Bundesarbeitsgericht Urteil vom 14. Dezember 2016 Siebter Senat - 7 AZR 756/14 - ECLI:DE:BAG:2016:141216.U.7AZR756.14.0 I. Arbeitsgericht Dresden Urteil vom 9. Oktober 2013 - 3 Ca 4187/12 - II. Sächsisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 10. Juli 2014 - 9 Sa 684/13 - Entscheidungsstichwort e : - Schriftform Hinweis des Senats: Weitgehende Parallelentscheidung zu führender Sache - 7 AZR 7 9 7 /14 - ECLI:DE:BAG:2016:141216.U.7AZR756.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 756/14 9 Sa 684/13 Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 14. Dezember 2016 URTEIL Schiege , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Beklagter, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 14. Dezember 2016 durch die Vorsitzende Richterin am Bunde s- arbeitsgericht Gräfl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rennpferdt, den Richter am Bundesarbeitsgericht Waskow sowie den ehrenamtlichen Richter Glock und die ehrenamtliche Richterin Schuh für Recht erkannt: - 2 - 7 AZR 756/14 ECLI:DE:BAG:2016:141216.U.7AZR756.14.0 - 3 - Auf die Revision des K lägers wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 10. Juli 2014 - 9 Sa 684/13 - aufgehoben. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeit s- gerichts Dresden vom 9. Oktober 2013 - 3 Ca 4187/12 - wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat di e Kosten der Berufung und der Revis i- on zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befri s- tung mit Ablauf des 31. Januar 2013 geendet hat. Der Kläger verfügt über eine abgeschlossene Hochs chulausbildung und Promotion im Fachbereich Soziologie. Er wurde vom beklagten Freistaat z u- nächst in der Zeit vom 1. April 2012 bis zum 30. September 2012 auf der Grundlage von zwei befristeten Arbeitsverträgen als wissenschaftlicher Mita r- beiter an der Phi losophischen Fakultät der Universität D beschäftigt. Nachdem der Vorgesetzte des Kläger dessen Weiterbeschäftigung beantragt hatte, übe r- sandte das Dezernat Personal de m Kläger einen auf den 23. August 2012 d a- tierten Dienstvertrag in zweifacher Ausfertigung , der für beide Vertragsparteien Unterschriftsfelder vorsah und zu diesem Zeitpunkt seitens des Beklagten noch nicht unterzeichnet war. Dieser Vertrag enthält in § 1 ua. folgende Regelung: DIENSTVERTRAG nach § 21 des Bundeselterngeld - und Elternzeitgesetzes Herr Dr. N wird für die Zeit vom 01.10.2012 bis einschlie ß- lich 31.01.2013 als Vollbeschäftigter befristet nach § 21 Bundeselterngeld - und Elternzeitgesetz (BEEG) in der jeweils geltenden Fassung als wissenschaftlicher Mitarbe i- ter im Sinne des § 71 SächsHSG zur Vertretung während 1 2 - 3 - 7 AZR 756/14 ECLI:DE:BAG:2016:141216.U.7AZR756.14.0 - 4 - der Elternzeit von Frau Dr. P an der Universität D weite r- beschäftigt. Das Dienstverhältnis endet automatisch, ohne dass es insoweit einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des 31.01.2013 . Einer Weiterbesch äftigung über diesen Zei t- punkt hinaus wird ausdrücklich widersprochen. In dem Begleitschreiben wurde der Kläger gebeten, die Ausfertigungen des vorgesehenen Vertrags umgehend unterschrieben zurückzuschicken. Nach Unterzeichnung des Vertrags durch den Arbeitgeber werde er ein Exemplar des Vertrags per Hauspost erhalten. Der Kläger setzt e seine Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter der Philosophischen Fakultät der Universität D ab dem 1. Oktober 2012 fo rt , ohne zuvor ein vom Beklagten unterzeichnetes Vertragsexemplar erhalten zu haben. Ein solches ging ihm erst am 8. Oktober 2012 zu. Der Kläger hat sich mit seiner am 18. Dezember 2012 beim Arbeitsg e- richt eingegangenen und dem Beklagten am 3. Januar 201 3 zugestellten Klage gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Befristung zum 31. Januar 2013 gewandt. Er hat geltend gemacht, die Befristungsabrede sei unwirksam, da die erforderliche Schriftform nicht gewahrt sei. Der Arbeitsve r- trag sei schon Anfang September 2012 geschlossen worden. Die Vorlage des nicht unterzeichneten Vertragsdokuments sei unter Berücksichtigung des v o- rausgegangenen Antrags seines Vorge s etzte n als Vertragsangebot des Bekla g- ten z u verstehen. Diese s Angebot habe er durch Übersendung der u nterzeic h- n eten Urkunde an den Beklagten Anfang September 2012 angenommen . J e- denfalls sei der Arbeitsvertrag am 1. Oktober 2012 dadurch zustande geko m- men, dass er seine Tätigkeit im Einverständnis mit dem Beklagten fortgesetzt habe. Der Be klagte habe den Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags nicht von der Wahrung der Schriftform abhängig gemacht. 