Bundesarbeitsgericht Urteil vom 14. Dezember 2016 Siebter - 7 AZR 688/14 - ECLI:DE:BAG:2016:141216.U.7AZR688.14.0 I. Arbeitsgericht Fulda Urteil vom 14. August 2013 - 3 Ca 169/13 II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 9. April 2014 - 18 Sa 1120/13 - Entscheidungsstichwort e : Befristung - Vorübergehender Bedarf ECLI:DE:BAG:2016:141216.U.7AZR688.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 688/14 18 Sa 1120/13 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 14. Dezember 2016 URTEIL Schiege, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Klägerin, Berufungsbeklagte und Rev isionsbeklagte, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 14. Dezember 2016 durch die Vorsitzende Richterin am Bunde s- arbeitsger icht Gräfl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rennpferdt, den Richter am Bundesarbeitsgericht Waskow sowie den ehrenamtlichen Richter Glock und die ehrenamtliche Richterin Schuh für Recht erkannt: - 2 - 7 AZR 688/14 ECLI:DE:BAG:2016:141216.U.7AZR688.14.0 - 3 - Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hess i- schen Landesarbeitsgerichts vom 9. April 2014 - 18 Sa 1120/13 - aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landes - arbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befri s- tung am 31. März 2013 geendet hat. Bei der Beklagten handelt es sich um ein Logistikunternehmen, das für Unternehmen der A - Gruppe Dienstleistungen erbringt. Dabei werden insbeso n dere die von Kunden über die Internetseite www.a .de bestellten W a ren prozessiert und vers andt . Die Klägerin war bei der Beklagten zunächst auf Grundlage dreier b e- fristeter Arbeitsverträge vom 2. Juli 2010 bis zum 30. September 2010, vom 25. Oktober 2010 bis zum 24. Dezember 2010 und vom 25. Dezember 2010 bis zum 31. Dezember 2011 beschäftigt. Anschließend war sie bei einem Pers o- naldienstleistungsunternehmen tätig , über welches sie ab dem 26. Juni 2012 wiederum bei der Beklagten eingesetzt wur de . Mit Arbeitsvertrag vom 10. August 2012 wurde die Klägerin erneut befristet bei der Beklagten vom 13. August 2012 bis zum 31. Januar 2013 als l- eingestellt. Am 31. r- ei n- gert bis 31.03.2013 und endet automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Alle anderen Vertragsbedingu n- gen bleiben durch diese Zusatzverei 1 2 3 - 3 - 7 AZR 688/14 ECLI:DE:BAG:2016:141216.U.7AZR688.14.0 - 4 - Die Klägerin wurde im Betrieb F in der Wareneinlagerung eing e - setzt. Mit ihrer am 17. April 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 22. April 2013 zugestellten Klage hat die Klägerin die Unwir k- samkeit der Bef ristung zum 31. März 2013 geltend gemacht. Sie hat die Auffa s- sung vertreten, der Sachgrund des vorübergehenden Bedarf s an der Arbeit s- leistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr . 1 TzBfG liege nicht vor. Das Vorbringen der Beklagen zu einem prognostizierten vorüber gehenden Mehrbedarf an Ve r- sandmitarbeitern werde bestritten . Z udem habe die Beklagte im April 2013 in s- gesamt 148 Arbeitnehmer neu befristet eingestellt. D ie Klägerin hat beantragt 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der am 31. Dezember 2012 vereinbarten Befristung am 31. März 2013 b e- endet worden ist , 2. für den Fall ihres Obsiegens mit dem Antrag zu 1. die Beklagte zu verurteilen, sie bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unverä nderten arbeit s- vertraglichen Bedingungen als Versandmitarbeiterin weiter zubeschäftigen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat den Stan d- punkt eingenommen, die Befristung sei wegen eines vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung d er Klägerin gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG g e- rechtfertigt. Die Klägerin sei nicht mit Daueraufgaben beschäftigt gewesen, sondern mit nicht ständig anfallenden Tätigkeiten wie dem auslaufenden Wei h- nachts - und dem beginnende n Ostergeschäft. Im