Bundesarbeitsgericht Urteil vom 16. Januar 2018 Siebter Senat - 7 AZR 21/16 - ECLI:DE:BAG:2018:160118.U.7AZR21.16.0 I. Arbeitsgericht Dresden Urteil vom 13. November 2014 - 2 Ca 413/14 - II. Sächsisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 14. Oktober 2015 - 5 Sa 623/14 - Entscheidungsstichwort e : Befristung - vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung - Projekt - Drittmittel Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu einer Parallelsache ECLI:DE:BAG:2018:160118.U.7AZR21.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 21/16 5 Sa 623/14 Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 16. Januar 2018 URTEIL Schiege , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 16. Januar 2018 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesa r- beitsgericht Gräfl, den Richter am Bun desarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel, die Ric h- terin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rennpferdt sowie die ehrenamtlichen Richter Kley und Busch für Recht erkannt: - 2 - 7 AZR 21/16 ECLI:DE:BAG:2018:160118.U.7AZR21.16.0 - 3 - Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 14. Oktober 20 15 - 5 Sa 623/14 - wird zurückgewiesen. D er Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende A r- beitsverhältnis aufgrund Befristung am 31. Juli 2014 geendet hat. Der beklagte Landkreis ist Träger von Berufsschulen , ua. des Berufl i- che n Schulzentrum s für Technik und Wirtschaft P . An diesem Schulzentrum ist seit Jahren für Jugendliche, die ein Berufsausbildungsverhältnis nicht nac h we i- sen, eine einjährige Vol lzeitschule (Berufsvorbereitungsjahr) eingerichtet. Hie r- bei werden die Jugendlichen durch Sozialpädagogen betreut. Der Kläger war bei dem Beklagten seit dem 2. Oktober 2006 als Sozia l- pädagoge am Beruflichen Schulzentrum für Technik und Wirtschaft P a uf der Grundlage von acht jeweils für die Dauer eines Schuljahrs befristeten A r beit s- verträgen beschäftigt . Der zuletzt a bgeschlossene Arbeitsvertrag vom 8./21 . August 2013 enthält ua. folgende Regelungen : und Herrn: w ird vorbehaltlich der Fördermittelzusage durch die Sächs i- sche Bildungsagentur D für das Schuljahr 2012/2013 1 2 3 - 3 - 7 AZR 21/16 ECLI:DE:BAG:2018:160118.U.7AZR21.16.0 - 4 - f olgender Arbeitsvertrag geschlossen: § 1 Herr : B wird ab: 21.08.2013 befristet als: 1. Vollzeitbeschäftigter, eingestellt, und zwar wegen Vorliegen eines sachlichen Grundes als Beschäftigter für folgende Aufgaben von b e- grenzter Dauer: im Rahmen der Fördermaßnahme der Sächsischen Bildungsagentur D für die s o z i- alpädagogische Betreuung im Berufsvo r b e re i- tungsjahr am BSZ Technik und Wirtschaft P , B e- willigungsbescheid für das Schuljahr 2013/2014 § 6 Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf des 31.07.2014 , Vor Abschluss dieses Arbeitsvertrags hatte der Freistaat Sachsen dem Beklagten mit Bescheid vom 23. Juli 2013 - wie in den Jahren zuvor, zumindest seit dem Schuljahr 2006/2007 - eine Zuwendung zur Durchführung folgen der Maßnahme : Sozialpädagogische Betreuung im Berufsvorbereitungsjahr am B e- r uflichen Schulzentrum für Technik und Wirtschaft P August 2013 bis zum 31. Juli 2014 bewilligt. Die Zuwendung wurde in Form der Antei l- finanzierung in Höhe von 90 % zu den zuwendungsfähigen Persona l ausgaben als verlorener Zuschuss g ewährt. Die Gewährung erfolgte nach Maßgabe der Richtlinie des Sächsischen Staatsministerium s für Kultus über die Gewährung 4 - 4 - 7 AZR 21/16 ECLI:DE:BAG:2018:160118.U.7AZR21.16.0 - 5 - von Zuwendungen für die sozialpädagogische Betreuung im B e rufsvorbere i- tungsjahr (Förderrichtlinie BVJ) vom 4. November 2005. In dies er Richtlinie heißt es ua.: 