Bundesarbeitsgericht Urteil vom 20. April 2016 Siebter Senat - 7 AZR 657 /14 - ECLI:DE:BAG:2016:200416.U.7AZR657.14.0 I. Arbeitsgericht Gießen Urteil vom 1. November 2013 - 10 Ca /12 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 2 8 . 2014 - 2 Sa 1548 /13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Befristung - wissenschaftliches Personal - Lehrkr aft für besondere Aufg a- ben Bestimmung en : WissZeitVG § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 3 ECLI:DE:BAG:2016:2004 16.U.7AZR657.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 657/14 2 Sa 1548/13 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 20. April 2016 URTEIL Schiege , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. beklagtes, berufungsbeklagtes und revisionsbeklagtes Land, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. April 2 016 durch die Vorsitzende Richterin am Bundes - arbeitsgericht Gräfl, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel , die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rennpferdt sowie den ehrenamtlichen Richter Kley und die ehrenamtliche Richterin Gmoser für Re cht erkannt: - 2 - 7 AZR 657/14 ECLI:DE:BAG:2016:200416.U.7AZR657.14.0 - 3 - Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 28. Mai 2014 - 2 Sa 1548/13 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeit s- verhältnisses im Hochschulbereich und um die Verpflichtung zur Weiterbeschä f- tigung. Die am 23. Januar 2007 pro movierte Klägerin ist Diplom - Romanistin und Mutter von zwei in den Jahren 1995 und 2000 geborenen Kindern. Sie wurde ab dem 1. Oktober 2003 von dem beklagten Land an der Justus - Liebig - Universität Gießen im Rahmen von insgesamt sieben aufeinanderfolgenden befr isteten Arbeitsverträgen beschäftigt, zuletzt als vollzeitbeschäftigte Lehrkraft für besondere Aufgaben auf der Grundlage des Arbeitsvertrags der Parteien vom 21. September 2011, der auszugsweise wie folgt lautet: § 1 (1) Die Obengenannte wird als vollzeitbeschäftigte Leh r- kraft für besondere Aufgaben ab 23.01.2012 bis zum 14.04.2014 weiterbeschäftigt auf bestimmte Zeit nach § 40 Nr. 8 TV - H i. V. m. § 2 Abs. 1 WissZeitVG zur eigenen wissenschaftlichen Qualifizi e- rung. Hier für stehen 25 % der Arbeitszeit zur Verfügung. (3) Art und Umfang der wahrzunehmenden Aufgaben ric h- ten sich nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses sowie nach der Funktionsbeschreibung der Stelle. Die Festlegung steht unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen. 1 2 - 3 - 7 AZR 657/14 ECLI:DE:BAG:2016:200416.U.7AZR657.14.0 - 4 - § 6 Es werden folgende Nebenabreden vereinbart: Es besteht Einvernehmen, dass die Vertragsverlängerung in Anwendung des § 2 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG (Verlä n- gerung der Qualifizierungsphase wegen Kinderbetreuung) erfolgt. Grundlage der Tätigkeit der Klägerin am Institut für Romanistik , Abte i- lung fran zösische Literatur - und Kulturwissenschaften , e- Juni 2011. Danach sind der Klägerin die unter Buchst. a) bezeichneten Arbeitsvorgänge ü bertragen, für die nach Buchst. b) bestimmte Fachkenntnisse und F ähigkeiten vorausgesetzt werden. a) Lehrveranstaltungen in französischer Literaturwissenschaft und bei Bedarf auch in französischer Landeskunde / Kulturwissenschaft in allen einsc hläg i- gen Studiengängen und Modulen 75 % b) wissenschaftliche Qualifikation (ei n- schlägige Promotion und Publikationen); hochschuldidaktische Qualifikationen 2 a) Wiss. Weiterqualifikation 25 % b) Befähigung zur wissenschaftlichen A r- beit in französischer Literatur - und Ku l- turwissenschaft Nach § 3 Abs. 1 Nr. 8 der Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO) des Landes Hessen hatte die Klägerin w ährend der Vorlesungszeit an 29 Wochen im Jahr jeweils 14 Lehrveranstaltungsstunden , die sich nach § 2 Abs. 1 Satz 3 LVVO auf mindestens 45 Minuten belaufen, zu erbringen . Die Klägerin hielt Vo r lesungen , Seminare und Übungen für Bachelo r - Studiengänge in den F ä- chern Literaturwissenschaft und Landeskunde/Kulturwissenschaft . 