Bundesarbeitsgericht Urteil vom 7. Oktober 2015 Siebter Senat - 7 AZR 40/14 - ECLI:DE:BAG:2015:071015.U.7AZR40.14.0 I. Arbeitsgericht Dresden - 5 Ca 1997/12 - II. Sächsisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 28. Juni 2013 - 3 Sa 746/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Befristung - Vertragsverlängerung Schriftform - Fortsetzung der Tätigkeit nach Fristablauf Bestimmungen: TzBfG § 14 Abs. 4, § 15 Abs. 5, § 16 Satz 1, § 17 Satz 1; BGB § 125 Satz 1, § 126 Abs. 2; ZPO § 256 Abs. 1 ECLI:DE:BAG:2015:071015.U.7AZR40.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 40/14 3 Sa 746/12 Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 7. Oktober 2015 URTEIL Schiege, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 7. Oktober 2015 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesa r- beitsgericht Gräfl, die Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel und - 2 - 7 AZR 40/14 ECLI:DE:BAG:2015:071015.U.7AZR40.14.0 - 3 - Waskow sowie de n ehrenamtlichen Richter Krollmann und die ehrenamtliche Richterin Maaßen für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächs i- schen Landesarbeitsgerichts vom 28. Juni 2013 - 3 Sa 746/12 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob ihr bis zum 31. Dezember 2011 befri s- tet vereinbartes Arbeitsverhältnis über diesen Zeitpunkt hinaus unbefristet for t- besteht. Der Kläger wurde von der Beklagten mit Arbeitsvertrag vom 1. Juni 2010 befristet für die Zeit vom 7. Juni 2010 bis zum 31. Dezember 2010 als Vollzeitbeschäftigter eingestellt. Er wurde als Fachassistent im Regionalen IT - Service des Internen Service bei der Bundesa gentur für Arbeit D b e schä f tigt . Mit Änderungsvereinbarungen vom 3. Dezember 2010 und vom 30. Juni 2011 vereinbarten die Parteien befristete Vertragsverlängerungen bis zum 30 . Juni 2011 bzw. 31. Dezember 2011. Während des Laufs des letzten befristeten Arbeitsvertrags erklärte der Kläger auf eine entsprechende Frage seines Vorgesetzten seine Bereitschaft, weiterhin im Rahmen eines befristeten Arbeits verhältnisses für die Bekla gte zu arbeiten. Daraufhin beantragte die Beklagte mit Schreiben vom 21. November 2011 d ie Zustimmung des Personalrats zur Verlängerung des Arbeitsverhältni s- ses für d ie Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 6. Juni 2012. Der Personalrat e r- tei l te am 28. November 2011 seine Zustimmung . 1 2 3 - 3 - 7 AZR 40/14 ECLI:DE:BAG:2015:071015.U.7AZR40.14.0 - 4 - Am 22. Dezember 2011 wandte sich die Fachkraft Personaladministr a- tion R telefonisch an den Kläger, um mit ihm einen Termin zur Unte r zeichnung der Arbeitsvertragsverlängerung zu vereinbaren. Der Kläger äußerte, seine dienstlich en Termine seien unbeständig, weshalb er keinen konkreten Termin bestätigen könne. Hierauf erklärte Frau R , dass ohne eine Ve r tragsunte r zeic h- nung vor dem 31. Dezember 2011 keine Vertragsverlängerung zus tande ko m- me und sein Arbeitsverhältnis in diesem Fall am 31. Dezember 2011 ende. D a- rauf erwiderte der Kläger, er wolle seine Termine überprüfen und sich mit einem Terminvorschlag melden. Am 27. Dezember 2011 um 08:07 Uhr sandte der Kläger eine E - Mail an Frau R , in der es auszugsweise heißt: wie Sie mir telefonisch am 22.12.2011 mitteilten, sind Sie nun meine Ansprechpartnerin bezüglich der Unterzeic h- n- tan ein sehr hohes Arbeitsaufkommen vorliegt, ist es für mich sehr schwierig, feste T ermine zu vereinbaren. Daher würde ich gern heute, Di. 27.12.2011 im Laufe des Tages bei Ihnen vorbeikommen, um meine Arbeitsvertragsve r- Frau R antwortete per E - Mail um 08:27 Uhr, dass es bei ihr von 10:30 Uhr bis 11:30 Uhr leider nicht möglich sei, der Kläger aber ansonsten bis 16:00 Uhr vorbeikommen könne. Ob der Kläger am 27. Dezember 2011 eine zum 6. Juni 2012 befristete Vertragsverlängerung unterzeichnete, ist zwischen den Parteien