Bundesarbeitsgericht Urteil vom 20. Januar 2016 Siebter Senat - 7 AZR 376/14 - ECLI:DE:BAG:2016:200116.U.7AZR376.14.0 I. Arbeitsgericht Kassel Urteil vom 31. Januar 2013 - 3 Ca 206/12 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 22. Januar 2014 - 2 Sa 496/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Befristung - wissenschaftliches Personal - Lehrkräfte für besondere Au f- gaben Bestimmung en : WissZeitVG § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3, Abs. 4 Satz 1; GG Art. 5 Abs. 3; HHG § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 32 Abs. 3 Nr. 3, § 66; KSchG § Halbs. 1; TV - H § 2 Abs. 2 Satz 2; TzBfG § 17 Satz 1 und Satz 2 ECLI:DE:BAG:2016:200116.U.7AZR376.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 376/14 2 Sa 496/13 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 20. Januar 2016 URTEIL Schiege , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. beklagtes, berufungsbe klagtes und revisionsbeklagtes Land, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 20. Januar 2016 durch di e Vorsitzende Richterin am Bundesa r- beitsgericht Gräfl, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel und die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rennpferdt sowie die ehrenamtlichen Richter Glock und Auhuber für Recht erkannt: - 2 - 7 AZR 376/14 ECLI:DE:BAG:2016:200116.U.7AZR376.14.0 - 3 - Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hess i- schen Landesarbeitsg erichts vom 22. Januar 2014 - 2 Sa 496/13 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der B efristung ihres Arbeit s- ver hältnisses und um Weiterbeschäftigung. Die Klägerin ist Germanistin. Sie wurde von dem beklagten Land z u- nächst für die Zeit vom 1. September 2006 bis zum 31. August 2008 als wi s- senschaftliche Angestellte mit 50 vH der regelmäßigen Arbeitszeit einer vol l- zeitbeschäftig ten Angestellten am Institut für Germanistik der Universität Kassel eingestellt. Das Institut für Germanistik gehört zum Fachbereich 02 (Geistes - und Kulturwissenschaften). Auf der Grundlage des schriftlic he n Arbeitsvert rag s vom 28. Mai 2008 wurde die Klägerin ab dem 1. September 2008 zu im Wesentlichen gleichen Bedingungen befristet bis zum 31. März 2010 als wissenschaftliche Mitarbeit e- rin nach § 2 Abs. 1 des Wissenschaftszeitvertragsgesetz es (Wiss ZeitVG) we i- terbeschäftigt. Mit zwei Arbeitsverträgen vom 3. März 2010 vereinbarten die Parteien parallel laufende befristete Arbeitsverhältnisse für die Zeit vom 1. April 2010 bis zum 31. März 2012. Die Klägerin wurde - jeweils auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 Wi ssZeitVG - nach dem einen Arbeitsvertrag mit 25 vH der Arbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigten als Schulungskraft für Tutorinnen und Tu toren und nach dem anderen Arbeitsvertrag mit 50 vH der regelmäßigen Arbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigten als Lehrkraf t für besondere Aufgaben im Fachbereich 02 weiterbeschäftigt . Die se Arbeitsverträge sahen die Anwendung ua. des Tarifve r- 1 2 3 4 - 3 - 7 AZR 376/14 ECLI:DE:BAG:2016:200116.U.7AZR376.14.0 - 4 - trags für den öffentlichen Dienst des Landes Hes sen (TV - H) vor, der in § 2 Abs. 2 F olgende s regelt : e zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertrag e- nen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusa m- menhang stehen. Andernfalls gelten sie als ein Arbeit s- Nach der h- bereichsreferenten Dr. Gr vom 24. Februar 2010 oblagen der Klägerin als Sch u- lungskraft für Tutorinnen und Tutoren aufgrund des Vertrags vom 3. März 2010 folgende Aufgaben : Arbeitsvorgang