Bundesarbeitsgericht Urteil vom 27. Juli 2016 Siebter Senat 7 AZR 545/14 - ECLI:DE:BAG:2016:270716.U.7AZR545.14.0 I. Arbeitsgericht Göttingen Urteil vom 15. Oktober 2013 - 2 Ca 238/13 Ö - II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen Urteil vom 18. Juni 2014 - 2 Sa 1242/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Befristung - vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung Bestimmung: TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ECLI:DE:BAG:2016:270716.U.7AZR545.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 545/14 2 Sa 1242/13 Landesarbeitsgericht Niedersachsen Im Namen des Volkes! Verkündet am 27. Juli 2016 URTEIL Schiege, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 27. Juli 2016 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeit s- gericht Gräfl, die Richter am Bundesarbeitsger icht Prof. Dr. Kiel und Waskow so wie die ehrenamtlichen Richter Busch und Prof. Dr. Rose für Recht erkannt: - 2 - 7 AZR 545/14 ECLI:DE:BAG:2016:270716.U.7AZR545.14.0 - 3 - Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Niedersachsen vom 18. Juni 2014 - 2 Sa 1242/13 - aufgehoben. Die Sache wi rd zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesa r- beitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befri s- tung mit Ablauf des 31. Dezember 2013 geendet hat. Der b eklagte Landkreis ist als sog. Optionskommune nach § 6a SGB II anstelle der Agentur für Arbeit als Träger bestimmter Leistungen der Grunds i- cherung für Arbeit suchende zugelassen und nimmt diese Aufgaben über das Jobcente r wahr. Die Klägerin war in der Zeit vom 14. September 2009 bis zum 31. Dezember 2013 aufgrund befristeter Arbeitsverträge b ei dem Beklagten b e- schäftigt. Zuletzt schlossen die Parteien a m 20. Dezembe r 2012 einen befrist e- ten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013 , der die Weiterbeschäftigung der Klägerin als nichtvollbesch äftigte Arbeitnehm e- rin mit 64,1 vH der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer entsprechenden vollbeschäftigten A rbeitne h merin JobAssist - Bürgerarbeit auf der Grundlage des SGB r- vorsah . Mit den in demselben Projekt beschäftigten Mitarbeiterin nen S und W vereinbarte der Beklagte bis zum 31. Dez ember 2014 befriste te A r- beitsver trä g e . Das Bürgerarbeit wurde durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Mitteln des E uropäischen Sozial fonds (ESF) gefö r- dert . Es sah die Erprobung eines neuen Lösungsansatzes vor, um erwerbsfäh i- 1 2 3 4 - 3 - 7 AZR 545/14 ECLI:DE:BAG:2016:270716.U.7AZR545.14.0 - 4 - ge Leistungsberech tigte nach dem SGB II dabei zu unterstützen, auf dem al l- gemeinen Arbeitsmarkt eine Beschäftigun g zu finden. Das Modellprojekt b e- stand aus zwei Phasen, eine r Aktivierungs un d eine r s- bestimmung, Vermittlungsaktivitäten und Qualifizie rung/ eine Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt zu erzielen. Sofern dies nicht gelang, wurde n die Teilnehmer Arbei t- gebern vermittelt, die sie im Rahmen mit zusätz lichen und im öffentlichen In teresse liegenden Arbeiten sozialversicherungsp flichtig b e- schäf tigten . Nach den Vorgaben des BMAS konnte die Aktivierungsphase fr ü- hes te ns ab dem 1. Juli 2010 beginnen, die dreijährige Beschäftigungsphase musste bis spätestens 31. Dezember 2014 abgeschlossen sein. Nachdem sich der B eklagte in einem Interessenbekundungsverf ah ren beim BMAS erfolgreich um eine Teilnahme an dem Projekt beworb en hatte, beauftragte er die Kreisvolkshochschule als Amt m it dessen Durchführung . Die Aktivierungsphase begann am 1. Oktober 2010 . Auf den Antrag der Kreisvolkshochschule