Bundesarbeitsgericht Urteil vom 18. März 2015 Siebter Senat - 7 AZR 115/13 - ECLI:DE:BAG:2015:180315.U.7AZR115.13.0 I. Arbeitsgericht Kiel Urteil vom 18. Januar 2012 - 4 Ca 1381 d/11 - II. Landesarbeitsgericht Schleswig - Holstein Urteil vom 19. Dezember 2012 - 6 Sa 62/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Befristung - sonstiger Sachgrund - geplante Besetzung des Arbeitsplatzes mit einem Auszubildenden nach Abschluss der Ausbildung - tarifvertragl i- che Verpflichtung des Arbeitgebers zur Übernahme von Auszubildenden in befristete Arbeitsverhältnisse nach Abschluss der Ausbildung Bestimmungen: TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2; Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Nachwuchskräfte der Bundesagentur für Arbeit (TVN - BA) § 25; Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV - BA) § 33 Abs. 3 S atz 1 Halbs. 2 ECLI:DE:BAG:2015:180315.U.7AZR115.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 115/13 6 Sa 62/12 Landesarbeitsgericht Schleswig - Holstein Im Namen des Volkes! Verkündet am 18. März 2015 URTEIL Schiege, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, p p . Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 18. März 2015 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesa r- beitsgericht Gräfl, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof . Dr. Kiel, die Ric h- terin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rennpferdt sowie die ehrenamtlichen Richter Zwisler und Auhuber für Recht erkannt: - 2 - 7 AZR 115/13 ECLI:DE:BAG:2015:180315.U.7AZR115.13.0 - 3 - Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Schleswig - Holstein vom 19. Dezember 2012 - 6 Sa 62/12 - aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeit s- verhältnisses. Die Klägerin war vom 24. Juni 2002 bis zum 30. Juni 2011 mit einer U n- terbrechung vom 1. April 2004 bis zum 1. August 2004 bei der Beklagten au f- grund von insgesamt vierzehn befristeten Arbeitsverträgen als Telefonse r- viceberaterin beschäftigt. Sie war bis zum 31. Dezemb er 2004 in B und ab dem 1. Januar 2005 im Servicecenter N eingesetzt. Seit dem 1. Januar 2006 war sie in die Tätigkeitsebene V des Tarifvertrags für die Arbei t nehmeri n nen und A r- beitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV - BA) eingru p pier t. Bei A b schluss des letzten Arbeitsvertrags vom 15. Dezember 2010 unte r zeichnete die Kläg e- rin folgenden Vermerk: Befristungsgrund: § 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG (Vertretung) Die Bundesagentur für Arbeit bekennt sich aus geschäfts - und gesellsc haftspolitischen Gründen weiterhin klar zur eigenen Ausbildung. Sie hat sich mit § 25 Abs. 1 TVN - BA verpflichtet alle Auszubildenden nach Bestehen der Au s- bildungsprüfung in ein auf vierundzwanzig Monate befri s- tetes Voll - oder Teilzeitarbeitsverhältnis zu ü bernehmen, sofern nicht personen - oder verhaltensbedingte Gründe entgegenstehen. Diese Verpflichtung korrespondiert mit der individuellen Verpflichtung der Auszubildenden nach Beendigung der Ausbildung innerhalb des Geschäftsb e- 1 2 - 3 - 7 AZR 115/13 ECLI:DE:BAG:2015:180315.U.7AZR115.13.0 - 4 - reichs der BA uneingeschränkt verwendungsbereit zu sein. Im Rahmen der Ansatzplanung ist vorgesehen, g e- eignete Auszubildende des Prüfungsjahrgangs 2011 im SC N anzusetzen. Die Auszubildenden werden r e kr u tiert aus den Verbundagenturen H , F , K , E und N . Für e i nen Ansatz stehen mehr Auszubi l de n de zur Ve r f ü gung als sich Vakanzen abzeic h nen. Der Prüfungsjahrgang 2011 wird Mitte bis Ende Juni nächsten Jahres die Ausbildung mit Ablegen der A b- schlussprüfung beenden und steht danach für einen A n- satz als Telefon - Service - Berater