streitig. Nach dem 1. Januar 2012 setzte der Kläger seine Tätigkeit für die B e- klagte unverändert fort und erhielt hierfür die vereinbarte Vergütung. Mit Schre i- ben vom 23. Mai 2012 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sein befristetes A r- beitsverhältnis ende mit Ablauf des 6. Juni 2012. Am 3 1. Mai 2012 nahm der Kläger Einsicht in seine Personalakte und bat darum, ihm den Arbeitsvertrag und sämtliche Änderungsvereinbarungen zu kopieren. Hierbei wurde festg e- stellt, dass in der Personalakte eine schriftliche (Änderungs - )Vereinbarung über 4 5 6 7 - 4 - 7 AZR 40/14 ECLI:DE:BAG:2015:071015.U.7AZR40.14.0 - 5 - eine Ve rtragsverlängerung ab dem 1. Januar 2012 fehlte. Eine solche konnte in der Folge zeit von der Beklagten auch nicht aufgefunden werden. Am 7. Juni 2012 erschien der Kläger um 07:30 Uhr im Betrieb der B e- klagten und nahm seine Arbeit auf. Nachdem dies gegen 08:00 Uhr von seinem Vorgesetzten festgestellt worden war, forderte dieser den Kläger auf, die Arbeit einzustellen und das Haus zu verlassen. Dem kam der Kläger nach. Mit seiner am 13. Juni 2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen, der Beklagten am 25. Juni 2012 zugestellten Klage hat der Kläger geltend gemacht, sein Arbeitsverhältnis bestehe über den 31. Dezember 2011 hinaus unbefristet fort. Das Arbeitsverhältnis gelte gemäß § 15 Abs. 5 TzBfG als auf u nbestimmte Zeit verlängert, weil er ohne wirksame Befristungsabrede über den 31. Dezember 2011 hinaus für die Beklagte gearbeitet habe. Zur Unterzeic h- nung einer Vertragsverlängerung sei es am 27. Dezember 2011 nicht geko m- men, da er den geplanten Termin nic ht habe wahrnehmen können. Die von der Beklagten unterbreitete neue Befristungsabrede ab dem 1. Janua r 2012 sei nicht formwirksam zus tande gekommen und nichtig. Deshalb sei gemäß § 16 TzBfG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden. Seine Arbeitsaufna hme nach dem 31. Dezember 2011 sei auch als ein auf den Abschluss eines unb e- fristeten Arbeitsvertrag s gerichtetes Angebot zu werten, welches die Beklagte durch die Entgegennahme der Arbeitsleistung angenommen habe. Der Kläger hat beantragt 1. fes tzustellen, dass das zwischen den Parteien bis zum 31. Dezember 2011 befristete Arbeitsverhältnis über diesen Zeitpunkt hinaus unbefristet fortbesteht; 2. die Beklagte zu verurteilen, ihn für den Fall des O b- siegens mit dem Feststellungsantrag zu Ziffer 1 en t- sprechend seinem Arbeitsvertrag vom 1. Juni 2010 zu unveränderten Bedingungen mit Tätigkeiten der Vergütungsgruppe V (§ 14 Abs. 1 TV - BA) bis zu e i- ner rechtskräftigen Entscheidung über den Festste l- lungsantrag weiterzubeschäftigen. 8 9 10 - 5 - 7 AZR 40/14 ECLI:DE:BAG:2015:071015.U.7AZR40.14.0 - 6 - Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend g e- macht, das Arbeitsverhältnis der Parteien habe durch Fristablauf am 6. Juni 2012 geendet . Der Beschäftigung des Klägers über den 31. Dezember 2011 hinaus habe ein wirksam befristeter Arbeitsvertrag zugrun de gelegen. Der Kl ä- ger sei am 27. Dezember 2011 bei Frau R erschienen und habe eine Ve r läng e- rungsvereinbarung für die Z eit vom 1. Januar 2012 bis zum 6. Juni 2012 unte r- zeichnet. Nach beidseitiger Unterzeichnung sei dem Kläger von Frau R ein Exe mplar ausgehändigt und ein weiteres zur Personalakte geno m men wo r den. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger den Feststellungsantrag weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückwe i- sung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die in der Revisionsinstanz allein noch a n- hängige Feststellungsklage ist zwa r zulässig, aber nicht begründet. A. Die Feststellungsklage ist zulässig. I. Bei dem Feststellungsantrag handelt es sich nicht lediglich um eine B e- fristungskontrollklage gemäß § 17 Satz 1 TzBfG, sondern in erster Linie um e i- ne allgemeine Feststellungskla ge iSv. § 256 Abs. 1 ZPO. Dies ergibt die Ausl e- gung des Klagebegehrens unter Heranziehung der Klagebegründung sowie unter Berücksichtigung des Klageziels und der richtig verstandenen Interesse n- lage des Klägers (vgl. hierzu BAG 19. Oktober 2011 - 7 AZR 471/ 10 - Rn. 15 mwN) . Zwar hat sich der Kläger auch darauf berufen, die von der Beklagten behauptete Befristung zum 6. Juni 2012 sei mangels Schriftform unwirksam. In erster Linie hat er jedoch geltend gemacht , ab dem 1. Januar 2012 sei ein u n- befristetes Arbei tsverhältnis entstanden, da er seine Tätigkeit über den 11 12 13 14 15 - 6 - 7 AZR 40/14 ECLI:DE:BAG:2015:071015.U.7AZR40.14.0 - 7 - 31. Dezember 2011 hinaus mit Wissen der Beklagten fortgesetzt habe, ohne dass ein weiterer befristeter Arbeitsvertrag unterzeichnet worden sei. Diese Rechtsfolge ergebe sich zumindest aus § 15 Abs. 5 TzBfG. Dieses Klageb e- gehren ist mit einer allgemeinen Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO geltend zu machen (vgl. BAG 18. Oktober 2006 - 7 AZR 749/05 - Rn. 10; 20. Februar 2002 - 7 AZR 662/00 - zu B I der Gründe) . II . Die allgemeine Feststellungskla ge genügt den Erfordernissen des § 256 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat ein rechtliches Interesse daran, dass das Bestehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten ab dem 1. Januar 2012 alsbald festgestellt wird , da die Beklagte von der Fortset zung des Arbeitsverhältnisses aufgrund eines zum 6. Juni 2012 befristeten Arbeit s- vertrags ausgeht und sie damit den Bestand eines unbefristeten Arbeitsverhäl t- nisses seit dem 1. Januar 2012 bestreitet. B . Die Klage ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat nicht über den 31. Dezember 2011 hinaus unbefristet fortbestanden. Die Klage ist nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts und dem eigenen Vorbri n- gen des Klägers unbegründet, so dass es auf die Einwendung der Beklagten, das Arbeitsverhältnis habe aufgrund einer de m Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG genügenden und auch im Übrigen nach § 14 Abs. 2 TzBfG wir k- samen Befristung am 6. Juni 2012 geendet, nicht ankommt. Unter Zugrun del e- gung des tatsächlichen Vorbringens des Klägers haben die Parteien für die Zeit nach dem 31. Dezember 2011 weder eine Befristung des Arbeitsverhältnisses vereinbart, noch ist durch vertragliche Vereinbarung oder nach § 15 Abs. 5 TzBfG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden. Zwischen den Parteien bestand daher seit dem 1. Januar 2012 lediglich ein faktisches Arbeitsverhäl t- nis, von dem sich die Beklagte jederzeit lösen konnte. I . Unter Zugrundelegung des Sachvortrags des Klägers und der Festste l- l ungen des Landesarbeitsgerichts ist für die Zeit ab dem 1. Januar 2012 kein (befristeter oder unbefristeter) Arbeitsvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen, da es an den dazu erforderlichen übereinstimmenden Willenserkl ä- 16 17 18 - 7 - 7 AZR 40/14 ECLI:DE:BAG:2015:071015.U.7AZR40.14.0 - 8 - rungen der Parteien nach §§ 145 ff. BGB fehlt. Der Kläger hat nach seinem e i- genen Vortrag den von der Beklagten vorbereiteten schriftlichen Verläng e- rungsvertrag nicht unterzeichnet. Einen mündlichen Vertragsschluss hat er nicht behauptet. Durch die tatsächliche Tätigkeit nach dem 31. Dezember 2011 ist nicht konkludent ein Arbeitsvertrag abgeschlossen worden, da die Beklagte das Zustandekommen eines befristeten Verlängerungsvertrags von der Unterzeic h- nung der Vertragsurkunde durch den Kläger abhängig gemacht hatte. 