Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17. Mai 2017 Siebter Senat - 7 AZR 420/15 - ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.7AZR420.15.0 I. Arbeitsgericht Bochum Urteil vom 13. August 2014 - 3 Ca 785/14 - II. Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 25. Februar 2015 - 5 Sa 1315/14 - Entscheidungsstichwort e : Befristung - Vertretung - institutioneller Rechtsmissbrauch Leits atz : Die Prüfung, ob eine durch einen Sachgrund nach § 14 Abs. 1 TzBfG g e- rechtfertigte Befristung eines Arbeitsvertrags nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs unwirksam ist, obliegt in erster Linie den Gerichten der Tatsacheninstanz. Deren Würdigung ist revisionsrech t- lich nur eingeschränkt darauf überprüfbar, ob das Gericht von den zutre f- fenden Voraussetzungen des institut ionellen Rechtsmissbrauchs ausg gangen ist, ob es alle erheblichen Gesichtspunkte widerspruchsfrei b e- rücksichtigt hat und ob die Bewertung dieser Gesichtspunkte von den g e- troffenen tatsächlichen Feststellungen getragen wird. ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.7AZR420.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 420/15 5 Sa 1315/14 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 17. Mai 2017 URTEIL Wirth, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen beklagtes , berufungsklagendes und revisionsklagendes Land , pp. Kläger , Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter , hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 17. Mai 2017 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeit s- gericht Gräfl, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rennpferdt sowie die ehrenamtliche Richterin Schuh und den ehrenamtlichen Richter Meißner für Recht erkannt: - 2 - 7 AZR 420/15 ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.7AZR420.15.0 - 3 - Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des L andesarbeitsgerichts Hamm vom 25. Februar 2015 - 5 Sa 1315/14 - wird zurückgewiesen. Das beklagte Land hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsve r- trags des Klägers. Der Kläger ist Diplom - Sportlehrer ohne Lehr amts befähigung . Das b e- klagte Land beschäftigte ihn in der Zeit vom 9. Dezember 2002 bis zum 11. April 2014 aufgrund von insgesamt 25 befristeten Arbeitsverträge n an vier Förderschulen in B und in H als Lehrer . Es handelt sich um folgende Verträge : Vertrag Dauer Befristungsgrund und Beschäft i- gungsumfang 04.12.2002 09.12.2002 - Erkrankung Frau E 31.01.2003 (volle Pflichtstundenzahl) 29.10.2003 03.11.2003 - Elternzeitvertretung Frau He 02.04.2004 (21 Stunden Unterrichtsver pflic h- tung) 04.03.2004 14.03.2004 - Elternzeitvertretung Frau Bö 02.04.2004 (26 Stunden Unterrichtsverpflic h- tung) 21.09.2004 22.09.2004 - Elternzeitvertretung Frau U 31.05.2005 ( 27,5 Stunden Unterrichtsverpflic h- tung bis 23.12.2004, danach 13,75 Stunden Unterrichtsverpflichtung ) 26.11.200 4 24.12.2004 - Elternzeitvertretung Frau U 31.0 1 .2005 (27,5 Stunden Unterrichtsverpflic h- tung) 22.02.2005 23.02.2005 - Elternzeitvertretung Frau K / 26.05.2005 Frau U (24,25 Stunden Unter richt s- verpflichtung) 1 2 - 3 - 7 AZR 420/15 ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.7AZR420.15.0 - 4 - 04.05.2005 27.05.2005 - Elternzeitvertretung Frau K/ 06.07.2005 Frau U (25 Stunden Unterrichtsve r- pflichtung) 07.07.2005 - Schulferien - kein Arbeitsvertrag 19.08.2005 23.08.2005 24.08.2005 - Elternzeitvertretung Frau K/ 20.09.2005 Frau U (27,5 Stunden Unterricht s- ver pflichtung) 21.09.2005 - Elternzeitvertre tung Frau U 23.06.2006 (15,5 Stunden Unterrichtsverpflic h- tung) 10.01.2006 11.01.2006 - Elternzeitvertretung Frau Bö 23.06.2006 (3 Stunden Unterrichtsverpflichtung) 16.06.2006 24.06.2006 - Elternzeitvertretung Frau U / 31.01.2007 Frau Bö (18,5 Stunden Unterricht s- verpflich tung) 01.02 .2007 - Elternzeitver tretung Frau U 20.06.2007 (15,5 Stunden Unterrichtsverpflic h- tung) 08.06.2007 21.06.2007 - Elternzeitvertretung Frau U/ 25.06.2008 Frau K (27,5 Stunden Unterricht s- verpflichtung) 11.06.2008 26.06.2008 - Elternzeitvertretung Frau T 16.03.2009 (27,5 Stunden Unterrichtsverpflic h- tung) 17.03.2009 17.03.2009 - Elternzeitvertretung Frau C 01.07.2009 (27,5 Stunden Unterrichtsverpflic h- tung) 01.07.2009 02.07.2009 - Elternzeitvertretung Frau R 31.01.2010 (27,5 Stunden Unterrichtsverpflic h- tung) 07.01.2010 01.02.2010 - Elternzeitvertretung Frau R 29.08.2010 (27,5 Stunden Unterrichtsverpflic h- tung) 17.06.2010 30.08.2010 - Elternzeitvertretung Frau S 31.01.2011 (27,5 Stunden Unterrichtsverpflic h- tung) 15.12.2010 01.02.2011 - Elternzeitvertretung Frau S 25.05.2011 (27,5 Stunden Unterrichtsverpflic h- tung) 06.05.2011 26.05.2011 - Elternzeitvertretung Frau G 06.09.2011 (27,5 Stunden Unterrichtsverpflic h- tung) - 4 - 7 AZR 420/15 ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.7AZR420.15.0 - 5 - 08.07.2011 07.09.2011 - Elternzeitvertretung 30.03.2012 Frau Ri (27,5 Stunden Unterricht s- verpflichtung) 30.03.2012 31.03.2012 - Elternzeitvertretung 10.04.2012 Frau Ri (27,5 Stunden Unterricht