Bundesarbeitsgericht Urteil vom 12. April 2017 Siebter Senat - 7 AZR 446/15 - ECLI:DE:BAG:2017:120417.U.7AZR446.15.0 I. Arbeitsgericht Gießen Urteil vom 25. November 2014 9 Ca 47/14 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 27. Juli 2015 - 16 Sa 61/15 - Entscheidungsstichwort e : Befristung - Schriftform - Vertr agsunterzeichnung durch einen Vertreter - Anspruch auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags - Schul d- rechtlicher Normenvertrag zugunsten Dritter ECLI:DE:BAG:2017:120417.U.7AZR446.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 446/15 16 Sa 61/15 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 12. April 2017 URTEIL Schiege , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger, Anschlussberufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte, A nschlussberufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. April 2017 durch die Vorsitzende Richterin am Bundes - arbeitsgericht Gräfl, die Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel und Waskow sowie die ehrenamtlichen Richter Schiller und Krollmann für Recht erkannt: - 2 - 7 AZR 446/15 ECLI:DE:BAG:2017:120417.U.7AZR446.15.0 - 3 - Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessisc hen Landesarbeitsgerichts vom 27. Juli 2015 - 16 Sa 61/15 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung sowie hilf s- weise um ein Angebot auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags. Auf der Grundlage des Berufsausbildungsvertrag s vom 4. Juli 2010 a b- solvierte der Kläger ab dem 10. August 2010 eine Berufsausbildung zur Fac h- kraft für Kurier - , Express - und Postdiens tleistungen (FKEP) bei der F GmbH . Ab dem 1. Januar 2012 übernahm die Beklagte die Durchführung des Ausbi l- dungsverhältnisses . Die Beklagte, die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ( ver.di ) und der bei der Beklagten gebil dete Gesamtbetriebsrat tr afen am 5. Oktober 2011 eine Ve reinbarung, in der auszugsweise Folgendes geregelt ist: Die Parteien vereinbaren folgendes Vorgehen: 2. Die Ausbildung FKEP im Unternehmensbereich BRIEF wird ab dem 01.01.2012 wieder grundsätzlich bei der D AG durchgeführt. 3. Allen geeigneten FKEP des Einstellungsjahrgangs 2010 der D AG und F GmbH wird nach erfolgreich bestandener Prüfung eine Übernahme bei der D AG ermö g licht, sofern sie im Besitz der erforderlichen Fahre r laubnis sind. Die Übernahme erfolgt unbefri s- tet und in Vollzeit. Zusät z lich werd en die TOP - Azubis (mi n destens 5 % des Ei nstellung s jahrga ngs) der D AG in der jeweiligen Ausbildung s niede r lassung über - 1 2 3 - 3 - 7 AZR 446/15 ECLI:DE:BAG:2017:120417.U.7AZR446.15.0 - 4 - no m men. Der Kläger, der seit September 2010 Mitglied der Gewerkschaft ver.di ist, besitzt seit dem 11. April 2011 eine Fahrerlaubnis. Er schloss die Beruf s- ausbildung am 14. Juni 2012 erfolgreich ab. An diesem Tag vereinbarten die Parteien einen bis zum 14. Dezember 2012 befristeten Arbeitsvertrag, der am 14. Dezember 2012 bis zum 30. Juni 2013, am 14. Juni 2013 bis zum 31. Dezember 2013 und am 27. Dezember 2013 bis zum 8. Feb ruar 2014 ve r- längert wurde. Die letzt e Verlängerungsvereinbarung wurde seitens der Bekla g- te n von den Mitarbeitern M und H jeweils mit dem Zusatz n te r schri e ben. Mit seiner am 28. Februar 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen , der Beklagten am 6. März 2014 zu gestellten Klage hat der Kläger die Auffa s- sung vertreten, die zuletzt vereinbarte Befristung sei wegen fehlender Schrif t- form nach § 14 Abs. 4 TzBfG u nwirksam. Sie sei von H errn M und Herrn H auf Seiten der Beklagte n schrieben worden. Damit hätten die U n- terzeichner lediglich als Erklärungsboten und nicht als Ve r treter der Bekla g ten iSv. § 164 Abs. 1 BGB gehandelt. Der Umstand, dass de r ursprüngli che A r- beitsvertrag vom 14. Juni 2012 von de n auf Seiten der Bekla g ten Handelnden wurde , zeige, dass