Bundesarbeitsgericht Urteil vom 21. November 2018 Siebter Senat - 7 AZR 234/17 - ECLI:DE:BAG:2018:211118.U.7AZR234.17.0 I. Arbeitsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 20. Januar 2016 - 23 Ca 6088/15 - Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 9. Dezember 2016 - 3 Sa 294/16 - Entscheidungsstichwort e : Befristung - vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung - Projekt ECLI:DE:BAG:2018:211118.U.7AZR234.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 234/17 3 Sa 294/16 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 21. November 2018 URTEIL Schiege , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. November 2018 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht G räfl, die Richter am Bundesarbeitsgericht Klose und Waskow sowie die ehrenamtliche Richterin Gmoser und den ehrenamtlichen Richter Dr. Merten für Recht erkannt: - 2 - 7 AZR 234/17 ECLI:DE:BAG:2018:211118.U.7AZR234.17.0 - 3 - Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hess i- schen Landesarbeitsgerichts vom 9. Dezember 2016 - 3 Sa 294/16 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befri s- tung am 30. Juni 2015 geendet hat . Die Klägerin war s eit dem 5. Januar 2009 aufgrund mehrerer befr isteter Arbeitsverträge bei der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin beschäftigt. Der Ausgangsvertrag wurde sechsm al verlängert, zuletzt bis zum 30. Juni 2015. Außerdem wurden während der Vertragslaufzeit mehre re Verträge über die Ä n- derung der Arbeitszeit abgeschlossen. Die Beklagte, deren Alleingesellschafterin die Bundesrepublik Deutsc h- land ist, führt im Bereich der Entwicklungshilfe kontinuierlich Projekte durch . Auftraggeber der Beklagten sind überwiegend das Bundesministerium für wir t- schaftliche Zusammenarbeit (BMZ) und andere Bundesministerien. Im Gesel l- schaftsvertrag der Beklagten vom 16. Dezember 2010 heißt es auszugsweise : § 2 ZWECK UND GEGENSTAND DES UNTERNEHMENS 2.1 Zweck der Gesellscha ft ist die Förderung der internat i- onalen Zusammenarbeit für nachhaltige Entwicklung und der internationalen Bildungsarbeit. Die Gesellschaft unte r- stützt die Bundesregierung bei der Erreichung ihrer en t- wicklungspolitischen Ziele. Sie prüft, plant und führt ihre Vorhaben eigenverantwortlich, effizient, wirksam und par t- nerorientiert durch und entwickelt durchführungsnahe M e- thoden. 1 2 3 - 3 - 7 AZR 234/17 ECLI:DE:BAG:2018:211118.U.7AZR234.17.0 - 4 - Die einzelnen Vorhaben der Beklagten werden in mehr als 20 Sektoren - bereichen durchgeführt , die teilweise nochmals untergli edert sind. Dabei ha n- delt es sich zB um die Sektorenbereiche Bildung, Gesundheitswesen, Bevölk e- rungspolitik, Wasser, Abwasser und Abfall, Krisenprävention und Konfliktl ö- sung, Transport und Lagerhaltung, Kommunikation, Energieerzeugung, Finanz - wesen, Landwi rtschaft, Forstwirtschaft, Fischereiwesen, Bodenschätze und Bergbau, Bauwesen, Handelspolitik, Tourismus, Umweltschutz allgemein, Nahrungsmittelhilfe und - s icherung , Wiederaufbauhilfe, Katastrophenprävention usw. Die Klägerin war zunächst als Sachbearbeiterin, später als Projektleit e- rin bzw. Fachkoordinatorin in unterschiedlichen Projekten tätig. In dem letzten, zum 30. Juni 2015 befristeten Arbeitsvertrag vom 11. Dezember 2014 ist ve r- einbart, dass die Klägerin zunächst in Vollzeit die Tätigkei t als Projektleiterin im 1. April 2015 - mit einem Arbeitszeitumfang von 50 % einer Vollzeittätigkeit - die Fachkoor - Nr . 2286 , AA zu BDI, Ber a- , übernimmt. Mit Vertrag vom 25. März 2015 haben die Parteien für den Zeitraum vom 1. April 2015 bis zum 30. Juni 2015 e ine Aufstockung auf eine Vollzeitt ä- tigkeit vereinbart. Die im Arbeitsvertrag vom 11. Dezember 2014 vereinbarte Tätigkeit der Klägerin als Projektleiterin bezog sich auf ein Vorhaben zur Stärkung der We i- terbildungs - und Beratungskapazitäten wirtschaftsnah er Fachorganisationen in Latei namerika mittels Human Capacit y Building - Formaten in methodischer und inhaltlicher Sicht (nachfolgend als HCB bezeichnet). Mit diesem war die Beklagte vom BMZ ursprünglich bis zum 31. Dezember 2014 beauftragt gew e- sen . Nach dem 31. Dezember 2014 begleitete die Klägerin als Projektleiterin den Abschluss des Vorhabens und erstellte einen Abschlussbericht. Das Pr o- jekt HCB wurde zum 31. März 2015 been det, nachdem das BMZ nur bis zu di e- sem Zeitpunkt Mittel bewilligt hatte . 