Bundesarbeitsgericht Urteil vom 21. März 2018 Siebter Senat - 7 AZR 437/16 - ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.7AZR437.16.0 I. Arbeitsgericht Stralsund Urteil vom 3. Februar 2015 - 1 Ca 74/14 - Landesarbeitsgericht Mecklenburg - Vorpommern Urteil vom 3. Mai 2016 - 5 Sa 78/15 - Entscheidungsstichwort e : Befristung - wissenschaftliches Personal - Lehrtätigkeit ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.7AZR437.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 437/16 5 Sa 78/15 Landesarbeitsgericht Mecklenburg - Vorpommern Im Namen des Volkes! Verkündet am 21. März 2018 URTEIL Schiege, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. beklagtes, berufungsklagendes und revisionsbeklagtes Land, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 21. März 2018 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesa r- beitsgericht Gräfl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rennpferdt und den Richter am Bundesarbeitsgericht Waskow sowie die ehrenamtliche Richt e- rin Gmoser und den ehrenamtlichen Richter Dr. Merten für Recht erkannt: - 2 - 7 AZR 437/16 ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.7AZR437.16.0 - 3 - Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesa r- beitsgerichts Mecklenburg - Vorpommern vom 3. Mai 2016 - 5 Sa 78/15 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befri s- tung am 30. September 2015 geendet hat. Die Klägerin , die im Jahr 2003 das Studium der Germanistik/Allgemeine Sprachwissenschaften m it dem Magister ab geschlossen hat te , w urde von dem beklagten Land in der Zeit vom 1. April 2010 bis zum 30. September 2015 auf der G rund lage von drei aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen an der Ernst - Moritz - Arndt - Universität Greifswald beschäftigt. Nach § 1 Satz 1 des letzten, am 20. Februar 2012 geschlossenen Arbeitsvertrags wurde die Klägerin als wissenschaftliche Mitarbeiterin mit Diens tleistungen überwiegend in der Lehre weiterbeschäftigt. Die Beschäftigung erfolgte nach § 1 Satz 2 des A r- beitsvertrags in Teilzeit mit 50 % der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeit s- zeit einer vollbeschäftigten Arbeitnehmerin auf bestimmte Zeit nach §§ 1, 2 Abs. 1 Satz 1 WissZei tVG bis zum 30. September 2015 . Parallel dazu arbeitete die Klägerin an einer von der Universität G betreuten Dissertation zum Thema: - Heftromanserien in der literarischen Komm u- n Nach der Tätigkeitsbeschreibung vom 10. Februar 2012 , welche die Klägerin am 20. Februar 2012 unterzeichnete , war die Klägerin dem Lehrstuhl für Neuere deutsche Literatur und Literaturtheorie zugeordnet und hatte wä h- rend der Vorlesungszeit von 3 0 Wochen im Jahr jeweils acht Lehrveransta l- tungsstunden à 45 Minuten zu erbringen. Auf diese Lehr tätigkeit , die e ine wi s- 1 2 3 - 3 - 7 AZR 437/16 ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.7AZR437.16.0 - 4 - senschaftliche Lehrbefugnis und eine wissenschaftliche Befähigung im Fach Neuere deutsche Literatur erforderte, entfiel 8 0 % ihrer Arbei tszeit . 2 0 % der Arbeitszeit stand für organisatorische Mitarbeit am Lehrstuhl zur Verfügung . Die Klägerin gab ab dem Wintersemester 2012/2013 verschiedene S e- minare und Proseminare, die im kommentierten Vorlesungsverzeichni s wie folgt beschrieben waren: 1. WINTERSEMESTER 2012/2013 a) Studiengang: Bachelor of Arts Germanistik, Basi s- modul Neuere deutsche Literatur Grundlagen Textanalyse (Seminar) Das Seminar ist auf den Erwerb textanalyt i- scher Kompetenz ausgerichtet, da diese zu den elementaren Voraussetzungen für ein erfolgre i- ches literaturwissenschaftliches Studium wie auch für die Unterrichtstätigkeit gehört. Zu den Grundlagen zählt (abrufbares) Wissen über Verfahren der Textanalyse sowie zugrundeli e- gende theoretische Konzepte, Mo delle, die als Methode zur Beschreibung und Analyse poet i- scher Texte die (universitäre oder schulische) Kommunikation darüber ermöglichen, ei n- d- lagen bilden semiotisch - strukturale Theorie - Segmente, gearbeitet wird ausschließlich an lyrischen Texten. b) Studiengang: Lehramt Deutsch, Grundstudium Grundkurs B: Literaturtheorie (Seminar) Aufbauend auf den in Grundkurs A vermittelten Fähigkeiten zur gattungsspezifischen Textan a- lyse soll der Grundkurs B in Theorien und M e- thoden der Literaturwissenschaft einführen. Ziel ist es, einerseits an Hand von Beispielinterpr e- tationen und theoretischen Texten die jeweil i- gen literaturtheoretischen Konzepte und Arg u- mentationsmuster sowie das methodische I n- 4 - 4 - 7 AZR 437/16 ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.7AZR437.16.0 - 5 - strumentarium zu erarbeiten und andererseits diese in eigenen Analysen und Interpretationen literarischer Texte zu erproben