Bundesarbeitsgericht Urteil vom 18. Mai 2016 Siebter Senat - 7 AZR 533/14 - ECLI:DE:BAG:2016:180516.U.7AZR533.14.0 I. Arbeitsgericht Leipzig Urteil vom 23. Juli 2013 - 14 Ca 4480/12 - Sächsisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 21. Juli 2014 - 5 Sa 504/13 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort e : Befristung - Verhältnis von WissZeitVG und TzBfG Bestimmung en : WissZeitVG § 1 Abs. 1, Abs. 2, § 2 Abs. 1 und Abs. 4; TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 4 und Nr. 6 Leits atz : Die Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichem Personal an Hochschulen iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG kann auf Sachgründe nach § 14 Abs. 1 TzBfG nicht gestützt werden, wenn die Befristung au s- schließlich mit der wissenschaftlichen Qualifizierung des Arbeitnehmers begründet wird. Insoweit verdrängt § 2 Abs. 1 WissZeitVG als Sonderr e- gelung § 14 Abs. 1 TzBfG . ECLI:DE:BAG:2016:180516.U.7AZR533.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 533/14 5 Sa 504/13 Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 18. Mai 2016 URTEIL Wirth, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagter, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlun g vom 18. Mai 2016 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeit s- gericht Gräfl, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel, die Richterin - 2 - 7 AZR 533/14 ECLI:DE:BAG:2016:180516.U.7AZR533.14.0 - 3 - am Bundesarbeitsgericht Dr. Rennpferdt sowie den ehrenamtlichen Richter Krollmann und die ehrenamtliche Rich terin Holzhausen für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Sächs i- schen Landesarbeitsgerichts vom 21. Juli 2014 - 5 Sa 504/13 - wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses sowie um Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits. Die Klägerin ist approbierte Tierärztin. Sie war n ach ihrer Promotion in der Zeit vom 1. Juli 1999 bis zum 30. September 2013 aufgrund aufeinanderfo l- gender befristeter Arbeitsverträge als wissenschaftliche Assistentin an der Medizinischen Tierklinik der Universität Leipzig beschäftigt . Z unächst wurde sie ge mäß § 57b Abs. 1 Satz 1 HRG für die Zeit vom 1. Juli 1999 bis zum 30. Juni 2000 befristet eingestellt. Daran schlossen sich fünf befristete Arbeitsverträge an. Der letzte befristete Arbeitsvertrag vom 7. September 2009 lautet auszug s- weise: § 1 Frau Dr. S wird für die Zeit vom 1. Oktober 2009 bis ei n- schließlich 30. September 2013 als vollb e schäftigte A r- beitnehmerin befristet an der Universität Leipzig unter Beibehaltung ihres Status als wissenschaf t liche Assi s- tentin weiterbeschäf tigt, § 114 Abs. 20 Säc h sisches Hoc hschulgesetz (SächsHSG) vom 10. Dezember 2008 in der ab 11. Juli 2009 gültigen Fassung in Verbi n dung mit § 46 Sächsisches Hochschulgesetz (SächsHG) vom 11. Juni 1999 in der ab 31. Januar 2006 geltenden Fa s- 1 2 - 3 - 7 AZR 533/14 ECLI:DE:BAG:2016:180516.U.7AZR533.14.0 - 4 - sung. Die erne ute Befristung des Arbeitsverhältnisses richtet sich dementsprechend nach § 47 Abs. 3 SächsHG in der o. g. Fassung in Verbindung mit § 114 Abs. 20 SächsHSG in der o. Mit mehreren Änderungsverträgen vereinbarten die Parteien während der Lauf zeit des letzten befristeten Arbeitsvertrags befristete Änderungen der Arbeitszeit. Seit dem 1. Januar 2013 wurde die Klägerin mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 50 vH einer Vollzeitkraft beschäftigt. Die Klägeri n hat mit der am 27. November 2012 beim Arbeit s gericht ein gegangenen und dem Beklagten am 13 . Dezember 2012 zugestellten Befri s- tungskontrollklage die Auffassung vertreten, die