vom 19. Oktober 2012 bewi l- ligte die N - Bank m it B escheid vom 15. November 2012 die F örderung des Pr o- - Mittel in Höhe von 50 vH der zuwendungsfäh i- gen Gesamtausgaben für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2014 . Zuvor hatte das Jobcenter des Beklagten mit Schreiben vom 11. Oktober 2012 erklärt, dass die gebotene Mitfinanzierung aus dem Titel zur Finanzierung von Eingli ederungsleistungen nach dem SGB II erfolgen we rde . In dem B e- scheid der N - Bank heißt es unter Ziff. 2, dass die Zuwendung zweckgebunden und ausschließlich f ür die Durchführung des Projekt Oktober 2012 vo r- g e legte Projektbeschreibung sowie der beigefügte Finanzierungsplan vom 14. November 2012 wurden in dem Bescheid für verbindlich erklärt. Weiter heißt es in dem Zuwendungsbescheid unter Ziff . dieses Projekt insgesamt 7.826,40 Stunden für die Tätigkeit als Jobcoach mit einem Stellenanteil von 100 % für Frau S , 64 % für Frau B und 28,2 % für Frau W festgesetzt . 5 6 - 4 - 7 AZR 545/14 ECLI:DE:BAG:2016:270716.U.7AZR545.14.0 - 5 - Währen d der Beschäftigungsphase betreute die Kreisvolkshochschule 200 rei werdende nachbesetzt wurden . Mit der am 4. Juni 2013 beim Arbeitsgericht eingegang enen und dem Beklagten am 8. Juni 2013 zugestellten Klage hat die Klägerin die Auffassung vertre ten, das Arbeitsverhältnis sei nicht zum 31. Dezember 2013 wirksam b e- fristet word en . Bei Abschluss des Arbeitsver trag s habe festgestanden, dass der Beschäftigungsbe darf über die Vertragslaufzeit hinaus jedenfalls bis z um 31. Dezember 2014 bestehe n würde . Der Arbeitsvertrag sei nur deshalb ein Jahr vor der Beendigung des Finanzierungs zeitraums been det worden, weil der B ekla gte aufgrund einer verwaltungsinternen Regelung generell keine Arbeit s- verträge über einen Zeitraum von fünf Jahren hinaus abschließe. Es verstoße zudem gegen den arbeitsrechtlichen Gleich behandlungs grundsatz, dass sie nicht - wie die beiden anderen in dem Projekt beschäftigten Mitarbeiterinnen - einen Arbeitsvertrag bis zum 31. Dezember 2014 erhalten ha be . Die Klägerin hat beantragt festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristungsvereinb a- rung im Arbeitsvertrag vom 20. Dezember 2012 zum 31. Dezember 2013 geendet hat. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffa s- sung vertreten, die Befristung des Arbeitsvertrags sei nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gerechtfertigt, weil der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend bestanden habe. I m Rahmen des Projekt Bürgerarbeit seien vo rübergehende, freiwillig übernommene und abgrenzbare Zusatzaufg a- be n angefallen . Die Aufgaben der Projektmitarbeiterin nen in der sog. Beschäft i- gungsphase unterschieden sich inhalt lich von den Daueraufgaben der Arbeit s- vermitt lung Langzeitarbeitsloser im Jobcenter . Die Betreuung der Bürgera r- beitsplätze sei deshalb auch ausschließlich durch die drei in diesem Projekt beschäftigten Mitarbeiterinnen erfolgt. Die Mit finanzierun g über die N - Bank spreche dafür, dass es sich bei dem Modellprojekt um eine nur auf vorüberg e- hende Dauer angelegte Tätigkeit handele. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlu s- 7 8 9 10 - 5 - 7 AZR 545/14 ECLI:DE:BAG:2016:270716.U.7AZR545.14.0 - 6 - ses habe mit der erforderlichen Sicherheit festgestanden, dass das Modellpr o- jekt a m 31. Dezember 2014 ende n werde. Der Wirksamkeit der Befristung st e- he nicht entgegen, dass das Arbeitsv erhältnis der Klägerin lediglich bis zum 31. Dezember 2013 befristet worden sei. Die Vertragslaufzeit und voraussichtl i- che Dauer des Projekts müssten nicht übereinstimme n . Das Befristungsende sei auch nicht willkürlich gewählt. Die sog. Fünfjahresregelung sei lediglich eine interne Richtschnur , die auf die erhöhten Anforderungen an die Prognose und den Sac hgrund aufmerksam machen solle. Schließlich führe die Befristung der Arbeitsverträge mit den zwei weit eren für das Modellprojekt tätigen Mitarbeit e- rinnen zum 31. De zember 2014 nicht zur Unwirksamkeit der mit der Klägerin vereinbarten Befristung zum 31. Dezember 2013 . Der arbeitsrechtliche Gleic h- behandlungsgrundsatz sei nicht anwendbar, weil die Vertragsdau er zum G e- genstand der individuellen Vereinbarung zwischen den Parteien gehöre und damit dem Grundsatz der Vertragsfrei heit unterfalle . Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht das Urteil abgeä ndert und der Klage stattgegeben. Mit der Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision . Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufheb ung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsg e- richt. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung kann der Klage nicht stattgegeben werden. Der Senat kann auf der Grundlage der bisherigen Tatsachenfest stellungen nicht abschließend beurteilen, ob das Arbeitsverhältnis aufgrund der vereinbarten Befristung am 31. Dezember 2013 geendet hat. I. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Befri s- tung zum 31. Dezember 2013 nicht nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 11 12 13 - 6 - 7 AZR 545/14 ECLI:DE:BAG:2016:270716.U.7AZR545.14.0 - 7 - KSchG als wirksam gilt . Die Klägerin hat die Rechtsunwirksamkeit der Be fri s- tung im Arbeitsvertrag vom 20. Dezember 201 2 mit der am 4. Juni 2013 beim Arbeit sgericht eingegangenen und dem B eklagten am 8. Juni 2013 zugestellten Befri stungskontrollklage rechtzeit ig geltend gemacht. Nach ständiger Rech t- sprechung des Bundesarbeitsgerichts wahrt auch die Erhebung einer Klage vor dem Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit die Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG (BAG 29. April 2015 - 7 AZR 5 19/13 - Rn. 10; 2. Juni 2010 - 7 AZR 136/09 - Rn. 13 mwN , BAGE 134, 339 ) . II. Das Landesarbeitsgericht ist mit einer rechtsfehlerhaften Begründung zu dem Ergebnis gelangt, die Befristung sei mangels eines sie rechtfertigenden Sachgrunds unwirksam. 1. Das Landesarbeitsgericht hat einen vorübergehenden Bedarf an der Arbeitsleistung als möglichen Sachgrund für die Befristung des Arbeitsvertrag s vom 20. De zember 2012 mit der Begründung verneint , dass die der Klägerin ertragenen Tätigkeiten nicht von den Daueraufgaben des Beklagten im Rahmen der Grundsicherung für Arbeits u- chende abgrenzbar seien. Zu den Zielen der Arbeitsförderung nach § 1 Abs. 1 SGB III gehöre die Verbesserung der individuellen Bes chäftigungsfähigkeit der Arbeit s- phase angestrebte Ziel, Arbeitslosen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine Beschäftigung zu vermitteln, sei damit identisch. 2. Die se Begründung hält einer revisionsrecht lichen Überprüfung nicht stand. Das Landesarbeitsgericht hat ni cht hinreichend gewürdigt, dass der B e- für einen bestimmten Zeitraum freiwillig e Zusatzaufgabe n übernommen hat. Allein der Umstand, d ass die Projekta ufg a- ben dem sel ben Ziel dienen wie die sozialstaatlichen Daueraufgabe n, steht der Annahme eines vo rübergehenden Bedarf s an der Arbeitsleistung iSv. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG nicht entgegen. a) Ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG vor, wenn der betriebliche Bedarf an der A r- 14 15 16 17 - 7 - 7 AZR 545/14 ECLI:DE:BAG:2016:270716.U.7AZR545.14.0 - 8 - beit s leistung nur vorübergehend besteht. Ein vorübergehender Beschäftigung s- bedarf kann sowohl durch einen vorübergehenden Anstieg des Arbeitsvol u- mens im Bereich der Daueraufgaben des Arbeitsgebers entstehen als auch durch die Übernahme eines Projekts oder einer Zusatzaufgabe, für deren Erl e- digung das vorhandene Stammpersonal nicht ausreicht (BAG 20. Februar 2008 - 7 AZR 950/06 - Rn. 13) . Der Sachgrund setzt voraus, dass im Zeitpun kt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers kein dauerhafter betrieblicher Bedarf mehr besteht. Hierüber hat der Arbeitgeber bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags eine Prognose zu erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen müssen. Die Prognose ist Teil des Sachgrunds für die Befristung. Die tatsächlichen Grundlagen für die Prognose hat der Arbeitgeber im Proze ss darzulegen (BAG 15. Oktober 2014 - 7 AZR 893/12 - Rn. 14; 4. Dezember 2013 - 7 AZR 277/12 - Rn. 16 mwN) . b) Der Arbeitgeber kann sich zur sachlichen Rechtfertigung eines befrist e- ten Arbeitsvertrags auf eine Tätigkeit in einem zeitlich begrenzten Projek t nur dann berufen, wenn es sich bei den im Rahmen des Projekts zu bewältigenden Aufgaben um eine auf vorübergehende Dauer angelegte und gegenüber den Daueraufgaben des Arbeitgebers abgrenzbare Zusatzaufgabe handelt. Dies ist nicht der Fall bei Tätigkeiten , die der Arbeitgeber im Rahmen des von ihm ve r- folgten Betriebszwecks dauerhaft wahrnimmt oder zu deren Durchführung er verpflichtet ist. Deshalb kann der Arbeitgeber einen Sachgrund für die Befri s- tung eines Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Tz BfG nicht dadurch herbeiführen, dass er im Wesentlichen unveränderte Daueraufgaben in organ i- Für das Vorliegen eines Projekts spricht es regelmäßig, wenn dem Arbeitgeber für die Durchführung der in dem Projekt ve rfolgten Tätigkeiten von einem Dritten finanzielle Mittel oder Sachlei s- tungen zur Verfügung gestellt werden. Die Beurteilung, ob der Arbeitnehmer in einem Projekt oder im Rahmen von Daueraufgaben des Arbeitgebers beschä f- tigt werden soll, obliegt den Tatsac hengerichten, die den Sachverhalt vollstä n- dig und widerspruchsfrei zu würdigen haben (BAG 24. September 2014 - 7 AZR 18 - 8 - 7 AZR 545/14 ECLI:DE:BAG:2016:270716.U.7AZR545.14.0 - 9 - 987/12 - Rn. 17; 7. Mai 2008 - 7 AZR 146/07 - Rn. 14; 7. November 2007 - 7 AZR 484/06 - Rn. 20) . Wird ein Arbeitnehmer für die Mitwirkung an einem Projekt befristet ei n- gestellt, muss bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu erwarten sein, dass die im Rahmen des Projekts durchgeführten Aufgaben nicht dauerhaft a n- fallen. Für eine solche Prognose des Arbeitgebers bedarf es ausreichend ko n- kreter Anhaltspunkte (BAG 24. September 2014 - 7 AZR 987/12 - Rn. 18; 7 . Mai 2008 - 7 AZR 146/07 - Rn. 15) . Die Prognose muss sich auf den durch die B e- endigung des konkreten Projekts vorhersehbaren Wegfall des zusätzlichen A r- beitsbedarfs für den befristet eingestellten Arbeitnehmer beziehen. Unerheblich ist es, ob der befristet beschäftigte Arbeitnehmer nach Fristablauf aufgrund se i- ner Qualifikation auf einem freien Arbeitsplatz außerhalb des Projekts befristet oder unbefristet beschäftigt werden könnte (vg l. BAG 24. September 2014 - 7 AZR 987/12 - Rn. 19; 7. November 2007 - 7 AZR 484/06 - Rn. 21) . c) Danach hält die Würdigung des Landesarbeitsgericht s , die Mitwirkung der Klägerin an dem Modellpro nicht die Befri s- tung des mi t ihr abgeschlossenen Arbeitsvertrag s zum 31. Dezember 201 3 , da den sozialstaatlichen Daueraufgaben des Beklagten keine