3 4 - 4 - 7 AZR 657/14 ECLI:DE:BAG:2016:200416.U.7AZR657.14.0 - 5 - Mit ihrer am 14. November 2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin die Auffassung vertreten, die Befristung könne nicht auf § 2 Abs. 1 WissZeitVG gestützt werden. Sie habe nicht dem wissenschaftlichen Personal angehört. I hre stets wiederkehrenden , in Modulbeschreibu ngen vo r- gegebenen Lehrveranstaltungen stellten keine wissenschaftliche Tätigkeit dar. In kein e dieser Veranstaltungen habe sie die Ergebnisse eigener wissenschaf t- licher Reflexion und Forschung ein gebracht . Die Klägerin hat - soweit für die Rev ision von Be deutung - beantragt 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der am 21. September 2011 vereinbarten Befristung mit Ablauf des 14. April 2014 geendet hat; 2. im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. das beklagte Land zu verurteilen, d ie Klägerin über den 14. April 2014 hinaus als Lehrkraft für besondere Aufgaben mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden (Vollzeit) zu beschäftigen. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen . Es hat die Au f fassung vertreten, die Befristung vom 21. September 2011 sei nach § 2 Abs. 1 S atz 2 bis Satz 4 WissZeitVG gerechtfertigt. Die Klägerin habe wisse n- schaftliche Dienstleistungen erbracht. Durch die Lehrveranstaltungen der Kl ä- gerin sei en den Studierenden im Rahmen des Bachelor - Studiengangs wisse n- schaftliches Arbeiten und eine wissenschaftliche Qualifikation vermittelt worden. Dies folge schon daraus, dass eine Anleitung zu wissenschaftli cher Tätigkeit nicht ohne eigene wissenschaftliche T ätigkeit erfolgen könne. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt sie ihre Klageanträge weiter . Das beklagte Land beantragt die Zurückweisung der Rev i- sion . 5 6 7 8 - 5 - 7 AZR 657/14 ECLI:DE:BAG:2016:200416.U.7AZR657.14.0 - 6 - Entscheidungsgründe Die Revision der Klägerin ist unbegründet. I. Das Landesarbeitsgericht hat die mit dem Klageantrag zu 1. verfolgte Befristungskontrollklage zu Recht abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis der Pa r- teien hat aufgrun d der im Arbeitsvertrag vom 21. September 2011 vereinbarten Befris tung am 14. April 2014 geendet. 1 . Die im Arbeit svertrag vom 21. September 2011 vereinbarte Befris tung zum 14. April 2014 gilt nicht nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam. Mit d em Antrag zu 1 . hat die Klägerin rechtzeitig eine zulässige Befristungskontrollklage iSv. § 1 Abs. 1 Satz 5 WissZeitVG iVm. § 17 Satz 1 TzBfG erhoben. Sie hat die Rechtsunwirksamkeit der Befristung mit d er am 14. November 2012 beim Arbeitsgericht eingegange nen und dem beklagten Land am 22 . November 2012 zugestellten Klage geltend gemacht. Nach stä n- diger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wahrt auch die Erhebung e i- ner Klage vor dem Ablauf der vereinbarten Vertrags lauf zeit die Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG ( vgl. etwa BAG 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 10; 2. Juni 2010 - 7 AZR 136/09 - Rn. 13 mwN , BAGE 134, 339 ) . 2. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat durch die im Arbeitsvertrag vom 21. September 2011 vereinbarte Befristung a m 14. Apr il 2014 geendet . Diese Befristung ist nach § 2 Abs. 1 Sa tz 2 bis Satz 4 WissZeitVG wirksam . a) Die vereinbarte Befristung genügt dem Zitiergebot de s § 2 Abs. 4 Satz 1 WissZeitVG. Danach ist im Arbeitsvertrag anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschrif ten des WissZeitVG beruht. Diese Voraussetzung ist hier e r- füllt. Der schriftliche Arbeitsvertrag vo m 21. September 2011 nimmt in § 1 auf § 2 Abs. 1 WissZeitVG so wie in § 6 auf § 2 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG Bezug. b) Der zeitliche Geltungsbereich des WissZe itVG ist eröffnet. Für die Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsvertrags ist die im Zeitpunkt ihrer Ve r- 9 10 11 12 13 14 - 6 - 7 AZR 657/14 ECLI:DE:BAG:2016:200416.U.7AZR657.14.0 - 7 - einbarung geltende Rechtslage maßgeblich (vgl. BAG 9. Dezem ber 2015 - 7 AZR 117/14 - Rn. 27; 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 15; 2. September 2009 - 7 AZR 291/08 - Rn. 10, BAGE 132, 54) . Das WissZeitVG ist mit dem 12. April 2007 (BGBl. I S. 506) beschlossen worden und am 18. April 2007 in Kraft getreten. Die am 21. Septemb er 2011 ver einbarte Befristung unterfällt nicht einer der auf an dere Rechts grundlagen verweisenden Übergangsregelu n- gen nach § 6 WissZeitVG (vgl. hierzu BAG 24. August 2011 - 7 AZR 228/10 - Rn. 19, BAGE 139, 109; 1. Juni 2011 - 7 AZR 827/09 - Rn. 16 f., BAGE 138, 91) . c) Auch der betriebliche Geltungsbereich von § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG ist eröffnet. Es handelt sich um den Abschluss eines Arbeitsve r- trags für eine bestimmte Zeit an einer Einrichtung des Bildungswesens, die nach Landesrecht eine staat liche Hochschule ist. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 HHG ist die Justus - Liebig - Universität Gießen eine Hochschule des Landes Hessen. Voraussetzung für die Anwendbarkeit von § 2 WissZeitVG auf befristete A r- beitsverträge ist nicht, dass die staatliche Hochschule Ver tragsarbeitgeber ist . D as beklagte Land kann als Träger der Hochschule zur Befristung von Arbeit s- verträgen mit wissenschaftlichem Personal von den Möglichkeiten des Wis s ZeitVG Gebrauch ma chen (BAG 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 16; 1. Juni 2011 - 7 A ZR 827/09 - Rn. 18, BAGE 138, 91) . d) Die Befristung überschreitet nicht die sich aus § 2 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 WissZeitVG im Fall der Klägerin ergebende Höchstbefristungsdauer von zehn Jahren. § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG erlaubt für wissenschaftli ches Pe r- sonal, das - wie die Klägerin - promoviert ist, eine Befristungsdauer von bis zu sechs Jahren n ach Abschlu ss der Promotion. Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG verlängert sich die insgesamt zulässige Befristungsdauer bei B e- treuung eines oder mehrere r Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Innerhalb der zulässigen Höchstb efristungsdauer sind nach § 2 Abs. 1 Satz 4 WissZeitVG auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrags möglich. 