4 5 6 - 4 - 7 AZR 234/17 ECLI:DE:BAG:2018:211118.U.7AZR234.17.0 - 5 - Die im Arbeitsvertrag vom 11. Dezember 2014 vereinbarte Tätigkeit der Klägerin als Fachkoordinatorin bezog sich auf ein ursprünglich ebenfalls bis zum 31. Dezember 2014 befristetes Vorhaben, eine strategische Allianz im G e- sundheitswesen in Entwicklungs - und Sc hwellenländern zu implementieren , nachfolgend als GHP bezeichnet ), mit dem ebenfalls das BMZ die Beklagte beauftragt hatte. Die GHP ist eine strategisch e Allianz aus dem BMZ - Entwicklungspartnerschaften mit der Wir t- schaf EPW). Bei d en EPW handelt es sich um laufzeitbegren z- te Projekte der Beklagten mit der Wirtschaft, in denen Leistungen kombiniert und gemeinsame Projekte in Entwicklungs - und Schwellenländern durchgeführt werden. Für jedes laufzeitbeg renzte Projekt im Rahmen der EPW muss die B e- klagt e beim BMZ einen Antrag stellen, erst nach Zustimmung des BMZ können die Allianzen durchgeführt und die Finanzmittel freigegeben werden. Nac h der Zustimmung des BMZ vom 5. November 2013 für das Projekt GHP h atte die Beklagte mit dem Bundesverband der Deutschen Industrie am 9. Dezember 2013 einen Kooperationsvertrag geschlossen. Auf Antrag der Beklagten hatte das BMZ am 3. November 2014 der kostenneutralen Verlänge rung des Projekts bis zum 30. Juni 2015 zugest immt. Die Klägerin betreute das GHP - Projekt in der Schlussphase als Fachkoordinatorin , bereitete den inhaltlichen Projekta b- schluss vor und erstellte den Abschlussbericht. Das GHP - Projekt wurde zum 30. Juni 2015 beendet. Mit ihrer am 20. Juli 2015 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 24. Juli 2015 zugestellten Klage hat die Kläger in die Unwirksa m- keit der Befristung vom 11. Dezember 2014 geltend gemacht . Sie hat die Au f- fassung vertreten, die Befristung sei nicht nach § 14 Abs. 1 Sat z 2 Nr. 1 TzBfG wegen eines nur vorübergehenden betrieblichen Bedarfs an der Arbeitsleistung gerechtfertigt. Eine Prognose über den künftigen Wegfall des Beschäftigung s- bedarfs habe die Beklagte durch ihren Vorgesetzten bei Vertragsschluss nicht getroffen. Dieser habe ihr gegenüber während eines Telefonats in der ersten Februarwoche 2015 geäußert, er verstehe nicht, dass ihr Arbeitsverhältnis nur bis 30. Juni 2015 verlängert worden sei, sie sei vielseitig einsetzbar und gut zu gebrauchen. Die Klägerin hat zu dem die Auffassung vertreten, d ie Grundsätze 7 8 - 5 - 7 AZR 234/17 ECLI:DE:BAG:2018:211118.U.7AZR234.17.0 - 6 - der Projektbefristung seien nicht anwendbar . Da die Beklagte ständig mit der Durchführung von Entwicklungshilfeprojekten befasst sei, seien dies Dauerau f- gaben der Beklagten . Sie sei im Rahmen der beiden zuletzt durchgeführten Vorhaben daher nicht mit zusätzlichen, von den Daueraufgaben der Beklagten abgrenzbaren Zusatzaufgaben beschäftigt worden. Auch d ie Finanzierung der Vorhaben durch das BMZ spreche nicht für deren Projektcharakter. Bei dem BMZ handele es sich nicht um einen Dritten, da die Bundesrepublik Deutsc h- land alleinige Gesellschafterin der Beklagten sei. Jedenfalls könne sich die B e- klagte nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs nicht auf einen Sachgrund für die Befristung des Arbeits vertrags vom 11. Dezember 2014 berufen. A uch die Verträge über die Änderung der Arbeitszeit seien in die Missbrauchskontrolle einzubeziehen. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, 1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien b e- stehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Befri s- tungsvereinbarung vom 11. Dezember 2014 zum 30. Juni 2015 sein Ende gefunden hat, 2. hilfsweise für den Fall des Obsiegens mit dem Fes t- stellungsantrag die Beklagte zu verurteilen, sie bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu den bisherigen arbeitsvertragliche n Bedingungen als Angestellte weiter zu beschäftigen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend g e- macht, d ie im Vertrag vom 11. Dezember 2014 vereinbarte Befristung s ei durch den Sachgrund des vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gerechtfertigt, weil die Klägerin in zeitlich begrenzten vom BMZ finanzierten Projekten tätig gewesen sei. Die Projekte seien keine Daueraufgaben im Sinne der Rechtsprechung , auch wenn s ie regelmäßig En t- wicklungshilfeprojekte durchführe. Aufgrund der unterschiedlichen fachlichen, sprachlichen, regionalen, kulturellen und politischen Anforderungen der in den Sektorenbereichen anfallenden Projekttätig keiten bestehe keine gleichbleibe n- de Einsatzmöglichkeit. 9 10 - 6 - 7 AZR 234/17 ECLI:DE:BAG:2018:211118.U.7AZR234.17.0 - 7 - Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision ve r- folgt die Klägerin ihre Anträge weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision z u- rückzuweisen. Entscheidungsgründe Die Revision der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Die Vor - instanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. A. Die Revision ist zulässig. Die Revisionsbegründung entspricht den g e- setzlichen Anforderungen nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 1 ZPO . Es kann dahinstehen, ob die Klägerin in zulässiger Weise die Verletzung von Ve r- fahrensrecht gerügt hat , was die Beklagte in Frage stellt. Da die Klägerin in z u- lässiger Weise auch die Verletzung materiellen Rechts durch das Landesa r- beitsgericht nach § 551 Abs. 3 Sa tz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO geltend macht, füh r- te eine unzulässige Verfahrensrüge nicht zur Unzulässigkeit der Revision. B. Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Befristungskontrollklage zu Recht abgewiesen. Das Arbeits verhältnis der Parteien hat aufgrund der im Arbeitsvertrag vom 11. Dezember 2014 ve r- einbarten Befristung mit Ablauf des 30. Juni 2015 geendet. Der Weiterbeschä f- tigungsantrag fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an. I. Die Befristungskontrollklage ist un begründet. Die Befristung des A r- beitsvertrags zum 30. Juni 2015 ist wirksam. Sie ist nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG sachlich gerechtfertigt . D ies hat das Landesarbeitsgericht recht s- fehlerfrei erkannt. 1. Ein sachlicher Grund für die Befristung ein es Arbeitsvertrags liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG vor, wenn der betriebliche Bedarf an der A r- beit s leistung nur vorübergehend besteht. Ein vorübergehender Beschäftigung s- bedarf kann sowohl durch einen vorübergehenden Anstieg des Arbeitsvol u- 11 12 13 14 15 16 - 7 - 7 AZR 234/17 ECLI:DE:BAG:2018:211118.U.7AZR234.17.0 - 8 - mens im B ereich der Daueraufgaben des Arbeitgebers entstehen als auch durch die Übernahme eines Projekts oder einer Zusatzaufgabe, für deren Erl e- digung das vorhandene Stammpersonal nicht ausreicht (vgl. etwa BAG 16. Januar 2018 - 7 AZR 21/16 - Rn. 16; 27. Juli 2016 - 7 AZR 545/14 - Rn. 17 mwN) . Der Sachgrund setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Ve r- tragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers kein da uerhafter betrieblicher Bedarf mehr besteht. Hierüber hat der Arbeitgeber bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags eine Prognose zu erstellen, der ko n- krete Anhaltspunkte zugrunde liegen müssen. Die Prognose ist Teil des Sac h- grunds für die Befristung. Die tatsächlichen Grundlagen für die Prognose hat der Arbeitgeber im Prozess darzulegen (st. Rspr., BAG 16. Januar 2018 - 7 AZR 21/16 - Rn. 16 ; 21. März 2017 - 7 AZR 222/15 - Rn. 28; 17. März 2010 - 7 AZR 640/08 - Rn. 12 f., BAGE 133, 319; 11. Februar 2004 - 7 AZR 362/03 - zu I 2 a der Gründe, BAGE 109, 339) . Wird die Prognose durch die spätere Entwicklung bestätigt, besteht eine ausreichende Vermutung dafür, dass sie hinreichend fundiert erstellt worden ist. Es ist dann Sache des Arbeitnehmers , Tatsachen vorzutragen, nach denen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses diese Prognose nicht gerechtfertigt war oder die nachfolgende Entwicklung mit der Prognose des Arbeitgebers in keinem Zusammenhang steht (BAG 24. September 2014 - 7 AZR 987/12 - Rn. 22) . Die allgemeine Unsicherheit über die zukünftig bestehende Beschäftigungsmöglichkeit rechtfertigt die Befri s- tung nicht. Eine solche Unsicherheit gehört zum unternehmerischen Risiko des Arbeitgebers, das er nicht durch Abschluss eines befristeten Arbeit svertrags auf den Arbeitnehmer abwälzen darf (BAG 21. März 2017 - 7 AZR 222/15 - Rn. 28; 15. Mai 2012 - 7 AZR 35/11 - Rn. 30) . 2. Wird die Befristung des Arbeitsvertrags auf die Mitwirkung des Arbei t- nehmers an einem zeitlich begrenzten Projekt gestützt, e rfordert dies, dass es sich bei dem Projekt um eine auf vorübergehende Dauer angelegte und gege n- über den Daueraufgaben des Arbeitgebers abgrenzbare Zusatzaufgabe ha n- delt. Dies ist nicht der Fall bei Tätigkeiten, die der Arbeitgeber im Rahmen des von ihm ve rfolgten Betriebszwecks dauerhaft wahrnimmt oder zu deren Durc h- 17 - 8 - 7 AZR 234/17 ECLI:DE:BAG:2018:211118.U.7AZR234.17.0 - 9 - führung er verpflichtet ist. Für das Vorliegen eines Projekts spricht es regelm ä- ßig, wenn dem Arbeitgeber für die Durchführung der in dem Projekt verfolgten Tätigkeiten von einem Dritten finanz ielle Mittel oder Sachleistungen zur Verf ü- gung gestellt werden. Wird ein Arbeitnehmer für die Mitwirkung an einem Pr o- jekt befristet eingestellt, muss im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu erwarten sein, dass die im Rahmen des Projekts durchgeführten Aufgab en nicht daue r- haft anfallen. Für eine solche Prognose des Arbeitgebers bedarf es ausreichend konkreter Anhaltspunkte (BAG 16. Ja nuar 2018 - 7 AZR 21/16 - Rn. 17 ; 27. Juli 2016 - 7 AZR 545/14 - Rn. 19; 24. September 2014 - 7 AZR 987/12 - Rn. 18; 7. Mai 2008 - 7 AZR 146/07 - Rn. 15; 7. April 2004 - 7 AZR 441/03 - zu II 2 a aa der Gründe) . Die Prognose muss