d ie He r ren M und H unter dem 27. Dezember 2013 bewusst keine Wi l len s e r klärung im N a- men der Beklag ten abgegeben hätten . D ie Bekla g te verha l te sich auch tre u wi d- rig, wenn sie sich auf die Befristung berufe , obwohl sie sich i n der Ve r einb a rung vom 5. Okto ber 2011 verpflichtet habe , nach e r folgreich b e sta n dener Pr ü fung allen geeigneten FKEP des Einstellungsjah r gangs 2010 der B e kl agten und der F GmbH einen unbefristeten A r beitsvertrag a n zubi e ten . Damit habe sie e i nen entsprechenden Vertrauensta t bestand begrü n det . Jedenfalls habe er Anspruch auf das Angebot eines unbefristeten A r- beitsver t rags . Bei der Vereinbarung vom 5. Oktober 2011 handele es sich um einen Tarifvertrag, der nach der Regelung unter Nr. 3 unmittelbar einen A n- 4 5 6 - 4 - 7 AZR 446/15 ECLI:DE:BAG:2017:120417.U.7AZR446.15.0 - 5 - spruch auf Unterbreitung eines entsprechenden Vertragsangebots zwischen den tarifgebundenen Parteien begründe. Selbs t wenn man dieser Vereinbarung nur schuldrechtliche Wirkung beimesse, könne er als begünstigter Dritter den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags verlangen. An seiner Eignung habe im Zeitpunkt des abzuschließenden unbefristeten Arbeitsver trags nach bestandener Prüfung am 14. Ju ni 2012 kein Zweifel bestanden. Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der am 27. Dezember 2013 vereinbarten Befri s- tung am 8. Februar 2014 beendet worden ist, hilfsweise für den Fall des Unterliegens die Beklagte zu verurteilen, ihm ein Angebot zum Abschluss eines unb e- fristeten Arbeitsvertrags als vollbeschäftigter Zusteller im Bereich der Verbundzustellung mit Wirkung ab dem 9. Februar 2014 zu unterbreiten. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, das Arbe itsverhältnis habe aufgrund der am 27. Dezember 2013 vereinbarte n Befristung am 8. Februar 2014 geendet. Die Befristung sei nach § 14 Abs. 2 TzBfG gerech tfertigt. Sie genüge dem Schrif t- formgebot des § 14 Abs. 4 TzBfG. Ein Angebot auf Abschluss eines unbefris - teten Arbeitsvertrags könne der Kläger aufgrund der Vereinbaru ng vom 5. Oktober 2011 nicht beanspruchen. Diese Vereinbarung habe weder als Tari f- vertra g noch als Gesamtbetriebsvereinbarung unmittelbare normative Wirkung, sondern entfalte lediglich schuldrechtliche Wirkung zwischen den Vertragspar t- nern . Dies ergebe sich bereits daraus, dass die von der Beklagten abgeschlo s- senen Tarifverträge und (Gesamt - ) Betriebsvereinbarungen ausnahmslos als solche gekennzeichnet und jeweils mit durchgehenden Nummern versehen sind . Außerdem habe durch Nr. 3 der Re gelung nur eine Übernahme ermögl icht werde n sollen. Der Kläger sei für die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis im Anschluss an sei n e Berufsausbildung nicht geeignet gewesen . Mit dem befristeten Arbeitsvertrag habe ihm die Gel e- genheit zur Bewährung eröffnet werden sollen. Damit sei ein etwaige r Anspruch 7 8 - 5 - 7 AZR 446/15 ECLI:DE:BAG:2017:120417.U.7AZR446.15.0 - 6 - auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags wirksam abbedungen wo r- den . Das Arbeitsgericht hat die Befristungskontrollklage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers, mit der er die Klage um den Hilfsantrag erweitert hat te , zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger die zuletzt gestellten Klageanträge weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe I. Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht h at die Klage zu Recht abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat au f- grund der im Arbeitsvertrag vom 27. Dezember 2013 vereinbarten Befristung am 8. Februar 2014 geendet. Der Kläger h at keinen Anspruch auf Abgabe e i- nes Angebot s zum Abschluss eines u nbefristeten Arbeitsve rtrag s ab dem 9. Februar 2014 . 