Bundesarbeitsgericht Urteil vom 25. April 2018 Siebter Senat - 7 AZR 82/16 - ECLI:DE:BAG:2018:250418.U.7AZR82.16.0 I. Arbeitsgericht Paderborn - 3 Ca 386/15 - II. Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 2. Dezember 2015 - 5 Sa 943/15 - Entscheidungsstichwort e : Befristung - Wissenschaftliches Personal - Lehrkraft für besondere Au f- gaben - Sprachlehre ECLI:DE:BAG:2018:250418.U.7AZR82.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 82/16 5 Sa 943/15 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 25. April 2018 URTEIL Schiege, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, p p. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 25. April 2018 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesa r- beitsgericht Gräfl, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel und die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Re nnpferdt sowie die ehrenamtliche Richterin Holzhausen und den ehrenamtlichen Richter Strippelmann für Recht erkannt: - 2 - 7 AZR 82/16 ECLI:DE:BAG:2018:250418.U.7AZR82.16.0 - 3 - Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Hamm vom 2. Dezember 2015 - 5 Sa 943/15 - wird zurückgewiesen. Die Be klagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien s treiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeit s- vertrags. Der Kläger stand seit dem Jahr 2008 in unterschiedlichen Beschäft i- gungsverhältnissen zu der Be klagten. Im Anschluss an einen Lehrauftrag im Fachzentrum für Sprachlehre , den er für das Wintersemester 2008/2009 übe r- nommen hatte, war d er Kläger a b dem 1. April 2009 als Lehrkraft für besondere Aufgaben gemäß § 42 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nor d- rhein - Westfalen (HG NRW) auf der Grundlage befriste ter Arbeitsv erträ ge b e- schäftigt, zuletzt mit Arbeitsvertrag vom 19. Juli 2012 für den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 31. März 2015. Nach § 1 d ieses Arbeitsvertrags erfol g- te die Befrist ung gemäß § 1 Abs. 1 i V m. § 2 Abs. 1 Sa tz 1 WissZeitVG. In einer Anlage zum Arbeitsvertrag vereinbarten die Par teien ua. f- Die Beklagte bietet den wirtschaft swissenschaftlichen Studiengang n- an, der für die Studierenden die Belegung von zwei Fremdsprachen vors ieht. Der Sprachunterricht wird in den Fächern Englisch, Französisch und Spanisch angeboten. Als Lehrkraft für beson dere Aufgaben unterrichtete der Kläger im Fach Spanisch. Er führte Lehrveransta l- tungen Espa ñ ol I, II, III und V Unterrichtsmodule n durch , d eren Gegenstand, Lernziele und Grundsätze der methodischen Umse t- zung in einem Modulhandbuch beschrieben sind. 1 2 3 - 3 - 7 AZR 82/16 ECLI:DE:BAG:2018:250418.U.7AZR82.16.0 - 4 - Der Kläger wurde a m 30. Mai 201 4 an der spanischen Universität A promovier t. S eine Dissertation hatte er zum Thema r- arbeitung und Produktion mündlicher expositiver und narrativer Diskurse im B e- reich Spanisch als Fremdspra gefertigt . D er Kläger hat die Auffassung vertreten, die Befristung des Arbeitsve r- trags zum 31. März 2015 sei nicht nach § 1 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG in der bis zum 16. März 2016 geltenden Fassung (im Folgenden WissZeitV G) gerechtfert igt, da er nicht dem wissenschaftlichen Personal an g e- höre. D er von ihm im Rahmen des Studiengangs IBS geschuldete fremdsprac h- liche Unterricht habe weder wirtschafts - noch sprachwissenschaftlichen Z u- schnitt . Nach Maßgabe der Module I und II ha be seine Aufgabe darin besta n- den, Anfängern Vokabeln, Grammatik, Aussprache und schriftliche Kompete n- zen der spanische n Spra che zu vermitteln . Der Schwerpunkt des Unterricht s im Modul III habe auf der Vertiefung und Erweiterung der erworbenen Spra c h- kenntnisse gele gen. I m Modul V sei die Lehrveranstaltung darauf ausgerichtet gewesen, die erworbenen Sprachkenntnisse durch Übungen anzuw enden . N e- ben der reinen Unterrichtszeit von zwölf Semesterwochenstunden sei er im Rahmen seiner Aufgaben damit befasst gewesen, Lektionen vor - und nachz u- bereiten, Klausu ren zu stellen , schriftliche Arbeiten und Übungen zu korrigieren und Sprechzeiten für die Studierenden abzuhalten. Auch w ährend der vorl e- sungsfreien Zeit sei er verpflichtet gewesen, min destens zwölf Stunde n in der Woche im Büro anwesend zu sein . In dieser Zeit habe er Sprechstunden und Einzelbetreuungen durchgeführt , Arbeiten korrigiert und den Kurs nach Rüc k- sp rache mit anderen Dozenten für das jeweils nächste Semester gep la nt. Ein Freiraum für wissenschaft liche Weiterqualifizierung sei ihm nicht eingeräumt gewesen . Der Kläger hat beantragt , 1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien b e- stehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der im A r- beitsvertrag vom 19. Juli 2012 vorgesehenen Befri s- tungsabrede zum 31. März 2015 geendet hat , so n- dern zu unveränderten Arbeitsbedingungen fortb e- steht, 4 5 6 - 4 - 7 AZR 82/16 ECLI:DE:BAG:2018:250418.U.7AZR82.16.0 - 5 - 2. die Beklagte zu verurteilen, ihn über den 31. März 2015 hinaus zu unveränderten Bedingungen als D o- zent für Spanisch, IBS - Sprachbereich, bis zum rechtsk räftigen Abschluss des Verfahrens weiter zu beschäftigen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffa s- sung vertreten, der Kläger zähle als Lehrkraft für besondere Aufgaben gemäß § 42 HG N R W zum wissenscha ftlichen Personal . Die fremdsprachlichen Mod u- le des Studi engangs IBS seien inhaltlich mit wirtschaftswissenschaftlichen Themen verknüpft u nd reichten somit über die Vermitt lung der Spra che hinaus . Zu den Aufgabe n des Klägers habe es gehört , an der Überarbeitung, Aktualisi e- rung u nd Konzeption de r Lehrinhalte mit zu wirk en und seine Lehrveranstaltu n- gen einschließlich der Auswahl und Zusammenstellung der Materialien eige n- stän dig vorzubereiten . Dieser Freiraum sei ein typisches Merkmal einer wisse n- schaftli chen Lehrtätigkeit . Außerdem h abe der K läger bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,83 Wochenstunden und einer Lehrverpflichtun g von zwölf Semesterwochenstunden mit jeweils 45 Minuten die Möglichkeit zur eigenstä n- digen wissenschaftlichen Arbeit gehabt . In der vorlesungsfreien Zeit habe er sich mit Ausnahme von drei Sprechstunden pro Woche vereinbarungsgemäß seiner wissenschaftlichen Weiterqualifizierung widmen können. Diesen Fre i- raum habe der Kläger zum Abschluss s einer Promotion genutzt. D as Thema der vom Kläger angefertigten Disse rtation zeige, dass er die Erfahrung en der Lehrtätigkeit direkt habe verwerten kön nen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat die Berufung de r B eklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antr ag auf Abweisung der Klage weiter. Der Kläger bea n- tragt, die Revision zurückzuweisen. 7 8 - 5 - 7 AZR 82/16 ECLI:DE:BAG:2018:250418.U.7AZR82.16.0 - 6 - Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben der Befristungskontrollklage zu Recht stattgegeben . Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat nicht aufgrund der im Arbeitsver trag vom 19. Juli 2012 vereinba r- ten Befristung am 31. März 2015 geendet. Die Befristung des Arbeitsvertrags ist unwirksam. Sie is t nicht nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG in der hier maßgeblichen, bis zum 16. März 2016 geltenden Fassung gerechtfertigt . Der Weiterbeschäft i- gungsantrag fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an. I . D as Landesarbeitsgericht hat zu Recht erkannt , dass d ie im Arbeitsve r- trag vom 19. Juli 2 012 vereinbarte Befristung nicht auf § 2 Abs. 1 WissZeitVG gestützt werden kann . 