Planung und Durchführung der Schulungsseminare für angehende Tutorinnen und Tutoren mit seme s- terbegleitendem Coaching. Planung und Durchführung der Schulungsseminare für Beratungstutorien. Regelmäßige Evaluierung und Berichterstattung an das Dekanat. Einarbeitung neuer MultiplikatorInnen b) Benötigte Fachkenntnisse und Fähigkeiten Abgeschlossenes wiss. Universitätsstudium im B e- reich der germanistischen Literaturwissenschaften. Ausbildung zur Multiplikatorin Erfahrungen mit literaturwissenschaftlicher Lehre ; Erfahrungen bei der Vorbereitung und Durchführung von Tutorenschulungen; genaue Kenntnis des Tut o- renkonzepts des FB 02 Dieser Arbeitsv ertrag als Schulungskraft für Tutorinnen und Tutoren wurde durch Änderungsvertrag vom 31. August 2011 unter Fortgeltu ng der ü b- rigen Bedingungen bis zum 31. März 2014 verlängert . Der Tätigkeit als Lehrkraft für besondere Aufgaben aufgrund des weit e- ren Vertrags vom 3. März 2010 lag die von Prof. Dr. G e- schreibung aller anfallenden Arbeitsvorgän zug runde. Diese hat folgenden Inhalt : 5 6 7 - 4 - 7 AZR 376/14 ECLI:DE:BAG:2016:200116.U.7AZR376.14.0 - 5 - Unterstützung des Fachgebiets im Bereich der Lehre - Lehrtätigkeit mit 9 Semesterwochenstunden im Bereich der Literaturwissenschaft - Mitarbeit bei der Durchführung von Lehrvera n- staltungen - Betreuung von Studierenden b) - fachliche Kenntnisse im Bereich der germani s- tischen Literaturwissenschaft - Unterrichtserfahrung - Organisatorische Fähigkeiten; - Kreativität, Innovativität, Belastbarkeit; - EDV - Unter § 2 Abs. 4 des Arbeits vertrag s vom 3. März 2010 ist F olgendes geregelt: sich nach der ausgehändigten Arbeitsplatzbeschreibung. Die Festlegung der Aufgaben steht unter dem Vorbehalt einer Überprü Diesen Arbeitsvertrag verlängerten die Parteien durch Änderungsve r- trag vom 18. Januar 2012 ebenfalls bis zum 31. März 2014. Nach Abschluss des Änderungs vertrags wurde der Klägerin eine un ter dem 1. April 2012 erstellte ausgehändigt , i n der die der Klägerin übertragenen Aufgaben im Einzelnen bezeichnet und wie folgt z u- sammengefasst sind : a) Wissenschaftliche Dienstleistung und selbstbestimmte Forschung 19,50 2. a) Lehre im Forschungsbereich des Fachgebiets 34,50 3. a) Allg. Lehrveranstaltungen in der Neueren deutschen Literaturwissenschaft 46 8 9 10 - 5 - 7 AZR 376/14 ECLI:DE:BAG:2016:200116.U.7AZR376.14.0 - 6 - Im Sommersemester 2012 hielt die Klägerin zwei Proseminare mit T u- torium sowie zwei Blocksemina re . Im Wintersemester 2012/2013 führte sie ein Proseminar, zwei Proseminare mit Tutorium sowie ein Blockseminar durch. Die Lehrver anstaltungen wurden von der Klägerin im Rahmen vorgegebener Mo d u- le eigenverantwortlich geplant . Mit d er am 15. Mai 2012 beim Ar beitsgericht eingegangenen und am 30. Oktober 2012 erweiterten Befristungskontroll klage hat sich die Klägerin g e- gen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses zum 31. März 2014 gewandt und dazu die Ansicht vertreten, die befristeten Arbeitsver träge vom 31. Augu st 2011 und vom 18. Januar 2012 seien die Grundlage für ein einheitliches Arbeitsve r- hältnis iSv. § 2 Abs. 2 TV - H. Die Befristung der Arbeitsver träge zum 31. März 2014 könne nicht auf § 2 Abs. 1 WissZeitVG gestützt werden , weil d ie ihr übe r- tragenen Täti gkeiten keinen wissenschaftlichen Zuschnitt aufgewiesen hätten und sie deshalb nicht zum wissenschaftlichen Personal nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gehör t habe . Ihre eigene Qualifizierung und For schung sei nicht vorgesehen gewesen . Die Lehraufgaben hätt en sich auf eine repetierende Wi s- sensvermittlung