s- verpflichtung) 29.03.2012 11.04.2012 - Elternzeitvertretung Frau Hei 21.08.2012 (21,5 Stunden Unterrichtsverpflic h- tung) 13.08.2012 22.08.2012 - Elternzeitvertretung Frau Hei 07.04.2013 (21,5 Stunden Unterrichtsverpflic h- tung) 05.09.2012 05.09.2012 - Vertretung für erkrankte Lehrkraft 31.10.2012 V (6 Stunden Unterrichtsverpflic h- tung) 08.04.2013 08.04.2013 - Elternzeitvertretung Frau Hei 03.09.2013 (21,5 Stunden Unterrichtsverpflic h- tung) 22.08.2013 04.09.2013 - Elternzeitvertretung Frau Ba 11.04.2014 (27,5 Stunden Unterrichtsverpflic h- tung) Als Grund für die letzte Befristung sabrede sieht der schriftli che Arbeit s- vertrag vom 22. August 2013 die El ternzeit von Frau Ba vor . D er Kläger wurde in der Zeit vom 4. September 2013 bis zum 11. April 2014 als Klassenlehrer einer 8. Klasse sowie als Sportlehrer eingesetzt . D er vorhe rige Klassenlehrer überna hm dafür die ursprünglich von Frau Ba betreute Eingangs klas se . Mit seiner Klage vom 30. April 2014, die dem beklagten Land am 6. Mai 2014 zugestellt wurde, hat der Kläger die Auffassung vertreten, die letzte Befri s- tung sei aufgrund der langjährigen Dauer seiner Beschäftigung und der Anzahl der abgeschlossenen befristeten Ver träge rechtsmissbräuchlich . Auszugehen sei zumindest von einer dauerhaften Beschäftigung seit dem 22. September 2004. Die Unterbrechung im Jahr 2005 habe bis auf wenige Tage ausschlie ß- l ich in der Zeit der Sommerferien gelegen und sei deswegen unbeachtlich. Die rechtsmissbräuchliche Vertragsgestaltung des beklagten Land e s ergebe si ch auch da raus, dass die befristeten Beschäftigungen nicht jeweils für die Dauer des erwarteten Vertretungsbe darfs, sondern in der Regel lediglich für ein Schulhalbjahr oder kürzer e Zeiträume erfolgt seien . Der Vertretungsbe darf für in 3 4 - 5 - 7 AZR 420/15 ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.7AZR420.15.0 - 6 - Elternzeit befindliche Lehrkräfte habe unabhängig von den Schulhalbjahren b e- standen. Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die im Arbeitsvertrag vom 22. August 2013 verei n- barte Befristung zum 11. April 2014 beendet worden ist. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat die A n- sicht vertrete n, die zuletzt vereinbarte Befristung sei wirksam. Sie sei durch den Sachgrund der Vertretung gerechtfertigt. Dem stünden die Grundsätze des i n- st i tutionellen Rechtsmissbrauchs nicht entgegen. Aufgrund der Unterbrechu n- gen des Arbeitsverhältnisses sei für die Missbrauchsprüfung erst die Beschäft i- gung seit dem 24. August 2005 zu berücksichtigen. In dieser Zeit sei der Kläger jeweils aufgrund eines konkreten Vertretungsbedarfs für verschiedene zeitweilig verhinderte Lehrkräfte mit wechselnde m Stundendeputat u nd an unterschiedl i- chen Schulen beschäftigt wor den . Soweit die Arbeitsverträge für eine kürzere Zeit als die Dauer des prognostizierten Vertretungsbedarfs abgeschlossen wo r- den sei en , beruhe d ies auf der schulspezifischen Besonderheit , dass sich die konkret en Vertretungsbedarfe in jedem Schulhalbjahr neu stellten und die U n- terrichtsverteilung durch die Schulleitungen häufig neu organisiert werden mü s- se . Da keine Pflicht bestehe , eine Personalreserve für abwesende Stammkräfte vorzuhalten , könne ihm - dem bekl agten Land - nicht entgegengehalten werden, dass landesweit stets irgendwo ein Vertretungsbedarf im Schulbereich gegeben sei . Ö ffentliche Arbeitgeber müssten sich zudem an haushaltsrechtliche Vorg a- ben halten und dürften keine Mittel verplanen, die nicht zu vor durch den Hau s- haltsgesetzgeber freigegeben worden sei en. Die wiederholten Befristungen se i- en zudem auf die mangelnde Qualifikation des Klägers zurückzuführen . Der Kläger ha be zum einen nur im Fach Sport eingesetzt werden können. Zum a n- deren bestehe ein berechtig tes Interesse daran, nur Personen mit Lehramtsb e- fähigung unbefristet als Lehrer einzustellen, um den Schülern eine möglichst qualifizierte Ausbildung zu gewährleisten . Der Kläger habe die Möglichkeit, e i- nen Seiteneinstieg zu versuchen oder ein we iteres Studium zu absolvieren, 5 6 - 6 - 7 AZR 420/15 ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.7AZR420.15.0 - 7 - nicht wahr genommen. Auf eine entsprechende Stelle für Seiteneinsteiger habe er sich nicht beworben. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat die Berufung des beklagten Landes zurück gewiesen . Mit der Revision beantragt das beklag te Land weiterhin d ie Abweisung der Klage . Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Die Revision des beklagten Landes ist un begründet . Das Landesa r- beitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die im Arbeitsver trag vom 22. August 2013 vereinbarte Befris tung zum 11. April 2014 ist zwar durch den Sachgrund der Vertretung gerechtfertigt . Das beklagte Land ist jedoch nach den Grundsätzen des ins titutionellen Rechtsmissbrauchs gehin dert , sich auf diesen Sachgrund zu berufen. I. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass die im Arbeitsve r- trag vom 22. August 2013 vereinbarte Befristung durch den Sachgrund der Ve r- tretung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG , § 21 Abs. 1 BEEG gerechtfertigt ist. Der Kläger wurde zur Vertretung der in Elternzeit befindlichen Lehrkraft Ba beschäftigt . 1. Ein sachlicher Grund , der die Befristung eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigt, liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG v or, wenn der Arbeitne h- mer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird. Der Sac h- grund der Vertretung wird durch § 21 Abs. 1 BEEG konkretisiert (BAG 26. Oktober 2016 - 7 AZR 135/15 - Rn. 14; 29. April 2015 - 7 AZR 310/13 - Rn. 16 ) . Die Vorsch rift setzt voraus , dass ein Arbeitnehmer oder eine Arbei t- nehmerin zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers oder einer anderen A r- beitnehmerin für die Dauer eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutte r- schutzgesetz, einer Elternzeit oder einer auf Tarifvertr ag , Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglicher Vereinbarung beruhenden Arbeitsfreistellung zur B e- 7 8 9 10 - 7 - 7 AZR 420/15 ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.7AZR420.15.0 - 8 - treuung eines Kindes eingestellt wird. Der Grund für die Befristung liegt in Ve r- tretungsfällen darin, dass der Arbeitgeber bereits zu einem vorübergehend au s- fallenden Mitarbeiter in einem Rechtsverhältnis steht und mit der Rückkehr di e- ses Mitarbeiters rechnet. Damit besteht für die Wahrnehmung der an sich dem ausfallenden Mitarbeiter obliegenden Arbeitsaufgaben durch eine Vertretung s- kraft von vornherein nur e in zeitlich begrenztes Bedürfnis (st. Rspr., vgl. etwa BAG 26. Oktober 2016 - 7 AZR 135/15 - Rn. 14; 24. August 2016 - 7 AZR 41/15 - Rn. 17; 11. Februar 2015 - 7 AZR 113/13 - Rn. 15) . Der Sachgrund d er Vertretung setzt einen Kausalzusammenhang zw i- schen dem zeitweiligen Ausfall des Vertretenen und der Einstellung der Vertr e- tungskraft voraus. Es muss sichergestellt sein, dass die Vertretungskraft gerade wegen des durch den zeitweiligen Ausfall des zu vertretenden Mitarbeiters en t- standenen vorübergehenden B eschäftigungsbedarfs eingestellt worden ist. Es ist deshalb aufgrund der Umstände bei Vertragsschluss zu beurteilen, ob der Bedarf für die Beschäftigung des Vertreters auf die Abwesenheit des zeitweilig ausgefallenen A rbeitnehmers zurückzuführen ist (st. Rspr., vgl. etwa BAG 26. Oktober 2016 - 7 AZR 135/15 - Rn. 15; 24. August 2016 - 7 AZR 41/15 - Rn. 19) . Werden dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer Aufgaben übertr a- gen, die der vertretene Mitarbeiter nie ausgeübt hat, besteht der erforderliche Kausalz usammenhang , wenn der Arbeitgeber rechtlich und tatsächlich in der Lage wäre, dem vorübergehend abwesenden Arbeitnehmer im Falle seiner A n- wesenheit die dem Vertreter zugewiesenen Aufgaben zu übertragen. In diesem Fall ist allerdings zur Gewährleistung des Kausalzusammenhangs zwischen der zeitweiligen Arbeitsverhinderung der Stammkraft und der Einstellung der Vertr e- tungskraft erforderlich, dass der Arbeitgeber bei Vertragsschluss mit dem Ve r- treter dessen Aufgaben einem oder mehreren vorübergehend abwesenden B e- schäftigten nach außen erkennbar gedanklich zuordnet. Dies kann insbesond e- re durch eine entsprechende Angabe im Arbeitsvertrag geschehen. Nur dann ist gewährleistet, dass die Einstellung des Vertreters auf der Abwesenheit des zu vertretenden Arbeitnehmer s beruht (BAG 24. August 2016 - 7 AZR 41/15 - Rn. 21; 11. Februar 2015 - 7 AZR 113/13 - Rn. 20 mwN) . 11 12 - 8 - 7 AZR 420/15 ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.7AZR420.15.0 - 9 - 2. Danach ist die zuletzt im Arbeitsvertrag vom 22. August 2013 vereinba r- te Befristung durch den Sachgrund der Vertretung gerechtfertigt . Der Kläger vertr at Frau Ba, die sich in Elternzeit befand . D ie Aufgaben des Klägers waren durch die Festlegung im Arbeitsvertrag Frau Ba gedanklich zugeordnet. Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen der Vorinstanzen hätte Frau Ba auch die dem Kläg er übertragenen Aufgaben, nämlich die Le i- tung der 8. Klasse sowie den Sportunterricht , übernehmen können. II. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass das bekla g- te Land nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs daran gehind ert ist, sich auf den Sachgrund der Vertretung zu berufen. 