Bundesarbeitsgericht Urteil vom 9. September 2015 Siebter Senat - 7 AZR 148/14 - ECLI:DE:BAG:2015:090915.U.7AZR148.14.0 I. Arbeitsgericht Leipzig Urteil vom 12. Dezember 2012 - 6 Ca 2047/12 - II. Sächsisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 23. Januar 2014 - 9 Sa 342/13 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort e : Befristung - Vertretung - Elternzeit Bestimmung en : TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3, § 15 Abs. 2, § 17; BEEG § 15 Abs. 6 und Abs. 7, § 16 Abs. 1 , § 21 Abs. 1, Abs. . 4; BGB § 305 Abs. 1 Satz 1, § 307 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2, § 310 Abs. 3 Nr. 2; KSchG §§ 6, 7 Halbs. 1; ZPO § 167 Leits a tz: Eine Zweckbefristung zur Elternzeitvertretung nach § 21 Abs. 1, Abs. 3 BEEG setzt nicht voraus, dass die Stammkraft zum Zeitpunkt des Ve r- tragsschlusses mit der Vertretungskraft bereits ein den Anforderungen des § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG genügendes Elternzeitverlangen geäußert hat. ECLI:DE:BAG:2015:090915.U.7AZR148.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 148/14 9 Sa 342/13 Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 9. September 2015 URTEIL Schiege , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, p p . Be klagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 9. September 2015 durch die Vorsitz ende Richterin am Bunde s- arbeitsgericht Gräfl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rennpferdt, den Richter am Bundesarbeitsgericht Waskow sowie die ehrenamtliche Richterin Donath und den ehrenamtlichen Richter Klenter für Recht erkannt: - 2 - 7 AZR 148/14 ECLI:DE:BAG:2015:090915.U.7AZR148.14.0 - 3 - Die Revision d es Klägers gegen das Urteil des Sächs i- schen Landesarbeitsgerichts vom 23. Januar 2014 - 9 Sa 342/13 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befri s- tung mit Ablauf des 16. Mai 201 2 geendet hat. Der Kläger war bei der Beklagten in der Zeit vom 13. Februar 2006 bis zum 16. Mai 2012 auf der Grundlage von insgesamt sieben befristeten Arbeit s- verträgen als Arbeitsvermittler mit Beratungsaufgaben in der Agentur für Arbeit L beschäftigt. Der Beschäftigu ng lag zunächst ein bis zum 31. Dezember 2006 befristete r Arbeitsvertrag zugrunde. Hieran schlossen sich vier jeweils für die Dauer von einem Jahr befristete Arbeitsverträ ge an. Am 3. Dezember 2010 schlossen die Parteien zwei weitere von der Bekl agten vorformulierte Ar beit s- verträge. § 1 des ersten Arbeitsvertrag s vom 3. Dezember 2010 lautet : W wird ab 01.01.2011 als Voll zei t beschäftigter ei n- ge stellt. Das Arbeitsverhältnis ist befristet bis zum E r re i- Der zweite zwischen den Parteien am 3. Dezember 2010 abgeschlo s- sene Arbeitsvertrag enthält in § 1 folgen de Bestimmung : W wird ab 01.05.2011 als Vollzei t b e schä f ti g ter ei n- gestellt. Das Arbeitsverhältnis ist befristet bis zum E r re i- Frau B ist bei der Beklagten als Arbeitsvermittlerin mit Beratung s au f g a- ben beschäftigt. Sie hatte die Beklagte mit Schreiben vom 8. November 2010 über ihre Schwangerschaft unterrichtet und mitgeteilt, als Entbindung s termin sei 1 2 3 4 - 3 - 7 AZR 148/14 ECLI:DE:BAG:2015:090915.U.7AZR148.14.0 - 4 - der 10. Mai 2011 berechnet. Mit E - M ail vom 29. November 2010 ha t te sie sich nach der Zahl der Urlaubs - und Gleittage für das Jahr 2011 erkundigt und in Dieser Ankündigung entsprechend verlangte sie nach der Geburt ihres Kindes die G e- währung von Elternzeit bis zum 16. Mai 2012 . Mit Schreiben vom 27. März 2012 teilte die Beklagte dem Kläger mit, das befristete Arbeitsver häl t nis der Parteien werde mit dem Ende der Eltern z e it der Frau B mit Ablauf des 16. Mai 2012 enden. Frau B kehrte n ac h dem Ende ihrer Elternzeit z u nächst nicht an ihren Arbeitsplatz zurück . Sie befand sich bei Beendigung der Elternzeit wieder im Mutterschutz und nahm im Anschluss daran erneut Elter n zeit in A n spruch . Mit seiner am 5. Juni 2012 beim Arbeitsgericht eingega ngenen und der Beklagten am 13. Juni 2012 zugestellten Klage hat der Kläger die Auffassung vertreten, die B efristung sei unwirksam. Sie sei nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt , weil sie vor dem Elternzeitantrag der Frau B verei n bart