Bundesarbeitsgericht Urteil vom 14. Dezember 2016 Siebter Senat - 7 AZR 142/15 - ECLI:DE:BAG:2016:141216.U.7AZR142.15.0 I. Arbeitsgericht Dresden Urteil vom 11. Februar 2014 - 9 Ca 2678/13 - II. Sächsisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 6. November 2014 - 9 Sa 149/14 - Entscheidungsstichwort e : Befristung - Schriftform Hinweis des Senats: Weitgehende Parallelentscheidung zu führender Sache - 7 AZR 797 /14 - ECLI:DE:BAG:2016:141216.U.7AZR142.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 142/15 9 Sa 149/14 Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 14. Dezember 2016 URTEIL Schiege , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Beklagter, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 14. Dezember 2016 durch die Vorsitzende Richterin am Bunde s- arbeitsgericht Gräfl, die Ri chterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rennpferdt, den Richter am Bundesarbeitsgericht Waskow sowie den ehrenamtlichen Richter Glock und die ehrenamtliche Richterin Schuh für Recht erkannt: - 2 - 7 AZR 142/15 ECLI:DE:BAG:2016:141216.U.7AZR142.15.0 - 3 - Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Landesa rbeitsgerichts vom 6. November 2014 - 9 Sa 149/14 - aufgehoben. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeit s- gerichts Dresden vom 11. Februar 2014 - 9 Ca 2678/13 - wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revis i- on zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befri s- tung mit Ablauf des 30. September 2013 geendet hat. Der Kläger verfügt über eine abgeschlossene Hochschulausbildung als Magister Artium in den Fächern Germanistische Sprachwissenschaft, Soziol o- gie und Kommunikationswissenschaft. Er w urde zunächst in der Zeit vom 1. Oktober 2012 bis zum 31. März 2013 befristet als wissenschaftliche Hilfskraft an der Philosophischen Fakultät der Universität D beschäftigt. Mitte April 2013 wurde der Kläger gebeten, sich in die Verwaltung der Universität D zu begeben. Dort legte die Personalsachbearbeiterin W dem Kläger am 26. April 2013 einen auf den 18. April 201 3 datierten Dienstvertrag in zweifacher Ausfer tigung vor, der für beide Vertragsparteien Unterschriftsfelder vorsah und zu diesem Zei t- punkt seitens des Beklagten noch nicht unterzeichnet war. D ies er V ertrag en t- hält in § 1 ua. folgende Regelungen: § 1 Herr H wird für die Zeit vom 01.05.201 3 bis einschließlich 30.09.2013 befristet als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Sinne des § 71 SächsHSFG als Vollbeschäftigter an der Universität D weiterbeschäftigt. Die befristete Weiterbeschäftigung erfolgt gemäß § 2 Abs. 1 S . 1 Wissenschaftszeitvertragsgesetz 1 2 - 3 - 7 AZR 142/15 ECLI:DE:BAG:2016:141216.U.7AZR142.15.0 - 4 - (WissZeitVG). Das Dienst verhältnis endet automatisch, ohne dass es in - soweit einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des 30 .09.2013 . Einer Weiterbeschäftigung über diesen Zeitpunkt hinaus wird ausdrücklich widersproche n. Der Kläger unterzeichnete beide Ausfertigungen des Dienstvertrags und gab sie der Personalsachbearbeiterin W am gleichen Tag zurück. Der Kl ä- ger nahm a m 2. Mai 2013 seine Arbeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter der Philosophischen Fakultät der Universität D auf , ohne zuvor ein vom Beklagten unterzeichnetes Vertragsexemplar erhalten zu haben. Ein solches ging ihm erst am 16. Mai 2013 zu. Der Kläger hat sich mit seiner am 28. August 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen und dem Beklagten am 6. September 2013 zugestellten Klage gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Befristung zum 30. September 2013 gewandt. Er hat geltend gemacht, die Befristungsabrede sei unwirksam, da die erforderliche Schriftform nicht gewahrt sei. Der Arb eit s- vertrag sei schon am 26. April 2013 geschlossen worden. Die Vorlage des nicht unterzeichneten Vertragsdokuments sei als Angebot des Beklagten auf A b- schluss eines Arbeitsvertrags zu verstehen , da dieser Vorlage der Antrag se i- nes Vorgesetzte n vorausgegan gen sei , ihm - dem Kläger - den Abschluss eines weiteren Arbeitsvertrags anzubieten . Dieses Vertragsa ngebot habe er durch Unterzeichnung der Urkunde am 26. April 2013 angenommen. Jedenfalls sei der Arbeitsvertrag am 2. Mai 201 3 dadurch zustande gekommen, d ass er seine Tätigkeit im Einverständnis mit dem Beklagten fortgesetzt habe. Der Beklagte