Bundesarbeitsgericht Urteil vom 20. April 2016 Siebter Senat - 614 /14 - ECLI:DE:BAG:2016:200416.U.7AZR614.14.0 I. Gießen Urteil vom 26 . April 201 3 - 10 Ca /12 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 2 8 . Mai 2014 - 2 Sa 835 /13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Befristung - wissenschaftliches Personal - Lehrkr aft für besondere Aufg a- ben Bestimmung en : WissZeitVG § 1, § 2 Abs. 1 , Abs. 5 ; GG Art. 5 Abs. 3 ECLI:DE:BAG:2016:2 00416.U.7AZR614.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 614/14 2 Sa 835/13 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 20. April 2016 URTEIL Schiege, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. beklagtes, berufungsbeklagtes und revisionsbeklagtes Land, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. April 20 16 durch die Vorsitzende Richterin am Bundes - arbeitsgericht Gräfl, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel , die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rennpferdt sowie den ehrenamtlichen Richter Kley und die ehrenamtliche Richterin Gmoser für Rec ht erkannt: - 2 - 7 AZR 614/14 ECLI:DE:BAG:2016:200416.U.7AZR614.14.0 - 3 - Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 28. Mai 2014 - 2 Sa 835/13 - aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurück verwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeit s- verhältnisses im Hochschulbereich. Die Klägerin ist Sprachwissenschaftlerin für die Fächer Kroatistik/ Serbistik und für germanistische Linguistik. Sie wurde von dem beklagten Land in der Zeit vom 1. April 2009 bis zum 3. Mai 2012 aufg rund von vier aufeina n- derfol genden befristeten Arbeitsverträge n an der Justus - Liebig - Universität Gi e- ßen beschäftigt. Der Einstellung der Klägerin lag eine Ausschreibung für die raft für besondere Aufgaben BAT IIa für den Fremdsprache n- unterricht Ser . Zuletzt schlosse n die Parteien am 1. Feb ruar 2011 einen befristeten Arbeitsvertrag , der ua. folg en de Regelungen vorsieht : § 1 ( 1) Die Obengenannte wird als vollzeitbeschäftigte Leh r- kraft für besondere Aufgaben a b 01.04.2011 bis zum 02.12.2011 weiterbeschäftigt auf bestimmte Zeit nach § 40 Nr. 8 TV - H i. V. m. § 2 Abs. 1 WissZeitVG zur eigenen wissenschaftlichen Qualifizi e- rung. H ierfür stehen 25 % der Arbeitszeit zur Verfügung. (3) Art und Umfang der wahrzunehmenden Aufgaben ric h- ten sich nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses sowie nach der Funktionsbeschreibung der Stelle. ... 1 2 - 3 - 7 AZR 614/14 ECLI:DE:BAG:2016:200416.U.7AZR614.14.0 - 4 - § 6 Es werden folgende Nebenabreden vereinbart: Es besteht Einvernehmen, dass die Vertragsverlängerung in Anwendung des § 2 Abs. 5 Nr. 3 WissZeitVG (Vertrag s- verlängerung um Zeiten einer Inanspruchnahme von E l- ternzeit und Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3, 4, 6 und 8 de s Mutterschutzgesetzes) erfolgt. In der Zeit vom 22. Juli 2010 bis zum 4. November 2010 befand sich die Klägerin im Mutterschutz und anschließend für die Zeit vom 5. November 2010 bis zum 31. März 2011 in Elternzeit, die a uf Antrag der Klägerin bis zum 31. August 2011 verlängert wurde. Das beklagte Land entsprach dem Antrag der Klägerin vom 14. November 2011, ihrer Weiterbeschäftigung wegen der Inanspruchnahme der restlichen Elternzeit vom 3. Dezember 2011 bis zum 3. Mai 2012 zuzustimmen. waren der Klägerin die unter Buchst. a) bezeichneten Arbeitsvorgänge übert ragen , für die nach Buchst. b) bestimmte Fachkenntnisse und Fähigkeiten voraus ge setz t wurd en. Die Beschreibung der Arbeitsvorgänge