Bundesarbeitsgericht Urteil vom 14. Dezember 2016 Siebter Senat - 7 AZR 717/14 - ECLI:DE:BAG:2016:141216.U.7AZR717.14.0 I. Arbeitsgericht Dresden Urteil vom 21. November 2013 - 2 Ca 1086/13 - II. Sächsisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 6. Juni 2014 - 3 Sa 740/13 - Entscheidungsstichwort e : Befristung - Schriftform Hinweis des Senats: Weitgehende Parallelentscheidung zu führender Sache - 7 AZR 797 /14 - ECLI:DE:BAG:2016:141216.U.7AZR717.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 717/14 3 Sa 740/13 Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 14. Dezember 2016 URTEIL Schiege , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Beklagter, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 14. Dezember 2016 durch die Vorsitzende Richterin am Bunde s- arbeitsgericht Gräfl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rennpferdt, den Richter am Bundesarbeitsgericht Waskow sowie d en ehrenamtliche n Richter Glock und d ie ehrenamtliche Richter in Schuh für Recht erkannt: - 2 - 7 AZR 717/14 ECLI:DE:BAG:2016:141216.U.7AZR717.14.0 - 3 - Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 6. Juni 2014 - 3 Sa 740/13 - aufgehoben. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeit s- gerichts Dresden vom 21. November 2013 - 2 Ca 1086/13 - wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten d er Berufung und der Revis i- on zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befri s- tung mit Ablauf des 4. April 2013 geendet hat. Der Kläger verfügt über eine abgeschlossene Hochschulausbildung im Fachbereich Physik. Nachdem ein Professor sich für die Einstellung des Kl ä- gers als wissenschaftlicher Mitarbeiter seines Instituts eingesetzt hatte, wurde der Kläger nach Einreichung seiner Bewerbungsunterlagen v om Beklagten g e- beten, sich in die Verwaltung der Universität D zu begeben. Dort wurde dem Kläger ein auf den 18. September 2012 datierter Dienstvertrag in zweif a cher Ausfertigung zur Unterzeichnung vorgelegt, der fü r beide Ve r tragsparteien U n- terschriftsfelder vorsah und zu diesem Zeitpunkt seitens des Beklagten noch nicht unterzeichnet war. Dieser Vertrag enthält in § 1 ua. fo l gende Regelung en : § 1 Herr K wird für die Zeit vom 05.10.2012 bis ei n schli eßlich 04.04.2013 befristet als wissenschaftlicher Mi t arbeiter im Sinne des § 71 SächsHSG als Vollbeschäfti g ter an der Universität D eingestellt. Die befristete Einstellung erfolgt wegen Vorliegen eines sachlichen Grundes gemäß § 14 Abs. 1 Ziffer 3 Teilzeit - und Befristungsgesetz (TzBfG) vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1366 i. d. j. g. F.). 1 2 - 3 - 7 AZR 717/14 ECLI:DE:BAG:2016:141216.U.7AZR717.14.0 - 4 - Die Einstellung erfolgt während der Zeit der Beurlaubung von Herrn N , längstens bis 04.04.2013 . Das Dienstverhältnis endet auto matisch, ohne dass es insoweit einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des 04.04.2013 . Einer Weiterbeschäftigung über diesen Zei t- punkt hinaus wird ausdrücklich widersprochen. .. . Der Kläger unterzeichnete beide Ausfertigungen und gab sie zurück. Am 5. Oktober 2012 nahm der Kläger seine Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität D auf, ohne zuvor ein vom Beklagten u n ter zeic h- netes Vertragse xemplar erhalten zu haben. Ein solches ging ihm erst am 9 . Oktober 2012 zu . Der Kläger hat sich mit s einer am 9. April 2013 beim Arbeitsgericht ei n- gegangenen und dem Beklagten am 22. April 2013 zugestellten Klage gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Befristung zum 4. April 2013 gewandt. Er hat geltend gem acht , die Befristungsabrede sei unwirksam, da die erforderliche Schriftform nicht gewahrt sei. Der Arbeitsvertrag sei am 5. Oktober 2012 dadurch zustande gekommen, dass er seine Tätigkeit im Ei n- verständnis mit dem Beklagten aufgenommen habe. Der Beklagte h abe den Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags nicht von der Wahrung der Schrif t- form abhängig gemacht. Der Kläger hat beantragt 1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien b e- stehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befri s- tung mit Da tum vom 18. September 2012 mit Ablauf des 4. April 2013 beendet wurde , 2. den Beklagten zu verurteilen, ihn bis zum