habe den Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags nicht von der Wahrung der Schriftform abhängig gemacht. Der Kläger hat beantragt 1. festzustellen, d ass das zwischen den Parteien b e- stehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befri s- tung mit Datum vom 18. April 2013 mit Ablauf des 30. September 2013 beendet wurde , 3 4 5 - 4 - 7 AZR 142/15 ECLI:DE:BAG:2016:141216.U.7AZR142.15.0 - 5 - 2. den Beklagten zu verurteilen, ihn bis zum rechtskrä f- tigen Abschluss des Rechtsstreit s zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als wissenschaftl i- chen Mitarbeiter iSd. § 71 SächsHSG weiterzub e- schäftigen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffa s- sung vertreten, die Befristungsabrede genüge dem Schriftformerfordernis, da die Personalsachbearbeiterin A den Dienstvertrag noch vor dem 2. Mai 2013 unterzeichnet habe. Ein Zugang der beiderseits unterzeichneten Vertragsau s- fertigung beim Kläger vor Vertra gsbeginn sei zur Wahrung der Schriftform nicht erforderlich. Außerdem habe der Kläger durch die Aufnahme seiner Tätigkeit auf den Zugang der schriftlichen Annahmeerklärung verzichtet. Andernfalls hä t- te in der Zeit vom 2. Mai 2013 bis zum Zugang der unterze ichneten Vertragsu r- kunde beim Kläger am 16. Mai 2013 nur ein faktisches Arbeitsverhältnis b e- standen. Der Arbeitsvertrag sei nicht konkludent durch die Fortsetzung der T ä- tigkeit zustande gekommen, weil der Abschluss des Arbeitsvertrags durch die im Vertrag enthaltenen Unterschriftsfelder und die Erklärung der Frau W bei Vertr a gsunterzeichnung a m 26. April 2013, nach Unterzeichnung durch den Arbeitgeber werde dem Kläger ein beiderseits unterzeichnetes Exemplar per Hauspost übermittelt, für beide Seiten erkenn bar unter den Vorbehalt eines schriftlichen Vertragsschlusses gestellt worden sei. Von der Aufnahme der T ä- tigkeit habe kein zum Abschluss von Arbeitsverträgen berechtigter Vertreter des Beklagten Kenntnis gehabt. Jedenfalls sei es dem Kläger nach Treu und Gla u- ben verwehrt, sich auf die Formunwirksamkeit der Befristungsabrede zu ber u- fen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsg e- richt hat sie abgewiesen. Mit der Revision begehrt der Kläger die Wiederherste l- lung des erstinstanzlichen Urteils. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. 6 7 - 5 - 7 AZR 142/15 ECLI:DE:BAG:2016:141216.U.7AZR142.15.0 - 6 - Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückweisung der Berufung des Bekla g- ten . Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht unter Abänderung der ersti n- stan z lichen Entscheidung den Klagean trag zu 1. abgewiesen. Dieser Befri s- tungskontrollantrag ist begründet. Der Klagean trag zu 2. , mit dem der Kläger seine vorläufige Weiterbeschäftigung verlangt, fällt dem Senat n icht zur En t- scheidung an. I. Der Befristungskontrollantrag ist begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat nicht aufgrund der im Dienstvertrag vom 18 . April 201 3 vereinba r- ten Befristung mit Ablauf des 3 0 . September 2013 geendet. 1. Die vereinbarte Befristung zum 3 0 . September 2013 gilt nicht nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam. Der Kläger hat die Recht s- unwirksamkeit der Befristung mit der am 28. August 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen und dem Beklagten am 6. September 2 013 zugestellten Klage rechtzeitig nach § 17 Satz 1 TzBfG geltend gemacht. Nach ständiger Rech t- sprechung des Senats wahrt auch die Erhebung einer Klage vor dem Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit die Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG (BAG 28. September 2016 - 7 AZR 549/14 - Rn. 9; 2. Juni 2010 - 7 AZR 136/09 - Rn. 13 mwN, BAGE 134, 339) . 