Bundesarbeitsgericht Urteil vom 23. März 2016 Siebter Senat - 7 AZR 70/14 - ECLI:DE:BAG:2016:230316.U.7AZR70.14.0 I. Arbeitsgericht Berlin Urteil vom 6. März 2013 - - II. Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Urteil vom 15. November 2013 - 10 Sa 596/13 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichworte : Befristung - WissZeitVG - Höchstbefristungsdauer - Promotionszeit Bestimmung en : WissZeitVG § 1 Abs. 1 Satz 1 und Satz 5, § 2 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, § 5 Satz 1, § 6; TzBfG § 17 Satz 1 und Satz 2; KSchG § 7; BGB § 242; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 91b; EGB - UNICE - CEEP - Rahmen - vereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtl i- nie 1 999/70/EG § 5; ZPO § 256 Abs. 1, § 563 Abs. 3 Leitsätze: 1. D er für die Promotionszeit iSv. § 1 Satz 1 und Satz 2 WissZeitVG maßgebliche Beginn der Promotion ist grundsätzlich nach den landesrechtlichen Vorschriften oder dem Satzungsrecht der Univers i- tät zu ermitteln. Lässt sich danach der Zeitpunkt des Beginns der Prom o- tion nicht feststellen, kann der Zeitpunkt der Vereinbarung des Promoti- onsthemas von Bedeutung sein. 2. Die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 WissZeitVG zulässige Höchs t- befristungsdauer verlängert sich bei der Betreuung eines Kindes unte r 18 Jahren während eines auf die Höchstbefristungsdauer nach § 2 Abs. 3 Satz 1 WissZeitVG anzurechnenden Arbeitsverhältnisses auch dann nach § 2 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG um voll e zwei Jahre pro Kind , wenn bei Eintritt des Betreuungsbedarfs die noch verble ibende Höchstbefristung s- dauer weniger als zwei Jahre beträgt. ECLI:DE:BAG:2016:230316.U.7AZR70.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 70/14 10 Sa 596/13 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 23. März 2016 URTEIL Schiege , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Beklagter, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 23. März 2016 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesa r- beitsgericht Gräfl, die Richterin am Bundesarbeitsg ericht Dr. Rennpferdt, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Niemann sowie den ehrenamtlichen Ric h- ter Zoller und die ehrenamtliche Richterin Jacobi für Recht erkannt: - 2 - 7 AZR 70/14 ECLI:DE:BAG:2016:230316.U .7AZR70.14.0 - 3 - Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Berlin - Branden burg vom 15. November 2013 - 10 Sa 596/13 - aufgehoben. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des A r- beitsgerichts Berlin vom 6. März 2013 - 27 Ca 7173/12 - abgeänder t. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tra gen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende A r- beitsverhältnis aufgrund Befristung a m 30. April 2012 , hilfsweise a m 31. August 2012 geendet hat. Der Beklagte ist eine Trägerorganisation von insge samt acht Fo r- schungsinstituten , die nach Art. 91b GG vom Land Berlin und der Bundesrepu b- lik Deutschland gefördert werden . Die Klägerin schloss ihr Studium der Chemie laut einer B escheinigung der Universität Oxford mit dem Teil - am 6. Juli 1991 und m it dem Teil - am 8. Juli 1992 ab. Vom 7. Juli 1991 bis zum 30. September 1992 war die Klägerin im Forschungslabor des Instituts für Chemie der Universität Oxford bei Professor D tätig. Nach dessen Bescheinigun g diente diese Tätigkeit dem Ziel, den akademischen Grad B a- chelor of Arts - Honours zu erlangen sowie Berufserfahrung auf dem Gebiet der Protein - Biophysik in Vorbereitung auf eine Promotion in diesem Forschungsb e- reich zu sammeln. Im Rahmen eines Bewerbungs gesprächs um eine Doktora n- denstelle am Institut für Biochemie der Universität C verei n barten die Klägerin und Professor L am 23. Januar 1992 , dass die Klägerin sich in ihrer Doktora r- beit mit dem Thema 1 protein/DN A befa s sen 1 2 3 - 3 - 7 AZR 70/14 ECLI:DE:BAG:2016:230316.U .7AZR70.14.0 - 4 - soll . Am 1. Oktober 1992 nahm die Klägerin ihr Promotionsstudium am Institut für Biochemie der Universität C auf . Die mündliche Prüfung (Rigorosum) fand am 4. Juni 1997 statt. D ie Ergebnis se wurde n am 11. Juli 199 7 bekannt geg e- ben . D ie Promotionsurkunde