und zu diskuti e- 2. SOMMERSEMESTER 2013 a) Studiengang: Bachelor of Arts Germanistik, Aufba u- modul Literaturgeschichte Neuzeit Literaturtheorie I: Gattungstheorie (Seminar) In Bibliotheken - den privaten und den öffentl i- chen - Buchhandlungen oder im Austausch über die bevorzugte Lektüre, die Gruppierung m- gang mit Literatur eine große praktische Bede u- tung und erzeugt eine beachtliche Evidenz. Was in vielen Kontexten mit Selbstverständlic h- keit und großer Sicherheit geschieht, fordert zu einer Reihe literaturtheoretischer Fragen he r- aus: Existieren Gattungen überhaupt oder sind sie nachträgliche Etiketten mit rein pragmat i- schem Zweck (z. B. Ordnung im Bücherregal schaffen)? Wie und zu welche m Zweck werden Gattungsbegriffe gebildet? Wie lässt sich zw i- schen historischen Gattungsbegriffen und Ga t- tungsbegriffen als Ordnungskonstrukten zu e i- ner wissenschaftlichen Verständigung vermi t- teln? b) Studiengang: Lehramt Deutsch, Grundstudium Grundkurs B: Literaturtheorie (Seminar) s h . o. c) Studiengang: Lehramt Deutsch, Grundstudium Familien - und Unterhaltungszeitschriften in der zwe i- ten Hälfte des 19. Jahrhunderts (Proseminar) Familien - und Unterhaltungszeitschriften wie Die Gartenlaube etablierten mit der Zielse t- l- tung und als soziale Funktion; sie machten die - 5 - 7 AZR 437/16 ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.7AZR437.16.0 - 6 - Berufsschriftstellerin zu einer selbstverständl i- chen Erscheinung des Literaturmarktes, prä g- ten durch ihre spezifischen Produktionsbedi n- gungen literarische Gattungen wie die Novelle und galten in ihrer Heterogenität nicht als a n- gemessenes Medium für literarische Texte als Kunstwerke . Ziel des Seminars ist es, ausg e- wählte Zeitschriften u. a. im Hinblick auf die genannten Aspekte zu untersuchen, Kenntnisse in der Textanalyse zu erproben und um die F ä- higkeit zu medien - und sozialgeschichtlichen Kontextualisierung zu erweitern. 3. WINTERSEMESTER 2013/2014 a) Studiengang: Bachelor of Arts Germanistik, Basi s- modul Neuere deutsche Literatur Grundlagen Textanalyse (Seminar) s h . o. b) Studiengang: Lehramt Deutsch, Grundstudium Novelle und Journal - Gattungsgeschichte als Med i- engeschichte (Proseminar) 19. Diese von Reinhart Meyer formulierte These bildet den Ausgangspunkt für das im Seminar untersuchte Verhältnis von Novelle und Journal. Im Zentrum des Seminars steht die Frage: Wie prägten die spezifischen Produktionsbedingu n- gen und Distributionsformen der Journale die literarische Gattung Novelle? Ausgewählte N o- vellen werden im Vergleich von Journal - un d späterer Buchveröffentlichung untersucht. D a- bei sollen die Kenntnisse in der Erzähltextan a- lyse erprobt und diese um die Fähigkeit zur medien - und sozialgeschichtlichen Kontextual i- sierung erweitert werden. c) Studiengang: Lehramt Deutsch, Gr undstudium Narratologie der Fernsehserie (Proseminar) - 6 - 7 AZR 437/16 ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.7AZR437.16.0 - 7 - Fernsehserien sind ein besonders produktiver i- ckethier). Wie aber erzählen Fernsehserien und wie lässt sich dieses Erzählen analysieren? Ziel des Seminars ist es, einerseits an ausgewäh l- ten Serienepisoden ein narratologisches B e- schreibungsinstrumentarium zu erarbeiten und andererseits in Einzelanalysen verschiedener serieller Formen des Fernsehens zu erproben. Die Teilnahme am Seminar setzt gleiche rm a- ßen die Bereitschaft zum intensiven Serie n- schauen wie die Freude an theoretisch refle k- tierten Diskussionen voraus. Zudem werden Sicherheit in der Erzähltextanalyse sowie die Fähigkeit zur Lektüre der teilweise englisc h- sprachigen Fachliteratur erwartet. 4. SOMMERSEMESTER 2014 a) Studiengang: Lehramt Deutsch, Grundstudium Literaturtheorie - Grundkurs B (Seminar) s h . o. b) Studiengang: Lehramt Deutsch, Aufbaumodul II: Neuere deutsche Literatur Mediengeschichte der Novelle im 19. Jahrhundert (Seminar) Im Zentrum des Seminars steht die Frage, wie die spezifischen Produktionsbedingungen und Distributionsformen der Journale die literarische Gattung Novelle im 19. Jahrhundert prägten. Ausgewählte Novellen werden im Vergleich von Journal - und späterer Buchveröffentlichung u n- tersucht. Dabei sollen die Kenntnisse in der Erzähltextanalyse erprobt und diese um die Fähigkeit zur medien - und sozialgeschichtlichen Kontextualisierung erweitert werden. - 7 - 7 AZR 437/16 ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.7AZR437.16.0 - 8 - c) Studiengang: Bachelor of Arts Germanistik, Aufba u- modul Wissenschaftsgeschichte/Wissensgeschichte literatur - und medienwissenschaftlicher Forschung (Seminar) Filme, Fernsehserien, Grosc henhefte, Comp u- terspiele und Popmusik gehören längst zu den Gegenständen der