Bundesarbeitsgericht Urteil vom 24. August 2016 Siebter Senat - 7 AZR 625/15 - ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.7AZR625.15.0 I. Arbeitsgericht Köln Urteil vom 22. Oktober 2014 - 2 Ca 228/14 - Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 21. Mai 2015 - 7 Sa 1117/14 - Ja Entscheidungsstichwort e : Befristung - Vorbeschäftigung - Heimarbeitsverhältnis Bestimmung en : TzBfG § 14 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2; HAG § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5, §§ 20, 29, 29a; EGB - UNICE - CEEP - Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 (Rahmenvereinbarung) § 2 Nr. 1 267 Abs. 3 Leits a tz: Ein früheres Heimarbeitsverhältnis steht der sachgrundlosen B efristung eines Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG nicht entgegen. Ein Heimarbeitsverhältnis ist kein Arbeitsverhältnis iSv. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG. Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu einer teilweisen Parallelsache ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.7AZR625.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 625/15 7 Sa 1117/14 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 24. August 2016 URTEIL Schiege , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungs beklagte und Revisionsbeklagte, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 24. August 2016 durch die Vorsitzende Richterin am Bund esa r- beitsgericht Gräfl, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel, die Ric h- terin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rennpferdt sowie die ehrenamtlichen Richter Strippelmann und Busch für Recht erkannt: - 2 - 7 AZR 625/15 ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.7AZR625.15.0 - 3 - Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Lande sa r- beitsgerichts Köln vom 2 1. Mai 2015 - 7 Sa 1117/14 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten dar über , ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befri s- tung am 31. Dezember 2013 geendet hat. Die Beklagte importiert modische Accessoires aus Asien , die für den europäischen Markt bearbeitet werden müssen . Die Parteien schlossen am 13. September 2007 einen zum 30. s- vert ua. folgende Regelungen enth ä lt : 1 Tätigkeit Die Firma überträgt dem Heimarbeiter ab 0 1.10.2007 Heimarbeit. Die Art der Heimarbeit bestimmt sich nach § 2, der U m- fang der Heimarbeit nach § 3 d i es es Vertrages. § 2 Sonstiges 1. Die Firma überträgt dem Heimarbeiter Heimarbeiten der Art, wie sie im Betrieb anfallen, unabhängig d a- von, ob sie den bindenden Festsetzungen für den Heimarbeitsbereich der Eisen - , Metall - , Elektro - und optischen Industrie oder aber den bindenden Fes t- setzungen für die Bearbeitung von Kunststoffen aller Art sowie aus Gummi, Asbest und ähnlichen Natu r- stoffen oder sonstigen bindenden Festsetzungen unterliegen. 2. Der Heimarbeiter versichert, dass er über die A r- beitserledigung und zur Erstellung guter Arbeitse r- gebnisse notwendigen Einrichtungen verfügt. Er hat Vorsorge getroffen, dass seine Hilfsmittel bei B e- schädigung oder Ausfall kurzfristig ersetzt oder rep a- 1 2 - 3 - 7 AZR 625/15 ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.7AZR625.15.0 - 4 - riert werden. 3. Die Firma überträgt dem Heimarbeiter Tätigkeiten als Konfektionär. Der Heim arbeiter verpflichtet sich, die vereinbarten Arbeiten gemäß den ihm erteilten Au f- träge und Auflagen selbständig, eigenständig und ohne fremde r Hilfe auszuführen. 4. D er Heimarbeiter versichert, die Lieferfristen pünk t- lich einzuhalten . § 3 Auftragsbearbeitung 1. Aufgrund unterschiedlicher Wareneingangslage, sa i- sonale n Schwankungen und kurzfristiger Prioritäte n- setzung ist eine regelmäßige, gleichmäßige und g e- rechte Auftragsverteilung an den Heimarbeiter nicht garantiert. 2. Ist der Heimar beiter gehindert, die bereits erhaltene oder für einen Folgemonat vereinbarte Heimarbeit s- menge fristgemäß vollständig zu bearbeiten, so hat er dies unverzüglich der Firma unter Bekanntgabe der Arbeitsmenge, die voraussichtlich nicht bearbe i- tet werden kann, mitzuteilen . 