1. Die Befristung genügt allerdings dem Zitiergebot des § 2 Abs. 4 Satz 1 WissZeitVG. Danach ist im Arbeitsvertrag anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften des WissZeitVG beruht. Der Arbeitsvertrag vom 19. Juli 20 12 nimmt auf § 1 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG Bezug. 2. D ie Befristungsabrede im Arbeitsvertrag vom 19. Juli 2012 fällt in den z eitliche n Geltungsbereich des WissZeitVG in der e- rung arbeitsrechtlicher Vorschrift en in der April 2007 (BGBl. I S. 506) beschlossen en, am 18. April 2007 in Kraft getreten en und bis zum 16. März 2016 geltenden Fassung. Für die Wirksamkeit der Befris tung e i- nes Arbeitsvertrags ist die im Zeitpunkt ihrer Vereinbarung geltende R echtslage maßgeblich (vgl. BAG 30. August 2017 - 7 AZR 524/15 - Rn. 14; 2. September 2009 - 7 AZR 291/08 - Rn. 10, BAGE 132, 54) . 3. Auch der betriebliche Geltun gsbereich von § 2 Abs. 1 WissZeitVG ist eröffnet. Es handelt sich um den Abschluss eines Arbeitsvertrags für eine b e- stimmte Zeit an einer Einrichtung des Bildungswesens , die nach Landesrecht eine staatliche Hochschule ist . D ie Universität Paderborn ist nach § 1 Abs. 2 Nr. 12 HG N R W eine staatliche Hochschule des Landes Nordrhein - Westfalen. 9 10 11 12 13 - 6 - 7 AZR 82/16 ECLI:DE:BAG:2018:250418.U.7AZR82.16.0 - 7 - 4. Der Kläger unterfällt aber nicht dem persönlichen Geltungsbereich des WissZeitVG. Das Landesarbeitsgericht hat ohne Rechtsfehler erkannt, dass er nicht zum wissenschaftlichen Personal iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG zählt. Die dem Kläger übertragenen Tä tigkei ten als Lehrkraft für besondere Aufgaben waren nicht wissenschaftlich geprägt. a) durch § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG eigenständig und abschließend bestimmt. Es kommt nicht auf Beg riffsbezeichnungen oder Zuordnungsdefinitionen nach den landeshochschulrechtlichen Regelungen - hier des § 42 HG NRW - an (BAG 30. August 2017 - 7 AZR 524/15 - Rn. 17; 20. April 2016 - 7 AZR 657/14 - Rn. 18; 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 20) . aa) e- stimmt sich inhaltlich - aufgabenbezogen. Anknüpfungspunkt ist die Art der zu 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gehört derjenig e Arbeitnehmer, der wissenschaftliche Dienstleistungen erbringt. Es kommt nicht auf dessen formelle Bezeichnung an, sondern auf den wissenschaftlichen Zuschnitt der von ihm auszuführenden T ä- Wissenschaftliche Tätigkeit ist alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter, planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist. Sie ist nach Aufgabenstellung und anzuwendender Arbeitsmethode darauf angelegt, neue Erkenntnisse zu gewinnen und zu verarbeiten, um den Erkenntnisstand der j e- weiligen wissenschaftlichen Disziplin zu sichern oder zu erweitern (BAG 30. August 2017 - 7 AZR 524/15 - Rn. 18; 20. April 2016 - 7 AZR 657/14 - Rn. 19; 9. Dezember 2015 - 7 AZR 117/14 - Rn. 30, BAGE 153, 365; 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 21 mwN; 1. Juni 2011 - 7 AZR 827/09 - Rn. 35, BAGE 138, 91; 19. März 2008 - 7 AZR 1100/06 - Rn. 33, BAGE 126, 211) . bb) Zur wissenschaftlichen Dienstleistung kann auch die Vermittlung von Fachwissen und praktischen Fertigkeiten an Studierende und deren Unterwe i- sung in der Anwendung wisse nschaftlicher Methoden gehören. Die wisse n- 14 15 16 17 - 7 - 7 AZR 82/16 ECLI:DE:BAG:2018:250418.U.7AZR82.16.0 - 8 - schaftliche Lehrtätigkeit ist dabei von einer unterrichtenden Lehrtätigkeit ohne Wissenschaftsbezug abzugrenzen. Bei Mischtätigke iten ist es erforderlich, dass die wissenschaftlichen Dienstleistungen zeitlich überwiegen oder zumindest das Arbeitsverhältnis prägen. Überwiegend mit der bloßen Vermittlung von Sprac h- kenntnissen betraute Fremdsprachenlektoren gehören deshalb in der Regel nicht zum wissenschaftlichen Personal nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG. Die Wissenschaftlichkeit der Lehre setzt voraus, dass dem Lehrenden die Möglic