1. Die Gerichte dürfen sich bei der Befristungskontrolle nicht auf die Prüfung des geltend gemachten Sachgrunds beschränken. Sie sind vielmehr aus unionsrechtlichen Gründen dazu verpflichtet, durch Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auszuschließen, dass Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete Arbeitsverträge zurückgreifen. Die Beachtung von § 5 Nr. 1 Buchst. a der EGB - UNICE - CEEP - Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 verlangt, dass konkret geprüft wird, ob die Verlängerung aufeinanderfolgender befristeter A r- beitsverträge oder - verhältnisse der Deckung eines zeitweiligen Bedarfs dient und ob eine nationale Vorschrift nicht in Wirklichkeit eingesetzt wird, um einen ständigen und dauerhaften Arbeitskräftebedarf des Arbeitgebers zu decken. Hierzu sind stets alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen und dabei namentlich die Zahl der mit derselben Person oder zur Verrichtung der gleichen Arbeit geschlossenen aufeinanderfolgenden befristeten Verträge zu berücksic h- tigen, um auszuschließen, dass Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete Arbeitsverträge oder - verhältnisse zurückgreifen, mögen diese auch ange blich zur Deckung eines Vertretungsbedarfs geschlossen worden sein (vgl. EuGH 21. September 2016 - C - 614/15 - [Popescu] Rn. 44 , 65 f.; 14. September 2016 - C - 16/15 - [Pérez López] Rn. 31; 26. November 2014 - C - 22/13 ua. - [Mascolo ua. ] Rn. 77 , 101 f.; 3. Juli 2014 - C - 362/13 ua. - [Fiamingo ua.] Rn. 62; 26. Januar 2012 - C - 586/10 - [Kücük] Rn. 40) . Die dazu gebotene zusätzliche 13 14 15 - 9 - 7 AZR 420/15 ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.7AZR420.15.0 - 10 - Prüfung ist im deutschen Recht nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs ( § 242 BGB) vorzunehmen (vgl. BAG 26. O ktober 2016 - 7 AZR 135/15 - Rn. 23 ; grundlegend: BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 38, BAGE 142, 308 und - 7 AZR 783/10 - Rn. 33) . a) Die Bestimmung der Schwelle eines institutionellen Rechtsmissbrauchs hängt maßgeblich von der Gesamtdauer der befri steten Verträge sowie der A n- zahl der Vertragsverlängerungen ab. Der Senat hat sich mit den beiden grun d- legenden Entscheidungen vom 18. Juli 2012 ( - 7 AZR 443/09 - Rn. 43, 48, BAGE 142, 308 und - 7 AZR 783/10 - Rn. 43) zunächst näherer quantitativer Angaben dazu enthalten, wo die zeitlichen und/oder zahlenmäßigen Grenzen für einen Missbrauch genau liegen und sich auf grobe Orientierungshilfen b e- schränkt. Er hat das in den Ausgangsentscheidungen angelegte dreistufige System inzwischen insbesondere in d er Ents cheidung vom 26. Oktober 2016 ( - 7 AZR 135/15 - Rn. 2 6 ff. ) näher konkretisiert. Danach ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: aa) Zur Bestimmung der Schwelle einer rechtsmissbräuchlichen Gestaltung von Sachgrundbefristungen ist an die gesetzlichen Wer tungen in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG an zuknüpfen . Die Vorschrift macht eine Ausnahme von dem E r- fordernis der Sachgrundbefristung und erleichtert damit den Abschluss von b e- fristeten Verträgen bis zu der festgelegten Höchstdauer von zwei Jahren bei maximal dre imaliger Verlängerungsmöglichkeit. Sie kennzeichnet den nach Au f- fassung des Gesetzgebers unter allen Umständen unproblematischen Bereich. Ist ein Sachgrund nach § 14 Abs. 1 TzBfG gegeben, lässt erst das erhebliche Überschreiten dieser Grenzwerte den Schlus s auf eine missbräuchliche Gesta l- tung zu. Bei Vorliegen eines die Befristung an sich rechtfertigenden Sachgrunds besteht kein gesteigerter Anlass zur Missbrauchskontrolle, wenn die in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG für die sachgrundlose Befristung bezeichneten G renzen nicht um ein Mehrfaches überschritten sind. Davon ist auszugehen, wenn nicht mindestens das Vierfache eines der in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG bestimmten Werte oder das Dreifache beider Werte überschritten ist. Liegt ein Sachgrund vor, kann also von de r Befristung des Arbeitsverhältnisses Gebrauch gemacht 16 17 - 10 - 7 AZR 420/15 ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.7AZR420.15.0 - 11 - werden, solange das Arbeitsverhältnis nicht die Gesamtdauer von sechs Jahren überschreitet und zudem nicht mehr als neun Vertragsverlängerungen verei n- bart wurden, es sei denn, die Gesamtdauer übersteig t acht Jahre oder es wu r- den mehr als zwölf Vertragsverlängerungen vereinbart (BAG 26. Oktober 2016 - 7 AZR 135/15 - Rn. 2 6 ) . bb) Werden die Grenzen des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG alternativ oder k u- mulativ mehrfach überschritten, ist eine umfassende Missbrau chskontrolle g e- boten. Hiervon ist idR auszugehen, wenn einer der Werte des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG mehr als das Vierfache beträgt oder beide Werte das Dreifache übersteigen. Überschreitet also die Gesamtdauer des befristeten Arbeitsve r- hältnisses acht Jahr e oder wurden mehr als zwölf Verlängerungen des befrist e- ten Arbeitsvertrags vereinbart, hängt es von weiteren, zunächst vom Kläger vorzutragenden Umständen ab, ob ein Rechtsmissbrauch anzunehmen ist. Gleiches gilt, wenn die Gesamtdauer des befristeten Arbe itsverhältnisses sechs Jahre überschreitet und mehr als neun Vertragsverlängerungen vereinbart wu r- den (BAG 26. Oktober 2016 - 7 AZR 135/15 - Rn. 27 mwN) . cc) Werden die in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG genannten Grenzen alternativ oder kumulativ in besonders g ravierendem Ausmaß überschritten, kann eine missbräuchliche Ausnutzung der an sich eröffneten Möglichkeit zur Sachgrun d- befristung indiziert sein. Von einem indizierten Rechtsmissbrauch ist idR au s- zugehen, wenn durch die befristeten Verträge einer der Werte des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG um mehr als das Fünffache überschritten wird oder beide Werte mehr als das jeweils Vierfache betragen. Das bedeutet, dass ein Rechtsmis s- brauch indiziert ist, wenn die Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses zehn Jahre überschreit et oder mehr als 15 Vertragsverlängerungen vereinbart wurden oder wenn mehr als zwölf Vertragsverlängerungen bei einer Gesamtdauer von mehr als acht Jahren vorliegen. In einem solchen Fall hat allerdings der Arbeitgeber die Möglichkeit, die Annahme des ind izierten Gestaltungsmissbrauchs durch den Vortrag besonderer Umständ e zu entkräften (vgl. BAG 26. Okt ober 2016 - 7 AZR 135/15 - Rn. 2 8) . 