3 . Der Heimarbeiter verpflichtet sich zur Lieferung mangelfreier Ware. Sofern die gelieferte bearbeitete Ware Mängel oder Fehler aufweisen ist die Firma berechtigt, die Beseitigung des Mangels zu fordern . § 4 Sozialversicherungsrechtliche Regelung Der Heimarbeiter ist verpflichtet, Bestehen, Aufnahme oder Änderung eines anderen sozialversicherungspflicht i- g en Beschäftigungsverhältnisses dann umgehend mitz u- teilen, wenn durch die Zusammenrechnung der sozialve r- sicherungspflicht ig en Entgelte die Beitrags be messung s- gren ze zur KV/PV und/ oder der RV/AV überschritten we r- den. In diesem Falle ist das sozialversicherungspflichtige monatliche Entgelt mitzuteilen. Dies dient der zutreffenden Ermittlung und Abführung des Ge samtsozialversich e- rungsbetrages. - 4 - 7 AZR 625/15 ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.7AZR625.15.0 - 5 - § 5 Lohnsteuerrechtliche Regelungen Da eine Pauschalversteuerung bei Verdiensten über 400 monatlich entfällt, ist der Heimarbeiter verpflichtet, eine Lohnsteuerkarte vorzulegen. Erfolgt dies nicht, so erfolgt eine Versteuerung nach der Lohnsteuerklasse 6. § 6 Abnahme der Arbeit Der Heimarbeit er ist verpflichtet, das zu verarbeitende M a- terial abzuholen und die fertig gestellten Artikel abzuli e- fern . Die Abholung des Materials und die Anlieferung der fertig gestellten Artikel erfolgt nach Möglichkeit gemei n- sam. § 9 Urlaub Der Heimarbeiter hat einen Urlaubsanspruch von 30 Werktagen. Der Urlaubstermin ist mit der Firma abz u- stimmen. § 11 Arbeitsverhinderung/Krankheit Ist der Heimarbeiter durch Krankheit oder ähnliche U m- stände an der Ausführung ihm übertragener Arbeiten g e- hindert, ist die der Firma unverzüglich mitzuteilen und z u- gleich die voraussichtliche Dauer der Arbeitsverhinderung bekannt zu geben. Bei Arbeitsunfähigkeit i n Folge einer Erkrankung hat der Heimarbeiter der Firma unverzüglich eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der sich die Die Klägerin etikettierte di e von der Beklagten importierten Artikel für den europäischen Markt um . Sie nahm das zu be arbeitende Material von Mo n- tag bis Freitag einmal täglich zu einer festgelegten Zeit bei der Beklagten in Empfang und lieferte gleichzeitig die fertig gestellten Artikel ab. Für den Fall, dass falsche Etiket ten ausgehändigt wurden oder weiteres Material zu bearbe i- ten war, sollte die Klägerin telefonisch erreichbar sein. Die Beklagte zahlte der Klägerin ein Stückentgelt nach der jeweils gültigen Tarifliste sowie ein monatl i- che s Bruttofixum in Höhe von 400 ,00 E uro. Ferner gewährte sie der Klägerin 3 - 5 - 7 AZR 625/15 ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.7AZR625.15.0 - 6 - Urlaubsgeld, Feiertagsgeld, einen Zuschlag zur Sicherung im Krankheitsfall, einen Heimarbeitszuschlag sowie einen Transportkostenzuschlag und verm ö- genswirksam e Leistungen. Im Jahr 2007 erhielt d ie Klägerin - ebenso wie A r- beitnehmer der Beklagten - eine Jahresprämie i n Höhe von 250,00 Euro. A u- ßerdem nahm sie an einem Namenswettbewerb der Beklagten sowie an So m- merfesten, Weihnachtsfeiern und Betriebsausflügen teil. D as Vertragsverhältnis wurde durch Ergänzungsvertrag vo m 29. Mai 2008 bis zum 30. September 2009 verlängert und nach Ablauf der Vertragslau f- zeit bis zum 31. Dezember 2012 e invernehmlich fortgesetzt. Mit Anstel lungsve r- trag vom 21. November 2012 stellte die Beklagte die Klägerin im Rahmen eines Arbeitsverhältnis ses befristet für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember Mit ihrer am 10. Januar 2014 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen und der Beklagten am 30. Januar 2014 zugestellten Klage hat sich die Klägerin gegen die Befristung ihres Arbeits v ertrags zum 31. Dezember 2013 gewandt. Sie hat die Auffassung vertreten, der sachgrundlosen Befristung stehe das Vo r- beschäftigungsverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG entgegen. Zwischen den Parteien habe schon vor dem 1. Januar 2013 ein Arbeitsverhältnis bestanden. Das ergebe sich aus der praktischen Handhabung der Vertragsbeziehung . J e- iSv. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG. Die Klägerin hat beantragt f estzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund der Befristung vom 21. November 2012 nicht zum 31. Dezember 2013 beendet ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen . Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewies en. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. 4 5 6 7 8 - 6 - 7 AZR 625/15 ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.7AZR625.15.0 - 7 - Entscheidungsgründe Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg . Die Vorinstanzen haben d ie Klage zu Recht abgewiesen. Die Befristungskontrollklage ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat aufgrund der im Arbeitsvertrag vom 21. November 2012 vereinbarten Befristung am 3 1. Dezember 2013 geendet. I. Die Befristung des Arbeitsvertrags der Parteien zum 3 1. Dezember 2013 i st nach § 14 Abs. 2 TzBfG gerechtfertigt. 1. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer vo n zwei Jahren zulässig. Die zulässige Befristungsdauer ist mit der vereinbarten Vertragslaufzeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013 eingehalten. 