3 4 5 - 4 - 7 AZR 756/14 ECLI:DE:BAG:2016:141216.U.7AZR756.14.0 - 5 - Der Kläger hat beantragt 1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien b e- stehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befri s- tung vom 23. August 2012 mit Ablauf des 31. Januar 2013 beendet worden ist , 2. den Beklagten zu verurteilen, ihn bis zum rechtskrä f- tigen Abschluss des Rechtsstreits über den 31. Januar 2013 hinaus zu unveränderten arbeitsve r- traglichen Bedingungen als wissenschaftlichen Mi t- arbeiter iSd. § 71 SächsHSG weiterzubeschäftigen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffa s- sung vertreten, die Befristungsabrede genüge dem Schriftformerfordernis, da die Personalsachbearbeiterin A den Die nstvertrag am 27. September 2012 u n- terzeichnet habe. Ein Zugang der beiderseits unterzeichneten Vertragsausfert i- gung beim Kläger vor Vertragsbeginn sei zur Wahrung der Schriftform nicht e r- forderlich. Außerdem habe der Kläger durch die Aufnahme seiner Tätig keit auf den Zugang der schriftlichen Annahmeerklärung verzichtet. Andernfalls hätte in der Zeit vom 1. Oktober 2012 bis zum Zugang der unterzeichneten Vertragsu r- kunde beim Kläger am 8. Oktober 2012 nur ein faktisches Arbeitsverhältnis b e- standen. Der Arbei tsvertrag sei nicht konkludent durch die Fortsetzung der T ä- tigkeit zustande gekommen, weil der Abschluss des Arbeitsvertrags durch die im Vertrag enthaltenen Unterschriftsfelder und das Begleitschreiben für beide Seiten erkennbar unter den Vorbehalt eines schriftlichen Vertragsschlusses g e- stellt worden sei. Von der Aufnahme der Tätigkeit habe kein zum Abschluss von Arbeitsverträgen berechtigter Vertreter des Beklagten Kenntnis gehabt. Jede n- falls sei es dem Kläger nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Formu n- wirksamkeit der Befristungsabrede zu berufen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsg e- richt hat sie abgewiesen. Mit der Revision begehrt der Kläger die Wiederherste l- lung des erstinstanzlichen Urteils. Der Beklagte beantrag t die Zurückweisung der Revision. 6 7 8 - 5 - 7 AZR 756/14 ECLI:DE:BAG:2016:141216.U.7AZR756.14.0 - 6 - Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückweisung der Berufung des Bekla g- ten . Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht unter Abänderung der ersti n- stan z lichen Entscheidung den Klagean trag zu 1. abgewiesen. Dieser Befri s- tungskontrollantrag ist begründet. Der Klagean trag zu 2. , mit dem der Kläger seine vorläufige Weiterbeschäftigung verlangt, fällt dem Senat nicht zur En t- scheidung an. I. Der Befristungskontrollantrag ist begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat nicht aufgrund der im Dienstvertrag vom 23 . August 2012 verei n- barten Befristung mit Ablauf des 31. Januar 2013 geendet. 1. Die vereinbarte Befristung zum 31. Januar 2013 gilt nicht nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam. Der Kläger hat die Recht s- unwirksamkeit der Befristung mit der am 18. Dezember 2012 beim Arbeitsg e- richt eingegangenen und dem Beklagten am 3. Januar 2013 zugestellten Klage r echtzeitig nach § 17 Satz 1 TzBfG geltend gemacht. Nach ständiger Rech t- sprechung des Senats wahrt auch die Erhebung einer Klage vor dem Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit die Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG (BAG 28. September 2016 - 7 AZR 549/14 - R n. 9; 2. Juni 2010 - 7 AZR 136/09 - Rn. 13 mwN, BAGE 134, 339) . 