Hinblick auf das Weihnacht s- geschäft steige schon in den Monaten Juli und August sowie insbesondere ab Oktober regelmäßig das Bestellvolumen der Kunden kontinuierlich an. Es b e- stehe daher ein vorübergehender zusätzlicher Bedarf an Arbeitskräften ab Se p- tember bis ei nschließlich Dezember eines Jahres, der aufgrund von Ware n- rücksendungen, der Einlösung von Gutscheinen, des nahenden Ostergeschäfts und der Einlagerung von Frühjahrs - und Sommerbekleidung im ersten Quartal bis Ende März des Folgejahres andauere. Sie benöti ge durchschnittlich ein 4 5 6 7 - 4 - 7 AZR 688/14 ECLI:DE:BAG:2016:141216.U.7AZR688.14.0 - 5 - Stammpersonal von ca. 1.300 Vollzeitarbeitskräften . Sie erstelle wöchentlich eine Prognose über das erwartete Arbeitsaufkommen der Folgem onate. Dabei prognostiziere sie unter Berücksichtigung der Erfahrungen der Vorjahre und einer g gf. zu erwartenden besonders hohen Nachfrage bei bestimmten Pr o- duktneuerscheinungen, der Art der zu bearbeitenden Artikel und der Anzahl der vereinnahmten Artikel pro Lieferant die zu erwartenden umzusetzenden W a- reneinheiten . Daraus ergebe sich der Bedarf an Arbeitskräften. Dieser sei für Dezember 2012 mit 2.320 Vollzeitarbeitskräften, für März 2013 mit 1.685 Vol l- zeitarbeitskräften und für April 2013 mit 1.527 Vollzeitarbeitskräften prognost i- ziert worden. Die tatsächliche Entwicklung habe die Prognose bestä tigt. Von insgesamt 375 zum 31. März 2013 befristeten Arbeitsverhältnisse n seien 155 aufgrund im März 2013 erkannter nicht vorhersehbarer Sondereffekte sac h- grundlos befristet bis zum 10. Mai 2014 fortgesetzt wor den, 137 befristete A r- beitsverhältnisse seien Ende März 2013 in unbefristete Arbeitsverhältnisse u m- gewandelt worden , 83 Arbeitsverhältnisse hätten nicht verlängert werden kö n- nen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. M it ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begrü n- dung kann der Klage nicht stattgegeben werden. Der Senat kann auf der Grun d lage der bisherigen Tatsachenfeststellungen nicht abschließend beurte i- le n, ob das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der vereinbarten Befristung am 31. März 2013 geendet hat. 8 9 - 5 - 7 AZR 688/14 ECLI:DE:BAG:2016:141216.U.7AZR688.14.0 - 6 - I. Das Landesarbeitsgericht ist mit einer rechtsfehlerhaften Begründung zu dem Ergebnis gelangt, die Befristung sei nicht wegen eines nur vorüberg e- henden Bedarfs an der Arbeitsleistung der Klägerin nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gerechtfertigt. 1. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrags zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachl i- cher Grund liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht. a) Ein vorübergehender Beschäftigungsbedarf kann sowohl durch einen vorübergehenden Anstieg des Arbeitsvolumens im Berei ch der Daueraufgaben des Arbeit gebers entstehen als auch durch die Übernahme eines Projekts oder einer Zusatzaufgabe, für deren Erledigung das vorhandene Stammpers o- nal nicht ausreicht (BAG 27. Juli 2016 - 7 AZR 545/14 - Rn. 17; 17. März 2010 - 7 AZR 640/08 - Rn. 11, BAGE 133, 319) , oder daraus, dass sich der Arbeit s- kräftebedarf künftig verringern wird , etwa wegen der Inbetriebnahme einer ne u- en technischen Anlage (vgl. hierzu BT - Drs. 14/4374 S. 19) . Die Befristung eines Arbeitsvertrags kann nicht auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gestützt werden, wenn der vom Arbeitgeber zur Begründung angeführte Bedarf an der Arbeit s- leistung tatsächlich nicht nur vorübergehend, sondern objektiv dauerhaft b e- steht. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut der Vorsch rift, sondern auch aus den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 und der inkorporierten EGB - UNICE - CEEP - Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 18. März 1999, deren Umsetzung die befri s- tungsrechtlich en Vorschriften des TzBfG dienen. § 5 Nr. 1 Buchst. a der Ra h- menvereinbarung steht der Anwendung einer Regelung nationalen Rechts, die den Abschluss aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge zur Deckung eines zeitweiligen Bedarfs gestattet, entgegen , wenn der Bedarf nicht nur zei t- weilig, sondern ständig und auf Dauer besteht (EuGH 14. September 2016 - C - 16/15 - [P é rez L ó pez] Rn. 48 f.; 26. Januar 2012 - C - 586/10 - [Kücük] Rn. 36 f.; 23. April 2009 - C - 378/07 bis C - 380/07 - [Angelidaki ua. ] Rn. 103 , Slg. 2009, I - 3071 ) . 10 11 12 - 6 - 7 AZR 688/14 ECLI:DE:BAG:2016:141216.U.7AZR688.14.0 - 7 - b) Eine Befristung wegen eines nur vorübergehenden betrieblichen B e- darfs an der Arbeitsleistung setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Vertrag s- schlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorg e- sehenen Vertragsend e für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbei t- nehmers in dem Betrieb kein dauerhafter Bedarf mehr besteht (st. Rspr., vgl. etwa BAG 27. Juli 2016 - 7 AZR 545/14 - Rn. 17; 20. Februar 2008 - 7 AZR 950/06 - Rn. 12 mwN) . Hierüber hat der Arbeitgeb er bei Abschluss des befrist e- ten Arbeitsvertrags eine Prognose zu erstellen, der konkrete Anhaltspunkte z u- grunde liegen müssen. Die Prognose ist Teil des Sachgrunds für die Befristung (BAG 17. März 2010 - 7 AZR 640/08 - Rn. 12, BAGE 133, 319) . Die tatsächl i- chen Grundlagen für die Prognose über den nur vorübergehend bestehenden Arbeitskräftebedarf hat der Arbeitgeber im Prozess darzulegen ( BAG 27. Juli 2016 - 7 AZR 545/14 - Rn. 17; 15. Oktober 2014 - 7 AZR 893/12 - Rn. 14; 4. Dezember 2013 - 7 AZR 277/12 - Rn. 16 mwN ) . Wird die Befristung auf einen zusätzlichen Arbeitskräftebedarf im Bereich der Daueraufgaben gestützt, hat der Arbeitgeber darzutun, aufgrund welcher Umstände bei Abschluss des b e- fristeten Arbeitsvertrags davon auszugehen war, dass künftig nach Ablauf der mit dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer vereinbarten Vertragslaufzeit das zu erwartende Arbeitspensum mit dem vorhandenen Stammpersonal würde erledigt werden können (BAG 17. März 2010 - 7 AZR 640/08 - Rn. 13, aaO ) . Ein die Befristung recht fertigender vorübergehender Bedarf an der Arbeitslei s- tung liegt nicht vor, wenn dem Arbeitnehmer Daueraufgaben übertragen we r- den, die von dem beschäftigten Stammpersonal wegen einer von vornherein unzureichenden Personalausstattung nicht erledigt werden kö nnen (BAG 17. März 2010 - 7 AZR 640/08 - Rn. 18, aaO) . c) Der Befristung eines Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG steht es nicht entgegen, wenn der prognostizierte vorübergehende B e- darf an der Arbeitsleistung noch über das Vertragsende de s mit dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer abgeschlossenen Arbeitsvertrags hinaus andauert. Die vom Arbeitgeber zu erstellende Prognose muss sich lediglich darauf erstr e- cken, dass der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung des befristet beschä f- tigt en Arbeitnehmers nur zeitweise und nicht dauerhaft eröffnet ist (BAG 13 14 - 7 - 7 AZR 688/14 ECLI:DE:BAG:2016:141216.U.7AZR688.14.0 - 8 - 17. März 2010 - 7 AZR 640/08 - Rn. 14, BAGE 133, 319; 20. Februar 2008 - 7 AZR 950/06 - Rn. 16) . Bei der Befristungskontrolle geht es nicht um die Z u- lässigkeit der vereinbarten Vertragsdauer, sondern um das Vorliegen eines sachlichen Grunds dafür, dass statt eines unbefristeten nur ein befristeter A r- beitsvertrag abgeschlossen wurde (BAG 17. März 2010 - 7 AZR 640/08 - Rn. 14, aaO) . Die vereinbarte Vertragsdauer erlangt nur Bedeutu ng im Rahmen der Prüfung, ob ein sachlicher Grund für die Befristung iSd. § 14 Abs. 1 TzBfG vorliegt. Die Vertragsdauer muss sich am Sachgrund der Befristung orientieren und so mit ihm im Einklang stehen, dass sie den behaupteten Sachgrund nicht in Frage s tellt. Aus der Vertragslaufzeit darf sich nicht ergeben, dass der Sac h- grund tatsächlich