Bundesarbeitsgericht Urteil vom 12. April 2017 Siebter Senat - 7 AZR 436/15 - ECLI:DE:BAG:2017:120417.U.7AZR436.15.0 I. Arbeitsgericht Frankfurt am Main - 14 Ca 6652/13 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 20. Mai 2015 - 6 Sa 723/14 - Entscheidungsstichwort e : Befristung - Vertretung Abordnung ECLI:DE:BAG:2017:120417.U.7AZR436.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 436/15 6 Sa 723/14 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 12. April 2017 URTEIL Schiege, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 12. April 2017 durch die Vorsitzende Richterin am Bundes - arbeitsg ericht Gräfl, die Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel und Waskow sowie die ehrenamtlichen Richter Schiller und Krollmann für Recht erkannt: - 2 - 7 AZR 436/15 ECLI:DE:BAG:2017:120417.U.7AZR436.15.0 - 3 - Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 20. Mai 2015 - 6 Sa 723/14 - aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landes - arbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befri s- tung am 30. September 2013 bzw. am 28. Dezember 2013 geendet hat. Der Kläger war bei der Beklagten in der Zeit vom 2. Februar 2009 bis zum 28. Dezember 2013 auf der Basis von insgesamt neun befristeten Arbeit s- verträgen als Briefzusteller im Rahmen einer 38,5 - Stunden - Woche in Vollzeit beschäftigt. Er wurde im Bereich des Zustellstützpunkt s mit Leitungsfunktionen (ZSPL) D eingesetzt. In diesem Zustellstützpunkt ist die Beamtin K im einfachen Dienst im Rahmen einer 38,5 - Stunden - Woche tätig. Auf Antrag von Frau K g e- währte die Beklagte dieser nach § 91 Bundesbeamtengesetz (BBG) mit Schre i- ben vom 28. September 2012 für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. September 2013 eine Reduzierung der Arbeitszeit auf 51,95 % der r e ge l- mäßigen Wochenarbeitszeit, also auf 20 Wochenstunden. Mit Schreiben vom 17. Juli 2013 verlängerte die Beklagte die Arbeitszeitreduzierung bis zum 30. September 2014. Im Rahmen der Teilzeitbeschäftigung wurde Frau K nicht wie zuvor in der Briefzustellung, sonder n in der Postfachverteilung im ZSPL D eingesetzt. Im vorletzten für den Zeitraum vom 13. Januar 2013 bis zum 30. September 2013 befristeten Arbeitsvertrag des Klägers vom 9. Januar 2013 ist als Grund für die Befristung angegeben vorübergehender Abwesenheit des Mitarbeiters K Unter dem 18. September 2013 unte r zeichn e- 1 2 3 - 3 - 7 AZR 436/15 ECLI:DE:BAG:2017:120417.U.7AZR436.15.0 - 4 - te die Beklagte einen weiteren für die Zeit vom 1. Oktober 2013 bis zum 28. Dezember 2013 befristeten und auf die Abwesenheit des Mitarbeiters K gestützten Arbeitsvertrag. Der Kläger u n te r- schrieb diesen Vertrag am 30. September 2013 und verband dies mit dem handschriftlichen Zusatz: ä- rung der Wirksamkeit der Befristun Der Kläger wurde auch nach dem 30. September 2013 beschäftigt. Mit seiner am 13. September 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 26. Se ptember 2013 zugestellten Klage hat sich der Kl ä- ger gegen die Befristung sein es Arbeitsverhältnisses zum 30. September 2013 gewand t. Mit der am 16. Januar 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 21. Januar 2014 zugestellt en Klageerweiterung hat der Kläger die Unwirksamkeit der Befristung seines Arbeitsverhältni sses zum 28. Dezember 2013 ge ltend gemacht . Der Kläger hat die Auffassung vertreten , die Befristungen seien nicht wegen der Vertretung von Frau K nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG g e rech t- fertigt . Die vorübergehende Arbeitsverhinderung von Frau K im U m fang von 18,5 Stunden wöchentlich rechtfertige nicht seine befristete Beschäft i gung in Vollzeit. Es sei auch nicht absehbar gewesen, dass Frau K nach dem Ende der befristet bewilligten Teilzeitbeschäftigung wieder in Vollzeit auf ihren Arbeit s- platz in der Briefzustellung zurückkehren w ü rde. Ein beamtenrech t liche r A n- spruch auf Rückkehr in den Zustelldienst habe nicht bestanden . Ihrem A n- spruch auf amtsangemessene Beschäftigung werde sowohl die Tätigkeit in der Postfa chverteilung als auch diejenige im Zustelldienst gerecht. Auch eine mö g- liche Rückkehr von Frau K auf einen Vollzeitarbeitsplatz in de r Briefz u stellung rechtfertige die Befristungen nicht, da dann eine Stelle im Umfang von 20 Stunden in der Postfachverte ilung zu besetzen sei. Schließlich lägen auch die Voraussetzungen einer