abgrenzbare Zusatz aufgabe darstelle, einer revisionsrechtl i- chen Überprüfung nicht stand. Das Landesarbeitsgericht hat den Sachverhalt nicht vollständig und widerspruchsfrei gewürdigt. a a ) Zwar ist das Landesarbeitsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass ung Langzeitarbeitsloser in den Arbeitsmarkt der sozialstaatlichen Daueraufgabe des Beklagten n ach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II zugeordnet werden kann . Der Senat hat wiederholt entschieden, dass es sich bei dem steuerfinanzierten staatlichen Fürsorgesy s- t em, das für erwerbsfähige Leistungsberechtigte vorrangig Leistungen zur Ei n- gliederung in den Arbeitsmarkt erbringt, um eine sozialstaatliche Daueraufgabe handelt und die damit verbundenen Leistungen nicht zeitlich begrenzt anfallen. Unsicherheiten ü ber die künftige organisatorische Struk tur der B ewältigung s o- zialstaatlicher Daueraufgaben und der Zuständigkeiten im Bereich der Grunds i- 19 20 21 - 9 - 7 AZR 545/14 ECLI:DE:BAG:2016:270716.U.7AZR545.14.0 - 10 - cherung für Arbeitsuchende rechtfertigen die Befristung eines Arbeitsver trags nicht ( vgl. BAG 15. Oktober 2014 - 7 AZR 893/12 - Rn. 18; 4. Dezember 2013 - 7 AZR 277/12 - Rn. 20 ff. ; 11. September 2 013 - 7 AZR 107/12 - Rn. 26 mwN ) . b b ) Der vorliegende Fall ist jedoch durch die Besonderheit gekennzeichnet , bestimmten Zei t- raum freiwillig Zusatzaufgaben übernommen hat , zu denen er gesetzlich nicht verpflichtet war. B handelt es sich um ein geset z- lich nicht vorgeschriebenes und teilweise durch ESF - Drittmittel finanziertes Z u- satzprogramm zur Vermit tlung von Lang zeitarbeitslosen . Vor allem die zweite Phase des Projekts beruhte gegenüber der sonstigen Wahrnehmung der Au f- gaben der Grundsicherun g Langzeitarbeitsloser durch Jobcenter auf einem a n- deren methodischen Ansatz , indem zusätzliche Beschäftigungs möglichkeiten Dies hat das Landesa r- beitsgericht nicht ausreichend berücksichtigt. Das Landesarbeitsgericht hat nicht hinreichend geprüft, welche Aufgaben mit der Einrichtung der Bürgera r- beitsplätze sowie mit der Betreuung der Bürgerarbeiter durch die sog. Job c oaches bei dem Beklagten tatsächlich verbunden waren . Es hat auch nicht gewürdigt, dass d ie Wahr nehmung der Projekt aufgaben mit der Einrichtung von drei zusätzlichen Arbeitsplätzen verbunden war . (1 ) Allein d ie vom Landesarbeitsgericht angestellten Erwägungen lassen nicht den Schluss zu , dass die projektbedingt anfal lenden zusätzlich en Aufg a- ben von den im Zusammenhang mit der Grundsicherung Langzeitarbeitsloser wahrzunehmenden Daueraufgaben n icht unterschieden werden können. D ies folgt nicht bereits aus dem allgemeinen Erfahrun gssatz des Landesarbeitsg e- richts , Langzeitarbeitslose bedürften regelmäßig einer besonderen Förderung und Betreuung . Auch aus der Tatsache, dass die Klägerin im Rahmen d es M o- men hat, ergibt sich nicht, ob und in welchem Umfang diese Tätigkeiten auch ohn e das Projekt angefallen wären. Dagegen spricht bereits der Umstand, dass im Rahmen des Modellprojek ts zusätzliche Bürgerarbeitsplätze eingerichtet wu r- den und insoweit nach der Darstellung des Beklagten ein zusätzlicher Betre u- 22 23 - 10 - 7 AZR 545/14 ECLI:DE:BAG:2016:270716.U.7AZR545.14.0 - 11 - ungsaufwand entstanden sei . Auch d ie Annahme des Landesarbeitsgerichts, dass die Vermittlungsbemühungen in den ersten Arbeitsmarkt während der Pr o- r- bungsbemühungen aus eigenem Antrieb aufzuneh men, könnte dafür spre chen, dass die dafür erforderlichen Maßnahmen nur mit einem zusätzli chen Pers o- nalaufwand bewältigt werden konnten . Dies gilt entsprechend