1. Rechtsgrundlagen und Zuwendungszweck 1.1 Der Freistaat Sachsen gewährt Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie und den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Fre i- staates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung - SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die durch Art i- kel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352) geändert worden ist, u nd den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften des S ächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (SächsABl. SDr. S. S 225) für die Bewilligung staatlicher Zuwendu n- gen nach § 44 SäHO, in der jeweils geltenden Fa s- sung. 1.2 Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwe n- dungen besteht nicht. Die Förderung erfolgt aufgrund pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen der ve r- fügbaren Haushaltsmittel. Der Zuwendungsbescheid des Freistaats Sachsen vom 23. Juli 2013 enthält folgenden Hinweis: s- zeitraum e s kein Vertrag abgeschlossen werden darf, da sonst die Förderfähigkeit nicht gewährleistet ist. (V wV - SäHO zu § 44 A 1.3.1) Der Hinweis nimmt Bezug auf die Verwaltungsvorschrift 1.3 zu § 44 SäHO. Danach dürfen Zuwendungen zur Projektförderung nur für solche Vo r- haben bewilligt werden, die noch nicht begonnen sind. Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall allein und das zuständige Staatsministerium für einzel ne Z u- wendungsbereiche im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen Ausnahmen zulassen. Nach Ziffer 1.3.1 der Verwaltungsvorschrift ist als Vorh a- n- den Lieferungs - und Leistungsv 5 6 - 5 - 7 AZR 21/16 ECLI:DE:BAG:2018:160118.U.7AZR21.16.0 - 6 - Mit seiner am 5. Februar 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen und dem Beklagten am 13. Februar 2014 zugestellten Klage hat der Kläger geltend gemacht, die vereinbarte Befristung zum 31. Juli 2014 sei unwirksam , da sie nicht sachlic h gerechtfertigt sei . Der Kläger hat zuletzt beantragt 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der am 8./21. August 2013 vereinbarten Befristung am 31. Juli 2014 bee n- det wurde; 2. im Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. den B e- klagten zu verurteilen, ihn vom Zeitpunkt der Veru r- teilung, frühestens ab dem 1. August 2015 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unve r- änderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Soz i- alpädagogen weiterzubeschäft igen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffa s- sung vertreten, die Befristung sei nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG , § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG und wegen Drittmittelfinanzierung sachlich gerech t- fertigt. Die sozialpädagogische Betreuung während des Berufsvorbereitung s- jahrs sei keine Daueraufgabe, sondern ein auf das Schuljahr bezogenes Pr o- jekt. Es sei ihm überlassen zu entscheiden , ob er ein Berufsvorbereitungsjahr durchführe. Bei Ab schluss des be fristeten Arbeitsvertrags mit dem Kläger habe für ihn aufgrund der zeitlichen Begrenzung der Fördermittel festgestanden, dass über das Ende des Schuljahrs hinaus kein Bedarf für die sozialpädagogische Betreuung bestehe. Er könne ein Berufsvorbereitungsjahr mangels eigener Haushaltsmittel nur bei Bewilligung von Fördermitteln durchführen . Die Bewill i- gung der Fördermittel stehe unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel und setze voraus, dass vor Beginn des Bewilligungszeitraums kein Vertrag a b- geschlosse n werde. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen , d as Landesarbeitsgericht ihr stattgegeben. Mit seiner Revision begehrt der Beklagte die Wiederherste l- lung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung. Der Kläger beantragt die Zurüc k- weisung der Revision. 