2. Die vereinbarte Befristung zum 31. Januar 2013 ist nach § 14 Abs. 4 TzBfG, § 125 Satz 1 BGB nichtig mit der Folge, dass der befristete Arbeitsve r- trag nach § 16 Satz 1 TzBfG als auf unbesti mmte Zeit geschlossen gilt. a) Nach § 14 Abs. 4 TzBfG bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrags zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. aa) Die Einhaltung der Schriftform erf ordert nach § 126 Abs. 1 BGB eine eigenhändig vom Aussteller mit Namensuntersc hrift oder mittels notariell b e- glaubigten Handzeichens unterzeichnete Urkunde . Bei einem Vertrag muss 9 10 11 12 13 14 - 6 - 7 AZR 756/14 ECLI:DE:BAG:2016:141216.U.7AZR756.14.0 - 7 - nach § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufge nommen, genügt es nach § 126 Abs. 2 Satz 2 BGB , wenn jede Partei die für die andere Partei bes timmte Urkunde unterzeichnet (vgl. etwa BAG 4. November 2015 - 7 AZR 933/13 - Rn. 16; 20. August 2014 - 7 AZR 924/12 - Rn. 23 mwN) . bb) D as Schriftformerforderni s des § 14 Abs. 4 TzBfG gilt nur für die Befri s- tung des Arbeitsvertrags , nicht aber für den Arbeitsver trag insgesamt. Schli e- ßen die Parteien nur mündlich einen befristeten Arbeitsver trag, ist die Befri s- tung nach § 125 Satz 1 BGB nichtig. Das hat zur Folge, dass nach § 16 Satz 1 TzBfG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Parteien vor Vertragsbeginn zunächst mündlich einen befrist e- ten Arbeitsvertrag abschließen und das mündlich Vereinbarte nach d er Arbeit s- aufnahme durch den Arbeitnehmer schriftlich niederlegen. In diesem Fall ist die zunächst mündlich getroffene Befristungsabrede nach § 14 Abs. 4 TzBfG, § 125 Satz 1 BGB nichtig mit der Folge, dass bei Ver tragsbeginn nach § 16 Satz 1 TzBfG ein unbe fristetes Arbeitsverhältnis entsteht. Die spätere schriftliche Ni e- derlegung der zunächst nur mündlich vereinbarten Befristung führt nicht dazu, dass die zunächst formnichtige Befristung rückwirkend wi rksam wird (vgl. hierzu BAG 16. März 2005 - 7 AZR 289/04 - zu I 2 der Gründe, BAGE 114, 146) . Dadurch kann allenfalls das be i Vertragsbeginn nach § 16 Satz 1 TzBfG en t- standene unbefristete Arbeitsverhältnis nachträglich befristet werden. Hierzu sind allerdings auf die Herbeiführung dieser Rechtsfolge gerichtete Willense r- klärungen der Parteien erfor derlich (BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 40/14 - Rn. 19; 16. April 2008 - 7 AZR 1048/06 - Rn. 12) . b) Danach ist die von den Parteien vereinbarte Befristung zum 31. Januar 2013 nach § 14 Abs. 4 TzBfG iVm. § 125 Sa tz 1 BG B nichtig. Der Beklagte hat das schriftliche Angebot des Klägers auf Abschluss eines befristeten Arbeitsve r- trags nicht schriftlich, sondern konkludent durch Entgegennahme der Arbeit s- leistung des Klägers ab dem 1. Oktober 2012 angenommen. Die Schriftform fü r die Befristungsabrede ist nicht durch eine etwaige Unterzeichnung der Ve r- 15 16 - 7 - 7 AZR 756/14 ECLI:DE:BAG:2016:141216.U.7AZR756.14.0 - 8 - tragsurkunde vor Vertragsbeginn durch den Beklagten gewahrt worden. Der Formmangel wurde auch nicht durch den nachträglichen Zugang der auch vom Beklagten unterzeichneten Vertragsur kunde beim Kläger geheilt. aa) Der Arbeitsvertrag der Parteien ist am 1. Oktober 2012 dadurch z u- stande gekommen, dass der Beklagte das schriftliche Vertragsangebot des Klägers konkludent durch Entgegennahme der Arbeitsleistung angenommen hat. (1) Vertr äge kommen durch auf den Vertragsschluss gerichtete, einander der einen Vertragspartei ge mäß den §§ 145 ff. BGB von der anderen Vertragspartei angenommen wird. Eine Willenserklärung is t eine Äußerung, die auf die Herbe i- führung eines rechtsgeschäftlichen Erfolgs gerichtet ist. Sie kann nicht nur durch eine ausdrückliche Erklärung, sondern auch durch schlüssiges Verhalten (Realofferte und deren konkludente Annahme) abgegeben werden (BAG 1 2. Juli 2016 - 9 AZR 51/15 - Rn. 19; 9. April 2014 - 10 AZR 590/13 - Rn. 26) . Ob eine Äuße rung oder ein Verhalten als Willenserklärung zu verstehen ist , ist durch Auslegung zu ermitteln. Nach §§ 133, 157 BGB sind Willenserklärungen und Verträge so auszuleg en, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten, wobei vom W ortlaut auszugehen ist (BAG 18. Mai 2010 - 3 AZR 373/08 - Rn. 36, BAGE 134, 269) . Zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Vor allem sind die bestehende Intere s- senlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Im Zwe ifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragspartner gerecht werde n- den Ergebnis führt. Haben alle Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in demselben Sinne verstanden, so ge ht der wirkliche Wille dem Wortlaut des Ve r- trags und jeder anderweitigen Interpretation vor und setzt sich auch gegenüber einem völlig eindeutigen Vertragswortlaut durch (BAG 18. Mai 2010 - 3 AZR 373/08 - Rn. 36 mwN , aaO ) . Diese Grundsätze sind auch anzuwe nden bei der 17 18 - 8 - 7 AZR 756/14 ECLI:DE:BAG:2016:141216.U.7AZR756.14.0 - 9 - Frage, ob ein