1. Der Abschluss e ines Arbeitsvertrags bedarf nicht der Schriftform. Das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG gilt nur für die Befristung des A r- beit svertrags. Schließen die Parteien nur mündlich einen befristeten Arbeitsve r- trag, ist die Befristung nach § 125 Satz 1 BGB nichtig. Das hat zur Folge, dass nach § 16 Satz 1 TzBfG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Parteien vor Vertragsbeginn zunächst mün d lich einen befristeten Arbeitsvertrag abschließen und das mündlic h V e r- einbarte nach der Arbeitsaufnahme durch den Arbeitnehmer schriftlich niede r- legen. In diesem Fall ist die zunächst mündlich getroffene Befristungsabrede nach § 14 Abs. 4 TzBfG, § 125 Satz 1 BGB nichtig mit der Folge, dass bei Ve r- tragsbeginn nach § 16 S atz 1 TzBfG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis en t- steht. Die spätere schriftliche Niederlegung der zunächst nur mündlich verei n- barten Befristung führt nicht dazu , dass die zunächst formnichtige Befristung rückwirkend wirksam wird (vgl. hierzu BAG 16. März 2005 - 7 AZR 289/04 - zu I 2 der Gründe, BAGE 114, 146) . Dadurch kann allenfalls das bei Vertrag s- beginn nach § 16 Satz 1 TzBfG entstandene unbefristete Arbeitsverhältnis nachträglich befristet werden. Hierzu sind allerdings auf die Herbeiführung di e- ser R echtsfolge gerichtete Willenserklärungen der Parteien erforderlich (BAG 16. April 2008 - 7 AZR 1048/06 - Rn. 12) . 2. Obwohl der Abschluss eines Arbeitsvertrags als solcher formfrei mö g- lich ist, kann der Arbeitgeber den Abschluss eines befristeten Arbeitsv ertrags von der Unterzeichnung der Vertragsurkunde durch den Arbeitnehmer abhängig machen. In diesem Fall kann ein vor der Arbeitsaufnahme abgegebenes schrif t- liches Vertragsangebot des Arbeitgebers vom Arbeitnehmer nur durch eine den 19 20 - 8 - 7 AZR 40/14 ECLI:DE:BAG:2015:071015.U.7AZR40.14.0 - 9 - Anforderungen des § 12 6 Abs. 2 BGB genügende Annahmeerklärung ang e- nommen werden. Hat der Arbeitgeber in den Vertragsverhandlungen mit dem Arbeitnehmer den Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags ausdrücklich unter den Vorbehalt eines schriftlichen Vertragsschlusses gestellt o der dem Arbei t- nehmer die schriftliche Niederlegung des V ereinbarten angekündigt, so ist diese Erklärung ohne Hinzutreten außergewöhnliche r Umstände nach dem maßgebl i- chen Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) dahingehend zu verstehen, dass der Arbeitgeber dem sich aus § 14 Abs. 4 TzBfG ergebenden Schriftformgebot entsprechen will und seine auf den Vertragsschluss gerichtete Erklärung nur durch die der Form des § 126 Abs. 2 BGB genügende Unterzeichnung der Ve r- tragsurkunde angenommen werden kann (BAG 16. April 2008 - 7 AZR 1048/06 - Rn. 1 4 ) . Der Arbeitnehmer kann in Fällen, in denen der Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags von der Einhaltung de s Schriftform erforderni s- ses abhängen soll, ein ihm vorliegendes schriftliches Vertragsangebot des A r- beitgebers nicht durch die Arbeitsaufnahme konkludent, sondern nur durch die Unterzeichnung der Vertragsurkunde a n nehmen. Nimmt der Arbeitnehmer vor diesem Zeitpunkt die Arbeit auf, ent steht zwischen den Parteien lediglich ein faktisches Arbeitsverhältnis, weil es an der Abgabe der zum Vertragsschluss erforderlichen übereinstimmenden Willenserklärungen fehlt (BAG 16. April 2008 - 7 AZR 1048/06 - Rn. 14) . Dabei kann dahinstehen, ob die Arbeitsaufnahme des Arbeitnehmers als ein konkludentes Angebot auf Absch luss eines befrist e- ten Arbeitsvertrags zu de n zuvor vereinbarten Bedingungen angesehen werden kann. Hat der Arbeitgeber durch sein vor der Arbeitsaufnahme liegendes Ve r- halten verdeutlicht, dass er den Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags von der Einha ltung des Schriftformgebots des § 14 Abs. 4 TzBfG abhängig machen will, liegt in der bloßen Entgegennahme der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers regelmäßig nicht die Annahme eines vermeintlichen Vertragsangebots des A r- beitnehmers. Dieser kann das schriftlic he Angebot des Arbeitgebers dann noch nach der Arbeitsaufnahme durch die Unterzeichnung des Arbeitsvertrags