sich auf den durch die Beendigung des ko n- kreten Projekts vorhersehbaren Wegfall des zusätzlichen Beschäftigungsb e- darfs für den befristet eingestellten Arbe itnehmer beziehen. Es ist unerheblich, ob der befristet beschäftigte Arbeitnehmer nach Fristablauf aufgrund seiner Qualifikation auf einem freien Arbeitsplatz außerhalb des Projekts befristet oder unbefristet beschäftigt werden könnte (vgl. BAG 27. Juli 20 16 - 7 AZR 545/14 - Rn. 19; 24. September 2014 - 7 AZR 987/12 - Rn. 19; 7. November 2007 - 7 AZR 484/06 - Rn. 21) . Die Beurteilung, ob der Arbeitnehmer in einem Projekt oder im Rahmen von Daueraufgaben des Arbeitgebers beschäftigt werden soll te , obliegt den Tatsachengerichten, die den Sachverhalt vollständig und widerspruchsfrei zu würdigen haben (BAG 27. Juli 2016 - 7 AZR 545/14 - Rn. 18; 24. September 2014 - 7 AZR 987/12 - Rn. 17) . Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts ist revisionsrechtlich nur daraufhin zu überprüfen, ob es die Rechtsbegriffe der Daueraufgaben und d es Projekt s verkannt, Denkgesetze oder allgemeine E r- fahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat (vgl. zum eingeschränkten revisionsrechtlichen Pr üfungsmaßstab etwa BAG 24. A ugust 2016 - 7 AZR 625/15 - Rn. 17, BAGE 156, 170) . 3 . Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, die Mitwirkung der Klägerin an den Projekten HCB und GHP rechtfertige die Befristung des mit ihr abg e- 18 19 - 9 - 7 AZR 234/17 ECLI:DE:BAG:2018:211118.U.7AZR234.17.0 - 10 - schlossenen Arbeitsvertrags z um 30. Juni 2015, hält danach einer revision s- rechtlichen Überprüfung stand. a) Nach den vom Landesarbeitsgericht festgestellten Umständen durfte die Beklagte zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses am 11. Dezember 2014 davon ausgehen, dass die Aufgaben, di e die Klägerin nach dem Arbeitsvertrag im Rahmen der Projekte HCB und GHP auszuführen hatte, zum 31. März 2015 bzw. 30. Juni 2015 beendet sein würden. Darüber bestand bei Vertragsa b- schluss keine Ungewissheit. aa) Das Projekt HCB beruhte nach den Feststel lungen des Landesarbeit s- gerichts auf dem Auftrag des BMZ, bis zum 31. Dezember 2014 ein Vorhaben zur Förderung der Weiterbildungs - und Beratungskapazitäten wirtschaftsnaher Fachorganisationen in Lateinamerika in methodischer und inhaltlicher Hinsicht mit B ezug auf den Klimawandel durchzuführen. Die Klägerin sollte auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 11. Dezember 2014 bis zum 31. März 2015 als Projektleiterin den Abschluss des Vorhabens begleiten und einen A b- schlussbericht erstellen. Das BMZ hatte inso weit auch nur bis zum 31. März 2015 Mittel bewilligt. Die Durchführung des Projekt s GHP war zunächst bis zum 31. Dezember 2014 geplant und zuletzt bis zum 30. Juni 2015 verlängert w o r- de n . Auf den Antrag der Beklagten hat te das BMZ der kostenneutralen Verlä n- gerung des Projekt s bis zum 30. Juni 2015 am 3. November 2014 zugestimmt. Die Klägerin sollte auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 11. Dezember 2014 in der Verlängerungsphase als Fachkoordinatorin den inhaltlichen Projekt - abschluss vorbereiten und den Abschlussbericht erstellen. Es ist weder vorg e- tragen worden noch sonst ersichtlich, dass bei Abschluss des Arbeitsvertrags vom 11. Dezember 2014 eine Fortführung der projektbezogenen Aufgaben der Klägerin über den 30. Juni 201 5 hinaus absehbar war. Da die spätere Entwicklung die Prognose der Beklagten bestätigt hat, besteht eine ausreichende Vermutung dafür, dass die se hinreichend fun diert erstellt worden ist. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsge richts haben die Projek te tatsächlich a m 31. März bzw. 30. Juni 2015 geendet. 20 21 22 - 10 - 7 AZR 234/17 ECLI:DE:BAG:2018:211118.U.7AZR234.17.0 - 11 - bb) Die Klägerin hat keine Anhaltspunkte vorgetragen, aus denen sich e r- geben könnte, dass die Prognose im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht g e- rechtfertigt war oder die nachfolgende Entwicklung mi t der Prognose in keinem Zusammenhang steht. (1) Soweit die Klägerin geltend macht, die Prognose sei bei Vertrag s- schluss nicht von der zuständigen Führungskraft erstellt worden, ist dies une r- heblich. Es kommt nicht darauf an, ob gerade die zuständige Füh rungskraft den Beschäftigungsbedarf zutreffend pro gnostiziert hat , sondern darauf, ob die Prognose im Zeitpunkt des Vertragsschlusses objektiv gerechtfertigt war. Dies ist nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts der Fall. (2) A uch die Behauptung der Klägerin, ihr Vorgesetzte r habe ihr gegenüber in der ersten Februarwoche 2015 geäußert , sie sei vielfältig einsetzbar, man könne sie auch für die Zeit nach dem 30. Juni 2015 gut gebrauchen , vermag die Prognoseentscheidung