laute t auszugsweise: a) Unterricht in kroatischer/serbischer (Fach - )Sprache sowie Literatur - und Landeskunde mit Vor - und Nachbere i- tung 65 % Studien - und Prüfungsbetreuung von sprachpraktischen Klausuren in allen einschlägigen Studiengängen Betreuung der modularisierten Studie n- gänge im Bereich der Sprachpraxis; Vorkorrektur von Klausuren 10 % eigene Weiterqualifizierung 25 % b) abgeschlossenes Hochschulstudium Kroatistik/Serbistik oder Slavistik Kroatisch/Serbisch als Muttersprache 3 4 - 4 - 7 AZR 614/14 ECLI:DE:BAG:2016:200416.U.7AZR614.14.0 - 5 - a ngemessene Sprachkenntnisse im Deutschen pädagogische Eignung und Unte r- richtserfahrung Befähigung zur Abhaltung von Lehrve r- anstaltungen in kroatischer/serbischer (Fach - )Sprache, Literatur und Lande s- Nach § 3 Abs. 1 Nr. 8 der Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO) des Landes Hessen hatte die Klägerin w ährend der Vorlesungszeit an 29 Wochen im Jahr jeweils 14 Lehrveranstaltungsstunden , die sich nach § 2 Abs. 1 Satz 3 LVVO auf mindestens 45 Minuten belaufen, zu erbr ingen . Die Klä gerin hielt u a. als Sprachkurse bezeichnete Lehrv eranstaltungen für Bachelor - und Masterst u- dierende auf der Grundlage von Modulbeschreibun gen zu den Themen Phon e- tik, Phonetik II, Lektüre, Lektüre II, Fac hsprache Kroatisch und Serbisch II, Fac hsprache Kroatisch und Serbisch IV, Kroatische und Serbische Landesku n- d e, Kommunikation, Kommunikation II, Einführung in die Fachsprache, Übe r- setzung Deutsch/Bosnisch/Kroatisch/Serbisch, Südslavische Landeskunde, Überset zung II. Außerdem führte sie im Master - Studiengang zum For t- geschrittene Sprachpraxis - Mit der am 21. März 2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin die Ansicht vertreten, di e zuletzt vereinbarte Befristung könne nicht auf § 2 Abs. 1 WissZeitVG gestützt werden. Sie habe nicht dem wisse n- schaftlichen Personal iSd. § 1 Wiss ZeitVG angehört . I hre Aufgaben hätte n in einer rein repetierende n Lehrtätigkeit bestanden und seien denen ei ner Sprac h- lektorin vergleichbar gewesen . Literaturwissenschaftliche Themen seien ihr nicht übertragen gewesen . Die Klägerin hat zuletzt - soweit für die Revision von Bedeutung - bea n- tragt festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Par teien nicht aufgrund der am 1. Februar 2011 vereinba r- ten Befristung und der Verlängerung des Beschäftigung s- 5 6 7 - 5 - 7 AZR 614/14 ECLI:DE:BAG:2016:200416.U.7AZR614.14.0 - 6 - verhältnisses am 2. Dezember 2011 zum 3. Mai 2012 g e- endet hat. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat die A n- sicht vertreten , das Arbeitsverhältnis sei aufgrund wirksamer Befristung gemäß § 2 Abs. 1 WissZeitVG mit Ablauf des 3. Mai 2012 beendet worden. Die Kläg e- rin habe zum wissenschaftlichen Personal iSd. § 1 WissZeitVG gehört, weil ihre Tätigkeit insgesamt wissenschaftlich ge prägt gewesen sei. Dies gelte auch für ihre Lehrveranstaltungen, die auf die wissenschaftliche Sprachvermittlung au s- zurichten gewesen sei en . Sprachkurse an der Universität seien integraler B e- standteil der wissenschaftlichen Ausbildung zum Philologen. Da für sei die enge Verzahnung von Sprachvermögen mit linguistischer, literatur - und kulturwisse n- schaftlicher Kompetenz Voraussetzung. Vorgegebene Lehrmaterialien habe es nicht gegeben. Es sei Sache der Lehrkräfte, ihre Lehrmaterialien kontinuierlich zu aktualis ieren und entsprechend der wissenschaftlichen Ziel setzung ein z u- setzen . Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre n Antrag weiter . Das bekl agte Land beantragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsg e- richt. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung kann die Klage nicht abgewiesen werden. Der Senat kann auf der Grundlage der bisherigen Tatsachenfeststellun gen nicht abschließend beurteilen , ob das Arbeitsverhältnis aufgrund der vereinbarten Befristu ng am 3. Mai 2012 geendet hat . Die Wir k- samkeit der auf § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gestützten Befristung hängt d a- 8 9 10 - 6 - 7 AZR 614/14 ECLI:DE:BAG:2016:200416.U.7AZR614.14.0 - 7 - von ab, ob die Klägerin zum wissenschaftlichen Personal nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gehört. Die dazu bislang getroffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts tragen diese Annahme nicht. 1. Di e Befristung zum 3. Mai 2012 gilt nicht nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam. Die Klägerin hat die Rechtsunwirksamkeit der Befristung im Arbeitsver trag vom 1. Februar 2011 mi t d er am 21. März 2012 beim Arbeitsgerich t eingegangenen und dem beklagten Land am 26. März 2012 zugestellten Befristungskontrollk lage rechtzeitig gemäß § 1 Abs. 1 Satz 5 WissZeit VG iVm. § 17 Satz 1 TzBfG geltend gemacht. Nach ständiger Rech t- sprechung des Bundesarbeitsgerichts wahrt auch die Erhebung einer Klage vor dem Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit die Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG (BAG 29 . April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 10; 2. Juni 2010 - 7 AZR 136/09 - Rn. 13 mwN , BAGE 134, 339 ) . 2. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Befri s- tung dem Zitiergebot des § 2 Abs. 4 Satz 1 WissZeitVG genügt . Der betriebliche Geltungsbereich für die Anwendung des WissZeitVG ist eröffnet . Die n ach § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG zulässige Befristungshöchst dauer ist ge wahrt. a) Die vereinbarte Befristung genügt dem Zitiergebot de s § 2 Abs. 4 Satz 1 WissZeitVG. Danach ist im Arbeitsvertrag anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften des WissZeitVG beruht. Diese Voraussetzung ist hier e r- füllt. D er s chr iftliche Arbeitsvertr a g vom 1. Februar 2011 nimmt in § 1 auf § 2 Abs. 1 WissZeitVG sowie in § 6 auf § 2 Abs. 5 Nr. 3 WissZeitVG Bezug. Dieser V ertrag verlängerte sich auf Antrag der Kläge rin vom 14. November 201 1 w e- gen der Inanspruchnahme der restlichen Elternzeit nach § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 WissZeitVG über das vereinbarte Fristende hinaus bis zum 3. Mai 2012. b) D er betriebliche Geltungsbereich von § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG ist eröffnet. Es handelt sich um den Abschluss eines Arbeitsvertrags für eine b e- stimmte Zeit an einer Einrichtung des Bildungswesens, die nach Landesrecht eine staatliche Hochschule ist. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 HHG ist die Justus - 11 12 13 14 - 7 - 7 AZR 614/14 ECLI:DE:BAG:2016:200416.U.7AZR614.14.0 - 8 - Liebig - Universität Gießen eine Hochschule des Landes Hessen. Voraussetzung der A nwendbarkeit von § 2 WissZeitVG auf befristete Arbeitsverträge ist nicht, dass die staatliche Hochschule Vertragsarbeitgeber ist . D as beklagte Land kann als Träger der Hochschule zur Befristung von Arbeitsverträgen mit wi s- senschaftlichem Personal von den M öglichkeiten des WissZeitVG Gebrauch machen (BAG 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 16; 1. Juni 2011 - 7 AZR 827/09 - Rn. 18, BAGE 138, 91) . c ) Die Befristung über schreitet nicht die Befristungshöchstdauer nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG . Diese beträgt für nicht promoviertes wissenschaftl i- ches Pers o nal wie die Klägerin sechs Jahre . § 2 Abs. 1 Satz 4 WissZeitVG lässt innerhalb der zulässigen Befristungsdauer Verlängerung en eines befristeten Ar beitsvertrags zu. Diese Höchstfrist ist hier eingehalten. Unte r Berücksicht i- gung der Laufzeiten aller befristeten Arbeitsverträge seit dem 30. März 2009 - einschließlich der nach § 2 Abs. 5 Satz 2 WissZeitVG auf die zulässige Befri s- tungsdauer nicht anzurechnenden Verlängerung gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 WissZeitVG bis zum 3. Mai 2012 - ergibt sich led iglich eine Gesamtdauer von etwa drei Jahren und einem Monat. 3. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts , die Klägerin unterfalle dem persönlichen Geltungsbereich des WissZeitVG , ist nicht frei von Rech tsfehlern . Das Lande sarbeitsgericht hat ohne hinreichende tatsächliche Feststellung en angenommen , die der Klägerin vertraglich übertragenen Tätigkeiten seien wi s- senschaftlich geprägt und sie zähle deshalb zum wissenschaftlichen Personal iSv. § 1 Abs. 1 Sat z 1 WissZeitVG. a) durch § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG eigenständig und abschließend bestimmt. Er ist inhaltlich - aufgabenbezogen zu verstehen . Anknüpfungspunkt ist die Art der zu erbring § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gehört derjenige Arbeitnehmer, der wissenschaf t- liche Dienstleistungen erbringt. Es kommt nicht auf dessen formelle Bezeic h- nung an, sondern auf den wissenschaftlichen Zuschnitt der von ihm auszufü h- 15 16 17 - 8 - 7 AZR 614/14 ECLI:DE:BAG:2016:200416.U.7AZR614.14.0 - 9 - ernsthafter, planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzuse hen ist. Sie ist nach Aufgabenstellung und anzuwendender Arbeitsmethode darauf a n- gelegt, neue Erkenntnisse zu gewinnen und zu verarbeiten, um den Erkenntni s- stand der jeweiligen wissenschaftlichen Disziplin zu sichern oder zu erweitern (BAG 9. Dezember 2015 - 7 AZR 117/14 - Rn. 3 0; 29 . April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 21 mwN; 1. Juni 2011 - 7 AZR 827/09 - Rn. 35, BAGE 138, 91; 19. März 2008 - 7 AZR 1100/06 - Rn. 33, BAGE 126, 211) . b) Zur wissenschaftlichen Dienstleistung kann auch die Vermittlung von Fachwissen und praktischen Fertigkeiten an Studierende und deren Unterwe i- sung in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden gehören. Die wisse n- schaftliche Lehrtätigkeit ist dabei von einer unterrichtenden Lehrtätigkeit ohne Wissenschaftsbezug abzugrenzen. B ei Mischtätigkeiten ist es erforderlich, dass die wissenschaftlichen Dienstleistungen zeitlich überwiegen oder zumindest das Arbeitsverhältnis prägen. Überwiegend mit der bloßen Vermittlung von Sprac h- kenntnissen betraute Fremdsprachenlektoren gehören desha lb in der Regel nicht zum wissenschaftlichen Personal nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG. Die Wissenschaftlichkeit der Lehre setzt voraus, dass dem Lehrenden die Möglic h- keit zur eigenständigen Forschung und Reflexion verbleibt (vgl. BAG 29 . April 2015 - 7 A ZR 519/13 - Rn. 22; 1. Juni 2011 - 7 AZR 827/09 - Rn. 35 bis 45 mwN, BAGE 138, 91) . Das bedeutet allerdings nicht, dass wissenschaftliche Lehre iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG das Hervorbringen eigener Fo r- schungsergebnisse und deren Vermittlung an die St udierenden verlangt. Für eine wissenschaftliche Lehre ist es nicht erforderlich, dass sich der Lehrende um eigene, neue wissenschaftliche Erkenntnisse bemüht. Es kann vielmehr ausreichen, dass wissenschaftliche