rechtsmissbräuchlichen Kettenbefristung vor. 4 5 6 - 4 - 7 AZR 436/15 ECLI:DE:BAG:2017:120417.U.7AZR436.15.0 - 5 - Der Kläger hat beantragt 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder aufgrund der am 9. Januar 2 013 vereinbarten Befristung zum 30. September 2013, noch aufgrund der am 18. /30. September 2013 ve r- einbarten Befris tung zum 28. Dezember 2013 bee n- det worden ist , 2. hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. die Beklagte zu verurteilen, i hn bis zum recht s- kräftigen Abschluss des Verfahrens zu unverände r- ten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Briefzuste l- ler weiterzubeschäftigen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat den Stan d- punkt eingenommen, die Befristungen seien d urch den Sachgrund der Vertr e- tung wegen der vorübergehenden Abwesenheit der Beamtin K im Zustel l dienst gerechtfertigt. Solange Frau K ihrer vorübergehenden Teilzeitb e schäftigung in der Postfachverteilung nachgehe, bestehe ein Vertretungsbedarf für sie auf e i- nem Vollzeitarbeitsplatz im Bereich der Briefzustell ung im ZSPL D . B ei A b- schluss der befristeten Verträge mit dem Kläger habe mit der Rückkehr von Frau K auf ihren Arbeitsplatz in der Briefzus tellung gerechnet werden müssen . Sofern Frau K keinen neuen Teilzeitantrag stelle, werde sie nach Ende ihrer Teilzeit tätigkeit automatisch wieder in Vollzeit an ihrem a l ten Arbeitsplatz in der Briefzustellung eingesetzt. I n der Postfachverteilung se i ne n keine Vollzeita r- beitsplätze vorhanden . Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeä n- dert und die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung. Die Beklagte bea n- tragt die Zurückweisung der Revision. 7 8 9 - 5 - 7 AZR 436/15 ECLI:DE:BAG:2017:120417.U.7AZR436.15.0 - 6 - Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverwei sung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begrü n- dung kann die Klage nicht abgewiesen werden. Auf der Grundlage der bislang getroffenen Tatsachenfeststellungen kann der Senat nicht abschließend beu r- te i len, ob das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der vereinbarten Befri s- tung en am 30. September 2013 bzw. am 28. Dezember 2013 geendet hat. I. Die bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts tragen seine Annahme, die im Vertrag vom 9. Januar 2013 vereinb arte Befristung des A r- beitsverhältnisses zum 30. September 2013 sei wirksam , nicht . 1. Die im (vorletzten) A rbeitsvertrag der Parteien vom 9. Januar 2013 ve r- einbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses zum 30. September 2013 unterliegt der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle . Dem steht nicht entgegen, dass die Parteien im September 2013 einen weiteren für die Zeit vom 1. Oktober 2013 bis zum 28. Dezember 2013 befristeten Arbeitsvertrag geschlossen h a- ben . a) Nach der ständigen Rechtsp rechung des Senats ist bei mehreren au f- einanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen grundsätzlich nur die Befristung des letzten Arbeitsvertrags auf ihre Rechtfertigung zu überprüfen. Durch den Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrags stellen die Parteien ihr Arbeitsverhältnis auf eine neue Rechtsgrundlage, die künftig für ihre Rechtsb e- ziehungen allein maßgeblich ist. Damit wird zugleich ein etwaiges unbefristetes Arbeitsverhältnis aufgehoben. Die Parteien können allerdings in einem nachfo l- gen den befristeten Arbeitsvertrag dem Arbeitnehmer ausdrücklich oder konkl u- dent das Recht vorbehalten, die Wirksamkeit der vorangegangenen Befristung prüfen zu lassen. In diesem Fall ist die arbeitsgerichtliche Befristungskontrolle auch für den davorliegenden Vertrag eröffnet. Dazu reicht ein vom Arbeitne h- mer einseitig erklärter Vorbehalt nicht aus. Der Vorbehalt muss vielmehr 10 11 12 13 - 6 - 7 AZR 436/15 ECLI:DE:BAG:2017:120417.U.7AZR436.15.0 - 7 - - ausdrücklich oder konkludent - vertraglich vereinbart sein. Ob ein derartiger Vorbehalt vereinbart wurde, ist vom Gericht der Tatsach eninstanz durch Ausl e- gung der bei Abschluss des Folgevertrags abgegebenen ausdrücklichen und konkludenten Erklärungen der Parteien zu ermitteln (BAG 23. März 2016 - 7 AZR 70/14 - Rn. 18 , BAGE 154, 375; 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 12, BAGE 142, 308; 24. August 2011 - 7 AZR 228/10 - Rn. 51 , BAGE 139, 109 ). b) Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, die