der Beklagten nicht in Frage zu stellen . Die behauptete Äußerung lässt nicht darauf schließen, dass im Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrags vom 11. Dezember 2014 eine konkrete Weiterbeschäftigung s- möglichkeit absehbar war . Zudem ist nicht erkennbar, dass sich die Äuß erung auf Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten in den beiden Projekten bezog , in deren Rahmen die Klägerin zuletzt tätig war. b) Die von der Klägerin im Rahmen der Projekte HCB und GHP wahrg e- nommenen Tätigkeiten sind nicht deshalb Daueraufgaben der Beklagte n, weil die Beklagte ständig und im Wesentlichen mit der Durchführung von Projekte n im Bereich der Entwicklungshilfe befasst ist. Dies hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt. aa) Daueraufgaben des Arbeitgebers sind Tätigkeiten, die im Rahmen se i- ner unternehmerischen Ausrichtung kontinuierlich und im Wesentlichen unve r- ändert anfallen . Davon abzugrenzen sind Zusatzaufgaben, di e nur für eine b e- grenzte Zeit durchzuführen sind und k einen auf längere Zeit planbaren Pers o- nalbedarf mit sich bringen . Alle in aus dem Umstand, dass ein Arbeitgeber stä n- dig in erheblichem Umfang Projekte durchführt , ergibt sich nicht zwangsläufig, 23 24 25 26 27 - 11 - 7 AZR 234/17 ECLI:DE:BAG:2018:211118.U.7AZR234.17.0 - 12 - dass es sich hierbei um Daueraufgaben handelt. Entscheidend ist, ob die Täti g- keiten im Rahmen des Betriebszwecks ihrer Art nach im W esentlichen unve r- ändert und kontinuierlich anfallen (dann handelt es sich um Daueraufgaben) oder ob sie entweder nur unregelmäßig - zB nur aus besonderem Anlass - au s- geführt werden oder mit unvorhersehbaren besonderen Anforderungen auch in Bezug auf die Qu alifikation des benötigten Personals verbunden sind und de s- halb k einen vorhersehbaren Personalbedarf sowohl in qua n t it ativer Hinsicht als auch in Bezug auf die Qualifikation des benötigten Personals verursachen (dann liegen Zusatzaufgaben vor) . Im Bereich der Daueraufgaben kann sich der Arbeitgeber nicht dadurch Befristungsmöglichkeiten schaffen, dass er diese seines Betriebszwecks einen im W esentlichen unveränderten Personalbedarf prognostizieren und einschätzen, ist es ihm regelmäßig verwehrt, diesen A r- beitsanfall unter Berufung auf den Sachgrund der Projektbefristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG mit befristet beschäftigten Arbeitnehmern zu bewält i- gen. Daueraufgaben eines A rbeitgebers können daher regelmäßig nicht für b e- stimmte Branchen allein anhand des Betriebszwecks übergreifend begriffsm ä- s- (zutr. Winzer/Abend/Fischels NZA 2018, 1025, 1028 f. ) . Vielmehr ist zu ermitteln, ob die Aufgaben , für die der Arbeitnehmer befristet eingestellt wird, i m Rahmen des Betriebszwecks kontinuierlich und im Wesentl i- chen unverändert anfallen und einen planbaren Personalbedarf verursachen . bb) Unt er Zugrundelegung dieser Grundsätze ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landesarbeitsgericht die Durchführung von Proje k- ten der Entwicklungshilfe für die Bundesrepublik Deutschland nicht allgemein als Daueraufgabe der Beklagten im befr istungs rechtlichen Sinne angesehen hat. (1) Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des Landesarbeit s- gerichts handelt es sich bei den Projekttätigkeiten der Beklagten nicht um stä n- dige, im Wesentlichen unverändert anfallende Aufgaben, die einen a uf längere Zeit planbaren Personalbedarf mit sich bringen. Zwar führt die Beklagte im 28 29 - 12 - 7 AZR 234/17 ECLI:DE:BAG:2018:211118.U.7AZR234.17.0 - 13 - Rahmen ihres Betriebszwecks kontinuierlich Projekttätigkeiten im Bereich der Entwicklungshilfe - überwiegend für Bundesministerien - durch. Sie ist alle r- dings im Rahmen i hrer Projekttätigkeiten in über 20 unterschiedlichen Sektoren - bereichen weltweit in zahlreichen Ländern und damit in weitgefächerten Bere i- chen der Entwicklungshilfe tätig . Gegenstand und Inhalt der Projekte sind nach den Feststellungen des Landesarbeitsger ichts unter schiedlichster Art ( Bildung, Gesundheitswesen, Bevölkerungspolitik, Wasser , Abwasser und Abfall, Krise n- prävention und Konfliktlösung, Transport und Lagerhaltung, Kommunikation, Energieerzeugung, Finanzwesen, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fisc hereiw e- sen, Bodenschätze und Bergbau, Bauwesen, Handelspolitik, Tourismus, U m- weltschutz allg emein, Nahrungsmittelhilfe und - sicherung, Wiederaufbauhilfe, Katastrophenprävention ) . A ufgrund d er unterschiedlichen Bereiche der Projek t- tätigkeiten, der fachlichen, sprachlichen, regionalen, kulturellen und politischen Besonderheiten der Einsatzländer und der teilweise gravierenden Veränderu n- gen der politischen Verhältnisse in diesen Ländern setzen