zur Verfügung. Der K a- pazitätsverlust wird bis dahin durch die Beschäftigung von befristeten Kräften ausgeglichen. Frau S wird für die Zeit vom 01.01.2011 bis 30.06.2011 befristet eingestellt. Nach § 25 des Tarifvertrags zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Nachwuchskräfte der Bundesagentur für Arbeit (TVN - BA) vom 28. März 2006 verpflichtet sich die Beklagte, alle Auszubildenden nach Bestehen der Abschlusspr ü- fung in ein auf vieru ndzwanzig Monate befristetes Vol l- zeitarbeitsverhältnis zu übernehmen, sofern nicht pers o- nen - oder verhaltensbedingte Gründe entgegenstehen Die Mehrzahl der Auszubildenden der Beklagten schließt die Ausbi l- dung im Sommer ab. Bundesweit konnten im Sommer 2009 74 % der Auszubi l- denden und im Sommer 2010 64 % der Auszubildenden die Übernahme in ein befristetes Arbeitsverhältnis beanspruchen. In der Region Nord, zu der das Servicecenter N gehört, hatten im Sommer 2009 71,6 % der Ausz u bi l de n den des Prüfungsjahrgangs Anspruch auf Übernahme in ein befristetes A r beit s ve r- hältnis, im Sommer des Jahres 2010 waren es 60,1 % der Auszubi l denden. Die Auszubildenden werden nach erfolgreicher Beendigung ihrer Au s bildung z u- nächst in den Servicecentern mit Tät igkeiten der Tätigkeitsebenen V oder VI eingesetzt. Soweit möglich erfolgt der Einsatz in dem Servicecenter der Ve r- bundagentur, in der die Ausbildung absolviert wurde. In dem Servicecenter - Verbund, dem die Agenturen für Arbeit K , N , E , H und F a n g e h ö ren und in dem es nur das Servicecenter N gibt, bestand der Pr ü fung s jah r gang 2011 aus 3 4 - 4 - 7 AZR 115/13 ECLI:DE:BAG:2015:180315.U.7AZR115.13.0 - 5 - 16 Auszubildenden. Hierzu gehörte Se . Diese nahm nach b e sta n d e ner Pr ü fung am 23. Juni 2011 in der Agentur für A r beit N den Diens t po s ten der Kl ä g e rin als Telefonse r viceberaterin auf der Grun d lage eines auf zwei Jahre befri s t e ten A r- beitsvertrags ein. Außer ihr wu r den im So m mer 2011 acht weitere Au s z u bi l de n- de des Pr ü fungsjahrgangs 2011 in b e fristete A r beit s ve r hältnisse üb e r no m men. Mit sechs Arbeitnehmern, ua . der Klägerin, ha t te die Beklagte im Hi n blick auf die bea b sichtigte Überna h me der Auszubi l de n den des Prüfung s jah r gangs 2011 befrist e te Arbeitsverträge g e schlossen. D ie Klägerin hat die Ansicht vertreten, das Arbeitsve rhältnis habe nicht auf g rund der Vereinbarung vom 15. Dezember 2010 am 30. Juni 2011 geendet. Die Befristung sei unwirksam. Für sie bestehe kein sachlicher Grund. Die B e- fristung könne nicht auf die geplante Übernahme eines Auszubildenden gestützt werden, w eil bei der Vereinbarung der Befristung keine namentliche Zuordnung zu einem bestimmten Auszubildenden erfolgt sei. Die Befristung sei zudem rechtsmissbräuchlich. Angesichts der Beschäftigungsdauer und der Vielzahl der mit ihr vereinbarten Vertragsverlänge rungen sei von einem ständigen Beschä f- tigungsbedarf auszugehen. Mit ihrer am 20. Juli 2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 26. Juli 2011 zugestellten Klage hat die Klägerin - soweit für die Revision von Bedeutung - beantragt festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der am 15. Dezember 2010 ve r- einbarten Befristungsabrede am 30. Juni 2011 beendet worden ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Befristung sei auf g rund der beabsichtigten Übernahme von Auszubildenden in befristete Arbeitsverhäl t- nisse gerechtfertigt. Sie sei aufgrund der Erfahrungswerte aus der Vergange n- heit davon ausgegangen, dass zehn Auszubildende des Pr üfungsjahrgangs 2011 im Sommer 2011 die Übernahme in befristete Arbeitsverhältnisse bea n- spruchen würden. 