Parteien hätten dem Kläger im letzten im September 2013 geschlossenen befristeten Arbeitsvertrag das Recht vorbehalten, die Wirksamkeit der vorangegan genen Befristung übe r- prüfen zu lassen, weil die Beklagte den vom Kläger bei Unterzeichnung des Folgevertrags erklärten Vorbehalt akzeptiert hat, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger hat im Zusammenhang mit der Unterzeichnung der letzten Befristungsvereinbarung erklärt, sein Einverständnis zu dieser erfolge unter dem Vorbehalt der rechtlichen Klärung der Wirksamkeit der vorherigen Befristung vom 9. Januar 2013. Die Beklagte hat die mit diesem Vorbehalt ve r- bundene Annahmeerklärung des Kläge rs, die nach § 150 Abs. 2 BGB als mit einem neuen Antrag verbundene Ablehnung gilt, jedenfalls durch widerspruch s- lose Entgegennahme der Arbeitsleistung in der Folgezeit konkludent ang e- nommen. Die Beklagte ist dem auch nicht entgegengetreten. 2. Die Befris tung zum 30. September 2013 gilt nicht nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam, denn der Kläger hat deren Rechtsunwirksamkeit mit der am 13. September 2013 beim Arbeitsgericht ei n- gegangenen und der Beklagten am 26. September 2013 zugestellten Befri s- tungskontrollklage rechtzeitig geltend gemacht. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats wahrt auch die Erhebung einer Klage vor dem Ablauf der vereinba r- ten Vertragslaufzeit die Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG (vgl. BAG 14. Dezember 201 6 - 7 AZR 49/15 - Rn. 23) . 3. Das Landesarbeitsgericht ist mit einer rechtsfehlerhaften Begründung zu dem Ergebnis gelangt, die Befristung zum 30. September 2013 sei durch 14 15 16 - 7 - 7 AZR 436/15 ECLI:DE:BAG:2017:120417.U.7AZR436.15.0 - 8 - den Sachgrund der Vertretung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG gerechtfe r- tigt. a) Ein sachlicher Grund für die Befristung ein es Arbeitsvertrags liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG vor, wenn der Arbeitnehmer zur Vertretung e i- nes anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird. aa) Der Grund für die Befristung liegt in Vertretungsfällen darin, dass der Arbeitgeber bereits zu einem vorübergehend ausfallenden Mitarbeiter in einem Rechtsverhältnis steht und mit der Rückkehr dieses Mitarbeiters rechnet. Damit besteht für die Wahrnehmung der an sich dem ausfallenden Mitarbeiter obli e- genden Arb eitsaufgaben durch eine Vertretungskraft von vornherein nur ein zeitlich begrenztes Bedürfnis (st. Rspr., vgl. etwa BAG 26. Oktober 2016 - 7 AZR 135/15 - Rn. 14; 24. August 2016 - 7 AZR 41/15 - Rn. 17; 11. Februar 2015 - 7 AZR 113/13 - Rn. 15; 16. Januar 2013 - 7 AZR 661/11 - Rn. 13, BAGE 144, 193) . § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG spricht zwar nur von der Ve r- tretung eines anderen Arbeitnehmers. Die Vorschrift ermöglicht nach ihrem Zweck aber auch die befristete Beschäftigung zur Vertretung eines zeitweilig an der Dienstleistung verhinderten Beamten ( BAG 25. März 2009 - 7 AZR 34/08 - Rn. 13; vgl. hierzu BT - Dr s. 14/4374 S. 19) . bb) Teil des Sachgrunds ist eine Prognose des Arbeitgebers über den v o- raussichtlichen Wegfall des Vertretungsbedarfs nach Rückkehr des zu vertr e- d- eil der Ausfall der Stammkraft - zB durch Krankheit, Urlaub oder Freistellung - nicht in erster Linie auf seiner Entscheidung beruht, kann der A r- beitgebe r nach der ständigen Rechtsprechung des Senats regelmäßig damit rechnen, dass der Vertretene seine arbeitsvertraglichen Pflichten wieder erfü l- len wird. Die Stammkraft hat einen arbeitsvertraglichen Anspruch darauf, nach Wegfall des Verhinderungsgrunds die vertraglich vereinbarte Tätigkeit wieder aufzunehmen. Der Arbeitgeber muss daher davon ausgehen, dass der Vertr e- tene diesen Anspruch nach Beendigung der Krankheit, Beurlaubung oder Fre i- stellung geltend machen wird. Hier sind besondere Ausführungen dazu, da ss 17 18 19 - 8 - 7 AZR 436/15 ECLI:DE:BAG:2017:120417.U.7AZR436.15.0 - 9 - mit der Rückkehr des Vertretenen zu rechnen ist, regelmäßig nicht veranlasst. Nur wenn der Arbeitgeber aufgrund ihm vorliegender Informationen erhebliche Zweifel daran haben muss, dass der zu vertretende Arbeitnehmer überhaupt wieder an seinen Arbeitspl atz zurückkehren wird, kann dies dafür sprechen, dass der Sachgrund der Vertretung nur vorgeschoben ist. Dann kann die Befri s- tung unwirksam sein. Dies setzt in