worde n sei. Außerdem werde d er Sachgrund der Vertretung durch den Zei t- punkt des Vertragsbeginns in Frage gestellt. Di e Befristung sei zudem recht s- missbräuchlich. Im Berufungsverfahren hat der Kläger erstmals geltend g e- macht, er werde durch die vereinbarte Zweck b efristung unangemessen b e nac h- teiligt . Der Kläger hat zuletzt beantragt 1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien b e- stehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Befri s- tungsabrede vom 3. Dezember 2010 (Elternzeitve r- tretung für Frau B ) mit Ablauf des 16. Mai 2012 g e- endet hat; 2. die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräft i- gen Abschluss dieses Entfristungsverfahrens zu den bisherigen Vertragsbedingungen weiter zu beschäft i- gen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. 5 6 7 8 - 4 - 7 AZR 148/14 ECLI:DE:BAG:2015:090915.U.7AZR148.14.0 - 5 - Entscheidungsgründe Die Revision i st unbegründet. Das Arbeitsverhältni s der Parteien hat auf g rund d er am 3. Dezember 2010 vereinbarten Befristung am 16. Mai 2012 geendet. Der als unechter Hilfsantrag zu verstehende Weiterbeschäftigungsa n- trag fällt damit nicht zur Entscheidung an . I. Der Befristungskontrollantrag , mit dem sich der Kläger gegen die letzte, am 3. Dezember 201 0 vereinbarte B efristung des Arbeitsvertrags zum Ende der Elternzeit der Frau B wendet, ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Pa r te i- en hat mit Beendigung der El ternzeit der Frau B am 16. Mai 2012 gee n det. 1. Die Parteien haben in § 1 Satz 2 des Arbeitsvertrags eine Zweckbefri s- tung iSv. § 3 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 TzBfG vereinbart . Das Landesarbeitsgericht hat die Vereinbarung als Befristung zum Ende der Eltern zeit der Frau B , die sich an die bei Vertragsschluss bestehende Schwangerschaft an schloss , ve r- standen. Diese Auslegung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. a) Die Befristungsabrede in § 1 Satz 2 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 3. Dezembe r 2010 ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB . Dafür begründet das äußere Erscheinungsbild eine tatsäc h- liche Vermutung (st . Rspr., vgl. etwa BAG 25. Juni 2015 - 6 AZR 383/14 - Rn. 23) . Selbst wenn s ie nicht für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert worden wäre, unterläge sie als von der Beklagten gestellte E inmalbedingung iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB den für Allgemeine Geschäftsbedingung en gelte n- den Auslegungsregeln ( vgl. BAG 25. Juni 2015 - 6 AZR 383/14 - Rn. 23) . b ) Allgemeine Geschäfts bedingungen und Einmalbedingung en iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einhei t- lich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde 9 10 11 12 13 - 5 - 7 AZR 148/14 ECLI:DE:BAG:2015:090915.U.7AZR148.14.0 - 6 - zu legen sind (st . Rspr., BAG 25. Juni 2015 - 6 AZR 383/14 - Rn. 25) . Die Au s- legung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und von Einmalbedingung en iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB durch das Berufungsgericht unterliegt einer vollen revisionsrechtlichen Nachprüfung (BAG 25. J uni 2015 - 6 AZR 383/14 - Rn. 23; vgl. für Allgemeine Geschäftsbedingungen BAG 8. Dezember 2010 - 10 AZR 671/09 - Rn. 15, BAGE 136, 294) . c ) Nach § 1 Satz 2 des Arbeitsvertrags der Parteien ist das Arbeitsverhäl t- Frau B Damit haben die Parteien eine Zweckbefristung vereinbart. Das zu r Mutte r- schutz - und Elternzeitvertretung befristete Arbeitsverhältnis sollte mit dem Ende der Elternzeit der Frau B enden. Der Vertragswortlaut enthält zwar keine n ä h e- ren Anga ben zur Elternzeit. Die Regelung lässt aber un ter B e achtung e i nes o b- jektiv - generalisierenden Maßstabs erkennen, dass es sich d a bei um die E l ter n- zeit handeln sollte, die sich an die im Zeitpunkt des Vertrag s schlusses b e st e- hende Schwangerschaft der Frau B anschließen sollte. Frau B hatte im Zei t- punkt des Vertragsschlusses zwar noch keinen Antrag auf Gewä h rung von E l- ternzeit nach § 16 Abs. 1 BEEG gestellt. Sie war aber zu diesem Zei t punkt schwanger und hatte bereits mit E - M ail vom 29. November 2010 a n g e kündigt , Elternzeit in Anspruch nehmen zu