im Arbeitsvertrag vom 7. September 2009 vereinbarte Befristung sei unwirk sam. Auf die Befristung s- rege lungen nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG könne sich der Beklagte nicht berufen , weil im Arbeitsvertrag nicht nach § 2 Abs. 4 WissZeitVG angegeben sei, ob die Befristung auf den Vorschriften dieses Gesetzes beruh t . Mit der Begründung, die befristete Beschäftigung diene ihrer wissenschaftlichen Qualifikation , könne die Befristung nicht auf § 14 Abs. 1 TzBfG gestützt werden. Die Befristung s- möglichkeit nach dem TzBfG werde insoweit für das wissenschaftliche und künstlerische Pe rsonal an Hochschulen durch die speziellere und abschließe n- de Befristungsregelung in § 2 Abs. 1 WissZeitVG verdrängt. Die Klägerin hat zuletzt beantragt 1. festzustellen , dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der Befrist ung zum 30. September 2013 beendet worden ist ; 2. den Beklagten für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu verurteilen, sie über den 30. September 2013 hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu unveränderten B e- dingungen als teilzeitbeschäftigte wissenschaftliche Assistentin an der Universität Leipzig mit 50 vH der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen A r- beitszeit einer entsprechenden Vollzeitbeschäftigten zu ansonsten unveränderten Arbeitsvertragsbedi n- 3 4 5 - 4 - 7 AZR 533/14 ECLI:DE:BAG:2016:180516.U.7AZR533.14.0 - 5 - gungen tats ächlich weiter zubeschäftigen. Der Beklagte hat b eantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffa s- sung vertreten, d er für wissenschaftliches und künstlerisches Personal an Hochschulen durch § 1 Abs. 2 Wiss ZeitVG ausdrücklich eröffnete Anwe n- dungsbe reich d es TzBfG erstreckte sich uneingeschränkt auf alle Sachgrü nd e , die eine Befristung des Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 1 TzBfG rechtfertigten . Die wissenschaftli che Weiterqualifikati on (Habilitation) der Klägerin sei eine Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG und diene außerdem der Aus - , Fort - und Weiterbildung , die als sonstiger Sachgrund nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG anerkannt sei. Die Bestimmungen des SächsHSG zur Habilitation von wissenschaftlichen Assi stenten würden im WissZe itVG nicht ausreichend berücksichtigt . D er Klägerin sei entsprechend § 72 Abs. 1 SächsHSG ein Drittel der Arbeitszeit zur wissenschaftlichen Qualifikation (Hab i- litation) belassen worden. Dies sei nur gerechtfertigt, solange das Qualifikat i- o nsziel noch nich t erreicht sei. Außerdem sei dies ein in der Person der Kläg e- rin liegender Grund für die Befristung des Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG . Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision bea n- tragt der Beklagte die Abwei sung der Klage. Die Klägerin beantragt die Zurüc k- weisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision des Beklagten ist nicht begründet. Die Vorinstanzen ha - ben der Befristungs kontr ollklage zu Recht stattgegeben. Der Weiterbeschäft i- gungsantrag fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an. 6 7 8 - 5 - 7 AZR 533/14 ECLI:DE:BAG:2016:180516.U.7AZR533.14.0 - 6 - I. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis hat nicht au f- grund der Befristungsabrede im Arbeitsvertrag vom 7. September 2009 mit A b- lauf der vereinbarten Vertragslaufzeit am 30. September 2013 geendet. Die B e- fristung des Arbeitsvertrags ist unwirksam. 