mit einem an der Erstellung eines Kunstwerks mitwi r- kenden künstlerisch tätigen Arbeit nehmer allerdings nicht. Der durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Mindestbestandsschutz verlangt vie l- mehr im Einzelfall eine Abwägung der beiderseitigen Belange, bei der auch das Bestandsschutzinteresse des Arbeitnehmers angemessen B e- rücksichtigung finde t. Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu einer teilweisen Parallelsache ECLI:DE:BAG:2017:300817.U.7AZR864.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 864/15 4 Sa 527/15 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 30. August 2017 URTEIL Schiege , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 30. August 2017 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesa r- beitsgericht Gräfl, die Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel und - 2 - 7 AZR 864/15 ECLI:DE:BAG:2017:300817.U.7AZR864.15.0 - 3 - Waskow sowie den ehrenamtlichen Richter Prof. Dr. Deinert und die ehrenam t- liche Richterin Wicht für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesa r- beitsgerichts München vom 29. Oktober 2015 - 4 Sa 527/15 - wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich g e- gen die Abweisung des Klagea ntrags zu 3. richtet. Im Übrigen wird die Revision des Klägers gegen das vo r- genannte Urteil zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten in der Revision noch darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Vertragsverhältnis aufgrund B efristung geendet hat sowie über die Wirksamkeit einer von der Beklagten vorsorglich ausgesprochenen außerordentlichen und hilfswei se ordentlichen Kündigung. Die Beklagte ist eine Film produktionsgesellschaft. Sie produziert im Au f . Der Kläger stellte als Schauspieler in dieser Krimiserie fast 18 Jahre lang den Kommis sar , der als Mitglied einer Mordkommission um den leitend en Haupt ermittelte . Die Parteien schlossen bis zum Jahr 2013 jeweils Rahmenverträge für die Dauer eines Jahres sowie Einzelverträge über einzelne Folgen. Seit dem Jahr 2014 vereinbarten sie Schauspielerverträ ge über jeweils zwei Folgen (1. B lock, 2. Block etc.). Der letzte Vertrag datiert vom 13./16. Oktober 2014 und lautet auszugsweise: P R ODUZENT engagiert den VERTRAGSPARTNER für die Rolle AXEL RICHTER 4. Block 1 2 - 3 - 7 AZR 864/15 ECLI:DE:BAG:2017:300817.U.7AZR864.15.0 - 4 - Folgen 391 + 392 Sender - Produktions - Nr.: 535/02397 + 2398 2.1 Der VERTRAGSPARTNER steht PRODUZENT als Darsteller am 18.10., 22.10., 23.10. , 24.10., 27.10., 28.10., 30.10., 03.11., 04.11., 07.11., 10.11., 11.11., 12.11., 16.11., 17.11., 18.11.2014 ausschließlich zur Verfügung. Darüber hinaus kann die Mitwirkung des VE R- TRAG S PARTNERS an etwaigen Nach - und Neuau f- nahmen, Synchronisationsarbe iten sowie zur He r- ste l lung eines Vorspanns oder Trailers auch auße r- halb der Vertragszeit erforderlich sein. Die entspr e- chenden Termine werden mit dem VERTRAG S- PARTNER rechtzeitig abgestimmt. Der VE R- TRAGSPARTNER ist nicht verpflichtet, sich auße r- halb der o.g . Vertragszeit für diese Nacharbeiten zur Verfügung zu halten. 2.2 Für den Fall, dass sich die Vertragszeit aus produkt i- onsbedingten Gründen verschieben sollte, erklärt der VERTRAGSPARTNER seine grundsätzliche Berei t- schaft, auch zu einer Zeit bis zu insg esamt 7 Tagen v Verschiebung ) für den PRODUZENTEN gemäß diesem Vertrag zur Verfügung zu stehen, ohne dass dem VERTRAG S- PARTNER dadurch ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung zusteht. Der VERTRAGSPARTNER ist aber nicht verpfli chtet, sich für die Verschiebung zur Verfügung zu halten. Die sich ggf. aus der Verschi e- bung ergebende neue Vertragszeit wird rechtzeitig mit dem VERTRAGSPARTNER abgestimmt. 2.4 Zur Vermeidung von Kollisionen verpflichtet sich der VERTRAGSPARTNER, PRODUZENT über alle bei Vertragsschluss bestehenden und beabsichtigten Engagements schriftlich zu informieren. Das gleiche gilt für alle weiteren Engagements, die der VE R- TRAGSPARTNER ab Unterzeichnung dieses Ve r- tra g s eingeht. PRODUZENT ist bekannt, dass der VERTRAG S- PARTNER an den nachfolgend aufgeführten Tagen SPERRTERMINE hat : - 4 - 7 AZR 864/15 ECLI:DE:BAG:2017:300817.U.7AZR864.15.0 - 5 - 4.3 Durch Zahlung der oben genannten Bruttovergütung sind sämtliche Leistungen, die der VERTRAG S- PARTNER für die Produktion im Rahmen dieses Ve r- trages erbringt, insbesondere auch Vorbereitungsa r- beiten, zu denen der Filmschaffende dem Filmhe r- steller auch vor Beginn der Vertragszeit (z.B. Dialo g- proben, Kostümproben etc.) zur Verfügung steht, sowie Nacharbeiten, auch außerhalb der Vertrag s- zeit, insbesondere Synchronisationsarbei ten, vol l- 8.1 Der VERTRAGSPARTNER hat von den Allgemeinen Vertragsbedingungen des PRODUZENTEN - Da r- ste l ler Kenntnis genommen. Diese werden mit Ve r- tragsunterzeichnung Bestandteil dieses Vertrages. 