1. Das Landesarbeitsgericht h at die mit dem Hauptantrag geltend g e- machte Befristungskontrollklage zu Recht abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat aufgrund der Befristung am 8. Februar 2014 geendet. Die B e- fristung ist wirksam. a) Die Befristung zum 8. Februar 2014 gilt allerdings nicht bereits nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam. Der Kläger hat deren Unwirksamkeit rechtzeitig innerhalb der Drei - Wochen - Frist des § 17 Satz 1 TzBfG geltend gema cht. Die Klageschrift vom 28. Februar 2014 ist beim A r- beitsgericht am selben Tag eingegangen und der Beklagten am 6. März 2014 und damit demnächst iSv. § 167 ZPO zugestellt worden. b) Die Befristung des Arbeitsvertrags ist nach § 14 Abs. 2 TzBfG gerech t- fertigt . 9 10 11 12 13 - 6 - 7 AZR 446/15 ECLI:DE:BAG:2017:120417.U.7AZR446.15.0 - 7 - aa) Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne V orliegen eines sachlichen Grund s bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige V erlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsve r- trags zulässig. Hier ist die zulässige Befristungsdauer mit der vereinbarten Ve r- tragslaufzeit vom 14. Juni 2012 bis zum 8. Februar 2014 nicht überschritten. Die dreimalige Verlän gerung des zunächst bis zum 14. Dezember 2012 befri s- teten Ausgangsvertrags hält sich i n dem vom Gesetz zugelassenen Rahmen. bb) Der Wirksamkeit der Befristung steht § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift ist die sachgrundlose Befristung eines A r- beitsvert rags nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG nicht zulässig, wenn mit demse l- ben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhäl t- nis bestanden hat. Die Vorinstanzen haben zutreffend erkannt, dass ein früh e- res Berufsausbildungsverhältnis dem Vorbeschäftigungsverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht unterfällt. Ein Berufsausbildungsverhältnis ist kein Arbeit s- verhältnis im Sinne dieser Norm ( vgl. ausführlich BAG 21. September 2011 - 7 AZR 375/10 - Rn. 14 ff., BAGE 139, 213) . c) Das Landesarbe itsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Befri s- tungsabrede d as Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG nicht verletzt. aa ) Die von § 14 Abs. 4 TzBfG für die Befristung von Arbeitsverträgen vo r- geschriebene Schriftform erfordert nach § 126 Abs. 1 B GB, das s die Vertrag s- u r kunde von den P arteien eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet wird. Wird ein Vertrag für eine Vertragspartei von einem Vertreter iSv. § 164 Abs. 1 BGB unter schrieben, muss das Vertretungsverhältnis in der Vertragsurkunde deutlich zum Ausdruck kommen. Das kann insbesondere durch einen entsprechenden Zusatz bei der Unterschrift erfolgen. Für die Frage, ob jemand eine Erklärung in fremdem N a- men abgibt, kommt es auf deren o bjektiven Erklärungswert an. Nach §§ 133, 157 BGB ist maßgeblich, wie der Erklärungsempfänger die Erklärung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen darf. D abei 14 15 16 17 - 7 - 7 AZR 446/15 ECLI:DE:BAG:2017:120417.U.7AZR446.15.0 - 8 - sind außer dem Erklärungswortlaut alle Umstände zu berücksichti gen, die unter Beachtung der Verkehrssitte Schlüsse auf den Sinn der Erklärung zulassen. Von Bedeutung sind insbesondere die dem Rechtsverhältnis zugrunde liege n- den Lebensverhältnisse, die Interessenlage, der Geschäftsbereich, dem der Erklärungsgegenstand angehört, und verkehrstypische Verhaltensweisen. Die gesetzliche Schriftform ist nur gewahrt, wenn der ermittelte rechtsgeschäftliche Vertret ungswille in der Urkunde jedenfalls andeutungsweise Ausdruck gefunden hat (vgl. BAG 4. Mai 2011 - 7 AZR 252/10 - Rn . 