Bundesarbeitsgericht Urteil vom 18. März 2015 Siebter Senat - 7 AZR 272/13 - ECLI:DE:BAG:2015:180315.U.7AZR272.13.0 I. Arbeitsgericht Berlin Urteil vom 4. Mai 2012 - 6 Ca 1323/12 - II. Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Urteil vom 18. Dezember 2012 - 11 Sa 1409/12 , 11 T a 1410/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Befristung - Verlängerung sachgrundlos befristeter Verträge - tarifliche Regelung Bestimmung en : TzBfG § 14 Abs. 2 Satz 1, Satz 3 und Satz 4, § 17 Satz 2, § 22 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3, Art. 12 Abs. 1; EGB - UNICE - CEEP - Rahmenvereinba - rung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 (Rahmenvereinbarung) § 5 Nr. 1 Buchst. bis c; Ergänzungstarifv ertrag über den zulässigen Rah men befristeter Ar - beitsverhältnisse auf Grundlage von § 14 Abs. 2 Satz 3 Teilzeit - und B e- fristungsgesetz (TzBfG) Ziff. 1, Ziff. 2, Ziff. 3 Abs. 2; TVG § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1; BGB § 187 Abs. 2, § 305c Abs. 1, § 307 Abs. 1 Satz 2; KSchG § 7 Halbs. 1 ; ZPO § 97 Abs. 1, § § 167, 222 Abs. 1 und Abs. 2, § 240 Satz 1 ECLI:DE:BAG:2015:180315.U.7AZR272.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 272/13 11 Sa 1409/12 11 Ta 1410/12 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 18. März 2015 URTEIL Schiege, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufu ngsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 18. März 2015 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesa r- beitsgericht Gräfl, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel, die Ric h- terin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rennpferdt sowie die ehrenamtlichen Richter Zwisler und Auhuber für Recht erkannt: - 2 - 7 AZR 272/13 ECLI:DE:BAG:2015:180315.U.7AZR272.13.0 - 3 - D ie Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesa r- beitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 18. Dezember 2012 - 1 1 Sa 1409/12 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeit s- verhältnisses zum 31. Dezember 20 11 . Der Kläger war bei der Beklagten in der Zeit vom 1. Februar 2008 bis zum 31. Dezember 2011 auf der Grundlage von vier befristeten Arbeitsvertr ä- gen im Schaltwerk B beschäftigt. Im ersten, zum 31. Januar 2009 befrist e ten Arbeitsvertrag vom 25. Januar 2008 heißt es auszugsweise: 14 Abs. 2 TzBfG. Auf das Arbeitsverhältnis finden die aufgrund der Tarifg e- bundenheit des Arbeit gebers für den Betrieb räumlich und fachlich geltenden Tarifverträge (derzeit für die Metall - und Elektroindustrie Berlin - Brandenburg I) in der jeweils gült i- gen Fassung Anwendung, soweit sie unter den persönl i- chen Geltungsbereich fallen und im Einzelfall n icht au s- Das Arbeitsverhältnis wurde durch Vertrag vom 13. Januar 2009 bis zum 31. Januar 2010 und durch Vertrag vom 17. Dezember 2009 bis zum 31. Dezember 2010 verlängert. Am 1. Juli 2010 vereinbarten die Parteien die Verlängerung ihres Arbeitsverhältnisses bis zum 31. Dezember 2011. In dem Vertrag vom 1. Juli 2010 heißt es ua.: wie mit Ihnen besprochen, vereinbaren wir hiermit die Ve r- längerung Ihres Arbeitsverhältnisses bis zum 31.12.2011. 1 2 3 - 3 - 7 AZR 272/13 ECLI:DE:BAG:2015:180315.U.7AZR272.13.0 - 4 - Die Verlängerung der Befristung erfolgt aufgrund § 14 Abs. 2 Teilzeit - und Befristungsgesetz in Verbindung mit dem Ergänzungstarifvertrag über den zulässigen Rahmen befristeter Arbeitsverhältnisse vom 26.5.2009. Im Übrigen behalten die im Einstellung svertrag getroff e- nen Vereinbarungen nebst Vertragsanlagen weiterhin Gü l- Der von dem Verband der Metall - und Elektroindustrie in Berlin und über den zulässigen Rahmen befr isteter Arbeitsverhältnisse auf Grundlage von § 14 Abs. 2 Satz 3 Teilzeit - und Befristungsgesetz (TzBfG) vom 26. Mai 2009 (im Folgenden ETV) lautet auszugsweise wie folgt: Präambel Dieser Tarifvertrag dient der Sicherung der Beschäftigung und der Flexibilität des Betriebes angesichts der wir t- schaftlich schwierigen Zeit, indem er die Möglichkeit eröf f- net, die Höchstbefristungsdauer von 24 Monate auf 48 1. Geltungsbereich Dieser Ergänzungstarifvertrag gilt: r äumlich und fachlich: f ür die S AG Schaltwerk B , persönlich: für Beschäftigte, die in einem nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG zeitlich befristeten Arbeitsverhältnis stehen. 