bestimmtes willentliches Verhalten eine Willenserklärung darstellt (vgl. BAG 22. J uli 2014 - 9 AZR 1066/12 - Rn. 13, BAGE 148, 349) . (2) Die Auslegung nichttypischer Erklärungen obliegt in erster Linie den Tatsachengerichten. Si e kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) verletzt, gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Tat - sachen unberücksichtigt gelassen hat (st. Rspr., vgl. BAG 20. September 2016 - 3 AZR 77/15 - Rn. 32; 24. August 2016 - 5 AZR 129/16 - Rn. 20; 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 26) . Das Revisionsgericht darf bei einer unterlassenen oder fehlerhaften Auslegung nicht typischer Willenserkl ä- rungen die Auslegung n ur dann selbst vornehmen , wenn das Landesarbeitsg e- richt den erforderlichen Sachverhalt vollständig festgestellt hat und kein weit e- res tatsächliches Vorbringen der Parteien zu erwa rten ist (st. Rspr., zB BAG 24. September 2014 - 5 AZR 611/12 - Rn. 27 mwN, BAGE 149, 144) . Diese Grundsätze gelten auch, wenn es um die Frage geht, ob überhaupt eine Wi l- lenserklärung vorliegt (BAG 24. August 2016 - 5 AZR 129/16 - Rn. 20; 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 26; 18. Mai 2010 - 3 AZR 373/08 - Rn. 32, BAGE 134, 269) . (3) Daran gemessen ist die Annahme des Landesarbeitsgerichts, der b e- fristete Arbeitsvertrag sei nicht schon Anfang S eptember 2012 mit de m Zugang der vom Kläger u nterzeichn eten Vertragsurkunde beim Beklagten geschlossen worden, revisionsrechtlich ni cht zu beanstanden . Die Über sendung der nicht unterzeichneten Vertragsurkunde an den Kläger stellt kein Angebot des Bekla g- ten auf Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags dar, sondern lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Vertragsangebots ( sog. i nvitatio ad offere n- dum) . (a) Ein Antrag auf Abschluss eines Ver trags (§ 145 BGB) liegt nur dann vor, wenn die Erklä rung - aus der Sicht des Adressa ten - mit dem Willen zur rechtlichen Bindung abgegeben wird. Dagegen ist eine bloße Aufforderung zur Abgabe von Angeboten gegeben, wenn eine rechtsgeschäftliche Bindung e r- kennbar noch nicht gewollt ist, sich der Erklärende einen Vertragsabschluss 19 20 21 - 9 - 7 AZR 756/14 ECLI:DE:BAG:2016:141216.U.7AZR756.14.0 - 10 - also noch vorbehält (vgl. BGH 4. Februar 2009 - VIII ZR 32/08 - Rn. 12, BGHZ 179, 319) . (b) Der Beklagte hatte die Vertragsurkunde auf der für ihn vorgesehenen Unterschriftszeile noch nicht unterzeichnet. Damit konnte noch nicht von einem endgültigen Bindungswillen ausgegangen werden. Der erforderliche Rechtsbi n- dungswille ergibt sich auch nicht daraus, dass der Vorges etzte des Klägers dessen Weiterbeschäftigung beantragt hatte. Entgegen der Ansicht des Klägers spricht auch die Festlegung der Vertragsbedingungen nicht für ein bindendes Vertragsangebot. Eine solche Festlegung ist für eine invitatio ad offerendum nicht un typisch. (4) Das Landesarbeitsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger dem Beklagten durch Übersendung der von ihm unterzeichneten Vertragsurkunde ein Angebot auf Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags zu den vom Beklagten vorf ormulierten Bedingungen unterbreitet hat. Das La n- desarbeitsgericht hat jedoch verkannt, dass der Beklagte das Angebot des Kl ä- gers am 1. Oktober 2012 durch Zurverfügungstellung eines Arbeitsplatzes und Entgegennahme der Arbeitsleistung angenommen hat. (a) Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, der Kläger habe die Entgegennahme seiner Arbeitsleistung nicht als Annahme seines Ve r- tragsangebots verstehen dürfen, weil der Beklagte den Vertragsschluss unter den Vorbehalt seiner schriftlichen An nahme gestellt habe. (aa) Obwohl der Abschluss eines Arbeitsvertrags als solcher formfrei mö g- lich ist, kann der Arbeitgeber den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags von der Unterzeichnung der Vertragsurkunde durch den Arbeitnehmer abhängig machen. In diesem Fall kann ein vor der Arbeitsaufnahme abgegebenes schrif t- liches Vertragsangebot des Arbeitgebers vom Arbeitnehmer nur dur ch eine den Anforderungen des § 126 Abs. 2 BGB genügende Annahmeerklärung ang e- nommen werden. Hat der Arbeitgeber in den Vert ragsverhandlungen mit dem Arbeitnehmer den Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags ausdrücklich unter den Vorbehalt eines schriftlichen