nicht besteht oder nur vorgeschoben ist. Das bloße Zurüc k- bleiben der vereinbarten Vertragsdauer hinter der bei Vertragsschluss vorau s- sehbaren Dauer des vorübergehenden Bedarfs ist daher nicht stets und ohne weiteres geeignet, den Sachgrund für die Befristung in Frage zu stellen. Der Arbeitgeber kann bei Befristungen, die auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG g e- stützt sind, frei darüber entscheiden, ob er den Zeitraum des vo n ihm prognost i- zierten zusätzlichen Arbeitskräftebedarfs ganz oder nur teilweise durch den A b- schluss von befristeten Arbeitsverträgen abdeckt. Ein Zurückbleiben der Ve r- tragslaufzeit hinter der voraussichtlichen Dauer des Bedarfs kann das Vorliegen des Sach grunds für die Befristung nur in Frage stellen, wenn eine sinnvolle, dem Sachgrund entsprechende Mitarbeit des Arbeitnehmers nicht mehr möglich erscheint (BAG 17. März 2010 - 7 AZR 640/08 - Rn. 14, aaO; 20. Februar 2008 - 7 AZR 950/06 - Rn. 19 ) . d ) Die W irksamkeit einer Befristung wegen eines vorübergehenden B e- darfs an der Arbeitsleistung iSd. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG setzt des We i- teren voraus, dass der Arbeitnehmer gerade zur Deckung dieses Mehrbedarfs eingestellt wird. Dies erfordert nicht, dass d er befristet beschäftigte Arbeitne h- mer in dem Bereich eingesetzt wird, in dem der Mehrbedarf entstanden ist. Es genügt vielmehr, wenn zwischen dem zeitweilig erhöhten Arbeitsanfall und der befristeten Einstellung ein vom Arbeitgeber darzulegender ursächlic her Z u- sammenhang besteht. Der Arbeitgeber ist nicht gehindert, die vorhandene A r- beitsmenge zu verteilen, seine Arbeitsorganisation zu ändern oder die zusätzl i- 15 - 8 - 7 AZR 688/14 ECLI:DE:BAG:2016:141216.U.7AZR688.14.0 - 9 - chen Arbeiten anderen Arbeitnehmern zuzuweisen (BAG 17. März 2010 - 7 AZR 640/08 - Rn. 15, BAGE 13 3, 319; 8. Juli 1998 - 7 AZR 388/97 - zu 2 a der Gründe mwN) . Er darf einen zeitweiligen Mehrbedarf an Arbeitskräften j e- doch nicht zum Anlass nehmen, beliebig viele Arbeitnehmer einzustellen. Vie l- mehr muss sich die Zahl der befristet eingestellten Arbeitnehmer im Rahmen des prognostizierten Mehrbedarfs halten und darf diesen nicht überschreiten (BAG 17. März 2010 - 7 AZR 640/08 - Rn. 15, aaO; 20. Februar 2008 - 7 AZR 950/06 - Rn. 20 mwN) . 2. Danac h hält die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, der Vortrag der Beklagten lasse nicht erkennen, dass die Befristung wegen eines vorüberg e- henden betrieblichen Bedarfs an der Arbeitsleistung iSv. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gerechtfertigt ist, mit der geg ebenen Begründung einer revision s- rechtlichen Überprüfung nicht stand. a) Das Landesarbeitsgericht hat einen vorübergehenden Bedarf an der Arbeitsleistung iSv. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG mit der Begründung ve r- neint, der Vortrag der Beklagten lasse keinen Rückschluss darauf zu, wie viel e Vollzeitarbeitskräfte sie zur Bewältigung der üblicherweise anfallenden Arbeit s- menge benötige, die für das Saisongeschäft aufgestockt werden müssten. Ihr Vortrag beschränke sich im Kern darauf, eine Verringerung des Bedarfs um 157 Vollzeitarbeitskräfte (1 . 685 zu 1 . 527) von März zu April 2013 prognostiziert zu haben. Es genüge nicht, Schwankungen de r Arbeitsmenge vor zu tragen, o h- ne diese in Relation zum Personalbedarf zu setzen, der für die Daueraufgaben erforderlich se i. Es sei nicht erkennbar, ob die Beklagte für Ende April 2013 von m- mer noch erhöhten Bedarf an Arbeitnehmern ausgegangen sei . So sei es nicht möglich zu überprüfen, ob die Befristung auf die Verringerung eines Zusatzb e- darfs für die Zeit von Januar bis März 2013 zurückzuführen sei, da nicht ausz u- schließen sei, dass der erwartete Wegfall von 158 Vollzeitarbeitsplätzen schon durch die Befristung von Arbeitsverhältnissen anderer Arbeitnehm er abgedeckt gewesen sei. Zur Überprüfung des Sachgrunds