32, BAGE 138, 9; 25. März 2009 - 7 AZR 59/08 - Rn. 30 mwN; 13. Dezember 2007 - 6 AZR 145/07 - Rn. 14 mwN, BAGE 125, 208) . das im Einzelfall dafür sprechen, dass der Unterzeichner nicht selbst handelnd wie ein Vertreter die Verantwortung für den Inhalt der von ihm unterzeichneten darauf hin, dass der Erklärende selbst für den Vertretenen handelt. Bei der nach §§ 133 , 157 BGB gebotenen Auslegung der Erklärung ist aber zu berüc k- sichtigen, dass im a llgemeinen , unjuristischen Sprachgebrauch nicht immer hi n- . Die Zusätze werden häufig nur verwendet, um untersch iedliche Hierarchieebenen auszudr ü- ä- rende lediglich als Bote und nicht als Vertreter gehandelt hat. Maßgeblich sind vielmehr die Gesamtumstände. Ergibt sich daraus, dass der Unterze ichner die Erklärung ersichtlich im Namen eines anderen abgegeben hat, ist von einem Ha ndeln als Vertreter auszugehen. Für die Wahrung der Schriftform kommt es nicht darauf an, ob der Unterzeichner tatsächlich bevollmächtigt war ( vgl. BAG 4. Mai 2011 - 7 A ZR 252/10 - Rn. 3 3 , BAGE 138, 9; 25. März 2009 - 7 AZR 59/08 - Rn. 31 mwN ; 13. Dezember 2007 - 6 AZR 145/07 - Rn. 15 mwN, BAGE 125, 208) . bb ) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Landesarbeitsgericht z u- treffend erkannt, dass die in dem Arbeitsvertrag vom 27. Dezember 2013 ve r- einbarte Befristung der Schriftform genügt. Der Vertrag ist auf Seiten der B e- 18 19 - 8 - 7 AZR 446/15 ECLI:DE:BAG:2017:120417.U.7AZR446.15.0 - 9 - klagten von den Mitarbeitern M und H unterzeichnet. Die Anna h me des La n- desarbeitsgerichts, die Mitarbeiter hätten als Vertreter der Bekla g ten g e handelt, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. D a bei kann unte r stellt we r den, dass der Vertrag vom 27. Dezember 2013 formularmäßig ve r wandt wird und die in ihm enthaltenen Klauseln einer uneingeschränkten Au s legung durch das Rev i- sionsgericht zugän g lich sind . Die Auslegung des La n desarbeit s gericht s hält einer uneingeschränkten Überprüfung stand . ( 1 ) Der Wille der Mitarbeiter M und H , eine eigene Willense r kl ä rung im Namen der Beklag ten ab zu geben und somit als deren Vertreter iSv . § 164 A bs. 1 BGB zu handeln , kommt erkennbar dadurch zum Ausdruck , dass sie das Vertragsformular unterschrieben haben. Dem steht nicht ent gegen, dass ihr Namenszug auf der Vertragsurkunde neben dem Zusatz A . , wohingegen der Arbeit svertrag vom 14. Juni 2012 auch mit dem unterzeichnet wurde . D araus lässt sich aus Sicht des Erkl ä rung s- empf ängers nicht schließen, dass die Unterzeichner des Vertrags vom 27. Dezember 2013 lediglich als Erklärungsbo te n für den Vorstand oder eine andere vertretungsberechtigte Person der Beklagten gehandelt h ätten . Dies zeigt vielmehr n- terschieden wird. ( 2 ) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass es für die Wahrung der Schriftform nicht darauf ankommt, ob die Unterzeichner M und H von der Beklagten zum Abschluss des Ver trags vom 27. Dezember 2013 b e- vollmächtigt waren. Hätten sie die Erklärung für die B e klagte ohne die dafür erforderliche Vertretungsmacht abgegeben, wä re die Kl a ge bereits u n schlüssig. Es wäre nicht zu einem Vertragsschluss, sondern nur zu einem fakt i schen A r- beitsverhältnis gekommen (vgl. BAG 4. Mai 2011 - 7 AZR 252/10 - Rn. 42 , BAGE 138, 9) . cc ) Zu Rech t hat das Landesarbeitsgericht erkannt , dass es der Beklagte n nicht unter dem Gesichtspunkt des widersprüchlichen Verhaltens nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt ist , sich auf die B e- 20 21 22 - 9 - 7 AZR 446/15 ECLI:DE:BAG:2017:120417.U.7AZR446.15.0 - 10 - fri stung des Arbeitsvertrags zum 8. Februar 2014 zu berufen , weil die Beklagte nach Nr. 3 der Vereinbarung vom 5. Oktober 2011 verpflichtet gewesen wäre, mit dem Kläger einen unbefristeten Arbeitsvertrag abzuschließen. Ein möglicher Anspruch auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsve rtrags hinderte die Parte i- en nicht, einen nur befristeten Arbeitsvertrag abzu schließen. Es wäre dem Kl ä- ger unbe nommen gewesen, den Abschluss des befristeten Vertrags abz u- lehnen und seinen Anspruch auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags geltend z u machen. Die Beklagte hat den Kläger weder durch aktives Tun noch durch pflichtwidriges Unterlassen veranlasst, von der Geltendmachung eines solchen Anspruchs abzusehen (vgl. hierzu BAG 26. Oktober 2016 - 7 AZR 535/14 - Rn. 31; 9. Dezember 2015 - 7 AZR 11 7/14 - Rn. 48 , BAGE 153, 365 ) . 2. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht die Klage auch mit dem Hilfsa n- trag abgewiesen. Der Hilfsantrag fällt zur Entscheidung an , da der Befristung s- kontrollantrag unbegründet ist. a) Der Hilfsantrag ist zulässig. aa) Der Zulässigkeit des Hilfsantrags steht nicht entgegen, dass er erst in der Berufungsinstanz angebracht wurde. Das Landesarbeitsgericht hat die V o- raussetzungen einer Klageänderung in der Berufungsinstanz nach § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 533 ZPO bejaht und über den Antrag sachlich entschi e- den. Das ist in der Revisionsinstanz nicht mehr zu überprüfen (vgl. zur st. Rspr. BAG 19. Mai 2016 - 3 AZR 766/14 - Rn. 16; 25. Juni 2014 - 7 AZR 847/12 - Rn. 20 , BAGE 148, 299 ; 21. April 2009 - 3 AZR 674/07 - Rn. 15 ; BGH 25. Oktober 2007 - VII ZR 27/06 - Rn. 9 ) . bb ) Der Antrag ist auf die Verurteilung der Beklagten zur Abgabe eines A n- gebots auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags gerichtet. Dem Kläger geht es damit noch nicht um das endgültige Zustandekommen eines Arbeitsve r- trags mit der Beklagten, das er nur mit übereinstimmenden Willenserkläru n- gen - Antrag und Annahme (§§ 145 bis 147 BGB) - erwirken könnte. Eine so l- che Auslegung wird zwar häufig dem Willen des Arbeitnehmers entsprechen, 23 24 25 26 - 10 - 7 AZR 446/15 ECLI:DE:BAG:2017:120417.U.7AZR446.15.0 - 11 - zwingend ist das aber nicht. Es kann auch im I nte resse des Arbeitnehmers li e- gen, nicht schon mit Rechtskraft des seiner Klage stattgebenden Urteils vertra g- lich gebunden zu sein, sondern unter Berücksichtigung der konkreten Umstä n- de entscheiden zu können, ob er das Vertragsangebot des Arbeitgebers a n- ni mmt (grundlegend BAG 9. Februar 2011 - 7 AZR 91/10 - Rn. 20) . Einem so l- chen Antrag fehlt nicht das erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis (BAG 9. Februar 2011 - 7 AZR 91/10 - Rn. 2 3 ) . cc ) Der Antrag ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Inhalt des anzubietenden Arbeitsvertrags ist ausreichend konkretisiert. Der Zeitpunkt der Wirkung der Abgabe des Angebots - der 9. Februar 2014 - ist g e- nannt. Die wesentlichen Vertragsbestandteile der Arbeitszeit (Vollzeit) und der Tätigkeit (Zus teller im Bereich der Verbundzustellung) sind bezeichnet. Die ü b- rigen Vertrags bedingungen ergeben sich aus den bei der Beklagten zum Zei t- punkt des begehrten An gebots kraft beiderseitiger Tarifbindung geltenden Tari f- verträge n . b) Der Hilfsa ntrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. aa) Der Antrag ist nicht schon deswegen teilweise unbegründet, weil die Verurteil ung der Beklagten zur Abgabe des Angebots auf den 9. Februar 2014 (r ück - )wirken soll. Mit Rechtskraft eines obsiegenden Urteils gilt d as Angebot nach § 894 Satz 1 ZPO als abgegeben. Zu welchem Zeitpunkt die fingierte A b- gabe des An gebots wirkt, beurteilt sich nach materiellem Recht. Seit Inkrafttr e- ten des § 311a Abs. 1 BGB idF des Gesetzes zur Modernisierung des Schul d- rechts vom 26. November 2001 (B GBl. I S. 3138) am 1. Januar 2002 kommt auch die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung in Betracht, die auf eine Vertragsänderung zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt g e- richtet ist (BAG 20. Januar 2015 - 9 AZR 735/13 - Rn. 15; 12. Apr il 2011 - 9 AZR 19/10 - Rn. 15, BAG E 137, 319; 9. Februar 2011 - 7 AZR 91/10 - Rn. 26 mwN) . Die rückwirkende Begründung eines Arbeitsverhältnisses durch Urteil, die mit der Fiktion der Abgabe de s Angebots vorbereitet w erden soll, ist daher zulässig. 