für das Bewe r- bungscoaching. Die projektbezogenen Tätigkeiten müssen zudem nicht allein deshalb mit denen eines Sachbearbeiters i m Jobcenter identisch sein , weil ein Bewerbungscoaching auch zu deren Aufgaben zählt . Vielmehr kann von einer größeren Betreuungsdichte ein signifikant zusätzlicher Arbeitsauf wand ausg e- hen. (2 ) Soweit das Landesarbeitsgericht darauf abgestellt hat, die B etreuung r- b- stimmung zwischen den Projektverantwortlichen in der Kreisv olkshochschule und dem Jobcenter de s Be klagten erfolgen sollen, folgt daraus nicht , dass die Grund - von den Zusatzaufgaben nicht trennbar sind. Das Erfordernis einer A b- stimmung verdeutlicht vielmehr, dass es sich um unterschiedliche Aufgabenb e- reiche handelt e . Gerade desh alb bedarf es einer Abstimmung. (3) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts spr eche n auch die Durchführung des Projekts durch die Kreisvolkshochschule anstelle des Jo b- centers sowie die finanzielle Förderung durch ESF - Mittel über die N - Bank für die Abgrenzbarkeit de r Aufgaben und dafür, dass es sich bei dem Modellprojekt um eine Zusatzaufgabe gehandelt hat . ( a ) Das Landesarbeitsgeri cht hat zwar zutreffend ausgeführt , dass es für die Feststellung eines vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung letztlich nicht darauf an kommt, dass der Beklagte die Kreisvolkshochschule für die Durchführung der Pr ojektaufgaben eingeschaltet hat . Es hat jedoch nicht g e- würdigt, dass in der organisatori schen Eigenständigkeit der Aufgaben ein Indiz für ein en ab grenzbaren zusätzlichen Personal aufwand lie gen kann , zumal w e- der festgestellt noch vorgetragen ist , dass Zuständigkeiten oder dauerhaft 24 25 26 - 11 - 7 AZR 545/14 ECLI:DE:BAG:2016:270716.U.7AZR545.14.0 - 12 - wahrgenommene Aufgaben aus dem Jobcenter auf die drei zusätzlich eing e- stellten Mitarbeiterinnen in die Kreisvolksh ochschule verlagert worden sei en . ( b ) D ie Mitfinanzierung durch ESF - Mittel ist ebenfalls als Indiz dafür anz u- sehen , dass es sich bei den Projektaufgaben um abgrenzbare, zeitlich bis zum 31. Dezember 2014 befristete Zusatzaufgaben handelte. Die gegenteilige E r- wägung des Landesarbeitsge richts, dass die Förderung durch ESF - Mittel ledi g- lich den finanziellen Rahmen der Tätigkeit der Klägerin abstecke , diese aber ni cht zu einer Zusatzaufgabe mache , lässt außer Betracht, dass es regelmäßig für das Vorlie gen eines Projekts spricht, wenn dem Ar beit geber für die Durc h- führung der damit verfolgten Tätigkeiten von einem Dritten fi nanzielle Mittel zur Verfügung gestellt werden (vgl. BAG 7. November 2007 - 7 AZR 484/06 - Rn. 34) . Dem steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte das Modellprojekt mitfinanziert hat . Eine ausschließliche Finanzierung durch Mittel des ESF ist nicht vorgesehen . Aus dem Bescheid der N - Ban k vom 1 5 . November 2012 ergibt sich , dass die Förderung des Projek t s Mittel des ESF eine finanz ielle Beteiligung des Beklagten voraussetzt. Die V o- raussetzungen, unter denen die Mit finanzierung bewilligt wurde, stellen deshalb ein Indiz dafür dar , dass zusätzliche Pro jektaufgaben angefallen sind . Nach dem Bescheid vom 15. November 2012 hat die N - Bank die Z uwendung zwec k- gebunden und ausschließlich f ür die Durchführung des Projekt r- Oktober 2012 vorgelegte Projektbeschreibung sowie der beigefügte Finanzierungsplan vom 14. November 2012 wurden in de m Bescheid für verbindlich erklärt. Außerdem ist der zusätzliche Aufwand durch die projektgebundenen Tätigkeiten von in s- gesamt 7.826,40 Stunden für die Mitarbeiterinnen benannt, die in dem Projekt namentlich bezeichnet sind. Diese für abgrenzbare Zusatzauf gaben spreche n- den Umstände wurden vom Landesarbeitsgericht nicht zutreffend berücksic h- tigt. III. Der Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur weiteren Sac h- aufklä rung . 