15 16 - 7 - 7 AZR 657/14 ECLI:DE:BAG:2016:200416.U.7AZR657.14.0 - 8 - Die für die Befristung des Arbeitsverhältnisses mit der Kl ägerin zulässige G e- sam t dauer beträgt damit unter Berücksichtigung der Betreuung ihre r beiden 1995 und 2000 geborenen Kinder insgesamt zehn Jahre . G erechnet ab dem Zeitpunkt der Promotion der Klägerin am 23. Januar 2007 hält sich die Befri s- tung zum 14. Apri l 2014 mit sie ben Jahren und knapp drei Monaten im zeitlich zulässigen Rahmen . e) Die Klägerin unterfällt auch dem persönlichen Geltungsbereich des WissZeitVG. Das Landesarbeitsgericht hat ohne Rechtsfehler erkannt, dass die Klägerin zum wissenschaftlichen P ersonal iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG zählt. Dem steht nicht entgegen, dass sie als Lehrkraft für besondere Aufgaben beschäftigt wurde. Die ihr vertraglich übertragenen Tätigkeiten sind wisse n- schaftl ich geprägt. aa) Der Begriff des durch § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG eigenständig und abschließend bestimmt. Es kommt nicht auf Begriffsbezeichnungen oder Zuordnungsdefinitionen nach den landeshoc hschulrechtlichen Regelungen an (BAG 29 . April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 20) . (1) e- stimmt sich inhaltlich - aufgabenbezogen. Anknüpfungspunkt ist die Art der zu § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gehört derjenige Arbeitnehmer, der wissenschaftliche Dienstleistungen erbringt. Es kommt nicht auf dessen formelle Bezeichnung an, sondern auf den wissenschaftlichen Zuschnitt der von ihm auszuführenden T ä- tigkeit. Das Adjektiv Wissenschaftliche Tätigkeit ist alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter, planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist. Sie ist nach Aufgabenstellung und anzuwendender Arbe itsmethode darauf angelegt, neue Erkenntnisse zu gewinnen und zu verarbeiten, um den Erkenntnisstand der j e- weiligen wissenschaftlichen Disziplin zu sichern oder zu erweitern (BAG 9. Deze mber 2015 - 7 AZR 117/14 - Rn. 3 0 ; 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - 17 18 19 - 8 - 7 AZR 657/14 ECLI:DE:BAG:2016:200416.U.7AZR657.14.0 - 9 - Rn. 21 mwN ; 1. Juni 2011 - 7 AZR 827/09 - Rn. 35, BAGE 138, 91; 19. März 2008 - 7 AZR 1100/06 - Rn. 33, BAGE 126, 211) . (2) Zur wissenschaftlichen Dienstleistung kann auch die Vermittlung von Fachwissen und praktischen Fertigkeiten an Studierende und dere n Unterwe i- sung in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden gehören. Die wisse n- schaftliche Lehrtätigkeit ist dabei von einer unterrichtenden Lehrtätigkeit ohne Wissenschaftsbezug abzugrenzen. Bei Mischtätigkeiten ist es erforderlich, dass die wissenschaftl ichen Dienstleistungen zeitlich überwiegen oder zumindest das Arbeitsverhältnis prägen. Überwiegend mit der bloßen Vermittlung von Sprac h- kenntnissen betraute Fremdsprachenlektoren gehören deshalb in der Regel nicht zum wissenschaftlichen Personal nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG. Die Wissenschaftlichkeit der Lehre setzt voraus, dass dem Lehrenden die Möglic h- keit zur eigenständigen Forschung und Reflexion verbleibt (vgl. BAG 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 22 ; 1. Juni 2011 - 7 AZR 827/09 - Rn. 35 bis 45 mwN, BAGE 138, 91) . Das bedeutet nicht, dass wissenschaftliche Lehre iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG das Hervorbringen eigener Forschungsergebni s- se und deren Vermittlung an die Studierenden verlangt. Für eine wissenschaftl i- che Lehre ist es nicht erforde rlich, dass sich der Lehrende um eigene, neue wissenschaftliche Erkenntnisse bemüht. Es kann vielmehr ausreichen, dass wissenschaftliche Erkenntnisse Dritter vermittelt werden. Unter Berücksicht i- gung des Zwecks der durch § 2 Abs. 1 WissZeitVG eröffneten be sonderen B e- fristungsmöglichkeiten im Hochschulbereich ist jedoch nicht jede Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse als wissenschaftliche