n ach den Vorgaben eines Modulhandbuchs beschränkt . Auch im Rahmen ihrer Tätigkeit als Tutorenausbilderin sei sie nicht wissenschaftlich tätig gewesen , sondern habe l edig lich gesicherte Er kenntnisse praktisch an g e- wendet . Die Klägerin hat beantragt 1. festzustellen, dass ihr Arbeitsverhältnis mit dem b e- klagten Land durch die Befristungen in den Arbeit s- verträgen vom 31. August 2011 und 18. Januar 2012 nicht mit Ablauf des 31. März 2014 beendet wird ; 2. das beklagte Land zu verurteilen, s ie ab dem 1. April 2014 zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Lehrkraft für besondere Aufgaben an der Universität im Fachbereich 02 sowie als Multiplikatorin zur Tut o- renausbildung weiterzubeschäftigen. 11 12 13 - 6 - 7 AZR 376/14 ECLI:DE:BAG:2016:200116.U.7AZR376.14.0 - 7 - Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Das beklagte Land beantragt die Zurückwe i- sung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Da s Landesarbeitsgericht hat die Befristungskontrollk lage zu Recht abgewiesen. Der Weiterbeschäft i- gungsantrag fällt dem Senat nicht zur Entscheidu ng an. I. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 WissZeitVG am 31. März 2014 geendet. 1. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass zw i- schen den Parteien aufgrund der Arbeitsverträge vom 31. August 2 011 und vom 18. Januar 2012 gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 TV - H ein einheitliches Arbeit s- verhältnis mit einem Arbeitszeitanteil von insgesamt 75 vH eines Vollzeit a r- beitsverhältnisses bestand . a) Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 TV - H dürfen mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. Ander e n- falls gelten sie nach § 2 Abs. 2 Satz 2 TV - H als ein Arbeitsverhältnis. Nach dem tari flichen Grundsatz sollen nicht nebeneinander mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber bestehen . Ausnahmsweise gilt nur dann etwas and e- res , wenn kein unmittelbare r Sachzusammenhang zwischen den über tragenen Tätigkeiten besteht . b) Revisionsrech tlich nicht zu beanstanden ist danach d ie Würdigung des Landesarbeitsgerichts , dass die mit den Arbeitsverträgen vom 31. August 2011 14 15 16 17 18 19 20 - 7 - 7 AZR 376/14 ECLI:DE:BAG:2016:200116.U.7AZR376.14.0 - 8 - und vom 18. Januar 2012 vereinbarten Aufgaben der Klä gerin in einem unmittelbaren Sachzusammenh ang stehen, weil sie in s- gesamt auf die Durchführung bzw. Unterstützung der Lehre im Fachbereich 02 der Universität Kassel ausge richtet sind. Dieser Sachzusammenhang wird nicht dadurch aufge löst, dass die Tätigkeit einer Tutorenausbilderin zentral dem D e- kan at zugeordnet ist und sich auf alle Tutorinnen und Tutoren des Fachbereichs 02 bezieht, während die Stelle als Lehrkraft für besondere Aufgaben dem Inst i- tut für Germanistik zuge ordnet ist . Auf den Umstand, dass die Stellen getrennt ausgeschrieben wurden und mit unterschiedlichen Arbeitnehmern hätten b e- setzt werden können, kommt es nach der tariflichen Vorgabe in § 2 Abs. 2 TV - H ebenfalls nicht entscheidend an . D ies ist bei Teilzeitstellen typischerweise der Fall . 2. Die Befristung zum 31. März 2014 gilt nicht nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam. Mit dem Antrag zu 1 . hat die Klägerin rechtzeitig eine zulässige Befristungskontr ollklage iSv. § 1 Abs. 1 Satz 5 WissZeitVG iVm. § 17 Satz 1 TzBfG erhoben. Sie hat die Rechtsunwirksamkeit der Befristung im Arbeitsvertrag vom 18. Januar 2012 mit ihrer am 15. Mai 2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage und die Rechtsunwirksamkeit der Befristung im Ar beitsvertrag vom 31. Aug ust 2011 mit dem am 30. Oktober 2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen neugefassten Antrag zu 1. geltend gemacht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wahrt auch die Erhebung einer Klage vor dem Ablauf der vereinbarten Vertragslau f- zeit d ie Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG (BAG 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 10; 2. Juni 2010 - 7 AZR 136/09 - Rn. 13 mwN , BAGE 134, 339 ) . 