der Regel voraus, dass der zu vertretende Arbeitnehmer dem Arbeitgeber bereits vor dem Abschluss des befristeten A r- beitsvertrags mit dem Vertreter verbindlich erklärt hat, er werde die Arbeit nicht wieder aufnehmen (vgl. BAG 11. Februar 2015 - 7 AZR 113/13 - Rn. 16; 25. März 2009 - 7 AZR 34/08 - Rn. 12 mwN) . cc) Der Sachgrund der Vertretung setzt ei nen Kausalzusammenhang zw i- schen dem zeitweiligen Ausfall des Vertretenen und der Einstellung der Vertr e- tungskraft voraus. Es muss sichergestellt sein, dass die Vertretungskraft gerade wegen des durch den zeitweiligen Ausfall des zu vertretenden Mitarbeiter s en t- standenen vorübergehenden Beschäftigungsbedarfs eingestellt worden ist. Es ist deshalb aufgrund der Umstände bei Vertragsschluss zu beurteilen, ob der Bedarf für die Beschäftigung des Vertreters auf die Abwesenheit des zeitweilig ausgefallenen Arbeitn ehmers zurückzuführen ist. Die Anforderungen an die Darlegung des Kausalzusammenhangs durch den Arbeitgeber richten sich d a- bei nach der Form der Vertretung (BAG 26 . Oktober 2016 - 7 AZR 135/15 - Rn. 15; 24. August 2016 - 7 AZR 41/15 - Rn. 19; 11. Februar 2 015 - 7 AZR 113/13 - Rn. 17; 6. November 2013 - 7 AZR 96/12 - Rn. 21; 10. Oktober 2012 - 7 AZR 462/11 - Rn. 16; 6. Oktober 2010 - 7 AZR 397/09 - Rn. 20 mwN, BAGE 136, 17; 10. März 2004 - 7 AZR 402/03 - zu III der Gründe, BAGE 110, 38) . Der Kausalzusammenh ang besteht nicht nur, wenn der befristet zur Vertr e- tung eingestellte Mitarbeiter die vorübergehend ausfallende Stammkraft unmi t- telbar vertritt und die von ihr bislang ausgeübten Tätigkeiten erledigt (unmitte l- bare Vertretung). Der Kausalzusammenhang kann a uch gegeben sein, wenn der Vertreter nicht unmittelbar die Aufgaben des vertretenen Mitarbeiters übe r- nimmt. Die befristete Beschäftigung zur Vertretung lässt die Versetzungs - und Umsetzungsbefugnisse des Arbeitgebers unberührt. Wird die Tätigkeit des 20 - 9 - 7 AZR 436/15 ECLI:DE:BAG:2017:120417.U.7AZR436.15.0 - 10 - zeitw eise ausgefallenen Mitarbeiters nicht von dem Vertreter, sondern von e i- nem anderen Arbeitnehmer oder von mehreren anderen Arbeitnehmern ausg e- übt und deren Tätigkeit dem Vertreter übertragen (mittelbare Vertretung) , hat der Arbeitgeber zur Darstellung des K ausalzusammenhangs grundsätzlich die Vertretungskette zwischen dem Vertretenen und dem Vertreter darzulegen (BAG 26. Oktober 2016 - 7 AZR 135/15 - Rn. 15; 24. August 2016 - 7 AZR 41/15 - Rn. 20; 11. Februar 2015 - 7 AZR 113/13 - Rn. 19 mwN) . Werden dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer Aufgaben übertragen, die der vertretene Mitarbeiter nie ausgeübt hat, besteht der erforderliche Kausalzusammenhang nicht nur, wenn eine mittelbare Vertretung erfolgt, sondern auch dann, wenn der Arbeitgeber rechtlich un d tatsächlich in der Lage wäre, dem vorübergehend abwesenden Arbeitnehmer im Falle seiner Anwesenheit die dem Vertreter z u- gewiesenen Aufgaben zu übertragen. In diesem Fall ist allerdings zur Gewäh r- leistung des Kausalzusammenhangs zwischen der zeitweiligen Arbeitsverhind e- rung der Stammkraft und der Einstellung der Vertretungskraft erforderlich, dass der Arbeitgeber bei Vertragsschluss mit dem Vertreter dessen Aufgaben einem oder mehreren vorübergehend abwesenden Beschäftigten nach außen erken n- bar gedanklich zuordnet. Dies kann insbesondere durch eine entsprechende Angabe im Arbeitsvertrag geschehen. Nur dann ist gewährleistet, dass die Ei n- stellung des Vertreters auf der Abwesenheit des zu vertretenden Arbeitnehmers beruht (BAG 24. August 2016 - 7 AZR 41/15 - Rn. 21; 11. Februar 2015 - 7 AZR 113/13 - Rn. 20 mwN) . dd) A uch durch die vorübergehende Abordnung der Stammkraft kann ein Vertretungsbedarf iSd. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG entstehen. Der Sac h- grund der Vertretung kommt bei einem anderweitigen Einsatz eines Stamma r- beitnehmers im Unternehmen allerdings nur in Betracht, wenn der Arbeitgeber die damit verbundene Umorganisation unmittelbar oder mittelbar mit einer b e- fristeten Neueinstellung verknüpft, der befristet beschäftigte Arbeitnehmer also unmittelbar für die anderweitig eingesetzte Stammkraft beschäftigt wird oder sich die Verbindung zu diesem anderweitigen Einsatz durch eine Vertretung s- kette vermittelt. Es reicht hingegen nicht aus, wenn die Einstellung des befristet 21 - 10 - 7 AZR 436/15 ECLI:DE:BAG:2017:120417.U.7AZR436.15.0 - 