rechtskrä f- tigen Abschluss des Rechtsstreits zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als wissenschaftl i- chen Mitarbeiter iSd. § 71 SächsHSG weiterzub e- schäftigen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffa s- sung vertreten, die Befristungsabrede genüge dem Schriftform erfordernis, da die Personalsachbearbeiterin A den Dienstvertrag am 18. September 201 2 u n- 3 4 5 6 - 4 - 7 AZR 717/14 ECLI:DE:BAG:2016:141216.U.7AZR717.14.0 - 5 - terzeichnet habe. Ein Zugang der beiderseits unterzeichneten Ve r tragsau s fert i- gung beim Kläger vor Vertragsbeginn sei zur Wahrung der Schrif t form nicht e r- forderlich. Außerdem habe der Kläger durch die Aufnahme seiner Tätigkeit auf den Zugang der schrift lichen Annahmeerklärung verzichtet. A n dernfalls hä t te in der Zeit vom 5. Oktober 2012 bis zum Zugang der unterzeic h neten Ve r tragsu r- kunde beim Kläger am 9. Oktober 2012 nur ein faktisches A r beitsve r hältnis b e- standen. Der Arbeitsvertrag sei nicht konkludent durch die Aufnahme der Täti g- keit zustande gekommen, weil der Abschluss des Arbeit s vertrags durch die im Vertrag enthaltenen Unterschriftsfelder für beide Seiten erkennbar unter den Vorbehalt eines schriftlichen Vertragsschlusses gestellt worden sei. Von de r Aufnahme der Tätigkeit habe kein zum Abschluss von A r beitsverträgen berec h- tigter Vertreter des Beklagten Kenntnis gehabt. Jedenfalls sei es dem Kläger nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Form - unwirksamkeit der Befri s- tungsabrede zu berufen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsg e- richt hat sie abgewiesen. Mit der Revision begehrt der Kläger die Wiederherste l- lung des erstinstanzlichen Urteils. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückweisung der Berufung des Bekla g- ten . Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht unter Abänderung der ersti n- stan z lichen Entscheidung den Klagean trag zu 1. abgewiesen. Dieser Befri s- tungskontrollantrag ist begründet. Der Klagean trag zu 2. , mit dem der Kläger seine vorläufige Weiterbeschäftigung verlangt, fällt dem Senat nicht zur En t- scheidung an. 7 8 - 5 - 7 AZR 717/14 ECLI:DE:BAG:2016:141216.U.7AZR717.14.0 - 6 - I. Der Befristungskontrollantrag ist begründet. Das Arbeits verhältnis der Parteien hat nicht aufgrund der im Dienstvertrag vom 1 8 . September 2012 ve r- einbarten Befristung mit Ablauf des 4. April 2013 geendet. 1. Die vereinbarte Befristung zum 4. April 2013 gilt nicht nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam. Der Kläger hat die Rechtsunwir k- samkeit der Befristung mit der am 9. April 2013 beim Arbeitsgericht eingega n- genen und dem Beklagten am 22. April 2013 zugestellten Klage rechtzeitig nach § 17 Satz 1 TzBfG geltend gemacht. 2. Die vereinbarte B efristung zum 4. April 2013 ist nach § 14 Abs. 4 TzBfG, § 125 Satz 1 BGB nichtig mit der Folge, dass der befristete Arbeitsve r- trag nach § 16 Satz 1 TzBfG als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt. a) Nach § 14 Abs. 4 TzBfG bedarf die Befristung eines Arb eitsvertrags zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. aa) Die Einhaltung der Schriftform erf ordert nach § 126 Abs. 1 BGB eine eigenhändig vom Aussteller mit Namensunterschrift oder mittels notariell b e- glaubigten Handzeichens unterzeichnete Urkunde . Bei eine m Vertrag muss nach § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, genügt es nach § 126 Abs. 2 Satz 2 BGB , wenn jede Partei die für die andere Par tei bes timmte Urkunde unterzeichnet (vgl. etwa BAG 4. November 2015 - 7 AZR 933/13 - Rn. 16; 20. August 2014 - 7 AZR 924/12 - Rn. 23 mwN) . bb) D as Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG gilt nur für die Befri s- tung des Arbeitsvertrags , nicht aber für den Arbeitsver trag insgesamt. Schli e- ßen die Parteien nur mündlich einen befristeten Arbeitsver trag, ist die Befri s- tung nach § 125 Satz 1 BGB nichtig. Das hat zur Folge, dass nach § 16 Satz 1 TzBfG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Parteien vor Vertragsbeginn zunächst mündlich einen befrist e- ten Arbeitsvertrag abschließen und das mündlich Vereinbarte nach der Arbeit s- 9 10 11 12 13 14 - 6 - 7 AZR 717/14 ECLI:DE:BAG:2016:141216.U.7AZR717.14.0 - 7 - aufnahme durch