wollen. Weitere Elternze i ten der Frau B sol l- ten von der Befristungsabrede nicht erfasst sein. Da für spricht die Verwe n dung des Singulars im Zeitpunkt des Ve r tragsschlusses die Inanspruc hnahme einer weiteren Elternzeit durch Frau B nicht abse h bar. 2. Die B efristung ist wirksam. Sie hält einer Kontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen stand. Die Befristung ist durch den S ac h- grund der Vertretung gerec htfertigt. Sie erweist sich auch nicht als rechtsmis s- bräuchlich. a) Die B efristung gilt nicht bereits nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam. Der Kläger hat rechtzeitig innerhalb der Dreiw o- chenfrist nach § 17 S atz 1, § 15 Abs. 2 TzBfG Be fristungs kontrollklage erhoben. 14 15 16 - 6 - 7 AZR 148/14 ECLI:DE:BAG:2015:090915.U.7AZR148.14.0 - 7 - a a) Nach § 17 Satz 1 TzBfG muss der Arbeitnehmer, der geltend machen will, dass die Befristung des Arbeitsvertrags rechtsunwirksam ist, innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrags Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis au f- g rund der Befristung nicht beendet ist. Bei zweckbefristeten Arbeitsverträgen beginnt d ie dreiwöchige Klagefrist nach § 17 Satz 1 TzBfG grundsätz lich mit dem Tag, an dem der Zweck e rrei cht ist. Da der zweckbefristete Arbeitsvertrag nach § 15 Abs. 2 TzBfG frühestens zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über d ie Zweckerre i- chung endet, wird in Fällen, in denen der Zweck b ereits vor Ablauf der Zweiw o- chenfrist e rreicht ist , die Klagefrist gemäß § 17 Sät ze 1 und 3, § 15 Abs. 2 TzBfG erst mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis sei aufgrund Zweckerreichung beendet, in Lauf gesetzt (BAG 21. Dezember 2005 - 7 AZR 541/04 - Rn. 23 ) . b b ) D anach hat d er Kläger die Befristung rechtzeitig angegriffen. Die Zweckerreichung ist am 16. Mai 2012 eingetreten. Die Befristungskontrollklage ist innerhalb von drei Wochen nach dem Zeitpunkt der Zweck erreichung am 5. Juni 2012 beim Arbeitsgericht eingegangen. Sie ist der Beklagten am 13. 167 ZPO zugestellt worden. b) Die Befristung hält einer Kontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen stand. a a ) Der Kläger war nicht daran gehindert, sich erstmals im Berufungsve r- fahren darauf zu berufen, dass die Befristungsabrede einer Kontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht standhält . Zwar bestimmt § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 6 KSch G , dass d er Kläger im Rahmen eines Befri s- tungskontrollverfahrens alle Gründe für die Unwirksamkeit der Befristung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz geltend machen kann , worauf ihn das Arbeitsgericht hinweisen soll. Wird - wie hier - ein derartiger Hinweis nicht einmal in allgemeiner Form erteilt, steht die Regelung der Einfü h- rung weiterer möglicher Unwirksamkeitsgründe im Berufungsverfahren jedoch 17 18 19 20 - 7 - 7 AZR 148/14 ECLI:DE:BAG:2015:090915.U.7AZR148.14.0 - 8 - nicht entgegen (vgl. BAG 20. August 2014 - 7 AZR 924/12 - Rn. 21; 4. Mai 2011 - 7 AZR 2 52/10 - Rn. 20, BAGE 138, 9) . b b ) D er Kläger wird durch die Befristung nicht unangemessen benachteiligt. (1) Die von der Beklagten vorformulierte Befristungsabrede verletzt nicht das Transpa renzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. (a) Die V er einbarung ist nicht deshalb unklar , weil im Zeitpunkt des Ve r- tragsschlusses nicht feststand, zu welchem kalendermäßig bestimmten oder bestimmbaren Datum die Elternzeit der Frau B enden würde. Die bei Ve r trag s- schluss bestehende Ungewissheit über den gen auen Zeitpunkt der Zweckerreichung fü hrt nicht zur Unklarheit der Zweckbefristung , sondern ist ihr immanent . Eine Zweckbefristung setzt die Vereinbarung des Vertragszwecks voraus. Dies erfordert zum einen eine unmissverständliche Einigung darüber, dass d as Arbeitsverhältnis bei Zweckerreichung enden soll. Zum anderen muss der Zweck, mit dessen Erreichung das Arbeitsverhältnis enden soll, so genau bezeichnet sein, dass hieraus das Ereignis, dessen Eintritt zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen sol l, zweifelsfrei feststellbar ist (BAG 21. Dezember 2005 - 7 AZR 541/04 - Rn. 36 ) . D iesen Voraussetzungen genügt die streitg