Vertragsschlusses gestellt oder dem Arbei t- 22 23 24 25 - 10 - 7 AZR 756/14 ECLI:DE:BAG:2016:141216.U.7AZR756.14.0 - 11 - nehmer die schriftliche Niederlegung des Vereinbarten angekündigt, so ist di ese Erklärung ohne Hinzutreten außergewöhnlicher Umstände nach dem maßgebl i- chen Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) dahingehend zu verstehen, dass der Arbeitgeber dem sich aus § 14 Abs. 4 TzBfG ergebenden Schriftformgebot entsprechen will und sein auf den Vertragsschluss gerichtetes schriftliches A n- gebot nur durch die der Form des § 126 Abs. 2 BGB genügende Unterzeic h- nung der Vertragsurkunde angenommen werden kann ( vgl. BAG 16. April 2008 - 7 AZR 1048/06 - Rn. 14) . Der Arbeitnehmer kann in Fällen, in denen der A b- schluss des befristeten Arbeitsvertrags von der Einhaltung der Schriftform a b- hängen soll, ein ihm vorliegendes schriftliches Vertragsangebot des Arbeitg e- bers nicht durch die Arbeitsaufnahme konkludent, sondern nur durch die Unte r- zeichnung der Vertra gsurkunde annehmen. Nimmt der Arbeitnehmer vor di e- sem Zeitpunkt die Arbeit auf, entsteht zwischen den Parteien lediglich ein fakt i- sches Arbeitsverhältnis, weil es an der Abgabe der zum Vertragsschluss erfo r- derlichen übereinstimmenden Willenserklärungen feh lt (BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 40/14 - Rn. 20; 16. April 2008 - 7 AZR 1048/06 - Rn. 14) . In einem so l- chen Fall kann dahinstehen, ob die Arbeitsaufnahme des Arbeitnehmers als ein konkludentes Angebot auf Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags zu den z uvor vereinbarten Bedingungen angesehen werden kann. Hat der Arbeitgeber durch sein vor der Arbeitsaufnahme liegendes Verhalten verdeutlicht, dass er den Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags von der Einhaltung des Schrif t- formgebots des § 14 Abs. 4 TzB fG abhängig machen will, liegt in der bloßen Entgegennahme der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers regelmäßig nicht die Annahme eines vermeintlichen Vertragsangebots des Arbeitnehmers. Dieser kann das schriftliche Angebot des Arbeitgebers dann noch nach der Arbeitsau f- nahme durch die Unterzeichnung des Arbeitsvertrags annehmen (BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 40/14 - Rn. 20; 16. April 2008 - 7 AZR 1048/06 - Rn. 14) . (bb) Anders verhält es sich hingegen, wenn der Arbeitgeber kein schriftl i- ches Angebot auf Abschlus s eines befristeten Arbeitsvertrags abgibt, sondern dem Arbeitnehmer eine Vertragsurkunde zur Unterschrift vorlegt, die er selbst noch nicht unterzeichnet hat. Mit der Vorlage einer solchen Vertragsurkunde 26 - 11 - 7 AZR 756/14 ECLI:DE:BAG:2016:141216.U.7AZR756.14.0 - 12 - stellt der Arbeitgeber den Abschluss des befristet en Arbeitsvertrags weder au s- drücklich noch konkludent unter den Vorbehalt eines schriftlichen Vertrag s- schlusses, noch kündigt er dem Arbeitnehmer die schriftliche Niederlegung des Vereinbarten an. Er gibt keine auf den Vertragsschluss gerichtete Erklärung ab, die nur durch die der Form des § 126 Abs. 2 BGB genügende Unterzeichnung der Vertragsurkunde angenommen werden kann. Vielmehr fordert er den A r- beitnehmer zur Abgabe eines schriftlichen Vertragsangebots zu den in der Ve r- tragsurkunde genannten Bedingunge n auf. Während der Arbeitgeber mit einem von ihm unterzeichneten Vertragsangebot seinerseits alles zur Einhaltung des Schriftformgebots Erforderliche getan hat, ist dies bei der Übergabe eines von ihm nicht unterzeichneten Vertragsentwurfs nicht der Fall. Daher ist dieses Ve r- halten aus Sicht des Arbeitnehmers nicht dahingehend zu verstehen, dass der Arbeitgeber dem sich aus § 14 Abs. 4 TzBfG ergebenden Schriftformgebot en t- sprechen will. Selbst wenn der Arbeitgeber ausdrücklich erklärt hat, der Arbeitsvert rag solle nicht durch Entgegennahme der Arbeitsleistung, sondern erst mit Zugang der von ihm unterzeichneten Vertragsurkunde beim Arbeitnehmer zustande kommen, ist dieser Vorbehalt unbeachtlich. Der Arbeitgeber kann die Ausl e- gung seines Verhaltens als Ausd ruck eines entsprechenden Rechtsfolgewillens nicht ausschließen . Die in Widerspruch zu seinem tatsächlichen Verhalten st e- hende Erklärung ist für die rechtliche Wertung, welche Erklärungsbedeutung der Inanspruchnahme der Arbeitsleistung zukommt, ohne Bedeut ung . Zeigt nämlich jemand ein Verhalten, das nach Treu und Glauben und der Verkehrssi t- te nur als Ausdruck eines bestimmten Willens aufgefasst werden kann, so ist seine wörtliche Verwahrung gegen eine entsprechende Deutung des Verhaltens unbeachtlich, denn er setzt sich in Widerspruch mit seinem eigenen tatsächl i- chen Verhalten (sog. protestatio facto contraria) und hat durch sein tatsächl i- ches Verhalten die Geltendmachung einer anderweitigen Auslegung verwirkt (BAG 19. Januar 2005 - 7 AZR 113/04 - zu II 1 b der Gründe; BGH 9. Mai 2000 - VI ZR 173/99 - zu II 2 b bb der Gründe) . 