8.2 Ferner hat VERTRAGSPA RTNER von der Anlage des ZDF MW - Krimi Kenntnis genommen. Diese we r- den mit Vertragsunterzeichnung ebenfalls Bestan d- Die Allgemeinen Vert ragsbedingungen des Produzenten - Darsteller enthalten ua . folgende Regelungen: Der Vertragspartner wird die ihm nach Maßgabe se i- ner Beschäftigungszeit bei dem Produzenten z u- stehenden Urlaubstage an produktionsfreien Tagen nehmen. Der Vertragspartner erkennt an und ist d a- mit einverstanden, dass der Produzent auf Grundl a- ge ihrer Direktions befugnis allein festlegen kann, Der Kläger war im Jahr 2014 für die Beklagte an 47 Drehtage n tätig und erhielt pro Drehtag eine Vergü tung von 2.500,00 Euro brutto. Sozialversich e- rungsbeiträge leistete die Beklagte für 84 Tage. Mit Schr eiben vom 21. November 2014 teilte die Beklagte dem Kläger unter Hinweis auf eine entsprechende mündli che Information vom 17. Septem - ber 2014 mit , sein Vertragsverhältnis habe aufgrund der zeitlichen Befristung des Schauspi elervertrag s vom 13./16 . Oktober 2014 am 18. November 2014 geendet . V orsorglich erklärte sie , dass der Zweck des Engagements mit dem 3 4 5 - 5 - 7 AZR 864/15 ECLI:DE:BAG:2017:300817.U.7AZR864.15.0 - 6 - letzten Drehtag am 18. November 2014 erreicht worden sei. Das Vertragsve r- hältnis ende daher mit Zweckerreichung, spätestens zwei Wochen nach Z u- gang dieses Schreibens. Mit weiterem Schreiben vom gleichen Tag kündigte sie das Vertragsverhältnis zudem vorsorglich außerordentlich sowie h ilfsweise ordentlich zum nächst zulässigen Zeitpunkt. Der Kläger hat mit der am 9. Dezember 2014 beim Arbeitsger icht ei n- gegangen en und der Beklagten am 16. Dezember 2014 zugestellt en K lage die Auffassung vertreten, das Arbeitsverhältnis habe nicht durch die Befristung in dem zuletzt mit der Beklagten geschlossenen Schauspielerver trag vom 13./16. Oktober 2014 am 18. November 2014 geendet . Der Schauspielervertrag sei ein Arbeitsvertrag und unterfalle den Bestimmungen des TzBfG . Die Befri s- tung sei nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG durch die Eigenart der A r- beitsleistung gerechtfertigt . In ihrer Eigenschaft als Fi lmproduzentin kön ne sich die Beklagte nicht auf d ie Rundfun kfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ber u- fen. D ieses Gr undrecht stehe nur dem ZDF als Programmveranstalter zu. A u- ßerdem sei er kein progr ammgestaltender Mitarbeiter. Die Befristung des A r- beitsver trags sei auch nicht unter Berücksichtigung der Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG gerechtfertigt . Jedenfalls überwiege aufgrund der langen Beschäft i- gungsdauer sein Interesse am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses das Int e- resse der Beklagten an dessen Beendigung . Er habe in den vertrags - / drehtagfreien Zeiträumen zwischen den Produktionen der einzelnen Folgen nicht ohne weiteres anderen schauspielerischen Tätigkeiten nachgehen kö n- nen, sondern sich etwa zur Herstellung eines Trailers oder Vorspanns zur V e r- die Beklagte nur in Ausnahmefällen und beschränkt auf wenige Tage akzeptiert. Die zeitlich nachrangigen, vorsorglich ausgesprochenen Kündigungen seien unwirksam, weil kein wichtiger Gru nd zur auß erordentlichen Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB vorhanden und die ordentlich e Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG sozial un gerechtfertigt sei . 6 - 6 - 7 AZR 864/15 ECLI:DE:BAG:2017:300817.U.7AZR864.15.0 - 7 - Der Kläger hat - soweit für die Revision noch von Bedeutung - zuletzt beantragt 1. festzustelle n, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die fristlose Kündigung vom 21. November 2014 beendet worden ist , 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die ordentliche fristgerechte Kündigung vom 21. November 2014 beend et worden ist , 3. festzustellen, dass zwischen den Parteien keine B e- fristung vereinbart worden ist , 4. hilfsweise festzustellen, dass das zwischen den Pa r- teien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristungsvereinbarung vom 13./16. Oktober 2014 am 18. November 2014 geendet hat , 5. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auch nicht durch das Schreiben der Beklagten vom 21. November 2014 am 18. November 2014 geendet hat. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuwe isen. Sie hat die Auffa s- sung vertreten, die Befristung des Schauspielervertrags zum 18. November 2014 sei wirksam. Die befristete Beschäftigung von Schauspielern für die Dauer der Produktion sei - sofern es sich dabei überha upt um Arbeitsverträge handele - aufgrund der Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG sachlich gerechtfertigt. Schauspieler gehörten zu den program m- gestaltenden Mitarbeitern und sei en zu dem als Künstler dem besonderen , durch Art. 5 Abs. 3 GG geprägten arbeitsrechtlichen Sektor zugeordnet. Das ZDF habe die r- zuentwickeln, um dem Publikumsinteresse und dem bestehenden Innovation s- bedürf nis gerecht zu werden. Die Fernsehanstalt habe da zu ua. die Rollen des Kommissars Axel Richter und eines weiteren Kommissars aus dem Drehbuch gestrichen. D ie langjährige Beschäftigung des Klägers in dieser Rolle habe dem Abschluss eines befristeten Schauspielervertrags nicht entgegen gestanden . Das Arb eitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der 7 8 9 - 7 - 7 AZR 864/15 ECLI:DE:BAG:2017:300817.U.7AZR864.15.0 - 8 - Kläger die Klageanträge weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückz u- weisen. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Sie i st unzulässig, soweit die Abweisung des Klageantrags zu 3. angegriffen wird . Im Übrigen ist die R e- vision unbegründet . A. Die Revision des Klägers ist unzulässig, soweit sie sich gegen die A b- weisung des A ntrags zu 3. richtet . Bezogen auf die Abweisung dieses Antrags , mit dem der Kläger begehrt hatte festzustellen, dass zwischen den Parteien keine Befristung vereinbart worden ist, hat der Kläger die Revision nicht or d- nungsgemäß begründet . I. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 1 ZPO muss der Revision s- kläger die Revision begründen. Die Begründung muss nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO diejenigen Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeb en soll. Dies erfordert die konkrete Darlegung der Gründe, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll. Die Rev i- sionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeit s- gerichts dabei in einer Weise aufzeigen, dass Gegenstand un d Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Die Revisionsbegründung hat sich deshalb mit den tragenden Gründen des Berufungsurteils auseinanderzusetzen. Da - durch soll sichergestellt werden, dass der Revisionsführer das angefochtene Urteil im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage durchdenkt. Außerdem soll die Revisionsbegründung durch die Kr i- tik des angefochtenen Urteils zur richtigen Rechtsfindung durch das Revision s- gericht beitragen. Die bloße Darstellung and erer Rechtsansichten ohne erken n- bare Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung ebenso wenig 10 11 12 - 8 - 7 AZR 864/15 ECLI:DE:BAG:2017:300817.U.7AZR864.15.0 - 9 - wie die Wiedergabe des bisherigen Vorbringens. Es reicht auch nicht aus, wenn der Revisionsführer die tatsächlichen und/oder rechtlichen Würdigungen des Berufungsgerichts lediglich mit formelhaften Wendungen rügt. Bei mehreren Streitgegenständen muss für jeden eine solche Begründung gegeben werden. Fehlt sie zu einem Streitgegenstand, i st das Rechtsmittel insoweit unzulässig (BAG 21. März 2017 - 7 AZR 207/15 - Rn. 21 mwN) . II. Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung im Hinblick auf die Abweisung des Klageantrag s zu 3. nicht gerecht. Das Landesarbeitsgericht hat den Antrag zu 3. mit der Begründung a b- gewiesen, am Vorliegen eines befristeten Vertrags bestehe ke in Zweifel . Zi f- fer 2.2. des Schauspielerv ertrag s vom 13./16. Oktober 2014 enth a lt e den B e- , was bereits die Befristung dieses Vertra gs indiziere . Der Klä ger sei Axel Richter s- schließlich für die zwei dort bezeichne ten Der Alte und für 16 datumsmäßig festgelegte Drehtage engagiert worden. Dies stelle eine Vertragsbefristung a uf den Zeitrau m der Drehtage vom 18. Oktober 2014 bis zum 18. November 2014 in Form einer sogenannten kalendermäßigen Befri s- tung i Sd . § 3 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 TzBfG dar . Mit dieser Begründung des Landesarbeitsgerichts befasst sich die R e- visionsbegründung nicht. Vielmehr setzt die Argumentation des Klägers in der Revisionsbegründung das Bestehen einer Befristungsabrede im Vertrag vom 13./16. Oktober 2014 voraus . B. Die im Übrigen zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht ha t die Klage anträge zu 1. , 2., 4. und 5. im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Diese Anträge sind zulässig, aber unbegründet. I. Die Klageanträge sind zulässig. Dies gilt nicht nur für die Anträge zu 1. , 2. und 4., sondern auch für den Antrag zu 5. Er ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Dieser Antrag richtet sich, wie der Kläger in der mün d- lichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt hat, gegen eine in dem Scha u- 13 14 15 16 17 - 9 - 7 AZR 864/15 ECLI:DE:BAG:2017:300817.U.7AZR864.15.0 - 10 - spielervertrag vom 13./16. Oktober 2014 möglicherweise vereinbarte Zweckb e- fristung. Mit dem in dem Klageantrag zu 5. 21. Beklagte über den Zeitpunkt der Zweckerreichung am 18. November 2014 g e- m äß § 15 Abs. 2 TzBfG gemeint. II. Die Klageanträge zu 1. , 2., 4. und 5. sind unbe gründet. Das Arbeitsve r- hältnis der Parteien hat aufgrund der in dem Schauspielervertrag vom 13./ 16. Oktober 2014 vereinbarten kalendermäßigen Befristung am 18. November 2014 geendet. Der Klageantrag zu 4. ist daher nicht begründet. Die gegen die Beendigun g des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Zweckbefristung und der zeitlich nachfolgenden Kündigung vom 21. November 2014 gerichteten Klag e- anträge zu 5. sowie zu 1. und 2. sind daher ebenfalls unbegründet. 1 . Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht entschied en, dass das Arbeit s- verhältnis der Parteien aufgrund der kalendermäßigen Befristung in dem Schauspielervertrag vom 13./16. Oktober 2014 am 18. November 2014 geendet hat. Zugunsten des Klägers kann unterstellt werden, dass es sich bei dem z u- letzt geschlosse nen Schauspielervertrag vom 13./16. Oktober 2014 um einen Arbeitsvertrag handelt und er deshalb in den Anwendungsbereich des TzBfG fällt. Die Befristung ist aufgrund der Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt. a ) D ie Befristung zum 18. November 2014 gilt nicht bereits nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam. Der Kläger hat deren U n- wirksamkeit rechtzeitig innerh alb der Drei - Wochen - Frist des § 17 Satz 1 TzBfG geltend gemacht. Die Klageschrift vom 9. Dezember 2014 ist beim Arbeitsg e- richt am selben Tag eingegangen . Sie wurde de r Beklagten am 16 . Dezember 2014 und damit demnächst iSv. § 167 ZPO zugestellt . b ) Die Befristung des Vertrags vom 13./16. Oktober 2014 zum 18. Novem ber 2014 ist nach § 14 A bs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG durch die Eigenart der Arbeitsleistung sachlich gerechtfertigt. 