Bundesarbeitsgericht Urteil vom 23. Januar 2019 Siebter Senat - 7 AZR 212/17 - ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.7AZR212.17.0 I. Arbeitsgericht Freiburg Urteil vom 20. Juli 2016 - 1 Ca 28/16 - II. Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg - Kammern Freibur g - Urteil vom 24. Februar 2017 - 9 Sa 79/16 - Entscheidungsstichwort e : Befristung vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu weiteren Parallelsachen ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.7AZR212.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 212/17 9 Sa 79/16 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 23. Januar 2019 URTEIL Schiege , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. beklagtes, berufungsklagendes und revisionsbeklagtes Land, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. Januar 2019 durch die Vorsitzende Richterin am Bunde s- arbeitsgericht Gräfl, den Richter am Bundesarbeit sgericht Klose und die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rennpferdt sowie den ehrenamtlichen Richter Schiller und die ehrenamtliche Richterin Jacobi für Recht erkannt: - 2 - 7 AZR 212/17 ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.7AZR212.17.0 - 3 - Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Baden - Württe mberg - Kammern Freiburg - vom 24. Februar 2017 - 9 Sa 79/16 - aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landes - arbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Pa rteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befri s- tung am 31. Dezember 2015 geendet hat. Der Kläger w urde vo n dem beklagten Land seit dem Jahr 2007 im Rahmen von archäologischen Grabungen aufgrund von acht befristeten A r- beitsverträgen insgesamt 29 Monate beschäftigt. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Einsätze und Vertragslaufzeiten: 5. März 2007 bis 5. April 2007: Ausgrabung I 23. Juni 2008 bis 31. August 2008: 5. Juli 2010 bis 30. September 2010: Digitale Bildbearbeitung für die Gr a- bung B , 1. Oktober 2010 bis 31. Dezember 2010: Aufarbeitung der digitalen Bildd o- kumentation, 1. August 2011 bis 30. September 2011: 1. Oktober 2011 bis 31. Oktober 2011: Nachbearbeitung und Abschluss der 1. April 2013 bis 31. Dezember 2013: Örtliche Leitung bei der Ausgrabung F 4. Mai 2015 bis 31. Dezember 2015: Ausgrabung N . 1 2 - 3 - 7 AZR 212/17 ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.7AZR212.17.0 - 4 - § 1 des letzten Arbeitsvertrags der Parteien vom 16. April 2015 lautet: § 1 Einstellung, Beschäftigungsumfang Frau/Herr E wird ab 04.05.2015 bis zum 31.12.2015 befristet eingestellt 9 Das Arbeitsverhältnis ist befristet bis zum 31.12.2015 im Projekt Ausgrabung N längstens jedoch für die Dauer des Projektes. 2 Die Befristung beruht auf § 30 TV - L i.V.m. § 14 Abs. 1 TzBfG 2, 7 Der Kläger wurde bei der Ausgrabung in N als technischer Gr a bungsle i- ter in Teilzeit mit 50 % der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit e i nes Vol l- zeitbeschäftigten eingesetzt. Die überwiegend von der Stadt N fina n zierte Au s- grabung wurde wie geplant Ende 2015 beendet. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Befristung des zuletzt g e- schlossenen Arbeitsvertrags sei unwirksam , da sie nicht durch einen Sachgrund gerechtfertigt sei. Der Kläger hat beantragt 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der am 16. April 2015 vereinbarten Befristung zum 31. Dezember 2015 b e- endet worden ist, 2. für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. das beklagte Land zu verurteilen, ihn bis zum rechtskrä f- tigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als technischen Grabungsleiter weiterzubeschäftigen. 