7 8 9 10 - 6 - 7 AZR 21/16 ECLI:DE:BAG:2018:160118.U.7AZR21.16.0 - 7 - Entscheidungsgründe Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat dem Klageantrag zu 1. z u Recht stattgegeben. D er Befristungskontroll a n- trag ist begründet. Der Klageantrag zu 2., mit dem der Kläger seine vorläufige Weiterbesch äftigung verlangt, fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an. I. Die Befristungskontrollklage ist begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat nicht aufgrund der im Arbeitsvertrag vom 8./21. August 2013 ve r- einbarten Befristung mit Ablauf des 31 . Juli 2014 geendet. 1. Die Befristung zum 31. Juli 2014 gilt nicht nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam. Der Kläger hat die Rechtsunwirksamkeit der Befristung mit der am 5. Februar 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen und dem Beklagten am 13. Februar 2014 zugestellten Befristungskontrollklage rechtzeitig geltend gemacht. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats wahrt auch die Erhebung einer Klage vor dem Ablauf der vereinbarten Vertragslau f- zeit die Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG (BAG 14. Juni 2017 - 7 AZR 608/15 - Rn. 13; 2. Juni 2010 - 7 AZR 136/09 - Rn. 13 mwN, BAGE 134, 339) . 2. Die Befristung ist mangels eines sie rechtfertigenden sachlichen Grun d s iSv. § 14 Abs. 1 TzBfG unwirksam . a) Die B efristung ist nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gerechtfe r- tigt . aa ) Ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG vor, wenn der betriebliche Bedarf an der A r- beit s leistung nur vorübergehend besteht. Ein vorübergehender Beschäftigung s- bedarf kann sowohl durch einen vorübergehenden Anstieg des Arbeitsvol u- mens im Bereich der Daueraufgaben des Arbeitsgebers entstehen als auch durch die Übernahme eines Projekts oder einer Zusatzaufgabe, für deren Erl e- digung das vorhandene Stammpersonal nicht ausreicht ( vgl. etwa BAG 27. Juli 11 12 13 14 15 16 - 7 - 7 AZR 21/16 ECLI:DE:BAG:2018:160118.U.7AZR21.16.0 - 8 - 2016 - 7 AZR 545/14 - Rn. 17 mwN) . Der Sachgrund setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende f ür die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers kein dauerhafter betrieblicher Bedarf mehr besteht. Hierüber hat der Arbeitgeber b ei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags eine Prognose zu erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde li egen müssen. Die Prognose ist Teil des Sachgrunds für die Befristung. Die tatsächlichen Grundlagen für die Prognose hat der Arbeitgeber im Prozess darzulegen (st. Rspr. , BAG 21. März 2017 - 7 AZR 222/15 - Rn. 28; 17. März 2010 - 7 AZR 640/08 - Rn. 12 f., B AGE 133, 319; 11. Februar 2004 - 7 AZR 362/03 - zu I 2 a der Gründe, BAGE 109, 339) . Die allgemeine Unsicherheit über die zukünftig bestehende Beschäftigungsmöglichkeit rechtfertigt die Befristung nicht. Eine solche Unsicherheit gehört zum unternehmerische n Risiko des Arbeitgebers, das er nicht durch Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags auf den Arbei t- nehmer abwälzen darf (BAG 21. März 2017 - 7 AZR 222/15 - Rn. 28; 15. Mai 2012 - 7 AZR 35/11 - Rn. 30) . bb ) Wird die Befristung des Arbeitsvertrags auf die Mitwirkung des Arbei t- nehmers an einem zeitlich be grenzten Projekt gestützt, erfordert dies, dass es sich bei dem P rojekt um eine auf vorübergehende Dauer angelegte und gege n- über den Daueraufgaben des Arbeitgebers abgrenzbare Zusatzaufgabe ha n- delt. Dies ist nicht der Fall bei Tätigkeiten, die der Arbeitgeber im Rahmen des von ihm verfolgten Betriebszwecks dauerhaft wahrnimmt oder zu deren Durc h- führung er