des vorüber gehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung habe der Arbeitgeber die Anzahl der Arbeitskräfte für den 16 17 - 9 - 7 AZR 688/14 ECLI:DE:BAG:2016:141216.U.7AZR688.14.0 - 10 - prognostizierten Dauerbedarf anzugeben und die Zahl der Arbeitskräfte sowie die Dauer ihre r Beschäftigung für die Erledigung des vorübergehenden Bedarfs. Zusätzlich sei im konkreten Fall zu fordern, dass die für die Erledigung des z u- sätzlichen Bedarfs eingestellten Arbeitnehmer namentlich benannt werden, weil nur dann die Möglichkeit bestehe zu überprüfen, ob nicht mehr Arbeitnehmer als erforderlich befristet beschäftigt worden seien. b) Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsfehlern. aa) Das Landesarbeitsgericht ist - entgegen der Auffassung der Beklagten - zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin im Rahmen des befristeten Arbeitsverhältnisses mit Daueraufgaben der Beklagten beschäftigt war. Die Klägerin wurde nach § 1 Abs. 1 des Arbeitsvertrags als Versandmitarbeiterin eingestellt und sie wurde in der Wareneinlagerung eingesetzt. Bei diesen Täti g- keiten handelt es sich nicht um nur vorübergehend bestehende und gegenüber den Daueraufgaben der Beklagten abgrenzbare Zusatzaufgabe n . Die Ware n- einlagerung stellt vielmehr eine Aufgabe dar , die die Beklagte im Rahmen des von ihr verfolgten Betriebszwecks ständig wahrnimmt. Dem steht nicht entg e- gen, dass die Klägerin mit dem auslaufenden Weihnachts - und dem beginne n- den Ostergeschäft sowie im Zusammenhang mit der Einlieferung der Frühjahrs - und Sommer mode beschäftigt wurde. Das Weihnachts - und Ostergeschäft mag zu einem erhöhten Arbeitsanfall im Bereich der Wareneinlagerung geführt h a- ben. Dadurch ist diese Wareneinlagerung jedoch nicht zu einer von den Daue r- aufgaben abgrenzbaren Zusatzaufgabe geworden. Vielmehr handelt es sich um einen vorübergehenden Anstieg der Arbeitsmenge im Bereich der Daueraufg a- kann einen Sachgrund für die Befristung eines Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG nicht dadurch he r- beif ühren, dass sie im Wesentlichen unveränderte Daueraufgaben in organis a- (vgl. BAG 27. Juli 2016 - 7 AZR 545/14 - Rn. 18) . bb) D as Landesarbeitsgericht hat jedoch das Vorbringen der Beklagten nic ht hinreichend gewürdigt , soweit es angenommen hat, der Vortrag der B e- klagten beschränke sich im Kern darauf, eine Verringerung des Bedarfs um 18 19 20 - 10 - 7 AZR 688/14 ECLI:DE:BAG:2016:141216.U.7AZR688.14.0 - 11 - 157 bzw. 158 Vollzeitarbeits kräfte von März zu April 2013 prognostiziert zu h a- ben , es genü ge nicht, Schwankungen des B edarfs vor zu tragen, ohne diesen in Relation zum Personalbedarf zu setzen, der für die Daueraufgaben erforderlich sei. Dabei hat das Landesarbeitsgericht nicht berücksichtigt, dass d ie Beklagte angegeben hat , ihr Personalbedarf für die Daueraufgaben betrage ohne v o- rübergehende saisonale Anstiege der Arbeitsmenge ca. 1.300 Arbeitskräfte . Damit hat die Beklagte - anders als vom Landesarbeitsgericht angenommen - den prognostizierten erhöhten Personalbedarf in ein Verhältnis zum Dauerb e- darf an Arbeitskräf ten gesetzt. E ntgegen der Auffassung des Landesarbeitsg e- richts beschränkt sich der Vortrag der Beklagten auch nicht auf die Angabe , sie habe eine Verringerung des Bedarfs um 157 bzw. 158 Vollzeitarbeitskräfte von März zu April 2013 prognosti ziert . Die Bekl agte hat vielmehr die Prognose eine r weitere n Verringe rung des Personalb edarfs in den Folgemonaten dargelegt . Nach ihren Angaben erwartete die Beklagte für den Monat Juni 2013 einen u n- ter dem angegebenen Dauerbedarf liegenden Personalbedarf von 1.226 Vollz eitarbeitskräften . Die Revision weist insoweit zutreffend darauf hin, dass es f ür die Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses zum 31. März 2013 nicht darauf an kommt , ob zum Zeitpunkt der Befristungsverei n- barung die Prognose gerechtfertigt war, dass