3 4 5 6 - 4 - 7 AZR 212/17 ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.7AZR212.17.0 - 5 - Das beklagte La nd hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es h at die A n- sicht vertreten, die Befristung sei nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG und w e- gen D rittmittelfinanzierung gerechtfertigt. A rchäologische Rettungsgrabungen wie die Rettungsgrabung in N , d ie im Rahmen größerer Bauvorhaben und In f- rastrukturprojekte anfielen und überwiegend von den Tr ä gern der Ba u vorhaben finanziert würden , gehörten nicht zu seinen Dauerauf g a ben, sondern seien zei t- lich begrenzte Projekte. Die Grabungen fielen witt e rungsbeding t hauptsächlich in den Monaten April bis Oktober an und seien nur dann durchz u führen , wenn Bauarbeiten an entsprechenden Stellen bevorst ü n den . Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben , d as Landesarbeitsg e- richt hat sie abgewiesen. Mit seiner Revision begehrt der Kläger die Wi e derhe r- stellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begrü n- dung kann d ie Befristungskontrollklage nicht abgewiesen werden. Der Senat kann aufgrund der bislang getroffenen Feststellungen nicht abschließend beu r- teilen, ob das Arbeitsverhältnis de r Parteien aufgrund der vereinbarten Befri s- tung a m 31. Dezember 2015 geendet hat. Der Weiterbeschäftigungsantrag fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an. I. Das Landesarbeitsgericht ist mit einer rechtsfehlerhaften Begründung zu dem Ergebnis gelangt, die Befristung des letzten Arbeitsvertrags des Klägers zum 31. Dezember 201 5 sei nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gerechtfertigt. 1. Ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG vor, wenn der betriebliche Bedarf an der A r- beit s leistung nur vorübergehend besteht. Ein vorübergehender Beschäftigung s- 7 8 9 10 11 - 5 - 7 AZR 212/17 ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.7AZR212.17.0 - 6 - bedarf kann sowohl durch einen vorübergehenden Anstieg des Arbeitsvol u- mens im Bereich der Daueraufgaben des Arbeitgebers entstehen als auch durch die Übernahme eines Projekts oder einer Zusatzaufgabe, für deren Erl e- digung das vorhandene Stammpersonal nicht ausreicht ( vgl. etwa BAG 16. Januar 2018 - 7 AZR 21/16 - Rn. 16; 27. Juli 2016 - 7 AZR 545/14 - Rn. 17 mwN ) , oder daraus, dass sich der Arbeitskräftebedarf künftig verringern wird (vgl. hierzu BT - Drs. 14/4374 S. 19) . Der Sachgrund setzt voraus, dass im Zei t- punkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet ei n- gestellten Arbeitnehmers in dem Betrieb kein dauerhafter Bedarf mehr besteht . Hierüber hat der Arbeitgeber bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags eine P rognose zu erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen müssen. Die Prognose ist Teil des Sachgrunds für die Befristung. Die tatsächlichen Grundlagen für die Prognose hat der Arbeitgeber im Prozess darzulegen ( st. Rspr. BAG 16. Januar 2018 - 7 AZR 21/16 - Rn. 16 ; 2 1 . März 2017 - 7 AZR 222/15 - Rn. 28; 17. März 2010 - 7 AZR 640/08 - Rn. 12 f., BAGE 133, 3 1 9; 11 . Februar 2004 - 