verpflichtet ist. Für das Vorliegen eines Projekts spricht es regelm ä- ßig, wenn dem Arbeitgeber für di e Durchführung der in dem Projekt verfolgten Tätigkeiten von einem Dritten finanzielle Mittel oder Sachleistungen zur Verf ü- gung gestellt werden. Wird ein Arbeitnehmer für die Mitwirkung an einem Pr o- jekt befristet eingestellt, muss im Zeitpunkt des Vertrags schlusses zu erwarten sein, dass die im Rahmen des Projekts durchgeführten Aufgaben nicht daue r- haft anfallen. Für eine solche Prognose des Arbeitgebers bedarf es ausreichend konkreter Anhaltspunkte (BAG 27. Juli 2016 - 7 AZR 545/14 - Rn. 19; 24. September 2014 - 7 AZR 987/12 - Rn. 18; 7. Mai 2008 - 7 AZR 146/07 - Rn. 15 ; 7. April 2004 - 7 AZR 441/03 - zu II 2 a aa der Gründe) . 17 - 8 - 7 AZR 21/16 ECLI:DE:BAG:2018:160118.U.7AZR21.16.0 - 9 - cc) Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die sozialpädagogische B e- treuung Jugendlicher im Berufsvorbereitungsjahr ist kein zeitlich begrenztes Projekt. Zwar setzt die Pflicht de s Beklagte n zur sozialpädagogische n Betre u- ung Jugendlicher im Berufsvorbereitungsjahr die Einrichtung eines Berufsvorb e- reitungsjahr s voraus . Die Einrichtung des Berufsvorbereitungsjahrs ist jedoch nicht von vo rnherein auf vorübergehende Dauer angelegt. (1) Der Beklagte hat nur dann die sozialpädagogische Betreuung Jugendl i- cher im Berufsvorbereitungsjahr zu gewährleisten, wenn ein Berufsvorbere i- tungsjahr eingerichtet ist. (a) Nach § 22 Abs. 1 Sa tz 3 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsis ches Schulgesetz - SächsSchulG ) vom 16. Juli 2004 sind ua. die Landkreise Schulträger der berufsbildenden Schulen. Diese bestellen gemäß § 23 Abs. 2 Satz 3 SächsSchulG in Abstimmung mit dem Schulleit er die Mita r- beiter, di e nicht im Dienst des Freistaat s Sachsen stehen. Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 SächsSchulG kann die Berufsschule für Jugendliche, die zu Beginn der Berufsschulpflicht ein Berufsausbildungsverhältnis nicht nachweisen, als einjä h- rige Vollzeits chule (Berufsvorbereitungsjahr) geführt werden. Jugendliche im Berufsvorbereitungsjahr sind gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 SächsSchulG sozialp ä- dagogisch zu betreuen. Nach § 3 Abs. 3 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Berufsschul e im Freistaat Sachsen (Schulordnung Berufsschule - BSO) vom 21. August 2006 entscheidet das R e- gionalschulamt über die Einrichtung des Berufsvorbereitungsjahrs nach Bedarf und nach Maßgabe der vorhandenen personellen, sächlichen und schulorgan i- satorischen Mittel. (b) Danach hat der Beklagt e als Schulträger nur dann die sozialpädagog i- sche Betreuung Jugendlicher im Berufsvorbereitungsjahr am Berufsschulzen t- rum für Technik und Wirtschaft P zu gewährleisten und dafür geeignetes Pe r- sonal zu beschäftigen, w enn es an dieser Schule Jugendliche im Berufsvo r b e- reitungsjahr gibt. Das setzt die Einrichtung eines Berufsvorbereitungsjahrs an dieser Schule voraus. Die Einrichtung eines Berufsvorbereitungsjahrs ist - wie sich aus § 8 Abs. 4 Satz 1 SächsSchulG und § 3 A bs. 3 BSO ergibt - nicht 18 19 20 21 - 9 - 7 AZR 21/16 ECLI:DE:BAG:2018:160118.U.7AZR21.16.0 - 10 - zwingend. Für die Entscheidung über die Einrichtung des Berufsvorbereitung s- jahrs ist nicht der Beklagte, sondern nach § 3 Abs. 3 Satz 2 BSO das Regiona l- schulamt zuständig . Seit der Gründung der Sächsischen Bildungsagentur als Nachf olgerin der Regionalschulämter liegt die Zuständigkeit für die Entsche i- dung über die Einrichtung eines Berufsvorbereitungsjahrs bei der Sächsischen Bildungsagentur bzw. deren Regionalstellen und damit beim Freistaat Sachsen. ( 2 ) Entgegen der Ansicht des B eklagten ist d