18 19 20 21 - 10 - 7 AZR 864/15 ECLI:DE:BAG:2017:300817.U.7AZR864.15.0 - 11 - a a ) In § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG ist nicht näher bestimmt, welche E i- genarten der Arbeitsleistung die Befristung eines Arbeitsvertrags rechtfertigen können. Den Gesetzesmaterialien lässt sich entnehme n, dass mit dem Sac h- grund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG vor allem verfassungsrechtlichen, sich aus der Rund funkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) u nd der Freiheit der Kunst (Art. 5 Abs. 3 GG) ergebenden Besonderheiten R echnung getragen werden soll (BT - Drs. 14/4374 S. 19) . Die Regelung kann daher zB geeignet sein , die Befri s- tung von Arbeitsverträgen mit programmgestaltenden Mitarbeitern bei Run d- funkanstalten oder mit Bühnenkünstlern zu rechtfertigen. Der Sachgrund der Eigenart der Arbeitsleistung ist jedoch nach dem Willen des Gesetzgebers nicht auf diese Fall gruppen beschränkt. Unter anderem haben Tendenzunternehmen der Presse und der Kunst aufgrund der verfassungsrechtlichen Gewährleistu n- gen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG ebenfalls die Möglichkeit, befristete Verträge mit sog. Tendenzträgern bzw. künstlerische m Personal zu begründen ( vgl. BAG 18. M ai 2016 - 7 AZR 533/14 - Rn. 18, BAGE 155, 101 ; 26. Juli 2006 - 7 AZR 495/05 - Rn. 11 mwN, BAGE 119 , 138 ) . b b) Die Beklagte kann sich als reine Produktionsgesellschaft zwar nicht auf die Rundfunkfreiheit berufen . S ie kann jedoch die Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG für sich in Anspruch nehmen. (1 ) Die Beklagte kann sich entgegen der Auffassung des Landesarbeitsg e- richts nicht auf die Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG beru fen. Sie hat als Produktionsgesellschaft keinen Einfluss auf die Struktur und Abfolge der K Die Programmgestaltung liegt ausschließlich beim ZDF als F ernsehanstalt. (a ) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Rundfunkfreiheit in ihrem Kern Programmfreiheit. Sie gewährleistet, dass der Rundfunk frei von externer Einflussnahme entscheiden kann, wie er seine pu b- lizistische Aufgabe er füllt. Das Grundrecht steht ohne Rücksicht auf die Recht s- form oder auf eine kommerzielle oder gemeinnützige Betätigung nicht nur allen natürlichen und juristischen Personen zu, die Rundfunkprogramme veransta l- 22 23 24 25 - 11 - 7 AZR 864/15 ECLI:DE:BAG:2017:300817.U.7AZR864.15.0 - 12 - ten, sondern auch denen, die nur Programmteile h erstellen. Rundfunkfreiheit umfasst grundsätzlich jede Sendung ( BVerfG 13. Januar 1982 - 1 BvR 848/77 ua. - BVerfGE 59, 231, 258; 5. Juni 1973 - 1 BvR 536/72 - BVerfGE 35, 202, 223 ; BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 457/12 - Rn. 18 mwN) . Unter Programm wird eine auf längere Dauer angelegte, planmäßige und strukturierte Abfolge von Sendungen oder Beiträgen verstanden. Als Veranstalter eines solchen Programms ist anzusehen, wer seine Struktur festlegt, die Abfolge plant, die Sendungen zusammenstellt und unter e iner einheitlichen Bezeichnung dem Publikum anbietet. Durch diese auf das gesamte Programm bezogenen Täti g- keiten unterscheidet er sich vom bloßen Zulieferer einzelner Sendungen oder Programmteile. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Veranstalter das Pr o- g ramm selbst ausstrahlt oder die einzelnen Sendungen selbst produziert. Ob jemand ein Programm in dem genannten Sinne veranstaltet und folglich den Schutz des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG genießt, beurteilt sich nach der tatsächlich ausgeübten Tä tigkeit (BVerfG 20. Februar 1998 - 1 BvR 661/94 - BVerfGE 97, 298, 310 ; BAG 26. Juli 2006 - 7 AZR 495/05 - Rn . 14 , BAGE 119, 13 8 ) . ( b ) R eine Produktionsgesellschaften, die - wie die Beklagte - lediglich im Auftrag von Rundfunk - und Fernsehanstalten Beiträ ge oder Sendungen zuli e- fer n , können danach die Rundfunk freiheit nicht für sich in Anspruch nehmen . (2 ) Zu treffend h at das Landesarbeitsgericht hingegen angenommen, dass sich die Beklagte hinsichtlich der Produktion der einzelnen Folgen der Krimis e- auf die Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG berufen kann . Dem steht nicht entgegen, dass das Format dieser Krimiserie einschließlich der Drehbücher und nach dem Vorbringen der Beklagten auch der Auswahl der Schauspieler vom ZDF vorgegeben wi rd. Die Kunstfreiheit kann daher zur Rechtfertigung der Befristung von Arbeitsverträgen der Beklagten mit den in der Krimiserie mitwirkenden Künstlern herangezogen werden. ( a ) Durch den in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG geregelten Sachgrund soll die Befristung von Arbeitsver trägen ua. wegen des durch die Kunstfreiheit 26 27 28 - 12 - 7 AZR 864/15 ECLI:DE:BAG:2017:300817.U.7AZR864.15.0 - 13 - (Art. 5 Abs. 3 GG) geprägten Gestaltungsinteresse s des Arbeitgebers ermö g- licht werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Befristung von Bühnenarbeitsverhältniss en ist die Befristung von Arbeitsvertr ä- gen des künstlerisch tätigen Bühnenperso nals sachlich gerechtfertigt, weil der Arbeitgeber auf diese Weise die künstlerischen Vorstellungen des Intendanten mit dem von ihm dafür als geeignet angesehe nen künstlerischen Bühnenpers o- nal verwirkl ichen und dem Abwechslungsbe dürfnis des Publikums Rechnung tragen kann (BAG 2. August 2017 - 7 AZR 601/15 - Rn. 47 mwN) . (b ) Die se Grundsätze sind nicht auf Bühnenarbeitsverhältnisse beschränkt. Sie gelten entsprechend für Fernsehanstalten und erstrecken sich auch auf Produktionsgesellschaften (vgl. zur Rechtfertigung einer auflösenden Bedi n- gung BAG 2. Juli 2003 - 7 AZR 612/02 - zu I 3 b der Gründe, BAGE 107, 28 ) , soweit diese in einem arbeitsteiligen Produktionsprozess die zuvor von den Fernsehanstalten im Rahmen der Kunstfreiheit getroffenen Entscheidungen bei der Produktion von Fernsehserien umsetzen. Eine derartige Produktionsgesel l- schaft ist - gemeinsam mit de r Fernseh anstalt - Herstellerin eines Kunstwerks. Bei einer Fe rnsehserie handelt es sich unabhängig von ihrem Niveau oder i h- rem künstlerischen Wert um eine freie schöpferische Gestaltung, in der Eindr