5 6 7 8 - 5 - 7 AZR 115/13 ECLI:DE:BAG:2015:180315.U.7AZR115.13.0 - 6 - Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klä gerin den Befristungskontrollantrag weiter. Die Beklagte beantragt die Z u- rückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung de r Sache an das Landes arbeitsg e- richt. Der Senat kann nicht abschließend entschei den, ob die Befristungsko n- trollklage begründet ist. I. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung kann die Klage nicht abgewiesen werden. Das Landesarbeitsgericht hat mit einer recht s- fe hlerhaften Begründung angenommen, die am 15. Dezember 2010 vereinbarte Befristung zum 30. Juni 2011 sei wegen der beabsichtigten Übernahme von Auszubildenden in befristete Arbeitsverhältnisse im Sommer 2011 nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG sachlich gerechtfer tigt. 1. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die geplante Besetzung eines Arbeitsplatzes durch einen Auszubildenden nach Abschluss der Ausbildung als sonstiger, in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 TzBfG nicht genannter Sachgrund geeignet sein kann, die Befristung eines Arbeitsve r- trags nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG zu rechtfertigen. a) Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrags zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. § 14 A bs. 1 Satz 2 TzBfG enthält in Nr. 1 bis 8 eine Aufzählung möglicher Sachgründe für die Befristung. Diesen Sachgründen lässt sich der Tatbestand der künftigen Besetzung des Arbeitsplatzes mit einem Auszubildenden nach Abschluss der Ausbildung zwar nicht zuo rdnen (vgl. BAG 2. Juni 2010 - 7 AZR 136/09 - Rn. 17 , BAGE 134, 339 ) . Die Aufzählung von Sachgründen in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 TzBfG ist aber nicht abschließend, wie sich aus dem Wort 9 10 11 12 13 - 6 - 7 AZR 115/13 ECLI:DE:BAG:2015:180315.U.7AZR115.13.0 - 7 - insbesondere ergibt. Dadurch sollen weder andere von der Recht sprechung vor Inkrafttreten des TzBfG anerkannte noch weitere Sachgründe für die Befri s- tung ausgeschlossen werden (BT - Drs. 14/4374 S. 18) . Die unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 1999/70/EG und der inkorporierten EGB - UNICE - CEEP - Rahmenvereinbarung geb ieten keine andere Beurteilung. Es ergibt sich weder aus der Richtlinie noch aus der Rahmenvereinbarung, dass die sachlichen Gründe in der Regelung des nationalen Rechts abschließend ge nannt sein müssen (vgl. ausführlich BAG 13. Okto ber 2004 - 7 AZR 218/04 - zu III 2 b aa der Gründe, BAGE 112, 187 ) . Allerdings können sonstige, in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 TzBfG nicht genannte Sachgründe die Befristung eines Arbeitsve r- trags nur rechtfertigen, wenn sie den in § 14 Abs. 1 TzBfG zum Ausdruck ko m- mende n Wertungsmaßstäben entsprechen und den in dem Sachgrundkatalog des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 TzBfG genannten Sachgründen von ihrem Gewicht her gleichwertig sind (BAG 2. Juni 2010 - 7 AZR 136/09 - Rn. 21, aaO ; 9. Dezember 2009 - 7 AZR 399/08 - Rn. 15, BAGE 132, 344; 16. März 2005 - 7 AZR 289/04 - zu II 2 b aa der Gründe , BAGE 114, 146) . Das ist bei dem Tatbestand der beabsichtigten Besetzung des Arbeitsplatzes mit einem Auszubildenden der Fall. Bereits nach der vor Inkrafttreten des TzBfG am 1. Janua r 2001 gelte n- den Rechtslage war anerkannt, dass ein Sachgrund für die Befristung bestand, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend bis zu dem Zeitpunkt beschäftigt we r- den sollte, in dem ein Auszubildender des Arbeitgebers seine Berufsausbildung beendete und der Arbeitgeber dessen Übernahme in ein Arbeitsverhältnis b e- absichtigte (BAG 19. Septe mber 2001 - 7 AZR 