2. Der Wirksamkeit der Befristung steht § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht entgegen. Nach dieser Vorschr ift ist die sachgrundlose Befristung eines A r- beitsvertrags nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG nicht zulässig, wenn mit demse l- ben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhäl t- nis bestanden hat. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht eine Vorbeschäft i- gung verneint. Zwischen den Parteien bestand in der Zeit vom 1. Oktober 2007 bis zum 31. Dezember 2012 kein Arbeitsverhältnis, sondern ein Heimarbeit s- verhältnis. Ein Heimarbeitsverhältnis ist kein Arbeitsverhältnis iSv. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG. Ein früheres Heimarbeitsverhältnis steht daher der sachgrundl o- sen Befristung eines späteren Arbeitsverhältnisses zwischen denselben Ve r- tragsparteien nicht entgegen. a) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass z wischen den Parteien vor dem 1. Januar 2013 kein Arbeitsverhältnis, sondern ein Heima r- beitsverhältnis bestand . aa ) Arbeitnehmer ist , wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Ab hängigkeit verpflichtet ist (B AG 24. Februar 2016 9 10 11 12 13 14 - 7 - 7 AZR 625/15 ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.7AZR625.15.0 - 8 - - 7 AZR 712 / 13 - Rn. 28) . Dementsprechend ist ein Arbeitsverhältnis anzune h- men, wenn die Leistung von Diensten nach Weisung des Dienstberechtigten und gegen Zahlung von Entgelt Schwerpunkt des durch privatr echtlichen Ve r- trag begründeten Rechtsverhältnisses ist (BAG 8. September 2015 - 9 AZB 21/15 - Rn. 13) . Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der nicht im Wesentlich en frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (vgl. § 84 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 HGB) . Der Grad der persönlichen A b- hängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab (BAG 14. Juni 2016 - 9 AZR 305/15 - Rn. 15; 11. August 2015 - 9 AZR 98/14 - Rn. 16 mwN) . Zu den Arbeitnehmern zählen auch die sog. Außenarbeitnehmer, die zwar aus betrieblichen oder persönlichen Gründen in eigener Wohnung oder Werkstatt arbeiten, aber die Leistungen fremdbestimmt in persönl icher Abhä n- gigkeit erbringen (vgl. BAG 29. Januar 1992 - 7 ABR 27/91 - zu B III 1 a bb der Gründe, BAGE 69, 286; Schaub/Vogelsang ArbR - HdB 16. Aufl. § 163 Rn. 8) . bb ) Heimarbeiter ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HAG , wer in selbstgewählter Arbeitsstätte allei n oder mit seinen Familienangehörigen im Auftrag von Gewe r- betreibenden oder Zwischenmeistern erwerbsmäßig arbeitet, jedoch die Ve r- wertung der Arbeitsergebnisse dem unmittelbar oder - bei Einschaltung von Zwischenmeistern - mittelbar auftraggeben den Gewerbe treibenden überlässt . Ein Heimarbeitsverhältnis ist durch Merkmale des Arbeitsrechts wie auch des Werkvertragsrechts gekennzeichnet (BAG 24. März 1998 - 9 AZR 218/97 - zu I der Gründe) . Es unterscheidet sich von einem Arbeitsverhältnis maßgeblich durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit . Der Heimarbeiter kann seinen Arbeitsplatz sowie Zeitpunkt und Zeitdauer seiner Tätigkeit frei bestimmen , darf Hilfspersonen hinzuziehen und seine Werkzeuge und Geräte sowie seine A r- beitsmethode selbständig wählen (BAG 1 9. Juni 1957 - 2 AZR 84 /55 - zu 5 der Gründe, BAGE 4, 262) . Er gestaltet damit seine Tätigkeit im Wesentli chen frei. Er schuldet - anders als ein Arbeitnehmer - nicht eine bestimmte Dienstleistung als solche, sondern ein bestimmtes Arbeitsergebnis . Auch we nn Heimarbeiter vielfach in die arbeitsrechtlichen Schutzgesetze einbezogen sind , sind sie keine Arbeitnehmer , sondern wegen fehlende r Weisungsabhängigkeit Selb st ändige 15 - 8 - 7 AZR 625/15 ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.7AZR625.15.0 - 9 - (BAG 24. März 1998 - 9 AZR 218/97 - zu I der Gründe ; 3. Juli 1980 - 3 AZR 1077/78 - zu I der Gründe, BAG E 34, 34 ) . cc) Welches Rechtsverhältnis vorliegt, ist anhand einer Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls zu ermitteln . Der objektive G e- schäftsinhalt ist den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen und der prakt i- schen Durchführung des Vertrags zu entnehmen. Widersprechen sich Verei n- barung und tatsächliche Durchführung, ist letztere maßge bend , weil sich aus der praktischen Handhabung der Vertragsbeziehung am ehesten Rückschlüsse darauf ziehen lassen, von welchen Rechten und Pflichten die Vertragspartner ausgegangen sind, was sie also wirklich gewollt haben (BAG 14. Juni 2016 - 9 AZR 305/15 - Rn. 15; 11. August 2015 - 9 AZR 98/14 - Rn. 16 mwN) . W e- sentlich ist, inwiefern Weisungsrechte ausgeübt werden und in welchem Maß der Heimarbeiter in einen vom Auftraggeber organisierten Produktionsprozess eingegliedert