Bundesarbeitsgericht Urteil vom 29. April 2015 Siebter Senat - 7 AZR 310/13 - ECLI:DE:BAG:2015:290415.U.7AZR310.13.0 I. Arbeitsgericht Heilbronn Urteil vom 2. Februar 2012 - 1 Ca 448/11 - II. Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Kammern Mann heim Urteil vom 14. August 2012 - 14 Sa 53/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: B efristung - - Rechtsmissbrauch Bestimmungen: TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 , Abs. 2 Satz 1, § 17 Satz 1 und Satz 2; BEEG § 21 Abs. 1; TVöD § 28; BGB § 242; KSchG § 7 Halbs. 1 ECLI:DE:BAG:2015:290415.U.7AZR310.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 310/13 14 Sa 53/12 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 29. April 2015 URTEIL Schiege , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündliche n Ve r- handlung vom 29. April 2015 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesa r- beitsgericht Gräfl, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel, die Ric h- terin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rennpferdt sowie den ehrenamtlichen Ric h- ter Busch und die ehrenamt liche Richterin Donath für Recht erkannt: - 2 - 7 AZR 310/13 ECLI:DE:BAG:2015:290415.U.7AZR310.13.0 - 3 - Die Revision des Klägers g egen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden - Württemberg - Kammern Mann heim - vom 14. August 2012 - 14 Sa 53/12 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeit s- verhältnisses . Der Kläger wurde von der beklagten Stadt in der Zeit vom 1. November 1998 bis zum 31. August 2013 aufgrund von zehn befristeten Arbeitsverträgen als stellvertretende r Leiter der Küche d es städtischen Alten - und Pflegeheims beschäftigt . In der Küche waren 5,2 Vollzeit kräfte beschäftigt; andere Küchen betrieb die Beklagte nicht. Der Kläger vertrat jeweils die stellvertretende K ü- chenleiterin S , die in dieser Zeit infolge der Geburt von drei Kindern wegen s chwangerschaft s b edingter Erkrankung , Mutterschutz, Erziehungsu r laubs bzw. Elternzeit und Sonderurlaubs ausfiel. Die Laufzeiten der mit dem Kläger abg e- schlossenen befristeten Verträge entsprachen der jeweils zu pro g nostizi e re n- den Arbeitsverhinderung bzw. der bewilligten Freistell u ng von Frau S . Der letzte Arbeitsvertrag vom 4. Mai 2011 war für die Zeit vom 1. September 2011 bis zum 31. August 2013 abgeschlossen. Vor dem A b schluss d ieses A r beitsve r- trags hatte die Beklagte Frau S unter Bezu g nahme auf § 28 TVöD a n tragsg e- mäß Sonderurlaub zur Betr euung ihrer drei Kinder im Alter von sechs bis zwölf Jahren für die Zeit vom 1. September 2011 bis zum 31. August 2013 gewährt. Mit der am 1. Dezember 2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen, d er Beklagten am 7. Dezember 2011 zugestellt en Klage hat der Kl äger die Auffa s- sung vertreten, die Befristung sei unwirksam. Sie sei nicht durch den Sac h- grund der Vertretung gerechtfertigt. Bei Abschluss des letzten befristeten A r- 1 2 3 - 3 - 7 AZR 310/13 ECLI:DE:BAG:2015:290415.U.7AZR310.13.0 - 4 - beitsv ertrags habe die Beklagte nicht mehr mit der Rückkehr von Frau S an i h- ren Ar beitsplatz rechnen können . Die Befristung sei zudem recht s missbräuc h- lich. Frau S habe kein Anspruch auf Gewährung von So n derurlaub zugesta n- den. Außerdem habe die Beklagte nicht geprüft, ob Frau S nach einer etwaigen Rückkehr auf einem ander en Arbeitsplatz ei n gesetzt we r den könne. Der Kläger hat beantragt 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten nicht aufgrund der