2. Dauer und Verlängerung von sachgrundlos befrist e- ten Arbeitsverhä ltnissen Während der Laufzeit dieses Tarifvertrages ist die weitere Befristung eines in den Jahren 2009 und 2010 auslaufe n- den befristeten Arbeitsverhältnisses im Rahmen der g e- setzlichen Vorschriften und nach Maßgabe folgender R e- gelung gemäß § 14 Abs. 2 S atz 3 TzBfG zulässig. Die Höchstdauer einer Befristung ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes wird bis zur Dauer von insgesamt 48 Monaten zugelassen. Im Rahmen dieser Gesamtdauer wird die Anzahl zulässiger Verlängerungen sachgrundlos befristeter Arbeits verträge auf höchstens sechs ausgewe i- 4 - 4 - 7 AZR 272/13 ECLI:DE:BAG:2015:180315.U.7AZR272.13.0 - 5 - tet. 3. Inkrafttreten und Laufzeit Dieser Tarifvertrag tritt mit Unterzeichnung in Kraft. Er e n- det am 31. Dezember 2010, ohne dass es einer Künd i- gung bedarf und wirkt nicht nach. Die während der Laufzeit dieser Vereinbarung gemäß Ziff er 2 vereinbarten Befristungen bleiben bis zu ihrem jeweils vereinbarten Ende bestehen, auch wenn dieser Tarifvertrag bereits geendet hat. Am 2. Januar 2012 wurde das Insolvenzverfahren über das V ermögen des Klägers eröffnet. Mit der am Montag, dem 23. Januar 201 2, beim Arbeitsgericht eing e- gangenen, der Beklagten am 3. Februar 2012 zugestellt en Klage hat sich der Kläger gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Befristung zum 31. Dezember 2011 gewandt. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Befristung sei unwirksam. Der ETV sei von der Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien nicht g e- deckt. Die Öffnungsklausel des § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG lasse eine Verdop p- lung der nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG zulässigen Gesamtdauer und Anzahl der Verlängerungen sachgrundlos befristeter Arbeitsverträge nicht zu. Jede n- falls genieße er Vertrauensschutz, da der ETV erst nach dem Abschluss seines ersten befristeten Arbeitsvertrags in Kraft getreten sei. Der Kläger hat beantragt 1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien b e- stehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befri s- tungsvereinbarung vom 1. Juli 2010 am 31. Deze m- ber 2011 geendet hat, 2. hilfsweise, für den Fall des Obsiegens der Künd i- gungsschutzklage, die Beklagte zur Weiterbeschäft i- gung des Klägers zu verurteilen. 5 6 7 8 - 5 - 7 AZR 272/13 ECLI:DE:BAG:2015:180315.U.7AZR272.13.0 - 6 - Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung hatte ke i- nen Erfolg. Mit der Revision verf olgt der Kläger sein Begehren weiter. Die B e- klagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht ab gewiesen. Der Antrag zu 1. ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat aufgrund der im Arbeitsvertrag vom 1. Juli 2010 vereinbarten B e- fristung am 31. Dezember 2011 geendet. Der auf Weiterbeschäftigung gericht e- te Klagean trag zu 2. fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an. I. Der Senat ist nicht an einer Sach entscheidung gehindert. Der Recht s- streit über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Befristung ist durch die am 2. Januar 2012 erfolgte Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers nicht nach § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen. Er b e- trifft nicht die Insolvenzmasse, sondern einen höchstpersönlichen Anspruch des Klägers (vgl. für die Kündigungsschutzklage BAG 5. November 2009 - 2 AZR 609/08 - Rn. 10) . II. Der Befristungskontrollantrag, mit dem sich der Kläger gegen die letzte, am 1. Juli 2010 vereinbarte Befristung des Arbeitsvertrags wendet, ist unb e- gründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat mit A b lauf der Befristung am 31. Dezember 20 11 geendet. 