literatur - und medienwi s- senschaftlichen Forschung. Im Kontext ve r- schiedener theoretischer Ansätze und method i- scher Zugänge wurde dieser Gegenstandsb e- reich sehr unterschiedlich mod elliert. Ziel des Seminars ist es, die unterschiedlichen Konze p- tualisierungen zu diskutieren und in Beschre i- bungen und Analysen zu erproben . ... Mit ihrer am 14. März 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen und dem b eklagten Land am 20. März 2014 zugestellten Klage hat die Klägerin die Auffassung vertreten, die Befristung des Arbeitsvertrags könne nicht auf § 2 Abs. 1 WissZeitVG gestützt werden . Sie habe nicht dem wissenschaftlichen Personal angehör t . Sie habe in ihren Lehrveransta ltungen nur Grund - und Standardkenntnisse vermittelt , die seit Jahren Gegenstand der Einführungsve r- anstaltungen des Lehrstuhls seien . E ine Überarbeitung der Seminar inhalt e sei in erster Linie im Hinblick auf die didaktische Eignung der Texte erfolgt . Sie h a- be keine Zeit zur eigenen Forschung oder Reflexion gehabt , da sie mit der Le h- re, der dafür erforderlichen Vor - und Nachbereitung, mit Prüfungstätigkeit, der Durchführung von Sprechstunde n und der Teilnahme an Arbeitsbereichssitzu n- gen mehr als 20 Stunden w öchentlich beansprucht gewesen sei. Die Klägerin hat beantragt festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der im Arbeitsvertrag vom 20. Februar 2012 ve r- einbarten Befristung zum 30. September 2015 ge endet hat . Das be klagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat die Au f fassung vertreten, die Befristung sei nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG g e- 5 6 7 - 8 - 7 AZR 437/16 ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.7AZR437.16.0 - 9 - rechtfertigt. Die Klägerin habe , um ihrem Lehrauftrag gerecht zu werden, Kenntnisse nach dem aktuellen Forschungsstand vermitteln und sich dazu mit den neuesten Forschungsergebnissen auseinandersetzen, diese reflektieren und bei der Lehrtätigkeit berücksichtigen müssen . Das gelte auch für die Grundkurse, in denen es um das Erarbeiten, Erproben und Diskutieren der th e- oretis chen Grundlagen der wissenschaftlichen Tätigkeit gehe . Die Anzahl der der Klägerin übertragenen Lehrveranstaltungen habe ihr genügend Zeit für eine wissenschaftliche Refle xi on in der Vor - und Nachbereitungszeit gelassen . Das Arbeitsgericht hat der Befristungskontrollklage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Mit ihrer Revision begehrt die Kläg e- rin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Das beklagte Land beantragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungs gründe Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat d ie Befri s- tungskontrollklage zu Recht abgewiesen. A . D as Arbeitsverhältnis der Parteien hat aufgrund der im Arbeitsvertrag vom 20. Februar 2012 vereinbarten Befris tung am 30. Septem ber 2015 gee n- det . Die Befristung ist wirksam. Sie ist nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG in der hier maßgeblichen, bis zum 16. März 2016 geltenden Fassung (im Folgenden WissZeitVG) gerechtfertigt . I . Die im Arbeitsvertrag vom 20. Februar 2012 vereinbarte Befristung zum 30. September 2015 gilt nicht nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam. Mit der am 14. März 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen und dem b eklagten Land am 20. März 2014 zugestellten Klage hat die Klägerin rechtzeitig eine Befristung skontrollklage iSv. § 1 Abs. 1 Satz 5 WissZeitVG iVm. § 17 Satz 1 TzBfG erhoben. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats wahrt auch die Erhebung einer Klage vor dem Ablauf der vereinbarten Vertragslau f- 8 9 10 11 - 9 - 7 AZR 437/16 ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.7AZR437.16.0 - 10 - zeit die Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG (BAG 27. Sep tember 2017 - 7 AZR 629/15 - Rn. 11; 18. Mai 2016 - 7 AZR 533/14 - Rn. 10 mwN, BAGE 155, 101) . II . D ie Befristung des Arbeitsvertrags zum 30. September 2015 ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG ge rechtfertigt. 