Erkenntnisse Dritter vermittelt werden. U n- ter Berücksichtigung des Zwecks der durch § 2 Abs. 1 WissZeitVG eröffneten besonderen Befristungsmöglichkeiten im Hochschulbereich ist jedoch nicht jede Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse als wissenschaftliche Dienstlei s- tung anzusehen. Die Befristung smöglichkeit in § 2 Abs. 1 WissZeitVG dient der 18 - 9 - 7 AZR 614/14 ECLI:DE:BAG:2016:200416.U.7AZR614.14.0 - 10 - Wahrung der durch Art. 5 Abs. 3 GG garantierten Wissenschaftsfreiheit im Int e- resse der Nachwuchs - und Qualifikationsförderung und zur Sicherung der Inn o- vation in Forschung und Lehre (BT - Drs. 15/4132 S. 17) . D em Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 GG unterfällt auch eine Lehre, die nicht auf eigenen, neuen Forschungserkenntnissen basiert, sondern allein die ständige Reflexion fremder wissenschaftlicher Ergebnisse verlangt. Entscheidend ist, dass der Lehrende Forsch ungs - und Erkenntnisentwicklungen auf seinem jeweiligen Wisse n- schaftsgebiet permanent verfolgen, reflektieren und kritisch hinterfragen muss, um diese für seine Lehre didaktisch und methodisch zu verarbeiten. Würde man wissenschaftliche Lehre nur dann anne hmen, wenn sie sich als Resultat eig e- ner Forschung darstellt, wäre auch ein Großteil der Lehre an Universitäten nicht als wissenschaftlich zu qualifizieren, was dem Grundrechtsschutz für die Fre i- heit der Lehre nicht gerecht würde (vgl. BVerfG 13 . April 201 0 - 1 BvR 216/07 - Rn. 50, BVerfGE 126, 1; BAG 29 . April 2015 - 7 ABR 519/13 - aaO) . Unter B e- rücksichtigung dessen ist eine Lehrtätigkeit, die sich nach dem vereinbarten Vertragsinhalt auf eine rein repetierende Wiedergabe vorgegebener Inhalte b e- schränkt, nicht als wissenschaftliche Lehre anzusehen, während eine Lehrtäti g- keit auch dann eine wissenschaftliche Dienstleistung ist, wenn zwar keine eig e- nen Forschungsergebnisse gelehrt, sondern Erkenntnisse Dritter vermittelt we r- den, von dem Lehrenden aber nach d em Vertragsinhalt erwartet wird, dass er diese Erkenntnisse kritisch hinterfragt, sich damit auseinandersetzt und dass er diese eigenen Reflexionen in seine Lehrtätigkeit einbringt. Dies kann von dem Lehrenden allerdings nur erwartet werden, wenn ihm währe nd seiner Arbeitszeit die Gelegenheit und insbesondere die erforderliche Zeit zu eigener Reflexion verbleibt. Die Möglichkeit der Nutzung wissenschaftlicher Einrichtungen auße r- halb der Dienstzeit genügt nicht (BAG 29 . April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 23) . c) Für die Beurteilung, ob die Tätigkeit eines Mitarbeiters insgesamt wi s- senschaftliches Gepräge hat, kommt es auf die Umstände bei Vertragsschluss an. Maßgeblich ist, was von dem Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags, einer Dienstaufgabenbeschreibung oder sonstiger Umstände nach objektiven Gesichtspunkten bei Vertragsschluss erwartet wird. Die Parteien haben es nicht 19 - 10 - 7 AZR 614/14 ECLI:DE:BAG:2016:200416.U.7AZR614.14.0 - 11 - selbst in der Hand, durch eine Modifizierung der vertraglichen Aufgaben die Wissenschaftlichkeit nachträglich herbeizuführen oder zu bese itigen. Ander n- falls könnte der Arbeitnehmer beispielsweise selbst der Befris tung die Grundl a- ge entziehen , indem er entgegen der vertraglichen Vereinbarungen keine wi s- senschaftlichen Dienstleistungen erbringt. Ebenso wenig kann der Arbeitgeber durch die Zuw eisung wissenschaftlicher Tätigkeiten nach Vertragsschluss den personellen Anwendungsbereich des Wiss ZeitVG nachträglich herbeiführen (BAG 20. Januar 2016 - 7 AZR 376/14 - Rn. 3 4 ) . d ) Das Landesarbeitsgericht ist danach zwar zutreffend davon ausgega n- gen , dass sich die Tätigkeit der Klägerin der Arbeit s- vorgän . Jedoch beruht die Annahme, die von der Klägerin zu erbri n- genden Aufgaben für den Fremdsprachenunterricht Serbisch/Kroatisch seien wissenschaftlich geprägt gewesen, nicht auf hinreichenden Tatsachen f estste l- lungen. Die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil lassen nicht ausre i- chend erkennen , inwie weit die übertragene Lehrtätigkeit der Klägerin eigenständige Forschungen oder Refl e- xionen zur Sicherung oder Erweiterung ihres K enntnisstandes verlangt e . Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsge richts ergibt sich dies Unterricht in kroatischer/ serbischer (Fach - )Sprache sowie L iteratur - und Landeskunde mit Vor - und Nachbereitung . Dies könnte vielmehr eher dafür sprechen , dass der zu erteilende Sprachunterricht durch eine rein repetierende Wiederg a- be vorgegebener Inhalte geprägt war und damit nicht als wissenschaftlich a n- zuse hen ist. Ein wissenschaftlicher Zuschnitt der geschuldeten Tätigkeit ergibt sich auch nicht ohne W eiteres aus den zur Akte gereichten Modulbeschreibungen, auf die das Landesarbeitsgericht lediglich pauschal Bezug genommen hat . D a- nach stehen die sprachwissenschaftlichen und sprachunterrichtenden Aufgaben n- sowie a- 20 21 22 - 11 - 7 AZR 614/14 ECLI:DE:BAG:2016:200416.U.7AZR614.14.0 - 12 - nan der, ohne dass vom Lande sarbeitsgericht festgestellt wäre , ob und inwie weit die Klägerin sprachwissenschaftli che En t- wicklungen zu verfolgen und bei ihrer Unterrichtsgestaltung zu berücksich tigen hatte . Mit den Beschreibungen in den Modulen und dem Sachv ortrag der Pa r- teien hierzu hat sich das Landesarbeitsgericht nicht a useinandergesetzt. In den Modulbeschreibungen wird ua. auf die mündliche und schriftliche Grundkomp e- tenz der kroatischen/serbischen Sprache abgestellt, auf den Wortschatz, die Grammatik, d as Hörverstehen, die grundlegenden Schreib - und Lesefähigkeiten sowie auf historische und aktuelle Fragen der kroatischen/serbischen Kultur, Grundlagenkenntnisse zu soziokulturellen und historischen Gegebenheiten, auf aktuelle Fragen von Religion, Kunst , G eistesleben und Politik sowie auf Einbl i- cke in aktuelle gesellschaftliche Vorgänge. Daraus erschließt sich nicht , inwi e- weit diese Lehrinhalte eine eigene Reflexion und kritische Würdigung der wi s- senschaftlichen Entwicklungen verlangen . Soweit das Landesar rgänzend h e r- an dass die von der Klägerin ebenfalls angebotene n Lehrvera n- staltun gen Phonetik, Phonetik II, Lektüre, Lektüre II, Fachsprache Kroatisch und Ser bisch II, Fac hsprache Kroatisch und Serbisch IV, Kroatische und Serbische Landeskund e, Kommunikation, Kommunikation II, Einführung in die Fachspr a- che, Übersetzung Deutsch/Bosnisch/Kroatisch/Serbisch, Südslavische Lande s- kunde, Übersetzung o- dulbeschr eibungen Slavistik für die Bachelor - S tudiengänge mitabdeckten, ergibt sich daraus nicht, weshalb dies wissenschaftlic he Dienstleistungen sein sollen. Au ch d ie Annahme, die Aufgabe der Klägerin im Rahmen ihrer Lehrve r- anstaltungen habe in der Anleitung der S tudierenden zur wissenschaftlichen Tätigkeit bestanden, ist durch keine konkrete Feststellung belegt. Allein der vom Landesarbeitsgericht zugrunde gelegte Erfahrungs satz, dass die Anleitung von Studierenden zur wissenschaftlichen Tätigkeit ohne eigene wiss enschaftliche Tätigkeit der Klägerin schlechterdings nicht denkbar ist, macht die gebotenen Feststellungen nicht entbehrlich. Auf