3 . Die Befristung zum 31. März 2014 ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 WissZeitVG wirksam und hat das Arbeitsverhältnis der Parteien beendet. a) Die vereinbarte Befristung genügt dem Zitiergebot des § 2 Abs. 4 Satz 1 WissZeitVG . Danach ist im Arbeitsvertrag anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften des WissZeitVG beruht. Diese Voraussetzung ist hier e r- füllt. Die schriftlichen Arbeitsverträge vom 31. August 2011 und vom 18. Januar 21 22 23 - 8 - 7 AZR 376/14 ECLI:DE:BAG:2016:200116.U.7AZR376.14.0 - 9 - 2012 nehmen jeweils unter § 1 ausdrücklic h Bezug auf § 2 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG. b ) Der zeitliche Geltungsbereich des WissZeitVG ist eröffnet. Für die Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsvertrags ist die im Zeitpunkt ihrer Ve r- einbarung geltende Rechtslage maßgeblich (vgl. BAG 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 15; 2. September 2009 - 7 AZR 291/08 - Rn. 10 , BAGE 132, 54 ) . etz zur Änderung arbeitsrechtlicher Vorschri f- April 2007 (BG Bl. I S. 506) beschlossen wo r- den und am 18. April 2007 in Kraft getreten. Die am 31. August 2011 und am 18. Januar 2012 vereinbarten Befristungen unterfallen nicht einer der auf and e- re Rechtsgrundlagen verweisenden Übergangsregelungen nach § 6 WissZeitVG (vgl. hierzu BAG 24. August 2011 - 7 AZR 228/10 - Rn. 19 , BAGE 139, 109 ; 1. Juni 2011 - 7 AZR 827/09 - Rn. 16 f., BAGE 138, 91 ) . c ) Auch der betriebliche Geltungsb ereich von § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 WissZeitVG ist eröffnet. Es handelt sich um den Abschluss eines Arbeitsve r- trags für eine bestimmte Zeit an einer Einrichtung des B ildungswesens, die nach Landesrecht eine s taatliche Hochschule ist. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 HHG ist die Universität Kassel eine Hochschule des Landes Hessen . Voraussetzung der Anwendbarkeit der § § 2 , 3 WissZeitVG auf befristete Arbeitsverträge ist nicht, dass die staatliche Hochschule Vertragsarbeitgeb er ist ( BAG 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 16; 1. Juni 2011 - 7 AZR 827/09 - Rn. 18 , BAGE 138, 91 ) . d ) Die zulässige Höchstdauer der Befristung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 iVm. Satz 3 Wiss ZeitVG ist nicht überschritten. § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG erlaubt für wissenschaftliches Personal, das - wie die Klägerin - nicht promoviert ist, eine Befristungsdauer von bis zu sechs Jahren. Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG verlängert sich die insges amt zulässige Befristungsdauer bei B e- treuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Innerhalb der jeweils zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen e ines befristeten Arbeitsvertrag s möglich. Die Klägerin ist Mutter von zwei am 5. Mai 2000 und 7. Dezember 2003 geborenen Kindern, mit denen sie im 24 25 26 - 9 - 7 AZR 376/14 ECLI:DE:BAG:2016:200116.U.7AZR376.14.0 - 10 - Haushalt lebt und die von ihr betreut werden. Die danach hier zulässige Befri s- tungshöchstdauer von zehn Jahren ist unter Anr echnung der seit 1. September 2006 geschlossenen