die in den Projekten zu er ledigenden Aufgaben nach den Fe ststellungen des Landesarbeitsgerichts jeweils unterschiedliche s pezielle Kenntnisse und Kompetenzen der eingeset z- ten Arbeitnehmer voraus. Die in den verschiedenen Sektorenbereichen zu ste l- lenden Anforderungen an die von der Beklagten eingesetzten Mitarbei ter unte r- liegen ständigem - teilweise auch plötzlichem und nicht vorhersehbarem - Wa n- del. (2) Der Betriebszweck der Beklagten besteht zwar nach § 2 Nr. 2.1 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten darin, die Bundesregierung bei der Erre i- chung ihrer entwic klungspolitischen Ziele zu unterstützen und ihre Vorhaben eigenverantwortlich, effizient, wirksam und partnerorientiert zu prüfen, zu pl a- nen und durchzuführen. Das allein besagt aber noch nichts darüber, ob in di e- ser d efinierten Aufgabenstellung eine im Hi nblick auf den Personalbedarf pla n- bare im Wesentlichen unveränderte Daueraufgabenstellung liegt. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts allein die nur vorübergehende Übertragung oder Wahrnehmung einer (sozial - ) staatlichen (Dauer - )Aufgab e nicht geeignet, die Befristung des Arbeitsvertrags mit einem dafür eingestellten Arbeitnehmer zu rechtfertigen (vgl. BAG 11. Februar 2004 - 7 AZR 362/03 - 30 - 13 - 7 AZR 234/17 ECLI:DE:BAG:2018:211118.U.7AZR234.17.0 - 14 - zu I 2 b bb der Gründe, BAGE 109, 339) . So liegt etwa in den Fällen, in denen sich eine (übertrage ne) Maßnahme nicht als zeitlich begrenztes Projekt, so n- dern als Teil einer Daueraufgabe des staatlichen Auftraggebers darstellt, in der Übertragung der sozialstaatlichen Aufgabe allein kein hinreichender Sachgrund für die Befristung des Arbeitsverhältnisse s des bei einem Auftragnehmer ang e- stellten Arbeitnehmers (vgl. BAG 11. September 2013 - 7 AZR 107/12 - Rn. 26 mwN) . Die Entwicklungshilfe ist zwar als staatliche Aufgabe der Bundesrepublik Deutschland nicht zeitlich begrenzt. Die der Beklagten jeweils im Einzelfall übe r tragenen Vorhaben sind jedoch nicht stets gleich artig , sondern unte r- schie d licher Art und stellen unterschiedlich st e Anforderungen an den jeweiligen Personalbedarf . Daher wird die Durchführung der einzelnen Proje kte nicht zur Daueraufgabe der Beklagten als Auftragnehmerin (vgl. BAG 25. August 2004 - 7 AZR 7/04 - zu I 3 b bb der Gründe, BAGE 111, 377 ; KR/Lipke 11. Aufl. § 14 TzBfG Rn. 198, 201; Winzer/Abend/Fischels NZA 2018, 1025, 1028 ff. ; kritisch APS/Backhaus 5. Aufl. TzBfG § 14 Rn. 219; Bader/Hohmann NZA 2017, 761, 764 f.) . Die Projekttätigkeiten sind nur durchzuführen, wenn in den verschied e- nen Sektoren bestimmte Projektaufträge mit dem jeweiligen Personalbedarf erteilt werden. Diese sind dann jeweils zeitlic h begrenzt für die voraussichtliche Dauer der konkreten Maßnahme. Deshalb werden Arbeitskräfte für diese Vo r- haben nur zeitweise für deren jeweilige Dauer benötigt. D ie weitgefächerten Projekte können unterschiedliche Anforderungen an die Qualifikation der eing e- setzten Arbeitnehmer stellen. Der entsprechende Beschäftigungsbedarf ist d a- her quantitativ und hinsichtlich der Qualifikation des Personals nicht langfristig planbar; er ist vielmehr abhängig vom Vorliegen eines konkreten Entwicklung s- hilfevorhabens. (3) Es ist somit widerspruchsfrei und verstößt nicht gegen Denkgesetze, dass das Landesarbeitsgericht angesichts der Verschiedenartigkeit der durc h- zuführenden Einzelprojekte und der unterschiedlichen Anforderungen an die Qualifikation der Arbeitnehmer die Projekttätigkeit der Beklagten im Bereich der Entwicklungsh ilfe nicht als zusammenhängende, kontinuierlich anfallende und im Wesentlichen unveränderte Daueraufgabe der Beklagten angesehen hat. Daher hat d as Landesarbeitsgericht auch ohne Verstoß gegen Den kgesetze 31 - 14 - 7 AZR 234/17 ECLI:DE:BAG:2018:211118.U.7AZR234.17.0 - 15 - an genommen , dass es sich bei den Vorhaben HCB und GHP um zusätzliche, von der Beklagten unabhängig von ihren Daueraufgaben übernommene Proje k- te handelt . Entgegen der Auffassung der Klägerin steht dem nicht entgegen, dass das Landesarbeitsgericht n icht im Einzelnen festgestellt hat, worin die Daueraufgaben der Beklagten in Abgrenzung zu ihren Zusatzaufgaben im Ei n- zelnen bestehen. Für das Vorliegen des Sachgrunds nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG genügt es , dass die im Rahmen der Projekte HCB und G HP zu bewältigenden Aufgaben keine Daueraufgabe n sind. In welche m qua nti tativen Verhältnis die Projekte zu den Daueraufgaben stehen, ist nicht entscheidend. ( 4 ) D ie von der Beklagten im Rahmen der Projekte HCB und GHP erledi g- ten Aufgaben sind nicht des wegen Daueraufgaben , weil die Beklagte zu deren Durchführung gegenüber der Bundesrepublik