ist. Zwar steht auch einem Auftraggeber gegenüber dem Heima r- beiter das Recht zu, Anweisungen hinsichtlich des Arbeitsergebnisses zu erte i- len . Davon abzugrenzen ist aber die Ausübung von Weisungsrechten bezüglich des Arbeitsvorgangs und der Zeiteintei lung . Weisungen, die sich ausschließlich auf das vereinbarte Arbeitsergebnis beziehen, können im Rahmen eines Hei m- arbeitsverhältnisses erteilt werden . W ird die Tätigkeit aber Auftra g- geber Heimarbeiter i- gen Prozess in einer Weise eingegliedert, die eine eigenverantwortliche Org a- Arbeitsergebnisses s- schließt , liegt ein Arbeitsverhältnis nahe (vgl. zur Abgrenzung von Arbeitsve r- trag und Werkvertrag BAG 25. September 2013 - 10 AZR 282/12 - Rn . 1 7) . dd) Das Landesarbeitsgericht hat als Tatsacheninstanz bei der Prüfung des Arbeitnehmerstatus einen Beurteilungssp ielraum. Seine Würdigung ist nur d a- raufhin zu überprüfen, ob es den Rechtsbegriff des Arbeitnehmers selbst ve r- kannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt, bei der Su b- sumtion den Rechtsbegriff wieder aufgegeben oder wesentliche Umstände a u- ße r Betracht gelassen hat (BAG 14. Juni 2016 - 9 AZR 305/15 - Rn. 16; 21. Juli 2015 - 9 AZR 484/14 - Rn. 21) . 16 17 - 9 - 7 AZR 625/15 ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.7AZR625.15.0 - 10 - ee ) Danach ist die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, die Klägerin sei in der Zeit vom 1. Oktober 2007 bis zum 31. Dezember 2012 nicht als Außena r- beitnehmerin, sondern als Heimarbeiterin für die Beklagte tätig geworden, rev i- sionsrechtlich nicht zu beanstanden. ( 1 ) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt , dass der Ve rtrag vom 13. September 2007 auf die Begründung eines Heimarbeitsverhältni sses g e- richtet ist. (a) Nach dem Vertrag konnte die Klägerin ihre Tätigkeit im Wesentlichen frei von Weisungen gestalten. (aa) Die Beklagte konnte der Klägerin nicht einseitig Arbeiten zuweisen. Die Aufträge setzten vielmehr - wie sich aus § 2 Abs. 3 un d § 3 Abs. 2 des Vertrags ergibt - eine Vereinbarung über die Heimarbeitsmenge voraus. (bb) Eine Weisungsabhängigkeit und Eingliederung in die betriebliche Org a- nisation der Beklagten ergibt sich auch nicht aus der Art der vereinbarten Lei s- tung (vgl. zur Abgrenzung von Arbeitsvertrag und Werkvertrag BAG 25. Se p- tember 2013 - 10 AZR 282/12 - Rn . 1 7) . D ie E tike t tier ung von Waren ist ein a b- grenzbare s , de r Klägerin als eigene Leistung zurechenbare s und abnahmefäh i- ge s Werk . Die Klägerin war nach § 3 Abs. 3 Satz 1 des Vertrags vom 13. September 2007 zur mangelfreien Lieferung der bearbeiteten Waren ve r- pflichtet. Im Fall einer mangelhafte n Leistung stand der Beklagten nach § 3 Abs. 3 Satz 2 des Vertrags ein Nacherfüllungsanspruch zu. Damit schuldete die Kläger in - anders als ein Arbeitnehmer - nicht die Erbringung einer Dienstlei s- tung als solche, sondern ein bestimmtes Arbeitsergebnis. ( cc ) Nach dem Vertrag vom 13. September 2007 konnte d ie Kläger in d ie Zeit und die Dauer ihrer Tätigkeit im Wesentlichen frei bestimmen. Die Pflicht, die bearbeiteten Stücke fristgerecht abzugeben, schließt ein Heimarbeitsve r- hältnis nicht aus. Zeitliche Vorgaben oder die Verpflichtung, bestimmte Termine für die Erledigung der übertragenen Aufgaben einzuhalten, sind kein wesentl i- c hes Merkmal für ein Arbeitsverhältnis. Bei Heimarbeitsverträgen wie a uch bei 18 19 20 21 22 23 - 10 - 7 AZR 625/15 ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.7AZR625.15.0 - 11 - Dienst - oder Werkverträgen können Termine für die Erledigung der Arbeit b e- stimmt werden, ohne dass daraus eine zeitliche Weisungsabhängigkeit folgt, wie sie für das Arbeitsverhält nis kennzeichnend ist ( vgl. BAG 14. März 2007 - 5 AZR 499/06 - Rn. 30) . Der Annahme eines Heimarbeitsverhältnisses steht nicht entgegen, dass die Klägerin nach § 9 Abs. 1 des Vertrags zur Absti m- mung des Urlaubstermins mit dem Auftraggeber verpflichtet war. Mit dieser A b- stimmungspflicht, die dem Planungs - und Koordinierungsinteresse der Bekla g- ten diente, wurde ein Weisungsrecht in Bezug auf die Zeit und die Dauer der Tätigkeit nicht begründet. Durch § 2 Abs. 3 des Vertrags wird zwar das Recht der Klägerin, F amilienangehörige zur Arbeitsleistung heranzuziehen (§ 2 Abs. 1, Abs. 5 HAG) ausgeschlossen. Das steht der Annahme eines Heima r- beitsverhältnisses jedoch nicht entgegen (vgl. BAG 14. Juni 2016 - 9 AZR 305/15 - Rn. 5 3 ) . Dadurch ist die Klägerin nicht wesentl ich in der Gestaltung ihrer Tätigkeit eingeschränkt. ( b ) Gegen e in Heimarbeitsverhältnis sprechen auch nicht die sozialvers i- cherungsrechtlichen und lohnsteuerrechtlichen Regelungen in §§ 4 , 5 des Ve r- trags und die Gewährung von