Dienstleistung anzus e- hen. Die Befristungsmöglichkeit in § 2 Abs. 1 WissZeitVG dient der Wahrung der durch Art. 5 A bs. 3 GG garantierten Wissenschaftsfreiheit im Interesse der Nachwuchs - und Qualifikationsförderung und zur Sicherung der Innovation in Forschung und Lehre (BT - Drs. 15/4132 S. 17) . Dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 GG unterfällt auch eine Lehre, die nich t auf eigenen, neuen Forschung s- erkenntnissen basiert, sondern allein die ständige Reflexion fremder wisse n- schaftlicher Ergebnisse verlangt. Entscheidend ist, dass der Lehrende Fo r- schungs - und Erkenntnisentwicklungen auf seinem jeweiligen Wissenschaft s- 20 - 9 - 7 AZR 657/14 ECLI:DE:BAG:2016:200416.U.7AZR657.14.0 - 10 - gebie t permanent verfolgen, reflektieren und kritisch hinterfragen muss, um di e- se für seine Lehre didaktisch und methodisch zu verarbeiten. Würde man wi s- senschaftliche Lehre nur dann annehmen, wenn sie sich als Resultat eigener Forschung darstellt, wäre auch ei n Großteil der Lehre an Universitäten nicht als wissenschaftlich zu qualifizieren, was dem Grundrechtsschutz für die Freiheit der Lehre nicht gerecht würde (vgl. BVerfG 13. April 2010 - 1 BvR 216/07 - Rn. 50, BVerfGE 126, 1; BAG 29. April 2015 - 7 ABR 519/ 13 - aaO) . Unter B e- rücksichtigung dessen ist eine Lehrtätigkeit, die sich nach dem vereinbarten Vertragsinhalt auf eine rein repetierende Wiedergabe vorgegebener Inhalte b e- schränkt, nicht als wissenschaftliche Lehre anzusehen, während eine Lehrtäti g- keit au ch dann eine wissenschaftliche Dienstleistung ist, wenn zwar keine eig e- nen Forschungsergebnisse gelehrt, sondern Erkenntnisse Dritter vermittelt we r- den, von dem Lehrenden aber nach dem Vertragsinhalt erwartet wird, dass er diese Erkenntnisse kritisch hinte rfragt, sich damit auseinandersetzt und dass er diese eigenen Reflexionen in seine Lehrtätigkeit einbringt. Dies kann von dem Lehrenden allerdings nur erwartet werden, wenn ihm während seiner Arbeitszeit die Gelegenheit und insbesondere die erforderliche Z eit zu eigener Reflexion verbleibt. Die Möglichkeit der Nutzung wissenschaftlicher Einrichtungen auße r- halb der Dienstzeit genügt nicht (BAG 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 23) . (3) Für die Beurteilung, ob die Tätigkeit eines Mitarbeiters insgesamt wi s- senschaftliches Gepräge hat, kommt es auf die Umstände bei Vertragsschluss an. Maßgeblich ist, was von dem Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags, einer Dienstaufgabenbeschreibung oder sonstiger Umstände nach objektiven Gesichtspunkten bei Vertragsschlu ss erwartet wird. Die Parteien haben es nicht selbst in der Hand, durch eine Modifizierung der vertraglichen Aufgaben die Wissenschaftlichkeit nachträglich herbeizuführen oder zu beseitigen. Ander n- falls könnte der Arbeitnehmer beispielsweise selbst der Bef ristung die Grundl a- ge entziehen , indem er entgegen der vertraglichen Vereinbarungen keine wi s- senschaftlichen Dienstleistungen erbringt. Ebenso wenig kann der Arbeitgeber durch die Zuweisung wissenschaftlicher Tätigkeiten nach Vertragsschluss den 21 - 10 - 7 AZR 657/14 ECLI:DE:BAG:2016:200416.U.7AZR657.14.0 - 11 - personelle n Anwendungsbereich des Wiss ZeitVG nachträglich herbeiführen (BAG 20. Januar 2016 - 7 AZR 376/14 - Rn. 3 4 ) . bb) D anach lässt d ie Annahme des Landesarbeitsgerichts, da ss die au f- gr und des Arbeitsvertrags vom 21. September 2011 ausgeübte Lehrtätigkeit der Kl ägerin am Institut für Romanistik in der Abteilung französische Literatur - und Kulturwissenschaf ten wissenschaftlich