2. Die vereinbarte Befristung zum 3 0 . September 2013 ist nach § 14 Abs. 4 TzBfG, § 125 Satz 1 BGB nichtig mit der Folge, dass der befristete A r- beitsvertrag nach § 16 S atz 1 TzBfG als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt. a) Nach § 14 Abs. 4 TzBfG bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrags zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. aa) Die Einhaltung der Schriftform erf ordert nach § 126 Abs. 1 BGB eine eigenhändig vom A ussteller mit Namensunterschrift oder mittels notariell b e- glaubigten Handzeichens unterzeichnete Urkunde . Bei einem Vertrag muss 8 9 10 11 12 13 - 6 - 7 AZR 142/15 ECLI:DE:BAG:2016:141216.U.7AZR142.15.0 - 7 - nach § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gl eichlautende Urkunden aufgenommen, genügt es nach § 126 Abs. 2 Satz 2 BGB , wenn jede Partei die für die andere Partei bes timmte Urkunde unterzeichnet (vgl. etwa BAG 4. November 2015 - 7 AZR 933/13 - Rn. 16; 20. August 2014 - 7 AZR 924/12 - Rn. 23 mwN) . bb) D as Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG gilt nur für die Befri s- tung des Arbeitsvertrags , nicht aber für den Arbeitsver trag insgesamt. Schli e- ßen die Parteien nur mündlich einen befristeten Arbeitsver trag, ist die Befri s- tung nach § 125 Satz 1 BG B nichtig. Das hat zur Folge, dass nach § 16 Satz 1 TzBfG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Parteien vor Vertragsbeginn zunächst mündlich einen befrist e- ten Arbeitsvertrag abschließen und das mündlich Vereinbarte nach der Arbeit s- aufnahme durch den Arbeitnehmer schriftlich niederlegen. In diesem Fall ist die zunächst mündlich getroffene Befristungsabrede nach § 14 Abs. 4 TzBfG, § 125 Satz 1 BGB nichtig mit der Folge, dass bei Ver tragsbeginn nach § 16 Sat z 1 TzBfG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht. Die spätere schriftliche Ni e- derlegung der zunächst nur mündlich vereinbarten Befristung führt nicht dazu, dass die zunächst formnichtige Befristung rückwirkend wi rksam wird (vgl. hierzu BAG 16. März 2 005 - 7 AZR 289/04 - zu I 2 der Gründe, BAGE 114, 146) . Dadurch kann allenfalls das be i Vertragsbeginn nach § 16 Satz 1 TzBfG en t- standene unbefristete Arbeitsverhältnis nachträglich befristet werden. Hierzu sind allerdings auf die Herbeiführung dieser Rech tsfolge gerichtete Willense r- klärungen der Parteien erfor derlich (BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 40/14 - Rn. 19; 16. April 2008 - 7 AZR 1048/06 - Rn. 12) . b) Danach ist die von den Parteien vereinbarte Befristung zum 3 0 . September 2013 nach § 14 Abs. 4 TzBfG iVm. § 125 Sa tz 1 BGB nichtig. Der Beklagte hat das schriftliche Angebot des Klägers auf Abschluss eines b e- fristeten Arbeitsvertrags nicht schriftlich, sondern konkludent durch Entgege n- nahme der Arbeitsleistung des Klägers ab dem 2 . Mai 201 3 angenommen. D ie Schriftform für die Befristungsabrede ist nicht durch eine etwaige Unterzeic h- 14 15 - 7 - 7 AZR 142/15 ECLI:DE:BAG:2016:141216.U.7AZR142.15.0 - 8 - nung der Vertragsurkunde vor Vertragsbeginn durch den Beklagten gewahrt worden. Der Formmangel wurde auch nicht durch den nachträglichen Zugang der auch vom Beklagten unterzeic hneten Vertragsurkunde beim Kläger geheilt. aa) Der Arbeitsvertrag der Parteien ist am 2 . Mai 201 3 dadurch zustande gekommen, dass der Beklagte das schriftliche Vertragsangebot des Klägers konkludent durch Entgegennahme der Arbeitsleistung angenommen hat. (1) Verträge kommen durch auf den Vertragsschluss gerichtete, einander der einen Vertragspartei ge mäß den §§ 145 ff. BGB von der anderen Vertragspartei angenommen wird. Eine Willenserkläru ng ist eine Äußerung, die auf die Herbe i- führung eines rechtsgeschäftlichen Erfolgs gerichtet ist. Sie kann nicht nur durch eine ausdrückliche Erklärung, sondern auch durch schlüssiges Verhalten (Realofferte und deren konkludente Annahme) abgegeben werden ( BAG 12. Juli 2016 - 9 AZR 51/15 - Rn. 19; 9. April 2014 - 10 AZR 590/13 - Rn. 26) . Ob eine Äuße rung oder ein Verhalten als Willenserklärung zu verstehen ist , ist durch Auslegung zu ermitteln. Nach §§ 133, 157 BGB sind Willenserklärungen und Verträge so aus zulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten, wobei vom W ortlaut auszugehen ist (BAG 18. Mai 2010 - 3 AZR 373/08 - Rn. 36, BAGE 134, 269) . Zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Vor allem sind die bestehende Intere s- senlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen. I m Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragspartner gerecht werde n- den Ergebnis führt. Haben alle Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in demselben Sinne verstanden, so geht der wirkliche Wille dem Wortlaut des Ve r- trags und jeder anderweitigen Interpretation vor und setzt sich auch gegenüber einem völlig eindeutigen Vertragswortlaut durch (BAG 18. Mai 2010 - 3 AZR 373/08 - Rn. 36 mwN , aaO ) . Diese Grundsätze sind auch a nzuwenden bei der 16 17 - 8 - 7 AZR 142/15 ECLI:DE:BAG:2016:141216.U.7AZR142.15.0 - 9 - Frage, ob ein bestimmtes willentliches Verhalten eine Willenserklärung darstellt (vgl. BAG 22. J uli 2014 - 9 AZR 1066/12 - Rn. 13, BAGE 148, 349) . (2) Die Auslegung nichttypischer Erklärungen obliegt in erster Linie den Tatsachengerichte n. Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) verletzt, gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Tat - sachen unberücksichtigt gelassen hat (st. Rspr., vgl. BAG 20. September 2016 - 3 AZR 77/15 - Rn. 32; 24. August 2016 - 5 AZR 129/16 - Rn. 20; 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 26) . Das Revisionsgericht darf bei einer unterlassenen oder fehlerhaften Auslegung nicht typischer Willenserkl ä- rungen die Auslegung nur dann selbst vornehmen , wenn das Landesarbeitsg e- richt den erforderlichen Sachverhalt vollständig festgestellt hat und kein weit e- res tatsächliches Vorbringen der Parteien zu erwa rten ist (st. Rspr., zB BAG 24. September 2014 - 5 AZR 611/12 - Rn. 27 mwN, BAGE 149, 144) . Diese Grundsätze gelten auch, wenn es um die Frage geht, ob überhaupt eine Wi l- lenserklärung vorliegt (BAG 24. August 2016 - 5 AZR 129/16 - Rn. 20; 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 26; 18. Mai 2010 - 3 AZR 373/08 - Rn. 32, BAGE 134, 269) . (3) Daran gemessen ist die Annahme des Landesarbeitsgerichts, der b e- fristete Arbeitsvertrag sei nicht schon am 2 6 . April 201 3 mit der Unterzeichnung der Vertragsurkunde durch den Kläger geschlossen worden, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden . Die Übergabe der nicht unterzeichneten Vertragsurkunde an den Kläger stellt kein Angebot des Beklagten auf Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags dar, sondern lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Ve r- tragsangebots ( sog. invitatio ad offerendum) . (a) Ein Antrag auf Abschluss eines Ver trags (§ 145 BGB) liegt nur dann vor, wenn die Erklä rung - aus der Sicht des Adressa ten - mit dem Willen zur rechtlichen Bindung abgegeben wird. Dagegen ist eine bloße Aufforderung zur Abgabe von Ang eboten gegeben, wenn eine rechtsgeschäftliche Bindung e r- kennbar noch nicht gewollt ist, sich der Erklärende einen Vertragsabschluss 18 19 20 - 9 - 7 AZR 142/15 ECLI:DE:BAG:2016:141216.U.7AZR142.15.0 - 10 - also noch vorbehält (vgl. BGH 4. Februar 2009 - VIII ZR 32/08 - Rn. 12, BGHZ 179, 319) . (b) Der Beklagte hatte die Vertrag surkunde auf der für ihn vorgesehenen Unterschriftszeile noch nicht unterzeichnet. Damit konnte noch nicht von einem endgültigen Bindungswillen ausgegangen werden. Der erforderliche Rechtsbi n- dungswille ergibt sich auch nicht daraus, dass die Vertragsurkund e dem Kläger erst sechs Tage vor dem vorgesehenen Vertragsbeginn zur Unterzeichnung vorlegt wurde. Er ist auch dann nicht anzunehmen, wenn der Vorgesetzte des Klägers dessen Weiterbeschäftigung beantragt haben sollte. Entgegen der A n- sicht des Klägers spric ht auch die Festlegung der Vertragsbedingungen nicht für ein bindendes Vertragsangebot. Eine solche Festlegung ist für eine invitatio ad offerendum nicht untypisch. (4) Das Landesarbeitsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger dem B eklagten durch Rückgabe der von ihm unterzeichneten Ve r- tragsurkunde ein Angebot auf Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags zu den vom Beklagten vorformulierten Bedingungen unterbreitet hat. Das Lande s- arbeitsgericht hat jedoch verkannt, dass der Beklag te das Angebot des Klägers am 2 . Mai 201 3 durch Zurverfügungstellung eines Arbeitsplatzes und Entg e- gennahme der Arbeitsleistung angenommen hat. (a) Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, der Kläger habe die Entgegennahme seiner Arbeitsl eistung nicht als Annahme seines Ve r- tragsangebots verstehen dürfen, weil der Beklagte den Vertragsschluss unter den Vorbehalt seiner schriftlichen Annahme gestellt habe. (aa) Obwohl der Abschluss eines Arbeitsvertrags als solcher formfrei mö g- lich ist, ka nn der Arbeitgeber den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags von der Unterzeichnung der Vertragsurkunde durch den Arbeitnehmer abhängig machen. In diesem Fall kann ein vor der Arbeitsaufnahme abgegebenes schrif t- liches Vertragsangebot des Arbeitgebers vom Arbeitnehmer nur dur ch eine den Anforderungen des § 126 Abs. 2 BGB genügende Annahmeerklärung ang e- nommen werden. Hat der Arbeitgeber in den Vertragsverhandlungen mit dem 21 22 23 24 - 10 - 7 AZR 142/15 ECLI:DE:BAG:2016:141216.U.7AZR142.15.0 - 11 - Arbeitnehmer den Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags ausdrücklich unter den Vorbehalt eines schriftlichen Vertragsschlusses gestellt oder dem Arbei t- nehmer die schriftliche Niederlegung des Vereinbarten angekündigt, so ist diese Erklärung ohne Hinzutreten außergewöhnlicher Umstände nach dem maßgebl i- chen Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) dahingehend zu verstehen, dass der Arbeitgeber dem sich aus § 14 Abs. 4 TzBfG ergebenden Schriftformgebot entsprechen will und sein auf den Vertragsschluss gerichtetes schriftliches A n- gebot nur durch die der Form des § 126 Abs. 2 BGB genügende Unt erzeic h- nung der Vertragsurkunde angenommen werden kann ( vgl. BAG 16. April 2008 - 7 AZR 1048/06 - Rn. 14) . Der Arbeitnehmer kann in Fällen, in denen der A b- schluss des befristeten Arbeitsvertrags von der Einhaltung der Schriftform a b- hängen soll, ein ihm vor liegendes schriftliches Vertragsangebot des Arbeitg e- bers nicht durch die Arbeitsaufnahme konkludent, sondern nur durch die Unte r- zeichnung der Vertragsurkunde annehmen. Nimmt der Arbeitnehmer vor di e- sem Zeitpunkt die Arbeit auf, entsteht zwischen den Partei en lediglich ein fakt i- sches Arbeitsverhältnis, weil es an der Abgabe der zum Vertragsschluss erfo r- derlichen übereinstimmenden Willenserklärungen fehlt (BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 40/14 - Rn. 20; 16. April 2008 - 7 AZR 1048/06 - Rn. 14) . In einem so l- chen Fall kann dahinstehen, ob die Arbeitsaufnahme des Arbeitnehmers als ein konkludentes Angebot auf Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags zu den zuvor vereinbarten Bedingungen angesehen werden kann. Hat der Arbeitgeber durch sein vor der Arbeitsaufnahme liegendes Verhalten verdeutlicht, dass er den Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags von der Einhaltung des Schrif t- formgebots des § 14 Abs. 4 TzBfG abhängig machen will, liegt in der bloßen Entgegennahme der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers regelmäßig nicht die Annahme eines vermeintlichen Vertragsangebots des Arbeitnehmers. Dieser kann das schriftliche Angebot des Arbeitgebers dann noch nach der Arbeitsau f- nahme durch die Unterzeichnung des Arbeitsvertrags annehmen (BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 40/14 - Rn. 20; 16. April 2008 - 7 AZR 1048/06 - Rn. 14) . (bb) Anders verhält es sich hingegen, wenn der Arbeitgeber kein schriftl i- ches Angebot auf Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags abgibt, sondern 25 - 11 - 7 AZR 142/15 ECLI:DE:BAG:2016:141216.U.7AZR142.15.0 - 12 - dem Arbeitnehmer eine Vertragsurkunde zur Unterschrift vorlegt, die er selbst noch nicht unterzeichnet hat. Mit der Vorlage einer solchen Vertragsurkunde stellt der Arbeitgeber den Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags weder au s- drücklich noch konkludent unter den Vorbehalt eines schriftlichen Vertrag s- schlu sses, noch kündigt er dem Arbeitnehmer die schriftliche Niederlegung des Vereinbarten an. Er gibt keine auf den Vertragsschluss gerichtete Erklärung ab, die nur durch die der Form des § 126 Abs. 2 BGB genügende Unterzeichnung der Vertragsurkunde angenommen werden kann. Vielmehr fordert er den A r- beitnehmer zur Abgabe eines schriftlichen Vertragsangebots zu den in der Ve r- tragsurkunde genannten Bedingungen auf. Während der Arbeitgeber mit einem von ihm unterzeichneten Vertragsangebot seinerseits alles zur Einh altung des Schriftformgebots Erforderliche getan hat, ist dies bei der Übergabe eines von ihm nicht unterzeichneten Vertragsentwurfs nicht der Fall. Daher ist dieses Ve r- halten aus Sicht des Arbeitnehmers nicht dahingehend zu verstehen, dass der Arbeitgeber dem sich aus § 14 Abs. 4 TzBfG ergebenden Schriftformgebot en t- sprechen will. Selbst wenn der Arbeitgeber ausdrücklich erklärt hat, der Arbeitsvertrag solle nicht durch Entgegennahme der Arbeitsleistung, sondern erst mit Zugang der von ihm unterzeichnete n Vertragsurkunde beim Arbeitnehmer zustande kommen, ist dieser Vorbehalt unbeachtlich. Der Arbeitgeber kann die Ausl e- gung seines Verhaltens als Ausdruck eines entsprechenden Rechtsfolgewillens nicht ausschließen . Die in Widerspruch zu seinem tatsächlichen Verhalten st e- hende Erklärung ist für die rechtliche Wertung, welche Erklärungsbedeutung der Inanspruchnahme der Arbeitsleistung zukommt, ohne Bedeutung . Zeigt nämlich jemand ein Verhalten, das nach Treu und Glauben und der Verkehrssi t- te nur als Ausdruck e ines bestimmten Willens aufgefasst werden kann, so ist seine wörtliche Verwahrung gegen eine entsprechende Deutung des Verhaltens unbeachtlich, denn er setzt sich in Widerspruch mit seinem eigenen tatsächl i- chen Verhalten (sog. protestatio facto contraria) und hat durch sein tatsächl i- ches Verhalten die Geltendmachung einer anderweitigen Auslegung verwirkt (BAG 19. Januar 2005 - 7 AZR 113/04 - zu II 1 b der Gründe; BGH 9. Mai 2000 - VI ZR 173/99 - zu II 2 b bb der Gründe) . 