7 AZR 362/03 - zu I 2 a der Gründe, BAGE 109, 339) . Wird die Prognose durch die spätere Entwicklung bestätigt, besteht eine ausreiche n- de Vermutung dafür, dass sie hinreichend fundiert erstellt worden ist. Es ist dann Sache des Arbeitnehmers, Tatsachen vorzutragen, nach denen im Zei t- punkt des Vertragsschlusses diese Prognose nicht gerechtfertigt war oder die nachfolgende Entwick lung mit der Prognose des Arbeitgebers in keinem Z u- sammenhang steht (BAG 24. September 2014 - 7 AZR 987/12 - Rn. 22; 7. Mai 2008 - 7 AZR 146/07 - Rn. 17) . Die allgemeine Unsicherheit über die zukünftig bestehende Beschäftigungsmöglichkeit rechtfertigt die Befristung nicht. Eine solche Unsicherheit gehört zum unternehmerischen Risiko des Arbeitgebers, das er nicht durch Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags auf den Arbei t- nehmer abwälzen darf (BAG 21. März 2017 - 7 AZR 222/15 - Rn. 28; 15. Mai 2012 - 7 AZR 35/11 - Rn. 30) . 2. Der Arbeitgeber kann sich zur sachlichen Rechtfertigung eines befrist e- ten Arbeitsvertrags auf eine Tätigkeit in einem zeitlich begrenzten Projekt nur dann berufen, wenn es sich bei den im Rahmen des Projekts zu bewältigenden 12 - 6 - 7 AZR 212/17 ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.7AZR212.17.0 - 7 - Aufgab en um auf vorübergehende Dauer angelegte und gegenüber den Daue r- aufgaben des Arbeitgebers abgrenzbare Zusatzaufgaben handelt. Dies ist nicht der Fall bei Tätigkeiten, die der Arbeitgeber im Rahmen des von ihm verfolgten Betriebszwecks dauerhaft wahrnimmt o der zu deren Durchführung er verpflic h- tet ist. Für das Vorliegen eines Projekts spricht es regelmäßig, wenn dem A r- beitgeber für die Durchführung der in dem Projekt verfolgten Tätigkeiten von einem Dritten finanzielle Mittel oder Sachleistungen zur Verfügun g gestellt we r- den. Wird ein Arbeitnehmer für die Mitwirkung an einem Projekt befristet eing e- stellt, muss im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu erwarten sein, dass die im Rahmen des Projekts durchgeführten Aufgaben nicht dauerhaft anfallen. Für eine solche Prognose des Arbeitgebers bedarf es ausreichend konkreter A n- haltspunkte (BAG 16. Ja nuar 2018 - 7 AZR 21/16 - Rn. 17; 27. Juli 2016 - 7 AZR 545/14 - Rn. 19; 24. September 2014 - 7 AZR 987/12 - Rn. 18; 7. Mai 2008 - 7 AZR 146/07 - Rn. 15; 7. April 2004 - 7 AZR 441/03 - zu II 2 a aa der Gründe) . Die Prognose muss sich auf den durch die Beendigung des konkreten Projekts vorhersehbaren Wegfall des zusätzlichen Arbeitsbedarfs für den befri s- tet eingestellten Arbeitnehmer beziehen. Es ist unerheblich, ob der befri stet b e- schäftigte Arbeitnehmer nach Fristablauf aufgrund seiner Qualifikation auf e i- nem freien Arbeitsplatz außerhalb des Projekts befristet oder unbefristet b e- schäftigt werden könnte (vgl. BAG 27. Juli 2016 - 7 AZR 545/14 - Rn. 19; 24. September 2014 - 7 AZR 987/12 - Rn. 19; 7. November 2007 - 7 AZR 484/06 - Rn. 21) . Die Beurteilung, ob der Arbeitnehmer in einem Projekt oder im Rahmen von Daueraufgaben des Arbeitgebers beschäftigt werden soll, obliegt den Ta t- sachengerichten . Die Würdigung des Landesarbei tsgerichts ist revisionsrech t- lich nur daraufhin zu überprüfen, ob es d ie Rechtsbegriff e der Dauer aufgaben und des Projekts verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze ve r- letzt, wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hat oder die Würdigung i n sich widersprüchlich ist (vgl. zum eingeschränkten revisionsrechtlichen Pr ü- fungsmaßstab etwa BAG 24. August 2016 - 7 AZR 625/15 - Rn. 17, BAGE 156, 170 ) . 