den Arbeitnehmer schriftlich niederlegen. In diesem Fall ist die zunäch st mündlich getroffene Befristungsabrede nach § 14 Abs. 4 TzBfG, § 125 Satz 1 BGB nichtig mit der Folge, dass bei Ver tragsbeginn nach § 16 Satz 1 TzBfG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht. Die spätere schriftliche Ni e- derlegung der zunächst nur mün dlich vereinbarten Befristung führt nicht dazu, dass die zunächst formnichtige Befristung rückwirkend wi rksam wird (vgl. hierzu BAG 16. März 2005 - 7 AZR 289/04 - zu I 2 der Gründe, BAGE 114, 146) . Dadurch kann allenfalls das be i Vertragsbeginn nach § 16 S atz 1 TzBfG en t- standene unbefristete Arbeitsverhältnis nachträglich befristet werden. Hierzu sind allerdings auf die Herbeiführung dieser Rechtsfolge gerichtete Willense r- klärungen der Parteien erfor derlich (BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 40/14 - Rn. 19; 16. A pril 2008 - 7 AZR 1048/06 - Rn. 12) . b) Danach ist die von den Parteien vereinbarte Befristung zum 4. April 2013 nach § 14 Abs. 4 TzBfG iVm. § 125 Sa tz 1 BGB nichtig. Der Beklagte hat das schriftliche Angebot des Klägers auf Abschluss eines befristeten A rbeitsve r- trags vom 1 8 . September 2012 nicht schriftlich, sondern konkludent durch En t- gegennahme der Arbeitsleistung des Klägers ab dem 5 . Oktober 2012 ang e- nommen. Die Schriftform für die Befristungsabrede ist nicht durch eine etwaige Unterzeichnung der Ver tragsurkunde vor Vertragsbeginn durch den Beklagten gewahrt worden. Der Formmangel wurde auch nicht durch den nachträglichen Zugang der auch vom Beklagten unterzeichneten Vertragsurkunde beim Kläger geheilt. aa) Der Arbeitsvertrag der Parteien ist am 5 . Oktober 2012 dadurch z u- stande gekommen, dass der Beklagte das schriftliche Vertragsangebot des Klägers konkludent durch Entgegennahme der Arbeitsleistung angenommen hat. (1) Verträge kommen durch auf den Vertragsschluss gerichtete, einander entsprechende der einen Vertragspartei ge mäß den §§ 145 ff. BGB von der anderen Vertragspartei angenommen wird. Eine Willenserklärung ist eine Äußerung, die auf die Herbe i- führung eines rechtsgeschäftlichen Erfol gs gerichtet ist. Sie kann nicht nur 15 16 17 - 7 - 7 AZR 717/14 ECLI:DE:BAG:2016:141216.U.7AZR717.14.0 - 8 - durch eine ausdrückliche Erklärung, sondern auch durch schlüssiges Verhalten (Realofferte und deren konkludente Annahme) abgegeben werden (BAG 12. Juli 2016 - 9 AZR 51/15 - Rn. 19; 9. April 2014 - 10 AZR 590/13 - Rn. 26 ) . Ob eine Äuße rung oder ein Verhalten als Willenserklärung zu verstehen ist , ist durch Auslegung zu ermitteln. Nach §§ 133, 157 BGB sind Willenserklärungen und Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten, wobei vom W ortlaut auszugehen ist (BAG 18. Mai 2010 - 3 AZR 373/08 - Rn. 36, BAGE 134, 269) . Zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, sowe it sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Vor allem sind die bestehende Intere s- senlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, wid erspruchsfreien und den Interessen beider Vertragspartner gerecht werde n- den Ergebnis führt. Haben alle Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in demselben Sinne verstanden, so geht der wirkliche Wille dem Wortlaut des Ve r- trags und jeder anderweitigen I nterpretation vor und setzt sich auch gegenüber einem völlig eindeutigen Vertragswortlaut durch (BAG 18. Mai 2010 - 3 AZR 373/08 - Rn. 36 mwN , aaO ) . Diese Grundsätze sind auch anzuwenden bei der Frage, ob ein bestimmtes willentliches Verhalten eine Willens erklärung darstellt (vgl. BAG 22. J uli 2014 - 9 AZR 1066/12 - Rn. 13, BAGE 148, 349) . (2) Die Auslegung nichttypischer Erklärungen obliegt in erster Linie den Tatsachengerichten. Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufun gsgericht Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) verletzt, gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Tat - sachen unberücksichtigt gelassen hat (st. Rspr., vgl. BAG 20. September 2016 - 3 AZR 77/15 - Rn. 32; 24. August 2016 - 5 AZR 129/16 - Rn. 20; 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 26) . Das Revisionsgericht darf bei einer unterlassenen oder fehlerhaften Auslegung nicht typischer Willenserkl ä- rungen die Auslegung nur dann selbst vornehmen , wenn das Landesarbeitsg e- richt den erforderliche n Sachverhalt vollständig festgestellt hat und kein weit e- res tatsächliches Vorbringen der Parteien zu erwa rten ist (st. Rspr., zB BAG 18 - 8 - 7 AZR 717/14 ECLI:DE:BAG:2016:141216.U.7AZR717.14.0 - 9 - 24. September 2014 - 5 AZR 611/12 - Rn. 27 mwN, BAGE 149, 144) . Diese Grundsätze gelten auch, wenn es um die Frage geht, ob überhaupt eine Wi l- lenserklärung vorliegt (BAG 24. August 2016 - 5 AZR 129/16 - Rn. 20; 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 26; 18. Mai 2010 - 3 AZR 373/08 - Rn. 32, BAGE 134, 269) . (3) Daran gemessen ist die Annahme des Landesarbeitsgerichts, der b e- fristete Arbeitsvertrag sei nicht schon am 1 8 . September 2012 mit der Unte r- zeichnung der Vertragsurkunde durch den Kläger geschlossen worden, revis i- onsrechtlich nicht zu beanstanden . Die Übergabe der nicht unterzeichneten Vertragsurkunde an den Kläger s tellt kein Angebot des Beklagten auf A b- schluss eines befristeten Arbeitsvertrags dar, sondern lediglich eine Aufford e- rung zur Abgabe eines Vertragsangebots ( sog. invitatio ad offerendum) . (a) Ein Antrag auf Abschluss eines Ver trags (§ 145 BGB) liegt nur dann vor, wenn die Erklä rung - aus der Sicht des Adressa ten - mit dem Willen zur rechtlichen Bindung abgegeben wird. Dagegen ist eine bloße Aufforderung zur Abgabe von Angeboten gegeben, wenn eine rechtsgeschäftliche Bindung e r- kennbar noch nicht gewollt is t, sich der Erklärende einen Vertragsabschluss also noch vorbehält (vgl. BGH 4. Februar 2009 - VIII ZR 32/08 - Rn. 12, BGHZ 179, 319) . (b) Der Beklagte hatte die Vertragsurkunde auf der für ihn vorgesehenen Unterschriftszeile noch nicht unterzeichnet. Damit konnte noch nicht von einem endgültigen Bindungswillen ausgegangen werden. Der erforderliche Rechtsbi n- dungswille ergibt sich auch nicht daraus, dass sich ein Professor für die Einste l- lung des Klägers eingesetzt hatte und dass die Vertragsurkunde dem Kläger erst 17 Tage vor dem vorgesehenen Vertragsbeginn zur Unterzeichnung vorlegt wurde. Entgegen der Ansicht des Klägers spricht auch die Festlegung der Ve r- tragsbedingungen nicht für ein bindendes Vertragsangebot. Eine solche Festl e- gung ist für eine invi tatio ad offerendum nicht untypisch. (4) Das Landesarbeitsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger dem Beklagten durch Rückgabe der von ihm unterzeichneten Ve r- 19 20 21 22 - 9 - 7 AZR 717/14 ECLI:DE:BAG:2016:141216.U.7AZR717.14.0 - 10 - tragsurkunde ein Angebot auf Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags zu den vom Beklagten vorformulierten Bedingungen unterbreitet hat. Das Lande s- arbeitsgericht hat jedoch verkannt, dass der Beklagte das Angebot des Klägers am 5 . Oktober 2012 durch Zurverfügungstellung eines Arbeitsplatzes und En t- gegennahme der Arbeitsleist ung angenommen hat. (a) Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, der Kläger habe die Entgegennahme seiner Arbeitsleistung nicht als Annahme seines Ve r- tragsangebots verstehen dürfen, weil der Beklagte den Vertragsschluss unter den Vorbehal t seiner schriftlichen Annahme gestellt habe. (aa) Obwohl der Abschluss eines Arbeitsvertrags als solcher formfrei mö g- lich ist, kann der Arbeitgeber den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags von der Unterzeichnung der Vertragsurkunde durch den Arbe itnehmer abhängig machen. In diesem Fall kann ein vor der Arbeitsaufnahme abgegebenes schrif t- liches Vertragsangebot des Arbeitgebers vom Arbeitnehmer nur dur ch eine den Anforderungen des § 126 Abs. 2 BGB genügende Annahmeerklärung ang e- nommen werden. Hat de r Arbeitgeber in den Vertragsverhandlungen mit dem Arbeitnehmer den Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags ausdrücklich unter den Vorbehalt eines schriftlichen Vertragsschlusses gestellt oder dem Arbei t- nehmer die schriftliche Niederlegung des Vereinbart en angekündigt, so ist diese Erklärung ohne Hinzutreten außergewöhnlicher Umstände nach dem maßgebl i- chen Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) dahingehend zu verstehen, dass der Arbeitgeber dem sich aus § 14 Abs. 4 TzBfG ergebenden Schriftformgebot entsprech en will und sein auf den Vertragsschluss gerichtetes schriftliches A n- gebot nur durch die