befri steten Arbeitsverträge eingehalten. Die Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses beträgt sieben Jahre und sieben Monate . e ) Das Landesarbeitsgerich t hat im Ergebnis ohne Rechtsfehler erkannt , dass die der Klägerin vertraglich übertragenen Tätigkeiten wissens chaftlich g e- prägt sind und sie deshalb zum wissenschaftlichen Personal iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG zählt. a a) durch § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG eigenständig und abschließend bestimmt. Es kommt nicht auf Begriffsbezeichnungen oder Zuordnungsdefinitionen nach den landeshochschulrechtlichen Regelungen an. D ie einschlägigen lande s- rech t lichen Regelungen - hier § § 66, 32 Abs. 3 Nr. 3 H HG - bleiben inso weit außer Betracht. Ob die dem Angestellten übertragenen Aufgaben wissenschaf t- lichen Zuschnitt iSd. WissZeitVG haben, richtet sich ausschließlich nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG . Die Bedeutung der landesrechtlichen Vorschriften ist darauf beschränkt, den Rahmen zu bestimmen, in dem das Land einem A ng e- stellten bestimmte Tätigkeiten übertragen darf (BAG 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 20) . (1 ) § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG n- e- ren. Der Begrif e- stimmt sich inhaltlich - aufgabenbezogen . Anknüpfungspunkt ist die Art der zu § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gehört derjenige Arbeitnehmer, der wissenschaftliche Dienstleistungen erbringt. Es kommt nicht auf dessen formelle Bezeichnung an, sondern auf den wissensc haftlichen Zuschnitt der von ih m auszuführenden T ä- tigkeit. Das Adjektiv Wissenschaftliche Tätigkeit ist alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter, planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist. Sie ist nach Aufgabenstellung und anzuwendender Arbeitsmethode darauf angelegt, neue 27 28 29 - 10 - 7 AZR 376/14 ECLI:DE:BAG:2016:200116.U.7AZR376.14.0 - 11 - Erkenntnisse zu gewinnen und zu verarbeiten, um den Erkenntnisstand der j e- weiligen wissenschaftlichen Disziplin zu sichern oder zu erweitern ( BAG 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 21 mwN; 1. Juni 2011 - 7 AZR 827/09 - Rn. 35, BAGE 138, 91; 19. Mär z 2008 - 7 AZR 1100/06 - Rn. 33, BAGE 1 26 , 211 ) . (2 ) Zur wissenschaftlichen Dienstleistung kann auch die Vermittlung von Fachwissen und praktischen Fertigkeiten an Studierende und deren Unterwe i- sung in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden gehören. Die wisse n- schaftliche Lehrtätigkeit ist dabei von einer unterrichtenden Lehrtätigkeit ohne Wissenschaftsbezug abzugrenzen. Bei Mischtätigkeiten ist es erforderlich, dass die wissenschaftlichen Dienstleistungen zeitlich überwiegen oder zumindest das Arbeitsverhältnis prägen. Übe rwiegend mit der bloßen Vermittlung von Sprac h- kenntnissen betraute Fremdsprachenlektoren gehören deshalb in der Regel nicht zum wissenschaftlichen Personal nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG . Die Wissenschaftlichkeit der Lehre setzt voraus, dass dem Lehrend en die Möglic h- keit zur eigenständigen Forschung und Reflexion verbleibt (vgl. BAG 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 22 ; 1. Juni 2011 - 7 AZR 827/09 - Rn. 35 bis 45 mwN, BAGE 138, 91 ) . Das bedeutet nicht, dass wissenschaftliche Lehre iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG d as Hervorbringen eigener Forschungsergebni s- se und deren Vermittlung an die Studierenden verlangt. Für eine wissenschaftl i- che Lehre ist es nicht erforderlich, dass sich der Lehrende um eigene, neue