e- genständliche Befristung. Es ist eindeutig und zweifelsfrei vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis z um Ende der Elternzeit befristet war, die sich an die bei Ve r- tragsschluss bestehende Sc hwangerschaft von Frau B anschloss. Deshalb führt auch das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung für den Fall sich überla p pe n- der Elternzeiten nicht zu r Unklarheit der Befristung . Auch in diesem Fall sol l te das Arbeitsverhältnis mit dem Ende der ersten Elternzeit enden. ( b ) Die Vereinbarung ist auch nicht de shalb unklar, weil sie keine Regelung für den Fall der Nicht in anspruchnahme der Elternzeit durch Frau B enthält . Sol l- te die Vereinbarung ins oweit eine Regelungslücke im Sinne einer planwidr i gen Unvollständigkeit auf weisen , wäre diese gegebenenfalls unter Berücksic h tigung des hypothetische n Parteiwillen s im Wege der ergänzenden Vertrag s auslegung zu schließen ( vgl. BAG 22. April 2009 - 7 AZR 768 /07 - Rn. 12; 26. Juni 1996 - 7 AZR 674/95 - zu III der Gründe) . 21 22 23 24 - 8 - 7 AZR 148/14 ECLI:DE:BAG:2015:090915.U.7AZR148.14.0 - 9 - (2) D er Kläger macht o hne Erfolg geltend, die Befristung sei nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB u n wirksam. Bef ristungsabreden unterliegen keiner Ang e- messen heitskontrolle iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB (BAG 27. Juli 2005 - 7 AZR 443/04 - zu 2 d der Gründe, BAGE 115, 265) . c) Die Befristung ist durch den Sachgrund der Vertretung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG iVm. § 21 Abs. 1 BEEG gerechtfertigt. a a) Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG ist di e Befristung eines Arbeitsvertrags zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachl i- cher Grund liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG vor, wenn der Arbeitne h- mer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird. De r Sac h- grund der Vertretung wird durch § 21 Abs. 1 BEEG konkretisiert (BAG 29. April 2015 - 7 AZR 310/13 - Rn. 16 ; vgl. zur Vorgängerregelung in § 21 BErzGG BAG 19. Februar 2014 - 7 AZR 260/12 - Rn. 27) . Danach liegt ein sachlicher Grund, der die Befristung eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigt, ua. dann vor, wenn ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin zur Vertretung eines anderen Arbei t- nehmers oder einer anderen Arbeitnehmerin für die Dauer des Beschäftigung s- verbots nach dem Mutterschutzgesetz oder ein er Elternzeit oder für diese Ze i- ten zusammen oder für Teile davon eingestellt wird. Der Grund für die Befristung liegt in Vertretungsfällen darin, dass der Arbeitgeber bereits zu einem vorübergehend ausfallenden Mitarbeiter in einem Rechtsverhältnis steht und mit der Rückkehr dieses Mitarbeiters rechnet. Damit besteht für die Wahrnehmung der an sich dem ausfallenden Mitarbeiter obli e- genden Arbeitsaufgaben durch eine Vertretungskraft von vornherein nur ein zeitlich begrenztes Bedürfnis. Teil des Sachgrunds ist daher eine Prognose des Arbeitgebers über den voraussichtlichen Wegfall des Vertretungsbedarfs durch die Rückkehr des zu vertretenden Mitarbeiters (BAG 29. April 2015 - 7 AZR 310/13 - Rn. 1 7 ) . Der Sachgrund der Vertretung setzt des Weiteren einen Ka u- sa lzusammenhang zwischen dem zeitweiligen Ausfall des Vertretenen und der Einstellung des Vertreters voraus. Der Einsatz des befristet beschäftigten A r- beitnehmers muss wegen des Arbeitskräftebedarfs erfolgen, der durch die vorübergehende Abwesenheit des zu vertretenden Mitarbeiters entsteht. Es 25 26 27 28 - 9 - 7 AZR 148/14 ECLI:DE:BAG:2015:090915.U.7AZR148.14.0 - 10 - muss sich deshalb aus den Umständen bei Vertragsschluss ergeben, dass der Bedarf für die Beschäftigung des Vertreters auf die Abwesenheit des zeitweilig ausfallenden Arbeitnehmers zurückzuführen ist (vgl. BAG 10. Okto ber 2012 - 7 AZR 462/11 - Rn. 15 ff.) . Unerheblich ist es, ob im Zeitpunkt des Ablaufs des befristeten Vertrags eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den Vertreter b e- steht (vgl. BAG 19. Februar 2014 - 7 AZR 260/12 - Rn. 30) . Nach § 21 Abs. 3 BEEG muss die Dauer der Befristung des Arbeitsve r- trags entweder kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein oder