Befristung zum 31. August 2013 beendet ist, sondern als unbefristetes Arbeitsv erhältnis über die Befristung hinaus fortbesteht , 2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger über den A b- lauf der Befristung hinaus zu unveränderten Arbeit s- bedingungen weiterzubeschäftigen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffa s- sung vertreten, die Befristung sei sachlich gerechtfertigt. Sie habe davon au s- gehen müssen, dass Frau S nach Ablauf des Sonderurlaub s ihre A r beit wieder aufnehme n werde . D ie Befristung sei nicht rechtsmissbräuchlich, da für den Kläger n ur ein vorübergehender Beschäftigungsbedarf bestanden habe. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revis ion. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat au f- grund der Befristung am 31. August 2013 geendet. Der als Hilfsantrag zu ve r- stehende Weiterbeschäftigungsantrag fällt damit nicht zur Entscheidung an. I. Der als Befristungskontrollantrag auszulegende, zulässige Klageantrag zu 1. ist unbegründet. 4 5 6 7 8 - 4 - 7 AZR 310/13 ECLI:DE:BAG:2015:290415.U.7AZR310.13.0 - 5 - 1. Der A ntrag zu 1. ist zulässig. a) Der Feststellungsa ntrag ist als Befristungskontroll antrag nach § 17 Satz 1 TzBfG zu verstehen. Der Kläger macht geltend, die Befristung seines ergibt sich, dass der Kläger sich allein gegen die zuletzt mit Arbeitsvertrag vom 4. Mai 2011 vereinbarte Befristung zum 31. August 2013 wendet. Soweit d er Kläger nach dem Antragswortlaut die Feststellung begehrt, dass sein Arbeitsverhältnis als unbefristetes Arbeitsverhältnis über die Befri s- tung hinaus fortbesteht , handelt es sich nicht u m eine allgemeine Feststellun g- klage iSv. § 256 ZPO , die eines besonderen Fest stellungsinteresses bedürfte . Vielmehr ergibt die Auslegung des Klageantrags, dass der Kläger kein von der Befristungskontrolle getrenntes Klagebegehren verfolgt, sondern im Rahme n des Befristungskontrollantrags lediglich die Rechtsfolge klargestellt wissen will, die sich nach seiner Auffassung bei einer unwirksamen Befristung seines A r- beitsverhältnisses ergibt. b) Mit diesem Inhalt ist d er Antrag zulässig. Das Feststellungsintere sse für den Befristungskontrollantrag ergibt sich schon aus der Regelung in § 17 Satz 1 TzBfG , wonach die Unwirksamkeit der Befristung innerhalb einer dreiwöchigen Klagefrist durch Erhebung einer Feststellungsklage geltend zu machen ist (BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 451/11 - Rn. 10) . Dem steht nicht entgegen, dass die Kl a- ge 20 Monate vor dem Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit erhoben wurde. An der alsbaldigen Klärung der Frage, ob eine Befristung wirksam ist, besteht in der Regel bereits vor dem vereinba rten Vertragsende ein rechtliches Interesse der Parteien. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich der Arbeitgeber - wie im Streitfall - auf die Wirksamkeit der Befristung beruft ( vgl. BAG 23. Juni 2010 - 7 AZR 1021/08 - Rn. 12) . 2. Der Befristungskontrollantrag ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat aufgrund der Befristung am 31. August 2013 geendet. Die Befri s- tung ist wirksam. Sie ist nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG iVm . § 21 Abs. 1 BEEG gerechtfertigt. Sie erwe ist sich nicht als rechtsmissbräuchlich. 