1. Die Befristung gilt zwar nicht nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSc hG als wirksam, denn der Kläger hat deren Rechtsunwirksamkeit rechtzeitig geltend gemacht. Die Befristungskontrollklage ist innerhalb der Dreiwochenfrist nach § 17 Satz 1 TzBfG iVm. § 222 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO iVm. § 187 Abs. 2 BGB am Montag, dem 23. Janua r 2012, beim Arbeitsgericht eingegangen und 9 10 11 12 13 14 - 6 - 7 AZR 272/13 ECLI:DE:BAG:2015:180315.U.7AZR272.13.0 - 7 - der Beklagten am 3. Februar 2012 und damit demnächst iSv. § 167 ZPO zug e- stellt worden. 2. Die Befristung ist auch nicht nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG zulässig. a) Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 TzBfG ist die kalendermäßige Befri s- tung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines Sachgrundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Bis zu dieser Gesamtdauer ist nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 TzBfG die höchstens dreimalige Verlängerung des sachgrun d- los befristeten Arbeitsvertrags zulässig. b) Die in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG festgelegte Höchstbefristungsdauer ist nicht eingehalten. Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestand 47 Monate. 3. Die Befristung ist aber gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1, Satz 3 und Satz 4 TzBfG iVm. Ziff. 2 Abs. 2 ETV wirksam. Nach § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung durch T a- rifvertrag abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG festgelegt werden. Das ist durch Ziff. 2 Abs. 2 ETV wirksam geschehen. Die Beklagte kann die Befristung auf Ziff. 2 Abs. 2 ETV stützen. Der Kläger kann keinen Vertrauensschutz in A n- spruch nehmen. a) Ziff. 2 Abs. 2 ETV trifft eine Festlegung iSv. § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG. Die Tarifbestimmung legt abw eichend von § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG die Höchstdauer der sachgrundlosen Befristung auf 48 Monate und die Anzahl der Vertragsverlängerungen auf sechs fest. Die tarifliche Regelung ist wirksam. Sie ist von der gesetzlichen Tariföffnungsklausel in § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG g e- deckt. aa) Der Wirksamkeit der tariflichen Regelung steht nicht entgegen, dass sowohl die Höchstdauer der Befristung als auch die Anzahl der Verlängerungen abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG geregelt sind. Nach § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBf G können durch Tarifvertrag nicht nur entweder die Höchstdauer der Befristung oder die Anzahl der Verlängerungen sachgrundlos befristeter Arbeitsverträge, sondern kumulativ beide Vorgaben abweichend von § 14 15 16 17 18 19 20 - 7 - 7 AZR 272/13 ECLI:DE:BAG:2015:180315.U.7AZR272.13.0 - 8 - Abs. 2 Satz 1 TzBfG geregelt werden. Zwar könnte der Wortlaut des § 14 Abs. 2 Satz e- chen, dass eine Abweichung von § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG nur entweder hi n- sichtlich der Höchstdauer der Befristung oder hinsichtlich der Anzahl der Ve r- längerunge n ermöglicht werden soll. Die Entstehungsgeschichte und insbeso n- dere Sinn und Zweck der Norm gebieten es aber, die Vorschrift nicht nur auf Tarifverträge zu beziehen, die entweder die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG r e- geln, sondern auch Tarifverträge einzubeziehen, die sowohl zur Höchstdauer als auch zur Anzahl möglicher Vertragsverlängerungen von § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG abweichende Bestimmungen enthalten. Nach der Gesetzesbegründung (BT - Dr s . 