27 28 - 12 - 7 AZR 545/14 ECLI:DE:BAG:2016:270716.U.7AZR545.14.0 - 13 - 1. Das Landesarbeitsgericht wi rd - ggf. nach ergänzendem Sachvortrag der Parteien - erneut zu prüfen haben , ob gera r- zusätzlicher Bedarf an Arbeitskräften entstanden ist. Hierbei wird das Landesarbeitsgericht Feststellungen dazu zu treffen haben, ob durch die B e- treuung der Teilnehmer des Projekts, insbesondere im Rahmen ihres Einsatzes , ein zusätzlicher Arbeitsaufwand entstanden ist, der ohne das Projekt nicht angefallen wäre. 2. Sollte die neue Verhandlung ergeben, dass durch das Modellprojekt n- desarbeitsgericht zu prüfen haben, ob bei Abschluss des befristeten Arbeitsve r- trag s mit der Klägerin die Prog nose gerecht fertigt war, dass di e in dem Model l- projekt anfallenden Aufgaben vorübergehender Natur waren. Das Landesa r- beitsgericht hat bislang keine Feststellungen dazu getroffen, ob aus Sicht des Beklagten bei Vertragsschluss mit hinreichender Sicherheit zu erwarten w ar, dass die in dem angefallenen zusätzlichen Aufgaben nicht über den 31. Dezember 2014 hinaus fortgeführt würde n oder ob diese Prognose nicht gerechtfertigt war, weil sich der Beklagte die Fortführung der projektbedingten Aufgaben ü ber den 31. Dezember 2014 offen gehalten hat te . Das Landesarbeitsgericht wird insoweit den Umstand zu berücksichtigen h a- ben, dass nach dem Bescheid der N - Bank und den Vorgaben des BMAS keine Ungewissheit über den Finanzierungszeitraum für das Projekt bestan den hat. h- tet war, einen neuen Lösungsansatz zu erproben, um erwerbsfähige Leistung s- berechtigte nach dem SGB II dabei zu unterstützen, auf dem allgemeinen A r- beitsmarkt eine Beschäftig ung zu finden. IV. Die Zurückverweisung ist nicht deshalb entbehrlich, weil sich die ang e- fochtene Entscheidung aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig erweisen würde (§ 561 ZPO) . 1 . Der Klage ist entgegen d er Auffassung der Klägerin nicht deshalb st at t- zugeben, weil die Dauer des vom Beklagten behaupteten vorübergehenden Beschäftigungsbedarfs und die Befristungsdauer auseinanderfallen. 29 30 31 32 - 13 - 7 AZR 545/14 ECLI:DE:BAG:2016:270716.U.7AZR545.14.0 - 14 - a ) Der Sachgrund des vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung erfordert n icht, dass der befristete Vertrag für die gesamte Laufzeit des Projekts geschlossen wird . Der Arbeitgeber kann bei Befristungen, die auf den in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG normierten Sachgr und gestützt sind, frei darüber en t- scheiden, ob er den Zeitraum des von ihm prognostizierten zusätzlichen A r- beitskräftebedarfs ganz oder nur teilweise durch den Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen abdeckt (BAG 17. März 2010 - 7 AZR 640/08 - Rn. 14 , BAGE 133, 319 ; 20. Februar 2008 - 7 AZR 950/06 - Rn. 19; 13. Oktober 2004 - 7 AZR 654/03 - zu I 3 c der Gründe) . Das bloße Zurückbleiben der Ve r- tragslaufzeit hinter der voraussichtli chen Dauer eines Projekts ist nicht stets und ohne weiteres geeignet, den S ach g rund für die Befristung in Frage zu stellen. Dies ist erst dann der Fall, wenn die Vertr agslaufzeit derart hinter der bei Ve r- tragsschluss voraussehbaren Dauer des vorübergehenden Bedarfs zurüc k- bleibt, dass eine sinnvolle, dem Sachgrund der Befristung entsprechende Mi t- arbeit des Arbeitnehmers nicht mehr möglich erscheint (vgl. BAG 24. Septembe