der Form des § 126 Abs. 2 BGB genügende Unterzeic h- nung der Vertragsurkunde angenommen werden kann ( vgl. BAG 16. April 2008 - 7 AZR 1048/06 - Rn. 14) . Der Arbeitnehmer kann in Fällen, in denen der Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags von der Einhaltung der Schriftform abhängen soll, ein ihm vorliegendes schriftliches Vertragsangebot des Arbei t- gebers nicht durch die Arbeitsaufnahme konkludent, sondern nur durch die U n- terzeichnung der Vertragsurkunde annehmen. Nimmt der Arbeitnehmer vor di e- sem Zeitpunkt die Arbeit auf, entsteht zwischen den Parteien lediglich ein fakt i- 23 24 - 10 - 7 AZR 717/14 ECLI:DE:BAG:2016:141216.U.7AZR717.14.0 - 11 - sches Arbeitsverhältnis, weil es an der Abgabe der zum Vertragsschluss erfo r- derlichen übereinstimmende n Willenserklärungen fehlt (BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 40/14 - Rn. 20; 16. April 2008 - 7 AZR 1048/06 - Rn. 14) . In einem so l- chen Fall kann dahinstehen, ob die Arbeitsaufnahme des Arbeitnehmers als ein konkludentes Angebot auf Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags zu den zuvor vereinbarten Bedingungen angesehen werden kann. Hat der Arbeitgeber durch sein vor der Arbeitsaufnahme liegendes Verhalten verdeutlicht, dass er den Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags von der Einhaltung des Schrif t- formge bots des § 14 Abs. 4 TzBfG abhängig machen will, liegt in der bloßen Entgegennahme der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers regelmäßig nicht die Annahme eines vermeintlichen Vertragsangebots des Arbeitnehmers. Dieser kann das schriftliche Angebot des Arbeitge bers dann noch nach der Arbeitsau f- nahme durch die Unterzeichnung des Arbeitsvertrags annehmen (BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 40/14 - Rn. 20; 16. April 2008 - 7 AZR 1048/06 - Rn. 14) . (bb) Anders verhält es sich hingegen, wenn der Arbeitgeber kein schriftl i- c hes Angebot auf Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags abgibt, sondern dem Arbeitnehmer eine Vertragsurkunde zur Unterschrift vorlegt, die er selbst noch nicht unterzeichnet hat. Mit der Vorlage einer solchen Vertragsurkunde stellt der Arbeitgeber den Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags weder au s- drücklich noch konkludent unter den Vorbehalt eines schriftlichen Vertrag s- schlusses, noch kündigt er dem Arbeitnehmer die schriftliche Niederlegung des Vereinbarten an. Er gibt keine auf den Vertragsschlu ss gerichtete Erklärung ab, die nur durch die der Form des § 126 Abs. 2 BGB genügende Unterzeichnung der Vertragsurkunde angenommen werden kann. Vielmehr fordert er den A r- beitnehmer zur Abgabe eines schriftlichen Vertragsangebots zu den in der Ve r- tragsurku nde genannten Bedingungen auf. Während der Arbeitgeber mit einem von ihm unterzeichneten Vertragsangebot seinerseits alles zur Einhaltung des Schriftformgebots Erforderliche getan hat, ist dies bei der Übergabe eines von ihm nicht unterzeichneten Vertragse ntwurfs nicht der Fall. Daher ist dieses Ve r- halten aus Sicht des Arbeitnehmers nicht dahingehend zu verstehen, dass der 25 - 11 - 7 AZR 717/14 ECLI:DE:BAG:2016:141216.U.7AZR717.14.0 - 12 - Arbeitgeber dem sich aus § 14 Abs. 4 TzBfG ergebenden Schriftformgebot en t- sprechen will. Selbst wenn der Arbeitgeber ausdrücklich erkl ärt hat, der Arbeitsvertrag solle nicht durch Entgegennahme der Arbeitsleistung, sondern erst mit Zugang der von ihm unterzeichneten Vertragsurkunde beim Arbeitnehmer zustande kommen, ist dieser Vorbehalt unbeachtlich. Der Arbeitgeber kann die Ausl e- gung se ines Verhaltens als Ausdruck eines entsprechenden Rechtsfolgewillens nicht ausschließen . Die in Widerspruch zu seinem tatsächlichen Verhalten st e- hende Erklärung ist für die rechtliche Wertung, welche Erklärungsbedeutung der Inanspruchnahme der Arbeitsleist ung zukommt, ohne Bedeutung . Zeigt nämlich jemand ein Verhalten, das nach Treu und Glauben und der Verkehrssi t- te nur als Ausdruck eines bestimmten Willens aufgefasst werden kann, so ist seine wörtliche Verwahrung gegen eine entsprechende Deutung des Verhal tens unbeachtlich, denn er setzt sich in Widerspruch mit seinem eigenen tatsächl i- chen Verhalten (sog. protestatio facto contraria) und hat durch sein