13 - 7 - 7 AZR 212/17 ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.7AZR212.17.0 - 8 - 3 . Dieser eingeschränkten Prüfung hält die Würdigung des Landesa r- beitsgerichts nicht stand. Das Landesarbeitsgericht hat einerseits angeno m- men, die Rettungsgrabung vom Typ V in N sei ein Projekt , da die Re t tungsgr a- bung durch ein Bauvorhaben im Bereich der Stadt N ausg e löst wo r den sei und d ie Stadt N die Kosten der Rettung s grabung getr a gen habe . Das La n desa r- beitsgericht hat a n dererseits a ngeno m men, dera r tige Rettung s gr a bungen im Rahmen größerer Bauvorhaben und In f rastruktu r proje k te zählten zu den Da u- eraufgabe n des b e klagten Landes , da das beklagte Land solche Re t tung s gr a- bungen fortgesetzt in großer Zahl mit ste i gender Te n denz selbst au s geführt und sich damit diese Aufgabe selbst als Daueraufgabe g e stellt habe . D ie se Würd i- gung ist in sich w i dersprüchlich. Eine Aufgabe kann nicht gleichze i tig Pr o jekt und Daueraufgabe sein. Bei einem Pr o jekt handelt es sich um eine auf v o- rübergehende Dauer a n gelegte und gege n über den Daue r aufgaben des Arbei t- gebers abgrenzbare Z u satzaufgabe . II. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Der Senat kann n icht abschließend entscheiden , ob die Befristung zum 31. Dezember 2015 durch einen Sachgrund gerechtfertigt ist. Dazu bedarf es weiterer tatsäc h- licher Feststellungen seitens des Landesarbeitsgerichts. 1. A uf d er Grundlage der bisherigen Tatsachenfeststellungen kann der Senat nicht beurteilen, ob die Rettungsgrabung in N ein Pr o je kt war oder ob sie zu den Daueraufgabe n des beklagten Lan des zählt e . a) Daueraufgaben des Arbeitgebers sind Tätigkeiten, die im Rahmen se i- ner unternehmerischen Ausrichtung ständig und im Wesentlichen unverändert anfallen. Davon abzugrenzen sind Zusatzaufgaben, die nur für eine begrenzte Zeit durchzuführen sind und keinen auf längere Zeit planbaren Personalbedarf mit sich bringen. Allein aus dem Umstand, dass ein Arbeitgeber ständig in e r- heblichem Umfang Projekte durchführt , ergibt sich nicht zwangsläufig, dass es sich hierbei um Daueraufgaben handelt. Entscheidend ist, ob die Tätigkeiten im Rahmen des Betriebszwecks ihrer Art nach im Wesentlichen unverändert und kontinuierlich anfallen und einen planbaren Beschäftigungsbedarf verursachen 14 15 16 17 - 8 - 7 AZR 212/17 ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.7AZR212.17.0 - 9 - (dann handelt es sich um Dauerau fgaben) oder ob sie entweder nur unrege l- mäßig - zB nur aus besonderem Anlass - ausgeführt werden oder mit unvorhe r- sehbaren besonderen Anforderungen in Bezug auf die Qualifikation des ben ö- tigten Personals verbunden sind und deshalb keinen vorhersehbaren Persona l- bedarf sowohl in quantitativer Hinsicht als auch in Bezug auf die Qualifikation des benötigten Personals verursachen (dann liegen Zusatzaufgaben vor) . Im Bereich der Daueraufgaben kann sich der Arbeitgeber nicht dadurch Befri s- tungsmöglichkeiten schaffen, dass zergliedert. Kann der Arbeitgeber im Rahmen seines Betriebszwecks einen im W esentlichen unveränderten Personalbedarf prognostizieren und einschätzen, ist es ihm regelmäßig verwehr t, den entsprechenden Arbeitsanfall unter Ber u- fung