27 - 12 - 7 AZR 756/14 ECLI:DE:BAG:2016:141216.U.7AZR756.14.0 - 13 - (cc) Danach stand der Vertragsschluss nicht unter dem Vorbehalt der U n- terzeichnung der Vertragsurkunde durch beide Parteien. (b) Der Beklagte hat das Vertragsangebot des Klägers konkludent ang e- nommen, indem er dem Kläger bei Vertragsbeginn einen Arbeitsplatz zur Ve r- fügung gestellt und dessen Arbeitsleistung entgegengenommen hat. Das La n- desarbeitsgericht hat zwar eine Auslegung der Erklärungen des Beklagten nicht vorgenommen. Der S enat kann jedoch die Verhaltensweisen und Erklärungen des Beklagten selbst auslegen, da das Landesarbeitsgericht den erforderlichen Sachverhalt vollständig festgestellt hat und kein weiteres tatsächliches Vorbri n- gen der Parteien zu erwa rten ist. Die Ausleg ung ergibt, dass der Kläger die Zurverfügungstellung eines Arbeitsplatzes und die Entgegennahme der Arbeit s- leistung als Annahme seines Vertragsangebots durch den Beklagten verstehen durfte. Er hatte auf Aufforderung des Beklagten durch Übersendung des von ihm unterzeichneten Vertragsdokuments ein Angebot auf Abschluss eines b e- fristeten Arbeitsvertrags zu den von dem Beklagten vorformulierten Bedingu n- gen abgegeben. Daher durfte er davon ausgehen, dass er seine Arbeitslei s- tung - vorbehaltlich einer gegenteili gen Mitteilung des Beklagten - ab dem in der Vertragsurkunde vorgesehenen Zeitpunkt, dh. dem 1. Oktober 2012, zu den vom Beklagten vorgegebenen Bedingungen erbringen sollte. Da der Beklagte nichts Gegenteiliges äußerte und ihn nicht an der Erbringung der A rbeitslei s- tung hinderte, durfte der Kläger die Entgegennahme der Arbeitsleistung ab dem 1. Oktober 2012 als Annahme seines Vertragsangebots durch den Beklagten verstehen. Bei dieser Sachlage kommt es nicht darauf an, ob der Kläger seine Tätigkeit mit Wisse n eines zum Abschluss von Arbeitsverträgen berechtigten Vertreters aufgenommen hat. bb) Die Schriftform für die Befristung des am 1. Oktober 2012 zustande g e- kommenen Arbeitsvertrags ist nicht deshalb gewahrt, weil dem Kläger am 8 . Oktober 2012 die auch v om Beklagten unterzeichnete Vertragsurkunde z u- gegangen ist. Dabei kann zu Gunsten des Beklagten unterstellt werden, dass die zum Abschluss von Arbeitsverträgen berechtigte Personalsachbearbeiterin A den Vertrag schon vor dem Vertragsbeginn am 1. Oktober 20 12 unterzeic h- 28 29 30 - 13 - 7 AZR 756/14 ECLI:DE:BAG:2016:141216.U.7AZR756.14.0 - 14 - net hat. Das Schriftformgebot des § 14 Abs. 4 TzBfG ist nicht eingehalten, da dem Kläger die schriftliche Annahmeerklärung nicht vor Vertragsbeginn zug e- gangen ist. (1) Die Wahrung der in § 14 Abs. 4 TzBfG bestimmten Schriftform erfordert den Zugang der unterzeichneten Befristungsabrede bei dem Erklärungsem p- fänger vor Vertragsbeginn. (a) Nach § 126 Abs. 2 BGB genügt eine vertragliche Vereinbarung der g e- setzlichen Schriftform, wenn eine einheitliche Vertragsurkunde von beiden Pa r- teien unterze ichnet worden ist. Von der Einhaltung dieser äußeren Form ist zu trennen, ob die Vereinbarung zustande gekommen ist. Das richtet sich nach den allgemeinen Regeln über den Abschluss von Verträgen (§§ 145 ff., 130 BGB) . Danach kommt ein Vertrag unter Abwesen den, für den die gesetzliche Schriftform vorgeschrieben ist, grundsätzlich nur dann rechtswirksam zustande, wenn sowohl der Antrag als auch die Annahme (§§ 145 ff. BGB) in der Form des § 126 BGB erklärt werden und in dieser Form dem anderen Vertragspartner zugegangen sind (BAG 7. Juli 2010 - 4 AZR 1023/08 - Rn. 14; BGH 24. Februar 2010 - XII ZR 120/06 - ) . Anders verhält es sich nur dann, wenn nach § 151 Satz 1 BGB eine Annahmeerklärung entbehrlich ist. (b) § 14 Abs. 4 TzBfG setzt unter Berücksichtigung se ines Schutzzwecks neben der Einhaltung der äußeren Form auch voraus, dass die