a n- nehmen (BAG 16. April 2008 - 7 AZR 1048/06 - Rn. 14 ) . - 9 - 7 AZR 40/14 ECLI:DE:BAG:2015:071015.U.7AZR40.14.0 - 10 - 3. Danach ist im Streitfall unter Zugrundelegung des Vorbringens des Kl ä- gers keine mündliche vertragliche Vereinbarung über die befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit der Folge der Entstehung eines unbefristeten A r- beitsverhältnisses bei Vertragsbeginn gemäß § 14 Abs. 4 TzBfG , § 125 Satz 1 BGB iVm. § 16 Satz 1 TzBfG zustande gekommen. Ebenso wenig haben die Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vereinbart. Zugunsten des Klägers kann unterstellt werden, dass die Beklagte ihm bereits mit der Aufforderung, die befristete Vertragsverlängerung noch vor dem 31. Dezember 201 1 zu unterzeichnen, ein Angebot auf Abschluss eines befri s- teten Arbeitsvertrags unterbreitet hat und es dann - entsprechend seiner von der Beklagten bestrittenen Behauptung - nicht zur Unterzeichnung kam. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausge gangen, dass der Kläger auf der Grundlage seines eigenen Vorbringens dieses Angebot jedenfalls nicht wirksam angenommen hat. Eine eigene ausdrückliche Annahmeerklärung - sei es die Unterzeichnung des Vertrags oder eine mündlichen Erklärung - hat der Kläger nicht behauptet. Der Kläger hat auch nicht konkludent durch seine A r- beitsaufnahme in der Zeit nach dem 1. Januar 2012 ein Angebot der Beklagten auf Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags angenommen. Nach den von der Revision nicht angegriffenen und d amit für den Senat nach § 559 Abs. 2 ZPO bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgericht s hat te die Beklagte durch Frau R im Telefonat vom 22. Dezember 2011 gegenüber dem Kl ä ger e r- klärt, dass ohne eine Vertragsunterzeichnung vor dem 31. Dezember 20 11 ke i- ne Vertragsverlängerung zustande komme und sein Arbeitsverhältnis dann am 31. Dezember 2011 ende. Damit hat die Beklagte ihr Angebot auf A b schluss eines befristeten Arbeitsvertrags ausdrücklich von der Unterzeichnung der Ve r- tragsurkunde durch den Klä ger bis zum 31. Dezember 2011 abhängig gemacht. Der Kläger konnte ihr Angebot daher nicht konkludent durch seine Arbeitsau f- nahme, sondern nur durch die Unterzeichnung de r Vertragsurkunde annehmen. Die vom Landesarbeitsgericht festgestellte Erklärung der Be klagten im Telef o- nat vom 22. Dezember 2011 musste der Kläger dahingehend verst e hen, dass die Beklagte die Annahme ihres Vertragsangebots an die Unte r zeichnung des Arbeitsvertrags durch den Kläger gebunden hatte. Deswegen konnte der Kläger 21 22 - 10 - 7 AZR 40/14 ECLI:DE:BAG:2015:071015.U.7AZR40.14.0 - 11 - auch nicht davon ausgehen, dass die Beklagte ein etwaiges in der Arbeitsau f- nahme liegendes Angebot seinerseits auf Abschluss eines A r beitsvertrags durch die Entgegennahme seiner Arbeitsleistung konkludent a n genommen hat. II. Unter Zugrundelegung der Feststellungen des La ndesarbeitsgerichts und des Vorbringens des Klägers ist auch nicht nach § 15 Abs. 5 TzBfG ab dem 1. Januar 2012 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden, da die Beklagte einer unbefristeten Fortsetzung des zum 31. Dezember 2011 befristeten A r- beitsver hältnisses jedenfalls rechtzeitig widersprochen hat. 1. Nach § 15 Abs. 5 TzBfG gilt ein Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn es nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt wird und der Arbeitgeber nicht unverzü g- lich widerspricht. Die Vorschrift regelt - ebenso wie § 625 BGB für die Fortse t- zung von Dienstverhältnissen und Arbeitsverhältnissen außerhalb des Anwe n- dungsbereichs des § 15 Abs. 5 TzBfG - die stillschweigende Verlängerung von Ar beitsverhältnissen unabhängig vom Willen der Parteien. Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses durch die Vertragsparteien iSv. § 15 Abs. 5 TzBfG ist ein Tatbestand schlüssigen Verhaltens kraft gesetzlicher Fiktion, durch die ein u n- befristetes Arbeitsverhä ltnis zu den Bedingungen des vorangegangenen befri s- teten Arbeitsvertrags zustande kommt. Die Regelung beruht auf der Erwägung, die Fortsetzung der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer mit Wissen des Arbeitgebers sei im Regelfall der Ausdruck eines stills chweigenden Willens der Parteien zur Verlängerung des Arbeitsverhältnisses (BAG 11. Juli 2007 - 7 AZR 501/06 - Rn. 23; 3. September 2003 - 7 AZR 106/03 - zu 4 a der Gründe, BAGE 107, 237) . Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht nach § 15 Abs. 5 TzBfG nicht, wenn der Arbeitgeber nach Kenntnisnahme von der Fortsetzung der Tätigkeit des Arbeitnehmers der weiteren Erbringung der Arbeitsleistung unverzüglich widerspricht. Ein Widerspruch iSv. § 15 Abs. 5 TzBfG kann als rechtsgeschäftliche empfangsbedürftig e Willenserklärung bereits kurz vor dem Ablauf der vereinbarten Befristung ausdrücklich oder durch schlüssiges Verha l- ten erklärt werden (BAG 11. Juli 2007 - 7 AZR 501/06 - Rn. 25, 27; 5. Mai 2004 23 24 - 11 - 7 AZR 40/14 ECLI:DE:BAG:2015:071015.U.7AZR40.14.0 - 12 - - 7 AZR 629/03 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 110, 295; vgl. a uch BAG 22. Juli 2014 - 9 AZR 1066/12 - Rn. 25, BAGE 148, 349) . 2. Danach ist zwischen den Parteien kein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden, da die Beklagte der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses kurz vor dem Ende der Vertragslaufzeit widerspro chen hat. Die Beklagte hat dem Kläger die Unterzeichnung eines zum 6. Juni 2012 befristeten schriftlichen Arbeitsve r- trags angeboten und dies mit der Erklärung verbunden, ohne eine Vertragsu n- terzeichnung vor dem 31. Dezember 2011 komme keine Vertragsverläng erung zustande, das Arbeitsverhältnis ende dann am 31. Dezember 2011. Damit hat die Beklagte der unbefristeten Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses noch vor dem Ende der Vertragslaufzeit widersprochen und dadurch den Eintritt der g e- setzlichen Fiktion des § 15 Abs. 5 TzBfG verhindert (vgl. hierzu BAG 5. Mai 2004 - 7 AZR 629/03 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 110, 295) . Aufgrund der E r- klärung der Beklagten bestand für die gesetzliche Fiktion kein Raum. Die B e- klagte hatte dem Kläger unmissverständlich zu erkennen gegeben, mit einer unbefristeten Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht einverstanden zu sein. Dies hinderte auch für die Zeit der tatsächlichen Beschäftigung des Klägers den Eintritt der in § 15 Abs. 5 TzBfG bestimmten Fiktion. Das gilt auch angesich ts der mehr als fünfmonatigen Dauer der Beschäftigung des Klägers nach dem 31. Dezember 2011. Allein aus der Dauer der Beschäftigung konnte der Kläger ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht folgern, dass die Beklagte an ihrem Widerspruch nicht festhalten wollte. Umstände, die auf eine Aufgabe des W i- derspruchs und de n Willen der Beklagten schließen lassen könnten , den Kläger trotz der f ehlenden Unterzeichnung des befristeten Arbeitsvertrags und damit dauerhaft weiterzubeschäftigen, hat der Kläger nicht dar gelegt. III. Damit bestand nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts und dem eigenen Vorbringen des Klägers zwischen den Parteien ab dem 1. Januar 2012 lediglich ein sog. faktisches bzw. fehlerhaftes Arbeitsverhältnis (vgl. BAG 16. April 2008 - 7 AZR 1048/06 - Rn. 14) . Von diesem konnte sich die Beklagte jederzeit durch einseitige Erklärung lösen (vgl. BAG 14. August 20 0 2 - 7 AZR 372/01 - zu B II 2 a der Gründe mwN) . 25 26 - 12 - 7 AZR 40/14 ECLI:DE:BAG:2015:071015.U.7AZR40.14.0 C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Gräfl Kiel für den erkrankten Richter am Bundesarbeitsgericht Waskow Gräfl Krollmann Maaßen 27
Full & Egal Universal Law Academy