14/4374 S. 14) wollte der Gesetzgeber Tarifbestimmungen zur Zulä s- sigkeit sachgrundloser Befristungen vor dem Hintergrund bestimmter, bra n- chentypischer Bedürfnisse zulassen. Diese Möglichkeit soll nach dem verlau t- barten Gesetzeszweck auf die Höchstbef ristungsdauer und die Höchstzahl der Verlängerungen, und damit kumulativ auf beide Umstände bezogen sein ( vgl. hierzu ausf ührlich BAG 15. August 2012 - 7 AZR 184/11 - Rn. 17 bis 22 mwN, BAGE 143, 10) . bb) Entgegen der Ansicht des Klägers hält sich die Reg elung auch hinsich t- lich der vorgesehenen Befristungsdauer und der Anzahl der Vertragsverläng e- rungen im Rahmen der den Tarifvertragsparteien zustehenden Regelungsb e- fugnis. (1) Die den Tarifvertragsparteien mit § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG eröffnete Möglichkei t, die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befri s- tung oder beide Umstände abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG festzul e- gen, ist zwar nach dem Gesetzeswortlaut weder hinsichtlich der Höchstdauer noch der Anzahl der Verlängerungen eingeschr änkt. Dennoch ist sie nicht völlig unbegrenzt. Vielmehr gebieten der systematische Gesamtzusammenhang und Sinn und Zweck des TzBfG, aber auch verfassungs - und unionsrechtliche Gründe eine immanente Beschränkung der durch § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG 21 22 - 8 - 7 AZR 272/13 ECLI:DE:BAG:2015:180315.U.7AZR272.13.0 - 9 - eröffneten Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien (BAG 15. August 2012 - 7 AZR 184/11 - Rn. 23 , BAGE 143, 10) . (a) Bereits nach dem systematischen Gesamtzusammenhang und dem Sinn und Zweck des TzBfG ist die Befugnis der Tarifvertragsparteien, sac h- grundlose Befristungen zu ermöglichen, nicht völlig schrankenlos. Anderenfalls ergäbe sich ein Wertungswiderspruch insbesondere zu § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG. Von dieser Bestimmung, nach der eine Befristungsabrede grundsätzlich nur bei Vorliegen eines sachlichen Grund es zulässig ist, kann nach § 22 Abs. 1 TzBfG auch durch Tarifvertrag nicht zuungunsten der Arbeitnehmer abgew i- chen werden. Daher muss auch ein tariflich geregelter Sachgrund den We r- tungsmaßstäben des § 14 Abs. 1 TzBfG genügen (vgl. BAG 9. Dezember 2009 - 7 AZR 399/08 - Rn. 26 mwN, BAGE 132, 344) . Dieses gesetzgeberische Konzept würde konterkariert, wenn die Tarifvertragsparteien völlig unbeschränkt sachgrundlose Befristungen gestatten könnten (BAG 15. August 2012 - 7 AZR 184/11 - Rn. 24 , BAGE 143, 10) . (b) Für eine Beschränkung der durch § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG eröffneten Regelungsbefugnis sprechen auch verfassungsrechtliche Erwägungen. (aa) Art. 12 Abs. 1 GG garantiert für Arbeitsverhältnisse einen staatlichen Mindestbestandsschutz. Diesen hat der Gesetz geber für die Befristung von A r- beitsverträgen durch das TzBfG näher ausgestaltet. Ausgehend von dem Grundsatz, dass das unbefristete Arbeitsverhältnis der Normalfall und das b e- fristete Arbeitsverhältnis die Ausnahme ist (vgl. BT - Drs. 14/4374 S. 12) , sollen das Erfordernis eines sachlichen Grundes für die Befristung in § 14 Abs. 1 TzBfG sowie das Festlegen bestimmter Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung den Arbeitnehmer vor einem grundlosen Verlust des Arbeitsplatzes bewahren (BAG 1 5. August 2012 - 7 AZR 184/11 - Rn. 26 mwN , BAGE 143, 10) . (bb) Bei der Verwirklichung der ihm obliegenden Schutzpflicht aus Art. 12 Abs. 1 GG hat der Gesetzgeber wie auch sonst bei der Verfolgung berufs - , a r- beits - und sozialpolitischer Ziele einen weiten Gestaltungsspielraum (vgl. 23 24 25 26 - 9 - 7 AZR 272/13 ECLI:DE:BAG:2015:180315.U.7AZR272.13.0 - 10 - BVerfG 18. November 2003 - 1 BvR 302/96 - zu C 2 a der Gründe, BVerfGE 109, 64) . Diesem Gestaltungsspielraum entspricht es, zumal in Ans e- hung der durch Art. 9 Abs. 3 GG garantierten Tarifautonomie, wenn der G e- setzgeber den Tarif