ge prägt war, keinen Rechtsfehler erke n- nen. (1 ) Juni 2011 sind der Klägerin mit 75 vH Literaturwissenschaft und bei Bedarf auch in französischer Landesku n- hlägige Promotion und Publikationen) sowie D as Landesarbeitsgericht hat für die von der Klägerin zu erbringenden Vorlesungen, Seminare und Übungen im Bereich der Bachelor - Studiengänge des Französischen fe stgestellt, dass eine Anleitung der Studierenden zur wi s- senschaftlichen Tätigkeit eine eigene wissenschaftliche Tätigkeit der Klägerin voraussetzt , auch soweit die Vermittlung von Grundl agenwissen im Mittelpunkt steht. Da bei ist das Landesarbeitsgericht zwar davon ausgegangen, eine Anle i- tung der Studierenden zur wissenschaftlichen Tätigkeit, wie sie regelmäßig b e- reits Gegenstand von Lehrveranstaltungen in den ersten Semestern der grun d- n- schaftlicher Technik erfolgen . Es kann dahinstehen, ob überhaupt und ggf. i n- wieweit dieser Erfahrungssatz des Landesarbeitsgerichts Gültigkeit bea n- sprucht (zweifelnd insoweit schon BAG 20. Januar 2016 - 7 AZR 376/14 - Rn. 36) . Denn das Landesarbeitsgericht hat seine Feststellung insbesondere auch auf die zur Akte ge reichten Modulbeschreibungen gestützt, nach denen die Klägerin ihre Lehrveranst altungen zu ges talten hatte. Danac h schuldete s ie wi ssenschaftliche Lehrveranstaltungen in den Fä chern französische Literatu r- 22 23 24 - 11 - 7 AZR 657/14 ECLI:DE:BAG:2016:200416.U.7AZR657.14.0 - 12 - wissenschaft und französische Landeskunde/Kultur wissenschaft und nicht Sprachun terricht . Lehre in ( französischer ) Literaturwissen schaft setzt voraus, dass der Dozent den jeweiligen wissenschaftlichen Standard erfasst und die Lehrinhalte entsprechend anpasst. Auch aus den vom Landesarbeitsgericht in Bezug genommenen , vom beklagten Land erstinstanzlich zu r Akte gereichten Seminar beschreibungen ergibt sich, dass die Klägerin nicht nur bereits vorhandene Erkenntnisse Dritter repetierend wiederzugeben, sondern wissenschaftliche Leistungen zu erbringen ha tt e . Dies zeigt etwa die Ankündigung des im Sommersemester 2011 von der Klägerin durchgeführten la m [ é ] moire: Französische Erinnerung Darin heißt es, bislang sei erstau n- lich wenig in den Blick genommen und nä her , ob die fra n- zösische Erinnerungskultur geschlechtsspezifisch ge prägt sei und - wenn ja - wie sich dies manifestiert habe und welche Erklärungen sich da für finden li e- ßen. Davon ausgehend sei des Weiteren zu fragen, ob sich eine gendersensi b- le Erinnerungskultur herausgebildet habe und - wenn ja - mit welchen neuen Inhalten das kollektive Gedäch tnis Frankreichs gegendert werde. Diesen Fr a- gen solle in dem Seminar nachgegangen werden. In einem methodischen A n- satz, der Erinnerungs - und Gesch lech terforschung verbinde, solle der für Fran k- reich kulturspezifische Umgang mit der Vergangenheit in der G e ge nwart mit Hilfe der Kategorie Geschlecht untersucht werden. Mit diesem Inhalt ist das Seminar darauf ausgerichtet, neue Erkenntnisse zu gewinnen und damit wi s- senschaftlich geprägt . Die Ankündigung dieses Seminars ist zwar vom Landesarbeitsgericht nicht a usdrücklich festgestellt. Sie kann jedoch vom Senat n ach § 559 Abs. 1 S at z 1 ZPO aufg rund der Bezugnahme im Berufungsurteil auf den Tatbestand de r Entscheidung des Arbeitsgerichts und die dortige Bezugnahme auf die zw i- schen den Parteien gewechselten Schriftsätze berücksichtigt werden ( vgl. insoweit etwa BGH 23. September 2014 - VI ZR 358/13 - Rn. 20 mwN, BGHZ 202, 242) . 