11 - beschäftigten Arbeitnehmers ledig dem vorübergehend im Unternehmen anderweitig eingesetzten Beschäftigten zugeordnet werden kann (BAG 10. Juli 2013 - 7 AZR 761/11 - Rn. 16; 16. Januar 2013 - 7 AZR 662/11 - Rn. 20 ff. , BAGE 144, 202 ; 13. Februar 2013 - 7 AZR 324/11 - Rn. 26) . b) Nach diesen Grundsätzen kann mit der vom Landesarbeitsgericht g e- gebenen Begründung nicht angenommen werden, die Befristung zum 30. September 2013 sei durch den Sachgrund der Vertretung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG gerechtfertigt. aa) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt , dass der Kläger zur Vertretung der ursprünglich im ZSPL D als Briefzus tellerin im Rahmen einer 38,5 - Stunden - Woche tätigen Beamtin K eingestell t worden ist . Der Vertr e tung s- beda rf auf deren Vollzeitstelle ergab sich zum einen dadurch, dass Frau K zei t- lich begrenzt bis zum 30. September 2013 eine Ermäßigung der Arbeitszeit auf 20 Wochenstunden bewilligt worden war und der dadurch bei ihr weggefa l lene Arbeitszeitanteil von 18,5 Wochenstunden zu ersetzen war. In Bezug auf den verbleibenden Arbeitszeitanteil von 20 Stunden war ein Vertr e tungsbedarf dadurch entstanden , dass die Beklagte die Stammkraft K mit diese m Anteil nicht in ihrem bisherigen Tätigkeitsbereich im Zustelldiens t , so n dern in der Pos t fachverteilung einsetzte. Die se Abordnung der Stammkraft K löst e einen vorübergehenden Beschäftigungsb edarf für 20 Wochenstunden auf deren u r- sprünglichen Arbeitsplatz in der Briefzustellung aus. Der erforderl i che Kausa l- zusammenhang zwischen dem zeitweiligen Ausfall von Frau K und der Einste l- lung des Klägers ist gegeben. Der Kläger hat im Bereich der Briefzustellung die von der ausgefallenen Stammkraft K bislang ausgeübten Tätigkeiten im Ra h- men einer Vollzeitb eschäftigung mit 38,5 Stunden wöchen t lich erledigt und di e- se daher unmittelbar vertreten . bb ) Das Landesarbeitsgericht hat jedoch rechtsfehlerhaft nicht geprüft, ob die Beklagte im Zeitpunkt des Abschlusses des befristeten Arbeitsvertrag s mit dem Kläger mit der Rückkehr der Stammkraft K auf eine Vollzeitstelle in der 22 23 24 - 11 - 7 AZR 436/15 ECLI:DE:BAG:2017:120417.U.7AZR436.15.0 - 12 - Briefzustellung nach Ablauf der dieser vorübergehend bewilligten Teilzeit b e- schäftigung rechnen durfte . (1) Das Landesarbeitsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass d ie Be klagte im Zeitpunkt der Befristungsvereinbarung am 9. Januar 2013 damit rechnen konnte , dass Frau K ihre Vollzeittätigkeit nach dem 30. September 2013 wieder aufnehmen würde . Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts war Frau K die Teilzeitbeschäftigung mit Schreiben vom 28. September 2012 befristet bis zum 30. September 2013 nach § 91 BBG b e- willigt worden. Es ist nicht erkennbar, dass Frau K bereits vor Abs chluss des befristeten Arbeitsvertrags mit dem Kläger zum Ausdruck gebrach t hatte, ihre Teilzeitbeschäftigung dauerhaft fortsetzen zu wollen . Der berechtigten E r wa r- tung, dass der Vertretungsbedarf jedenfalls bis zum 30. September 2013 b e- stehen würde, steht nicht entgegen, dass sich die Beklagte im Schreiben vom 28. September 201 2 die Möglichkeit offengehalten hatte, die Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung unter bestimmten Voraussetzungen zu widerrufen. Eine solche nachträgliche Beschränkung der Dauer der Teilzeitbeschäftigung durch die zuständige Dienstbehörde setzt nach § 91 A bs. 3 BBG voraus, dass zwi n- gende dienstliche Belange dies erfordern. Es ist weder ersichtlich noch von den Parteien behauptet worden, dass im Zeitpunkt der Befristungsvereinbarung das Auftreten solcher zwingenden dienstlichen Belange absehbar war. (2) Da s Landesarbeitsgericht hat jedoch verkannt, dass die zu erwartende Beendigung der Teilzeitbeschäftigung von Frau K noch nicht die Prognose rechtfertigte, der durch die Beschäftigung des Klägers aufgefangene Beschäft i- gungsbedarf auf einer Vollzeitstelle in der Briefzustellung werde wegfallen , weil die Stammkraft K auf den vom Kläger eingenommenen Arbeitsplatz in der Briefzustellung zurückkehren werde. Die Prognose darüber, ob Frau K mit B e- endigung ihrer Teilzeittätigkeit wieder vollzeitbeschäftigt i n der Briefzuste l lung und nicht auf einem anderen Arbeitsplatz eingesetzt würde, hing nicht nur von Umständen in der Sphäre von Frau K , sondern auch von Umständen und En