1. Die Befristung kann auf die Vorschriften des WissZeitVG gestützt we r- den. a) Die Befristu ng genügt dem Zitiergebot des § 2 Abs. 4 Satz 1 WissZeitVG. Danach ist im Arbeitsvertrag anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften des WissZeitVG beruht. Der Arbeitsvertrag vom 20. Februar 2012 nimmt auf §§ 1, 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG Bezug. b) Der zeitliche Geltungsbereich des WissZeitVG in der bis zum 16. März 2016 geltenden Fassung ist eröffnet. Für die Wirksamkeit der Befristung ist die im Zeitpunkt ihrer Vereinbarung geltende Rechtslage m aßgeblich (vgl. BAG 27. September 2017 - 7 AZR 629/15 - Rn. 13; 30. August 2017 - 7 AZR 524/15 - Rn. 14; 9. Dezember 2015 - 7 AZR 117/14 - Rn. 27, BAGE 153, 365; 2. September 2009 - 7 AZR 291/08 - Rn. 10, BAGE 132, 54) . Das WissZeitVG ur Änderung arbeitsrechtlicher Vorschriften in der Wisse n- April 2007 (BGBl. I S. 506) beschlossen worden und am 18. April 2007 in Kraft getreten. Die am 20. Februar 2012 vereinbarte Befristung unterfällt nicht einer der auf andere Rechtsgrun dlagen verweisenden Übe r- gangsregelungen nach § 6 WissZeitVG (vgl. hierzu: BAG 24. August 2011 - 7 AZR 228/10 - Rn. 19, BAGE 139, 109; 1. Ju n i 2011 - 7 AZR 827/09 - Rn. 16 f., BAGE 138, 91) . c) Auch der betriebliche Geltungsbereich von § 2 Abs. 1 Satz 1 W issZeitVG ist eröffnet. Es handelt sich um den Abschluss eines Arbeitsve r- trags für eine bestimmte Zeit an einer Einrichtung des Bildungswesens, die nach Landesrecht eine staatliche Hochschule ist. Die Ernst - Moritz - Arndt - Universität Greifswald ist gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Hoc h- schulen des Landes Mecklenburg - Vorpommern idF der Bekanntmachung vom 12 13 14 15 16 - 10 - 7 AZR 437/16 ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.7AZR437.16.0 - 11 - 25. Januar 2011 eine staatliche Hochschule des Landes Mecklenburg - Vorpommern. Voraussetz ung für die Anwendbarkeit von § 2 WissZeitVG auf befristete Arbeitsverträge ist nicht, dass die staatliche Hochschule Vertragsa r- beitgeber ist. Das beklagte Land kann als Träger der Hochschule von den Mö g- lichkeiten des WissZeitVG zur Befristung von Arbeitsverträgen mit wisse n- schaf t lichem Personal Gebrauch machen (B AG 30. August 2017 - 7 AZR 524/15 - Rn. 15; 20. April 2016 - 7 AZR 657/14 - Rn. 15; 1. Juni 2011 - 7 AZR 827/09 - Rn. 18, BAGE 138, 91) . d) Die Klägerin unterfällt dem persönlichen Geltungsbereich des WissZeitVG. Das Landesarbeitsgericht hat ohne Rechtsf ehler erkannt, dass die Klägerin zum wissenschaftlichen Personal iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG zählt. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin mit Dienstleistungen übe r- wiegend in der Lehre beschäftigt wurde. Die ihr vertraglich übertragene Lehrt ä- tig keit ist wissenschaftlich geprägt. aa) durch § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG eigenständig und abschließend bestimmt. Es kommt nicht auf Begriffsbezeichnungen oder Zuordnungsdefinitionen na ch den landeshochschulrechtlichen Regelungen an (BAG 30. August 201 7 - 7 AZR 524/15 - Rn. 17; 20. April 2016 - 7 AZR 657/14 - Rn. 18; 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 20) . (1) e- stimmt sich inhaltlich - aufgabenbezogen. Anknüpfungspunkt ist die Art der zu 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gehört derjenige Arbeitnehmer, der wissenschaftliche Dienstleistungen erbringt. Es kommt n icht auf dessen formelle Bezeichnung an, sondern auf den wissenschaftlichen Zuschnitt der von ihm auszuführenden T ä- Wissenschaftliche Tätigkeit ist alles, was nach Inhalt und F orm als ernsthafter, planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist. Sie ist nach Aufgabenstellung und anzuwendender Arbeitsmethode darauf angelegt, neue Erkenntnisse zu gewinnen und zu verarbeiten, um den Erkenntnisstand der j e- 17 18 19 - 11 - 7 AZR 437/16 ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.7AZR437.16.0 - 12 - weiligen wiss enschaftlichen Disziplin zu sichern oder zu erweitern (BAG 30. August 201 7 - 7 AZR 524/15 - Rn. 1 8 ; 20. April 2016 - 7 AZR 657/14 - Rn. 19 ; 9. Dezember 2015 - 7 AZR 117/14 - Rn. 30 , BAGE 153, 365 ; 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 21 ; 1. Juni 2011 - 7 AZ R 827/09 - Rn. 35, BAGE 138, 91; 19. März 2008 - 7 AZR 1100/06 - Rn. 33, BAGE 126, 211) . (2) Zur wissenschaftlichen Dienstleistung kann auch die Vermittlung von Fachwissen und praktischen Fertigkeiten an Studierende und deren Unterwe i- sung in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden gehören. Die wisse n- schaftliche Lehrtätigkeit ist dabei von einer unterrichtenden Lehrtätigkeit ohne Wissenschaftsbezug abzugrenzen. Bei Mischtätigkeiten ist es erforderlich, dass die wissenschaftlichen Dienstleistungen zeitlich überwiegen oder zumindest das Arbeitsverhältnis prägen. Überwiegend mit der bloßen Vermittlung von Sprac h- kenntnissen betraute Fremdsprachenlektoren gehören deshalb in der Regel nicht zum wissenschaftlichen Personal nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG. Die W issenschaftlichkeit der Lehre setzt voraus, dass dem Lehrenden die Möglic h- keit zur eigenständigen Forschung und Reflexion verbleibt (vgl. BAG 30. August 201 7 - 7 AZR 524/15 - Rn. 1 9; 20. April 2016 - 7 AZR 657/14 - Rn. 20; 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - R n. 22; 1. Juni 2011 - 7 AZR 827/09 - Rn. 35 bis 45 