25 26 - 12 - 7 AZR 657/14 ECLI:DE:BAG:2016:200416.U.7AZR657.14.0 - 13 - Nach den Feststellunge n des Landesarbeitsgerichts verfügte die Kläg e- rin bei der Gestaltung und Vorb ereitung der Lehrveranstaltungen auch tatsäc h- lich über die Möglichkeit zur eigenständigen Reflexion und Forschung. Sie konnte innerhalb der Lehrmodule ihre Erkenntnisquellen in die Auswahl der Themen ihrer jeweiligen Lehrveranstaltungen einfließen lass en u nd deren Inha l- te im Wesentlichen frei bestimmen. Auch unter Berücksic htigung ihrer weiteren Aufgaben besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme , dass ihr keine angeme s- sene Zeit eingeräumt war, um die Unterrichtseinheiten auf wissenschaftlichem Niveau vorzubereiten . Die Klägerin hatte während 29 Wochen pro Jahr 14 Lehrveranstaltungsstunden wöchentlich durchzuführen , die gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 LVVO jeweils mindestens 45 Minuten dauern . Auf die Lehrvera n- staltungsstunden entfiel daher weniger als die Hälf te der für die Lehre vorges e- henen wöchentlichen Arbeitszeit . Die restliche Zeit stand ihr - zumindest auch - zur Vor - und Nachbereitung der Lehrveranstaltungen zur Verfügung, ebenso die vorlesungsfreie Zeit (vgl. zu letzterem Ge sichtspunkt auch BAG 20. Ja nuar 2016 - 7 AZR 376/14 - Rn. 36 ; 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 26) . D ie Kl ä- gerin selbst hat auf den erheblichen Aufwand zur Vor - und Nachbereitung i hrer Lehrt ätigkeiten hingewiesen . (2) Damit ist die Klägerin b ereits aufgrund ihrer wissenschaftlich geprägten Lehrtätigkeit dem wissenschaftlichen Personal zuzuordnen. Daneben standen ihr a usweislich der Arbeitsvorgangsbeschreibung vom 28 . Juni 2011 25 vH ihrer Arbeitszeit für ihre persönliche wissenschaftliche Qual ifikation zur Verfü gung. D amit bestand für die Klägerin außerhalb ihrer Lehrtätigkeit in einem nicht u n- erheblichen Umfang die Möglichkeit zur wissenschaftlichen Tätigkeit und selbstbestimmten Forschung. f) Sonstige Gründe, aus denen sich die Unwirksamkeit der Befristung e r- geben könnte , sind nicht ersichtlich. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend entschieden, dass die vom Senat für Sachgrundbefristungen entwickelten Grundsätze des institutionellen Rechtsmissbrauchs (vgl. st. Rspr. des Senats seit BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - BAGE 142, 308 ) bei Befristungen nach 27 28 29 - 13 - 7 AZR 657/14 ECLI:DE:BAG:2016:200416.U.7AZR657.14.0 § 2 Abs. 1 WissZeitVG grundsätzlich keine Anwendung finden, weil sich die zeitlichen Grenzen für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge in diesen Fä l- len aus den Sonderregelungen des § 2 Abs. 1 WissZeitVG ergeben, die ihre r- seits durch die Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre (Art. 5 Abs. 3 GG) gerechtfertigt sind (BAG 20. Januar 2016 - 7 AZR 376/14 - Rn. 37 ; 9. De zember 2015 - 7 AZR 117/14 - Rn. 46 ) . Allerdings kann auch die Nutz ung einer sachgrundlosen Befristung im Einzelfall rechtsmissbräuchlich sein. A n- haltspunkte dafür, dass das beklagte Land die durch § 2 Abs. 1 WissZeitVG eröffnete Befristungsmöglichkeit im Streitfall rechtsmissbräuchlich genutzt hat, sind aber weder vorget ragen noch sonst ersichtlich. II. Der Weiterbeschäftigungsanspruch fällt dem Senat nicht zur Entsche i- dung an. Dieser Antrag ist ein uneigentlicher Hilfsantrag für den Fall des Obsi e- gens mit dem Befristungskontrollantrag. Diese innerprozessuale Bedingung i st nicht eingetreten . III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gräfl M. Rennpferdt Kiel R. Gm o ser Kley 30 31
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