auf den Sachgrund der Projektbefristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG mit befristet beschäftigten Arbeitnehmern zu bewältigen (BAG 21. November 2018 - 7 AZR 234/17 - Rn. 27) . b) Danach hätte die Re ttungsg rabung in N nur dann zu den Daue r aufg a- be n des beklagten Landes gehört , wenn bei Vertragsschluss mit dem Kl ä ger am 16. April 2015 zu prognostizieren gewesen wäre, dass de r artige Re t tung s- grabungen ständig anfallen und zu eine m kontinu ierlich best e henden B e schä f- tigungsbedarf führ en würden . a a ) Bei den archäologischen Rettungsgrabungen vom Typ V handelt es sich ihrer Art nach nicht um ständig und kontinuierlich anfallende Tätigkeiten. Zwar hat es sich das beklagte Land nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes des Landes Baden - Württemberg zum Schutz der Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz - DSchG) v om 6. Dezember 1983 (GBl. 1983, 797) zur Aufgabe gemacht, die Kulturdenkmale zu schützen und zu pflegen, insbesondere den Zustand der Kul turdenkmale zu überwachen und auf die Abwendung von Gefährdung en und die Bergung von Kulturdenkmalen hinzuwirken . Dazu hat das beklagte Land bis Mitte des Jahres 2016 vor der Durchführung von Baumaßnahmen an Stellen, von denen bekannt oder den Umständen na ch zu vermuten ist, dass sich dort Kulturdenkmale befinden, archäologische Arbeiten zur Ausgrabung, der ko n- servatorischen Sicherung der Funde und der Dokumentation der Befunde selbst 18 19 - 9 - 7 AZR 212/17 ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.7AZR212.17.0 - 10 - durch ge führ t . Diese Arbeiten waren aber nur dann zu erledigen , wenn Erd - oder Bauarbeiten an entsprechenden Stellen bevorst anden . Die Durchführung einer archäologischen Grabung und der entsprechende Beschäftigungsbedarf waren daher an sich abhängig vom Vorliegen eines konkreten Bauvorhabens ( vgl. zu den Rettungsgrabungen nach d em SächsDSchG BAG 29. Juli 2009 - 7 AZR 907/07 - Rn. 2 7 ) . bb ) Dennoch hätte d ie Rettungsgrabung in N zu den Dauerau f gaben des beklagten Landes gehört, wenn bei Vertragsschluss zu prognostizi e ren g e w e- sen wäre, dass derartige Rettungsgrabungen vom Typ V tatsächlich ständig und im Wesentlichen unverändert anfallen und einen auf längere Zeit planbaren Personalbedarf für Grabungsleiter wie den Kläger mit sich bringen würden . In diesem Fall wäre es dem beklagten Land verw ehrt, di e sen planb a ren Arbeitsa n- fall unter Berufung auf den Sachgrund der Projektb e fristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG mit befristet beschäftigten Arbei t nehmern zu be wältige n . c) Das Landesarbeitsgericht hat bislang keine Feststellungen dazu getro f- fen, ob das beklagte Land bei Vertragsschluss davon auszugehen hatte, dass Rettungsgrabungen vom Typ V tatsächlich ständig und im Wesentlichen unve r- ändert durch zu führ en sein würden und deshalb ein planbarer Beschäftigung s- bedarf für Grabungsleiter bes t and . Dies folgt nicht zwingend aus dem Umstand, dass im Jahr 2015 insgesamt 120 Rettungsgrabungen anfielen . Das beklagte Land hat sich darauf berufen, dass die Grabungsarbeiten nur von April bis O k- tober durchgeführt w orden seien , dass der Personaleinsatz bei Rettungsgr a- bungen geschwankt habe und in den Monaten Januar und Februar erheblich geringer gewesen sei als in den übrigen Monaten . Hierzu wird das Landesa r- beitsgericht - ggf. nach weiterem Sachvortrag der Parteien - tatsächliche Fes t- stellungen zu treff en und diese zu würdigen haben. 