Erholungsurlaub . Heimarbeite r unterliegen - soweit keine geringfügige und damit versicherungsfreie Beschäftigung vo r- liegt - ( § § 8, 12 Abs. 2 SGB IV ) und der Lohnsteuerpflicht. Der Auftraggeber, der die Arbeiten unmitte l- bar an die Heimarbeiter vergibt, ist zur Meldung und Abführung des Gesamts o- zialversicherungsbeitrags und zur Abführung der Lohnsteuer verpflichtet ( vgl. Schaub/Vogelsang ArbR - HdB 16. Aufl. § 163 Rn. 61 ) . Nach § 12 BUrlG hat der Auftraggeber dem Heimarbeiter bezahlten Erholungsurlaub zu gewähren. (c) Von einem Arbeitsverhältnis ist auch nicht deshalb auszugehen, weil die Beklagte der Klägerin die Zahlung eines Bruttofixums in Höhe von monatlich 400 ,00 Euro zusätzlich zu der nach Stückentgelten berechneten Vergütung z u- gesagt hat . Die Entgelte für Heimarbeit sind in der Regel Stückentgelte (§ 20 HAG) . Die Zahlung eines zusätzlichen Fixums schließt ein Heimarbeitsverhäl t- nis jedoch nicht aus, da f ür die Ab g renzung eines Heimarbeitsverhältnisses zu einem Arbeitsverhältnis primär auf die Umstände abzustellen ist, unter denen 24 25 - 11 - 7 AZR 625/15 ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.7AZR625.15.0 - 12 - die Dienstleistung zu erbringen ist, und nicht auf die Modalitäten der Bezahlung (vgl. zur Abgrenzung eines Arbeitsverhältnisses zu einem freien Mitarbeiter ve r- hältnis BAG 14. März 2007 - 5 AZR 499/06 - Rn. 3 4 ) . (d) Die in § 11 des Vertrags vereinbarte Pflicht der Klägerin, eine Arbeit s- verhinderung anzuzeigen und nachzuweisen , ist für ein Heimarbeitsverhältnis zwar untypisch. I m Heimarbeits verhältnis ist grundsätzlich ei n solcher Nachweis der Arbeitsunfähigkeit nicht erforderlich , da bei Heimarbeit , vorbehaltlich hie r- von abweichender tariflicher Regelungen, kein Anspruch auf Entgeltfortzah lung iSv. § 4 EFZG besteht . Der vom Auftraggeber nach § 10 EFZG mit jeder Ent - geltabrechnung zu zahlende Zuschlag von 3,4 vH des reinen Arbeitsentgelts ermöglicht dem Heimarbeiter, für den Fall der Krankheit Rücklagen zu bilden (BAG 11. Juli 2006 - 9 AZR 516/05 - Rn. 27 , BAGE 119, 31 ) . Eine solche Ve r- p flichtung schließt ein Arbeitsverhältnis jedoch nicht aus. Sie ist für die Statu s- beurteilung von untergeordneter Bedeutung, da sie nicht die Umstände betrifft , unter denen die Dienstleistung zu erbringen ist . (2) Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, d as Ver tragsverhältnis sei nicht abweichend von den vertraglichen Regelungen tatsächlich als Arbeitsve r- hältnis durchgeführt w o rde n, hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand . (a) Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen , dass die Kl ägerin nicht tatsächlich wie eine Arbeitnehmerin in die Organisation der B e- klagten eingegliedert war . (aa) Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, schließt d ie wer k- tägliche Übergabe der zu bearbeitenden Waren und Rückgabe bearbeiteter Chargen eine eigenverantwortliche Gestaltung der Tätigkeit nicht aus . Die Kl ä- gerin war dadurch nicht faktisch gezwungen, die Heimarbeit zu festgelegten Zeiten oder Zeiträumen zu erbring en. Auch bei einer werktäglichen Übergabe hatte s ie die Möglichkeit, im Rahmen der jeweiligen Abgabetermine frei zu en t- scheiden, wann und mit welchem zeitlichen Aufwand sie die ihr übergebenen Waren in welcher Reihenfolge bearbeitete. 26 27 28 29 - 12 - 7 AZR 625/15 ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.7AZR625.15.0 - 13 - (bb) Die Klägerin is t auch nicht wegen ihrer Verpflichtung, telefonisch e r- reichbar zu sein, als Arbeitnehmerin anzusehen. Die se Verpflichtung schränkt e die Klägerin in der Gestaltung ihrer Arbeit nicht ein. ( cc ) Die Rüge der Klägerin, das Landesarbeitsgericht habe sich nich t mit ihrem Vortrag zur einseitigen Vorgabe der Arbeitsmenge durch die Beklagte und zu ihrer Verpflichtung, Aufgaben in vorgegebenen Zeiträumen und Reihe n- folgen zu erledigen, befasst, greift nicht durch. Verfahrensrügen müssen nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO die Bezeichnung der Tatsachen en t- halten, die den Mangel ergeben, auf den sich die Revision stützen will. Bei einer auf § 286 ZPO gestützten Rüge nicht berücksichtigten Vortrags bedarf es der Darlegung, welcher konkrete entscheidungserheblic he Vortrag übergangen worden sein soll. Erforderlich ist die Angabe der genauen vorinstanzlichen Fundstelle nach Schriftsatz und bei umfangreichen Schriftsätzen nach Seite n- zahl, an der der Vortrag gehalten wurde (vgl. BAG 4. November 2015 - 7 AZR 851/13 - Rn. 17 mwN ) . Daran fehlt es. Die Klägerin hat nicht angegeben, in welchem Schriftsatz sie welchen konkreten Vortrag gehalten haben will. (dd) Die freiwillige Teilnahme der Klägerin an einem Namenswettbewerb und an betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung en ist kein Indiz für ein A r- beitsverhältnis, da damit keine Eingliederung der Klägerin in einen arbeitsteil i- gen Produktionsprozess verbunden ist. ( b ) D ie Gewährung von vermögenswirksamen Leistungen ist für die A b- grenzung ein es Heimarbeitsverhältnisses zu einem Arbeitsverhältnis unerhe b- lich . Nach § 1 Abs. 1 iV m . Abs. 2 Satz 2 5. Verm B G wird auch die Vermögen s- bildung der Heimarbeiter durch vereinbarte vermögenswirksame Leistungen de s Auftraggebers nach den Vorschriften des 5. VermBG gefördert . Auch di e Präm ien zahlung ist für die Beurteilung der ein Arbeitsverhältnis kennzeichne n- den persönlichen Abhängigkeit ohne Bedeutung . ( c ) Die gelegentliche Verwendung der Begriffe Arbeitnehmer und Arbei t- geber i n Schrift stücken der Beklagten , die das Rechtsverhältni s der Parteien vor dem 1. Januar 2013 betreffen, ist ebenfalls kein Indiz für ein Arbeitsverhäl t- 30 31 32 33 34 - 13 - 7 AZR 625/15 ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.7AZR625.15.0 - 14 - nis . Nach der nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffenen Feststellung des Landesarbeitsgericht s beruhte dies allein darauf , dass die Beklagte bei Th e- men, die Arbeitnehmer und Heimarbeiter gleichermaßen betreffen konnten, sprachlich nicht differenziert e . ( d ) Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts stellt es zwar ein Indiz für ein Arbeitsverhältnis dar , dass die Kläger in bei Inanspruchnahme von U r- laub - wie ein Arbeitnehmer - einen Urlaubsantrag stellen musste . Allein daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass kein Heimarbeitsverhältnis, so n- dern ein Arbeitsverhältnis bestand. Vielmehr kommt es auf eine Gesamtwürd i- gung aller maßgebenden Umstände an . Danach ist das Landesarbeitsgericht zu Recht von einem Heimarbeitsverhältnis aus gegangen . Die Klägerin war auch unter Berücksichtigung der Pflicht, die Leistungen persönlich zu erbringen und telefonisch erreichbar zu sein , des werktäglichen Austauschs de r Waren und de s Erfordernisses, Urlaubsanträge zu stellen, in der Durchführung ihrer Täti g- keit und in der Festlegung ihrer Arbeitszeit nicht wesentlich eingeschränkt , so n- dern erheblich freier als ein Arbeitnehmer . Die Beklagte konnte - anders als bei Arbei tnehmern - nicht innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens über die Leistung der Klägerin verfügen und auf die Gestaltung der Tätigkeit keinen Ei n- fluss nehmen . b) Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass ein Hei m- arbeitsverhältnis kein A rbeitsverhältnis iSv. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist. aa) Nach dem Wortlaut des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG stehen der sac h- grundlosen Befristung eines Arbeitsvertrags nur frühere befristete oder unbefri s- tete Arbeitsverhältnisse mit demselben Arbeitgeber entge gen. Das T zBfG def i- niert den Begriff Arbeitsverhältnis nicht, sondern setzt ihn - ebenso wie den ihm zugrunde liegenden Begriff Arbeitnehmer - voraus. Deshalb sind die al l- gemeinen Begriffe des Arbeitnehmers und des Arbeitsverhältnisses zugrunde zu legen. Heimarbeiter sind mangels der erforderlichen persönlichen Abhängi g- keit keine Arbeitnehmer i Sd. allgemeinen Arbeitnehmerbegriffs (BAG 24. März 1998 - 9 AZR 218/97 - zu I der Gründe; 3. Juli 1980 - 3 AZR 1077/78 - zu I der Gründe, BAG E 34, 34) . Si e stehen daher nicht in einem Arbeitsverhältnis. 35 36 37 - 14 - 7 AZR 625/15 ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.7AZR625.15.0 - 15 - bb) Auch systematische Gründe sprechen dagegen, Heimarbeitsverhältni s- se als Arbeitsverhältnisse iSv. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG anzusehen . Soweit der Gesetzgeber Heimarbeiter den Arbeitnehmern gleichstellen wollte, hat er dies durch entsprechende Verweisungen oder Fiktionen ( vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG; § 20 Abs. 2 BEEG; § 5 Abs. 1 Satz 2 BetrVG; § 12 B U rlG ; §§ 10, 11 EFZG ; § 7 Ab s. 4, § 8 Abs. 5, § 9 Abs. 1 Satz 1 iVm. Satz 2, Abs. 4, § 18 Abs. 2, § 24 MuSchG) ausdrücklich vorgesehen (vgl. BAG 24. März 1998 - 9 AZR 218/97 - zu III 3 a der Gründe) . D er Kündigungsschutz von Heimarbe i- tern ist gesondert geregelt . Der allgemeine Kündigungsschutz für Heimarbeiter nach § 29 HAG ist auf die Verpflichtung des Auftraggebers beschränkt, je nach Dauer des Beschäftigungsverhältnisses Kündigungsfristen einzuhalten. In Heimarbeit beschäftigte Mitglieder eines Betriebsrats oder einer Jugend - und Auszubildendenvertretung genießen besonderen Kündigungsschutz nach § 29a HAG. Auch der für Arbeitnehmer bestehende öffentlich - rechtliche Kündigung s- schutz gilt für Heimarbeiter jeweils nur aufgrund gesonderter gesetzlicher A n- ordnung (vgl. BAG 24. März 1998 - 9 AZR 218/97 - zu III 3 a der Gründe) . E ine Verweisung auf die für Arbeitsverhältnisse geltenden befristungsrechtlichen Bestimmungen im TzBfG f ehlt im HAG . § 14 TzBfG gilt ausweislich der Gese t- zesbegründung (BT - Drs. 14/4374 S. 13) nur für Arbeitsver träge. Da mit ist d a- von auszugehen, dass der Gesetzgeber bewusst davon abgesehen hat, Hei m- arbeitsverhältnisse den Arbeitsverhältnissen iSv. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG gleichzustellen. cc) Die Vorgaben des Unionsrechts gebieten kein anderes Verständnis. (1) Die Rahmenvereinbarung im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG gilt nach ihrem § 2 Nr. 1 für befristet beschäftigte Arbeitnehmer mit einem Arbeit s- vertrag oder - verhältnis gemäß der gesetzlich, tarifvertraglich oder nach den Gepflogenheiten in jedem Mitgliedst aat geltenden Definition. Sie gilt nicht für andere Beschäftig te . Das folgt nicht nur aus der abschließenden Festlegung des Anwendungsbereich s der Rahmenvereinbarung in § 2 , sondern auch da r- aus, dass nach § 1 Buchst. b der Rahmenvereinbarung ein Rahmen ges chaffen werden soll, der den Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeit s- 38 39 40 - 15 - 7 AZR 625/15 ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.7AZR625.15.0 - 16 - verträge oder - verhältnisse verhindert. Zwar verwendet die Rahmenvereinb a- rung nicht nur die Begriffe Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse , sondern Dem Begriff s- kommt in der Rahmenvereinbarung jedoch keine andere Bedeutung So heißt es in der Präambel, unbefristete Verträge stellten die übliche Form des Beschäftigungsverhältnisses zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmer n dar. Dementsprechend hat die Formulierung 5 Nr. 2 der istete Arbeitsverträge oder - 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung , auf die sich § 5 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung bezieht. (2) Nach § 2 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung richtet sich die Definition der Arbeitsverträge und - verhältnisse, für die die se Rahmenvereinbarung gilt, nicht nach der Vereinbarung selbst oder dem Unionsrecht, sondern nach nationalem Recht. Allerdings kann das Unionsrecht auch dann, wenn sich die Definition des Arbeitnehmerbegriffs nach nationalem Recht richtet, das den Mitglied staaten eingeräumte Ermessen begrenzen. Die in einer Richtlinie verwendeten Begriffe können danach nur in dem Umfang entsprechend dem nationalen Recht und/oder der nationalen Praxis definiert werden, soweit die praktische Wir k- samkeit der Richtlinie und die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts g e- wahrt bleiben (BAG 24. Februar 2016 - 7 AZR 712/13 - Rn. 32; 17. März 2015 - 1 ABR 62/12 (A) - Rn. 18 , BAGE 151, 131 ) . Die Mitgliedstaaten dürfen daher keine Regelung anwenden, die die Verwirklichung der mit eine r Richtlinie ve r- folgten Ziele gefährden und sie damit ihrer praktischen Wirksamkeit berauben könnte. Insbesondere darf ein Mitgliedstaat nicht unter Verletzung der prakt i- schen Wirksamkeit der jeweiligen Richtlinie willkürlich bestimmte Kategorien von Perso nen von dem durch diese bezweckten Schutz ausnehmen (EuGH 3. Juli 2014 - C - 362/13 ua. - [Fiamingo ua.] Rn. 31; 15. März 2012 - C - 157/11 - [Sibilio] Rn. 42 und 51; 13. September 2007 - C - 307/05 - [Del Cerro Alonso] Rn. 2 9 , Slg. 2007, I - 7109 ) . 41 - 16 - 7 AZR 625/15 ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.7AZR625.15.0 - 17 - (3) Danach gebietet es die Rahmenvereinbarung nicht, ein Heimarbeit s- verhältnis einem Arbeitsverhältnis iSv. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG gleichzuste l- len. Das Ziel der Rahmenvereinbarung - wie auch des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG - ist es, den Missbrauch durch aufeinanderfol gende befristete Arbeitsve r- träge zu verhindern (vgl. EuGH 23. April 2009 - C - 378/07 ua. - [Angelidaki ] Rn. 94, Slg. 2009, I - 3071; 4. Juli 200 6 - C - 212/04 - [Adeneler] Rn. 101, Slg. 2006, I - 6057; BAG 21. September 2011 - 7 AZR 375/10 - Rn. 17, BAGE 139, 213 ) . Die Verwirklichung dieses Ziels ist n icht gefährdet, wenn Heimarbeiter vom Anwendungsbereich des § 14 TzBfG ausgenommen sind. (a) Der Schutzzweck der Rahmenvereinbarung ist schon deshalb nicht g e- fährdet, weil es sich bei Heimarbeitnehmern nicht um Arb eitnehmer iSd. union s- rechtlichen Arbeitnehmerbegriffs handelt. (aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Gerichtshof) besteht das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses darin, dass eine Person während einer bestimm ten Zeit für eine andere nach deren Weisung Leistungen erbringt, für die sie als Gegenleistung eine Verg ü- tung erhält (EuGH 4. Dezember 2014 - C - 413/13 - [FNV Kunsten Informatie en Media] Rn. 34; 19. Juni 2014 - C - 507/12 - [Saint Prix] Rn. 35; 3. Mai 2012 - C - 337/10 - [Neidel] Rn. 23; 11. November 2010 - C - 232/09 - [Danosa] Rn. 39, Slg. 2010, I - 11405; 20. September 2007 - C - 116/0 6 - [Kiiski] Rn. 25, Slg . 