9 10 11 12 13 - 5 - 7 AZR 310/13 ECLI:DE:BAG:2015:290415.U.7AZR310.13.0 - 6 - a) Die Befristung zum 31. August 2013 gilt nicht bereits nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam. Mit seiner am 7. Dezember 2011 erhobenen Klage hat der Kläger die Frist des § 17 Satz 1 TzBfG fü r die Ge l- tendmachung der Unwirksamkeit der Befristung gewahrt . Die Klage kann schon vor dem Ablauf der vereinbarten Frist erhoben werden (BAG 23. Juni 2010 - 7 AZR 1021/08 - Rn. 12 ; 13. Oktober 2004 - 7 AZR 654/03 - zu I 1 der Gründe; 10. März 2004 - 7 AZR 402/03 - zu I der Gründe, BAGE 110, 38 ) . b ) Die Befristungsabrede im Arbeitsvertrag vom 4. Mai 2011 ist durch den Sachgrund der Vertretung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG iVm . § 21 Abs. 1 B EEG gerechtfertigt. aa ) Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrags zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachl i- cher Grund liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG vor, wenn der Arbeitne h- mer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird. Der Sac h- grund der Vertretung wird durch § 21 Abs. 1 BEEG konkretisiert (vgl. zu r Vo r- gängerregelung in § 21 BErzGG: BAG 19. Februar 2014 - 7 AZR 260/12 - Rn. 27; 12. Janu ar 2011 - 7 AZR 194/09 - Rn. 13 ) . Danach liegt ein sachlicher Grund, der die Befristung eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigt, u a. dann vor, wenn ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers oder einer anderen Arbeitnehmerin für die Dauer des Beschäft i- gungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz, einer E lternzeit oder einer auf T a- rifvertrag oder einzelvertraglicher Vereinbarung beruhenden Arbeitsfreistellung zur Betreuung eines Kindes eingestellt wird. Der Grund für die Befristung liegt in Vertretungsfällen darin, dass der Arbeitgeber bereits zu einem vo rübergehend ausfallenden Mitarbeiter in einem Rechtsverhältnis steht und mit der Rückkehr dieses Mitarbeiters rechnet. Damit besteht für die Wahrnehmung der an sich dem ausfallenden Mitarbeiter obli e- genden Arbeitsaufgaben durch eine Vertretungskraft von vo rnherein nur ein zeitlich begrenztes Bedürfnis. Teil des Sachgrunds ist daher eine Prognose des Arbeitgebers über den voraussichtlichen Wegfall des Vertretungsbedarfs durch die Rückkehr des zu vertretenden Mitarbeiters. Der Sachgrund der Vertretung 14 15 16 17 - 6 - 7 AZR 310/13 ECLI:DE:BAG:2015:290415.U.7AZR310.13.0 - 7 - setzt d es Weiteren einen Kausalzusammenhang zwischen dem zeitweiligen Ausfall des Vertretenen und der Einstellung des Vertreters voraus. Der Einsatz des befristet beschäftigten Arbeitnehmers muss wegen des Arbeitskräfteb e- darfs erfolgen, der durch die vorübergehen de Abwesenheit des zu vertretenden Mitarbeiters entsteht. Es muss sich deshalb aus den Umständen bei Vertrag s- schluss ergeben, dass der Bedarf für die Beschäftigung des Vertreters auf die Abwesenheit des zeitweilig aus fallen d en Arbeitnehmers zurückzuführen ist. Die Anforderungen an den Kausalzusammenhang und seine Darlegung durch den Arbeitgeber richten sich dabei nach der Form der Vertretung. Geht es um eine unmittelbare Vertretung, hat der Arbeitgeber darzulegen, dass der Vertreter nach dem Arbeitsvertrag Aufgaben wahrzunehmen hat , die zuvor dem vorübe r- gehend abwesenden Arbeitnehmer übertragen waren (vgl. BAG 10. Oktober 2012 - 7 AZR 462/11 - Rn. 15 ff.) . Unerheblich ist es, ob im Zeitpunkt des A b- laufs des befristeten Vertrags eine Weiterbeschäftigungsmögli chkeit auf einem anderen Arbeitspatz für den Vertreter besteht (vgl. BAG 19. Februar 2014 - 7 AZR 260/12 - Rn. 30) . bb ) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die im Arbeitsvertrag vom 4. Mai 2011 vereinbarte Befristung durch den Sachgrund der