2. Sollte die neue Verhandlung ergeben, dass es sich bei der Durchfü h- rung von Rettungsgrabungen des Typs V um eine Daueraufgabe des beklagten Landes gehandelt hat, wird das Landesarbeitsgericht zu prüfen haben, ob die Befri stung des Arbeitsvertrags wegen eine s vorübergehenden betrieblichen B e- schäftigungsbedarf s im Bereich dieser Daueraufgaben nach § 14 Abs. 1 Satz 2 20 21 22 - 10 - 7 AZR 212/17 ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.7AZR212.17.0 - 11 - Nr. 1 TzBfG gerechtfertigt ist. Dabei wird es zu berücksichtigen haben, dass ein Arbeitgeber nicht gehalten is t , mit einem Arbeitnehmer, den er über viele W o- chen nicht vertraglich beschäftigen kann, einen Dauerarbeitsvertrag abz u- schließen (BAG 11. Februar 2004 - 7 AZR 362/03 - zu I 2 b dd der Gründe , BAGE 109, 339 ) . Dem Arbeitgeber ist es auch nicht zuzumuten, ein en solchen Zeitraum durch eine ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit zu überbrücken. 3. Der Senat kann auch nicht abschließend beurteilen , ob die Befristung des Arbeitsvertrags zum 31. Dezember 2015 wegen Drittmittelfinanzierung sachlich gerechtfertigt ist. Hierzu bedarf es ebenfalls weiterer tatrichterlicher Feststellungen. a) Nach der Rechtsprechung des Senats kann die Drittmittelfinanzierung als sonstiger Sachgrund die Befristung eines Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG rechtfertigen (vgl. BAG 16. Januar 2018 - 7 AZR 21/16 - Rn. 29; 29. Juli 2009 - 7 AZR 907/07 - Rn. 33; 15. Februar 2006 - 7 AZR 241/05 - Rn. 12) . Bereits nach der vor Inkrafttre ten des TzBfG am 1. Januar 2001 ge l- tenden Rechtslage war anerkannt, dass die Drittmittelfinanzierung geeignet ist, die Befristung eines Arbeitsvertrags zu rechtfertigen. Dabei reichte allein die Ungewissheit über die in Zukunft zur Verfügung stehenden Mittel als Sachgrund für die Befristung nicht aus. Nur wenn die Mittel von vo rnherein lediglich für eine genau bestimmte Zeitdauer bewilligt wurden und anschließend wegfallen sol l- ten, war die Befristung sachlich gerechtfertigt. In diesem Fall war davon ausz u- gehen, dass sowohl der Drittmittelgeber als auch der Arbeitgeber sich gerad e mit den Verhältnissen dieser Stelle befasst und ihre Entscheidung über den Wegfall des konkreten Arbeitsplatzes aus sachlichen Erwägungen getroffen hatten (vgl. etwa BAG 7. April 2004 - 7 AZR 441/03 - zu II 2 b aa der Gründe; 26. August 1988 - 7 AZR 101/ 88 - zu II 1 der Gründe, BAGE 59, 265) . Diese Grundsätze gelten auch für Befristungen nach dem TzBfG. Sie entspr e ch en den Wertungsmaß stäben des § 14 Abs. 1 TzBfG. Für die Befristungstatbestä n- de in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 8 TzBfG ist kennzeichnend, dass der A r- beitgeber ein berechtigtes Interesse an einer nur zeitlich begrenzten Beschäft i- gung hat, weil er im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem befristet eing e- 23 24 - 11 - 7 AZR 212/17 ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.7AZR212.17.0 - 12 - stellten Arbeitnehmer aufgrund konkreter Tatsachen damit rechnen muss, dass er diesen nur für eine vorübergehende Zeit beschäf tigen kann (BAG 18. März 2015 - 7 AZR 115/13 - Rn. 14) . Gleiches gilt, wenn das Arbeitsverhältnis drit t- mittelfinanziert ist. Die begrenzte sachliche Zielsetzung, die ein Drittmittelgeber