18 19 - 11 - 7 AZR 420/15 ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.7AZR420.15.0 - 12 - b) Unter Berücksichtigung der danach gegebenen Verteilung der Darl e- gungs - und Beweislast können sich Anhaltspunkte f ür oder gegen einen instit u- tionellen Rechtsmissbr auch insbesondere daraus ergeben, ob ein Arbeitnehmer stets auf demselben Arbeitsplatz mit denselben Aufgaben beschäftigt wurde oder ihm mit den jeweiligen befristeten Arbeitsver trägen wechselnde, ganz u n- tersc hiedliche Tätig keiten übertragen wurden. Indizien für oder gegen eine rechtsmissbräuchliche Vertragsgestaltung können a uch aus der Art der Vertr e- tung abzuleiten sein ; regelmäßig erweist sich eine Befristung zur unmittelbaren Vertretung gegenüber einer mitt elbaren Vertretung oder einer Vertretung nach dem Modell der sog. gedanklichen Zuordnung als weniger missbrauchsanfällig. Die Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs bei aneinandergereihten befrist e- ten Arbeitsverträgen zur Vertretung liegt näher, wenn die Lau fzeit der Verträge wiederholt hinter der prognostizierten Dauer des Vertretungsbedarfs zurüc k- bleibt, ohne dass dafür ein berechtigtes Interesse des Arbeitgeb ers erkennbar ist. Bei der Gesamtwürdigung von Bedeutung sind zudem grundrechtlich g e- währleistete F reihei ten sowie besondere Anforderungen der in Rede stehenden Branchen und/oder Arbeitnehmerkategorien, sofern dies objektiv gerechtfertigt ist ( vgl. BAG 26. Oktober 2016 - 7 AZR 135/15 - Rn. 24 mwN) . Auch die Anzahl und Dauer etwaiger Unterbrechungen zwi schen den befristeten Arbeitsverträgen können grundsätzlich gegen einen Rechtsmis s- brauch sprechen. Handelt es sich um erhebliche Unterbrechungen , welche die h- men der Rechtsmissbrauchspr üfung nur die Dauer der Arbeitsverhältnisse und die Zahl der Vertragsverlängerungen nach der Unterbrechung zu berücksicht i- gen (vgl. BAG 21. März 2017 - 7 AZR 369/15 - Rn. 32 bei einer Unterbrechung von zwei Jahren ) . Werden für den gleichen Zeitraum mehrere befristete A r- das befristete Ar beitsverhältnis nicht verlängern (BAG 26. Oktober 2016 - 7 AZR 135/15 - Rn. 30) . 2. Nach diesen Grundsätze n hat das Landesarbeitsgericht zu Recht ein e rechts missbräuchliche Vertragsg e staltung angenom men. 20 21 22 - 12 - 7 AZR 420/15 ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.7AZR420.15.0 - 13 - a) Z ugunsten des beklagten Land e s kann davon ausgegangen werden, dass der Kläger erst seit dem 22. September 2004 aufgrund aufeinanderfolge n- der befristeter Arbeitsverträge beschäftigt wurde und die ersten drei befristeten Arbeitsverträge in der Zeit vom 9. Dezember 200 2 bis zum 2. April 2004 wegen der anschließenden Unterbrechung nicht in die Missbrauchskontrolle einzub e- ziehen sind. Nicht erhe blich ist dagegen nach der zutreffenden Annahme des Landesarbeitsgerichts die Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses in der Zeit vom 7. Juli 2005 bis zum 23. August 2005, bei der es sich im Wesentlichen um die Schulferien handelt e . b ) Das Landesarbeitsger icht hat zu Recht angenommen, dass unter Z u- grundelegung einer fortlaufe nden Beschäftigung seit dem 22. September 2004 ein institutioneller Rechtsmissbrauch indiziert ist. Dies gilt bereits aufgrund der Anzahl der befristeten Arbeitsverträge , die das Fünffache der in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG vorgesehenen Verlängerungsmöglichkeit überschreitet . Die Pa r- teien haben in dieser Zeit 19 berücksichtigungsfähige aufeinanderfolgende A r- beitsverträge geschlossen . D ie für die Zeit vom 22. September 2004 bis zum 31. Mai 2005 sowie vom 24. August 2005 bis zum 23. Juni 2006 vereinbarten Vertragsverlängerungen sind nicht mitzuzählen, da sie sich zeitlich weitgehend mit anderen befristeten Arbeitsverträgen überschneiden . Ebenso wenig ist der Arbeitsvertrag vom 5. Septemb er 2012 zu berücksichtigen, da mit ihm lediglich die Arbeitszeit des Klägers aufgestockt wur de . Eine rechtsmissbrä uch liche Ve r- tragsgestaltung ist zudem auf grund der G esamt dauer der befristeten Arbeit s- ve r träge seit dem 22. September 2004 von etwa 9,5 Jahren und der A nzahl der V ertragsv erlängerungen indiziert , weil die gesetzlichen Werte des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG je weils um mehr als das V ierfa che über schritten sind . c ) D ie Würdigung des Landesarbeitsgericht s, das beklagte Land habe die Indizwirkung nicht