Vertretung g e- rechtfertigt. ( 1 ) Der Kläger wurde zur Vertretung der Frau S für die Dauer ihres So n- derurlaubs eingestellt und vertrat sie unmittelbar. Bei diesem Sonderurlaub handelt e es sich um eine Arbeitsfreistellung zur Kinderbetreuung iSv . § 2 1 Abs. 1 BEEG. Der Sonderurlaub wurde Frau S zur Betreuung ihrer drei minde r- jährigen Kinder gewährt. Es kommt zur Rechtfertigung der mit dem Kl ä ger ve r- einbarten Befristung nicht darauf an, ob Frau S ein Anspruch auf G e währung von Sonderurla ub nach § 28 TVöD zustand. Wäre das nicht der Fall gewesen , hätte die Arbeitsfreistellung auf einer einzelvertraglichen Verei n b a rung beruht . Diese kann nach § 21 Abs. 1 BEEG die Befristung des Arbeit s ve r trags mit einer Vertretungskraft ebenso rechtfertigen wie eine auf Tarifve r trag beruhende A r- beitsfreistellung. 18 19 - 7 - 7 AZR 310/13 ECLI:DE:BAG:2015:290415.U.7AZR310.13.0 - 8 - ( 2 ) Die Beklagte durfte bei Abschluss des Arbeitsvertrags am 4. Mai 2011 davon ausgehen, dass Frau S am 1. September 2013 ihre Tätigkeit als stellve r- tretende Küchenleiterin wieder aufnehme n w e rde. (a) Entsteht der Vertretungsbedarf durch Krankheit, Urlaub oder Freiste l- lung, kann der Arbeitgeber nach der ständigen Rechtsprechung des Senats regelmäßig damit rechnen, dass der Vertretene seine arbeitsvertraglichen Pflichten künftig wieder erfüllen wird. Die Stammkraft hat einen arbeitsvertragl i- chen Anspruch darauf, nach Wegfall des Verhinderungsgrunds die vertraglich vereinbarte Tätigkeit wieder aufzunehmen. Der Arbeitgeber muss daher davon ausgehen, dass der Vertretene diesen Anspruch nach Beendigung der Kran k- heit, Beurlaubung oder Freistellung geltend machen wird. B esondere Ausfü h- rungen dazu, dass mit der Rückkehr des Vertretenen zu rechnen ist, sind in diesen Fällen regelmäßig nicht veranlasst. Nur wenn der Arbeitgeber aufgrund ihm vorlie gender Informationen erhebliche Zweifel daran haben muss, dass der zu vertretende Arbeitnehmer überhaupt wieder an seinen Arbeitsplatz zurüc k- kehren wird, kann dies dafür sprechen, dass der Sachgrund der Vertretung nur vorgeschoben ist. Dann kann die Befris tung unwirksam sein. Dies setzt in der Regel voraus, dass der zu vertretende Arbeitnehmer dem Arbeitgeber bereits vor dem Abschluss des befristeten Arbeitsvertrag s mit dem Vertreter verbindlich erklärt hat, er werde die Arbeit nicht wieder aufnehmen . Anson sten darf und muss der Arbeitgeber mit dessen Rückkehr an den Arbeitsplatz rechnen (BAG 11. Februar 2015 - 7 AZR 113/13 - Rn. 16; 16. Januar 2013 - 7 AZR 661/11 - Rn. 21 , BAGE 144, 193; 25. März 2009 - 7 AZR 34/08 - Rn. 12 ; 2. Juli 2003 - 7 AZR 529/02 - zu I 2 a der Gründe, BAGE 107, 18 ) . Dies gilt auch dann, wenn der Vertreter bereits längere Zeit auf der Grundlage befristeter Arbeitsve r- träge zur Vertretung desselben Arbeitnehmers beschäftigt wurde. Die Anford e- rungen an die im Zeitpunkt des Vertragsschluss es anzustellende Prognose sind nicht mit zunehmender Anzahl einzelner befristeter Verträge zu verschärfen (ausf. BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 783/10 - Rn. 16 ff.) . (b) Danach durfte und musste die Beklagte bei Vereinbarung der Befri s- tung da von ausgehen, dass Frau S nach Beendigung des Sonderu r laubs am 20 21 22 - 8 - 7 AZR 310/13 ECLI:DE:BAG:2015:290415.U.7AZR310.13.0 - 9 - 31. August 2013 an ihren Arbeitsplatz zurückkehr en werde . Frau S hatte nicht verbindlich erklärt, die Arbeit nicht wieder aufzunehmen . Sie hatte vielmehr mit dem erneuten Antrag auf Bewilligung