tatsächl i- ches Verhalten die Geltendmachung einer anderweitigen Auslegung verwirkt (BAG 19. Januar 2005 - 7 AZR 113/04 - zu II 1 b der Gründe; BGH 9. Mai 2000 - VI ZR 173/99 - zu II 2 b bb der Gründe) . (cc) Danach stand der Vertragsschluss nicht unter dem Vorbehalt der U n- terzeichnung der Vertragsurkunde durch beide Parteien. (b) Der Beklagte hat das Vertra gsangebot des Klägers am 5. Oktober 2012 konkludent angenommen, indem er dem Kläger bei Vertragsbeginn einen A r- beitsplatz zur Verfügung gestellt und dessen Arbeitsleistung entgegengeno m- men hat. Das Landesarbeitsgericht hat zwar eine Auslegung der Erklärung en des Beklagten nicht vorgenommen. Der Senat kann jedoch die Verhaltenswe i- sen und Erklärungen des Beklagten selbst auslegen, da das Landesarbeitsg e- richt den erforderlichen Sachverhalt vollständig festgestellt hat und kein weit e- res tatsächliches Vorbringen der Parteien zu erwa rten ist. Die Auslegung ergibt, dass der Kläger die Zurverfügungstellung eines Arbeitsplatzes und die Entg e- gennahme der Arbeitsleistung als Annahme seines Vertragsangebots durch den Beklagten verstehen durfte. Er hatte sich auf Aufford erung des Beklagten 26 27 28 - 12 - 7 AZR 717/14 ECLI:DE:BAG:2016:141216.U.7AZR717.14.0 - 13 - zu der zuständigen Personalverwaltung begeben und dort durch Rückgabe des von ihm unterzeichneten Vertragsdokuments ein Angebot auf Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags zu den von dem Beklagten vorformulierten Bedi n- gungen abgegeb en. Daher durfte er davon ausgehen, dass er seine Arbeitslei s- tung - vorbehaltlich einer gegenteiligen Mitteilung des Beklagten - ab dem in der Vertragsurkunde vorgesehenen Zeitpunkt, dh. dem 5 . Oktober 2012, zu den vom Beklagten vorgegebenen Bedingungen er bringen sollte. Da der Beklagte nichts Gegenteiliges äußerte und ihn nicht an der Erbringung der Arbeitslei s- tung hinderte, durfte der Kläger die Entgegennahme der Arbeitsleistung ab dem 5 . Oktober 2012 als Annahme seines Vertragsangebots durch den Beklagte n verstehen. Bei dieser Sachlage kommt es nicht darauf an, ob der Kläger seine Tätigkeit mit Wissen eines zum Abschluss von Arbeitsverträgen berechtigten Vertreters aufgenommen hat. bb) Die Schriftform für die Befristung des am 5 . Oktober 2012 zustande g e- kommenen Arbeitsvertrags ist nicht deshalb gewahrt, weil dem Kläger am 9 . Oktober 2012 die auch vom Beklagten unterzeichnete Vertragsurkunde z u- gegangen ist. Dabei kann zu Gunsten des Beklagten unterstellt werden, dass die zum Abschluss von Arbeitsverträge n berechtigte Personalsachbearbeiterin A den Vertrag schon vor dem Vertragsbeginn am 5 . Oktober 2012 u n te r zeic h- net hat. Das Schriftformgebot des § 14 Abs. 4 TzBfG ist nicht eing e ha l ten, da dem Kläger die schriftliche Annahmeerklärung nicht vor Ver tragsb e ginn z u g e- gangen ist. (1) Die Wahrung der in § 14 Abs. 4 TzBfG bestimmten Schriftform erfordert den Zugang der unterzeichneten Befristungsabrede bei dem Erklärungsem p- fänger vor Vertragsbeginn. (a) Nach § 126 Abs. 2 BGB genügt eine vertragliche Ve reinbarung der g e- setzlichen Schriftform, wenn eine einheitliche Vertragsurkunde von beiden Pa r- teien unterzeichnet worden ist. Von der Einhaltung dieser äußeren Form ist zu trennen, ob die Vereinbarung zustande gekommen ist. Das richtet sich nach den allgem einen Regeln über den Abschluss von Verträgen (§§ 145 ff., 130 BGB) . Danach kommt ein Vertrag unter Abwesenden, für den die gesetzliche 29 30 31 - 13 - 7 AZR 717/14 ECLI:DE:BAG:2016:141216.U.7AZR717.14.0 - 14 - Schriftform vorgeschrieben ist, grundsätzlich nur dann rechtswirksam zustande, wenn sowohl der Antrag als auch die Annah me (§§ 145 ff. BGB) in der Form des § 126 BGB erklärt werden und in dieser Form dem anderen Vertragspartner zugegangen sind (BAG 7. Juli 2010 - 4 AZR 1023/08 - Rn. 14; BGH 24. Februar 2010 - XII ZR 120/06 - ) . Anders verhält es sich nur dann, wenn nach § 15 1 Satz 1 BGB eine Annahmeerklärung entbehrlich ist. (b) § 14 Abs. 4 TzBfG setzt unter Berücksichtigung seines Schutzzwecks neben der Einhaltung der äußeren Form auch voraus, dass die Befristungsa b- rede durch die schriftlich abgegebenen Erklärungen zustande gekommen ist. Das Angebot und die Annahme müssen der jeweils anderen Vertragspartei