durch Darlegung besonderer Umstände entkräftet, ist revis i- onsrechtlich nicht zu beanstanden. aa) Grundsä tzlich obliegt die Beurteilung, ob die Berufung auf einen Sac h- grund nach § 242 BGB rechtsmissbräuchlich ist, den G erichten der Tatsache n- instanze n. D iese tatrichterliche Würdigung ist revisionsrechtlich nur eing e- 23 24 25 26 - 13 - 7 AZR 420/15 ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.7AZR420.15.0 - 14 - schränkt darauf zu überprüfen, ob das Landesarbeitsgericht von den zutreffe n- den Voraussetzungen eines institutionellen Rechtsmissbrauchs ausgegangen ist, ob es alle erheblichen Gesichtspunk te widerspruchsfrei berücksichtigt hat und ob die Bewertung dieser Gesichtspunkte von den getroffenen tatsächlichen Feststellungen getragen wird (vgl. zum eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstab : BAG 15. Dezember 2016 - 6 AZR 578/15 - Rn. 15; 10. Mai 2016 - 9 AZR 145/15 - Rn. 34 ) . bb) Dieser eingeschränkten Überprüfung hält die Würdigung des Landesa r- beitsgerichts s tand. (1) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die fehlende Lehramtsb e- fähigung des Klägers sei nicht geeignet, den indizierten Rechtsmissbrauch zu widerlegen. Hierbei handele es sich um einen Umstand, der weder für noch g e- gen einen Rechtsmissbrauch spreche. Deshalb sei es auch unerheblich, ob habe. Auch dass das beklagte Land nicht verpflichtet sei, eine Personalreserve vorzuhalten, widerlege den Rechtsmissbrauch vorliegend nicht. Obwohl eine solche Pflicht nicht bestehe, könne ein Rechtsmissbrauch vorliegen, wenn der Arbeitgeber durch die Gestaltung der Vertretungsverhältnisse de facto eine Personalreserve vorhalte. Davon sei vorliegend auszugehen, was sich insb e- sondere daraus ergebe, dass die Dauer der vereinbarten Vertragslaufzeiten oftmals nicht im Einklang mit dem zugrundeliegenden Sachgrund stünden. Aus den Verträgen sei zu schließen, dass der Kläger für jedweden auftretenden Branchenspezifische Besonderheiten im Schulbereich (in jedem Schuljahr e r- neut auftretender, nicht v orhersehbarer und nicht planbarer Vertretungsbedarf mit unterschiedlichen Fächerkombinationen in unterschiedlichem zeitlichen U m- fang) sei en vorliegend zu einer Entkräftung des Rechtsmissbrauchs nicht g e- eignet, da die Vertretung verschiedener Lehrer mit unt erschiedlichen Fäche r- kombinationen 9,5 Jahre lang vom Kläger wahrgenommen worden sei. Hau s- haltsrechtliche Gesichtspunkte sprächen nicht gegen einen Rechtsmissbrauch. 27 28 - 14 - 7 AZR 420/15 ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.7AZR420.15.0 - 15 - Dieser wurde auch nicht dadurch widerlegt, dass die befristeten Verträge übe r- wiegend zur E lternzeitvertretung geschlossen worden seien. (2) Diese Würdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. (a) Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass sich der Arbeitgeber auf den Sachgrund der Vertretung nicht ohne weiteres berufen (aa) Zwar ist der Arbeitgeber grundsätzlich nicht verpflichtet , eine Persona l- reserve in Form unbefristet beschäftigter Vertretungskräfte vorzuhalten, um Ve r tretungsfälle abzudeck en (EuGH 14. September 2016 - C - 16/15 - [Pérez López] Rn. 55 f.; 26. Januar 2012 - C - 586/10 - [Kücük] Rn. 54; BAG 24. August 2016 - 7 AZR 41/15 - Rn. 26; 13. Februar 2013 - 7 AZR 225/11 - Rn. 33; 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 15, BAGE 142, 308) . D er A rbeitgeber kann sich j e- doch nicht mehr auf den Sachgrund der Ve rtretung berufen , wenn die fortla u- fende befristete Beschäftigung des Arbeitnehmers den Schluss auf einen da u- erhaften Bedarf an dessen Beschäftigung zulässt . So verhält es sich, wenn der Arbeitgeber den befristet beschäftigten Arbeitnehmer über Jahre hinweg im E r- gebnis als Personalreserve für unterschiedliche Vertretungsfälle einsetzt. B e- steht in Wahrheit ein dauerhafter Bedarf an der Beschäftigung , kommt ein u n- b e fristetes Arbeitsverhältni s zustande , selbst wenn damit die Gefahr eines zei t- weisen Personalüberhangs nicht völlig auszuschließen und bei den Persona l- planungen zu berücksichtigen sein mag ( vgl. BAG 7 . Oktober 2015 - 7 AZR 944/13 - Rn. 15) . D ies e Grundsätze gelten auch für den Schu lbereich . Die Notwendigkeit besonderer Flexibilität kann zwar den wiederholten Rückgriff auf b efristete A r- beitsverträge objektiv rechtfertigen, um dem Vertretungsb edarf der Schulen a n- gemessen gerecht zu werden und um zu verhindern, dass der Staat als Arbei t- geber dem Risiko ausgesetzt wird, erheblich mehr feste Lehrkräfte anzustellen, als zur Erfüllung seiner Verpflichtungen auf diesem Gebiet tatsächlich notwe n- dig sind ( vgl. EuGH 26. November 2014 - C - 22/13 ua. - [Mascolo ua. ] Rn. 95 ) . Des halb muss der Arbeitgeber dem branchentypisch wiederkehrenden, u n- 29 30 31 32 - 15 - 7 AZR 420/15 ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.7AZR420.15.0 - 16 - planbaren Vertretungsbedarf nicht durch eine Personalreserve begegnen. A l- lerdings wird auch für den Schulbereich eine weitere Prüfung der Umstände des Einzelfalls verlangt, um einen missbräuchlichen