27 28 29 - 11 - 7 AZR 446/15 ECLI:DE:BAG:2017:120417.U.7AZR446.15.0 - 12 - bb) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Kläger ke i- nen Anspruch auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags hat. Bei der Bestimmung in Nr. 3 der Vereinbarung vom 5. Oktober 2011, die unter den dort genannten Voraussetzungen die Über nahme in ein unbefristetes Arbeitsve r- hältnis vorsieht, handelt es sich weder um einen Tarifvertrag noch um eine G e- samtbetriebsvereinbarung . Die Regelung in Nr. 3 der Vereinbarung vom 5. Oktober 2011 begründet daher keinen unabdingbaren Anspruch nach § 4 Ab s. 1 Satz 1 TVG oder nach § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG . Die Beklagte, die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ( ver.di ) und der Gesamtbetriebsrat haben vielmehr einen schuldrechtlichen Vertrag geschlossen. Z ugunsten des Klägers kann unterstell t werden , dass die R egelung in dessen Nr. 3 Anspruchswirkung zugunsten der dort bezeichneten Beschäftigten hat. Im Gegensatz zu einem Tarifvertrag oder eine r Betriebsvereinbarung lässt e in Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB) jedoch abweichende Vereinbarungen zu. D ie Pa rteien haben eine anderweitige Absprache getroffen, indem sie statt eines unbefristeten Arbeit s- vertrags einen befristeten Arbeitsver trag geschlossen haben . (1) Entgegen der Auffassung des Klägers enthält d ie Verei nbarung vom 5. Oktober 2011 keine Tarifnor men . Es handelt sich dabei auch nicht um eine Gesamtbetriebsvereinbarung , sondern um einen schuldrechtlichen Vertrag . Das ergibt die Auslegung der Vereinbarung . (a) Nach § 1 Abs. 1 TVG regelt ein Tarifvertrag die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den A b- schluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen könn en. Als Tarifvertrag im Sinne des TVG kann nur ein zwischen einer Gewerkschaft und einem oder mehreren Arbeitgebern bzw. Vereinigungen von Arbeitgebern abgeschlossener schriftl i- cher Vertrag angesehen werden, der der Festlegung von Rechtsnormen zur Regelung von Arbeits - und Wi rtschaftsbedingungen dient und damit tarifliche Rechte und Pflichten der tarifunterworfenen Arbeitnehmer und Arbeitgeber u n- mittelbar begründen soll. Im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit 30 31 32 - 12 - 7 AZR 446/15 ECLI:DE:BAG:2017:120417.U.7AZR446.15.0 - 13 - muss der darauf gerichtete Wille der Tarifvertragspart eien hinreichend deutlich und überprüfbar hervortreten (BAG 26. Ja nuar 1983 - 4 AZR 224/80 - BAGE 41, 307) . Eine vertragliche Regelung zwischen Tariffähigen muss jedoch kein Tari f- vertrag , sondern kann auch ein sonstiger Vertrag oder ein Koalitionsvertrag s ein, zB ein schuldrechtlicher Normenvertrag oder ein schuldrechtlicher No r- menvertrag zu g unsten Dritter ( § 328 BGB ) . Es ist, soweit kein Typenzwang b e- steht, grundsätzlich Sache der Vertragsparteien zu vereinbaren, um welche Art eines Ver trag s es sich bei ihrer Vereinbarung handeln soll (BAG 14. April 2004 - 4 AZR 232/03 - zu II 1 c aa der Gründe, BAGE 110, 164 ) . Die rechtliche B e- wertung eines Vertrags als Tarifvertrag im Sinne des T VG setzt dazu nicht de s- sen entsprechende Benennung voraus. Auch ein nur als e- zeichneter Vertrag kann als Tarifvertrag zu bewerten sein, wenn er der Sache nach als solcher anzusehen ist. Das ist jedoch dann nicht möglich, wenn di es dem erklärten Willen der Tarifvertragsparteien wi derspricht (BAG 14. Ap ril 2004 - 4 AZR 232/03 - zu II 1 b der Gründe, aaO ) . Entscheidend ist, ob die Vertrag s- partner ihren Willen zur Normsetzung hinreichend deutlich zum Ausdruck g e- bracht haben. Dazu müssen sie durch bindende, dh. normative Regelungen die Klärung von Rechtsanwendungsproblemen verbindlich vorwegnehmen (BAG 9. Februar 2011 - 7 A ZR 91/10 - Rn. 48; 19. Mai 2010 - 4 AZR 903/08 - Rn. 37 , 39 ) . (b) Entsprechendes gilt für Vereinbarungen der Betriebspartner. D er G e- samtbetriebsrat kann neben einer Betriebsvereinbarung, die er wegen ihrer unmittelbaren und zwingenden Normwirkung (§ 77 Abs. 4 BetrVG) in der Regel abschließen wird, mit dem Arbeitgeber ebe nfalls eine nur schuldrechtlich bi n- dende Regelungsabre de treffen. Eine Regelungsabrede be gründet die schul d- rechtliche Verpflichtung der Betriebspartner , sich entsprechend der getroffenen Vereinbarung zu verhalten ( vgl. B AG 8. September 2010 - 7 ABR 73/09 - Rn. 39, BAGE 135, 264; 21. Januar 2003 - 1 ABR 9/02 - zu B II 2 c bb (2) der Gründe ) . 