den in den Absätzen 1 und 2 genannten Zwecken zu entnehmen sein. Mit dem Elternzei t- vertreter kann daher nicht nur ein kalendermäßig befristeter Arbeitsve rtrag, sondern auch ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen werden . b b ) Danach ist die streitgegenständliche Zweckbefristung durch den Sac h- grund der Vertretung gerechtfertigt. (1) Der Kläger wurde zur unmittelbaren Vertretung der Frau B für d ie Zeit ab dem 1. Mai 2011 bis zur Beendigung der Elternzeit der Frau B ei n g e stellt , die in dieser Zeit dem Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschut z g e setz u n- terlag und im Anschluss daran Elternzeit in Anspruch nahm . (2 ) Die Beklagte durfte bei Absch luss des befristeten Arbeitsvertrags mit dem Kläger davon ausgehen, dass Frau B ihre Tätigkeit als Arbeitsvermit t l e rin mit Beratungsaufgaben nach Beendigung der Elternzeit wieder aufnehmen werde. (a ) Entsteht der Vertretungsbedarf durch Krankheit, Url aub oder Freiste l- lung eines Arbeitnehmers , kann der Arbeitgeber regelmäßig damit rechnen, dass d ieser seine arbeitsvertraglichen Pflichten künftig wieder erfüllen wird. Die Stammkraft hat einen arbeitsvertraglichen Anspruch darauf, nach Wegfall des Verhind erungsgrunds die vertraglich vereinbarte Tätigkeit wieder aufzunehmen. Der Arbeitgeber muss daher davon ausgehen, dass der Vertretene diesen A n- spruch nach Beendigung der Krankheit, Beurlaubung oder Freistellung geltend machen wird. Besondere Ausführungen d azu, dass mit der Rückkehr des Ve r- tretenen zu rechnen ist, sind in diesen Fällen regelmäßig nicht veranlasst. Nur 29 30 31 32 33 - 10 - 7 AZR 148/14 ECLI:DE:BAG:2015:090915.U.7AZR148.14.0 - 11 - wenn der Arbeitgeber aufgrund ihm vorliegender Informationen erhebliche Zwe i fel daran haben muss, dass der zu vertretende Arbeitnehmer überhau pt wieder an seinen Arbeitsplatz zurückkehren wird, kann dies dafür sprechen, dass der Sachgrund der Vertretung nur vorgeschoben ist. Dann kann die Befri s- tung unwirksam sein. Dies setzt in der Regel voraus, dass der zu vertretende Arbeitnehmer dem Arbeitge ber bereits vor dem Abschluss des befristeten A r- beitsvertrags mit dem Vertreter verbindlich erklärt hat, er werde die Arbeit nicht wieder aufnehmen. Ansonsten darf und muss der Arbeitgeber mit dessen Rückkehr an den Arbeitsplatz rechnen ( vgl. etwa BAG 29. April 2015 - 7 AZR 310/13 - Rn. 21 mwN ) . ( b ) Danach durfte die Beklagte bei Vereinbarung der Befristung davon ausgehen, dass Frau B nach Beendigung der Elternzeit an ihren Arbeit s platz zurückkehren werde. Frau B hatte nicht verbindlich erklärt, die Arbeit nicht wi e- der aufzunehmen. (3 ) Der Wirksamkeit der Befristung steht nicht entgegen, dass Frau B im Zeitpunkt de s Vertragsschlusses noch nicht Elternzeit gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG verlang t, sondern d ie Inanspruchnahme von Elternzeit nur ang e- kündigt hatte. Der Sachgrund der Elternzeitvertretung nach § 21 Abs. 1 BEEG setzt nicht voraus, dass die Stammkraft zum Zeitpunkt de s Vertragsschlusses mit der Vert retungskraft bereits Elternzeit verlangt hat ( so APS / Backhaus 4. Aufl. § 21 BEEG Rn. 16; KR - Lipke 10. Aufl. § 21 BEEG Rn. 13a; Roos/ Bieresborn/Othmer § 21 BEEG Rn. 12 ; Dörner Der befristete Arbeitsvertrag 2. Aufl. Rn. 654 ; aA Kühn in Annuß/Thüsing TzBfG 3 . Aufl . § 23 Rn. 122; H K - MuSchG/BEEG/Ran c ke 4. Aufl. § 21 BEEG Rn. 8 ) . (a ) Da für spr echen schon der Wort laut des § 21 Abs. 1 und Abs. 3 BEEG und die Entstehungsgeschichte der Vorschrift . Gemäß § 21 Abs. 1 BEEG liegt ein die Befristung eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigender Grund vor, wenn der Arbeitnehmer zu m Zweck der Elternzeitvertretung eingestellt wird. Dem Wortlaut der Vorschrift lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Befristung erst zulässig sein soll, nachdem di e Stammkraft Elternzeit ve r- langt hat. Aus der Entstehungsgeschichte der Vor schrift ergibt sich, dass die 34 35 36 - 11 - 7 AZR 148/14 ECLI:DE:BAG:2015:090915.U.7AZR148.14.0 - 12 - Befristung bereits vor dem Elternzeitverlangen der Stammkraft mit der Vertr e- tungskraft vereinbart werden kann. Nach § 21 Abs. 1 BErzGG in der bis zum 3 1. Dezember 1991 geltenden Fassung konnte ein