Bundesarbeitsgericht Urteil vom 15. Februar 2017 Siebter Senat - 7 AZR 291/15 - ECLI:DE:BAG:2017:150217.U.7AZR291.15.0 I. Arbeitsgericht Berlin Urteil vom 23. Januar 2014 - 4 Ca 15748/13 , 4 Ca 1 7 626/13 - II. Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Urteil vom 24. September 2014 - 24 Sa 525/14 , 24 Sa 594/14 - Entscheidungsstichwort e : Befristung - Vertragsauslegung ECLI:DE:BAG:2017:150217.U.7AZR291.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 291/15 24 Sa 525/14 und 24 Sa 594/14 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 15. Februar 2017 URTEIL Schiege, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsklägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Siebte Senat des Bundesar beitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. Februar 2017 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Gräfl, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel, - 2 - 7 AZR 291/15 ECLI:DE:BAG:2017:150217.U.7AZR291.15.0 - 3 - die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rennpferdt sowie die ehren amtlichen Richter Vorbau und Hansen für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landes - arbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 24. September 2014 - 24 Sa 525/14, 24 Sa 594/14 - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Landesar beitsgericht auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 23. Januar 2014 - 4 Ca 15748/13, 4 Ca 17626/13 - teilweise abgeändert und festgestellt hat, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch Fristablauf am 31. Dezember 201 3 geendet hat, und soweit das Lande s- arbeitsgericht die Berufung des Klägers gegen die Abwe i- sung des gegen die Kündigung der Beklagten vom 25. November 2013 zum 30. April 2014 gerichteten Kü n- digungsschutzantrags zurückgewiesen hat. Die Berufung der Beklagte n gegen das Urteil des Arbeit s- gerichts Berlin vom 23. Januar 2014 - 4 Ca 15748/13, 4 Ca 17626/13 - wird auch insoweit zurückgewiesen, als sie sich gegen die Feststellung des Arbeitsgerichts richtet, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht auf g rund B e- fristung am 31. Dezember 2013 geendet hat. Im Übrigen, dh. hinsichtlich des Kündigungsschutzantrags, wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung - auch über die Kosten des Rechtsstreits - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befri s- tung am 31. Dezember 2013 geendet hat, und über die Wirksamkeit einer vo r- sorglich erklärten Kündigung der Beklagten vom 25. November 2013 zum 30. April 2014 . Der Kläger ist Beamter bei der Verwaltung des Deutschen Bundest a- ges. Er wurde seit dem 1. Dezember 1999 für jeweils eine Legislaturperiode 1 2 - 3 - 7 AZR 291/15 ECLI:DE:BAG:2017:150217.U.7AZR291.15.0 - 4 - von seinem Dienstherrn für eine Tätigkeit bei der beklagten Bundestagsfraktion der Freien Demokratischen Partei (FDP) be urlaubt. Diese schloss mit dem Kl ä- ger jeweils mit Beginn der Legislaturperiode einen Dienstvertrag . Die Absätze 1 bis 5 des zuletzt geschlossenen Dienstvertrag s vom 11. Dezember 2009 lauten : - Fraktion im Deutschen Bundestag hat die Verwaltung des Deutschen Bundestages Herrn Dr. G unter Wegfall der Dienstbezüge vom 1. Januar 2010 bis vorerst zum Ende des übernächsten der Beendigung der 17. Wahlperiode des Deutschen Bu n destages folge n- den Monats für eine Tätigkeit als Frakt i o nsreferent im A r- beitskreis V bei der FDP - Fraktion beu r laubt. Zwischen den Vertragsparteien besteht Einigkeit darüber, dass während der Geltungsdauer dieses Dienstvertrags für beide Vertragsparteien alle beamtenrechtlichen Be - stimmungen des Bundes für sei ne Beamten bei Obersten Bundesbehörden gelten. Herr Dr. G erhält eine Vergütung nach Beso l dungsgruppe B 3 Bundesbesoldungsordnung. Im Übrigen regeln sich die Dienstbezüge nach dem Bundesbeso l dungsge setz in seiner jeweils gültigen Fassung und den sonstigen, auf die bei Obersten Bundesbehörden tätigen Bundesbeamten anzuwendenden Bestimmungen. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die B e- urlaubung jederzeit aufgehoben werden kann. Beide Ve r- tragsparteien können aus dieser Rechtslage keinerlei A n- sprüche ableiten (z.B. Kündigungsfristen). Wünschen die Vertragsparteien diesen Dienstvertrag zu kündigen, so ist vorher Einvernehmen mit dem beurlaubenden Dienstherrn herbeizuführen, dass dieser die Beurlaubung aufhebt. Die Vertragsparteien unterrichten sich gegenseitig und umg e- hend über das mit dem beurlaubenden Dienstherrn he r- beigeführte Einvernehmen und den Zeitpunkt der Beend i- gung der Beurlaubung. Hinsichtlich der Dienstzeiten und der Urlaubsgew ährung gilt die für die Angestellten der FDP - Fraktion festgelegte Regelung, die dem Mitarbeiter neben diesem Vertrag zur Kenntnis gebracht worden ist. Der Mitarbeiter wird der Fraktion - unabhängig von diesen Dienstzeiten - seine vo l- le Arbeitskraft widmen und die Interessen der Fraktion fördern. §§ 87, 88 des Bundesbeamtengesetzes finden keine Anwendung. Etwaige Überstunden werden durch von der Fraktion festgelegten Freizeitausgleich abgego l- - 4 - 7 AZR 291/15 ECLI:DE:BAG:2017:150217.U.7AZR291.15.0 - 5 - Der Kläger hatte als wissenschaftlicher Mitarbeiter der Beklagten die Aufgabe, Informationen zu sammeln, die Fraktion in fachlichen Fragen zu ber a- ten sowie deren wirtschaftspolitische Anhörungen und Fachtagungen vor - und nachzubereiten. Nachdem die FDP bei der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag am 22. September 2013 an der 5 % - Hürde gescheitert war, teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 1. Oktober 2013 mit, dass er ausweislich seines Dienstvertrags bis zum Ende des übernächsten der Beendigung der 17. Wah l- periode des Deutschen Bundestages folgenden Mo nats bei ihr beschäftigt sei. Das Dienstverhältnis ende somit am 31. Dezember 2013. Mit Schreiben vom 25. November 2013 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis vorsorglich zum 30. April 2014. Der Kläger hat sich mit der vorliegenden Klage gegen die Be endigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Befristung zum 31. Dezember 2013 und der Kündigung der Beklagten zum 30. April 201 4 gewandt. Er hat die Auffa s- sung vertreten , der Dienstvertrag sei nicht befristet . Absatz 1 des Vertrags gebe lediglich die Tat sache der Beurlaubung wieder. Jedenfalls sei eine etwaige B e- fristung unwirksam . D ie Kündigung sei nicht sozial gerechtfertigt und ü b erdies gem äß § 17 KSchG iVm. § 134 BGB unwirksam , da die Beklagte die Entla s- sung der Agentur für Arbeit - unstreitig - nicht angezeigt habe . Der Kläger hat - soweit für die Revision von Bedeutung - beantragt 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch eine im Vertrag vom 11. Dezember 2009 enthaltene Befristungsabrede am 31. Dezember 2013 geendet hat ; 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 25. November 2013 aufgelöst worden ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die A nsicht vertreten, das Arbeitsverhältnis habe aufgrund Befristung am 31. Dezember 2013 geendet. Absatz 1 des Dienstvertrag s enthalte eine Befristungsabrede. Die Befristung sei wegen der Eigenart der Tätigkeit des Klägers als wisse n- 3 4 5 6 7 - 5 - 7 AZR 291/15 ECLI:DE:BAG:2017:150217.U.7AZR291.15.0 - 6 - schaftlicher Mitarbeiter einer P arlamentsfraktion nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG sachlich gerechtfertigt. Jedenfalls sei das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung am 30. April 2014 beendet worden. Das Arbeitsgericht hat de m Antrag festzustellen , dass das Arbeitsve r- hältnis nicht du rch Fristablauf am 31. Dezember 2013 geendet hat, stattgeg e- ben und den Kündigungsschutzantrag abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die gegen die Abweisung des Kündigungsschutzantrags gerichtete Ber u- fung des Klägers zurückgewiesen und a uf die Berufung d er Beklagten auch d en Antrag auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch Fristablauf am 31. Dezember 2013 geendet hat, abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger die se Anträge weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der R e- vis ion. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist begründet . Sie führt zur teilweisen Aufh e- bung de r angefochtenen Entscheidung , soweit das Landesarbeitsgericht auf die Berufung der Beklagten festgestellt hat, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch Fristablauf am 31. Dezember 2013 geendet hat, und soweit das Lande s- arbeitsgericht die Berufung des Klägers gegen die Abweisung des Kündigung s- schutzantrags zurückgewiesen hat. Das Landesarbeitsgericht hat den Antrag des Klägers auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch eine im Vertrag vom 11. Dezember 2009 enthaltene Befristungsabrede am 31. Dezember 2013 geendet hat, zu Unrecht abgewiesen. Insoweit ist die e rstinstanzliche Entsc heidung wiederherzustellen. Die Kündigungsschutzklage kann m it der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung nicht abgewi e- sen werden . Der Senat kann auf der Grundlage der bisherigen Tatsachenfes t- stellungen nicht abschließend beurteilen, ob das Arbeitsv erhältnis der Parteien auf g rund der Kündigung der Beklagten vom 25. November 2013 am 30. April 2014 g eendet hat . I nsoweit ist die Sac he an das Landesarbeitsgericht zurüc k- zuverweisen . 8 9 - 6 - 7 AZR 291/15 ECLI:DE:BAG:2017:150217.U.7AZR291.15.0 - 7 - I. D as Landesarbeitsgericht hat den Antrag f est zustellen , dass das A r- bei tsverhältnis der Parteien nicht durch eine im Vertrag vom 11. Dezember 2009 enthaltene Befristungsabrede am 31. Dezember 2013 geendet hat, zu Unrecht abgewiesen. Der Antrag ist zulässig und begründet . 1. Bei d iesem Klage antrag handelt es sich nicht ledig lich um eine Befri s- tungskontrollklage gemäß § 17 Satz 1 TzBfG, mit der der Kläger die Unwir k- samkeit einer B efristung geltend macht, sondern auch um eine allge meine Feststellungsklage iSv. § 256 Abs. 1 ZPO. Dies ergibt die Auslegung des Kl a- gebegehrens unter Heranziehung der Klagebegründung sowie unter Berüc k- sichtigung des Klageziels und der richtig verstandenen Interessenlage des Kl ä- gers (vgl. hierzu BAG 19. Oktober 2011 - 7 AZR 471/10 - Rn. 15 mwN) . Der Kläger hat sich nicht nur auf die Unwirksamkeit einer Befristungsabrede ber u- fen. Er hat auch geltend gemacht, dass eine Befristung des Arbeitsverhältni s- ses zum Ende des übernächsten der Beendigung der 17. Wahlperiode des Deutschen Bundestages folgenden Monats nicht vereinbart worden sei. Dieses Klagebegehren ist mit einer allgemeinen Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO geltend zu machen (BAG 16. April 2008 - 7 AZR 132/07 - Rn. 10, BAGE 126, 295; 18. Oktober 2006 - 7 AZR 662/05 - Rn. 13; 23. Juni 2004 - 7 AZR 440/03 - zu I 2 a, b und 3 der Gründe, BAGE 1 11, 148) . Für den allgemeinen Feststellungsantrag besteht das erforderliche Feststellungsintere s- se, da sich die Beklagte der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund e i- ner Befristung zum 31. Dezember 2013 berühmt. 2. Der Antrag ist schon deshalb begrü ndet , weil d ie Parteien keine Befri s- tung zum Ende des übernächsten der Beendigung der 17. Wahlperiode des Deutschen Bundestages folgenden Monats vereinbart haben . Das ergibt die Auslegung des Dienstvertrags der Parteien. a) Die Auslegung der Abrede in Ab satz 1 des Dienstvertrags richtet sich nach den für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Auslegungsregeln. Die Vorinstanzen haben angenommen, der Dienstvertrag enthalte Allgemeine Geschäftsbedingung en . Dies hat die Beklagte nicht beanstandet. 10 11 12 13 - 7 - 7 AZR 291/15 ECLI:DE:BAG:2017:150217.U.7AZR291.15.0 - 8 - b) Allg emeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und re d- lichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise b e- teiligten Verkehrskreise verstanden werden , wobei nicht die Verständnismö g- lichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (BAG 9. Dezember 2015 - 7 AZR 68/14 - Rn. 13; 25. Juni 2015 - 6 AZR 383/14 - Rn. 25 , BAGE 152, 82 ) . Ansat z- pu nkt für die nicht am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertrag s- wortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertrags text aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss (BAG 20. August 2014 - 10 AZR 453/13 - Rn. 25) . Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten (BAG 3. August 2016 - 10 AZR 710/14 - Rn. 16) . Umstände, die allein den konkreten Vertragspartnern bekannt sind oder die den besonderen Einzelfall kennzeichnen, dürfen bei der Auslegung Allg e- meiner Geschäftsbedingungen nicht herangezogen werden. D a s ergibt sich auch aus § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB, wonach die den Vertragsschluss begleite n- den Umstände nur bei der Prü fung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB zu berücksichtigen sind. Dies hat allerdings nicht zur Folge, dass jegliche Begleitumstände für die Auslegung Allgemeiner G e- schäftsbedingungen unbedeutend sind. Ausgeschlossen sind vi elmehr nur ko n- kret - individuelle Umstände. Zur Auslegung heranzuziehen sind hingegen auch sonstige Begleitumstände, die nicht ausschließlich die konkrete Vertragsa b- schlusssituation betreffen, sondern den Abschluss einer jeden vergleichbaren vertraglichen Ab rede begleiten (vgl. etwa BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 34) . 14 15 - 8 - 7 AZR 291/15 ECLI:DE:BAG:2017:150217.U.7AZR291.15.0 - 9 - Die Auslegung Allgemeine r Geschäftsbedingungen durch das Ber u- fungsgericht unterliegt einer uneingeschränkten revisionsrechtlichen Nachpr ü- fung (BAG 9. Dezember 2015 - 7 AZR 68/14 - Rn. 14; 25. Juni 2015 - 6 AZR 383/14 - Rn. 23 , BAGE 152, 82 ; 8. Dezember 2010 - 10 AZR 671/09 - Rn. 15, BAGE 136, 294) . c) Unter Anwendung dieser Grundsätze ist die Regelung in Absatz 1 des Dienstvertrags der Parteien nicht als Befristungsabrede zu verste hen . Aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit setzt die Befristung eines A r- beitsvertrags (§ 3 Abs. 1 TzBfG ) eine klare und verständliche Vereinbarung der Parteien über die Beendigung des Arbeitsverhältnis ses bei Fristablauf oder - im Fall der Zw eckbefristung - über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Zweckerreichung voraus ( vgl. BAG 15. Mai 2012 - 7 AZR 35/11 - Rn. 23 ; 21. Dezember 2005 - 7 AZR 541/04 - Rn. 36; KR - Bader 11. Aufl. § 3 TzBfG Rn. 9; ErfK/Müller - Glöge 17. Aufl. § 3 TzBfG Rn. 5 ) . Daran fehlt es hier. Die Regelung in Absatz 1 des Dienstvertrags enthält nicht die erforderliche unmis s- verständliche Vereinbarung , dass das Arbeitsverhältnis der Parteien zum Ende des zweiten Monats nach Beendigung der 17. Wahlperiode des Deutschen Bundestages enden soll. a a) Nach seinem W ortlaut beschreibt Absatz 1 des Dienstvertrags lediglich die Beurlaubung des Klägers im B eamten verhältnis . Für eine Befristungsabrede ü bliche Aussagen Arbeitsverhältnis endet , ohne dass es einer Kündigung bedarf fehlen ebenso wie Formulierungen, die einen gemeinsamen Rechtsbindungswillen zum Ausdruck bringen. bb) Allerdings ist Absatz 1 des Dienstvertrags trotz seines Wortlauts nicht lediglich als Präambel zu verstehen. Er enthält vielmehr die Vereinbarun g, dass der Kläger ab dem 1. Januar 2010 als Fraktionsreferent im Arbeitskreis V bei der Beklagten beschäftigt w ird . Das folgt aus dem Gesamtzusammenhang der Regelungen des Dienstvertrags . D er Dienstvertrag enthält nur i n Absatz 1 A n- gaben zur Art und zum Beginn der Arbeitsleistung , die nach § 611 Abs. 1 BGB zu dem fü r eine Vertragseinigung notwendige n Mindestinhalt (essentialia ne g o- 16 17 18 19 - 9 - 7 AZR 291/15 ECLI:DE:BAG:2017:150217.U.7AZR291.15.0 - 10 - t i i) gehören (BAG 25. Juni 2014 - 7 AZR 847/12 - Rn. 22 , BAGE 148, 299 ) . D a- her ist Absatz 1 des Dienstvertrags auch als Vereinbarung über den Inhalt und d en Beginn der Arbeitsleistung zu verstehen. D a raus lässt sich aber nicht z u- gleich eine Bestimmung zu r Laufzeit des Vertrags entnehmen . Eine Vertragse i- nigung setzt eine Bestimmung über die Laufzeit nicht voraus. cc) E ine Gesamtbetrachtung der Absätze 1 und 4 des Dienstvertrags lässt entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts nicht mit der erforderlichen Klarheit die