33 - 13 - 7 AZR 446/15 ECLI:DE:BAG:2017:120417.U.7AZR446.15.0 - 14 - (c) Die Klärung, ob ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung abg e- schlossen oder ob eine schuldrechtliche Vereinbaru ng getroffen wurde , richtet sich nach den allg emeinen Regeln über das Zustandekommen und über die Auslegung schuldrechtlicher Verträge gem äß §§ 133 , 157 BGB. Danach ist der wirkliche Wille der Vertragsparteien zu erforschen. Die Regeln über die Ausl e- gung von Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen sind insoweit nicht hera n- zuziehen. Sie betreffen nur den normsetzenden (no rmativen) Teil , nicht aber die vorgeschaltete Frage, ob es sich überhaupt um einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung handelt ( vgl. BAG 14. Ap ril 2004 - 4 AZR 232/03 - zu I I 1 b der Gründe, BAGE 110, 164) . (d ) Danach hat d as Landesarbeitsgerich t die Vereinbarung vom 5. Oktober 2011 zutreffend als schuldrechtliche Vereinbarung angesehen. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Unterzeichner der Vereinbarung hätten ihren W illen, eine schuldrechtliche Vereinbarung zu schließen, dadurch zum Au s- druck gebr acht , dass sie diese entgegen der Üblichkeit im Unternehmen der Beklagten nicht mit einer fortlaufende n Nummer versehen als Tarifvertrag oder als Gesamtbetriebsvereinbarung be zeichnet haben , ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch wenn grundsätzlich nicht schon die Bezeichnung einer Vereinbarung über deren Rechtsqualität entscheidet, las sen hier die weiteren Umstände der Entstehung der Vereinbarung erkennbar darauf schließen, dass die Unterzeichner keine normative Vereinbarung treffen wollten. Die Vereinb a- rung vom 5. Oktober 2011 wurde nach den nicht mit Verfahrensrügen angegri f- fenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts im Zusammenhang mit dem Ab schluss vo n Tarifverträge n geschlossen. Die Tarifverträge wurden - wie ü b- lich - nummeriert , nicht jedoch die streitgegenständliche Vereinbarung, mit der lässt sich entnehmen, dass die Vereinbaru ng nur die Vertragspartner binden soll. Dafür spricht auch, dass die Vereinbarung sowohl von tariffähigen Parteien (Arbeitgeber und ver.di) als auch von den Betriebsparteien (Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat) unterzeichnet wurde. Dies steht einer unzweife lhaften Ei n- ordnung der Vereinbarung als Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung entgegen. 34 35 - 14 - 7 AZR 446/15 ECLI:DE:BAG:2017:120417.U.7AZR446.15.0 - 15 - Auch Nr. 3 der Vereinbarung vom 5. Oktober 2011 ist insoweit nicht klar zuz u- ordnen. Regelungen über die Begründung von Arbeitsverhältnissen können - jedenfalls für frü here Betriebsangehörige, zu denen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG auch die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten zählen - mit normat i- ver Wirkung sowohl durch Tarifvertrag als auch durch Betriebsvereinbarung getroffen werden (vgl. Fitting 28. Aufl. § 77 Rn. 128; Kreutz GK - BetrVG 10. Aufl. § 77 Rn. 220, 221) . Diese Um stä nd e sprechen dafür, dass die Beklagte, die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ( ver.di ) und der Gesamtbetriebsrat mit der Vereinbarung vom 5. Oktober 2011 bewusst die Rechtsk ategorie einer schuldrechtlichen Vereinbarung gewählt haben. Dieses Auslegun gsergebnis entspricht auch dem Gebot der Rechtsquellenklar heit . Normative Regelungen, durch welche der Inhalt von Arbeitsverhältnissen unmittelbar und zwingend g e- staltet werden sol l, müssen dem Gebot der Rechtsquellenklarheit im Sinne e i- ner Eindeutigkeit der Normurheberschaft genügen. Dies folgt aus den Erforde r- nissen der Rechtssicherheit und Zurechenbarkeit , die in den Schriftformgeboten insbesondere des § 1 Abs. 2 TVG und des § 77 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BetrVG ihren gesetzlichen Niederschlag gefunden haben. Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen gleichen sich zwar in ihrer normativen Wirkung. Gleichwohl bestehen zwischen ihnen gravierende Unterschiede, die es aus Gründen der Rechtssicherheit erfordern, den Rechtscharakter eines kollektiven Normenvertrags zweifelsfrei bestimmen zu können ( vgl. hierzu ausführlich BAG 15. April 2008 - 1 AZR 86/07 - Rn. 1 8 f f., BAGE 126, 251 ) . Deshalb sind Bestimmungen in Vereinbarungen, die von Arbeitgeber, Gewerkschaft und B e- triebsrat gemeinsam unterzeichnet sind, unwirksam, wenn sich a us ihnen selbst nicht zweifelsfrei ergibt, wer Urheber der einzelnen Regelungen sein soll und um welche Rechtsquelle es sich jeweils handelt (BAG 15. April 2008 - 1 AZR 86/07 - aaO) . Der Regelung in Nr. 3 der Vereinbarung vom 5. Oktober 2011 lässt sich nicht zweifelsfrei entnehmen, ob es sich um eine Tarifnorm oder eine Betriebsvereinbarung handelt . (2) Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob das Landesar beit s- gericht zutreffend davon ausgegangen ist, Nr. 3 der Vereinbarung vom 36 - 15 - 7 AZR 446/15 ECLI:DE:BAG:2017:120417.U.7AZR446.15.0 - 16 - 5. Oktober 2011 sei als schuldrechtlicher V ertrag zu g unsten der darin bezeic h- neten Auszubildenden anzusehen (§ 328 BGB) , der bei Vorliegen der entspr e- chenden Anspruchsvoraussetzungen einen vertraglichen Anspruch des Ausz u- bildenden auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrag s in Vollzeit begrü n- de . Jedenfalls steht dem Kläger kein Anspruch auf Begründung eines unbefri s- teten Arbeitsverhältnisses zu. (a) Zwar hat auch ein Vertrag zu g unsten Dritter iSv . § 328 BGB rechtsve r- bindlichen Charakter und kann nicht einseitig vom Arbeitgeber abgeändert we r- den. Auf individualvertraglicher Ebene sind jedoch durch rechtsgeschäftliche Vereinbarungen der Parteien des Arbeitsvertrag s davon abweichen de Abspr a- chen möglich. Dies ergibt sich daraus, dass ein durch einen Vertrag zu g unsten Dritter begründeter Anspruch keinen zwingenden Charakter hat wie ein tarifl i- cher Anspruch gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG (BAG 14. Ap ril 2004 - 4 AZR 2 32/03 - zu II 2 der Gründe , BAGE 110, 164 ) oder wie ein Anspruch aus einer Betriebsvereinbarung na ch § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG (BAG 28. Nove mber 1989 - 3 AZR 118/88 - zu I 2 b der Gründe , BAGE 63, 267 ) . ( b) Auf eine derartige abweichende Vereinbarung haben sich die Parteien verständigt, indem sie am 14. Juni 2012 ein für die Zeit bis 14. Dezember 2012 befristetes Arbeitsverhältnis vereinbart haben , um dem Kläger die Möglichkeit der Bewährung in einem befris teten Arbeitsverhältnis zu eröffnen . Damit hat der Kläger zugleich da rauf verzichtet, einen etwaigen Anspruch auf Abschluss e i- nes unbefristeten Arbeitsvertrags geltend zu machen. Es kann somit dahinst e- hen, ob er im Zeit punkt des Vertragsschlusses die von Nr. 3 der Vereinbarung vom 5. Oktober 2011 vorausgesetzten Eignungsvor aussetzungen erfüllte , um in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen zu werden. II. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen R e- vision zu tragen. 37 38 39 - 16 - 7 AZR 446/15 ECLI:DE:BAG:2017:120417.U.7AZR446.15.0 Gräfl Waskow Kiel Der ehrenamtliche Richter Krollmann ist wegen Ablaufs der Amtszeit an der Unterschrift s- leistung verhi n- dert. Gräfl R. Schiller
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