verpflichtet wäre . D ie Bundesr e- publik Deutschland hat zwar als Alleingesellschafterin der Beklagten gesel l- schaftsrechtlich einen bestimmenden Einfluss auf die Beklagt e. Das hat aber nicht zu r Folge , dass die in den einzelnen Projekten zu erledigenden Aufgaben Daueraufgaben der Beklagten sind. Die Beklagte wird vielmehr jeweils im Ra h- men von konkreten Aufträgen tätig, die zeitlich begrenzt und von verschieden s- ter Art si nd und bei denen unterschiedliche Anforderungen an die Qualifikation der Arbeitnehmer gestellt werden. ( 5 ) Danach kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Annahme des Landesarbeitsgericht s , es spreche für das Vorliegen eines Projekts, dass der Bekla gten für die Durchführung der in den Projekten verfolgten Tätigkeiten von der Bundesrepublik Deutschland finanzielle Mittel oder Sachleistu n- gen zur Verfügung gestellt wurden , rechtsfehlerhaft ist, weil nach Auffassung der Klägerin die Bundesr e- sem Sinne sein kann ( vgl. dazu Bader/Hohmann NZA 2017, 761 , 765 ) . Die A b- hängigkeit der Finanzierung der Vorhaben durch einen Dritten ist nur ein U m- stand, der regelmäßig für das Vorliegen eines Projekts spricht, aber nicht de s- sen notwendige Voraussetzung. cc) Den Anforderungen des Unionsrechts und dem mit der EGB - UNICE - CEEP - Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der 32 33 34 - 15 - 7 AZR 234/17 ECLI:DE:BAG:2018:211118.U.7AZR234.17.0 - 16 - Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 verfolg ten Ziel einer Ve r- hinderung des Missbrauchs durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsvertr ä- ge ist mit den Anforderungen, die danach an den Sachgrund der Projektbefri s- tung gestellt sind, genügt. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der E u- ropäischen U 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung, dass der in der nationalen Regelung vo r- gesehene Rückgriff auf befristete Arbeitsverträge durch konkrete Gesichtspun k- te gerechtfertigt wird, die vor allem m it der betreffenden Tätigkeit und den B e- dingungen ihrer Ausübung zusammenhängen. D er Begriff des sachlichen Grund s meint genau bezeichnete, konkrete Umstände, die eine bestimmte T ä- tigkeit kennzeichnen und daher in diesem speziellen Zusammenhang die Ve r- wend ung befristeter Arbeitsverträge rechtfertigen können. Derartige Umstände können sich zB aus der besonderen Art der Aufgabe, zu deren Erfüllung diese Verträge geschlossen worden sind, und deren Wesensmerkmalen oder ggf. einem legitimen sozialpolitischen Zie l eines Mitgliedstaats ergeben (vgl. etwa EuGH 28. Februar 2018 - C - 46/17 - [John] Rn. 53; 26. Januar 2012 - C - 586/10 - [Kücük] Rn . 27; 23. April 2009 - C - 378/07 ua. - [Angelidaki ua.] Rn. 96 mwN) . Erforderlich ist daher die Festlegung objektiver Faktoren, die mit den Besonde r- heiten der Tätigkeit und den Bedingungen ihrer Ausübung zusammenhängen. Die Bestimmung darf nicht dazu dienen, einen ständig und dauerhaft bestehe n- den Bedarf zu decken (EuGH 21. September 2016 - C - 614/15 - [Popescu] Rn. 65; 26. Novembe r 2014 - C - 22/13 ua. - [Mascolo ua.] Rn. 101; 26. Januar 2012 - C - 586/10 - [Kücük] Rn. 39; 23. April 2009 - C - 378/07 ua. - [Angelidaki ua.] Rn. 107) . Mit den dargestellten Anforderungen zur Projektbefristung ist gewäh r- leistet, dass der Arbeitgeber einen Sachgrund für die Befristung eines Arbeit s- vertrags nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG nicht selbst dadurch herbeiführen kann, dass er im Wesentlichen unveränderte Daueraufgaben in organisatorisch chkeit ständigen und dauerhaften Bedarf deckt. Dies verhindert einen missbräuchlichen Rückgriff auf befristete Arbeitsverträge. Ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst. Die vorliegend maßgeblichen unionsrechtl i- 35 - 16 - 7 AZR 234/17 ECLI:DE:BAG:2018:211118.U.7AZR234.17.0 - 17 - chen Fra gen sind durch die Rechtsprechung des EuGH (vgl. EuGH 21. September 2016 - C - 614/15 - [Popescu] Rn. 65; 26. November 2014 - C - 22/13 ua. - [Mascolo ua.] Rn. 101; 26. Januar 2012 - C - 586/10 - [Kücük] Rn. 39; 23. April 2009 - C - 378/07 ua. - [Angelidaki ua.] Rn. 107) geklärt. 