Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17. Mai 2017 Siebter Senat - 7 AZR 301/15 - ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.7AZR301.15.0 I. Arbeitsgericht Bonn Urteil vom 14. Mai 2014 - 2 Ca 353/14 - II. Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 18. Dezember 2014 - 7 Sa 587/14 - Entscheidungsstichworte : Befristung - Vertretung - Entstehung eines unbefristeten Arbeitsverhält- nisses durch Änderungsvereinbarung ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.7AZR301.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 301/15 7 Sa 587/14 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 17. Mai 2017 URTEIL Schiege , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 17. Mai 2017 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeit s- gericht Gräfl, den Richter am Bundesarbeitsg ericht Prof. Dr. Kiel, die Richter i n - 2 - 7 AZR 301/15 ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.7AZR301.15.0 - 3 - am Bundesarbeitsgericht Dr. Rennpferdt sowie die ehrenamtliche Richterin Schuh und den ehrenamtlichen Richter Meißner für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesa r- beitsgerichts Köln vom 18. D ezember 2014 - 7 Sa 587/14 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber , ob das zwischen ihnen bestehende b e- fristet e Arbeits verhältnis nachträglich in ein unbefristetes Arbe itsverhältnis u m- gewandelt wurde und die Befristungsabrede dadurch gegenstandslos geworden ist sowie über die Wirksamke it der anderenfalls weiterhin bestehenden Befristung. Der Kläger wurde von der Beklagten mit Arbeitsvertrag vom 12. Juli 2011 für die Zeit vom 1. August 2011 bis zu m 31. Januar 2014 befristet als Junior - Referent Recruitment / Ressourcing in B zur Vertretung der Stamm kraft Ü , die vom 10. April 2011 bis zum 7. Februar 2014 Elternzeit in Anspruch geno m- men hatte, eingeste llt . Die Stelle war mit der tarifliche n Vergütungsgruppe T 6 dotiert . § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrags enthält die folgende Versetzungsklausel : - nach Abwägung der beiderseitigen Interessen - berechtigt, Ihnen auch eine andere, Ihren F ä- higkeiten und Kenntnissen entsprechende, mindestens gleichwertige Tätigkeit zu übertragen und Sie im Unte r- nehmen der Gesellschaft an einem anderen Ort innerhalb Am 9. August 2012 schloss die Bekl agte mit dem bei ihr gebildeten G e- samtbetriebsrat einen Interessenausgleich und Sozialplan zur Umsetzung der Maßnah ( Interessenausgle ich/Sozialplan Shape HQ ). 1 2 3 - 3 - 7 AZR 301/15 ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.7AZR301.15.0 - 4 - M it dem Ziel einer Neuausrichtung der z entralen Steuerungs - und Servicefun k- tionen des Konzerns wurden Arbeitsplätze verlagert und zum Teil neu zug e- schnitten, bevor die Arbeitnehmer nach dem in § 4 des Interessenau s- gleichs/Sozialplans Shape HQ geregelten Verfahren e- in die Zielbereiche überführt wurden . In § 4 Abs. 3 des Interessenau s- gleich s /Sozialplan s Shape HQ ist zu dem sog. Anbietungsverfah ren auszug s- weise F olgende s vereinbart : r- beitsplätze in den Zielbereichen ausschließlich den jeweils Anbietungsberechtigten aus den Quellbereichen angeb o- ten. Alle Anbietungsberechtigten können sich auf bis zu drei Stellen ... h- rens ist es, den individuell am besten geeigneten Bewe r- ber auszuwählen, wobei soziale Belange des Einzelnen zu Nach § 12 Abs. 1 Interessenausgleich/Sozialplan Shape HQ gelten zum Ausgleich und zur Milderung wirtschaftlicher Nachteile die materiellen Besti m- mungen des Tarifvertrag s Rationalisierungsschutz DTAG ( TV Ratio ). Die Stelle der Stammkraft Ü war von d er Maßnahme r- betroffen . Der Kläger und Frau Ü bewarben sich in d em sog. Anbietung s- verfah ren nach § 4 Abs. 3 Interessenausgleich/Sozialplan Shape HQ auf die veränderten Arbeitsplätze . Frau Ü wurde für die Zeit nach dem Ende ihrer E l- ternzeit eine mit der Entgeltgruppe T 5 bewertet e Stelle in D angeboten . D er Kläger erhielt ein Sc hreiben der Beklagten vom 12. Februar 2013, das au s- zugsweise wie folgt lautet: Sehr geehrter Herr S , Vereinbarung zwischen der D T AG u nd dem Gesamtbetriebsrat der D T AG über den Interessenausgle ich und Sozialplan nach §§ 111/ 112 BetrVG zur Umsetzung der Maßnahme Shape Headqua r- ters werden Sie mit Wirkung zum 01.03.2013 innerhalb der Organisationseinheit HR Business Services versetzt und auf dem Personalposten AM2 - 11 als Supp Recrui t- ment&Ressourcing mit der Stellen - ID im Bereich Applicant Management 2 am Beschäftigungsort B eingesetz t. 4 5 - 4 - 7 AZR 301/15 ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.7AZR301.15.0 - 5 - Die ordnungsgemäße Beteiligung des Betriebsrates ist erfolgt. Diese Funktion ist zur Zeit mit der Entgeltgruppe T 5 a r- beitgeberseitig vorbewertet. Bis zur abschließenden B e- wertung der Funktion, die voraussichtlich bis Ende Febr u- ar 2013 durch eine paritätisch besetzte Bewertungsko m- mission durchgeführt werden soll, erfolgt keine Entgeltr e- duzierung. Ihre Vergütung richtet sich in diesem Zeitraum nach Ihrer bisherigen Eingruppierung nach T 6 Gruppe n- stufe 2. Sofern die arbeitgeberseitige Vorbewertung durch die par i- tätisch besetzte Kommission bestätigt werden sollte, fi n- den für Ihre Vergütung ab diesem Zeitpunkt die individue l- len Sicherungsfristen ents prechend Anlage 5 TV Ratio DTAG In einem weiteren Schreiben der Beklagten an d en Kläger vom 20. März 2013 heißt es auszugsweise: Betrifft: Mitteilung zu Ihrer Eingruppierung Sehr geehrter Herr S , wie Ihnen bereits im Rahmen der Maßnahme Shape Headquarters mit unserem Schreiben vom 12.02.2013 mitgeteilt wurde, werden Si e mit Wirkung vom 01.03.2013 bei der D T AG auf dem Personalposten AM2 - 11 als Supp Recruitment &Ressourcing mit der Stellen - ID im Bereich Applicant Management 2 am Beschäftigungsort B eing e- setzt. Diese Funktion war mit der Eingruppierung T 5 vorbewe r- tet. Die paritätisch besetzte Kommission hat die Funktion nun abschließend mit T 5 bewertet. Sie werden deshalb in die Entgeltgruppe T 5 Gruppenstufe 02 eingruppiert. Die materiellen Regelungen des TV Ratio Ihrer Gesel l- schaft finden gem . § 12 Abs. 1 des Interessenau s- gleichs/Sozialplans Shape Headquarters Anwendung. Sie unterfallen den besonderen Schutzregelungen der Anl a- ge 5, Abschnitt I, Unterabschnitt 1 TV Ratio. Gegebene n- falls können Sie Ansprüche auf die Abgeltung von Fah r- mehrkosten und eines zeitlich en Mehraufwands geltend machen. Sie erhalten ab dem 01.03.2013 für die Dauer von insg e- samt 32 Monaten eine Einkommenssicherung in Höhe der Differenz zwischen dem zu sichernden Monatsentgelt und 6 - 5 - 7 AZR 301/15 ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.7AZR301.15.0 - 6 - Mit der a m 13. Fe bruar 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage , die der Beklagten am 20. Februar 2014 zugestellt wurde , hat der Kläger geltend gemacht, das Arbeitsverhältnis habe nicht aufgrund Befristung am 31. Januar 2014 geendet. Z um 1. März 2013 sei ein zwischen d en Parteien vereinbarter Änderungsvertrag in Kraft getreten, der keine Befris tung des Arbeitsvertrags mehr enthalte . Seine Vorgesetzte, Frau B o , habe ihm im Januar 2013 im Ra h- men zweier Telefonkonferenzen angekündigt, dass er einen unbefristeten A r- beitsvertrag erhalten werde. Die Schreiben