Befristungsa b- rede durch die schriftlich abgegebenen Erklärungen zustande gekommen ist. Das Angebot und die Annahme müssen der jeweils anderen Vertragspartei schriftlich zugehen. Das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG dient d a- zu, angesichts der besonderen Bedeutung der Befristung, die ohne weitere E r- klärungen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt, größtmögliche Rechtssicherheit zu gewährleisten (BT - Drs. 14/626 S. 11) . Dem Arbeitnehmer soll deutlich vor Augen geführt werden, dass sein Arbeits verhältnis - anders als bei dem Abschluss eines unbefristeten Arbeitsver trags - mit der Vereinbarung de r B efrist ung zu einem bestimmten Zeitpunkt automatisch enden wird und d a- her keine dauerhafte Existenzgrundlage bilden kann. Außerdem dient das Schriftformerfordernis einer Erleichterung der Beweisführung. Dadurch soll u n- 31 32 33 - 14 - 7 AZR 756/14 ECLI:DE:BAG:2016:141216.U.7AZR756.14.0 - 1 5 - nötiger Streit über das Vorliegen und den Inhalt einer Befristungsabrede ve r- mieden werden (BAG 26. Juli 2006 - 7 AZR 514/05 - Rn. 16, BAGE 119, 149; 1. Dezember 2004 - 7 AZR 198/04 - zu B I 4 a aa der Gründe, BAGE 113, 75; 3. September 2003 - 7 AZR 106/03 - zu 2 b der Gründe, BAGE 107, 237) . Mit dieser Zwecksetzung wäre es nicht vereinbar, wenn die Schriftform n icht den Zugang der schriftlichen Annahmeerklärung des Arbeitgebers hinsichtlich der Befristungsabrede beim Arbeitnehmer vor Vertragsbeginn voraussetzte. Der Arbeitnehmer könnte bei Vertragsbeginn nicht erkennen, ob sein Arbeitsvertrag wirksam befristet is t oder nach § 16 Satz 1 TzBfG als auf unbestimmte Zeit g e- schlossen gilt. Dies eröffnete die Möglichkeit, darüber zu streiten, ob die schrif t- liche Annahme im Zeitpunkt des Vertragsbeginns bereits erklärt war. Auch ein derartiger Streit sollte durch das Schr iftformerfordernis verhindert werden. (c) Der Beklagte macht ohne Erfolg geltend, dass die Wahrung der in § 550 BGB bzw. in der Vorgängerregelung des § 5 6 6 BGB aF bestimmten Schriftform für langfristige Mietverträge nach der Rechtsprechung des Bunde s- geri chtshofs nur die Einhaltung der äußeren Form voraussetzt ( BGH 24. Febr u- ar 2010 - XII ZR 120/06 - Rn. 24 ; vgl. auch 14. Juli 2004 - XII ZR 68/02 - zu II 2 der Gründe, BGHZ 160, 97) . Dies gilt aufgrund des unterschiedlichen Schut z- zwecks für das Schriftformge bot des § 14 Abs. 4 TzBfG nicht. (aa) Das Schriftformerfordernis des § 550 BGB dient in erster Linie dem I n- formationsbedürfnis eines späteren Grundstückserwerbers, dem durch die Schriftform die Möglichkeit eingeräumt werden soll, sich von dem Umfang und Inhalt der auf ihn übergehenden Rechte und Pflichten zuverlässig zu unterric h- ten. Dafür genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine der äußeren Schriftform entsprechende Mietvertragsurkunde. Auch die zusätzlich mit der Schriftform des § 550 BGB verfolgten Zwecke, die Beweisbarkeit lan g- fristiger Abreden sicherzustellen und die Vertragsparteien vor der unbedachten Eingehung langfristiger Bindungen zu warnen, werden danach durch die bloße Einhaltung der äußeren Form gewahrt. Die Beweisfunktion s ei erfüllt, wenn die Vertragsbedingungen in der von beiden Parteien unterzeichneten Mietvertrag s- urkunde verkörpert seien und durch sie in ausreichender Weise bewiesen we r- 34 35 - 15 - 7 AZR 756/14 ECLI:DE:BAG:2016:141216.U.7AZR756.14.0 - 16 - den könnten. Der Warnfunktion sei dadurch Genüge getan, dass beide Parteien die Vertra gsurkunde unterzeichnet haben ( BGH 24. Februar 2010 - XII ZR 120/06 - Rn. 25 - 29 ) . (bb) Demgegenüber dient das Schriftformerfordernis für die Befristung von Arbeitsverträgen in § 14 Abs. 4 TzBfG nicht dem Schutz Dritter, sondern au s- schließlich dem Schutz der Parteien. Die Vertragsparteien sollen nicht vor der unbedachten Eingehung langfristiger Bindungen gewarnt werden, vielmehr soll der Arbeitnehmer bei Vertragsbeginn durch Lesen der Vertragsvereinbarungen erkennen können, dass er keinen Dauerarbei tsplatz erhält, um ggf. den Ve r- tragsschluss zu G unsten anderer Angebote ablehnen zu können (BAG 1. Dezember 2004 - 7 AZR 198/04 - zu B I 4 a aa der Gründe, BAGE 113, 75 ) . Das setzt voraus, dass dem Arbeitnehmer vor Vertragsbeginn die vom Arbei t- geber unterz eichnete Vertragsurkunde über die Befristungsabrede bereits z u- gegangen ist. Allein