ü- cke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer b e- stimmten Formensprache zur unmittelbaren Ansch auung gebracht werden, und damit um ein Kunstwerk iSd. Art. 5 Abs. 3 GG (vgl. BAG 2. Juli 2003 - 7 AZR 612/02 - zu I 3 b der Gründe, aaO unter Bezugnahme auf BVerfG 24. Februar 1971 - 1 BvR 435/68 - zu C III 1 der Gründe, BVerfGE 30, 173) . Wird dieses Kuns twerk gemeinsam von de r Fernsehanstalt und einer Produktionsgesel l- schaft in einem arbeitsteiligen Prozess hergestellt, genießen sowohl die Fer n- sehanstalt als auch die Produktionsgesellschaft den Schutz der Kunstfreiheit. Dies gilt auch dann, wenn das künst lerische Konzept vom Drehbuch bis zur Besetzung der Rollen vo n der Fernsehanstalt vorgegeben wird und die Produ k- tionsgesellschaft diese Vorgaben umzusetzen hat. Auch hierbei wird die Pr o- duktionsgesellschaft schöpferisch gestaltend tätig. Es würde der Kunst freiheit nicht gerecht, bei einer solchen Fallgestaltung einer Produktionsgesellschaft die 29 - 13 - 7 AZR 864/15 ECLI:DE:BAG:2017:300817.U.7AZR864.15.0 - 14 - Möglichkeit zur Befristung von Arbeitsverträgen mit Schauspielern nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG vorzuenthalten. Müsste die Produktionsgesellschaft Schauspieler in unbefristeten Arbeitsverhältnissen beschäftigen, könnte sie ein verände rtes künstlerisches Konzept, da s die Streichung der von einem Scha u- spieler verkörper ten Rolle vorsieht , nicht in der Weise umsetzen, wie dies der Fernsehanstalt als Trägerin des Gru ndrechts der Kunstfreiheit möglich wäre, wenn diese die S endung selbst produzieren würde . (c ) Allein die Kunstfreiheit kann allerdings die Befristung des Arbeitsve r- trags mit einem an der Erstellung des Kunstwerks mitwirkenden künstlerisch tätigen Arbeitne hmer nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG nicht rechtfertigen. Vielmehr erfordert der Sach grund auch die Berücksichtigung des durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleiste ten Mindestbestandsschutz es des befristet beschäfti g- ten Arbeitnehmers. ( a a ) Die Kunst in ihrer Eigenständigkeit und Eigengesetzlichkeit ist zwar durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG vorbehaltlos gewährleistet; we Schra n- 2 Abs. 1 Halbs. 2 GG noch die Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG gelten unmittelbar oder analog (BVerfG 17. Juli 1984 - 1 BvR 816/82 - zu C III 1 der Grün de, BVerfGE 67, 213) . D ie Gerichte für Arbeitssachen sind jedoch wegen ihrer durch Art. 1 Abs. 3 GG angeordneten Grundrechtsbindung bei der Auslegung und Anwendung zivilrechtlicher Normen (hier § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG) gehindert, das völlige Zurückweichen eines Grundrechts zugunsten eines anderen Grundrechts hinzunehmen. Sie sind vielmehr geha l- ten, im Wege ei ner Güterabwägung nach dem Grundsatz der praktischen Ko n- kordanz einen Ausgleich der jeweils widerstreitenden grundrechtlichen Gewäh r- leistungen herbeizuführen. Diese Pflicht entfällt nicht schon deswegen, weil es sich bei Art. 5 Abs. 3 GG um ein vorbehaltlo s gewährleistetes Grundrecht ha n- delt (vgl. BVerfG 27. Oktober 2016 - 1 BvR 4 5 8 /10 - Rn. 58, BVerfG E 143, 161; 24. November 2010 - 1 BvF 2/05 - Rn. 147 , BVerfGE 128, 1 ; BAG 24. Septem - ber 2014 - 5 AZR 611/12 - Rn. 47, BAGE 149, 144) . Die durch Art. 5 Abs. 3 GG gewährleistete Kunstfreiheit findet daher ihre Grenzen unmittelbar in anderen 30 31 - 14 - 7 AZR 864/15 ECLI:DE:BAG:2017:300817.U.7AZR864.15.0 - 15 - Bestimmun gen der Verfassung , die ein in der Verfassungsordnung des Grun d- gesetzes ebenfalls wesentliches Rechtsgut schüt zen (BVerfG 17. Juli 1984 - 1 BvR 816/82 - zu C III 1 der Grün de, aaO ) . ( b b ) D em nach ist bei dem in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG geregelten Sachgrund zu berücksichtigen, dass das durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Grundrecht der Berufsfreiheit des Arbeitnehmers , das einen Mindest bestand s- schutz gewährleistet , das Grundrecht der Kunstfreiheit des Arbeitgebers b e- grenzt. Das Interesse des künstlerischen Personals an unbefristeten Arbeit s- verhältnissen darf daher bei der Anwendung von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG nicht unberücksichti gt bleiben. Die durch die Rücksichtnahme auf die kollidierende n Verfassungswerte notwendig werdende Annäherung kann nicht generell, sondern nur im Einzelfall durch Güterabwägung vorgenommen we r- den. Eine damit einhergehende Begrenzung verfassungsrechtlich g eschützter Interessen darf dabei nicht weiter gehen, als es notwendig ist, um die Konko r- danz der widerstreitende n Rechtsgüter herzustellen. Das Zurückweichen einer grundrechtlichen Gewährleistung muss zum Schutz der anderen geboten sein. Für die erforderli che Abwägung gibt die Verfassung kein bestimmtes Ergebnis vor. Die hiernach vorzunehmende Güterabwägung betrifft nicht den gesamten Bereich der jeweiligen verfassungsrechtlichen Gewährleistungen, sondern ist auf den Ausgleich der konkreten Kollisionslage b eschränkt ( vgl. BAG 24. September 2014 - 5 AZR 611/12 - Rn. 47, BAGE 149, 144; 20. November 2012 - 1 AZR 179/11 - Rn. 114 , 115 mwN, BAGE 143, 354 ) . ( c c) Dem verfassungsrechtlichen Mindestbestandsschutz nach Art. 12 Abs. 1 GG ist daher nicht allein dadurch entsprochen, dass in dem durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Gestaltungsinteresse des Arbeitgebers eine künstl e- risch geprägte Arbeitsleistung erbracht wird. Vielmehr ist eine Abwägung der beiderseitigen Belange geboten, bei der auch das Bestandsschutzinteresse des Arbeitnehmers