333/00 - zu 1 der Gründe; 1. De zember 1999 - 7 AZR 449/98 - zu III 3 c der Gründe ; 6. November 1996 - 7 AZR 909 / 95 - zu 5 a der Gründe ; 21. April 1993 - 7 AZR 388/92 - zu II 4 a der Gründe; 6. Juni 1984 - 7 AZR 458/82 - zu III 4 der Gründe ) . Dieser Tatbestand entspricht den Wertungsmaßstäben des § 14 Abs. 1 TzBfG. Für die Befristungstatbestände in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 TzBfG ist kennzeic h- nend, dass der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an einer nur zeitlich b e- grenzten Beschäftigung hat, weil er im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem befristet eingestellten Arbeitnehmer aufgrund konkreter Tatsachen damit 14 - 7 - 7 AZR 115/13 ECLI:DE:BAG:2015:180315.U.7AZR115.13.0 - 8 - rechnen muss, dass er diesen nur für e ine vorübergehende Zeit beschäftigen kann. Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber einen Arbeitsplatz zu einem späteren Zeitpunkt mit einem Auszubildenden besetzen will. Dieser Sachgrund ist auch den in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 TzBfG genannten Sachgründe n vom G e- wicht her gleichwertig. Der Arbeitgeber hat wegen des mit der Ausbildung ve r- bundenen Aufwands ein berechtigtes Interesse daran, dem Auszubildenden bei Beendigung der Berufsausbildung einen Arbeitsplatz anbieten zu können ( BAG 1. Dezember 1999 - 7 A ZR 449/98 - zu III 3 c der Gründe; 21. April 1993 - 7 AZR 388/92 - zu II 4 b der Gründe ) . b) Die geplante Besetzung des Arbeitsplatzes mit einem Auszubildenden nach Abschluss der Ausbildung kann die Befristung des Arbeitsvertrags mit e i- nem anderen Arbeitnehmer bis zu diesem Zeitpunkt allerdings nur dann ohne weiteres rechtfertigen, wenn der Auszubildende in ein unbefristetes Dauera r- beitsverhältnis übernommen werden soll. In diesem Fall besteht für die B e- schäftigung eines anderen Arbeitnehmers auf de m für den Auszubildenden vo r- gesehenen Arbeitsplatz von vornherein nur ein zeitlich begrenztes Bedürfnis. Kommt der Arbeitgeber hingegen - wie hier - einer tarifvertraglichen Verpflic h- tung nach, Auszubildende nach Abschluss der Ausbildung für eine bestimmte Zeit in befristete Arbeitsverhältnisse zu übernehmen, kann allein die Prognose, zu einem künftigen Zeitpunkt zur Übernahme einer bestimmten Anzahl von Auszubildenden in befristete Arbeitsverhältnisse verpflichtet zu sein, die Befri s- tung von Arbeitsverträg en mit anderen Arbeitnehmern bis zu diesem Zeitpunkt nicht rechtfertigen. Eine derartige Tarifbestimmung verpflichtet den Arbeitgeber, alljährlich Auszubildende nach Abschluss der Ausbildung in befristete Arbeit s- verhältnisse zu übernehmen. Dies kann zu ein er ständigen Fluktuation führen, wenn die in befristete Arbeitsverhältnisse übernommenen (ehemaligen) Ausz u- bildenden nach Ablauf der Vertragslaufzeit aus ihren Arbeitsverhältnissen au s- scheiden. Deren Arbeitsplätze werden wieder frei und können grundsät z- lic h - sofern insoweit keine anderen betrieblichen Dispositionen getroffen wu r- den - mit Auszubildenden, die zu diesem Zeitpunkt ihre Ausbildung beenden und vom Arbeitgeber in befristete Arbeitsverhältnisse übernommen werden müssen, besetzt werden. Der Arbeitg eber hat daher in einem solchen Fall nicht 15 - 8 - 7 AZR 115/13 ECLI:DE:BAG:2015:180315.U.7AZR115.13.0 - 9 - ohne weiteres ein berechtigtes Interesse daran, für jeden Auszubildenden, den er voraussichtlich nach dem Tarifvertrag in ein befristetes Arbeitsverhältnis übernehmen muss, einen anderen Arbeitnehmer befristet be schäftigen zu kö n- nen, bis der jeweilige Auszubildende seine Ausbildung abgeschlossen hat. Ein berechtigtes Interesse an der befristeten Beschäftigung eines anderen Arbei t- nehmers bis zum