1. Die Befristung zum 30. September 2013 gilt nicht nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam. Mit dem Antrag zu 1. hat die Kl ä- gerin rechtzeitig eine zulässige Befristungskontrollklage iSv. § 1 Abs. 1 Satz 5 WissZeitVG iVm. § 17 Satz 1 TzBfG erhoben. Sie hat die Rechtsunwirksamkeit der Befristung im Arbeitsvertrag vom 7. September 2009 mit ihrer am 27. November 2012 bei m Arbeitsgericht einge gangenen und dem Beklagten am 13 . Dezember 2012 zugestellten Klage geltend gemacht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wahrt auch die Erhebung einer Klage vor dem Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit die Klage frist des § 17 Sat z 1 TzBfG (BAG 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 10; 2. Juni 2010 - 7 AZR 136/09 - Rn. 13 mwN , BAGE 134, 339 ) . 2. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Befri s- tung des Arbeitsvertrags nicht auf das WissZeitVG ges tützt werden kann . a) Der betriebliche Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 WissZeitVG ist zwar eröffnet , weil es sich um den Abschluss eines Arbeitsvertrags für eine b e- stimmte Zeit an einer Einrichtung des Bildungswesens handelt. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst . d SächsHSG ist die Universität Leipzig eine staatliche Hochsch u- le. Voraussetzung der Anwendbarkeit der § § 2, 3 WissZeitVG auf befristete Arbeitsverträge ist nicht, dass die staatliche Hochschule Vertragsarbeitgeber ist (BAG 20. Januar 2016 - 7 AZR 376/14 - Rn. 25; 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 16; 1. Juni 2011 - 7 AZR 827/09 - Rn. 18, BAGE 138, 91) . b ) Die Klägerin unterfällt auch dem personellen Geltungsbereich von § 2 Abs. 1, § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG. Als wissenschaftliche Mitarbeiteri n g e- hört sie zum wissenschaftliche n Personal iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG. Dies hat die Klägerin auch nicht in Abrede gestellt. Sie war nach den Festste l- 9 10 11 12 13 - 6 - 7 AZR 533/14 ECLI:DE:BAG:2016:180516.U.7AZR533.14.0 - 7 - lungen des Landesarbeitsge richts nach dem Arbeitsvertrag vom 7. September 2009 in der sog. Postd oc - Phase als wissenschaftliche Assistentin mit wisse n- schaftlichen Aufgaben an der Universität Leipzig in Forschung und Lehre b e- schäftigt . Die Parteien streiten lediglich darüber, ob der Klägerin hinreichende Zeit zur Verfügung stand, an ihrer Habilitation zu arbeiten, nicht aber über die Wissenschaftlichkeit der ihr übertragenen Aufgaben. Wenn die Klägerin den landesgesetzlichen Anspruch in § 72 Abs. 1 Satz 2 SächsHSG, ihr ein Drittel der Arbeitszeit zur wissenschaftlichen Qualifikation zu belassen, gegenüber dem Beklagten nicht geltend gemacht, sond ern - wie sie be hauptet - in übero b- ligatorischem Umfang Lehr - und Forschungsaufgaben übernommen hat, spricht dies nicht gegen d en Status als wissenschaftliche Mitarbeiterin iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG (vgl. z ur Rechtslage nach dem HRG idF vom 5. Dezember 2006 BAG 6. August 2003 - 7 AZR 33/03 - zu II 2 c aa (1) der Gründe ) . c) Die Befristung genügt jedoch nicht dem Zitiergebot des § 2 Abs. 4 Satz 1 WissZeitVG. Nach dieser Vorschrift ist im Arbeitsvertrag anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften des WissZeitVG beruht. Fehlt diese Angabe, kann die Befristung nach § 2 Abs. 4 Satz 2 WissZeitVG nicht auf die Vor - schriften des WissZeitVG gestütz t werden. § 1 des Arbeitsvertrags vom 7. September 2009 nimmt auf die Vorschriften des Sächs HSG Bezug, nicht aber auf die Bestimmungen des WissZeitVG. Damit sind die Anforderungen des § 2 Abs. 4 Satz 1 WissZeitVG nicht erfüllt . Das Landesarbeitsgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass d ie späteren Änderungsve rträge zur Arbeits zeit d ie zuletzt vereinbarte Befristung unberührt lassen . Die s wird von dem Beklag ten auch nicht gerügt. 