der Beklagten vom 12. Februar 2013 und vom 20. März 2013 habe er daher als Angebot auf Entfristung des Arbeitsverhältnisses zu den dort genannten, geänderten Arbeitsbedingungen verstehen müssen. Dieses Angebot hab e er durch Aufnahme der Arbeit am 1. März 2013 konkludent angenommen . Zudem sei die Befristung zum 31. Januar 2014 unwirksam. D ie Befri s- tung sei nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt . Für die Rechtfert i- gung der Befristung komme es nicht auf di e Umstände bei Abschluss des A r- beitsvertrags vom 12. Juli 2011 an, sondern darauf, ob im Zeitpunkt der Änd e- rung der Tätigkeit und der Vergütung am 1. März 2013 ein Sachgrund für die Befristung bestanden habe. Das sei nicht der Fall. Der ursprünglich vorhan dene Sachgrund der Vertretung sei zum 1. März 2013 entfallen. Mit der Änderung der Vertragsbedingungen sei seine Tätigkeit (in B) von der später Frau Ü zugewi e- senen Tätigkeit (in D ) entkoppelt worden. Der Kläger hat beantragt 1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien b e- stehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befri s- tung vom 12. Juli 2011 mit Ablauf des 31. Januar 2014 geendet hat , 2. festzustellen, dass zwischen den Parteien ein unb e- fristetes Arbeitsverhältnis besteh t . Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffa s- sung vertre ten, das Arbeitsverhältnis habe aufgrund der im Arbeitsvertrag vom 12. Juli 2011 vereinbarten Befristung am 31. Januar 2014 geendet. Eine Ve r- 7 8 9 10 - 6 - 7 AZR 301/15 ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.7AZR301.15.0 - 7 - tragsänderung sei nicht erfolg t. M it dem Versetzungssc hreiben vom 12. Februar 2013 seien lediglich die kollektivrechtlichen Vorgaben des Interessenau s- gleichs/Sozialplans Shape HQ vollzogen worden , ohne dass die s zu Änderu n- gen des Arbeitsvertrags vom 12. Juli 2011 geführt habe . Der Hinweis auf die 32 - m onatige Einkommenssicherung im Schreiben vom 20. März 2013 b e- schränke sich auf die Mitteilung der für den Kläger einschlägigen tarifvertragl i- chen Bestimmungen des TV Ratio . Eine Willenserklärung mit dem Inhalt eines Entfristungsangebots oder einer sonstigen Änderung der Vertragsbedingungen könne daraus nicht abgeleitet werden . Die Befristung sei durch den Sachgrund der Vertretung gerechtfertigt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des K lägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurüc k- zuweisen. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers i st unbegründet. Das Landesarbeitsgericht ha t die Klage zu Recht abg ewiesen. Die Klage ist unbegründet. Das Arbeitsve r- hältnis der Parteien hat aufgrund der Befristung im Arbeitsvertrag vom 12. Juli 2011 am 31. Januar 2014 geendet. Die Befristung ist wirksam. Die Parteien haben keinen Änderungsvertrag über die unbefristete Weiterbeschäftigung des Klägers ab dem 1. März 2013 geschlossen. I. Die Klage ist zulässig. Dies gilt nicht nur für die mit dem Klageantrag zu 1. verfolgte Befristungskontrollklage, sondern auch für den Klageantrag zu 2. Hierbei handelt es sich um einen allgemeinen Feststellungsantrag iSv. § 256 Abs. 1 ZPO, mit dem der Kläger die Entstehung eines unbefristeten Arbeitsve r- hältnisses ab dem 1. März 2013 aufgrund des Abschlusses eines unbefristeten Ände rungsvert rags geltend macht. Für die sen An trag ist das na ch § 256 Abs. 1 11 12 13 - 7 - 7 AZR 301/15 ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.7AZR301.15.0 - 8 - ZPO erforderliche Feststellungsinteresse gegeben, da die Beklagte den A b- schluss eines Änderungsvertrags in Abrede stellt. II. Die Klage ist nicht begründet. 1. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Parteien mit Wirkung zum 1. März 2013 k ein unbefristetes Arbeitsverhältnis im Wege eines Änderungsvertrags vereinbart haben. a) Verträge kommen durch auf den Vertragsschluss gerichtete, einander der eine n Vertragspartei gemäß den §§ 145 ff. BGB von der anderen Vertragspartei angenommen wird. Eine Willenserklärung ist eine Äußerung, die auf die Herbe i- führung eines rechtsgeschäftlichen Erfolgs gerichtet ist. Sie kann nicht nur durch eine ausdrückliche Erklä rung, sondern auch durch schlüssiges Verhalten abgegeben werden. Ob eine Äußerung oder ein Verhalten als Willenserklärung zu verstehen ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Nach §§ 133, 157 BGB sind Willenserklärungen und Verträge so auszulegen, wie die P arteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten, w o- bei vom Wortlaut auszugehen ist . Zur Ermittlung des wirklichen Willens der Pa r- teien sind auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzub e- ziehen, s oweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Vor allem sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu g eben, die zu einem vernünftigen u nd widerspruchsfreien Ergebnis führt , das den Interessen beider V ertragspartner gerecht wird . Diese Grundsätze sind auch anzuwenden bei der Frage, ob ein bestimmtes willentliches Verhalten eine Willenserklärung darstellt (vgl. BAG 14. Dez ember 2016 - 7 AZR 797/14 - Rn. 31 mwN ) . b) Die Auslegung nichttypischer Erklärungen obliegt in erster Linie den Tatsachengerichten. Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufu ngsgericht Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) verletzt, gegen Den kgesetze und Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Tats a- 14 15 16 17 - 8 - 7 AZR 301/15 ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.7AZR301.15.0 - 9 - chen unberücksichtigt gelassen hat . Die Auslegung typischer Erklärungen u n- te r liegt dagegen einer unbeschränkten r evisionsgerichtlichen Kontrolle . Diese Grundsätze gelten auch, wenn es um die Frag e geht, ob eine Erklärung übe r- haupt eine Willenserklärung darstellt ( BAG 14. Dezember 2016 - 7 AZR 797/14 - Rn. 32 mwN) . c ) Danach hält d ie Würdigung des Landesarbeitsger ichts , der Kläger habe die Erklärungen und das Verhalten der Beklag ten nicht dahin verstehen dürfen, dass ihm ab dem 1. März 2013 die unbefristete Fortsetzung des Arbeitsverhäl t- nisses zu geä nderten Bedingungen ange boten worden sei , der revisionsrecht l i- chen Überprüfung s tand. a a ) Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist die Annahme de s Lande s- arbeitsgerichts , der Kläger habe die behaupteten Erklärungen seiner Vorgeset z- ten Bo in den beiden Telefonkonferenzen im Januar 2013, er werde einen u n- b e fristeten Arbeitsvertrag erhalten, nicht als rechtsgeschäftliche Erklärung , so n- der n als tatsächl iche Einschätzung verstehen müssen . Die Auslegung dieser nichttypischen - als zutreffend unterstellten - Erklärungen der Vorgesetzten des Klägers durch das Landesarbeitsgericht ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar und lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Der Kläger hat insoweit auch keinen Rechtsfehler aufgezeigt, sondern lediglich seine Wertungen an Stelle der Wertungen des Landesarbeitsgerichts gesetzt . Soweit die Ausführu n- gen des Klägers dahingehend zu verstehen sein sollte n , das Landesarbeitsg e- richt habe Sachvortrag oder Beweisantritte über gangen , hat er keine zulässige Verfahrens rüge iSv. § 551 Ab s. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO erhoben. b b ) Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht auch erkannt, dass den Schre i- ben vom 12. Februar 2013 und vom 20. März 2013 keine auf eine Vertragsä n- derung geric hteten Willenserklärungen der Beklagten zu entnehmen sind. D as Landesarbeitsgericht hat angenommen, d ie Beklagte habe mit de n Schreiben lediglich die kollektivrechtlichen Vorga ben im Interessen ausgleich/ Sozialplan Shape HQ vom 9. August 2012 vollzogen un d die Ergebnisse der paritätischen Kommission um gesetzt . Es kann dahinstehen, ob es sich bei den in den Schreiben enthaltenen Äußerungen um typische oder nichttypische Erklärungen 18 19 20 - 9 - 7 AZR 301/15 ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.7AZR301.15.0 - 10 - handelt. Die Auslegung des Landesarbeitsgerichts hält auch einer uneing e- schränkten revisionsrechtlichen Überprüfung stand. (1 ) Mit dem Schreiben vom 12. Februar 2013 hat die Beklagte dem K läger mitgeteilt, er werde Eine Versetzung ist eine einseitige Maßnahme des Arbeitgebers au f- grund des arbeitsvertraglichen Direktionsrechts und damit nicht als Angebot auf Änderung des Arb eitsvertrags zu verstehen. Der Charakter d er Maßnahme als Versetzung in diesem Sinne ergibt sich auch aus dem Betreff des Schreibe ns und der Mitteilung der Beklagten darüber, auf welchem Arbeitsplatz der Klä ger ab 1. März 2013 eingesetzt werde . Ein anderes Ver ständnis lässt sich nicht d a- raus ableiten , dass sich der Kläger nach den Feststellungen des Landesa r- beitsgerichts in dem sog. Anbietungsverfahren nach § 4 Abs. 3 Interessenau s- gleich/Sozialplan Shape HQ auf die Stelle beworben hat te , die r- tarifliche n Vergütungsgruppe T 5 vergütet war . Nach dem Schre iben vom 12. Februar 2013 musste der Kläger zwar davon ausgehen, dass die Zuweisung dieser Tätigkeit ei ne entsprechen de Hera b- gruppierung nach sich ziehen würde , falls es nach einer Entscheidung der par i- tätischen Kommission bei der vorläufigen Bewertung verbliebe . Aus dieser Mi t- teilung, mit der die Beklagte ersichtlich nur ihre kollektivrechtlichen Verpflic h- tungen aufgrund des in Bezug genommenen Interessenausgleic h s /Sozialplan s Shape HQ erfüllen wollte, konnte der Kläger n icht den Schluss ziehen, dass die Übertragung der Stelle nicht mehr als Versetzung, sondern als Angebot auf Ä n- derung des Arbeitsvertrags aufzufassen sein sollte , falls die Stelle auch von der pari tätischen Kommission mit der Entgeltgruppe T 5 bewertet würde. Für ein solches Verständnis bietet das Schreiben keine Anhaltspunkte. Zu Recht weist das Landesarbeitsgericht darauf hin, dass es anderenfalls nahegelegen hät te, den Kläger auf zu fordern , sich m it dem Inhalt des Schreibens durch seine U n- terschrift einverstanden zu erklären , was jedoch unterblieben ist. (2 ) Ein rechtsgeschäftliches Angebot auf Änderung des Arbeitsvertrags ergibt sich auch nicht daraus , dass die Beklagte nicht berechtigt war, dem Kl ä- g er ab dem 1. März 2013 eine niedriger eingruppierte Tätigkeit ( T 5 statt T 6) im 21 22 - 10 - 7 AZR 301/15 ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.7AZR301.15.0 - 11 - Wege des Direktionsrechts zuzuweisen . Die Versetzungsklausel in § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrags rechtfertigt e h- wertigen Tätigkeit Der Kläger hätte sich daher gegen die e rklärte Versetzung wehren und eine vertragsgemäße Beschäftigung mit Tätigkeiten der Verg ü- tungsgruppe T 6 verlangen können . Gerade wegen dieser vertraglichen Rechtsposition lässt sich eine unwirksame Versetzung nich t ohne weiteres als Angebot auf Vertragsänderung verstehen oder in ein solches um deuten Dies entspräche insbesonde re nicht der Interessenlage des Klägers. Eine Vertrag s- änderung hätte zur Folge, dass Einwände geg en eine vertragswidrige Weisung nicht mehr erhoben werden könnten und der Anspruch auf Beschäftigung zu den bisherigen Bedingungen - weit vor der Grenze der Verwirkung oder des widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) - beseitigt wä re . c c ) Auch dem S chreiben vom 2 0. März 2013 konnte der Kläger kein Ang e- bot der Beklagten entnehmen , das Arbeitsverhältnis nach dem 1. März 2013 zu veränderten Bedingungen unbefristet fortzusetzen . Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass es sich hierbei nur um eine Information des Kl ä- gers über die Folgen der Versetzung für seine tariflichen Vergütungsansprüche handelte . (1 ) Der Informationscharakter des Schreibens wird bereits durch den B e- , wie im Schreiben vom 12. Februar 2013 angekünd igt, den Kläger über die von der p a- ritätischen Kommission als richtig erk annte Eingruppierung informiert und ihm mitgeteilt , welche finanziellen Ausgleichsansprüche nach den kollektive n Reg e- lungen (TV Ratio) gelten. Zudem ist die Mitteilung einer tariflich en Eingrup pi e- rung regelmäßig als Information und nicht al s Willenserklärung zu verstehen. Die Höhe der Vergütung der Tarifangestellten und die Eingr uppierung ihrer T ä- tigkeit in eine tarifliche Vergütungsgruppe bestimmt sich nach dem tarifvertra g- lich vorgegebene n Eingruppierungssystem . Sie ergibt sich aus der Bewer tung der zugewiesenen Tätigkeit . Eine r gesonderte n rechtsgeschäftliche n Erklärung bedarf es hierzu nicht . 23 24 - 11 - 7 AZR 301/15 ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.7AZR301.15.0 - 12 - (2 ) Auch aus dem in dem Schreiben enthaltenen Hinweis über die Ve r- dienstsicherung nach dem TV Ratio, er werde ab dem 1. März 2013 für die Dauer von insgesamt 32 Monaten eine Einkommenssicherung in Höhe der Di f- ferenz zwischen dem zu sichernden Monatsentgelt und dem Monatsentgelt der neuen Tätigkeit erhalten, konnte der Kläger nicht schli eßen, dass sein Arbeit s- verhältnis unbefristet weiterbestehen sollte. - monatige Einkommenssicherung über das E nde der vereinbarten Laufzeit des befristeten Arbeitsvertrags vom 31. Januar 2014 hinaus. Das Landesarbeitsg e- richt hat darin jedoch zu Recht lediglich eine Information über tarifliche Sich e- rungs - oder Besitzstand s ansprüche gesehen, die dem Kläger unter der Bedi n- gung zustehen, dass das Arbeitsverhältnis während der genannten zukünftigen Zeitdauer fortbestehen wird. Das Wort m a- ximale Sicherungsfrist und lässt damit entgegen der Auffassung des Kläger s nicht darauf schließen, dass ihm die Beklagte die unbefristete Fortführung des Arbeitsverhältnisses anbieten wollte. 2. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass das Arbeitsve r- hältnis der Parteien aufgrund der im Arbeitsvertrag vom 12. Juli 2011 vereinba r- ten Befristung am 31. Januar 2014 geendet hat . Die Befristung ist wirksam. Sie ist durch den Sachgrund der Ve rtretung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG, § 21 Abs. 1 BEEG gerechtfertigt . Der Kläger wurde zur Vertretung der Arbei t- nehmerin Ü eingestellt. Der Wirksamkeit der Befristung steht nicht entgegen, dass dem Kläger zum 1. März 2013 eine andere, niedriger ve rgütete Tätigkeit übertragen wurde. a ) N ach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags vor, wenn der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird. Der Sachgrund der Vertre tung wird durch § 21 Abs. 1 BEEG konkretisiert. Diese Vorschrift setzt voraus, dass ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin zur Vertretung eines anderen A r- beitnehmers oder einer anderen Arbeitnehmerin für die Dauer eines Beschäft