h- keit zur eigenständigen Forschung und Reflexion verbleibt (vgl. BAG 30. August 2017 - 7 AZR 524/15 - Rn. 19; 20. April 2016 - 7 AZR 657/14 - Rn. 20; 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 22; 1. Juni 2011 - 7 AZR 827/09 - Rn. 35 bis 45 mwN, BAGE 138, 91) . Das bedeutet nicht, dass wissenschaftliche Lehre iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG das Hervorbringen eig ener Forschungsergebni s- se und deren Vermittlung an die Studierenden verlangt. Für eine wissenschaftl i- che Lehre ist es nicht erforderlich, dass sich der Lehrende um eigene, neue wissenschaftliche Erkenntnisse bemüht. Es kann vielmehr ausreichen, dass wissen schaftliche Erkenntnisse Dritter vermittelt werden. Unter Berücksicht i- gung des Zwecks der durch § 2 Abs. 1 WissZeitVG eröffneten besonderen B e- fristungsmöglichkeiten im Hochschulbereich ist jedoch nicht jede Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse als w issenschaftliche Dienstleistung anzus e- hen. Die Befristungsmöglichkeit in § 2 Abs. 1 WissZeitVG dient der Wahrung der durch Art. 5 Abs. 3 GG garantierten Wissenschaftsfreiheit im Interesse der Nachwuchs - und Qualifikationsförderung und zur Sicherung der Inn ovation in Forschung und Lehre (BT - Drs. 15/4132 S. 17) . Dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 GG unterfällt auch eine Lehre, die nicht auf eigenen, neuen Forschung s- erkenntnissen basiert, sondern allein die ständige Reflexion fremder wisse n- schaftlicher Ergebn isse verlangt. Entscheidend ist, dass der Lehrende Fo r- schungs - und Erkenntnisentwicklungen auf seinem jeweiligen Wissenschaft s- gebiet permanent verfolgen, reflektieren und kritisch hinterfragen muss, um di e- se für seine Lehre didaktisch und methodisch zu ver arbeiten. Würde man wi s- senschaftliche Lehre nur dann annehmen, wenn sie sich als Resultat eigener Forschung darstellt, wäre ein Großteil der Lehre an Universitäten nicht als wi s- senschaftlich zu qualifizieren, was dem Grundrechtsschutz für die Freiheit der - 8 - 7 AZR 82/16 ECLI:DE:BAG:2018:250418.U.7AZR82.16.0 - 9 - Lehre nicht gerecht würde (vgl. BVerfG 13. April 2010 - 1 BvR 216/07 - Rn. 50, BVerfGE 126, 1; BAG 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 22) . Unter Berüc k- sichtigung dessen ist eine Lehrtätigkeit, die sich nach dem vereinbarten Ve r- tragsinhalt auf eine rein re petierende Wiedergabe vorgegebener Inhalte b e- schränkt, nicht als wissenschaftliche Lehre anzusehen, während eine Lehrtäti g- keit auch dann eine wissenschaftliche Dienstleistung ist, wenn zwar keine eig e- nen Forschungsergebnisse gelehrt, sondern Erkenntnisse D ritter vermittelt we r- den, von dem Lehrenden aber nach dem Vertragsinhalt erwartet wird, dass er diese Erkenntnisse kritisch hinterfragt, sich damit auseinandersetzt und dass er diese eigenen Reflexionen in seine Lehrtätigkeit einbringt. Dies kann von dem L ehrenden allerdings nur erwartet werden, wenn ihm während seiner Arbeitszeit die Gelegenheit und insbesondere die erforderliche Zeit zu eigener Reflexion verbleibt. Die Möglichkeit der Nutzung wissenschaftlicher Einrichtungen auße r- halb der Dienstzeit genüg t nicht (BAG 30. August 2017 - 7 AZR 524/15 - Rn. 19; 20. April 2016 - 7 AZR 657/14 - Rn. 20; 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 23) . cc ) Für die Beurteilung, ob die Tätigkeit eines Mitarbeiters insgesamt wi s- senschaftliches Gepräge hat, kommt es auf die Umstände bei Vertragsschluss an. Maßgeblich ist, was von dem Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags, einer Dienstaufgabenbeschreibung oder sonstiger Umstände bei Vertrag s- schluss erwartet wird. Die Parteien haben es nicht selbst in der Hand, durch eine M odifizierung der vertraglichen Aufgaben die Wissenschaftlichkeit nac h- träglich herbeizuführen oder zu beseitigen. Andernfalls könnte der Arbeitne h- mer