r 2014 - 7 AZR 987/12 - Rn. 20; 17. März 2010 - 7 AZR 640/08 - Rn. 14 , aaO; 7. November 2007 - 7 AZR 484/06 - Rn. 21) . b) Das Landesarbe itsgericht hat sich - bei seiner Lösung konsequent - zwar nicht damit auseinandergesetzt, dass der Vertrag mit der Klägerin zum 31. Dezember 2013 befristet ist , obwohl bei Vertragsschluss zu prognostizieren war, dass das Projekt bis zum 31. Dezember 2014 fortgeführt wurde. Die ein Jahr hinter der Projektdaue r zurückbleibende Vertragslaufzeit stellt den behau p- teten Sachgrund jedoch nicht in Frage. Es sind weder Gründe vorgetragen noch ersichtlich, dass eine sinnvolle, dem Sachgrund entsprechende Mitarbeit der Klägerin an dem Projekt innerhalb der etwas über ei n Jahr andauernden Lau f- zeit des Vertra g s nicht möglich gewesen sein sollte. 2 . Die Klage hat auch nicht deshalb Erf olg, weil der Beklagte de n Arbeit s- vertrag mit der Klägerin nur befristet bis zum 3 1. Dezember 2013 ab ge schlo s- s en hat, wä hrend er mit den bei den anderen in dem Projekt beschäftigten Mi t- arbeiterinnen befristete Arbeitsverträge b is zum Ende des Projekts am 33 34 35 - 14 - 7 AZR 545/14 ECLI:DE:BAG:2016:270716.U.7AZR545.14.0 - 15 - 31. Dezember 20 14 vereinbart hat . Dies e Ungleichbehandlung führt nicht zur Unwirksamkeit der Befristung. a) Der arbeitsrechtliche Gleichbehan dlungsgrundsatz gebietet es dem A r- beitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern gleich zu b e- handeln, soweit sie sich in gleicher oder vergleichbarer Lage befinden. Danach sind sowohl die sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer i nne r- halb einer Gruppe als auch die sachfremde Gruppenbildung verboten. Sac h- fremd ist eine Differenzierung, wenn es für die unterschiedliche Behandlung keine billigenswerten Gründe gibt. Liegt ein sachlicher Grund für eine Ungleic h- behandlung nicht vor, kann der übergangene Arbeitnehmer verlangen, nach Maßgabe der allgemeinen Regelung behandelt zu werden. Der arbeitsrechtl i- che Gleichbehandlungsgrundsatz ist anwendbar, wenn der Arbeitgeber Lei s- tungen nach einem allgemeinen generalisierenden Prinzip gewährt, in dem er bestimmte Voraussetzungen oder Zwecke für die Leistung festlegt. Nicht a n- wendbar ist der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn Leistu n- gen oder Vergünstigungen individuell vereinbart werden. Dies beruht darauf, dass die Vertragsfreiheit Vorrang vor dem Gleichbehandlungsgrundsatz genießt (BAG 13. August 2008 - 7 AZR 513/07 - Rn. 21 mwN , BAGE 127, 239) . b) Danach führt die Ungleichbehandlung der Klägerin gegenüber den be i- den anderen Mitar beiterinnen nicht zur Unwirksamkeit der mit ihr vereinbarten Befristung . Die Arbeitsverträge der beiden anderen Mitarbeiterinnen sind zum 31. Dezember 2014 befristet. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrun d- satz könnte daher allenfalls einen Anspruch auf Abschluss eine s zum 31. Dezember 2014 befristeten Arbeitsvertrags begründen. Ein solcher A n- spruch ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrun d- satz Anspruchsgrundlage für den Abschluss eines weiteren - befristeten oder unbefristeten - Arbeitsvertrags sein kann ( verneinend für die Verlängerung einer sachgrundlose n Befristung BAG 13. August 2008 - 7 AZR 513/07 - Rn. 22 f. , BAGE 127, 239 ; aA KR/Bader 11. Aufl. § 17 TzBfG Rn. 8 9; offengelassen für einen Einstellungsanspruch nach § 612a BGB iVm. dem arbeitsrechtlichen 36 37 - 15 - 7 AZR 545/14 ECLI:DE:BAG:2016:270716.U.7AZR545.14.0 Gleichbehandlungsgrundsatz BAG 21. September 2011 - 7 AZR 150/10 - Rn. 36) . Gräfl Waskow Kiel Busch Rose
Full & Egal Universal Law Academy