vertragsparteien ermöglicht, die Voraussetzungen zur Z u- lässigkeit sachgrundloser Befristungen in Abweichung seiner Festlegungen zur Höchstdauer und zur Anzahl der Verlängerungen zu regeln. Die mittels der T a- rifautonomie herzustellende sinnvolle Ordnung des Arbeitslebens ist Grundlage der Praxis des Gesetzgebers, in vielen Bereichen den Tarifvertragsparteien Regelungsbefugnisse zuzuweisen, die er aus Gründen des Arbeitnehmerschu t- zes den Arbeitsvertragsparteien versagt. Diese gesetzliche Konzeption beruht auf e- nießen als der Arbeitsvertrag des Einzelnen. Sie bieten nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine materielle Richtigkeitsgewähr. Aufgrund des Verhandlungsgleichg ewichts der Tarifvertragsparteien ist davon auszugehen, dass die vereinbarten tariflichen Regelungen den Interessen be i- der Seiten gerecht werden und keiner Seite ein unzumutbares Übergewicht vermitteln (vgl. BAG 28. März 2006 - 1 ABR 58/04 - Rn. 47 mwN, BAGE 117, 308) . Das gilt grundsätzlich auch für Tarifverträge, die aufgrund der Tariföf f- nungsklausel des § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG geschlossen werden (BAG 15. August 2012 - 7 AZR 184/11 - Rn. 27 , BAGE 143, 10) . (cc) Gleichwohl sind Fallgestaltungen denkbar , in denen die tarifvertragliche Gestaltung sachgrundloser Befristungen trotz der Vermutung der materiellen Richtigkeit nicht mehr der mit den Regelungen des TzBfG verfolgten Verwirkl i- chung der aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden staatlichen Schutzpflicht ents pr ä- che. Das bei Anwendung und Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG zu b e- achtende Untermaßverbot führt daher ebenfalls zu einer Beschränkung der R e- gelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien (BAG 15. August 2012 - 7 AZR 184/11 - Rn. 28 , BAGE 143, 10) . (c) Eine Beschränkung der durch § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG eröffneten R e- gelungsbefugnis entspricht schließlich auch den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB - UNICE - 27 28 - 10 - 7 AZR 272/13 ECLI:DE:BAG:2015:180315.U.7AZR272.13.0 - 11 - CEEP - Rahmenvereinbarung über befristete Arbe itsverträge (Rahmenvereinb a- rung) , deren Umsetzung der befristungsrechtliche Teil des TzBfG dient (BAG 15. August 2012 - 7 AZR 184/11 - Rn. 29 , BAGE 143, 10) . (aa) Aus dem zweiten Absatz der Präambel der Rahmenvereinbarung, aus ihren Allgemeinen Erwägungen 6 und 8 sowie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geht hervor, dass feste Beschäftigung s- verhältnisse einen wichtigen Aspekt des Arbeitnehmerschutzes darstellen, wä h- rend befristete Arbeitsverträge nur unter bestimmten Umständen d en Bedür f- nissen sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer entsprechen können (vgl. zuletzt EuGH 26. Februar 2015 - C - 238/14 - [Kommission/Luxemburg] Rn. 36; 26. November 2014 - C - 22/13 ua. - [Mascolo] Rn. 73 mwN) . Die Richtl i- nie und die inkorporiert e Rahmenvereinbarung verlangen daher von den Mi t- gliedstaaten zur Verhinderung von Missbrauch durch aufeinanderfolgende b e- fristete Arbeitsverträge die Ergreifung einer oder mehrerer der drei in § 5 Nr. 1 Buchst. a bis c der Rahmenvereinbarung genannten Maßn ahmen. Entschließt sich ein Mitgliedstaat zu einer dieser Maßnahmen oder zu mehreren, hat er das unionsrechtlich vorgegebene Ziel der Verhinderung des Missbrauchs von aufe i- nanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen zu gewährleisten (EuGH 26. November 201 4 - C - 22/13 ua. - [Mascolo] Rn. 74; 26. Januar 2012 - C - 586/10 - [Kücük] Rn. 25 f. mwN ; 23. April 2009 - C - 378/07 ua. - [Angelidaki ua.] Rn. 94 f. mwN, Slg. 2009, I - 3071; BAG 15. August 2012 - 7 AZR 184/11 - Rn. 30, BAGE 143, 10) . (bb) Der deutsche Geset zgeber hat sich in § 14 Abs. 1 bis Abs. 3 TzBfG für eine Kombination der genannten Maßnahmen entschieden und ua. in § 14 Abs. 2 TzBfG die Zulässigkeit