t- scheidungen in der Sphäre d er Beklagten ab. Deshalb genügte allein die Erwa r- tung, F rau K werde ihren Anspruch auf Wiederaufnahme der bi s herigen Täti g- 25 26 - 12 - 7 AZR 436/15 ECLI:DE:BAG:2017:120417.U.7AZR436.15.0 - 13 - keit geltend machen, nicht . Vielmehr erfordert e die anzustellende Prognose auch die Darlegung der Planungen und Entscheidungen der Bekla g ten über den beabsichtigten Einsatz von Frau K bei Wiederaufnahme ihrer Vollzeit t äti g- keit. (a) Nach den Grundsätze n (vgl. dazu BAG 10. Juli 2013 - 7 AZR 761/11 - Rn. 23; 16. Januar 2013 - 7 AZR 661/11 - Rn. 20 ff., BAGE 144, 193) kann der Arbeitge ber bei der Abordnung einer Stammkraft in der Regel nicht schon dann mit der Rückkehr der Stammkraft rechnen, wenn diese einen Anspruch auf Wiederaufnahme ihrer bisherigen Tätigkeit hat. Dieser vom Senat für die Fälle der vollständigen Abwesenheit der Sta mmkraft - etwa aufgrund von Krankheit, Urlaub oder Fre i- stellung - entwickelte Grundsatz (vgl. BAG 17. November 2010 - 7 AZR 443/09 (A) - Rn. 17, BAGE 136, 168) lässt sich nicht uneingeschränkt auf die Fälle der Abordnung übertragen. Anders als bei dem für den Arbeitgeber Rückkehr der Stammkraft regelmäßig nicht nur von Umständen in deren Sp h ä- re, sondern ganz maßgeblich auch von Umständen und Entscheidungen ab, die in der Sphäre des Arbeitgebers liegen. Die Rückkehr des abgeordneten Arbei t- nehmers auf seinen Stammarbeitsplatz ist häufig durch den Arbeitgeber plan - und steuerbar. Dieser struktu relle Unterschied zu den Fällen der für den Arbei t- t- geber anzustellenden Rückkehrprognose zu berücksichtigen. Diese kann sich daher nicht darauf beschränken, die Stammkraft werde, sofer n sie nichts G e- genteiliges erklärt hat, auf ihren Arbeitsplatz zurückkehren. Vielmehr muss der Arbeitgeber bei der Prognose über die voraussichtliche Rückkehr der abgeor d- neten Stammkraft sämtliche Umstände des Einzelfalls würdigen. Dazu gehören nicht nur e twaige Erklärungen der abgeordneten Stammkraft über ihre Rüc k- kehrabsichten, sondern insbesondere auch die Planungs - und Organisation s- entscheidungen des Arbeitgebers. Je nach Lage des Einzelfalls kann der Zweck der Abordnung es nahelegen, dass der Arbeitgeb er den Arbeitsplatz des anderweitig eingesetzten Arbeitnehmers frei hält. Er kann aber auch gegen eine 27 - 13 - 7 AZR 436/15 ECLI:DE:BAG:2017:120417.U.7AZR436.15.0 - 14 - solche Annahme sprechen. Von Bedeutung können zudem ihre Dauer sowie etwaige wiederholte Verlängerungen der Abordnung sein. Zu berücksichtigen ist ggf. a uch, ob die Abordnung dem Wunsch des Beschäftigten entsprach oder gegen seinen Willen erfolgte. Ebenfalls ist zu würdigen, ob die Rückkehr der Stammkraft auf ihren Arbeitsplatz nach Ablauf der Abordnung automatisch e r- folgt oder ob es hierzu einer weiteren Entscheidung bedarf. Dabei kann auch eine Rolle spielen, ob eine solche Entscheidung allein vom Willen der Stam m- kraft, vom Willen des Arbeitgebers oder von einem beiderseitigen Einverne h- men abhängt. Derartige Umstände muss der Arbeitgeber bei seiner Rückke h r- prognose berücksichtigen und im Streitfall im Prozess darlegen. Sache des Tatsachengerichts ist die Würdigung, ob der Arbeitgeber bei Abschluss des b e- fristeten Arbeitsvertrags berechtigterweise mit der Rückkehr der abgeordneten Stammkraft rechnen durfte (vgl. BAG 10. Juli 2013 - 7 AZR 761/11 - Rn. 2 3 ; 16. Januar 2013 - 7 AZR 661/11 - Rn. 22, aaO) . (b) Diese Grundsätze gelten auch für den Streitfall. Zwar beruhte der Ve r- tretungsbedarf auf dem Vollzeitarbeitsplatz der Beamtin K im Bereich der Brie f- zust ellung nicht ausschließlich auf einer Abordnungsentscheidung der B e kla g- ten. V ielmehr war die den Vertretungsbedarf auslösende Abwesenheit der Stammkraft durch die vorübergehende Arbeitszeitreduzierung und (lediglich) zusätzlich durch die mit dieser Arbeits zeitreduzierung verknüpfte Abordnung der Stammkraft in einen anderen Arbeitsbereich bedingt. Gleichwohl hängt auch hier - anders als in Fälle n der vollständig en Abwesenheit der Stammkraft ( etwa aufgrund von Krank heit, Urlaub oder Freistellung) - die Rückke hr der Stammkraft in Vollzeit auf de n von der Entscheidung der vertretenen Stammkraft, sondern maßgeblich auch davon ab, wie die Beklagte die se nach Rückkehr zur Vollzeit im Rahmen ihres dienstrechtlichen W eisungsrechts einzusetzen ged achte und damit von U m- ständen in der Sphäre der