von Sonderurlaub ihr Int e resse an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bekundet . Der Rüc k keh r prognose sta n- den weder die Dauer der Abwesenheit der Frau S noch ihre wiederho l te Ina n- spruchnahme von Sonderurlaub entgegen , zumal der B e t reuungsbedarf der Kinder mit deren Heranwachsen abnimmt. c ) D ie streitgegenständliche Befristung ist auch nicht nach den Grundsä t- zen des institutionellen Rechtsmissbrauch s unwirksam . aa) Die Gerichte dürfen sich bei der Befristungskontrolle nicht auf d ie Pr ü- fung des geltend gemachten Sachgrunds beschränken (BAG 1 2. November 2014 - 7 AZR 891/12 - Rn. 27) . Sie sind vielmehr aus unionsrechtlichen Grü n- den verpflichtet, durch Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ausz u- schließen, dass Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete Arbeitsverträge z u- rückgreifen (EuGH 26. Januar 2012 - C - 5 86 /10 - [Kücük] Rn. 40) . Diese zusät z- liche Prüfung ist im deutschen Recht nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) vorzunehmen (grundlegen d BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 38 , BAGE 142, 308 und - 7 AZR 783/10 - Rn. 33) . (1) Die Prüfung, ob der Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete Arbeit s- verträge zurückgegriffen hat, verlangt eine Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls (vg l. EuGH 26. Janua r 2012 - C - 586/10 - [Kücük] Rn. 40, 43, 51, 55; BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 40, BAGE 142, 308) . Von besonderer Bedeutung sind die Gesamtdauer der befristeten Verträge sowie die Anzahl der Vertragsverlängerungen. Ferner ist der U mstand zu berücksichtigen, ob der Arbeitnehmer stets auf demselben Arbeitsplatz mit denselben Aufgaben b e- schäftigt w urde oder ob es sich um wechselnde, ganz unterschiedliche Aufg a- ben handelt. Bei zunehmender Anzahl befristeter Verträge und Dauer der b e- fris teten Beschäftigung eines Arbeitnehmers kann es eine missbräuchliche Ausnutzung der dem Arbeitgeber an sich rechtlich eröffneten Befristungsmö g- lichkeit darstellen, wenn er gegenüber einem bereits langjährig beschäftigten Arbeitnehmer trotz der tatsächlich vorhandenen Möglichkeit einer dauerhaften 23 24 25 - 9 - 7 AZR 310/13 ECLI:DE:BAG:2015:290415.U.7AZR310.13.0 - 10 - Einstellung immer wieder auf befristete Verträge zurückgreift (BAG 19. Februar 2014 - 7 AZR 260/12 - Rn. 36 mwN) . Zu berücksichtigen ist außerdem, ob die Laufzeit der Verträge zeitlich hinter dem prognostizierten V ertretungsbedarf z u- rück bleibt (BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 46, aaO) . Bei der Gesam t- würdigung können daneben weitere Gesichtspunkte eine Rolle spielen. Zu de n- ken ist dabei insbesondere an die Zahl und Dauer von Unterbrechungen zw i- schen den befristeten Verträgen ( BAG 10. Juli 2013 - 7 AZR 761/11 - Rn. 27) sowie an branchenspezifische Besonderheiten , etwa bei Saisonbetrieben. Auch können bei der Gesamtbeurteilung grundrech tlich gewährleistete Freiheiten von Bedeutung sein (BAG 24. Se ptember 2014 - 7 AZR 987/12 - Rn. 38; 19. Februar 2014 - 7 AZR 260/12 - Rn. 36) . ( 2 ) Zur Bestimmung der Schwelle einer rechtsmissbräuchlichen Gestaltung von Sachgrundbefristungen kann an die gesetzlichen Wertungen in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG angeknüpft w erden. Die Vorschrift macht eine Ausnahme von dem Erfordernis der Sachgrundbefristung und erleichtert damit den Abschluss von befristeten Verträgen bis zu der festgelegten Höchstdauer von zwei Jahre n bei