angemessen Berücksichtigung finden muss. Die Abwägung ist Bestandteil der Sachgrundprüfung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG . Die Kunstfreiheit genießt dabei keinen absoluten Vorrang. Allerdings wird das durch 32 33 - 15 - 7 AZR 864/15 ECLI:DE:BAG:2017:300817.U.7AZR864.15.0 - 16 - Art. 5 Abs. 3 GG geschützte Interesse des Arbeitgebers an der Befristung des Arbeitsvertrags in der Regel das Bestandsinteresse des Arbeitnehmers übe r- wiegen , wenn der Arbei tnehme r in verantwortlicher Weise bei der Umsetzung der künstlerischen Konzeption eines Werks unmittelbar mitzuwirken hat. U m- stände, unter denen die Eigenart der künstlerischen Tätigkeit die Befristung des Arbeitsverhältnisses nicht zu rechtfertigen vermag , können sich etwa aus der Art der künstlerischen Tätigkeit sowie aus den Umständen, unter denen diese zu erbringen ist, ergeben. Mit einem Arbeitnehmer, der nach dem Inhalt der g e- schuldeten Tätigkeit keinen oder nur einen unmaßgeblichen Einfluss auf die U msetzung der künstlerischen Konzeption hat, kann die Befristung nicht auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gestützt werden ( vgl. BAG 2. August 2017 - 7 AZR 601/15 - Rn. 4 8 ) . (d ) Diese Grundsätze zur Auslegung und Anwendung von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG entsprechen den Vorgaben der Richtlinie 1999/70/EG und der inkorporierten EGB - UNICE - CEEP - Rahmenvereinbarung. ( a a ) Die Befristung von Arbeitsverträgen mit künstlerisch tätigen Arbeitne h- mern setzt, soweit die Grenzen des § 14 Abs. 2 TzBfG für die sachgrundlose Befristung überschritten sind und kein sonstiger Sachgrund besteht, den Sac h- grund der Eigen art der Arbeitsleistung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG voraus. Damit ist der nationale Gesetzg eber seiner Verpflichtung nachgeko m- men, eine oder m ehre re der in § 5 Nr. 1 Buchst. a bis c der R ahmenvereinb a- rung genannten Maß nahmen zu ergreifen, um Missbrauch durch au feinande r- folgende befristete Ar beitsverträge o der - verhältnisse zu ver hindern . Bei der leis einen Sachgrund i Sv. § 5 Nr. 1 Buchst. a der Rah genau bezeichnete, konkrete Umstände, die eine bestimmte Tätigkeit ken n- zeichnen und daher in diesem speziellen Zusammenhang den Einsatz aufe i- nanderfolgend er befristeter Arbeitsverträge rechtfertigen können. Die Umstände können sich etwa aus der besonderen Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung solche Verträge geschlossen wurden, und deren Wesensmerkmalen oder g gf. 34 35 - 16 - 7 AZR 864/15 ECLI:DE:BAG:2017:300817.U.7AZR864.15.0 - 17 - aus der Verfolgung eines legitimen sozialpoli tischen Ziels durch einen Mitglie d- staat ergeben (EuGH 26. Februar 2015 - C - 238/14 - [Kommission/Luxemburg ] Rn. 44; 26. November 2014 - C - 22/13 u a. - [Mascolo ua. ] Rn. 87 mwN) . Die in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG vorgesehene Befristungsmöglichkeit beruht auf der besonderen Art der dem Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben. Die Ra h- menvereinbarung erkennt überdies ausweislich des zweiten und des dritten A b- satzes ihrer Präambel sowie der Nrn. 8 und 10 ihrer Allgemeinen Er wägungen an, dass befristete Ar beitsvertr äge für die Beschäftigung in bestimmten Bra n- chen oder bestimmten Berufen und Tätigkeiten charakteristisch sein können (vgl. EuGH 26. November 2014 - C - 22/13 ua. - [Mascolo ua. ] Rn. 75; 3. Juli 2014 - C - 362/13 ua. - [Fiamingo ua.] Rn. 59; 13. März 2014 - C - 190/13 - [Márquez Sa mohano] Rn. 51) . Das be deutet allerdings nicht, dass es dem Mi t- gliedstaat erlaubt ist, hinsichtlich einer bestimmten Branche nicht der Pflicht nachzukommen, eine Maßnah me zu er greifen, die geeignet ist, Missbrauch durch aufeinanderfolg ende befris tete Ar beitsverträge zu verhindern (EuGH 26. Februar 2015 - C - 238/14 - [Kommission/ Luxemburg] Rn. 51 ; 26. November 2014 - C - 22/13 ua. - [Mascolo ua. ] Rn. 88 ) . E ine nationale Vorschrift, die sich darauf beschränkte, den Rückgriff auf aufeinanderfolgende befristete Arbeit s- verträge allgemein und abstrakt durch Gesetz zuzulassen, entspräche nicht den Erfordernissen der Rahmenvereinbarung . ( b b ) § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG genügt diesen Vorgaben . D er Sachgrund der Eigenart der Arbeitsl eistung nimmt keinen Beruf und keine Branche aus. Er rechtfertigt die Befristung eines Arbeitsver trags im B e- reich der Kunst nur bei künstlerisch tätigem Personal , das nach der vertraglich geschuldeten Tätigkeit an der Umsetzung des künstlerischen Kon zepts mitwirkt und dieses beeinfluss en kann. Damit sind die Umstände , die eine bestimmte Tätigkeit kennzeichnen und daher in diesem speziellen Zusammenhang den Einsatz aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge rechtfertigen können , konkret und genau be zei chnet. Den Anforderungen des Unionsrechts , wonach die Gerichte dazu verpflichtet sind, durch Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auszuschließen, dass Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete A r- 36 37 - 17 - 7 AZR 864/15 ECLI:DE:BAG:2017:300817.U.7AZR864.15.0 - 18 - beitsverträge zurückgreifen (vgl. EuGH 21. September 2016 - C - 614/15 - [Popescu] Rn. 44, 65 f.; 14. September 2016 - C - 16/15 - [Pérez López] Rn. 31; 26. November 2014 - C - 22/13 ua. - [Mascolo ua.] Rn. 77, 101 f.; 3. Juli 2014 - C - 362/13 ua. - [Fiamin go ua.] Rn. 62; 26. Januar 2012 - C - 586/10 - [K ücük] Rn. 40) , wird außerdem durch das Erfordernis einer umfassende n Interesse n- abwägung Rechnung ge tragen . c c ) Nach diesen Grundsätzen hat das