der personelle Mehrbedarf bereits Ende März 2013 nicht mehr vorhanden sei n und der Arbeitskräftebedarf zu di e- sem Zeitpunkt zurückgeführt werden würde. Denn die mit der Klägerin vereinbarte V ertrag s- laufzeit musste nicht mit der prognostizierten Dauer des vorübergehenden Mehrbedarfs übereinstimmen , sondern konnte kürzer bemessen sein. A llein die zum 31. März 2013 endende Vertragslaufzeit lässt nicht darauf schließen , dass der Sachgrund tatsächlich nicht besteht oder nur vorgeschoben ist. cc ) N icht frei von Rechtsfehle rn ist auch die Annahme des Landesarbeit s- gericht s, das Vorbringen der Beklagten lasse nicht er kennen , ob sie für Ende April 2013 (gemeint ist w ohl Ende März 2013) von einem Normalzustand oder von einem immer noch erhöhten Bedarf an Arbeitskräften, wenn auch in geri n- gerem Umfang, ausgegangen sei. Auch in diesem Zusammenhang hat das Landesarbeitsgericht das Vorbringen der Beklagten nicht zutreffend gewürdigt. 21 - 11 - 7 AZR 688/14 ECLI:DE:BAG:2016:141216.U.7AZR688.14.0 - 12 - D ie Beklagte ha t vorgetragen, sie habe für März 2013 ca. 5.821.702 zu bearbe i- tende Wareneinheiten und einen Bedarf von ca. 1.685 Vollzeitarbeitskräften und für April 2013 ca. 5.186.608 zu bearbeitende Artikel und einen Be darf von ca. 1.527 Vollzeitarbeitskräften prognost iziert. Bei Berücksichtigung des von der Beklagten angegebenen regelmäßigen Bedarfs von ca. 1.300 Arbeitskräften ist damit aus ihrem Vorbringen zu erkennen, dass sie für April 2013 einen im Ve r- hältnis zu März 2013 verringerten Personalbedarf erwartete , der zu diesem Zeitpunkt aber noch über dem regelmäßigen Dauer bedarf lag . dd ) Schließlich hat das Landesarbeitsgericht die Anforderungen an die Da r- legungslast der Beklagten überspannt, indem es zur Überprüfung de r U rsäc h- lich keit des vorübergehenden Mehrbedarf s für die befristete Einstellung der Klägerin die namentliche Benennung der für die Erledigung des zusätzlichen Bedarfs befristet eingestellten Arbeitnehmer verlangt hat . Di e Zahl der befristet eingestellten Arbeitnehmer muss sich zwar im Rahmen des prognostizierten Mehrbedarfs halten und darf diesen nicht überschreiten , so dass der Arbeitg e- ber einen zeitweiligen Mehrbedarf an Arbeitskräften nicht zum Anlass nehmen darf , beliebig viele Arbeitnehmer einzustellen. Um dies überprüfen zu können, ist j e doch entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht die n a- mentliche Benennung der zur Deckung des Mehrbedarfs befristet eingestellten Arbeitnehmer erforderlich . Vielmehr sind auch zahlenmäßig konkretisierte A n- gaben de s Arbeitgeber s zu den befristet eingestellten Arbeitnehmer n , die z u- dem durch Vorlage weitere r Unterlagen nachvollziehbar untermauert werden können , im Bestreitensfall einer Tatsachenfeststellung und Würdigung nach § 286 ZPO zugäng lich . II. Die Rechtsfehler führ en zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht zur weiteren Sachaufklärung. Der Senat kann nicht abschließend entscheiden, ob die in der Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 31. Dezember 2012 ve reinbarte Befristung zum 31. März 2013 nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gerechtfe r- tigt ist. Das Landesarbeitsgericht hat bislang keine Feststellungen zu dem von der Beklagten behaupteten vorübergehenden Bedarf an der Arbeitsleistung der 22 23 - 12 - 7 AZR 688/14 ECLI:DE:BAG:2016:141216.U.7AZR688.14.0 - 13 - Klägerin getroff en. Das Landesarbeitsgericht wird aufg rund der neuen Verhan d- lung - ggf. nach ergänzende m Sachvortrag der Parteien - erneut zu würdigen haben, ob die Beklagte einen nur vorübergehende n Bedarf an der Arbeitslei s- tung der Klägerin hinreichend dargelegt hat. Ggf. wird Beweis zu erheben sein . Dabei wird das Landesarbeitsgericht Folgendes zu beachten haben : 1. D ie bisherigen Angaben der Beklagten zu den Grundlagen ihrer Pro g- nose über den behaupteten vorübergehenden Arbeitskräftebedar