schriftlich zugehen. Das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG dient d a- zu, angesichts der besonderen Bedeutung der Befristung, die ohne weitere E r- klärungen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt, größtmögliche Rechtssicherheit zu gewährleisten (BT - Drs. 14/626 S. 11) . Dem Arbeitnehmer soll deutlich vor Augen geführt werden, dass sein Arbeits verhältnis - anders als bei dem Abschluss eines unbefristeten Arbeitsver trags - mit der Vereinbarung de r B efrist ung zu einem bestimmten Zeitpunkt automatisch enden wird und d a- her keine dauerhafte Existenzgrundlage bilden kann. Außerdem dient das Schriftformerfordernis einer Erleichterung der Beweisführung. Dadurch so ll u n- nötiger Streit über das Vorliegen und den Inhalt einer Befristungsabrede ve r- mieden werden (BAG 26. Juli 2006 - 7 AZR 514/05 - Rn. 16, BAGE 119, 149; 1. Dezember 2004 - 7 AZR 198/04 - zu B I 4 a aa der Gründe, BAGE 113, 75; 3. September 2003 - 7 AZR 10 6/03 - zu 2 b der Gründe, BAGE 107, 237) . Mit dieser Zwecksetzung wäre es nicht vereinbar, wenn die Schriftform nicht den Zugang der schriftlichen Annahmeerklärung des Arbeitgebers hinsichtlich der Befristungsabrede beim Arbeitnehmer vor Vertragsbeginn vor aussetzte. Der Arbeitnehmer könnte bei Vertragsbeginn nicht erkennen, ob sein Arbeitsvertrag wirksam befristet ist oder nach § 16 Satz 1 TzBfG als auf unbestimmte Zeit g e- schlossen gilt. Dies eröffnete die Möglichkeit, darüber zu streiten, ob die schrif t- lic he Annahme im Zeitpunkt des Vertragsbeginns bereits erklärt war. Auch ein derartiger Streit sollte durch das Schriftformerfordernis verhindert werden. 32 - 14 - 7 AZR 717/14 ECLI:DE:BAG:2016:141216.U.7AZR717.14.0 - 15 - (c) Der Beklagte macht ohne Erfolg geltend, dass die Wahrung der in § 550 BGB bzw. in der Vorgängerrege lung des § 5 6 6 BGB aF bestimmten Schriftform für langfristige Mietverträge nach der Rechtsprechung des Bunde s- gerichtshofs nur die Einhaltung der äußeren Form voraussetzt ( BGH 24. Febr u- ar 2010 - XII ZR 120/06 - Rn. 24 ; vgl. auch 14. Juli 2004 - XII ZR 68/02 - zu II 2 der Gründe, BGHZ 160, 97) . Dies gilt aufgrund des unterschiedlichen Schut z- zwecks für das Schriftformgebot des § 14 Abs. 4 TzBfG nicht. (aa) Das Schriftformerfordernis des § 550 BGB dient in erster Linie dem I n- formationsbedürfnis eines späteren Grundstückserwerbers, dem durch die Schriftform die Möglichkeit eingeräumt werden soll, sich von dem Umfang und Inhalt der auf ihn übergehenden Rechte und Pflichten zuverlässig zu unterric h- ten. Dafür genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs e ine der äußeren Schriftform entsprechende Mietvertragsurkunde. Auch die zusätzlich mit der Schriftform des § 550 BGB verfolgten Zwecke, die Beweisbarkeit lan g- fristiger Abreden sicherzustellen und die Vertragsparteien vor der unbedachten Eingehung langfrist iger Bindungen zu warnen, werden danach durch die bloße Einhaltung der äußeren Form gewahrt. Die Beweisfunktion sei erfüllt, wenn die Vertragsbedingungen in der von beiden Parteien unterzeichneten Mietvertrag s- urkunde verkörpert seien und durch sie in ausre ichender Weise bewiesen we r- den könnten. Der Warnfunktion sei dadurch Genüge getan, dass beide Parteien die Vertragsurkunde unterzeichnet haben ( BGH 24. Februar 2010 - XII ZR 120/06 - Rn. 25 - 29 ) . (bb) Demgegenüber dient das Schriftformerfordernis für di e Befristung von Arbeitsverträgen in § 14 Abs. 4 TzBfG nicht dem Schutz Dritter, sondern au s- schließlich dem Schutz der Parteien. Die Vertragsparteien sollen nicht vor der unbedachten Eingehung langfristiger Bindungen gewarnt werden, vielmehr soll der Arbei tnehmer bei Vertragsbeginn durch Lesen der Vertragsvereinbarungen erkennen können, dass er keinen Dauerarbeitsplatz erhält, um ggf. den Ve r- tragsschluss zu G unsten anderer Angebote ablehnen zu können (BAG 1. Dezember 2004 - 7 AZR 198/04 - zu B I 4 a aa der Gründe, BAGE 113, 75 ) . Das setzt voraus, dass dem Arbeitnehmer vor Vertragsbeginn die vom Arbei t- 33 34 35 - 15 - 7 AZR 717/14 ECLI:DE:BAG:2016:141216.U.7AZR717.14.0 - 16 - geber unterzeichnete Vertragsurkunde über die Befristungsabrede bereits z u- gegangen ist. Allein die äußere Schriftform genügt auch der Beweisfunktion nicht, da e s für die