beispielsweise selbst der Befristung die Grundlage entziehen, indem er entgegen der vertraglichen Vereinbar ungen keine wissenschaftlichen Diens t- leistungen erbringt. Ebenso wenig kann der Arbeitgeber durch die Zuweisung wissenschaftlicher Tätigkeiten nach Vertragsschluss den personellen Anwe n- dungsbereich des WissZeitVG nachträglich herbeiführen (BAG 30. August 2 017 - 7 AZR 524/15 - Rn. 20; 20. Januar 2016 - 7 AZR 376/14 - Rn. 34) . b) Danach ist die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die aufgrund des Arbeitsvertrags vom 19. Juli 2012 ausgeübte Tätigkeit de s Kläger s als Lehrkraft 18 19 - 9 - 7 AZR 82/16 ECLI:DE:BAG:2018:250418.U.7AZR82.16.0 - 10 - für besondere Aufgaben sei nicht w issenschaftlich geprägt gewesen, revision s- rechtlich nicht zu beanstanden. aa ) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen , die von dem Kläger g e- schuldete Tätigkeit sei nicht überwiegend wissenschaftlicher Art gewesen. Die ihm übertragene Unterrichtstätigkeit habe während des Semesters ca. 63 vH seiner gesamten Arbeitszeit beansprucht . Die zu unterricht enden zwölf W o- chenstunden mit jeweils 45 Minuten entsprä chen neun Zeitstunden , so dass sich zuzüglich zwölf Zeits tunden Vorbereitung (eine Zeits tunde pro Unterricht s- stunde) sowie von drei Stunden Studienberatung eine wöchentliche Arbeitszeit von 24 Stunden für die Lehrtätigkeit errechne . In dieser Zeit habe d er Kläger Sprachunterricht ohne wissenschaftlichen Zuschnitt ge schuldet. Auch unter B e- rücksichtigung der vorlesungsfreien Zeit sei von der Be klagten weder vorgetr a- gen worden noch sonst ersichtlich , dass nach dem Arbeitsvertrag die für eigene wissenschaftliche Tätigkeiten zur Verfügung stehende Arbeitszeit insgesamt überwiege. Die Erstellung der Dissertat ion sei dabei weder direkt noch indirekt Arbeitsverhältnis gewesen . bb ) Diese Würdigung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht ang enommen , dass der vom Kläger im Sprachunter r icht weder wirt schafts - noch sprachwissenschaftlich geprägt war . (1) Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen , dass d ie Unterrichtstätigkeit des Klägers k eine Reflexionen wirtschafts wissenschaftliche r Entwicklungen verlangte und dem Kläger d afür auch die erforderliche fachliche Qualifikation gefehlt hätte . Aus dem Modulhand buch hat das Landesarbeitsg e- richt zutreffend abgele itet , dass der Sprachunterricht im Fach Espa ñ ol während der Module I, II und III im Wesentlichen auf das Erlernen von Voka beln, Gra m- ma tik , Aussprache und schriftlichen Kompetenzen sowie auf die Vertiefung der insoweit bereits erlangten Kenntnisse ausgerich tet war . Die Unterrichtstätigkeit des Klägers ist auch nicht deshalb als wirtschaftswissenschaftlich geprägt a n- 20 21 22 - 10 - 7 AZR 82/16 ECLI:DE:BAG:2018:250418.U.7AZR82.16.0 - 11 - zusehen, weil die Spra che im Rahmen des Moduls Espa ñ ol V anhand von pra k- tischen und theoretischen Situationen im Berufsalltag sowie unter Einbeziehung von Rollenspielen und Gruppenarbeit ge lehrt wird . Die für eine Spielsituation t- nisse wurden nach den Feststellungen des Landesarbe itsgerichts nicht i m Sprach unterricht erarbeitet oder vermittelt, sondern aus dem wirtschaftswisse n- Zutreffend hat das Landesarbeitsge richt angenommen, dass die Ü bung der Sprache auch in diesen Situationen keine Reflex ion en wirtschaftswissenschaftli che r Art erfordert . (2 ) Zu Recht hat das Landesarbeitsge richt auch angenommen , es s ei n icht erkennbar, i nwi eweit die vom Kläger geschuldete Lehrtätigkeit sprachwisse n- schaftliche Anforderungen habe erfüllen müssen. D ie Vermit tlung von Sprac h- kenntnissen auf höh erem Niveau erfordert selbst unter Einbeziehung von Fac h- termini k eine sprachwissenschaftliche Reflexion . Dies gilt auch dann, wenn in den Lehrveranstaltungen Berich te zu Wirtschaftsthemen