mwN, BAGE 138, 91) . Das bedeutet nicht, dass wissenschaftliche Lehre iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG das Hervorbringen eigener Forschungsergebni s- se und deren Vermittlung an die Studierenden verlangt. Für eine wissenschaftl i- che Lehre ist es nicht erforderlich, dass sich der Lehrende um eigene, neue wissenschaftliche Erkenntnisse bemüht. Es kann vielmehr ausreichen, dass wissenschaftliche Erkenntnisse Dritter vermittelt werden. Unter Berücksicht i- gung des Zw ecks der durch § 2 Abs. 1 WissZeitVG eröffneten besonderen B e- fristungsmöglichkeiten im Hochschulbereich ist jedoch nicht jede Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse als wissenschaftliche Dienstleistung anzus e- hen. Die Befristungsmöglichkeit in § 2 Abs. 1 WissZeitVG dient der Wahrung der durch Art. 5 Abs. 3 GG garantierten Wissenschaftsfreiheit im Interesse der Nachwuchs - und Qualifikationsförderung und zur Sicherung der Innovation in Forschung und Lehre (BT - Drs. 15/4132 S. 17) . Dem Schutzbereich des Art . 5 Abs. 3 GG unterfällt auch eine Lehre, die nicht auf eigenen, neuen Forschung s- 20 - 12 - 7 AZR 437/16 ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.7AZR437.16.0 - 13 - erkenntnissen basiert, sondern allein die ständige Reflexion fremder wisse n- schaftlicher Ergebnisse verlangt. Entscheidend ist, dass der Lehrende Fo r- schungs - und Erkenntnisentw icklungen auf seinem jeweiligen Wissenschaft s- gebiet permanent verfolgen, reflektieren und kritisch hinterfragen muss, um di e- se für seine Lehre didaktisch und methodisch zu verarbeiten. Würde man wi s- senschaftliche Lehre nur dann annehmen, wenn sie sich als Resultat eigener Forschung darstellt, wäre ein Großteil der Lehre an Universitäten nicht als wi s- senschaftlich zu qualifizieren, was dem Grundrechtsschutz für die Freiheit der Lehre nicht gerecht würde (vgl. BVerfG 13. April 2010 - 1 BvR 216/07 - Rn. 50, BVerfGE 126, 1 ; BAG 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 22 ) . Unter Berücksichtigung dessen ist eine Lehrtätigkeit, die sich nach dem vereinbarten Vertragsinhalt auf eine rein repetierende Wiedergabe vorgegebener Inhalte b e- schränkt, nicht als wissenschaftli che Lehre anzusehen, während eine Lehrtäti g- keit auch dann eine wissenschaftliche Dienstleistung ist, wenn zwar keine eig e- nen Forschungsergebnisse gelehrt, sondern Erkenntnisse Dritter vermittelt we r- den, von dem Lehrenden aber nach dem Vertragsinhalt erwart et wird, dass er diese Erkenntnisse kritisch hinterfragt, sich damit auseinandersetzt und dass er diese eigenen Reflexionen in seine Lehrtätigkeit einbringt. Dies kann von dem Lehrenden allerdings nur erwartet werden, wenn ihm während seiner Arbeitszeit di e Gelegenheit und insbesondere die erforderliche Zeit zu eigener Reflexion verbleibt . Die Möglichkeit der Nutzung wissenschaftlicher Einrichtungen auße r- halb der Dienstzeit genügt nicht (BAG 20. April 2016 - 7 AZR 657/14 - Rn. 20; 29. April 2015 - 7 AZR 519 /13 - Rn. 23 ) . (3) Für die Beurteilung, ob die Tätigkeit eines Mitarbeiters insgesamt wi s- senschaftliches Gepräge hat, kommt es grundsätzlich auf die Umstände bei Vertragsschluss an. Maßgeblich ist, was von dem Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags, ei ner Dienstaufgabenbeschreibung oder sonstiger Umstände nach objektiven Gesichtspunkten bei Vertragsschluss erwartet wird. Die Parte i- en haben es nicht selbst in der Hand, durch eine Modifizierung der vertraglichen Aufgaben die Wissenschaftlichkeit nachträgl ich herbeizuführen oder zu beseit i- gen. Andernfalls könnte der Arbeitnehmer beispielsweise selbst der Befristung die Grundlage entziehen, indem er entgegen der vertraglichen Vereinbarungen 21 - 13 - 7 AZR 437/16 ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.7AZR437.16.0 - 14 - keine wissenschaftlichen Dienstleistungen erbringt. Ebenso wenig kan n der A r- beitgeber durch die Zuweisung wissenschaftlicher Tätigkeiten nach Vertrag s- schluss den personellen Anwendungsbereich des WissZeitVG nachträglich herbeiführen (BAG 30. August 201 7 - 7 AZR 524/15 - Rn. 20; 20. Januar 2016 - 7 AZR 376/14 - Rn. 34) . bb ) Danach ist die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die aufgrund des Arbeitsvertrags vom 20. Februar 2012 ausgeübte Tätigkeit der Klägerin am Lehrstuhl für Neuere deutsche Literatur und Literaturtheorie sei wissenschaftlich geprägt gewesen , revisionsrechtl ich nicht zu beanstanden. (1) Nach der vom Landesarbeitsgericht festgestellten Tätigkeit sbeschre i- bung vom 10. Februar 2012 obliegt der Klägerin zu 80 % ihrer Arbeitszeit die Durchführung von acht Lehrveranstaltungsstunden im Bereich Neuere deutsche Literatur und Literaturtheorie , die eine wissenschaftliche Lehrbefugnis sowie eine wissenschaftliche Befähigung im Fach Neuere deutsche Literatur erforder t . Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die von der Klägerin gehaltenen Lehrveranstaltungen hätten einen wissenschaftlichen Zuschnitt , da andernfalls das Ausbildungsziel, die Kompetenz zu wissenschaftliche r Arbeit mit Literatu r- texten zu vermitteln, nicht zu erreichen sei. Es kann dahinstehen, ob und i n- wieweit ein solcher Erfahrungssatz Gültigkeit beansprucht (vgl. zu ähnlichen Erwägungen: BAG 30. August 2017 - 7 AZR 524/15 - Rn. 23; 20. April 2016 - 7 AZR 657/14 - Rn. 24; 20. Januar 2016 - 7 AZR 376/14 - Rn. 36) . Das La n- desarbeitsgericht hat seine Annahme nicht nur darauf, sondern maßgeblich auf die Darstellung der Seminarinhalte i n den kommentierten V orlesungsverzeic h- nis sen gestützt. Daraus hat das Landesarbeitsgericht entnommen, die Klägerin habe für die Lehrtätigkeit d en aktuellen Forschungs - und Erkenntnisstand ve r- folgen und sich mit diesen au seinandersetzen müssen. Das gelte auch für die damit verbundene Prüfertätigkeit, da sich die Prüfung auf die vermittelten wi s- senschaftlichen Fertigkeiten und Fähigkeiten beziehe und auf gleichem Niveau stattfinde. (2 ) Diese Erwägungen lassen Rechtsfehler nicht erkennen. 22 23 24 - 14 - 7 AZR 437/16 ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.7AZR437.16.0 - 15 - ( a ) Aus der Darstellung der Seminarinhalte ergibt sich, dass die Lehrtäti g- keit der Klägerin sich nicht auf eine rein wiederholende Wiedergabe vorgeg e- bener Inhalte beschränkte, sondern dass von der Klägerin erwartet wurde, E r- kenntnisse Dritter kritisch zu hinterfragen, sich damit auseinanderzusetzen und die eigenen Reflexionen in die Lehrtätigkeit einzubringen. Das gilt nicht nur für die Aufbaumodule und Proseminare, sondern auch für die Basismodule und Grundkurse. So sollten im Seminar neben abrufb a- re m Wissen über Verfahren der Textanalyse die diesen zugrunde liegende n theoretische n Konzepte vermittelt werden r- war es, anhand von Beispielinterpretationen und th eoretischen Texten die jeweiligen literaturtheoretischen Konzepte und Argumentationsmuster sowie das methodische Instrumentarium zu erarbeiten und diese in Analysen und I n- terpretationen literarischer Texte zu erproben und zu diskutieren. Um d ie t he o- retisch en Konzepte und d as methodische Instrumentarium vermitteln und mit den Studenten diskutieren zu können, muss te die Klägerin den jeweiligen wi s- senschaftlichen Standard erfass en , reflektier en und die Lehrinhalte entspr e- chend anpass en . D ie Behandlung der lite raturtheoretischen Fragen, die G e- genstand des Seminar s waren, setzte v o- raus, dass die Klägerin sich mit diese n Erkenntnisse n kritisch a useinanderset z- t e . I - konnte die Klägerin nur dann die Vermittlung der unterschiedlichen Ansätze und methodischen Zugänge und die Diskussion der unterschiedli chen Konzeptualisierungen gewährleisten, wenn sie sich mit der aktuellen literatur - und medienwissenschaftliche n Forschung in diesem Bereich befasste und sie bei ihrer Lehr e berücksichtigte . Auch die B e- schreibungen der Proseminare zeigen, dass die Klägerin nicht nur bereits vo r- handene Erkenntnisse Dritter repetierend wiederzugeben, sondern wisse n- schaftliche Leistungen zu erbringen hatte. So sollte im Proseminar untersucht werden, wie Fernsehserien erzählen, und es sollte ein narratologisches Beschreibungsinstrumentarium erarbeitet werden. In den Proseminar en - und Un terhaltungszeitschriften in der zweiten Hälfte des 19. - Gattungsgeschichte als Med i- 25 - 15 - 7 AZR 437/16 ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.7AZR437.16.0 - 16 - sollte das Verhäl tnis von Novelle und Journal untersucht und d a- bei die Fähigkeit zu medien - und sozialgeschichtlicher Kontextualis i erung erwe i- tert werden. Mit diese n Inhalt en war en d ie Pros eminar e auch darauf ausgeric h- tet, neue Erkenntnisse zu gewinnen , und damit wissensch aftlich geprägt . (b) Das Landesarbeitsgericht durfte seine Annahme auf die Darstellung der Seminarinhalte in den kommentierten Vorlesungsverzeichnissen für das Wi n- tersemester 2012/2013, das Sommersemester 2013, das Wintersemester 2013/2014 und das Sommers emester 2014 stützen. Dem steht nicht entgegen, dass diese Vorlesungsverzeichnisse erst nach Vertragsschluss am 20. Februar 2012 erstellt wurden. Zwar ist für die Beurteilung der Frage, ob die Klägerin wissenschaftliche Dienstleistungen zu erbringen hatte, maßgebend , welche T ä- tigkeiten d ie Klägerin nach den Vereinbarungen bei Abschluss des befristeten Vertrags am 20. Februar 2012 schuldete (vgl. BAG 20. Januar 2016 - 7 AZR 376/14 - Rn. 34) . Das bedeutet allerdings nicht, dass die tatsächliche Vertrag s- durchführung