4 . Das Landesarbeitsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass es der Beklagten nicht nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmis s- brauchs (§ 242 BGB) verwehrt ist , sich auf den Sachgrund des vorübergehe n- den Bedarf s an der Arbeitsleistung zu berufen. a) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt , dass aufg rund der Beschäftigungszeiten der Klägerin seit dem 5. Januar 2009 und d er Anzahl der Vertragsverlängerungen eine weitergehende, umfassende Rechtsmissbrauch s- kontroll e nicht veranlasst ist . Die in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG für die sachgrun d- lose Befristung vorgesehene Höchstdauer und Anzahl der Vertragsverläng e- rungen sind vorliegend nicht um ein Mehrfaches überschritten (vgl. hierzu etwa BAG 24. August 2016 - 7 AZR 41/15 - Rn. 31 f . mwN) . Eine umfassende Mis s- brauchskontrolle ist regelmäßig nicht geboten, wenn nicht mindestens das Vie r- fache eines der in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG bestimmten Werte oder das Dre i- fache beider Werte überschritten ist. Liegt ein Sachgrund vor, kan n also von der Befristung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich Gebrauch gemacht werden, solange das Arbeitsverhältnis nicht die Gesamtdauer von sechs Jahren übe r- schreitet und zudem nicht mehr als neun Vertragsverlängerungen vereinbart wurden, es sei denn , die Gesamtdauer übersteigt acht Jahre oder es wurden mehr als zwölf Vertragsverlängerungen vereinbart (BAG 26. Oktober 2016 - 7 AZR 135/15 - Rn. 26 , BAGE 157, 125 ) . Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. D ie Klägerin war in der Zeit vom 5. Januar 2009 bis zum 30. Juni 2015 insgesamt knapp sechseinhalb Jahre bei sechs maliger Vertrag s- verlängerung bei der Beklagten beschäftigt. b) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass die v o- rübergehenden Arbeitszeiterhöhungen während der La ufzeit des befristeten Arbeitsverhältnisses bei der Missbrauchskontrolle nicht zu berücksichtigen sind. 36 37 38 - 17 - 7 AZR 234/17 ECLI:DE:BAG:2018:211118.U.7AZR234.17.0 - 18 - Die aus unionsrechtlichen Gründen im deutschen Recht nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) vorzune h- mende zusätzliche Prüfung beruht darauf, dass die Beachtung von § 5 Nr. 1 Buchst. a der EGB - UNICE - CEEP - Rahmenvereinbarung über befristete Arbeit s- verträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 verlangt, dass konkret geprüft wird, ob die Verlängerun g befristeter Arbeitsve r- träge oder - verhältnisse der Deckung eines zeitweiligen Bedarfs dient und ob eine nationale Vorschrift nicht in Wirklichkeit genutzt wird, um einen ständigen und dauerhaften Arbeitskräftebedarf des Arbeitgebers zu decken. Hierzu sind stets alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen und dabei namentlich die Zahl der mit derselben Person oder zur Verrichtung der gleichen Arbeit g e- schlossenen aufeinanderfolgenden befrist eten Verträge zu berücksichtigen, um auszuschließen, dass Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete Arbeitsverträge oder - verhältnisse zurückgreifen (EuGH 21. September 2016 - C - 614/15 - [Popescu] Rn. 65 f.; 26. November 2014 - C - 22/13 ua. - [Mascolo ua.] Rn. 101 f.; 26. Januar 2012 - C - 586/10 - [Kücük] Rn. 39 f., 43, 51, 55) . Die Kontrolle einer Befristung nach den Grundsätzen eines institutione l- len Rechtsmissbrauchs hängt also maßgeblich von der Gesamtdauer der befri s- teten Verträge sowie der Anzahl der Vertragsverlängerungen ab. B efristete Ve r- tragsänderungen wie etwa Arbeitszeiterhöhungen innerhalb des befristeten A r- beitsverhältnisses betreffen indes weder die Dauer des Arbeitsverhältnisses n och die Anzahl der Vertragsverlängerungen. Zwar setzt nach der Rechtspr e- chung des Senats die Wirksamkeit einer befristete n Erhöhung der Arbeitszeit in erheblichem Umfang nach § 307 Abs. 1 BGB das Vorliegen von Umständen voraus , die die Befristung eines über das erhöhte Arbeitszeitvolumen gesondert abgeschlossenen Arb eitsvertrags nach § 14 Abs. 1 TzBfG rechtfertigen würden (vgl. etwa BAG 25. April 2018 - 7 AZR 520/16 - Rn. 32 ff . ; 23. Mä rz 2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 54 ff . , BAGE 154, 354) . Diese Überprüfung hat aber mit der unionsrechtlich gebotenen Missbrauchskontroll e nichts zu tun, sondern ist im Rahmen der Angemessenheitskontrolle nach § 307 BGB geboten . Befristete Arbeitszeiterhöhungen lassen nicht - und zwar weder für sich genommen noch neben der Dauer und Anzahl der befristeten Arbeitsverträge an sich - darauf 39 40 - 18 - 7 AZR 234/17 ECLI:DE:BAG:2018:211118.U.7AZR234.17.0 sc hließen, dass die befristeten Arbeitsverträge in Wirklichkeit genutzt werden, um einen ständigen und dauerhaften Beschäftigungsbedarf des Arbeitgebers zu decken. Sie sagen allenfalls etwas aus über den Umfang des Beschäftigung s- bedarfs während des Bestands des befristeten Arbeitsverhältnisses, nicht aber über dessen Dauer. II . Der Weiterbeschäftigungsantrag fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an. Er ist für den Fall des Obsiegens mit dem Befristungskontrollantrag gestellt. Diese inn erprozessuale Bedingung ist nicht eingetreten. C. Die Klägerin hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Gräfl Klose Waskow R. Gmoser Merten 41 42
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