Beklagten. Nach den Feststellungen des Landesa r- beitsgerichts kann die Beklagte Frau K sowohl Tätigkeiten i n der Briefzuste l lung als auch in der Post fach verteilung zuweisen. Es war daher nicht ohne we i teres zwingend, dass Frau K nach Beendigung ihrer Teilzeittätigkeit in Vol l zeit in die 28 - 14 - 7 AZR 436/15 ECLI:DE:BAG:2017:120417.U.7AZR436.15.0 - 15 - Briefzustellung zurückkehrt e . Genauso war denkbar, dass sie a n schließend in Vollzeit in der Postfachverteilung eingesetzt würde . Die Beklagte kann sich d a- her nicht auf die Angabe beschränken, es sei davon auszugehen gewesen , dass die Stammkraft K , sofern sie nichts Gegenteiliges erklärt e , automatisch auf ihren ursprünglichen Arbeitsplatz zurückkehren werde . Vie l mehr sind nach den dargestellt en Grundsätzen von der insoweit darlegung s pflichtigen Bekla g- ten die der entsprechenden Prognose zu g runde liegenden Umstände, insb e- sondere ihre eigenen Planungen und Organisationsentsche i dungen , vorzubri n- gen. (c ) Das Landesarbeitsgericht hat nach diesen Gr undsätzen keine hinre i- chenden Feststellungen dazu getroffen, ob die Beklagte bei Abschluss des zum 30. September 2013 befristeten Arbeitsvertrags mit dem Kläger berechtigte r- weise mit der Rückkehr der abgeordneten Stammkraft auf einen Vollzeitarbeit s- platz i m Bereich der Briefzustellung rechnen durfte. Das Landesarbeitsgericht hat lediglich ausgeführt , die Beklagte habe in der mündlichen Verhandlung d a- rauf hingewiesen, eine Aufteilung der Briefzustellung dergestalt, dass die Stammkraft K sich die Briefzust ellung mit einem Arbeitnehmer teilt, sei nicht h- rem Teilzeitbegehren zugrunde liegenden Kinderbetreuung nicht ermögliche n. Diese Angabe lässt aber nicht erkennen, dass Frau K na ch den Planungen und Organisationsentscheidungen der Beklagten nach Beendigung ihrer Tei l zeitb e- schäftigung ihre Tätigkeit in Vollzeit auf eine m Arbeitsplatz in der Briefz u ste l- lung aufnehmen würde . 4. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Der Senat kann auf der Grundlage der bisherigen Tatsachenfeststellungen nicht beurte i- len, ob die Beklagte bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags mit dem Kl ä- ger berechtigte rweise mit der Rückkehr der Stammkraft K auf ihre Vollzei t stelle in der Briefzustellung rechnen konnte. Das Landesarbeitsgericht wird der B e- klagten Gelegenheit zur Ergänzung ihres bisherigen Sachvortrags geben, ggf. die erforderlichen Feststellungen zu den Prognosegrundlagen zu treffen und auf 29 30 - 15 - 7 AZR 436/15 ECLI:DE:BAG:2017:120417.U.7AZR436.15.0 - 16 - dieser Grundlage eine entsprechende W ürdig ung vorzunehmen haben. Dabei wird das Landesarbeitsgericht zu berücksichtigen haben, dass die B e klagte zur Begründung ihrer Rückkehrprognose vorgetragen hat, Frau K fall a- in der Postfachverteilung keine Vollzeitarbeitsplätze gebe. Di e ser Umstand kann maßgeblich für die Berechtigung der Rückkehrprognose der Beklagten sprechen. Allerdi ngs hat der Kläger die Behauptung der Beklagten, in der Pos t- fachverteilung seien keine Vollzeitarbeitsplätze vorhanden, bestritten. Selbst wenn es Vollzeitarbeitsplätze in der Postfachverteilung geben sollte, w ä re die Beklagte nicht ohne weiteres verpflich tet, die Beamtin K dort daue r haft in Vol l- zeit einzusetzen , insbesondere dann, wenn bei Abschluss des befri s teten A r- beitsvertrags mit dem Kläger nicht absehbar war, dass dort ein freier Vollzeita r- beitsplatz verfügbar sein würde. Sollte die Beklagte bei A bschluss de s befrist e- ten Arbeitsvertrags mit dem Kläger berechtigter w eise geplant haben, die Bea m- tin K bei Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung wieder ausschließlich in der Brie f- zustellung einzusetzen, könnte d ies die Rückkehrprognose als gerech t fertigt erscheinen lassen. 5 . Die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht erübrigt s ich nicht deshalb, weil der Befristungskontrollklage aus anderen Grü n- den stattzugeben wäre (§ 563 Abs. 3 ZPO) . Das ist nicht der Fall. Die Befri s- tung ist nicht nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs unwirksam. a) Die Gerichte dürfen sich bei der Befristungskontrolle nicht auf die Pr ü- fung des geltend gemachten Sachgrunds beschränken (BAG 29. April 2015 - 7 AZR 310/13 - Rn. 24) . Sie sin d vielmehr aus unionsrechtlichen Gründen verpflichtet, durch Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ausz u- schließen, dass Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete Arbeitsverträge z u- rückgreifen (EuGH 26. Januar 2012 - C - 586/10 - [Kücük] Rn. 40) . Di ese zusät z- liche Prüfung ist im deutschen Recht nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) vorzunehmen (grundlegend BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 38, BAGE 142, 308 und - 7 AZR 783/10 - Rn. 33) . 