ie Einrichtung des Berufsvo r- bereitungsjahrs und damit die Aufgabe des Beklagten, die sozialpädagogische Betreuung Jugendlicher im Berufsvorbereitungsjahr zu gewährleisten, nicht au f die Dauer eines Schuljahr s angeleg t . Zwar entscheidet die Sä chsische Bi l- dungsagentur für jedes Schuljahr neu über die Einrichtung eines Berufsvorb e- reitungsjahrs und die Bewilligung von Fördermitteln. N ach den nicht mit Verfa h- rensrügen angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts besteht j e- doch a n de m Berufsschulzentrum für Technik und Wirtschaft P bereits seit dem Schuljahr 2006/2007 durchgehend ein Berufsvorbereitungsjahr. Der B e klagte hat nicht vorgetragen, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 8./21. August 2013 konkrete Anhaltspunkte daf ür bestanden, dass ein Beruf s- vorbereitungsjahr für die Zeit nach dem 31. Juli 2014 entgegen der bisherigen Praxis nicht mehr eingerichtet werden sollte. Die mit der bloßen Unsicherheit über die künftige Einrichtung eines Berufsvorbereitungsjahrs einhergehe nde Unsicherheit über die zukünftig bestehende Beschäftigungsmöglichkeit rechtfe r- tigt die Befristung nicht. b) Die Befristung ist auch nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG g e- rechtfer tigt . aa ) Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmi t- teln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung b e- stimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird. Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG setzt die Bereitstellung von Haushaltsmitteln für die befristete Beschäftigung in einem Haushaltsplan und die Vergütung des Arbei t- nehmers aus diesen Haushaltsmitteln voraus. Die Haushaltsmittel müssen im 22 23 24 - 10 - 7 AZR 21/16 ECLI:DE:BAG:2018:160118.U.7AZR21.16.0 - 11 - Haushaltsplan mit einer konkreten Sach regelung auf der Grundlage einer nac h- vollziehbaren Zwecksetzung für eine befristete Beschäftigung ausgebracht sein (vgl. etwa BAG 28. September 2016 - 7 AZR 549/14 - Rn. 38; 11. September 2013 - 7 AZR 107/12 - Rn. 31; 17. März 2010 - 7 AZR 843/08 - Rn. 10; 2. September 2009 - 7 AZR 162/08 - Rn. 13, BAGE 132, 45; 18. Oktober 2006 - 7 AZR 419/05 - Rn. 11, BAGE 120, 42) . bb ) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Vergütung des Klägers nicht aus Haushaltsmitteln erfolgte, die in einem Hausha ltsplan mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung ausgebracht waren. Der Kläger wurde aus zweckgebundenen Fördermittel n vergütet . Solche Förder - oder Drittmittel sind keine Haushaltsmi t- tel iSv. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG (BAG 29. Juli 2009 - 7 AZR 907/07 - Rn. 33 ; 15. Februar 2006 - 7 AZR 241/05 - Rn. 12) . c ) n- 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG gestützt werden. aa ) Die Drittmittelfinanzierung kann als sonstiger, in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 8 TzBfG nicht genannter Sachgrund geeignet sein, die Befristung eines Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG zu rechtfertigen. ( 1 ) § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG enthält in N r. 1 bis Nr. 8 eine Aufzählung möglicher Sachgründe für die Befristung. Diese Aufzählung ist nicht abschli e- n- dere von der Rechtsprechung vor Inkrafttreten des TzBfG anerkannte noch we i- tere Sachgründe für die Befristung ausgeschlossen werden (BT - Drs. 14/4374 S. 18) . Die unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 1999/70/EG und der i n- korporierten EGB - UNICE - CEEP - Rahmenvereinbarung gebieten keine andere Beurteilung. Es ergibt sich weder aus der Richtlinie noch aus der Rahmenve r- einbarung, dass die sachlichen Gründe in der Regelung des nationalen Rechts abschließend genannt sein