Landesarbeitsgericht die Befristung des Schauspielerver trags zum 18. November 2014 zu Recht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG als sachlich gerechtfertigt angesehen . (1 ) Die Befristung dient dem durch die Kunstfreiheit geprägten Gesta l- tung s interesse der Beklagten und der Fernsehanstalt ZDF als deren Auftragg e- berin. Sie ermöglicht es ihnen, das durch Veränderung oder Streichung der vom Kläger verkörperten Rolle des Kommissars Axel Richter kurzfristig weiterzuentwickeln und ggf. an einen veränderten Publikumsgeschmack anzupassen. Die Rolle lag nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts im Kernbereich des künstlerischen Konzepts der Krimiserie , die stark auf die Charaktere der Ermittler bezogen präsentiert wurde. U nabhängig vom quantit a- tiven Umfang diese r R olle in den einzelnen Serienfolgen handelte es sich um eine der tragenden Rollen des langjährig etablierten Kommissart e ams in der Fernsehserie . Der Kläger prägte durch seine schauspielerische Lei s- tung die Serie maßgeblich mit. Soweit er sich darauf beruf en hat , nur geringe Freiräume für seine künstlerische Entfaltung gehabt zu haben, da er zB nur den vorgegebenen Text sprechen durfte und Anweisungen des Regisseurs befolgen musste, handelt es sich um für die Tätigkeit eines (Film - und Fernseh - ) künstlerischen Tätigkeit nicht entgegenstehen. (2 ) Das durch die Kunstfreiheit geprägte Interesse der Beklagten an der Befristung des Arbeitsvertrags mit dem Kläger überwiegt des sen durch Art. 12 38 39 40 - 18 - 7 AZR 864/15 ECLI:DE:BAG:2017:300817.U.7AZR864.15.0 - 19 - Abs. 1 GG geschützte s Interesse an einer unbefristeten Beschäftigung . Dies hat das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei erkannt. ( a ) Die tatrichterliche Interessenabwägung ist vom Revisionsgericht nur darauf zu überprüfen, ob das Berufu ngsgericht bei der Unterordnung des Sac h- verhalts unter Rechtsnorm en Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze ver letzt hat und ob es alle wesentlichen Umstände widerspruchsfrei berücksic h- tigt hat . Eine eigene Abwägung durch das Revisionsgericht ist dann möglich, wenn die des Berufungsgerichts fehlerhaft oder unvollständig ist und sämtliche relevanten Tatsachen feststehen ( vgl. zur Interessenabwägung im Rahmen von § 626 BGB: BAG 22. Oktober 2015 - 2 AZR 569/14 - Rn. 47 , BAGE 153, 111 ; 20. November 2014 - 2 AZR 651/13 - Rn. 2 4 , BAGE 150, 109 ; 27. September 2012 - 2 AZR 646/11 - Rn. 42; 19. April 2012 - 2 AZR 258/11 - Rn. 16) . (b ) Diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab genügt die in dem ang e- fochtenen Urtei l vorgenommene Interessenabwägung im Ergebnis . ( a a ) Das Landesa rbeitsgericht hat zu Recht berücksichtigt , dass dem B e- standsschutzinteresse des Klägers erhebliches Gewicht beizumessen ist, da er ca. 18 Jahre lang aufgrund befristeter Verträge i n der Rolle de s Kommissars an der mitgewirkt hat und der berufliche und wirtschaftli che Schwerpunkt seiner Tätigkeit auf die ser Produktion lag. Zudem hat das Landesarbeitsgericht in Betracht gezogen, dass der Kläger in den ve r- tragsfr eien Zeiträumen zwischen den ein zelnen Produktionen d er Folgen oder grundsätzlich anderen schauspielerischen Tätigkeiten nachgehen konnte, l ängerfristige und/oder zeitaufwendige Engagements etwa in anderen Serienproduktionen oder an Theatern d agegen - auch unter Berücksichtigung ihm zugestandener Sperrtermine - nur unter Schwierigkeiten realisier t werden konnten . ( b b ) D as Landesarbeitsgericht hat das erhebliche Bestandsschutzinteresse des Klägers mit dem auf der Kunstfreiheit beruhenden Inter esse der Beklagten an der nur befristeten Beschäftigung des Klägers abgewogen und dem Intere s- 41 42 43 44 - 19 - 7 AZR 864/15 ECLI:DE:BAG:2017:300817.U.7AZR864.15.0 - 20 - se der Beklagten den Vorrang eingeräumt. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Engagement des Klägers bezog sich ausschließlich auf die Rolle des K ommissars Axel Richter nur in dieser Rolle eingesetzt werden. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, die langjährige Beschäftigung habe nicht die Erwartung des Kl ä- gers begründen können, die von ihm b e setzte Rolle werde auf Dauer bestehen . Vielmehr kann gerade ein langjährig bestehendes Format eine Fernsehanstalt dazu veranlassen, aus künstlerischen Gründen Veränderungen in der persone l- len Grundstruktur der von ih r gesendeten Serie vorzunehmen. Die la nge B e- schäftigungszeit musste die Beklagte , die als Produktionsgesellschaft an die künstlerischen Vorgaben des ZDF unmittelbar gebunden ist , deshalb nicht ve r- anlassen, mit dem Kläger einen unbefristeten Arbeitsvertrag abzuschließen . Bei eine r unbefristeten Beschäftigung des Klägers hätte sie ein verändertes Ko n- zept erst nach einer - gg f. betriebsbedingten - Kündigung umsetzen können, weil d er Kläger bis zum Ablauf der Kündigungsfrist aufgrund seines auf die Ro l- zugeschnittene n Schauspiel er vertrags eine Beschäftigung in der von ihm übernommenen Rolle hätte verlangen können . S eine Beschäftigungsmöglich keit h ing von dem Fortbestehen der Rolle in der Fernsehserie ab. Anders als zB bei für eine oder mehrere Spielzeiten engagie r- te n Schauspielern in einem Bühnenensemble wäre ein anderweitiger Einsatz des Klägers als Scha uspieler nicht möglich gewesen. Das Landesarbeitsgericht hat auch zu Recht berücksichtigt, dass die mit dem Kläger geschlossene n Schauspielerverträ g e neben der Verein barung bestimmter Produktionstage und Zeiträume die Möglichkeit der Vereinbarung von Sperrterminen vorsahen, und