wissenschaftliche Erkenntnisse bemüht. Es kann vielmehr ausreichen, dass wissenschaftliche Erkenntnisse Dri tter vermittelt werden. Unter Berücksicht i- gung des Zwecks der durch § 2 Abs. 1 WissZeitVG eröffneten besonderen B e- fristungsmöglichkeiten im Hochschulbereich ist jedoch nicht jede Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse als wissenschaftliche Dienstleist ung anzus e- hen. Die Befristungsmöglichkeit in § 2 Abs. 1 WissZeitVG dient der Wahrung der durch Art. 5 Abs. 3 GG garantierten Wissenschaftsfreiheit im Interesse der Nachwuchs - und Qualifikationsförderung und zur Sicherung der Innovation in Forschung und Lehre ( BT - Drs. 15/4132 S. 17) . Dem Schutzberei ch des Art. 5 Abs. 3 GG unterfällt auch eine Lehre, die nicht auf eigenen, neuen Forschung s- erkenntnissen basiert, sondern allein die ständige Reflexion fremder wisse n- 30 - 11 - 7 AZR 376/14 ECLI:DE:BAG:2016:200116.U.7AZR376.14.0 - 12 - schaftlicher Ergebnisse verlangt. Entscheidend ist, dass der Lehrende Fo r- schungs - und Erke nntnisentwicklungen auf seinem jeweiligen Wissenschaft s- gebiet permanent verfolgen, reflektieren und kritisch hinterfragen muss, um di e- se für seine Lehre didaktisch und methodisch zu verarbeiten. Würde man wi s- senschaftliche Lehre nur dann annehmen, wenn sie sich als Resultat eigener Forschung darstellt, wäre auch ein Großteil der Lehre an Universitäten nicht als wissenschaftlich zu qualifizieren, was dem Grundrechtsschutz für die Freiheit der Lehre nicht gerecht würde ( vgl. BVerfG 13. April 2010 - 1 BvR 216/07 - Rn. 50 , BVerfGE 126, 1 ; BAG 29. April 2015 - 7 AZ R 519/13 - aaO mwN ) . Unter Berücksichtigung dessen ist eine Lehrtätigkeit, die sich nach dem vereinbarten Vertragsinhalt auf eine rein repetierende Wiedergabe vorgegebener Inhalte b e- schränkt, nicht als wissenschaftliche Lehre anzusehen, während eine Lehrtäti g- keit auch dann ei ne wissenschaftliche Dienstleistung ist, wenn zwar keine eig e- nen Forschungsergebnisse gelehrt, sondern Erkenntnisse Dritter vermittelt we r- den, von dem Lehrenden aber nach dem Vertragsinhalt erwartet wird, dass er diese Erkenntnisse kritisch hinterfragt, si ch damit auseinandersetzt und dass er diese eigenen Reflexionen in seine Lehrtätigkeit einbringt. Dies kann von dem Lehrenden allerdings nur erwartet werden, wenn ihm während seiner Arbeitszeit die Gelegenheit und insbesondere die erforderliche Zeit zu eig ener Reflexion verbleibt. Die Möglichkeit der Nutzung wissenschaftlicher Einrichtungen auße r- halb der Dienstzeit genügt nicht ( BAG 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 23) . bb) Das Landesarbeitsgericht hat danach im Ergebnis zutreffend ang e- nommen, dass die mit Vertrag vom 18. Januar 2012 übertragenen Tätigkeiten der Klägerin als Lehrkraft für besondere Aufgaben , die den Umfang von 50 vH einer Vollzeitkraft einnehmen, wissenschaftlichen Zuschnitt haben . Da nach § 2 Abs. 2 TV - H von einem einheitlichen Arbeitsv erhältnis auszugehen ist, bedarf es keiner Entscheidung darüber , ob auch die mit dem Vertrag vom 31. August 2011 übertragenen Aufgaben im Zusammenhang mit der A usbildung von Tut o- rinnen und Tutoren wissenschaftlich geprägt sind . Diese Aufgaben nehmen be i de r anzustellenden Gesamtbetrachtung nur einen untergeordneten Zeitanteil von 25 vH einer Vollzeitkr aft ein und sind daher für das Arbeitsverhältnis nicht insgesamt präg end . 