müssen (BAG 21. Mär z 2017 - 7 AZR 207/15 - Rn. 109, BAGE 158, 266; 13. Oktober 2004 - 7 AZR 218/04 - zu III 2 b aa de r Gründe, BAGE 112, 187) . Allerdings können sonstige, in § 14 Abs. 1 Satz 2 25 26 27 28 - 11 - 7 AZR 21/16 ECLI:DE:BAG:2018:160118.U.7AZR21.16.0 - 12 - Nr. 1 bis Nr. 8 TzBfG nicht genannte Sachgründe die Befristung eines Arbeit s- vertrags nur dann rechtfertigen, wenn sie den in § 14 Abs. 1 TzBfG zum Au s- druck kommenden Wertungsmaßstä ben entsprechen und den in dem Sac h- grundkatalog des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 8 TzBfG genannten Sac h- gründen von ihrem Gewicht her gleichwertig sind (vgl. BAG 8. Juni 2016 - 7 AZR 467/14 - Rn. 16 mwN) . (2 ) Das ist bei dem Tatbestand der Drittmittel finanzierung der Fall. Bereits nach der vor Inkrafttreten des TzBfG am 1. Januar 2001 geltenden Rechtslage war anerkannt, dass die Drittmittelfinanzierung geeignet ist, die Befristung eines Arbeitsver trags zu rechtfertigen. Dabei reichte allein die Ungewis sheit über die in Zukunft zur Verfügung stehenden Mittel als Sachgrund für die Befristung nicht aus. Nur wenn die Mittel von vornherein lediglich für eine genau bestim m- te Zeitdauer bewilligt wurden und anschließend wegfallen sollten, war die B e- fristung sac hlich gerechtfertigt. In diesem Fall war davon auszugehen, dass s o- wohl der Drittmittelgeber als auch der Arbeitgeber sich gerade mit den Verhäl t- nissen dieser Stelle befasst und ihre Entscheidung über den Wegfall des ko n- kreten Arbeitsplatzes aus sachlichen Erwägungen getroffen hatten (vgl. etwa BAG 7. April 2004 - 7 AZR 441/03 - zu II 2 b aa der Gründe; 26. August 1988 - 7 AZR 101/88 - zu II 1 der Gründe, BAGE 59, 265) . Dieser Tatbestand en t- spricht den Wertungsmaßstäben des § 14 Abs. 1 TzBfG. Für die Befrist ungsta t- bestände in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 8 TzBfG ist kennzeichnend, dass der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an einer nur zeitlich begrenzten B e- schäftigung hat, weil er im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem befristet eingestellten Ar beitnehmer aufgrund konkreter Tatsachen damit rechnen muss, dass er diesen nur für eine vorübergehende Zeit beschäftigen kann (BAG 18. März 2015 - 7 AZR 115/13 - Rn. 14) . Gleiches gilt, wenn das Arbeitsverhäl t- nis drittmittelfinanziert ist. Die begrenzte sa chliche Zielsetzung, die ein Drittmi t- telgeber mit der zeitlich begrenzten Finanzierung eines Arbeitsplatzes verfolgt, ist auch für das Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber als Drittmi t- telempfänger als erheblich und damit geeignet an zu sehen, ein e entsprechende Befristung sachlich zu rechtfertigen (BAG 29. Juli 2009 - 7 AZR 907/07 - Rn. 33; 15. Februar 2006 - 7 AZR 241/05 - Rn. 12) . 29 - 12 - 7 AZR 21/16 ECLI:DE:BAG:2018:160118.U.7AZR21.16.0 - 13 - bb ) Danach ist die Befristung nicht wegen Drittmittelfinanzierung ge rechtfe r- tigt . (1 ) Bei Vertragsschluss am 8./2 1. August 2013 gab es keine konkreten A n- haltspunkte dafür, dass die Drittmittel mit dem Ende des Bewilligungszeitraums wegfallen würden . Der Freistaat Sachsen hatte dem Beklagten zwar mit B e- scheid vom 23. Juli 2013 eine Zuwendung für die Durchführ ung der M aßnahme der i- chen Schulzentrum für Technik und Wirtschaft P August 2013 bis zum 31. Juli 2014 bewilligt. D ie zeitliche Begrenzung der Bewilligung rechtfertigte jedo ch nicht die Annahme, dass die finanzielle Förderung a n- schließend wegfallen sollte , da der Freistaat Sachsen dem Beklagten jedenfalls seit dem Schuljahr 200 6 /200 7 lückenlos für jedes Schuljahr Zuwendungen für die sozialpädagogische Betreuung Jugendlicher im Berufsvorbereitungsjahr am Beruflichen Schulzentrum für