2007, I - 7643; 13. Januar 2004 - C - 256/01 - [Allonby] Rn. 67, Slg . 2004, I - 873) . Die formale Einstufung als Selb st ändiger nach innerstaatlichem Recht schließt es allerdings nicht aus, dass eine Person als Arbeitnehmer einzustufen ist, wenn ihre Selbständigkeit nur fiktiv ist und damit ein Arbeitsverhältnis verschleiert (EuGH 4. Dezember 2014 - C - 413/13 - [FN V Kunsten Informatie en Media] Rn. 35; 11. November 2010 - C - 232/09 - [Danosa] Rn. 41, aaO; 13. Januar 2004 - C - 256/01 - [Allonby] Rn. 71, aaO) . Daraus folgt, dass die Eigenschaft als Sd. Unionsrechts nicht dadurch berührt wird, dass eine P erson aus steuerlichen, administrativen oder verwaltungstechnischen Gründen nach innerstaatlichem Recht als selbständiger Dienstleistungserbringer beschäftigt wird, sofern sie nach Weisung ihres Arbeitgebers handelt, insbesondere was 42 43 44 - 17 - 7 AZR 625/15 ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.7AZR625.15.0 - 18 - ihre Freiheit bei der Wahl von Zeit, Ort und Inhalt ihrer Arbeit angeht, nicht an den geschäftlichen Risiken dieses Arbeitgebers beteiligt ist , während der Dauer des Vertrags verhältnisses in dessen Unternehmen eingegliedert ist und daher mit ihm eine wirtschaftliche Einheit bil det (EuGH 4. Dezember 2014 - C - 413/13 - [FNV Kunsten Informatie en Media] Rn. 3 6 ) . (bb) Danach sind Heimarbeiter keine Arbeitnehmer iSd. unionsrechtlichen se l b Sd. Rechtsprechung des Gerichts hofs , sondern um Selbständige, auch wenn sie die Verwertung der Arbeitsergebnisse dem Auftraggeber überlassen . Sie kö n- nen die Zeit , die Durchführung sowie den Ort ihrer Arbeitsleistung frei besti m- men , Hilfspersonen hinzuziehen und die Werkzeuge sowie die Arbeitsmethode selbständig wählen. Sie sind - anders als Arbeitnehmer - nicht in das Unte r- nehmen eingegliedert. (b) Selbst wenn Heimarbeiter als Arbeitnehmer iSd . unionsrechtlichen A r- beitnehmerbegrif fs anzusehen sein sollten, wären s ie nicht willkürlich unter Ve r- letzung der praktischen Wirksamkeit der Rahmenvereinbarung von dem durch diese bezweckten Schutz ausgenommen. Nach Nr. 10 der Allgemeinen Erw ä- gungen der Rahmenvereinbarung überlässt es die Ver einbarung den Mitglie d- staaten , ua . die Anwendungsmodalitäten zu definieren, um so der jeweiligen Situation der einzelnen Mitgliedstaaten und den Umständen bestimmter Bra n- chen und Berufe einschließlich saisonaler Tätigkeiten Rechnung zu tragen. Hiervon hat d er Gesetzgeber Gebrauch gemacht und die Heimarbeiter, die nach nationalem Recht keine Arbeitnehmer sind, vom Anwendungsbereich des § 14 TzBfG ausgenommen. Dies ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Heimarbeitsverhältnisses nicht willkürlich. H eimarbeiter sind aufgrund ihrer Selbständigkeit typischerweise nicht in dem Maße wie Arbeitnehmer im Hinblick auf den Bestand des Heimarbeitsverhältnisses schutzbedürftig. Etwaigen mis s- bräuchlichen Vertragsgestaltungen kann durch die bereits nach nationale m Recht gebotene Rechtsmissbrauchs - , Vertragsgestaltungs - oder Umgehung s- kontrolle (§ 242 BGB) begegnet werden (vgl. auch zum Schutz gegen Künd i- gungen BAG 24. März 1998 - 9 AZR 218/97 - zu III 3 a der Gründe) . 45 46 - 18 - 7 AZR 625/15 ECLI:DE:BAG:2016:240816.U.7AZR625.15.0 dd) Eines Vorabentscheidungsverfahrens nach A rt. 267 Abs. 3 AEUV b e- darf es nicht. Durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die unionsrech t- lichen Grundsätze als geklärt anzusehen, die für den Anwendungsbereich der Rahmenvereinbarung und den für die Rahmenvereinbarung maßgebenden A r- beitnehmerbegr iff (EuGH 3. Juli 2014 - C - 362/13 ua. - [Fiamingo ua.] Rn. 31 ; 13. September 2007 - C - 307/05 - [Del Cerro Alonso] Rn. 29 , Slg. 2007, I - 7109 ) sowie die Beurteilung des Arbeitnehmerbegriffs im unionsrechtlichen Sinne (EuGH 4. Dezember 2014 - C - 413/13 - [FNV Kunsten Informatie en Media] Rn. 34 ff . ; 19. Juni 2014 - C - 507/12 - [Saint Prix] Rn. 35; 3. Mai 2012 - C - 337/10 - [Neidel] Rn. 23; 11. November 2010 - C - 232/09 - [Danosa] Rn. 39, Slg. 2010, I - 1140 5; 20. September 2007 - C - 116/06 - [Kiiski] Rn. 25, Slg . 200 7, I - 7643; 13. Januar 2004 - C - 256/01 - [Allonby] Rn. 67, Slg . 2004, I - 873) m a ß- geblich sind. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Gräfl Kiel M. Rennpferdt Busch Strippelmann 47 48
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