31 - 12 - 7 AZR 376/14 ECLI:DE:BAG:2016:200116.U.7AZR376.14.0 - 13 - (1 ) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kann allerdings fü r die Beurteilung der Tätigkeit der Klägerin als Lehrkraft für besondere Aufgaben nicht auf die Arbeitsplatzbeschreibung vom 1. April 2012 abgestellt werden . (a ) der klägerischen Tätigkeit als Anfang April 2012 der Klägerin ausgehändigte Arbeitsplatzbeschrei vom 1. April 2012 . Hierdurch habe das beklagte Land in Anwendung des ihm z u- stehenden Direktions - und Weisungsrechts den Rahmen für die zuk ünftige T ä- tigkeit der Klägerin als Lehrkraft für besondere Aufgaben konkretisiert, ohne dass hiergegen rechtliche Bedenken bestünden. Eine rechtlich unzulässige, einseitige Abänderung der Tätigkeit sei hiermit nicht verbunden. (b ) Diese Ausführungen halte n einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht uneingeschränkt stand . Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der am 18. Januar 2012 abgeschlossenen Befristungsabrede und damit auch für die Frage, ob die geschuldete Tätigkeit wissenschaftliche n Zuschnitt ha t, kommt es auf den Zeitpunkt des Ver tragsschlusses an. Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob die Klägerin im Rahmen der Tätigkeit als Lehrkraft für besondere Aufgaben wissenschaftliche Dienstleistungen zu erbringen hatte, kommt es d a- her darauf an, welche Tätigkeiten der Klägerin nach den Vereinbarungen bei Abschluss des befristeten Änderung svertrags am 18. Januar 2012 übertragen werden sollten. Danach sollte sich die Tätigkeit nach der von Prof. Dr. G u n te r- zeichnete n den Arbeitsvorgän die der Kl ä g e rin bereits b ei Abschluss des Arbeitsvertrag s vom 3. März 201 0 überreicht wo r den war und im Zeitpunkt der Verlängerungsvereinbarung galt , richten . Das b e kla g- te Land hat es nicht in der Hand, die Wissenschaftlichkeit der Tätigkeit e i nes Mitarbeiters durch eine nachträgliche einseitige Modifizierung der Täti g keitsb e- schreibung herbeizuführen . § 2 Abs. 4 des Arbeitsvertrags bestimmt zwar , dass sich Art und Umfang der wahrzunehmenden Aufgaben nach der ausgehändi g- ten Arbeit splatzbeschreibung richten und die Festlegung der Au f gaben unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen steht. Dies e r- möglicht es dem beklagten L and , der Arbeitnehmerin im Rahmen des ihm z u- 32 33 34 - 13 - 7 AZR 376/14 ECLI:DE:BAG:2016:200116.U.7AZR376.14.0 - 14 - stehenden Direktionsrechts andere Aufgaben zuzuw eisen. Davon umfasst ist jedoch nicht die Umgestaltung einer bisher nicht wissenschaftlichen Tätigkeit in eine Tätigkeit mit wissenschaftlichem Gepräge. Für die Zuordnung zum wisse n- schaftlichen Personal nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG ist es - wie das La n- desarbeitsgericht ins oweit zutreffend ausgeführt hat - e ben so unbeachtlich, ob die vorgegebene Arbeitsplatzbeschreibung vo n der Klägerin tatsächlich um g e- setzt wurde . A nderen falls könnte erst aufgrund der im Einze l fall erbrachten Leistungen festgestellt we rden, ob ein n schaftlichen Pe r- 1 Abs. 1 Satz 1 Wiss ZeitVG gehört oder nicht . (2 ) D ie vom Landes arbeitsgericht r echtsfehler haft zugrunde gelegte A r- beitsplatzbeschreibung vom 1. April 2012 , die erstmals den Arbeitsvorgang Zeitanteil von 19,5 vH vorsieht , führt jedoch nicht zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Die angefocht e- ne Entscheidung ist aus anderen Gründen im Ergebnis zutreffend (§ 561 ZPO) . Denn die Änderung der Arbeitsplatz besch reibung gegenüber der von Prof. Dr. G chreibung aller anfallenden Arbeitsvorgä n begründet nicht erst die Zuordnung der Klägerin zum wissenschaftlichen Pe r- sonal iS v. § 1 Abs. 1 S atz 1 WissZeitVG. Bereits die der Klägerin mit A r beit s- ve r trag vom 18. Januar 2012 übertragen en Lehrtätigkeiten hab en wisse n schaf t- lichen Zuschnitt. Das