behandelt werden , die in spanischsprachigen Zeitungen erscheinen . E ntgegen de r Auffassung der B e- klagten begründe n auch weder der Umstand, dass die Sprachdidaktik Teil der Sprachwissenschaft ist, noch die Arbeit des Klägers an eine r Dissertation zum die Erarbeitung und Produktion mündlicher und narr a- die Wissenschaftlichkeit seiner Lehrtätigkeit . Der vom Kläger zu erteilende Unterricht ist nicht deshalb als wissenschaftsgeprägt anzusehen , weil er se ine praktischen Erfahrungen aus der Lehre für sein Promotionsvorhaben v erwenden und die aus der Arbeit an der Dissertation gewonnenen Erkenntnis se im Rahmen seines Sprachunte r- richts nutzen konnte . Die Arbeit an der Dissertation war nicht Gegenstand des Arb eitsvertrags. Zwar dienten nach der Anlage zum Arbeitsvertrag die Diens t- aufgaben zugleich der wissenschaftlichen Weiterbildung. Eine inhaltliche Ve r- knüpfung des Promotionsvorhabens des Klägers mit seiner Lehrtätigkeit ist j e- doch nicht vor gesehen . Der Inhalt des Sprachunter richts richtet sich vielmehr allein nach dem Modulhandbuch , das die Inhalte und Erwartungen der Bekla g- ten an die geschuldete Tätigkeit konkretisiert. Abgesehen davon war der B e- 23 - 11 - 7 AZR 82/16 ECLI:DE:BAG:2018:250418.U.7AZR82.16.0 - 12 - klagten nach der von ihr nicht bestrittenen Darstellun g des Klägers das Thema der Dissertation bei Vertragsschluss nicht bekannt. (3) Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, auch unter Berücksichtigung der vorlesungsfreien Zeit könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger wissenschaftliche Dienstlei stungen zu erbringen gehabt habe , ist re - visionsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Beklagte macht zwar ge l- tend, das Landesarbeitsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Gesamttäti g- keit des Kläger s u nter Einbeziehung der vorlesungsfrei en Zeit , die er weitg e- hend für sein Promotionsvorhaben habe nutzen sollen, wissenschaftliche Pr ä- gung gehabt habe . Die Annahme , dass d er Kläger während der Vorlesungszeit zu ca. 63 vH seiner Arbeitszeit Tätigkeiten ohne wissen schaftlichen Zuschnitt habe verrichten müssen und auch für die vorlesungsfr e i e Ze i t nicht festzustellen sei , dass diese überwiegend für wissenschaftliche Tätigkeiten zur Verfügung gestan den habe , sei fehlerhaft, weil d as Landesarbeitsgericht dabei keine auf das ganze Jahr bezogene B erechnung vor genommen habe . Allerdings hat die Beklagte nicht mit einer nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO zuläss i- gen Verfahrensrüge aufgezeigt , welche n Vortrag sie in den Vorinstanzen zu den Aufgaben des Klägers während der vorlesungsfreien Zeit genau gehalten hat und wie sich danach bei einer auf das gesamte Jahr bezogenen Berec h- nung d ie Antei le für die Arbeit an seinem Promotionsvorhaben und die Tätigke i- ten im Zusammenhang mit der Lehre und sonstigen Auf gaben errechne te n . Die Beklagte hat auch nicht dargelegt, mit welchem Vorbringen sie dem Vortrag des Klägers zu den sonsti gen Tätigkeiten in der vorlesungsfreien Zeit entgegeng e- treten ist. Es ge nügt dafür nicht, dass sie darauf verweist, sie habe zum Umfang der Aufgaben und der dem Kläger z ur Verfügung stehenden Zeit für eigene wissenschaftliche Tätigkeit ausführlich vorgetragen. II. Der Weiterbeschäftigungsantrag fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an. Dieser Antrag ist auf vorläufige Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräft i- gen Abschl uss des Verfahrens gestellt. Die Entscheidung des Senats über die Befristungskontrollklage wird mit der Verkündung rechtskräftig. 24 25 - 12 - 7 AZR 82/16 ECLI:DE:BAG:2018:250418.U.7AZR82.16.0 III . Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gräfl M. Rennpferdt Kiel Holzhausen Strippelmann 26
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