welchen Feststellungen die Annahme des Landesarbeitsgerichts beruht , es sei allein Sache der Klägerin gewesen, ihre 23 - 12 - 7 AZR 614/14 ECLI:DE:BAG:2016:200416.U.7AZR614.14.0 - 13 - Lehrmateri alien kontinuierlich zu aktualisieren und diese nach kritischer Übe r- prüfung entsprechend der wissenschaftlichen Zielsetzung einzusetzen, e r- schließt sich aus der Begründung der Entscheidung ebenfalls nicht. Dies ergibt sich nicht ohne Weiteres daraus, dass d ie Klägerin n ach § 3 Abs. 1 Nr. 8 LVVO während der Vorlesungszeit 14 Lehrveranstaltungsstunden wöchentlich zu lei s- ten hatte , die gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 LVVO jeweils mindestens 45 Minuten umfassten , und sie die Inhalte der von ihr modular vorgegebenen Lehr vera n- staltungen frei bestimmen konnte . Daraus lässt sich nicht entnehmen , worin die prägende wissenschaftliche Zielsetzung des von der Klägerin zu erteilenden Sprachunterrichts be stehen soll . 4. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache zur weiteren Sacha ufklärung an das La n- desarbeitsgericht . Dabei wird das Landesarbeitsgericht unter Berücksichtigung der in Bezug genommenen Stellenausschreibung, der nach der Arbeitsplatzb e- schreibung übertrag enen Aufgaben, de r Modulvorgaben für die Lehrveransta l- tungen und de s hie rzu gehaltenen Vortrag s der Pa rteien Tatsachenfeststellu n- gen zu den konkreten Unterrichtsinhalten zu treffen haben. Anschließend wird das Landesarbeitsgericht erneut zu beurteilen habe n , ob die der Klägerin übe r- tragen en Aufgaben wissenschaftlich geprägt waren. 5. Die Zurückverweisung ist nicht deshalb entbehrlich, weil sich die ang e- fochte ne Entscheidung aus anderen Gründen als im Er gebnis richtig erweisen würde (§ 561 ZPO) . Die Kläger in gehörte nicht deshalb zum wissenschaftlichen Personal iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG, weil sie n vH ihrer Arbeitszeit neben ihren Lehrverpflichtu n- gen Gelegenheit zur persönlichen Weiterqualifizierung durch eine eigene wi s- senschaftliche Tätigkeit hatte . Bereits aufgrund des zeitlichen Um fangs wird das Arbeitsver hältnis dadurch nicht insgesamt geprägt . 6. Die Sache ist auch nicht aus sonstigen Gründen zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO) . Das Lan desarbeitsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Befristung nicht nach den vom Senat für Sachgrundbefristungen en t- 24 25 26 - 13 - 7 AZR 614/14 ECLI:DE:BAG:2016:200416.U.7AZR614.14.0 wickelten Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs (vgl. st. Rspr. des Senats seit BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - BAGE 142 , 308 ) unwir k- sam ist. Diese Grundsätze finden bei Befristungen im Wissenschaftsbereich nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG grundsätzlich keine Anwendung, weil sich die zei t- lichen Grenzen für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge in diesen Fällen aus de r gesetzl ichen Regelung ergeben, die ihrerseits durch die Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre (Art. 5 Abs. 3 GG) gerechtfertigt sind (BAG 20. Januar 2016 - 7 AZR 376/14 - Rn. 37 ; 9. Dezember 2015 - 7 AZR 117/14 - Rn. 46 ) . Allerdings kann auch die Nutzung einer sachgrundlosen Befristung im Einzelfall rechtsmissbräuchlich sein. An haltspunkte dafür, dass das b eklagte Land die durch § 2 Abs. 1 WissZeitVG eröffnete Befristungsmöglichkeit im Streitfall rechtsmissbräuchlich genutzt hat, sind aber weder vo rgetragen noch sonst ersichtlich. Gräfl M. Rennpferdt Kiel R. Gmoser Kley
Full & Egal Universal Law Academy