Technik und Wirtschaft P gewährt hat te . Auch aus Ziff er 1.2 der Förderrichtlinie BVJ ergibt sich nic ht, dass zukünftig solche Z u- wendungen nicht mehr bewilligt werden sollten. Danach ist ein Rechtsa n spruch auf die Gewährung von Zuwendungen ausgeschlossen; die Förderung erfolgt aufgrund pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen der verfügbaren Hau s- haltsmittel . D iese Vorschrift kann nur eine Unsicherheit über die weitere G e- währung der Drittmittel begründen, welche die Befristung nicht rechtfertigt. ( 2 ) Der Beklagte macht ohne Erfolg geltend , dass er gehalten sei, befrist e- t e Arbeitsverträge abzuschließen, weil der Abschluss eines unbefristeten A r- beitsvertrags nach § 44 SäHO und de n dazu ergangene n Verwaltungsvorschri f- ten eine r künftigen finanziellen Förderung durch den Freistaat Sachsen entg e- genstehe. Danach dürfen Zuwendungen zur Projektförderung nur für Vorha ben bewilligt werden, die noch nicht begonnen sind. Die Bewilligungsbehörde kann nach Ziffer 1.3 der zu § 44 SäHO ergangenen Verwaltungsvorschrift im Einze l- fall allein und das zuständige Staatsministerium für einzelne Zuwendungsbere i- che im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen Ausnahmen zulassen. Als Vorhabensbeginn ist nach Ziffer 1.3.1 der Verwaltungsvorschrift e- 30 31 32 - 13 - 7 AZR 21/16 ECLI:DE:BAG:2018:160118.U.7AZR21.16.0 - 14 - rungs - Es kann dahinstehen, ob der A b- schluss oder der Fortbestand eines unbefristeten Arbeitsvertrags ein der Au s- führung zuzurechnender Leistungsvertrag iSd. Verwaltungsvorschrift ist und ob bei Bestehen eines unbefristeten Vertrags eine Zuwendung nur im Ausnahm e- fall bewilligt werde n kann. Selbst wenn das der Fall sein sollte , wäre die Befri s- tung nicht wegen Drittmittelfinanzierung gerechtfertigt. Der Sachgrund der Drittmittelfinanzierung ist dadurch gekennzeichnet, dass der Drittmittelgeber die Finanzierung eines Vorhabens nur für e ine begrenzte Zeit zusagt , die Mittel a n- schließend wegfallen sollen und der Arbeitgeber sich aufgrund der Finanzierung zur Durchführung des Vorhabens entschließt. Die begrenzte sachliche Zielse t- zung, die der Drittmittelgeber mit der zeitlich begrenzten Fin anzierung verfolgt, begründet ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers daran, Personal zur Mi t- wirkung an dem Vorhaben nur befristet für die Dauer der Mittelbewilligung ei n- zustellen. Der Sachgrund der Drittmittelfinanzierung rechtfertigt die Befristung e ines Arbeitsvertrags daher nicht aufgrund einer Vorgabe des Drittmittelgebers gegenüber seinem Auftragnehmer, Arbeitsverträge zur Mitwirkung an dem Vo r- haben erst nach Bewilligung der Drittmittel befristet abzuschließen. Dies wide r- spräche den in § 14 Abs. 1 TzBfG zum Ausdruck kommenden Wertungsma ß- stäben (vgl. BAG 21. März 2017 - 7 AZR 207/15 - Rn. 111 , BAGE 158, 266 ) . An dernfalls hätte es der Arbeitgeber im Zusammenwirken mit dem Drittmitte l- geber in der Hand, einen Sachgrund für die Befristung des Arbeitsvertrags zu schaffen , obwohl allenfalls eine Unsicherheit darüber besteht, ob auch künftig Mittel zu Verfügung gestellt werden . II. Der Klageantrag zu 2. fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an. Er ist auf vorläufige Weiterbeschäftigung des Kläg ers bis zur rechtskräftigen En t- scheidung über den Befristungskontrollantrag gerichtet. Die Entscheidung des Senats über den Befristungskontrollantrag wird mit der Verkündung rechtskrä f- tig. 33 - 14 - 7 AZR 21/16 ECLI:DE:BAG:2018:160118.U.7AZR21.16.0 III. Der Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erf olglosen Revision zu tragen. Gräfl Kiel M. Rennpferdt Kley Busch 34
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