unbeachtlich ist. Ist den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen nicht eindeutig zu entnehmen, ob wissenschaftliche Leistungen erwartet werden, la s- sen sich aus der praktischen Handhabung der Vertragsbeziehungen und ggf. aus einer bereits gelebten Vertragspraxis im Rahmen vorheriger Arbeitsverhäl t- nisse oder sonstigen Umständen Rückschlüsse darauf ziehen, von welchen Rechten und Pflichten die Vertragsparteien bei Vertragsschluss ausgegangen sind, was sie also als vertraglich geschuldet angesehen hab en (BAG 13. Dezember 2017 - 7 AZR 69/16 - Rn. 13) . Danach spricht die Durchführung des Vertragsverhältnisses ebenso wie der Umstand, dass die Klägerin nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen auch schon vor Abschluss des letzten Vertrags vergleich bare Lehrveranstaltungen gehalten hat, dafür, dass die erbrachte Lehrtätigkeit vertraglich geschuldet war. (c ) Die von der Klägerin gegen die Würdigung des Landesarbeitsgerichts erhobenen Rügen greifen nicht durch. (aa) Die Klägerin beruft sich ohne Erf olg darauf, dass die von ihr erbrachte Lehrtätigkeit in der Studieneingangsphase nicht der Weiterentwicklung des Fachs diene und dass die von ihr vermittelten Grund - und Standardkenntnisse 26 27 28 - 16 - 7 AZR 437/16 ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.7AZR437.16.0 - 17 - seit Jahren Gegenstand der Einführungsveranstaltungen des Lehrstuhl s seien. Darauf kommt es nicht an. Entscheidend ist, dass das Grundlagenwissen - wie die Klägerin selbst einräumt - kein unveränderlicher Kanon, sondern Gege n- stand der Forschung ist und dass die Klägerin nach dem Vertragsinhalt die Fo r- schungs - und Erkenntn isentwicklung auf diesem Gebiet verfolg en , sich damit auseinandersetz en und ihre Reflexionen in ihre Lehre einbring en musste . S o- weit die Klägerin einwendet, bei der Weiterentwicklung der Seminarinhalte habe die didaktische Verbesserung und nicht die Ausric htung auf die neuesten Fo r- schungsdiskussionen im Vordergrund gestanden , vermag das nicht in Frage zu stellen, dass von der Klägerin aufgrund der Tätigkeits beschreibung eine wi s- senschaftliche Lehre zu erwarten war , da die Lehrveranstaltungen eine wisse n- scha ftliche Lehrbefugnis sowie eine wissenschaftliche Befähigung in dem Fachgebiet erforderten und die durchgeführten Seminare und Kurse nach Inhalt und Zielsetzung wissenschaftlich geprägt waren . (bb) Die Rüge der Klägerin, das Landesarbeitsgericht habe ihr Vorbringen zu dem schwachen Ausgangsniveau der Studienanfänger nicht berücksichtigt, ist unzul ässig. Bei einer auf das Übergehen von Sachvor trag nach § 286 ZPO gestützten Verfahrensrüge muss in der Revisionsbegründung genau angeg e- ben werden, aufgrund welchen Vortrags das Berufungsgericht zu welchen Ta t- sachenfeststellungen hätte gelangen müssen, und es ist da r zulegen, dass das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht, das Berufungsgericht also bei richtigem Verfahren möglicherweise anders entschieden hätt e, sofern sich das nicht aus der Art des gerügten Verfahrensfeh lers von selbst ergibt (BAG 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 32) . Daran fehlt es. ( 3 ) Die Klägerin verfügte nach den Feststellungen des Landesarbeitsg e- richts bei der Gestaltung und Vorbe reitung der Lehrveranstaltungen auch ta t- sächlich über die Möglichkeit zur eigenständigen Reflexi on . (a) Die Klägerin war bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden zu 80 %, dh. mit 16 Wochenstunden, in der Lehre tätig. Sie hatte in d er Vorlesungszeit (30 Wochen im Jahr) pro Woche acht Lehrveranstaltung s- stunden à 45 Minuten durchzuführen. Auf die Lehrveranstaltungsstunden entfiel 29 30 31 - 17 - 7 AZR 437/16 ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.7AZR437.16.0 - 18 - daher weniger als die Hälfte der für die Lehre vorgesehenen wöchentlichen A r- beitszeit der Klägerin (sechs v on 16 Stunden während der Vorlesungszeit) . Die restliche Zeit stand ihr - zumindest auch - zur Vor - und Nachbereitung der Leh r- veranstaltungen zur Verfügung, ebenso die vorlesungsfreie Zeit (vgl. zu letzt e- rem Gesichtspunkt auch : BAG 20. Januar 2016 - 7 AZR 376/14 - Rn. 36 ; 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 26) . Entgegen der Ansicht der Klägerin ist es nicht erforderlich, dass ihr über die Zeit der Vor - und Nachbereitung der Lehrveranstaltungen hinaus zusätzlich Zeit und Gelegenheit zur eigenen Forschung oder Reflexion der Forschungse r- gebnisse Dritter zur Verfügung steht. Eine wissenschaftliche Lehrtätigkeit setzt nur voraus, dass dem Lehrenden ausreichend Zeit für die Vorbereitung der Lehrveranstaltungen auf wissenschaftlichem Niveau, also unter Reflexion der Erkenntnisse Dritter, zur Verfügung steht. (b) Auch unter