mit der zeitlich begrenzten Fina nzierung eines Arbeitsplatzes verfolgt, ist auch für das Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber als Drittmittelem p- fänger als erheblich und damit geeignet anzusehen, eine entsprechende Befri s- tung sac hlich zu rechtfertigen (BAG 16. Januar 2018 - 7 AZR 21/16 - Rn. 29; 29. Juli 2009 - 7 AZR 907/07 - Rn. 33; 15. Februar 2006 - 7 AZR 241/05 - Rn. 12) . b) Danach ist die Befristung nicht allein deshalb als Drittmittelbefristung sachlich gerechtfertigt, weil die Stadt N Kosten der Re t tun gsgrabung g e tragen hat . Das Landesarbeitsgericht hat keine Feststellungen dazu getro f fen, ob die Mittel von vornherein lediglich für eine genau bestimmte Zeitdauer bewi l ligt wurden und anschließend wegfallen sollten . Dies wird es nachzuholen und ggf. weite r zu prüfen haben, ob die Stadt N als Drittmi t te l geberin mit der zei t lich b e- grenzten Finanzierung eines A r beitsplatzes eine e i gene b e grenzte sac h liche Zielsetzung verfolgt hat (vgl. BAG 29. Juli 2009 - 7 AZR 907/07 - Rn. 35 ) . III. Die Zu rückverweisung ist nicht deshalb entbehrlich, weil es dem b e- kla g ten Land nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) verwehrt wäre, sich auf einen Sachgrund zu berufen. Das ist nicht der Fall. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass auf g rund der Beschäftigungszeiten des Klägers seit dem 5. März 2007 und der Anzahl der Vertragsverlängerungen bzw. der befris teten Arbeitsverträge eine weitergehe n- de, umfassende Rechtsmissbrauchskontrolle nicht veranlasst ist. Die in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG für die sachgrundlose Befristung vorgesehene Höchstda u- er des Arbeitsverhältnisses und Anzahl der Vertragsverlängerungen si nd vorli e- gend nicht um ein Mehrfaches überschritten (vgl. hierzu etwa BAG 24. August 2016 - 7 AZR 41/15 - Rn. 31 f . mwN) . Eine umfassende Missbrauchskontrolle ist nicht geboten, wenn nicht mindestens das Vierfache eines der in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG best immten Werte oder das Dreifache beider Werte überschritten 25 26 - 12 - 7 AZR 212/17 ECLI:DE:BAG:2019:230119.U.7AZR212.17.0 ist. Liegt ein Sachgrund vor, kann also von der Befristung des Arbeitsverhältni s- ses Gebrauch gemacht werden, solange das Arbeitsverhältnis nicht die G e- samtdauer von sechs Jahren überschreitet und z udem nicht mehr als neun Ve r- tragsverlängerungen vereinbart wurden, es sei denn, die Gesamtdauer übe r- steigt bereits acht Jahre oder es wurden mehr als zwölf Vertragsverlängeru n- gen vereinbart (BAG 26. Oktober 2016 - 7 AZR 135/15 - Rn. 26 , BAGE 157, 125 ) . Die se Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Dabei kann dahi n- stehen, ob die Zeiten der Nichtbeschäftigung aufeinanderfolgende befristete Arbeitsver träge ausschließ en . Unter Berücksichtigung aller acht Verträge war d er Kläger insgesamt 29 Monate bei de m beklagten Land beschäftigt. I V. Der auf Weiterbes chäftigung gerichtete Antrag zu 2 . fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an. Er ist für den Fall des Obsiegens mit dem Befri s- tungskontrollantrag gestellt. Diese innerprozessuale Bedingung ist nicht eing e- treten. Gräfl Klose M. Rennpferdt Schiller Die ehrenamtliche Richt e- rin Jacobi ist ausgeschi e- den und deshalb verhi n- dert, die Unterschrift be i- zufügen. Gräfl 27
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