f sind nicht in allen Punkten plausibel. Die Beklagte hat angegeben, sie habe unter Berüc k- sichtigung der Erfahrungen der Vorjahre und artikelspezifischer Besonderheiten die zu erwartenden umzusetzenden Wareneinheiten prognosti ziert und daraus ihren Persona l bedarf errechnet. Dazu hat die Beklagte konkrete Zahlenang a- ben für den Zeitraum von Oktober 2012 bis Juni 2013 gemacht. Die Klägerin wendet insoweit zu Recht ein, dass die Berechnungen der Beklagten teilweise widersprüchlich sind. Die Beklagte errechnet z war zunächst nachvollziehbar auf Basis der prognostizierten umzusetzenden Wareneinheiten einen sich daraus ergebenden Arbeitsstundenbedarf für die einzelne n Monate, aus dem sich - auf der Grundlage der durchschnittlichen monatlichen Arbeitszeit und einer zugru n- de zu legenden Abwesenheitsquote - ein Bedarf an Vollzeitarbeits kräften ergibt . Die Beklagte hat ihrer Bedarfsberechnung allerdings für die Monate vor der let z- ten Befristungsv ereinbarung im 4. Quartal 2012 eine geringere Anzahl von W a- reneinheiten zugrunde ge legt, die innerhalb einer Arbeitsstunde erledigt we r- den , als für den nachfolgenden Zeitraum . So hat sie angegeben, im Monat O k- tober 2012 seien bei 4.990.766 zu bearbeitenden Wareneinheiten 2 39.382 Arbeitsstunden an ge fallen. Da raus ergibt sich ein Wert von ca. 20,85 Wareneinheiten pro Arbeitsstunde . Für die Monate November 2012 (269.881 Arbeitsstunden bei 4.927.520 Wareneinheiten) und Dezember 2012 ( 315.162 Arbeitsstunden bei 5.945.609 Wareneinheiten) errechnet sich auf der Grundlage der Zahlenangaben der Beklagten ein Wert von ca. 18,26 bzw. 18,87 Wareneinheiten pro Arbeitsstunde . Für die Monate Januar 2013 bis Juni 2013 hingegen ergibt sich aus den Angaben der Beklagten ein deutlich hö herer Wert der zu bearbeitenden Wareneinheiten pro Arbeitsstunde . So hat die B e- klagte für den Monat Januar 2013 den prognostizierten Umsatz an zu bearbe i- 24 - 13 - 7 AZR 688/14 ECLI:DE:BAG:2016:141216.U.7AZR688.14.0 - 14 - tenden Wareneinheiten mit 5.824.063 und die benötigten Arbeitsstunden mit 240.734 angegeben . Das ergibt für Januar 2013 einen Wert von ca. 24,19 W a- reneinheiten pro Arbeitsstunde . Für die Folgemonate errechnen sich noch h ö- here Werte (Februar 2013: 5.327.795 Wareneinheiten bei 217.303 Arbeitsstu n- den = 24,52; März 2013 : 5. 821 . 702 Wareneinheiten bei 228.960 Arb eitsstunden = 2 5 , 43 ; April 2013 : 5. 186 . 608 Wareneinheiten bei 207.513 Arbeitsstunden = 24,99; Mai 2013 : 4.343.640 Wareneinheiten bei 176.730 Arbeitsstunden = 24,58; Juni 2013: 4.357.251 Wareneinheiten bei 166.537 Arbeitsstunden = 26,16) . Auf der Grundlage der Werte, die die Beklagte ihrer Bedarfsermittlung für das 4. Quarta l 2012 zugrunde gelegt hat, ergä be sich für den Zeitraum nach dem mit der Klägerin vereinbarten Vertragsende ein höherer Arbeitskräfteb e- darf . Das könnte das Vorliegen des Sachgrunds nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG deshalb in Frage stellen, weil der prognostizierte Arbeitskräftebedarf nach Ablauf der Befristung uU nicht wieder auf den von der Beklagten angeg e- benen Sockelbedarf von 1.300 Vollzeitkräften zurückf iele und damit ein daue r- haf ter Mehrbedarf zu erwarten gewesen sein könnte. Die für das Vorliegen der Voraussetzungen eines vorübergehenden B edarfs an der Arbeitsleistung der Klägerin darlegungsbelastete Beklagte wird daher zu erläutern haben, aus we l- chem Grund sie eine unterschiedliche Anzahl von Wareneinheiten pro Arbeit s- stunde für die einzelnen Monate zu g runde gelegt hat . Die Beklagte hat bislang lediglich pauschal ausgeführt , sie könne aufgrund der Unterschiedlichkeit der zu prozessierenden Artikel nicht die gleich e A nzahl an Wareneinheiten vera n- schlagen , die innerhalb einer Arbeitsstunde bearbeitet werden könnten. D ie E r- stellung der Prognose zum künftigen Arbeitsaufkommen sei ein wissenschaf t- lich fundiertes hochkomplexes Rechen