dass z wischen den - zuletzt - auf bestimmte Folgen und Produktionszeiten b e- zogenen Schauspiel er verträgen m e hrmonatige Unterbrechungszei ten lage n , in denen der Kläger andere Engagements annehmen konnte und nach den Fes t- stellungen des Landesarbeitsgerichts auch angenommen hat . Dies lag auch im Interesse des Klägers, da er hierdurch seine schauspielerischen Fähigkeiten auch in anderen Rollen einset zen und vermarkten konnte . - 20 - 7 AZR 864/15 ECLI:DE:BAG:2017:300817.U.7AZR864.15.0 - 21 - (3 ) Die vom Kläger gegen die tatsächlichen Feststellungen und die Intere s- senabwägung des Landesarbeitsgerichts erhobenen Verf ahrensrügen greifen nicht durch . (a ) Nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst . b ZPO müssen Verfahrensr ü- gen die genaue Bezeichnung der Tatsachen enthalten, die den Mangel erg e- ben, auf den sich die Revision stützen will. Dazu muss auch die Kausalität zw i- schen Verfahrensmangel und Ergebnis des Berufungsurteils dargelegt werden (BAG 20. April 2016 - 10 AZR 111/15 - Rn. 14, BAGE 155, 44; 17. Februar 2016 - 10 AZR 600/14 - Rn. 11) . B ei einer auf § 286 ZPO gestützten Rüge übergangenen Sachvortrags muss genau angegeben werden, aufgrund we l- chen Vortrags das Berufungsgericht zu welchen Tatsachenfeststellun gen hätte gelangen müssen und dass das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht, also bei richtigem Verfahren möglicherweise anders entschieden worden wäre (BAG 13. November 2013 - 10 AZR 639/13 - Rn. 12) . (b ) Soweit der Kläger rügt , es sei unzutreffend , da ss er in den vertrags - /drehtagfreien Zeiträumen zwischen den einzelnen Produktionen/Folgen grun d- sätzlich anderen kün stlerischen Tätigkeiten hätte nachgehen können , verweist er zwar konkret auf seinen anders lautenden Vortrag, allerdings ohne darzul e- gen, hierzu einen Beweis angetreten zu haben . Seine in der Revision (erneut) aufgestellte Behauptung, er habe sich außerhalb der Vertragszeit zur Herste l- lung eines Trailers oder Vorspanns zur Verfügung halten müssen und die Ve r- tragszeit h abe sich verschieben kö nnen , lässt zudem außer Betracht, dass Z u- satzverpflichtungen und Verschiebungen nach den zuletzt getroffenen vertragl i- chen Vereinbarungen nur im Einvernehmen mit ihm möglich waren . N ach se i- ner eigenen Berechnung, die alle Tage, für die die Beklagte Sozialv ersich e- rungsbeiträge abgeführt hat, bei der Beklagte n an sieht, war der Kläger im Jahr 2014 nur an einem Drittel der (im Freistaat Bayern ) angefa l- lenen Arbeitstage bei der Beklagten . Zudem trifft der Vortrag des Kläger s, er habe in den Zeiten zwischen den Produktion en nicht anderweitig künstle risch tätig werden können , nicht zu. Nach der nicht angegriffenen Fes t- 45 46 47 - 21 - 7 AZR 864/15 ECLI:DE:BAG:2017:300817.U.7AZR864.15.0 - 22 - stellung des Landesarbeitsgerichts hat er neben der Tätigkeit für die Bekl agte auch andere Projekte realisiert . Ohne Er folg rügt der Kläger , die Feststellung des Landesarbeitsg e- richts , dass er nach dem Vertrag hätte vereinbaren können, tre f- fe nicht zu , weil die Beklagte diese nur in Ausnahmefällen und nur für einige wenige Tage akzeptiert hätte. Da mit ist die Feststellung n ach dem eigenen Vo r- trag des Klägers nicht falsch. Außerdem hat das Landesarbeitsgericht die Mö g- lichkeit von Sperrtermi nen nicht nur zul as ten des Klägers in seine Interesse n- abwä gung einbezogen. Es hat vielmehr auch zu seinen Gunste n gewürdigt, dass ihm zeitaufwendige und/oder längerfristige Engagements , etwa in anderen Serienproduktionen oder an Theatern , auch unter Berücksichtigung ihm zug e- standener Sperrtermin e allenfalls unter Schwierigkeiten möglich gewese n w ä- ren . c ) Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Beklagte nicht nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs (vgl. hierzu etwa BAG 17. Mai 2017 - 7 AZR 42 0 /15 - Rn. 15; 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 38, BAGE 142, 308) gehindert, sich auf den Sachgrund der Eigenart der Arbeit s- lei s tung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG zu berufen. Eine derartige Mis s- brauchsprüfung, bei der unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu e r- mitteln ist, ob der Arbeitgeber einen an sich gegebenen Sachgrund für die B e- fristung eines Arbeitsvertrags dazu nutzt, einen ständigen und dauerhaften A r- beitskräftebedarf zu decken, ist nicht veranlasst, wenn be reits der Sachgrund selbst eine umfassende Interessenabwägung verlangt. So verhält es sich bei dem Sachgrund der E igenart der Arbeitsleistung in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG . 2 . D as Landesarbeitsgericht hat den gegen eine Zweckbefristung in dem Schauspielervertrag vom 13./16. Oktober 2014 gerichteten Klageantrag zu 5. sowie die Kündigungsschutz anträge zu 1. und 2. , die sich gegen die vorsorglich ausgesprochene außerordentlich e, hilfsweise ordentliche K ündigun g der B e- klagte n vom 21. November 2014 richten, zu Recht abgewiesen . Der Klagea n- 48 49 50 - 22 - 7 AZR 864/15 ECLI:DE:BAG:2017:300817.U.7AZR864.15.0 trag zu 5. ist unbegründet, da das Arbeitsverhältnis aufgrund der kalendermäß i- ge n Befristung am 18. November 2014 geendet hat. Gleiches gilt für die K ünd i- gungsschutzanträge . Da d as zwischen den Parteien bestehende Arbeitsve r- hältnis bereits aufgrund der Befristung am 18. November 2014 geendet hat , geht d ie Kündigung ins Leere. C . Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tr a- gen. Gräfl Waskow Kiel Deinert Wicht 51
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