3. D ie im Arbeitsvertrag vom 7. September 2009 vereinbarte Befristung zum 30. September 2013 ist nicht nach § 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt . Der Beklagte hat sich zur Rechtfertigung der Befristung ausschließlich darauf ber u- fen, dass die Beschäftigung der Klägerin ihrer wissenschaftlichen Qualifizierung gedient ha be . Insoweit verdrängt § 2 Abs. 1 WissZeitVG die Befristungsmö g- lichkeit nach § 14 Abs. 1 TzBfG. Mit dieser Begründung kann die Befristung des 14 15 - 7 - 7 AZR 533/14 ECLI:DE:BAG:2016:180516.U.7AZR533.14.0 - 8 - Arbeitsvertrags mit einem wissenschaftlichen Mitarbeiter einer Hochschule d a- her nicht auf den Sachgrund der Eigena rt der Arbeitsleistung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gestützt werden. Ebenso wenig kommt insoweit ein in der Person der Klägerin liegender Grund gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG oder die Aus - , Fort - oder Weiterbildung als sonstiger Sachgrund iSv . § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG in Betracht. a) Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass die befristete Beschäftigung der Klägerin zum Zwecke der Habilitation nicht auf den Sac h- grund der Eigenart de r Arbeits leistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 T zBfG g e- stützt werden kann . aa ) Ein sachlicher Grund zur Befristung eines Arbeitsver trags liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG vor, wenn die Eigenart der Arbeitsleistu ng die Befristung rechtfertigt. (1) I n § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG ist nicht näher bestimmt , welche E i- genarten der Arbeitsleistung die Befristung eines Arbeitsvertrags rechtfertigen. Den Gesetzesmaterialien lässt sich entnehmen, dass mit dem Sachgrund des § 14 Abs. 1 Sat z 2 Nr. 4 TzBfG vor allem verfassungsrechtlichen, sich aus der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und der Freiheit der Kunst (Art. 5 Abs. 3 GG) er gebenden Besonderheiten Rechnung ge tragen werden soll. Die Reg e- lung ist daher geeignet, die Befristung von Arbeitsverträgen mit programmg e- staltenden Mitarbeitern bei Rundf unkanstalten oder mit Bühnenkünstlern zu rechtfertigen (BT - Dr s. 14/4374 S. 19; vgl. da zu BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 457/12 - Rn. 15 mwN) . Der Sachgrund der Eigenart der Arbeitsleistung ist j e- doch nach dem Willen des Gesetzgebers nicht auf diese Fallgruppen b e- schränkt. Insbesondere T endenzunternehmen der Presse und der Kunst haben aufgrund der verfassungsrecht lichen Gewährleistungen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG ebenfalls die Möglichkeit, befristete Verträge mit sog. Tendenztr ä- gern zu begrün den. Unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen An liegens könnten von der Befristungsmöglichkeit in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG auch befristete Arbeitsverhältnisse mit wissenschaftlichem Personal an wissenschaf t- 16 17 18 - 8 - 7 AZR 533/14 ECLI:DE:BAG:2016:180516.U.7AZR533.14.0 - 9 - lichen Einrichtungen erfasst sein , die z ur Sicherung der Innovationsfähigkeit im Bereich der wissenschaftlichen Tätigkeit auf eine stete Personalfluktuation a n- gewiesen sind (vgl. KR - Lipke 11. Aufl. § 14 TzBfG R n. 295; ErfK/Müller - Glöge 16. Aufl. § 14 TzBfG Rn. 46a; KR - Treber § 1 WissZeitVG Rn. 8 0 ) . (2 ) Aus Sinn und Zweck der Befristungsregelungen in § 2 Abs. 1 Wiss ZeitVG ergibt sich jedoch , das s die Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichem Personal an Hochschulen zum Zwecke ihre r wissenschaftl