befristeter Arbeitsvertrag mit einer Vertretungskraft s- 21 Abs. 1 BErzGG wurde mit Wirkung zum 1. Januar 1992 durch das Zweite Gesetz zur Änderung de s Bundeserziehung s- geldgesetzes und anderer Vorschrif ten vom 6. Dezember 1991 (BGBl. I S. 21 4 2, 2144) Allerdings musste die Dauer eines befristeten Arbeitsvertrags nach der bis zum 30. September 1996 geltenden Fassung des § 21 Abs. 3 BErzGG kalenderm ä- ßig bestimmt oder bestimmbar sein ; ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag konnte nach dieser Vorschrift nicht abgeschlossen werden ( BAG 9. November 1994 - 7 AZR 243/94 - BAGE 78, 2 39) . § 21 Abs. 3 BErzGG wurde durch das Arbeit s- rechtliche Gesetz zur Förderung von Wachstum und Beschäftigun g vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1476) mit Wirkung zum 1. Oktober 1996 geä n- dert. Mit der Gesetzesänderung wurden Zweckbefristungen, die sich auf die in § 21 Abs. 1 und Abs. 2 BErzGG genannten Gründe bezogen, zugelassen. D a- mit sollte ausweislich der Gesetzesbegründung der Abschluss von befristeten Verträgen erleichtert werden. Der Abschluss eines befristeten Vertrags mit einer Vertretungskraft sollte nach dem Willen des Gesetzgebers auch dann schon m öglich sein , wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Tag der Entbindung noch nicht festst and oder Erziehungsurlaub noch nicht beantragt war und damit das Enddatum der Vertretung noch nicht bestim mbar war (BT - Dr s. 13/4612 S. 18, 19) . An dieser Vorschrift hat sich durch das Inkrafttreten des BEEG zum 1. Januar 2007 (BGBl. I 2006 S. 2748) nichts geändert. § 21 Abs. 3 BErzGG wurde in § 21 Abs. 3 BEEG wortgleich übernommen. ( b ) Dieser Auslegung stehe n die Regelungen in § 21 Abs. 4 BEEG und § 15 Abs. 6 und Abs. 7 BEEG nicht entgegen . (aa) Nach § 21 Abs. 4 BEEG kann der Arbeitgeber den befristeten Arbeit s- vertrag unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen, jedoch fr ü- he s tens zum Ende der Elternzeit, kündigen, wenn die Elternzeit ohne seine Z u- 37 38 - 12 - 7 AZR 148/14 ECLI:DE:BAG:2015:090915.U.7AZR148.14.0 - 13 - stimmung vorzeitig endet oder er die vorzeitige Beendigung der Elternzeit nicht ablehnen darf und wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die vorzeit i- ge Beendigung der Elternzeit mitgeteilt hat. Diese Regelung soll dem Arbeitg e- ber in den genannten Fällen der vorzeitigen Beendigung der Elternzeit das Ris i- ko nehmen, neben der an den Arbeitsplatz zurückgekehrten Stammkraft auch noch den Vertreter beschäftigen und vergüten zu müssen . Sie schließt die Ve r- einbarung einer Zweckbefristung nach § 21 Abs. 1, Abs. 3 BEEG , die im Fall der vorzeitigen Rückkehr des vertretenen Arbeitnehmers im Vergleich zu einer Kündi gung nach § 21 Abs. 4 B EEG eine erleichterte Beendigung des mit dem Vertreter eingegangenen Arbe itsverhältnisses ermöglicht (BAG 22. April 2009 - 7 AZR 768/07 - Rn. 18) , nic ht a us. ( bb ) Die Zulässigkeit einer vor dem Elternzeitantrag vereinbarten Befristung führt auch nicht dazu, dass der Arbeitgeber durch die vorzeitige Einstellung e i- ner Vertr etun gskraft einen A nspruch der Stammkraft auf Verringerung der A r- beitszeit vereitel n kann ( aA Kühn in Annuß/Thüsing TzBfG 3. Aufl . § 23 Rn. 122) . Nach § 15 Abs. 6 BEEG kann der Arbeitnehmer während der G e- samtdauer der Elternzeit , frühestens aber mit der Erklärung, Elternzeit in A n- spruch zu nehmen ( vgl. BAG 5. Juni 2007 - 9 AZR 82/07 - Rn. 33, BAGE 123, 30) , vom Arbeitgeber zweimal unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 7 BEEG eine Verringerung der vertraglich festgelegten Arbeitszeit beanspruchen. Nach § 15 Abs. 7 BEEG besteht der Anspruch nicht, wenn ihm dringende b e- triebliche Gründe entgegenstehen. Ein entgegenstehender betrieblicher Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organ i- sation, den Arbeitsablauf oder die Sic herheit im Betrieb wesentlich beeinträc h- tigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn ein Arbeitnehmer zunächst Elternzeit unter völliger Freistellung von der Arbeitsleistung in Anspruch genommen hat , der Arbeitgeb er eine Vertretung befristet eingestellt hat und weder diese noch die übrigen vergleichbaren A r- beitnehmer bereit sind, ihre Arbeitszeit zu verringern (BAG 19. April 2005 - 9 AZR 233/04 - zu II 4 der Gründe, BAGE 114, 206) . Der Arbeitgeber kann sich jedoch nicht auf das Vorliegen dringender betrieblicher Gründe berufen, wenn er mit einer Ersatzeinstellung vor dem Elternzeitantrag das Risiko einer 39 - 13 - 7 AZR 148/14 ECLI:DE:BAG:2015:090915.U.7AZR148.14.0 - 14 - etwaigen Doppelbesetzung in Kauf genommen hat ( vgl. BAG 5. Juni 2007 - 9 AZR 82/07 - Rn. 61 , aaO ) . (c) Durch die Vereinbarung einer Zweckbefristung vor einem § 16 Abs. 1 BEEG entsprechenden Elternzeitverlangen der Stammkraft wird das Risiko, dass keine Elternzeit beantragt wird, nicht unzulässigerweise auf die Vertr e- tungskraft abgewälzt. Der befristete Arbeitsvertra g entfällt dadurch nicht aut o- matisch. Vielmehr ist in einem solchen Fall einer Zweckverfehlung (vgl. dazu etwa APS / Backhaus 4. Aufl. § 15 TzBfG Rn. 3 ; KR - Lipke 10. Aufl. § 15 TzBfG Rn. 6; Maschmann in Annuß/Thüsing TzBfG 3. Aufl. § 15 Rn. 2; Sievers TK - TzBfG 4 . Aufl. § 15 Rn. 5 ) - wie auch bei sonstigen Störungen im Vertrag s- verhältnis - zu prüfen, welche Folgen sich daraus für das Arbeitsverhältnis e r- geben. (4 ) Der Sachgrund der Vertretung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der mit dem Kläger ab geschlossene befristete Vertrag nicht für die gesamte Dauer der prognostizierten Abwesenheit der Frau B geschlossen wurde , so n- dern erst ab dem 1. Mai 2011, obwohl bei Vertragsschluss absehbar war, dass der Mutterschutz bereits zu einem früheren Zeitpun kt beginnen würde. ( a ) Die vereinbarte Vertragsdauer muss nicht mit der Dauer des Sac h- grunds für die Befristung übereinstimmen. Neben dem sachlichen Grund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses bedarf es nicht noch zusätzlich einer eig e- nen sachliche n Rechtfertigung der gewählten Vertragslaufzeit. Dies ergibt sich für die von § 21 Abs. 1 BEEG erfassten Vertretungsfälle ausdrücklich aus der gesetzlichen Regelung , nach der ein sachlicher Grund für die Befristung auch dann vorliegt, wenn die Einstellung der Vertretungskraft für Teile der Elternzeit erfolgt. Ein Zurückbleiben der Vertragslaufzeit hinter der voraussichtlichen Da u- er des Befristungsgrunds kann diesen nur in Frage stellen, wenn eine sinnvolle, dem Sachgrund entsprechende Mitarbeit des Arbeitne hmers nicht mehr möglich erscheint ( vgl. etwa BAG 20. Fe bruar 2008 - 7 AZR 950/06 - Rn. 19) . ( b ) D anach stellt d ie gewählte Befristungsdauer den Sachgrund der Vertr e- tung nicht in Frage . Frau B befand sich ab 29. März 2011 im Mutterschutz und 40 41 42 43 - 14 - 7 AZR 148/14 ECLI:DE:BAG:2015:090915.U.7AZR148.14.0 - 15 - im Anschluss daran in Elternzeit. Der Kläger wurde für die Zeit vom 1. Mai 2011 bis zum Ende der Elternzeit eingestellt. Damit blieb die vereinbarte Ve r trag s- dauer nur unwesentlich hinter der bei Vertragsabschluss voraussehbaren Dauer des Befristungsgrunds zur ück. d ) Die streitgegenständliche Befristung ist auch nicht nach den Grundsä t- zen des institutionellen Rechtsmissbrauchs unwirksam. a a ) Die Gerichte dürfen sich bei der Befristungskontrolle nicht auf die Pr ü- fung des geltend gemachten Sachgrunds beschränk en (BAG 29. April 2015 - 7 AZR 310/13 - Rn. 24) . Sie sind vielmehr aus unionsrechtlichen Grü n- den verpflichtet, durch Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ausz u- schließen, dass Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete Arbeitsverträge z u- rückgreife n (EuGH 26. Januar 2012 - C - 586/10 - [Kücük] Rn. 40) . Diese zusät z- liche Prüfung ist im deutschen Recht nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) vorzunehmen (grundlegend BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 38, BAGE 142, 308 und - 7 AZR 783/10 - Rn. 33) . Die Prüfung, ob der Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete Arbeit s- verträge zurückgegriffen hat, verlangt eine Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls (vgl. EuGH 26. Januar 2012 - C - 586/10 - [Kücük] Rn. 40, 43, 51, 5 5; BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 40, BAGE 142, 308) . Von besonderer Bedeutung sind - neben anderen Umständen - die Gesamtdauer der befristeten Verträge sowie die Anzahl der Vertragsverlängerungen. Zur Bestimmung der Schwelle