Zeitpunkt der Übernahme der Auszubildenden in befristete Arbeitsverhäl tnisse besteht nur dann, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem anderen Arbeitnehmer die Prognose gerechtfertigt ist, dass ein oder mehrere Auszubildende nach Abschluss ihrer Ausbildung nicht auf Arbeitsplä t- zen beschäftigt werden können, die auf g r und des Ausscheidens früher in befri s- tete Arbeitsverhältnisse übernommener Auszubildender voraussichtlich frei werden, zB deshalb, weil ein Teil dieser (ehemaligen) Auszubildenden im A n- schluss an die befristete Beschäftigung in unbefristete Arbeitsverhältn isse übernommen werden soll oder weil eine größere Anzahl von Auszubildenden in befristete Arbeitsverhältnisse übernommen werden muss als Arbeitsplätze durch das Ausscheiden von befristet beschäftigten ehemaligen Auszubildenden frei werden. 2. Danach hat das Landesarbeitsgericht mit einer rechtsfehlerhaften B e- gründung angenommen, dass die mit der Klägerin getroffene Befristungsabrede vom 15. Dezember 2010 wegen der beabsichtigten Besetzung des Arbeitspla t- zes mit einem Auszubildenden gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG sachlich g e- rechtfertigt sei. Die Beklagte hatte nicht die dauerhafte und unbefristete Bese t- zung des Arbeitsplatzes der Klägerin mit einem Auszubildenden ab Sommer 2011 geplant. Sie hat sich vielmehr auf die nach § 25 TVN - BA bestehende Ve r- pflichtun g zur befristeten Übernahme von Auszubildenden im Sommer 2011 berufen. Dies rechtfertigt entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht ohne weiteres die Befristung des Arbeitsvertrags mit der Klägerin. II. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung d er angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . 16 17 - 9 - 7 AZR 115/13 ECLI:DE:BAG:2015:180315.U.7AZR115.13.0 - 10 - 1. Der Senat kann nicht abschließend entscheiden, ob die Befristung zum 30. Juni 2011 auf g rund der geplanten anderweitige n Besetzung des Arbeit s- platzes mit einem Auszubildenden sachlich gerechtfertigt ist, da das Landesa r- beitsgericht bislang keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob der Arbeitsplatz der Klägerin für die Übernahme eines Auszubildenden im Sommer 2011 freig e- h alten werden musste. Das wäre der Fall, wenn bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags mit der Klägerin am 15. Dezember 2010 absehbar gewesen wäre, dass die im Sommer 2011 in befristete Arbeitsverhältnisse zu überne h- menden Auszubildenden nicht auf Arbe itsplätzen beschäftigt werden konnten, die voraussichtlich durch das Ausscheiden der nach § 25 TVN - BA in befristete Arbeitsverhältnisse übernommenen Auszubildenden früherer Prüfungsjahrgä n- ge frei wurden. Hierzu hat das Landesarbeitsgericht bislang keine ta tsächlichen Feststellungen getroffen. Diese sind vom Landesarbeitsgericht nachzuholen. Dazu wird der Beklagten Gelegenheit zu weiterem Sachvortrag zu geben sein. Diesen und ein etwaiges Vorbringen der Klägerin hierzu wird das Landesa r- beitsgericht zu würdig en haben. 2. Die Zurückverweisung erübrigt sich nicht deswegen, weil die Befristung aus anderen Gründen unwirksam wäre. Entgegen der Auffassung der Klägerin steht der Wirksamkeit der Befristung nicht entgegen, dass bei Abschluss des Arbeitsvertrags am 15. Dezember 2010 keine namentliche Zuordnung der Kl ä- gerin zu einem bestimmten, im Sommer 2011 in ein befristetes Arbeitsverhältnis zu übernehmenden Auszubildenden erfolgt war. a) Die Befristung wegen der geplanten anderweitigen Besetzung des A r- beitsplatzes mit einem Auszubildenden nach Abschluss der Ausbildung erfo r- dert nicht, dass bei Abschluss des Arbeitsvertrags eine (namentliche) Zuor d- nung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers zu einem bestimmten Auszubi l- denden vorgenommen wird . Es muss allerdings g ewährleistet sein, dass zw i- schen der Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers und der b e- absichtigten Übernahme des Auszubildenden ein Kausalzusammenhang b e- steht. Hat der Arbeitgeber die Arbeitsverhältnisse mehrerer Arbeitnehmer im Hinblick a uf die beabsichtigte Übernahme von mehreren Auszubildenden befri s- 18 19 20 - 10 - 7 AZR 115/13 ECLI:DE:BAG:2015:180315.U.7AZR115.13.0 - 11 - tet, besteht der erforderliche Kausalzusammenhang auch dann, wenn die Zahl der Arbeitnehmer, die er im Hinblick auf die Übernahme der Auszubildenden befristet beschäftigt, die Zahl der Auszub ildenden, mit deren Übernahme zu rechnen ist, nicht übersteigt. Dazu hat der Arbeitgeber eine auf konkrete Tats a- chen gestützte Prognose darzulegen, mit welcher Zahl von zu übernehmenden Auszubildenden zu dem Zeitpunkt zu rechnen war, zu dem der befristete Ve r- trag ausläuft (vgl. BAG 6. Juni 1984 - 7 AZR 458/82 - zu V 2 der Gründe) . b) Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Das Landesarbeitsgericht hat fes t- gestellt, dass die Zahl der Arbeitnehmer, die die Beklagte im Hinblick auf die Übernahme der Auszubildend en des Prüfungsjahrgangs 2011 befristet beschä f- tigt hat, die Zahl der Auszubildenden, mit deren Übernahme zu rechnen war, nicht übersteigt. 3. Sollte das Landesarbeitsgericht auf g rund der neuen Verhandlung zu dem Ergebnis kommen, die Befristung sei sachli ch gerechtfertigt, wird es erneut eine Rechtsmissbrauchskontrolle vorzunehmen haben. a) Dabei wird das Landesarbeitsgericht zu prüfen haben, ob in die Mis s- brauchskontrolle nur die ab dem 2. August 2004 zurückgelegten Beschäft i- gungszeiten der Klägerin ein zubeziehen sind. Das richtet sich danach, ob die vorausgegangene viermonatige Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses dazu werden kann. Hierbei wird das Landesarbeitsgericht zu berück sichtigen haben, dass bei der Beurteilung nicht allein auf die Unterbrechungsdauer abzustellen ist, sondern sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Dazu gehören auch die Zahl und die Dauer der befristeten Verträge sowie die Art der Täti gkeit ( EuGH 3. Juli 2014 - C - 362/13 ua. - [ Fiamingo ua. ] Rn. 71 f. ; vgl. auch BAG 14. Januar 2015 - 7 AZR 2/14 - Rn. 47; 10. Juli 2013 - 7 AZR 761/11 - Rn. 30) . b) Entgegen der Ansicht der Klägerin ergeben sich für die Rechtsmis s- brauchskontrolle aus § 33 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 TV - BA keine Besonderheiten. Diese Regelung, nach welcher die Vertragsdauer eines sachgrundlos befrist e- 21 22 23 24 - 11 - 7 AZR 115/13 ECLI:DE:BAG:2015:180315.U.7AZR115.13.0 ten Arbeitsvertrags mindestens sechs Monate betragen muss, gilt nicht für Ve r- tragsverlängerungen, sondern nur für den Erstvertrag ( BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 468/12 - Rn. 23; 22. Januar 2014 - 7 AZ R 243/12 - Rn. 27; 19. März 2014 - 7 AZR 828/12 - Rn. 32) . Daher gibt es keinen Anhaltspunkt für die Annahme, die Tarifvertragsparteien hätten - anders als § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG - nur e ine einmalige Verlängerung des ohne sachlichen Grund befrist e- ten Arbeitsvertrags vorgesehen (vgl. BAG 22. Januar 2014 - 7 AZR 243/12 - Rn. 33) , so dass bereits eine geringere Anzahl von Vertragsverlängerungen eine rechtsmissbräuchliche Ausnutzung der Befri stungsmöglichkeit indizieren könnte als außerhalb des Anwendungsbereichs von § 33 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 TV - BA oder vergleichbaren Bestimmungen. Gräfl Kiel M. Rennpferdt Auhuber M. Zwisler
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