die äußere Schriftform genügt auch der Beweisfunktion nicht, da es für die Wirksamkeit der Befristung bei einem Arbeitsver trag - anders als bei einem Mietvertrag - entsche idend auf den Zeitpunkt des Z u- standekommens der Befristungsabrede ankommt. Die Parteien eines langfrist i- gen Mietvertrags können die Beurkundung eines zunächst formlos geschloss e- nen Vertrags jederzeit nachholen. Der Vertrag gilt dann von Anfang an als in de r gesetzlich vorgeschriebenen Form abgeschlossen ( vgl. BGH 14. Juli 2004 - XII ZR 68/02 - zu II 1 der Gründe, BGHZ 160, 97) . Dagegen kann die Beu r- kundung einer formlos geschlossenen Befristungsabrede nicht ohne weiteres nachgeholt werden. Die Parteien können allenfalls das be i Vertragsbeginn nach § 16 Satz 1 TzBfG entstandene unbefristete Arbeitsverhältnis nachträglich b e- fristen. Das setzt neben den auf die Herbeiführung dieser Rechtsfolge gericht e- te n Willenserklärungen der Parteien voraus, dass ein die Befristung rechtfert i- gender sachlicher Grund (BAG 16. April 2008 - 7 AZR 1048/06 - Rn. 12 ; 1. Dezember 2004 - 7 AZR 198/04 - zu B I 4 b der Gründe , a aO ) oder die V o- raussetzungen einer Befristung nach § 1 Abs. 2 WissZeitVG vorliegen. (2) Entgegen der Ansicht des Beklagten war der Zugang der Annahmee r- klärung beim Kläger auch nicht wegen Verzichts nach § 151 BGB entbehrlich. 36 37 - 16 - 7 AZR 756/14 ECLI:DE:BAG:2016:141216.U.7AZR756.14.0 - 17 - Es ist schon zweifelhaft, ob ein Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung wirksam wäre. Der Formzwang für das Rechtsgeschäft beruht nicht auf einer Absprache der Parteien, sondern auf einer gesetzlichen Anordnung. Über die sich aus der Verletzung eines konstitutiven gesetzlichen Schriftformerforderni s- ses ergebenden Rechtsfolgen können die Vertragsparteien regelmäßig nicht disponieren (BAG 16. April 2008 - 7 AZR 1048/06 - Rn. 17) . Dies kann jedoch dahinstehen. Der Kläger hat durch die Aufnahme seiner Tätigkeit am 1. Oktober 2012 ni cht auf den Zugang der Annahmeerklärung verzichtet. Der Kläger hat vielmehr seine Arbeitsleistung entsprechend dem vom Beklagten vorformulie r- ten Vertragstext in der Erwartung erbracht, dass der Beklagte diese annimmt und damit sein Vertragsangebot akzeptie rt. (3) Der Mangel der Schriftform ist nicht dadurch geheilt, dass dem Kläger die beiderseits unterzeichnete Vertragsurkunde am 8 . Oktober 2012 zugega n- gen ist. Das be i Vertragsbeginn nach § 16 Satz 1 TzBfG entstandene unbefri s- tete Arbeitsverhältnis ist n icht nachträglich befristet w o rden , da es an den auf die Herbeiführung dieser Rechtsfolge gerichtete n Willenserklärungen der Pa r- teien fehlt. 3. Dem Kläger ist es nicht nach § 242 BGB verwehrt, sich auf die fehlende Schriftform der Befristungsabrede zu be rufen. a) Die Berufung auf einen Formmangel durch eine Vertragspartei ist nur ausnahmsweise treuwidrig. Dies kann wegen des Verbots widersprüchlichen Verhaltens der Fall sein, wenn der Vertragspartner trotz des Formmangels auf die Gültigkeit des Vertrags vertrauen durfte und die den Formmangel geltend machende Vertragspartei sich zu ihrem vorhergehenden Verhalten in Wide r- spruch setzt (BAG 26. Juli 2006 - 7 AZR 494/05 - Rn. 24 ; 16. März 2005 - 7 AZR 289/04 - zu I 3 a der Gründe, BAGE 114, 146) . b) Es gibt vorliegend keine Umstände, welche die Rechtsausübung des Klägers als rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen könnten. Der Kläger verhält sich nicht widersprüchlich. Er hat seinerseits alles Erforderliche zur Einhaltung der Schriftform getan. Die Unw irksamkeit der Befristungsabrede beruht nicht 38 39 40 41 - 17 - 7 AZR 756/14 ECLI:DE:BAG:2016:141216.U.7AZR756.14.0 auf der Aufnahme der Tätigkeit durch den Kläger, sondern darauf, dass der B e- klagte die Arbeitsleistung des Klägers entgegengenommen hat, ohne zuvor den Zugang der auch von ihm unterzeichneten Befristungsabrede beim Kläger b e- wirkt zu haben. II. Der Klageantrag zu 2 . fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an. Er ist auf die Weiterbeschäftigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den B e- fristungskontrollantrag gerichtet. Die Entscheidung des Senats hierüber wird mit der Verkündung rechtskräftig. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Gräfl Waskow M. Rennpferdt Schuh Glock 42 43
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