einer rechtsmissbräuchlichen Gestaltung von Sachgrundbefristungen kann an die gesetzlichen Wertungen in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG angeknüpft werden. Die Vorschrift macht eine Ausnahme von dem Erfordernis der Sachgrundbefristung und erleichtert damit den Abschluss von befristeten Verträgen bis zu der festgelegten Höchstdauer von zwei Jahren bei maximal dreimaliger Verlängerungsmöglichkeit. Sie kennzeichnet den nach Auffassung des Gesetzgebers unter allen Umständen unproblematischen B e- reich. Ist ein Sachgrund nach § 14 Abs. 1 TzBfG gegeben, lässt erst das erhe b- liche Überschreiten dieser Grenzwerte den Schluss auf eine missbräuchliche Gestaltung zu. Zumindest regelmäßig besteht hiernach bei Vorliegen eines die 44 45 46 47 - 15 - 7 AZR 148/14 ECLI:DE:BAG:2015:090915.U.7AZR148.14.0 - 16 - Befristung an sich rechtfertigenden Sachgrunds kein gestei gerter Anlass zur Missbrauchskontrolle, wenn die in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG für die sachgrun d- lose Befristung bezeichneten Grenzen nicht um ein Mehrfaches überschritten sind. Werden diese Grenzen jedoch alternativ oder insbesondere kumulativ mehrfach übers chritten, ist eine umfassende Missbrauchskontrolle geboten, in deren Rahmen es Sache des Arbeitnehmers ist, noch weitere für einen Mis s- brauch sprechende Umstände vorzutragen. Werden die in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG genannten Grenzen alternativ oder insbeson dere kumulativ in graviere n- dem Ausmaß überschritten, kann eine missbräuchliche Ausnutzung der an sich eröffneten Möglichkeit zur Sachgrundbefristung indiziert sein. In einem solchen Fall hat allerdings der Arbeitgeber regelmäßig die Möglichkeit, die Annahm e des indizierten Gestaltungsmissbrauchs durch den Vortrag besonderer U m- stände zu entkräften (BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 4 8 , BAGE 142, 308) . b b ) Danach erweist sich die mit dem Kläger vereinbarte Befristung nicht als rechtsmissbräuchlich . Die Zahl von sieben befristeten Arbeitsverträgen und die Gesamtdauer des befristeten Arbeitsverhältnisses von insgesamt sechs Jahren und drei M o- naten indizieren einen Missbrauch nicht. Nur der für die Vertragsdauer geltende Grenzwert ist mehrfach überschri tten . Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine gravierend e Überschreitung . Der Kläger hat auch keine we iteren Indizien für einen Rechtsmis s- brauch dargelegt. Die durchschnittliche Laufzeit der befristeten Verträge von mehr als elf Monaten spricht nicht d a für. Eine rechtsmissbräuchliche Ausnu t- zung der Möglichkeit zur Sachgrundb efristung lässt sich auch nicht daraus a b- leiten, dass die Parteien am 3. Dezember 2010 zwei befristete Arbeitsverträge zur Elternzeitvertretung abgeschlossen haben. Ein ständiger und dauerhafter Vertretungsbedarf ergibt sich daraus noch nicht. Auch aus dem Umstand, d ass der Kläger Frau B nicht während der gesamten Dauer des Beschäftigung s ve r- bots nach dem Mutterschutzgesetz vertreten hat, kann nicht auf eine recht s- missbräuchliche V ertragsgestaltung geschlossen werden . 48 49 50 - 16 - 7 AZR 148/14 ECLI:DE:BAG:2015:090915.U.7AZR148.14.0 3 . Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat am 16. Mai 2012 geendet . a) Nach § 15 Abs. 2 TzBfG endet ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag mit Erreichen des Zwecks, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung. b) Danach endete der Arbeitsvertrag mit de m Ende der Elternzeit der Frau B am 16. Mai 2012. Die Beklagte hatte den Kläger bereits mit Schreiben vom 27. März 2012 darüber unterrichtet, dass das befristete Arbeitsverhältnis mit dem Ende der Elternzeit der Frau B am 16. Mai 2012 enden werde. II. Der Antrag des Klägers auf Weiterbeschäftigung fällt nicht zur En t- scheidung an. Dieser Antrag ist e rsichtlich als uneigentlicher Hilfsantrag für den Fall des Obsiegens mit dem Befristungskontrollantrag gestellt. Diese innerpr o- zessuale Bedingung ist nicht eingetreten. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. zugleich für den e r- krankten Richter am Bundesarbeitsgericht Waskow Gräfl M. Rennpferdt Peter Klenter Donath 51 52 53 54 55
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