i- chen Qualifikation dort abschließend geregelt ist . Die Befristung von Arbeitsverträgen mit nicht promoviertem wisse n- schaftliche n und künstlerische n Personal ist nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig. Nach abgeschlossener Promotion, dh. in der sog. Postdoc - Phase, ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 WissZeitVG eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren - im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren - möglich. Diese erleichterten Vorausse t- zungen in § 2 Abs. 1 WissZeitVG zur Befristung von Arbeitsverhältnissen mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG dienen der Wahrung der durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützten Wi s- senschafts - und Forschungsfreiheit ; sie liegen im I nteresse der Nachwuchs - und Qualifikationsförderung und tragen zur Sicherung der Innovation in Fo r- schung und Lehre bei ( vgl. BT - Dr s. 15/4132 S. 17 ) . Der Gesetzgeber hat die besonderen Möglichkeiten zu m Abschluss befristeter Arbeitsverträge zum Zw e- cke der w issenschaftlichen Qualifikation im WissZeitVG nach einer Abwägung der Freiheit von Wissenschaft und Forschung mit dem nach Art. 12 Abs. 1 GG zu schützenden Interesse des Arbeitnehmers an einem unbefristeten Arbeit s- verhältnis abschließend ausgestaltet. Es han delt sich somit um eine Spezial r e- gelung gegenüber § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG (vgl. etwa KR - Lipke 11. Aufl. § 14 TzBfG Rn. 295; ErfK/Müller - Glöge 16. Aufl. § 2 WissZeitVG Rn. 20; Preis WissZeitVG § 1 Rn. 80; KR - Treber § 1 WissZeitVG Rn. 80 ) . (3) De m steht § 1 Abs. 2 WissZeitVG nicht entgegen. Zwar bleibt nach § 1 Abs. 2 WissZeitVG das Recht der Hochschulen unberührt, das in § 1 Abs. 1 19 20 21 - 9 - 7 AZR 533/14 ECLI:DE:BAG:2016:180516.U.7AZR533.14.0 - 10 - Satz 1 WissZeitVG bezeichnete Personal in unbefristeten oder nach Maßgabe des TzBfG befristeten Arbeitsverhältnissen zu beschäftigen. Das bedeutet a l- lerdings nicht, dass die Befristung eines Arbeitsvertr ags , d er ausschließlich zur wissenschaftlichen Qualifizierung de s Mitarbeiter s geschlossen wird , mit dieser Begründung auf § 14 Abs. 1 TzBfG gestützt werden kann, wenn di e Befristung den Anforderungen von § 2 WissZeitVG nicht genügt. Vielmehr ermöglicht § 1 Abs. 2 WissZeitVG die Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichem Personal an Hochschulen nach § 14 Abs. 1 TzBfG nur , wenn die Befristung nicht ausschließlic h zum Zwecke der wissenschaftlichen Qualifizierung, so n- dern auch aus anderen Gründen erfolgt, etwa weil der Bedarf an der Arbeit s- lei s tung nur vorübergehend besteht (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG) oder weil der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arb eitnehmers beschäftigt wird (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG) . Eine Befristung kann auf Sachgründe nach dem TzBfG nur gestützt werden, soweit der für die Befristung maßgebliche Sachverhalt nicht abschließend von der Befristungsregelung des § 2 Abs. 1 WissZeitVG erfasst w ird . Findet das WissZeitVG keine Anwendung, weil die Befristung dem Zitiergebot in § 2 Abs. 4 Satz 1 WissZeitVG nicht genügt, kann die Befristung daher nicht mit der Begründung , die Beschäftigung diene der wissenschaftlichen Qualifikati on des Mitarbeiters, auf § 14 Abs. 1 TzBfG g e- stützt werden. Andernfalls ließen sich die Anforderungen des WissZeitVG an die Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichem Personal umgehen. Das gilt nicht nur für die im WissZeitVG bestimmte Höchstbe fristungsdauer, sondern insbesondere auch für das Zitiergebot in § 2 Abs. 4 WissZeitVG. Denn § 14 TzBfG enthält kein Zitiergebot wie § 2 Abs. 4 WissZeitVG (BAG 2. September 2009 - 7 AZR 233/08 - Rn. 24, BAGE 132, 59) . bb ) Danach kann sich der Beklagte nic ht darauf berufen, die Befristung sei nach § 14 Ab s. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt , da sie der Habilitation und damit der wissenschaftliche n Weiterqualifikation der Klägerin gedient habe. 22 - 10 - 7 AZR 533/14 ECLI:DE:BAG:2016:180516.U.7AZR533.14.0 - 11 - b ) Ebenso wenig ist d ie Befristung des Arbeitsverhältnisses aus Gründen der Aus - , Fort - oder Weiterbildung der Klägerin gerechtfertigt ( § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG) . Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Aus - , Fort - oder Weiterbildung eines Arbeitnehmers zwar grundsätzlich geeignet, die B e- fristung eines Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG sachlich zu rech t- fertigen , wenn dem Arbeitnehmer durch die Tätigkeit zusätzliche Kenntnisse und Erfahrungen vermittelt werden, die durch die übliche Berufstätigkeit nicht erworben werden kön nen. Der Beklagte hat insoweit jedoch ausschließlich ge l- tend gemacht, die Beschäftigung der Klägerin habe ihrer Habilitation und damit ihrer wissenschaftlichen Weiterbildung ge dient. D ieser Sa chverhalt kann die Befristung des Arbeitsvertrag s mit der Klägerin ni cht nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG rechtfertigen , da dieser Tatbestand für das wissenschaftliche Personal an Hochschulen abschließend durch die speziellere Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 2 Wiss ZeitVG geregelt ist . c) Das Landesarbeitsgericht ist im Ergebn is auch zutreffend davon au s- gegangen, dass die Befristung nicht durch einen in der Person der Klägerin li e- genden Grund nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG gerechtfertigt ist. Das L andesarbeitsgerichts hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die vom Beklagte n vorgetragenen Umstände im Zusammenhang mit dem Erwerb der Habilitation nicht dem Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG zuz u- ordnen sind. Auf soziale Gesichtspunkte , die nach der Rechtsprechung des B undesarbeitsgerichts geeignet sein können, die Befristung eines Arbeitsve r- trags nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG zu rechtfertigen (vgl. BAG 24. August 2011 - 7 AZR 368/10 - Rn. 27; 21. Januar 2009 - 7 AZR 630/07 - Rn. 9 mwN) , hat sich der Beklagte nicht berufen. Die Befr istung ist entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil es im Interesse eines wissenschaftlichen Mitarbe i- f- tigt zu werden und dem Beklagten daran gelegen ist, wissenschaftliche Mita r- 23 24 25 26 27 - 11 - 7 AZR 533/14 ECLI:DE:BAG:2016:180516.U.7AZR533.14.0 beiter nur bis zum Erreichen der angestrebten wissenschaftlichen Qualifikation zu beschäftigen, zumal dem Mitarbeiter nach § 72 Abs. 1 SächsHSG ein Teil der Arbeitszeit zur wissenschaftlichen Qualifikation zu belassen is t. Diese n Int e- resse n tragen die besonderen Befristungsmöglichkeiten nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG Rechnung, die insoweit als Spezialregelung § 14 Abs. 1 TzBfG verdrängen. II. Der auf Weiterbeschäftigung gerichtete Antrag zu 2. , mit dem die Kl ä- gerin ihre vor läufige Weiterbeschäftigung verlangt, fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an, da der Rechtsstreit mit der Entscheidung des Senats über den Befristungskontrollantrag rechtskräftig abgeschlossen ist . III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO . Gräfl M. Rennpferdt Kiel Krollmann Holzhausen 28 29
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