i- gungsverbots nach dem Mu tterschutzgesetz, einer Elternzeit oder einer auf T a- rifvertrag , Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglicher Vereinbarung ber u- 25 26 27 - 12 - 7 AZR 301/15 ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.7AZR301.15.0 - 13 - henden Arbeitsfreistellung zur Betreuung eines Kindes eingestellt wird. Der Grund für die Befristung liegt in Vertretungsfällen d arin, dass der Arbeitgeber bereits zu einem vorübergehend ausfallenden Mitarbeiter in einem Rechtsve r- hältnis steht und mit der Rückkehr dieses Mitarbeiters rechnet. Damit besteht für die Wahrnehmung der an sich dem ausfallenden Mitarbeiter obliegenden Arbe itsaufgaben durch eine Vertretungskraft von vornherein nur ein zeitlich b e- grenztes Bedürfnis ( st. Rspr., vgl. etwa BAG 26. Oktober 2016 - 7 AZR 135/15 - Rn. 14; 24. August 2016 - 7 AZR 41/15 - Rn. 17; 11. Februar 2015 - 7 AZR 113/13 - Rn. 15) . b) Die Wirksamkeit einer Befristung beurteilt sich nach den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gegebenen Umständen . Danach eintretende Änderu n- gen haben daher grundsätzlich keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der verei n- barten Befristung. Fällt der bei Vertragsschl uss gegebene Sachgrund für die Befristung später weg, entsteht daher kein unbefristetes Arbeitsverhältnis (BAG 29. Juni 2011 - 7 AZR 6/10 - Rn. 40 m wN, BAGE 138, 242) . Dies gilt grundsät z- lich auch dann, wenn sich während der Dauer des befristeten Arbeitsve rhältni s- ses die Tätigkeit des Arbeitnehmers ändert. Wird jedoch in einem Änderung s- vertrag unter Beibehaltung der vertraglich vereinbarten Befristungsdauer eine Änderung der Tätigkeit und ggf. der Vergütung vereinbart, unterliegt der Änd e- rungsvertrag als le tzter Arbeitsvertrag der Befristungskontrolle. In diesem Fall kommt es darauf an, ob bei Abschluss des Änderungsvertrags ein Sachgrund für die Befristung bestand (vgl. zu der Rechtslage vor Inkrafttreten des TzBfG BAG 21. März 1990 - 7 AZR 286/89 - zu II 1 b der Gründe) . Dabei kann die B e- fristung allerdings nur dann auf ihre Wirksamkeit überprüft werden, wenn der Arbeitnehmer innerhalb der Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG die Unwirksamkeit der Befristung des Änderungsvertrags geltend macht. c ) Danach ist d ie im Arbeitsvertrag vom 12. Juli 2011 vereinbarte Befri s- tung durch den Sachgrund der Vertretung gerechtfertigt . Der Kläger wurde zur Vertretung der Mitarbeiterin Ü befristet eingestellt , die sich in der Zeit vom 10. April 2011 bis zum 7. Februar 2014 in Elternzeit befand . Für die Wirksa m- keit dieser Befristung kommt es auf die Umstände bei Abschluss des Arbeit s- 28 29 - 13 - 7 AZR 301/15 ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.7AZR301.15.0 vertrags vom 12. Juli 2011 und nicht darauf an, dass dem Kläger ab dem 1. März 2013 eine geänderte Tätigkeit mit einer niedrigeren Vergütung zug e- wie sen wurde . Die Parteien haben - wie ausgeführt - keinen Änderungsvertrag abgeschlossen . Außerdem hat der Kläger auch nicht fristgerecht mit einem B e- fristungskontrollantrag nach § 17 Satz 1 TzBfG die Unwirksamkeit der Befri s- tungsabrede aufgrund einer von ih m behaupteten , am 1. März 2013 in Kraft getretenen Änderungsvereinbarung geltend gemacht. Er hat vielmehr innerhalb der Klagefrist lediglich die Unwirksamkeit der in dem Arbeitsvertrag vom 12. Juli 2011 vereinbarten Befristung geltend gemacht und sich auf den Abschluss e i- nes unbefristeten Änderungsvertrags zum 1. März 2013 berufen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gräfl M. Rennpferdt Kiel Schuh Meißner 30
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