Absicht der Vertragsparteien erkennen, das Arbeitsverhältnis zum Ende der Beurlaubung zu befristen, um eine Überschneidung der Leistung s- pflichten aus dem Beamtenverhältnis und dem Arbeitsverhältnis zu vermeiden. ( 1 ) Die Sätze 1 und 2 des Absatzes 4 des Dienstvertrags befassen sich mit der vorzeitigen Beendigung der Beurlaubung. Nach Absatz 4 Satz 1 ist eine Aufhebung der Beurlaubung jederzeit möglich. Nach Absatz 4 Satz 2 können beide Vertragsparteien a us dieser Recht slage keinerlei Ansprüche ableiten (zB Kündigungsfristen) . Aus diesen Regelungen ergibt sich nicht die Absicht der Vertragsparteien, eine Überschneidung der Leistungspflichten aus dem Bea m- tenverhältnis und dem Arbeitsverhältnis zu vermeiden. D ie Sätze 3 un d 4 des Absatzes 4 be treffen die umgekehrte Fallgestaltung, d ie Kündigung des Diens t- verhältnisses vor dem Ende der Beurlaubung. In diesem Fall soll vor der Künd i- gung Einvernehmen mit dem beurlaubenden Dienstherrn über eine Aufhebung der Beurlaubung herbeig eführt werden. Diese Bestimmung en dien en dem nah t- losen Übergang vom Arbeits - in das Beamtenverhältnis. Sie soll en nicht eine Überschneidung der Leistungspflichten, sondern beschäftigungslose Zeiten verhindern. Im Übrigen bedurfte es keiner Befristung des A rbeitsverhältnisses zum Ende der Beurlaubung, um eine Überschneidung der Leistungspflichten aus dem Beamtenverhältnis und dem Arbeitsverhältnis zu vermeiden, da eine etwaige Pflichtenkollision durch Kündigung des Dienstvertrags seitens des Kl ä- gers oder dur ch Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis verhindert oder b e- endet werden konnte. 20 21 - 10 - 7 AZR 291/15 ECLI:DE:BAG:2017:150217.U.7AZR291.15.0 - 11 - ( 2 ) Aus dem Hinweis auf die Kündigungsfristen in Satz 2 und d er Regelung zur Kündigung in Satz 3 des Absatzes 4 des Dienstvertrags ergibt sich , dass die Parteien davon ausgingen, den Dienstvertrag ordentlich künd igen zu kö n- nen. Das spricht gegen die Annahme einer Befristung des Dienstvertrags . Ein befristetes Arbeitsverhältnis unterliegt nach § 15 Abs. 3 TzBfG nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren T a- rifvertrag vereinbart ist. Eine solche Vereinbarung ist im Dienstvertrag nicht g e- troffen. dd ) Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts kann bei der Ausl e- gung des Dienstvertrags nicht berücksichtigt werde n, dass die Beklagte mit dem Kläger und den anderen Fraktionsreferenten jeweils zu Beginn einer Legi s- laturperiode neue Arbeitsverträge geschlossen hat. Dieser Umstand begleitet nicht den Abschluss einer jeden vergleichbaren vertraglichen Abrede. Er k ann nu r solchen Fraktionsreferenten bekannt sein, die zum wiederholten Mal einen Dienstvertrag mit der Beklagten schließen . Im Übrigen ergibt sich aus dem j e- weiligen Neuabschluss eines Arbeitsvertrags zu Beginn einer Legislaturperiode nicht ohne weiteres, dass d er Vertrag befristet sein soll. II. Da die Parteien keine Befristung ihres Arbeitsverhältnisses vereinbart haben, kann die gegen die Kündigung der Beklagten zum 30. April 2014 geric h- tete Kündigungsschutz klage nicht mit der vom Landesarbeitsgericht gegeben en Begründung ab gewiesen werden , das Arbeitsverhältnis habe bereits aufgrund Befristung mit Ablauf der 31. Dezember 2013 geendet. Das ange fochtene Urteil ist daher insoweit nach § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben und die Sache ge mäß § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur ne uen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. Der Senat kann auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellu ngen nicht gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden. Das Landesarbeitsgericht hat bislang nicht g e prüft, 22 23 24 - 11 - 7 AZR 291/15 ECLI:DE:BAG:2017:150217.U.7AZR291.15.0 ob die Kündigung der Beklagten vom 25. November 2013 wirksam ist , und i n- soweit keine Tatsachenfeststellungen getroffen . Dies ist vom Landesarbeit s g e- richt nachzuholen . Gräfl Kiel M. Rennpferdt Vorbau Hansen
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