einer Befristung ohne sachliche Gründe in A b- hängigkeit von der maximal zulässigen Dauer aufeinanderfolgen der Arbeitsve r- träge und der Zahl von Verlängerungen solcher Verträge näher ausgestaltet. In diesem Zusammenhang hat er den Tarifvertragsparteien nach § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG die Möglichkeit eröffnet, die an die Höchstdauer und die Höchst - anzahl von Verlän gerungen anknüpfenden Zulässigkeitsvoraussetzungen b e- fristeter Arbeitsverträge abweichend vom Gesetz zu regeln (allg emein zur R e- 29 30 - 11 - 7 AZR 272/13 ECLI:DE:BAG:2015:180315.U.7AZR272.13.0 - 12 - gelungsbefugnis richtlinienumsetzenden Rechts durch die Sozialpartner : vgl. zB EuGH 18. Dezember 2008 - C - 306/07 - [Ruben Anders en] Rn. 24, Slg. 2008, I - 10279; 28. Oktober 1999 - C - 187/98 - [Kommission/Griechenland] Rn. 46 mwN, Slg. 1999, I - 7713) . Bei der Wahrnehmung dieser Regelungsbefugnis ist aber auch von den Tarifvertragsparteien das Ziel der Richtlinie, den Missbrauch aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge zu verhindern, zu beachten. Die gesetzliche Tariföffnungsklausel erlaubt daher keine Tarifverträge, die di e- sem Ziel erkennbar zuwiderliefen ( BAG 15. August 2012 - 7 AZR 184/11 - Rn. 3 1 , BAGE 143, 10) . (2) D ie Grenzen der den Tarifvertragsparteien durch § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG eröffneten Regelungsbefugnis sind durch Ziff. 2 Abs. 2 ETV nicht übe r- schritten. Durch diese Tarifbestimmung werden die zulässige Höchstbefri s- tungsdauer von 24 auf 48 Monate und die Anz ahl der zulässigen Vertragsve r- längerungen von drei auf sechs erhöht. Die Verdopplung der in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG festgelegten Werte ist weder nach der Systematik und dem Zweck des TzBfG noch aus verfassungs - oder unionsrechtlichen Gründen b e- denklich. D urch eine vierjährige sachgrundlose Befristung bei sechsmaliger Ve r längerungsmöglichkeit wird die Konzeption des § 14 TzBfG nicht in Frage gestellt, wonach Befristungen grundsätzlich nur mit Sachgrund zulässig sind und sachgrundlose Befristungen nur unter bestimmten Voraussetzungen ve r- einbart werden dürfen. Eine solche tarifliche Bestimmung führt auch nicht dazu, dass der aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Schutzpflicht nicht mehr genügt w ä- re. Der dem Arbeitnehmer zu gewährende Mindestbestandsschutz wird dadur ch nicht unterschritten. Die Festlegung dieser Höchstgrenzen für die Gesamtdauer und die Verlängerungsmöglichkeiten sachgrundlos befristeter Arbeitsverträge ist geeignet, den Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsve r- träge zu verhindern. Di es zeigt auch die Regelung in § 14 Abs. 2a TzBfG, die für neu gegründete Unternehmen sachgrundlose Befristungen bis zur Dauer von vier Jahren bei mehrfacher Verlängerungsmöglichkeit gestattet. 31 - 12 - 7 AZR 272/13 ECLI:DE:BAG:2015:180315.U.7AZR272.13.0 - 13 - b) Die Beklagte kann die Befristung auf Ziff. 2 Abs. 2 ETV s tützen. Der ETV findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Die tarifvertragl i- chen Voraussetzungen liegen vor. aa) Der ETV findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. (1) Es sind zwar keine Feststellungen zu einer Tarifgebunde nheit des Kl ä- gers getroffen. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass der ETV für das Arbeitsverhältnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 TVG unmittelbar und zwingend gilt. Die Parteien haben die Anwendung des ETV aber nach § 14 Abs. 2 Satz 4 TzBfG einzelvertraglich wirksam vereinbart. In dem Vertrag vom 1. Juli 2010 haben sie geregelt, dass die Verlängerung der Befristung aufgrund von § 14 Abs. 2 TzBfG iVm. dem ETV erfolgt. Zudem galt der ETV aufgrund der Bezugnahme im Arbeitsvertrag vom 25. Januar 2008. (a) Die Parteien haben bei Abschluss der streitbefangenen Befristungsa b- rede - wie auch zuvor bei Abschluss der