26 - 12 - 7 AZR 142/15 ECLI:DE:BAG:2016:141216.U.7AZR142.15.0 - 13 - (cc) Danach stand der Vertragsschl uss nicht unter dem Vorbehalt der U n- terzeichnung der Vertragsurkunde durch beide Parteien. (b) Der Beklagte hat das Vertragsangebot des Klägers konkludent ang e- nommen, indem er dem Kläger bei Vertragsbeginn einen Arbeitsplatz zur Ve r- fügung gestellt und dessen Arbeitsleistung entgegengenommen hat. Das La n- desarbeitsgericht hat zwar eine Auslegung der Erklärungen des Beklagten nicht vorgenommen. Der Senat kann jedoch die Verhaltensweisen und Erklärungen des Beklagten selbst auslegen, da das Landesarbeitsger icht den erforderlichen Sachverhalt vollständig festgestellt hat und kein weiteres tatsächliches Vorbri n- gen der Parteien zu erwa rten ist. Die Auslegung ergibt, dass der Kläger die Zurverfügungstellung eines Arbeitsplatzes und die Entgegennahme der Arbeit s- l eistung als Annahme seines Vertragsangebots durch den Beklagten verstehen durfte. Er hatte sich auf Aufforderung des Beklagten zu der zuständigen Pers o- nalverwaltung begeben und dort durch Rückgabe des von ihm unterzeichneten Vertragsdokuments ein Angebot a uf Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags zu den von dem Beklagten vorformulierten Bedingungen abgegeben. Daher durfte er davon ausgehen, dass er seine Arbeitsleistung - vorbehaltlich einer gegenteiligen Mitteilung des Beklagten - ab dem in der Vertra gsurkunde vorg e- sehenen Zeitpunkt, dh. dem 2 . Mai 201 3 , zu den vom Beklagten vorgegebenen Bedingungen erbringen sollte. Da der Beklagte nichts Gegenteiliges äußerte und ihn nicht an der Erbringung der Arbeitsleistung hinderte, durfte der Kläger die Entgegen nahme der Arbeitsleistung ab dem 2 . Mai 201 3 als Annahme se i- nes Vertragsangebots durch den Beklagten verstehen. Bei dieser Sachlage kommt es nicht darauf an, ob der Kläger seine Tätigkeit mit Wissen eines zum Abschluss von Arbeitsverträgen berechtigten Ver treters aufgenommen hat. bb) Die Schriftform für die Befristung des am 2 . Mai 201 3 zustande g e- kommenen Arbeitsvertrags ist nicht deshalb gewahrt, weil dem Kläger am 1 6 . Mai 201 3 die auch vom Beklagten unterzeichnete Vertragsurkunde zug e- gangen ist. Dabei kann zu Gunsten des Beklagten unterstellt werden, dass die zum Abschluss von Arbeitsverträgen berechtigte Personalsachbearbeiterin A den Vertrag schon vor dem Vertragsbeginn am 2 . Mai 201 3 unterzeichnet hat. 27 28 29 - 13 - 7 AZR 142/15 ECLI:DE:BAG:2016:141216.U.7AZR142.15.0 - 14 - Das Schriftformgebot des § 14 Abs. 4 TzBfG ist nicht eingehalten, da dem Kl ä- ger die schriftliche Annahmeerklärung nicht vor Vertragsbeginn zugegangen ist. (1) Die Wahrung der in § 14 Abs. 4 TzBfG bestimmten Schriftform erfordert den Zugang der unterzeichneten Befristungsabrede bei de m Erklärungsem p- fänger vor Vertragsbeginn. (a) Nach § 126 Abs. 2 BGB genügt eine vertragliche Vereinbarung der g e- setzlichen Schriftform, wenn eine einheitliche Vertragsurkunde von beiden Pa r- teien unterzeichnet worden ist. Von der Einhaltung dieser äußeren Form ist zu trennen, ob die Vereinbarung zustande gekommen ist. Das richtet sich nach den allgemeinen Regeln über den Abschluss von Verträgen (§§ 145 ff., 130 BGB) . Danach kommt ein Vertrag unter Abwesenden, für den die gesetzliche Schriftform vorgeschrie ben ist, grundsätzlich nur dann rechtswirksam zustande, wenn sowohl der Antrag als auch die Annahme (§§ 145 ff. BGB) in der Form des § 126 BGB erklärt werden und in dieser Form dem anderen Vertragspartner zugegangen sind (BAG 7. Juli 2010 - 4 AZR 1023/08 - Rn. 14; BGH 24. Februar 2010 - XII ZR 120/06 - ) . Anders verhält es sich nur dann, wenn nach § 151 Satz 1 BGB eine Annahmeerklärung entbehrlich ist. (b) § 14 Abs. 4 TzBfG setzt