maximal dreimaliger Verlängerungsmöglichkeit. Sie ke nnzeichnet den nach Auffassung des Gesetzgebers unter allen Umständen unproblematischen B e- reich. Ist ein Sachgrund nach § 14 Abs. 1 TzBfG gegeben, lässt erst das erhe b- liche Überschreiten dieser Grenzwerte den Schluss auf eine missbräuchliche Gestaltung zu. Zumindest regelmäßig besteht hiernach bei Vorliegen eines die Befristung an sich rechtfertigenden Sachgrunds kein gesteigerter Anlass zur Missbrauchskontrolle, wenn die in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG für die sachgrun d- lose Befristung bezeichneten Grenzen nich t um ein Mehrfaches überschritten sind. Werden diese Grenzen jedoch alternativ oder insbesondere kumulativ mehrfach überschritten, ist eine umfassende Missbrauchskontrolle geboten, in deren Rahmen es Sache des Arbeitnehmers ist, noch weitere für einen Mis s- brauch sprechende Umstände vorzutragen. Werden die in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG genannten Grenzen alternativ oder insbesondere kumulativ in graviere n- dem Ausmaß überschritten, kann eine missbräuchliche Ausnutzung der an sich eröffneten Möglichkeit zur Sachgr undbefristung indiziert sein. In einem solchen Fall hat allerdings der Arbeitgeber regelmäßig die Möglichkeit, die Annahme 26 - 10 - 7 AZR 310/13 ECLI:DE:BAG:2015:290415.U.7AZR310.13.0 - 11 - des indizierten Gestaltungsmissbrauchs durch den Vortrag besonderer U m- stände zu entkräften. Der Senat hat bei einer Dauer von insgesamt sieben Ja h- ren und neun Monaten bei vier befristeten Arbeitsverträgen sowie keinen weit e- ren - vom Arbeitnehmer vorzutragenden - Umständen keine Anhaltspunkte für einen Missbrauch gesehen (BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 783/10 - ) , während er bei einer G esamtdauer von mehr als elf Jahren und einer Anzahl von 13 Befristungen sowie einer gleichbleibende n Beschäftigung zur Deckung eines ständigen Vertretungsbedarfs davon ausgegangen ist, die rechtsmissbräuchl i- che Ausnutzung der an sich eröffneten Möglichkeit der Befristung sei indiziert, könne aber vom Arbeitgeber noch widerlegt werden (BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 49, BAGE 142, 308) . bb) Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen, dass sich die Be fristung nicht als recht s- missbräuchlich erweist . Die missbräuchliche Ausnutzung der an sich eröffneten Möglichkeit zur Sachgrundbefristung ist zwar auf g rund der Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses von fast 15 Jahren und der Anzahl von zehn befristeten Verträgen indiziert. Die in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG bestimmte Höchstdauer von zwei Jahren wurde hierdurch in besonders gravierendem Ausmaß übe r- schritten , die Anzahl der Vertragsverlängerungen übersteigt die in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG genannte Grenze erheblich. Aufgrund der besonderen Umstände des Streit falls ist die Annahme des Gestaltungsmissbrauchs jedoch widerlegt . Für die Beschäftigung des Klägers bestand zu keinem Zeitpunkt ein dauerhafter Bedarf. Der Kläger wurde ausschließlich zur Ver tretung der stellvertretenden Küchenleiterin S eingestellt und vertrat diese unmittelbar. Allein d er Ausfall d i e- s er Stammkraft begründete einen befristeten Beschäftigungsbedarf für die Dauer der Inanspruchnahme von Mutterschutz, Erziehungsurlaub bz w. Elter n- zeit und Sonderurlaub auf deren Arbeitsplatz als stellvertretende Küche n leiterin . Die Beklagte betrieb nur eine Küche, in der sie 5,2 Vollzeitkräfte b