Berücksichtigung der weiteren Aufgaben der Klägerin ist nicht ersichtlich, dass ihr keine angemessene Zeit eingeräumt war, um die Lehrveranstaltungen auf wissenschaftlichem Niveau vorzubereite n. (aa) Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass der Klägerin unter B e- rücksichtigung ihrer weiteren zur Lehrtätigkeit gehörenden Aufgaben etwa 150 Zeitstunden pro Semester für eine Auseinandersetzung mit dem aktuellen Forschungsstand zur Verfügung standen . Dabei hat das Landesarbeitsgericht angenommen, die Lehrtätigkeit der Klägerin innerhal b eines Semesters habe sich unter Berücksichtigung des ihr zustehenden Erholungsurl a u b s auf 368 Stunden (23 Wochen à 16 Stunden) belaufen. Die Unterrichtszeit ve rteile sich pro Semester auf 15 Wochen, die übrigen acht Wochen seien unterricht s- frei. Während eines Semesters sei bei der Klägerin eine reine Unterrichtszeit von 90 Stunden (6 (Zeit - )Stunden x 15 Wochen) angefallen. Für Sprechstunden habe sie eine Stunde pro Woche, somit 15 Stunden pro Semester, aufzuwe n- den gehabt. Zu ihren Gunsten könne unterstellt werden, dass für Prüfungstäti g- keit innerhalb eines Semesters insgesamt etwa 113 Stunden benötigt werden. Damit verblieben für eine Auseinandersetzung mit dem a ktuellen Forschung s- stand ca. 150 Stunden pro Semester. An diese Feststellung en ist der Senat 32 33 34 - 18 - 7 AZR 437/16 ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.7AZR437.16.0 - 19 - nach § 559 Abs. 2 ZPO gebunden . Die Klägerin hat diese Feststellung en nicht mit einer zulässigen Verfahrensrüge iSv. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO angegriffen. I m Übrigen liegen der Würdigung des Landesarbeitsgerichts im Wesentlichen die Angaben der Klägerin im Schriftsatz vom 2. Juni 2015 (S. 4 f.) zugrunde. Das Landesarbeitsgericht hat bei seiner Berechnung die A r- beitsbereichssitzungen (eine Stunde wöchentlich während der Vorlesungszeit ) zu Recht nicht als Bestandteil der Lehre gewertet. (bb) Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, die der Klägerin zur Verf ü- gung stehende Zeit von 150 Zeits tunden genüge, um die einschlägigen Fac h- zeitschriften und sonstigen Publikationen auszuwerten, soweit sie für die zu erteilenden Seminar e bedeutsam sind, und die Seminarunterlagen entspr e- chend zu aktualisieren, ist nicht zu beanstanden. Das gilt auch bei Berücksic h- tigung des Zeitaufwands für die Erstellung und Ve rvielfältigung von Seminarm a- terialien , den die Klägerin mit 40 Stunden pro Semester ansetzt. Die Klägerin rügt insoweit ohne Erfolg, das Landesarbeitsgericht habe verkannt, dass die Lehrtätigkeit umfassende Vorbereitungen organisatorischer Art verlange. Di e von der Klägerin insoweit angeführten Tätigkeiten wie die Beschaffung von M a- terialien, die Planung der Seminarsitzungen und das Erstellen von Folien, Pr ä- sentationen und Handouts gehen mit der inhaltlichen Vorbereitung der Lehrve r- anstaltungen einher und s ind mit ihr untrennbar verbunden. Das Landesarbeit s- gericht hat daher die Zeit für die Aktualisierung der Seminarunterlagen zu Recht bei der für die Auseinandersetzung mit dem aktuellen Forschungsstand zur Ve r- fügung stehenden Zeit berücksichtigt. Der Vortra g der Klägerin in der Revisio n , selbst d er von ihr veranschlagt e Zeitrahmen von 180 S tunden zur Vorbereitung der Veranstaltungen reiche nur zur wiederholenden Lektüre der Texte und der Erstellung von Folien, Präsentationen und anderen Arbeitsmaterialien au s , ist unbeachtlich, da die Klägerin nicht mit einer Verfahrensrüge geltend macht , hierzu bereits in den Vorinstanzen vorgetragen zu haben . 2. Die Voraussetzungen für die Befristung nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG sind erfüllt. Die Befristung überschreitet nicht die sich aus § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG ergebende Höchstbefristungsdauer von sechs Jahren. § 2 Abs. 1 35 36 - 19 - 7 AZR 437/16 ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.7AZR437.16.0 Satz 1 WissZeitVG erlaubt für wissenschaftliches Personal eine Befristung s- dauer von bis zu sechs Jahren vor Abschluss der Promotion. Innerhalb der z u- lässigen Höchstbefristungsdauer sind nach § 2 Abs. 1 Satz 4 WissZeitVG auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrags möglich. Die während de s Arbeitsverhältnisses mit dem b eklagten Land noch nicht promovierte Klägerin war beim Beklagten in der Z eit vom 1. April 2010 bis zum 30. September 2015 und damit weniger als sechs Jahre beschäftigt. B . Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gräfl Richter am BAG Waskow ist wegen Krankheit an der Beifügung der Unte r- schrift verhindert Gräfl M. Rennpferdt R. Gmoser Merten 37
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