unter Berücksichtigung seines Schutzzwecks neben der Einhaltung der äußeren F orm auch voraus, dass die Befristungsa b- rede durch die schriftlich abgegebenen Erklärungen zustande gekommen ist. Das Angebot und die Annahme müssen der jeweils anderen Vertragspartei schriftlich zugehen. Das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG die nt d a- zu, angesichts der besonderen Bedeutung der Befristung, die ohne weitere E r- klärungen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt, größtmögliche Rechtssicherheit zu gewährleisten (BT - Drs. 14/626 S. 11) . Dem Arbeitnehmer soll deutlich vor Augen geführ t werden, dass sein Arbeits verhältnis - anders als bei dem Abschluss eines unbefristeten Arbeitsver trags - mit der Vereinbarung de r B efrist ung zu einem bestimmten Zeitpunkt automatisch enden wird und d a- her keine dauerhafte Existenzgrundlage bilden kann. Au ßerdem dient das Schriftformerfordernis einer Erleichterung der Beweisführung. Dadurch soll u n- nötiger Streit über das Vorliegen und den Inhalt einer Befristungsabrede ve r- 30 31 32 - 14 - 7 AZR 142/15 ECLI:DE:BAG:2016:141216.U.7AZR142.15.0 - 15 - mieden werden (BAG 26. Juli 2006 - 7 AZR 514/05 - Rn. 16, BAGE 119, 149; 1. Dezember 2 004 - 7 AZR 198/04 - zu B I 4 a aa der Gründe, BAGE 113, 75; 3. September 2003 - 7 AZR 106/03 - zu 2 b der Gründe, BAGE 107, 237) . Mit dieser Zwecksetzung wäre es nicht vereinbar, wenn die Schriftform nicht den Zugang der schriftlichen Annahmeerklärung des Arbeitgebers hinsichtlich der Befristungsabrede beim Arbeitnehmer vor Vertragsbeginn voraussetzte. Der Arbeitnehmer könnte bei Ve rtragsbeginn nicht erkennen, ob sein Arbeitsvertrag wirksam befristet ist oder nach § 16 Satz 1 TzBfG als auf unbestimmte Zeit g e- schlossen gilt. Dies eröffnete die Möglichkeit, darüber zu streiten, ob die schrif t- liche Annahme im Zeitpunkt des Vertragsbegin ns bereits erklärt war. Auch ein derartiger Streit sollte durch das Schriftformerfordernis verhindert werden. (c) Der Beklagte macht ohne Erfolg geltend, dass die Wahrung der in § 550 BGB bzw. in der Vorgängerregelung des § 5 6 6 BGB aF bestimmten Schriftf orm für langfristige Mietverträge nach der Rechtsprechung des Bunde s- gerichtshofs nur die Einhaltung der äußeren Form voraussetzt ( BGH 24. Februar 2010 - XII ZR 120/06 - Rn. 24 ; vgl. auch 14. Juli 2004 - XII ZR 68/02 - zu II 2 der Gründe, BGHZ 160, 97) . Die s gilt aufgrund des unterschiedl i- chen Schutzzwecks für das Schriftformgebot des § 14 Abs. 4 TzBfG nicht. (aa) Das Schriftformerfordernis des § 550 BGB dient in erster Linie dem I n- formationsbedürfnis eines späteren Grundstückserwerbers, dem durch die Schr iftform die Möglichkeit eingeräumt werden soll, sich von dem Umfang und Inhalt der auf ihn übergehenden Rechte und Pflichten zuverlässig zu unterric h- ten. Dafür genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine der äußeren Schriftform entsprechende Mietvertragsurkunde. Auch die zusätzlich mit der Schriftform des § 550 BGB verfolgten Zwecke, die Beweisbarkeit lan g- fristiger Abreden sicherzustellen und die Vertragsparteien vor der unbedachten Eingehung langfristiger Bindungen zu warnen, werden danach d urch die bloße Einhaltung der äußeren Form gewahrt. Die Beweisfunktion sei erfüllt, wenn die Vertragsbedingungen in der von beiden Parteien unterzeichneten Mietvertrag s- urkunde verkörpert seien und durch sie in ausreichender Weise bewiesen we r- den könnten. D er Warnfunktion sei dadurch Genüge getan, dass beide Parteien 33 34 - 15 - 7 AZR 142/15 ECLI:DE:BAG:2016:141216.U.7AZR142.15.0 - 16 - die Vertragsurkunde unterzeichnet haben ( BGH 24. Februar 2010 - XII ZR 120/06 - Rn. 25 - 29 ) . (bb) Demgegenüber dient das Schriftformerfordernis für die Befristung von Arbeitsverträgen in § 14 Abs. 4 TzBfG nicht dem Schutz Dritter, sondern au s- schließlich dem Schutz der Parteien. Die Vertragsparteien sollen nicht vor der unbedachten Eingehung langfristiger Bindungen gewarnt werden, vielmehr soll der Arbeitnehmer bei Vertragsbeginn durch Lesen de r Vertragsvereinbarungen erkennen können, dass er keinen Dauerarbeitsplatz erhält, um ggf. den Ve r- tragsschluss zu G unsten anderer Angebote ablehnen zu können (BAG 1. Dezember 2004 - 7 AZR 198/04 - zu B I 4 a aa der Gründe, BAGE 113, 75 ) . Das setzt voraus, dass dem Arbeitnehmer vor Vertragsbeginn die vom Arbei t- geber unterzeichnete Vertragsurkunde