e schäftigte. Sie verfügte damit nicht über weitere Stelle n für stellvertretende K ü chenleiter. Ein ständiger und dauerhafter Vertretungsbedarf für stellvertretende Küchenle i- 27 28 - 11 - 7 AZR 310/13 ECLI:DE:BAG:2015:290415.U.7AZR310.13.0 - 12 - ter bestand daher nicht. Der Vertretungsbedarf existierte nur für die Zeit, in der Frau S verhindert war, den einzigen bei der Beklagten vo r handenen Arbeit s- platz als stel lvertretende Küchenleiterin einzunehmen . Entg e gen der A n sicht des Klägers war die Beklagte nicht verpflichtet, die dauerhafte Beschäft i gung des Klägers als stellvertretender Küchenleiter durch Versetzung der Frau S zu ermöglichen. Eine Pflicht zur Versetzung der Stammkraft besteht nicht. Ander n- falls müsste der Arbeitgeber eine andere Stelle f ür die Stammkraft freihalten und könnte daher auf dieser Stelle Arbeitnehmer nur b e fristet b e schäftigen , o der er müsste eine zusätzliche Stelle schaffen, auf de r die Stam m kraft b e- schä f tigt werden könnte. Hierzu ist der Arbeitgeber nicht ve r pflichtet. Da stets nur ein e befristete Beschäftigungs möglichkeit für den Kläger b estand , entsprach die Verlängerung der befristeten Arbeitsverträge dem ta t- sächlichen Bedarf der Beklagten . Die Verlängerung der befristeten Arbeitsve r- träge war zur Deckung dieses zeitlich begrenzten Beschäftigungsbedarfs erfo r- derlich. Das steht der Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs entgegen (vgl. EuGH 26. Janua r 2012 - C - 586/10 - [Kücük] Rn. 3 4; 3. Juli 2014 - C - 362/13 ua . - [Fiamingo ua. ] Rn. 71; BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 45 , BAGE 142, 308) . Der bloße Umstand, dass der Arbeitgeber gezwungen ist, wiederholt oder sogar dauerhaft auf befristete Arbeitsverträge zurückzugreifen, begründet noch nicht das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs (EuGH 26. Januar 2012 - C - 5 86 /10 - [Kücük] Rn. 50) . Das gilt vor allem auch dann, wenn die Befristung - wie hier - auf § 21 Abs. 1 BEEG beruht. Die se Regelung dient dem sozialpolitischen Ziel, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu verbessern. Sie stellt in Konkretisierung von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG klar, da ss der Arbeitgeber Ausfallzeiten, die durch Mutterschutz, Elternzeit und Sonderurlaub zur Kinderbetreuung bedingt sind, durch die befristete Einstellung einer Vertretung skraft überb r ücken kann. Das kann - insbesondere bei der B e- treuung mehrerer Kinder - zu längeren Vertretungs zeiten führen. Auch aus der hohen Anzahl der befristeten Verträge ergibt sich kein Gestaltungsmissbrauch. Diese beruht dar auf , dass Frau S wegen der Geburt von drei Kindern mehrfach Mutterschutz , Erziehungsurlaub und Elter n zeit sowie im Anschluss daran Sonderurlaub in Anspruch genommen hat. Die Arbeitsve r- 29 30 - 12 - 7 AZR 310/13 ECLI:DE:BAG:2015:290415.U.7AZR310.13.0 träge mit dem Kläger wurden jeweils anlässlich des Mutterschutzes, des Erzi e- hungsurlaub s und der Elternzeit sowie des Sonderurlaubs geschlo s sen. Ihre Laufzeit entsprach jewe ils der Dauer der Verhinderung. II. Der Antrag de s Kläger s auf Weiterbeschäftigung fällt nicht zur En t- scheidung an. Dieser Antrag ist ersichtlich als uneigentlicher Hilfsantrag für den Fall des Obsiegens mit dem Befristungskontrollantrag gestellt. Diese i nnerpr o- zessuale Bedingung ist nicht eingetreten. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Gräfl Kiel M. Rennpferdt Busch Donath 31 32
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