werk, da s auch Faktoren wie Wetter, Wohno rt der Kunden, eventuelle Bestellungen in der Vergangenheit, Wach s- tumsraten etc. mit einbeziehe. Diese bislang pauschalen Angaben wird die B e- klagte zu konkretisieren haben. Hiervon ist sie entgegen ihrer Auffassung weder deshalb entbunden, weil es sich bei ihr um ein Großunternehmen handelt , n och weil der Bedarfsberech nung ein komplexes Rechenwerk zugrunde liegt. Der Sachgrund des vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung erfordert die nachvollziehbare Darlegung der tatsächlichen Grundlagen für die Pro gnose - 14 - 7 AZR 688/14 ECLI:DE:BAG:2016:141216.U.7AZR688.14.0 - 15 - über den nur vorübergehend bestehenden Arbeitskräftebedarf (vgl. BAG 17. März 2010 - 7 AZR 640/08 - Rn. 13, BAGE 133, 319; 5. Juni 2002 - 7 AZR 241/01 - zu I 3 a der Gründe , BAGE 101, 262) . Sofern das Gericht auf g rund der Komplexität des darzulegende n Rechenwerks nicht in der Lage sein sollte, die Personalbedarfsberechnung selbst zu beurteil en , könnte dazu ggf. ein Sac h- verständigengutachten eingeholt werden. 2. Auch soweit die Beklagte behauptet, die tatsächliche Entwicklung habe die von ihr getroffene Bedarfsp rognose weitestgehend bestätigt , ist ihr Vorbri n- gen bislang nicht vollständig nachvollziehbar . So hat die Beklagte für April 2013 den Mitarbeiterbe darf - ge geb en mit 1.484 Vollzeitkräften , für Mai 2013 mit 1.267 Vollzeitkräften und für Juni 2013 mit 1.261 Vollzeitkräften . Mit diesen Angaben ist nicht vereinbar , dass die Beklagte einerseits ihren Stammbedarf mit 1.300 Arbeitnehmern bzw. durchschnittlich mit ca. 1 .400 Arbeitnehmern (Seite 21 des Schriftsatzes vom 21. November 2013) angegeben und gleichze i- tig vor getragen hat , von insgesamt 375 Mitarbeitern, deren Arbeitsverhältnisse zum 31. März 2013 ausliefen , seien 155 befristet bis zum 10. Mai 2014 und 137 un befristet weiterbeschäftigt worden. 3. Schließlich lässt sich dem Vorbringen der Beklagten bislang nicht hi n- reichend entnehmen, dass die Zahl der befristet eingestellten Arbeitnehmer den prognostizierten Mehrbedarf nicht übers chreitet . Deshalb kann nach dem bish e- rigen Vortrag nicht beurteilt werden, ob die Klägerin gerade zur Deckung des vorübergehenden Mehrbedarfs eingestellt wurde. A us den Angaben des Arbei t- gebers muss sich ergeben , wie viele Arbeitnehmer zur Bewältigung des v o- rübergehenden Mehrbedarfs voraussichtlich für welchen Zeitraum benötigt we r- den und wie viele Arbeitnehmer zur Deckung dieses Bedarfs befristet eingestellt wurden. Das erfordert die Darstellung, wie d er Bedarf mit Stammarbeitnehmern , befristet beschäftigte n Arbeitnehmer n oder ggf. a uf andere Weise - etwa durch Leiharbeitnehmer - abgedeckt werden soll te . Der Ar beitgeber muss ein plausi b- les Gesamtkonzept zur Bewältigung eines vorübergehenden Mehrbedarfs da r- legen und darf sich nicht darauf beschränken, einen zeitlich begrenzten Meh r- beda rf und die befristete Einstellung des Arbeitnehmers darzustellen, dessen 25 26 - 15 - 7 AZR 688/14 ECLI:DE:BAG:2016:141216.U.7AZR688.14.0 Befristung im Streit steht. Diesen Anforderungen genügt das bisherige Vorbri n- gen der Beklagten nicht. Es beschränkt sich weitgehend auf die Darstellung des personellen Beschäftigungsb edarf s für den Zeitraum von Oktober 2012 bis Juni 2013 , enthält aber bis auf die Ausführungen zum Normalbedarf von ca. 1.300 Arbeitnehmern keine Angaben zur tatsächlichen Beschäftigungssituation bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags mit der Klägerin. Ihrem Vorbri n- gen ist weder die Anzahl der bei Vertragsabschluss befristet und unbefristet beschäftigten Voll - und Teilzeitkräfte ( ggf. mit Beschäftigungsvolumen ) noch die Vertragsdauer der bef risteten Arbeitsverhältnisse zu entneh men. III . Die Zurückverweisung umfasst auch den Weiterbeschäftigungsantrag. Gräfl M. Rennpferdt Waskow Glock Schuh 27
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