über die Befristungsabrede bereits z u- gegangen ist. Allein die äußere Schriftform genügt auch der Beweisfunktion nicht, da es für die Wirksamkeit der Befristung bei einem Arbeitsver trag - anders als bei einem Mietvertrag - entscheidend auf den Zeitpunkt des Z u- standekommens der Befristungsabrede ankommt. Die Parteien eines langfrist i- gen Mietvertrags können die Beurkundung eines zunächst formlos geschloss e- nen Vertrags jederzeit nachholen. Der Vertrag gilt dann von Anfang an als in der gesetzlich vorgeschriebenen Form abgeschlossen ( vgl. BGH 14. Juli 2004 - XII ZR 68/02 - zu II 1 der Gründe, BGHZ 160, 97) . Dagegen kann die Beu r- kundung einer formlos geschlossenen Befris tungsabrede nicht ohne weiteres nachgeholt werden. Die Parteien können allenfalls das be i Vertragsbeginn nach § 16 Satz 1 TzBfG entstandene unbefristete Arbeitsverhältnis nachträglich b e- fristen. Das setzt neben den auf die Herbeiführung dieser Rechtsfolge gericht e- te n Willenserklärungen der Parteien voraus, dass ein die Befristung rechtfert i- gender sachlicher Grund (BAG 16. April 2008 - 7 AZR 1048/06 - Rn. 12 ; 1. Dezember 2004 - 7 AZR 198/04 - zu B I 4 b der Gründe , aaO ) oder die Voraussetzungen einer Befristung nach § 1 Abs. 2 WissZeitVG vorliegen. (2) Entgegen der Ansicht des Beklagten war der Zugang der Annahmee r- klärung beim Kläger auch nicht wegen Verzichts nach § 151 BGB entbehrlich. Es ist schon zweifelhaft, ob ein Verzicht auf den Zugang der An nahmeerklärung 35 36 - 16 - 7 AZR 142/15 ECLI:DE:BAG:2016:141216.U.7AZR142.15.0 - 17 - wirksam wäre. Der Formzwang für das Rechtsgeschäft beruht nicht auf einer Absprache der Parteien, sondern auf einer gesetzlichen Anordnung. Über die sich aus der Verletzung eines konstitutiven gesetzlichen Schriftformerforderni s- ses ergebende n Rechtsfolgen können die Vertragsparteien regelmäßig nicht disponieren (BAG 16. April 2008 - 7 AZR 1048/06 - Rn. 17) . Dies kann jedoch dahinstehen. Der Kläger hat durch die Aufnahme seiner Tätigkeit am 2 . Mai 201 3 nicht auf den Zugang der Annahmeerklärung verzichtet. Der Kläger hat vielmehr seine Arbeitsleistung entsprechend dem vom Beklagten vorformulie r- ten Vertragstext in der Erwartung erbracht, dass der Beklagte diese annimmt und damit sein Vertragsangebot akzeptiert. (3) Der Mangel der Schriftform is t nicht dadurch geheilt, dass dem Kläger die beiderseits unterzeichnete Vertragsurkunde am 1 6 . Mai 201 3 zugegangen ist. Das be i Vertragsbeginn nach § 16 Satz 1 TzBfG entstandene unbefristete Arbeitsverhältnis ist nicht nachträglich befristet w o rden , da es an den auf die Herbeiführung dieser Rechtsfolge gerichtete n Willenserklärungen der Parteien fehlt. 3. Dem Kläger ist es nicht nach § 242 BGB verwehrt, sich auf die fehlende Schriftform der Befristungsabrede zu berufen. a) Die Berufung auf einen Formmang el durch eine Vertragspartei ist nur ausnahmsweise treuwidrig. Dies kann wegen des Verbots widersprüchlichen Verhaltens der Fall sein, wenn der Vertragspartner trotz des Formmangels auf die Gültigkeit des Vertrags vertrauen durfte und die den Formmangel ge ltend machende Vertragspartei sich zu ihrem vorhergehenden Verhalten in Wide r- spruch setzt (BAG 26. Juli 2006 - 7 AZR 494/05 - Rn. 24 ; 16. März 2005 - 7 AZR 289/04 - zu I 3 a der Gründe, BAGE 114, 146) . b) Es gibt vorliegend keine Umstände, welche die Rechtsausübung des Klägers als rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen könnten. Der Kläger verhält sich nicht widersprüchlich. Er hat seinerseits alles Erforderliche zur Einhaltung der Schriftform getan. Die Unw irksamkeit der Befristungsabrede beruht nicht auf der Aufnahme der Tätigkeit durch den Kläger, sondern darauf, dass der B e- 37 38 39 40 - 17 - 7 AZR 142/15 ECLI:DE:BAG:2016:141216.U.7AZR142.15.0 klagte die Arbeitsleistung des Klägers entgegengenommen hat, ohne zuvor den Zugang der auch von ihm unterzeichneten Befristungsabrede beim Kläger b e- wirkt zu haben. II. Der Klageantrag zu 2 . fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an. Er ist auf die Weiterbeschäftigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den B e- fristungskontrollantrag gerichtet. Die Entscheidung des Senats hierüber wird mit der Verkündung rechtskräftig. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Gräfl Waskow M. Rennpferdt Glock Schuh 41 42
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