Verlängerungsvereinbarungen vom 13. Januar 2009 und vom 17. Dezember 2009 - vereinbart, dass die im Arbeit s- vertrag vom 25. Januar 2008 ge troffenen Vereinbarungen weiterhin Gültigkeit haben. Dazu gehört die Vertragsbestimmung, dass auf das Arbeitsverhältnis die aufgrund der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers für den Betrieb räumlich und fachlich geltenden Tarifverträge in der jeweils gültige n Fassung Anwendung finden, soweit der Kläger unter deren persönlichen Geltungsbereich fällt. (b) Diese dynamische Bezugnahmeklausel erfasst den ETV, der am 26. Mai 2009 in Kraft getreten ist und bei Abschluss der letzten Verlängerung s- abrede am 1. Juli 2010 noch galt. Der Kläger und die Beklagte unterfielen bei angenommener Tarifgebundenheit dem räumlichen, fachlichen und persönl i- chen Geltungsbereich des ETV. Sie haben damit iSd. § 14 Abs. 2 Satz 4 TzBfG ndung vereinbart. (c) Die Bezugnahmeklausel ist wirksam. Es kann dahinstehen, ob es sich bei der Bezugnahmeklausel um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, denn die auf die einschlägigen Tarifverträge bezogene dynamische Bezugna h- 32 33 34 35 36 37 - 13 - 7 AZR 272/13 ECLI:DE:BAG:2015:180315.U.7AZR272.13.0 - 14 - meklausel ist nich t überraschend iSd. § 305c Abs. 1 BGB und hält der Inhalt s- kontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB stand. Sie verstößt nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. (aa) Dynamische Verweisungen auf einschlägige Tarifverträge sind im A r- beitsl eben als Gestaltungsinstrument so verbreitet, dass ihre Aufnahme in Fo r- mularverträge nicht iSd. § 305c Abs. 1 BGB überraschend ist (BAG 24. Se p- tember 2008 - 6 AZR 76/07 - Rn. 20 mwN, BAGE 128, 73) . Bezugnahmekla u- seln auf das jeweils gültige Tarifrecht ents prechen einer üblichen Regelung s- technik und dienen den Interessen beider Parteien. Dies ergibt sich aus der Z u- kunftsgerichtetheit des Arbeitsverhältnisses. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 NachwG genügt deshalb der bloße allgemeine Hinweis auf Tarifverträge ( vgl. BAG 24. Septem ber 2008 - 6 AZR 76/07 - Rn. 31 mwN, aaO) . (bb) Eine Verweisung auf Vorschriften eines anderen Regelungswerkes führt auch für sich genommen nicht zur Intransparenz, selbst wenn sie dyn a- misch ausgestaltet ist. Das Bestimmtheitsgebot als maßgebliche Ausprägung des Transparenzgebots verlangt lediglich, dass die tatbestandlichen Vorausse t- zungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwe n- der keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen und der Gefahr vorgebe ugt wird, dass der Vertragspartner von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Im Zeitpunkt der jeweiligen Anwendung müssen die geltenden, in Bezug genommenen Regelungen bestimmbar sein (vgl. BAG 24. September 2008 - 6 AZR 76/07 - Rn. 31 mwN, BAGE 128, 73) . Die Bezugnahmeklausel war für den Kläger weder unverständlich noch unklar. Welche konkreten tariflichen Regelungen jeweils das Arbeitsverhältnis ausfüllen sollten, war für ihn feststellbar. Die Frage, ob solche tariflichen Be - stimmungen nic ht Vertragsinhalt werden, die für die Vertragspartner bei A b- schluss des Vertrags schlechterdings nicht vorhersehbar waren (vgl. dazu BAG 24. September 2008 - 6 AZR 76/07 - Rn. 21 mwN, BAGE 128, 73) , kann hier dahinstehen. Der Kläger musste damit rechnen, d ass die Tarifvertragsparteien von dem ihnen durch § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG eröffneten Gestaltungsspie l- raum Gebrauch machen würden. 38 39 40 - 14 - 7 AZR 272/13 ECLI:DE:BAG:2015:180315.U.7AZR272.13.0 - 15 - (2) Das Arbeitsverhältnis unterfällt dem Geltungsbereich des ETV. Nach Ziff. 1 ETV gilt dieser räumlich und fachlich für die S AG Schaltwerk B und pe r- sönlich für Beschäftigte, die in einem nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG befri s teten Arbeitsverhältnis stehen. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Kläger war bei Inkrafttreten des ETV und bei Abschluss des Verläng e rungsve r trags in einem nach § 14 Abs. 2 TzBfG befristeten Arbeitsverhältnis bei der B e klagten im Schaltwerk B beschäftigt. bb) Die Voraussetzungen von Ziff. 2 ETV sind erfüllt. (1) Nach Ziff. 2 Abs. 1 ETV konnte ein im Jahr 2010 auslaufendes befrist e- tes Arbeitsverhältnis während der Laufzeit des ETV im Rahmen der gesetzl i- chen Vorschriften und nach Maßgabe des ETV gemäß § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG weiter befristet werden. Dies ist mit der Vereinbarung vom 1. Juli 2010 geschehen. (a) Das Arbeitsverhältnis de r Parteien lief aufgrund der am 17. Dezember 2009 vereinbarten Befristung am 31. Dezember 2010 und damit im Jahr 2010 aus. Die weitere Befristung wurde am 1. Juli 2010, mithin während der Laufzeit des am 31. Dezember 2010 endenden ETV vereinbart. Es ist un erheblich, dass der ETV vor dem A b lauf der Befristung außer Kraft getreten ist. Die Tarifve r- tragsparteien haben durch die Regelung in Ziff. 3 Abs. 2 ETV klargestellt, dass die während der Laufzeit des ETV gemäß Ziff. 2 vereinbarten Befristungen bis zu ihre m jeweils vereinbarten Ende bestehen bleiben, auch wenn der ETV b e- reits geendet hat. (b) Bei der Vereinbarung vom 1. Juli 2010 handelt es sich um eine Verlä n- gerung iSv. § 14 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 TzBfG. Es wurde nur die Vertrag s- dauer geändert, die übri gen bisher geltenden Arbeitsbedingungen wurden be i- behalten. Der Hinweis auf den erst nach Abschluss des Ausgangsvertrags in Kraft getretenen ETV ist keine Vertragsänderung. Dieser Hinweis gibt nur wi e- der, dass der ETV seit seinem Inkrafttreten auf das Arbe itsverhältnis anwen d- bar ist. Er dokumentiert nur den zum Zeitpunkt der Verlängerung geltende n Ve r- 41 42 43 44 45 - 15 - 7 AZR 272/13 ECLI:DE:BAG:2015:180315.U.7AZR272.13.0 - 16 - tragsinhalt ( vgl. hierzu BAG 20. Februar 2008 - 7 AZR 786/06 - Rn. 9 mwN; 23. August 2006 - 7 AZR 12/06 - Rn. 11 , BAGE 119, 212) . (2) Die Befristung entspric ht auch im Übrigen den Vorgaben in Ziff. 2 Abs. 2 ETV. Die Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses von 47 Monaten übe r- schreitet die nach Ziff . 2 Abs. 2 ETV zulässige Höchstdauer nicht. Die Befri s- tung vom 1. Juli 2010 ist die dritte Verlängerungsabrede. c) Der Wirksamkeit der Befristung steht nicht entgegen, dass der ETV bei Abschluss des Ausgangsvertrags am 25. Januar 2008 noch nicht galt, sondern erst während des Arbeitsverhältnisses am 26. Mai 2009 in Kraft trat. Die Wir k- samkeit einer Befristung richtet s ich nach der im Zeitpunkt ihrer Vereinbarung bestehenden Rechtslage . Das gilt auch für die in einem Verlängerungsvertrag vereinbarte Befristung ( vgl. BAG 15. Januar 2003 - 7 AZR 346/02 - zu I der Gründe, BAGE 104, 244) . Bei Abschluss des Verlängerungsvertr ags am 1. Juli 2010 fand der ETV auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Deshalb kann sich der Kläger auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. In eine Recht s- position des Klägers wurde durch den ETV nicht eingegriffen. Der ETV eröffn e- te lediglich für die Zeit ab seinem Inkrafttreten zusätzliche sachgrundlose Befri s- tungsmöglichkeiten in noch abzuschließenden Verlängerungsverträgen. Der Kläger konnte auch nicht darauf vertrauen, dass die Tarifvertragsparteien von dem ihnen durch § 14 Abs. 2 Satz 3 Tz BfG eingeräumten Gestaltungsspielraum keinen Gebrauch machen würden. III. Der auf Weiterbeschäftigung gerichtete Hilfsantrag fällt nicht zur En t- scheidung an. Er ist für den Fall des Obsiegens mit dem Befristungskontrolla n- trag gestellt. Diese Bedingung is t nicht eingetreten. 46 47 48 - 16 - 7 AZR 272/13 ECLI:DE:BAG:2015:180315.U.7AZR272.13.0 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Gräfl Kiel M. Rennpferdt Auhuber M. Zwisler 49
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