Landesarbeitsgericht ist insoweit davon ausgegangen , dass die A n leitung von Studierenden zur wissenschaftlichen Tätig keit nur aufgrund wi s- senschaftlicher Kriterien und wissenschaftlicher Technik erfol gen könne und es s chlechterdings nicht vorstellbar sei , wie die Anleitung der Studenten zur wi s- senschaftlichen Tätigkeit ohne eigene wissenschaftliche Tätigkeit der Klägerin habe erfolgen solle n. Es kann dahinstehen, ob und inwieweit ein solcher Erfa h- rungs satz Gültigkeit be ansprucht . D enn d as Landesarbeitsgericht hat konkret festge stellt, dass die Klägerin ihre Erkenntnisquellen in die für die im Somme r- semester 2012 und im Wintersemester 2012/2013 abgehaltenen Lehrveransta l- tungen einfließen lassen konnte und schon mit der Konzeptio n und Vorbere i- 35 36 - 14 - 7 AZR 376/14 ECLI:DE:BAG:2016:200116.U.7AZR376.14.0 - 15 - tung der Lehrveranstaltungen die Möglichkeit zur eigenständigen Reflexion und For schung hatte . Sie habe innerhalb der von ihr zu beachtenden Modulvorg a- ben die Themen gewählt und Inhalte frei bestimmt. Dies gelte auch bereits für Lehr veranstaltungen in den ersten Semestern der grundständigen Studiengä n- ge. Schon bei diesen Veranstaltungen gehe es um die Einführung der Studi e- renden in das wissenschaftliche Denken und Arbeiten, auch wenn hier die Ve r- mittlung von Basis wissen im Mittelpunkt stehe. Die Klägerin hat g egen diese Fes tstellungen k eine zulässige Verfahrens rüge erhoben. Soweit sie zuletzt nochmals in der mündlichen Verhandlung ihre Auffassung bekräftigt hat, sie habe nicht über a us reichende Möglichkeiten verfügt , am wissenschaftlic hen Proze ss zu partizipie ren, so vermag dieser Vortrag die Feststellungen des La n- desarbeitsgerichts revisionsrechtlich nicht in Frage zu stellen. Auch unter B e- rücksic htigung ihrer weiteren Aufgaben ist nicht ersichtlich , dass ihr als Leh r- kraft für besonder e Aufgaben mit einem während der Vorlesungszeit bestehe n- den Lehrvolumen von neun Wochenstunden , d as weniger als die Hälfte der für die Lehre vorgesehenen wöchentlichen Arbeitszeit von 50 vH eines Vollzeitb e- schäftigten ausmacht, keine angemessene Zeit einge räumt war, um die Unte r- richtseinheiten auf wissenschaftlichem Niveau vorzubereiten . Zusätz lich stand ihr hierfür die vorlesungsfreie Zeit zur Verfügung (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch BAG 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 26) . 4. Andere Unwirksamkeit sgründe für die Befristung sind nicht ersichtlich. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Maßstäbe des institutionellen Rechtsmissbrauchs (vgl. st. Rspr. des Senats seit BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - BAGE 142, 308 ) bei Befristungen im Wissenschaftsb e- reich nach dem WissZeitVG grundsätzlich kei ne Anwendung finden , weil sich die zeitlichen Grenzen für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge in diesen Fällen aus de n Sonderregelung en des § 2 Abs. 1 WissZeitVG ergeben, die i h- rerseits durch die Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre (Art. 5 Abs. 3 GG) gerechtfertigt sind. 37 - 15 - 7 AZR 376/14 ECLI:DE:BAG:2016:200116.U.7AZR376.14.0 II. Der Weiterbeschäftigungsantrag fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an. Dieser Antrag ist als uneigentlicher Hilfsantrag für den Fall de s Obsiegens mit dem Befristungskontrollantrag auszulegen . Diese innerprozessuale Bedi n- gung ist nicht eingetreten. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gräfl M. Rennpferdt Kiel Auhuber Glock 38 39
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