31 32 - 16 - 7 AZR 436/15 ECLI:DE:BAG:2017:120417.U.7AZR436.15.0 - 17 - Die Prüfung, ob der Arb eitgeber missbräuchlich auf befristete Arbeit s- verträge zurückgegriffen hat, verlangt eine Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls (vgl. EuGH 26. Januar 2012 - C - 586/10 - [Kücük] Rn. 40, 43, 51, 55; BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 40, BAGE 142, 308) . Von besonderer Bedeutung sind - neben anderen Umständen - die Gesamtdauer der befristeten Verträge sowie die Anzahl der Vertragsverlängerungen (BAG 9. September 2015 - 7 AZR 148/14 - Rn. 46, BAGE 152, 273) . Zur Bestimmung der Schwelle einer rechtsm issbräuchlichen Gestaltung von Sachgrundbefristungen hat der Senat an die gesetzlichen Wertungen in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG angeknüpft. Die Vorschrift macht eine Ausnahme von dem Erfordernis der Sachgrundbefristung und erleichtert damit den Abschluss von befristeten Verträgen bis zu der festgelegten Höchstdauer von zwei Jahren bei maximal dreimaliger Verlängerungsmöglichkeit. Sie kennzeichnet den nach Auffassung des Gesetzgebers unter allen Umständen unproblematischen B e- reich. Ist ein Sachgrund nach § 14 A bs. 1 TzBfG gegeben, lässt erst das erhe b- liche Überschreiten dieser Grenzwerte den Schluss auf eine missbräuchliche Gestaltung zu. Bei Vorliegen eines die Befristung an sich rechtfertigenden Sachgrunds besteht kein gesteigerter Anlass zur Missbrauchskontro lle, wenn die in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG für die sachgrundlose Befristung bezeichneten Grenzen nicht um ein Mehrfaches überschritten sind (vgl. hierzu etwa BAG 24. August 2016 - 7 AZR 41/15 - Rn. 31 f.; 11. Februar 2015 - 7 AZR 113/13 - Rn. 31; 11. Februa r 2015 - 7 AZR 17/13 - Rn. 46, BAGE 150, 366) . Davon ist auszugehen, wenn nicht mindestens das Vierfache eines der in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG bestimmten Werte oder das Dreifache beider Werte überschritten ist. Liegt ein Sachgrund vor, kann also von der Be fristung des Arbeitsverhältni s- ses Gebrauch gemacht werden, solange das Arbeitsverhältnis nicht die G e- samtdauer von sechs Jahren überschreitet und zudem nicht mehr als neun Ve r- tragsverlängerungen vereinbart wurden, es sei denn, die Gesamtdauer übe r- steigt be reits acht Jahre oder es wurden mehr als zwölf Vertragsverlängeru n- gen vereinbart (BAG 26 . Oktober 2016 - 7 AZR 135/15 - Rn. 26) . 33 34 - 17 - 7 AZR 436/15 ECLI:DE:BAG:2017:120417.U.7AZR436.15.0 b) Danach besteht in Bezug auf die Befristung zum 30. September 2013, die in der siebten Vertragsverlängerung vereinbart wur de und mit der die G e- samtdauer des Arbeitsverhältnisses auf vier Jahre und ca. acht Monate festg e- legt wurde, kein Anlass zur Missbrauchskontrolle . II. Die Zurückverweisung umfasst auch den die Befristung zum 28. Dezember 2013 betreffenden Befristungskontr ollantrag. Der Senat kann auch über diesen nicht entscheiden. Sollte sich die Befristung zum 30. September 2013 als unwirksam erweisen, bestünde nach § 16 TzBfG zw i- schen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Die Befristung zum 28. Dezember 2013 sollte zwischen den Parteien nur für den Fall vereinbart werden, dass nicht aufgrund der Unwirksamkeit der Befristung zum 30. September 2013 bereits ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht. Der g e- gen die Befristung zum 28. Dezember 2013 gerichtete Bef ristungs kontrollantrag liefe dann ins Leere. Sollte sich die Befristung zum 30. September 2013 als wirksam erweisen, wäre die Wirksamkeit der mit Vertrag vom 18./ 30. September 2013 vereinbarten Befristungsabrede vom Landesarbeitsgericht unter Beachtung de r dargestellten Grundsätze erneut zu prüfen. III. Die Zurückverweisung betrifft auch de n Weiterbeschäftigungsantrag. Gräfl Kiel Waskow Der ehrenamtliche Richter Krollmann ist wegen Ende der Amtszeit an der Unterrichtsleistung verhindert. Gräfl R. Schiller 35 36 37
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