Wirksamkeit der Befristung bei einem Arbeitsver trag - anders als bei einem Mietvertrag - entscheidend auf den Zeitpunkt des Z u- standekommens der Befristungsabrede ankommt. Die Parteien eines langfrist i- gen Mietvertrags können die Beurkundung eines zunächst formlos geschloss e- nen Vertrags jederzeit nachholen. Der Vertrag gilt dann von Anfang an als in der gesetzlich vorgeschriebenen Form abgeschlossen ( vgl. BGH 14. Juli 2004 - XII ZR 68/02 - zu II 1 der Gründe, BGHZ 160, 97) . Dagegen kann die B eu r- kundung einer formlos geschlossenen Befristungsabrede nicht ohne weiteres nachgeholt werden. Die Parteien können allenfalls das be i Vertragsbeginn nach § 16 Satz 1 TzBfG entstandene unbefristete Arbeitsverhältnis nachträglich b e- fristen. Das setzt neben den auf die Herbeiführung dieser Rechtsfolge gericht e- te n Willenserklärungen der Parteien voraus, dass ein die Befristung rechtfert i- gender sachlicher Grund (BAG 16. April 2008 - 7 AZR 1048/06 - Rn. 12 ; 1. Dezember 2004 - 7 AZR 198/04 - zu B I 4 b der Gründe , aaO ) oder die Voraussetzungen einer Befristung nach § 1 Abs. 2 WissZeitVG vorliegen. (2) Entgegen der Ansicht des Beklagten war der Zugang der Annahmee r- klärung beim Kläger auch nicht wegen Verzichts nach § 151 BGB entbehrlich. Es ist schon zweifelhaft , ob ein Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung wirksam wäre. Der Formzwang für das Rechtsgeschäft beruht nicht auf einer Absprache der Parteien, sondern auf einer gesetzlichen Anordnung. Über die sich aus der Verletzung eines konstitutiven gesetzlic hen Schriftformerforderni s- ses ergebenden Rechtsfolgen können die Vertragsparteien regelmäßig nicht disponieren (BAG 16. April 2008 - 7 AZR 1048/06 - Rn. 17) . Dies kann jedoch dahinstehen. Der Kläger hat durch die Aufnahme seiner Tätigkeit am 5 . Oktober 201 2 nicht auf den Zugang der Annahmeerklärung verzichtet. Der Kläger hat vielmehr seine Arbeitsleistung entsprechend dem vom Beklagten vorformulie r- ten Vertragstext in der Erwartung erbracht, dass der Beklagte diese annimmt und damit sein Vertragsangebot akze ptiert. 36 - 16 - 7 AZR 717/14 ECLI:DE:BAG:2016:141216.U.7AZR717.14.0 - 17 - (3) Der Mangel der Schriftform ist nicht dadurch geheilt, dass dem Kläger die beiderseits unterzeichnete Vertragsurkunde am 9 . Oktober 2012 zugega n- gen ist. Das be i Vertragsbeginn nach § 16 Satz 1 TzBfG entstandene unbefri s- tete Arbeitsverhältnis ist nicht nachträglich befristet w o rden , da es an den auf die Herbeiführung dieser Rechtsfolge gerichtete n Willenserklärungen der Pa r- teien fehlt. 3. Dem Kläger ist es nicht nach § 242 BGB verwehrt, sich auf die fehlende Schriftform der Befristungsabrede zu berufen. a) Die Berufung auf einen Formmangel durch eine Vertragspartei ist nur ausnahmsweise treuwidrig. Dies kann wegen des Verbots widersprüchlichen Verhaltens der Fall sein, wenn der Vertragspartner trotz des Formmangels auf die Gültigkeit des Ver trags vertrauen durfte und die den Formmangel geltend machende Vertragspartei sich zu ihrem vorhergehenden Verhalten in Wide r- spruch setzt (BAG 26. Juli 2006 - 7 AZR 494/05 - Rn. 24 ; 16. März 2005 - 7 AZR 289/04 - zu I 3 a der Gründe, BAGE 114, 146) . b) Es gibt vorliegend keine Umstände, welche die Rechtsausübung des Klägers als rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen könnten. Der Kläger verhält sich nicht widersprüchlich. Er hat seinerseits alles Erforderliche zur Einhaltung der Schriftform getan. Die Unw irksamkeit der Befristungsabrede beruht nicht auf der Aufnahme der Tätigkeit durch den Kläger, sondern darauf, dass der B e- klagte die Arbeitsleistung des Klägers entgegengenommen hat, ohne zuvor den Zugang der auch von ihm unterzeichneten Befristungsabrede beim Kläger b e- wirkt zu haben. II. Der Klageantrag zu 2 . fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an. Er ist auf die Weiterbeschäftigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den B e- fristungskontrollantrag gerichtet. Die Entscheidung des Senats hierüber wird mit der Verkündung rechtskräftig. 37 38 39 40 41 - 17 - 7 AZR 717/14 ECLI:DE:BAG:2016:141216.U.7AZR717.14.0 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Gräfl Waskow M. Rennpferdt Schuh Glock 42
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