Rück griff auf aufeinanderfo l- gende befristete Arbeitsverträge im Sinne des § 5 Nr. 1 der Rahmenvereinb a- rung auszuschließen (vgl. EuGH 26. November 2014 - C - 22/13 ua. - [Mascolo ua. ] Rn. 108 ) . (bb) Das Landesarbeitsgericht hat unter Berücksichtigung der maßgebl ichen Umstände angenommen, die mit dem Kläger vorgenommene Vertragsgesta l- tung spreche dafür, dass ihn das l- Der Kläger wurde z ur Vertretung mehrerer Stammlehrkräfte beschä f- tigt, zum Teil zur Vertretung mehrerer Lehrkräfte gleichzeitig. Daraus und aus dem zeitlichen Umfang der Beschäftigung des Klägers, der jedenfalls seit Juni 2007 ganz überwiegend in Vollzeit eingesetzt wurde, hat das Landesarbeitsg e- richt widerspruchsfrei g eschlossen, dass in Wahrheit ein dauerhafter Bedarf an der Beschäftigung des Klägers besteht. Die Rüge des beklagten Landes, das Landesarbeitsgericht habe ohne vorherigen Hinweis Vertretungskonstellationen einer kritischen Analyse unterzogen, greift schon deshalb nicht durch, weil das beklagte Land nicht dargelegt hat, welcher entscheidungserhebliche Vortrag auf einen entsprechenden Hinweis gehalten worden wäre. ( b ) Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, es habe ein dauerhafter B e- schäftigungsbedarf für d en Kläger bestanden, wird entgegen der Auffassung des beklagten Landes nicht dadurch in Frage gestellt , dass der Kläger nicht stets an derselben Schule , sondern a n vier Förderschulen beschäftigt wurde . Diesen Umstand eines wechselnden Einsatzes hat das Lan desarbeitsgericht zwar n icht ausdrücklich gewürdigt . Die Beschäftigung an verschiedenen Fö r- ders chulen in B und H begründet aber keine Besonderheit, die geeignet sein könnte, die Indizwirkun g eines Rechtsmissbrauchs zu entkräf ten . Vielmehr ist auch in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis die Versetzung einer Lehrkr a ft an eine andere Schule derselben Sch ulform aufgrund des Direktionsrechts nicht unge wöhn lich. 33 34 - 16 - 7 AZR 420/15 ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.7AZR420.15.0 - 17 - ( c ) Der indizierte Rechtsmissbrauch ist ferner nicht da durch widerlegt, dass d er Kläger nicht ausnahmslos in demselben zeitlichen Umfang beschäftigt wu r- de. Je denfalls seit dem 21. Juni 2007 wurde er ganz überwiegend mit vollem Stundendeputat eingesetzt. Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ang e- nommen hat, bestätigt dies , dass das b eklagte Land den Kläger wie eine unb e- fristete Arbeitskraft als Personalreserve eingeplant hat. Darin unterscheidet sich der vorliegende Fall von demjenigen, über den der Senat am 7. Oktober 2015 ( - 7 AZR 944/13 - Rn. 2 3 ) zu entscheiden hatte. Dort lag kein institutioneller Rechtsmissbrauch vor, da die Vertragsgestaltung mit der Klägerin, die an ve r- schiedenen Schulen und Schulformen als Lehrerin für Hauswirtschaftslehre mit einem signifikant unterschiedlichen Lehrdeputat von zwei Stunden bis zu 25,5 Stunden (Vollzeit) befristet beschäftigt wurde, nicht darauf schlie ßen ließ, dass sie wie e ine dauerhaft B eschäftigte eingeplant wurde. ( d ) Der indizierte Rechtsmissbrauch ist auch nicht deshalb als entkräftet anzu sehen , weil der Kläger ganz überwiegend zur Vertretung von Stammkrä f- ten eingestellt wurde, die sich in Elternzeit befan den . § 21 Abs. 1 BEEG dient dem sozialpolitischen Ziel, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu verbe s- sern. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass sich ein anderes Verständnis nicht mit der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung in Ei n- klang bringen ließe . Nach der Rechtsprechung des EuGH werden mit Ma ß- nahmen, die dem Schutz bei Schwangerschaft und Mutterschaft dienen und es Männern und Frauen ermö glichen sollen, ihren beruflichen und familiären Ve r- pflichtungen gleichermaßen nachzukommen, legitime sozialpoliti sche Ziele ve r- folgt. Die Legitimität dieser Ziele wird durch die Richtlinie 92/85 /EWG und durch die Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub b estätigt. Aber auch in den Fä l- len des § 21 Abs. 1 BEEG verlangt der EuGH konkret zu prüfen, ob die Verlä n- gerung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge oder - verhältnisse zur Deckung eines echten zeitweiligen Bedarfs dient und nicht in Wirklichkei t ei n- gesetzt wird, um einen ständigen und dauerhaften Arbeitskräftebedarf des A r- beitgebers zu decken (vgl. EuG H 26. Januar 2012 - C - 586/10 - [Kücük] Rn. 34 ff.) . Dem entsprechend hat der Senat im Urteil vom 29. April 2015 ( - 7 AZR 310/13 - ) den Umstand, dass der Arbeitgeber Ausfallzeiten, die durch Mutte r- 35 36 - 17 - 7 AZR 420/15 ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.7AZR420.15.0 - 18 - schutz, Elternzeit und Sonderurlaub zur Kinderbetreuung bedingt sind, nach § 21 Abs. 1 BEEG durch die befristete Einstellung einer Vertretungskraft übe r- brücken kann , lediglich in die auch in diesem Fall n otwendige Gesamtabw ä- gung einbezogen . ( e ) Die fehlende Lehramtsbefähigung des Klägers entkräftet den indizierten Rechtsmissbrauch ebenfalls nicht. Zwar hat das beklagte Land grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran , nur qualifizierte Lehr kräfte mit einer Leh r- amtsbefähigung für zwei Fächer unbefristet einzustel len . Zu Recht hat das La n- desarbeitsgericht aber angenommen, dass die fehlende Lehramtsbefähigung für das beklagte Land keinen Hinderungsgrund darstellte, den Kläger ununte r- brochen 9,5 Jahre lang zu beschäftigen. Das Argument der fehlenden formalen Qualifikation und vielseitigeren Einsetzbarkeit des Klägers verliert mit zune h- mender Dauer der Beschäftigung an Ge wicht und vermag daher einen indizie r- ten Rechtsmissbrauch nicht mehr zu entkräf ten . Eine dauerhafte Beschäftigung formal nicht hinreichend qualifizierter Lehrkräfte in befristeten Arbeitsverhältni s- sen ist auch nicht durch den vom beklagten Land behaupteten Umstand g e- rechtfertigt, fachlich geeignete Förderlehrer hätten in der Vergangenheit nic ht in ausreichender Anzahl zur Verfügung gestanden. (f) Die Rüge des beklag ten Landes , das Landesarbeitsgericht habe nicht berücksichtigt, dass sich der Kläger stets nur auf befristete Stellen und nie auf worben habe, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Bewerbung eines Arbeitnehmers auf eine befristete Ste l- le schließt weder eine Sachgrundprüfung aus noch rechtfertigt sie die geset z- widrige Gestaltung des Arbeitsvertrags. Etwas anderes könnte allenfalls dan n gelten, wenn der Arbeitnehmer iSv. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG jeweils den Wunsch nach einer nur zeitlich begrenzten Beschäftigung gehabt hätte. En t- scheidend dafür ist, ob der Arbeitnehmer auch bei einem Angebot auf A b- schluss eines unbefristeten Vertr ags nur ein befristetes Arbeitsverhältnis ve r- einbart hätte ( BAG 18. Januar 2017 - 7 AZR 236/15 - Rn. 30 mwN ; 12. November 2014 - 7 AZR 891/12 - Rn. 31 , BAGE 150, 8 ) . Weder die Bewe r- bung auf eine befristete Stelle noch die Unterzeichnung eines daraufhin abg e- 37 38 - 18 - 7 AZR 420/15 ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.7AZR420.15.0 - 19 - schlossenen Arbeitsvertrags lässt aber im vorliegenden Fall auf einen entspr e- chen den Wunsch des Klägers schließen, selbst wenn der Kläger die Möglic h- keit gehabt hätte, sich auf eine andere, unbefristete Stelle zu bewerben. Es ist kein objektiver Anhaltspu nkt dafür ersichtlich, dass der Kläger eine befristete Beschäftigung einer unbefristeten Beschäftigung vorgezogen hätte. (g ) Der Annahme eines institutionellen Rechtsmissbrauchs stehen auch haushalt srechtliche Gründe nicht entgegen. Der vertragsschließende öffentliche Arbeitgeber ist zwar gehalten, keine Verpflich tungen einzugehen, die nicht durch ein Haushaltsge setz gedeckt sind. Allerdings darf der öffentliche Arbei t- geber die Erfüllung der eingegangenen Verpflichtungen nicht unter B erufung auf das Fehlen von Haushaltsmitteln verweigern, wenn ein Arbeitsvertrag unter Verletzung des Haushaltsgesetzes geschlossen wurde ( BAG 7. Juli 1999 - 7 AZR 609/97 - zu II 1 der Gründe , BAGE 92, 121 ) . D ie verbindlichen Vorg a- ben des Haushalts rechtfer tigen nicht die gesetzwidrige Gestaltung befristeter Arbeitsverträge. Zu einer anderen Beurteilung führt auch nicht das Ver bot der Neuverschuldung in Art. 109 Abs. 3 Satz 1 GG . ( h ) Ohne Erfolg rügt das beklagte Land schließlich , das Landesarbeitsg e- richt habe zu Unrecht angenommen, es spreche für eine missbräuchliche Au s- nutzung der Befristungsmöglichkeit, dass die vereinbarten Laufzeiten der befri s- teten Arbeitsverträge verschiedentlich nicht mit den Gründen für die Befristu n- gen korrelierten. Zwar hat das Landesarbeitsge richt zu Unrecht einen für einen institutionellen Rechtsmissbrauch sprechenden Gesichtspunkt darin gesehen , dass sich s Schuljahr es beziehe und damit von dem Vertretungsgrund abweiche . Es hat dabei nicht hinreichend b e- achtet, dass der Vertretungsbe darf im Schulbereich - abweichend von den al l- gemeinen Grundsätzen - von verschiedenen, sich ständig verändernden ta t- sächlichen Umstän den abhängig ist , die eine schuljahres - und schulhalbjahre s- bezogene Personalplanung für den Unterricht durch die Bezirksregierungen und Schulen rechtfertigen. Nicht nur das Schuljahr, sondern auch das Schulhalbjahr stellt eine organisatorische Zäsur dar, um für das folgende Halbjahr eine volle 39 40 - 19 - 7 AZR 420/15 ECLI:DE:BAG:2017:170517.U.7AZR420.15.0 und möglichst fachbe zogene Unterrichts versorgung zu gewährleisten (BAG 26. Oktober 2016 - 7 AZR 135/15 - Rn. 40) . Auf diesen r echt liche n Gesicht s- punkt kommt es jedoch im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich an. Das wiederholte Auseinanderfallen von Grund und Dauer d er Befristung könnte zwar dafür sprechen, einen Rechtsmissbrauch zu begründen, wenn eine en t- sprechende Prü fung veranlasst wäre . Ein - wie hier - indizierter Rechtsmis s- brauch lässt sich damit aber nicht entkräften. III . Das beklagte Land hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfol g- losen Revision zu tragen. Gräfl M. Rennpferdt Kiel Schuh Meißner 41
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