wu rde der Klägerin a m 19. Juli 1997 verli e hen . Die Klägerin war i m Zeitraum vom 1. Juli 1997 bis zum 31. August 2012 mit Unterbrechungen aufgrund von insgesamt 17 befristeten Arbeitsverträge n als wissenschaftliche Mitarbeiterin beim Beklagten in de r von ih m getragenen Forschungs einrichtung - beschäftigt . Zunächst war die Klägerin vom 1. Juli 1997 bis zum 31. Dezember 1997 als wissenschaftliche Mitarbeit e- rin tätig . I n der Zeit vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 1999 bezog die Klägerin ein Stipendium der E. In dieser Zeit durfte die Klägerin aufgrund einer Vereinbarung mit dem Bekla g ten als Gastwissenschaftlerin die Einrichtungen des F im Rahmen ihrer Forschung nutzen. Vom 1. Januar 2000 bis zum 31. März 2004 war die Klägerin erneut beim Be klagten als wissenschaftliche Mitarbeiterin beschäftigt. I m A n schluss daran war s ie für die Dauer von sechs Monate n beim Freistaat Bayern angestellt und an der Universität W t ä tig . Vom 12. Juli 2004 bis zum 30. Juni 2007 stand die Klägerin in einem Arbeits verhäl t- nis mit der Universität Oxfor d . Während dieser Zeit übte sie auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung der Universität Oxford mit dem Beklagten tei l- weise Tätigkeiten am F aus. § 2 Abs. 1 Satz 2 Wi vom 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2009 als wissenschaftliche Mitarbeiterin ein gestellt . Im Zusa m menhang mit der Geburt ihres ersten K i ndes am 10. Mai 2008 befand sich die Klägerin im Zeitraum vom 30. März 2008 bis zum 6. Ju li 2008 im Mu t terschutz und nahm im Anschluss daran bis zum 9. Juli 2009 Elternzeit in Anspruch. Mit Änderungsve r- trag vom 23. April/14. e mäß § 2 Abs. 1 Satz Juni 2010 b e fristet . Anlässlich der Geburt ihres zweiten Kindes am 11. März 2010 befand sich die Klägerin in der Zeit vom 3. Februar 2010 bis zum 12. Mai 2010 im Mu t terschutz und nahm anschließend bis zum 10. Mai 2011 Elternzeit in Anspruch. Mit Änderungsve r- trag vom 8./29. M ärz 2010 verlängerten die Parteien das A r beitsverhältnis über den 30. Juni 2010 hinaus befristet äß § 2 Abs. 1 Satz 3 Wiss 4 - 4 - 7 AZR 70/14 ECLI:DE:BAG:2016:230316.U .7AZR70.14.0 - 5 - zum 30. Juni 2011. Im Anschluss daran wurde das A r beitsverhältnis bis zum 31. Oktober 2011 ver längert . Danach vereinba rten die Parteien m it Änderung s- ver trag vom 13. /29. Oktober 2011 , das Arbeitsverhältnis gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG zum 30. April 2012 zu befri s ten. Zuletzt vereinbarten die Parteien a m 24./27. April 2012 eine Vertragsve r längerung bis zum 31. August 2 Abs. 1 Satz r beitszeit der bislang in Vollzeit beschäftigten Klägerin auf 75 % der tariflich ve r einbarten Arbeitszeit reduziert wurde. In einem an den Beklagten gerichteten Schreiben vom 27. April 2012 erklärte die Klägerin: e- ten Änderungsvertrag nur unter dem Vorbehalt an, dass ich nicht schon in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit dem F B e. V. für das L - Institut (F) mit voller A r beitszeit Am 1. Oktober 2012 focht der Beklagte alle nach dem 25. Juni 2007 mit der Klägerin geschlossenen Arbeitsverträge mit der Begründung an, die Kläg e- rin habe i n eine m Personalfragebogen vom 25. Juni 2007 unrichtige Angabe n über ihre Promotionszeit gemacht. Mit der am 4 . Mai 2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen und dem Beklagten am 14. Mai 2012 zugestellten Klage hat sich die Klägerin gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund der Befristung zum 30. April 2012 , hilfsweise aufgrund der Befris tun g zum 31. August 2012 , gewandt. Sie hat die Ansicht vertreten, die se Befristungen seien wegen Überschreitung der zulässigen Höchstbefristungsdauer unwirksam. Die Höchstbefristungsdauer für die Zeit nach der Promotion habe sich nicht nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 WissZeitVG verlängert, da ihre Promotionszeit länger als sechs Jahre gedauert habe. Die Promotion habe am 7. Juli 1991 mit Aufnahme der Tätigkeit im Labor des Instituts für Chemie der Universität Oxford begonnen und mit der Verle i- hung der Promo tionsurkunde am 19. Juli 1997 geendet. A uf die Höchstbefri s- tungsdauer sei auch die Zeit ihrer Tätigkeit als Gastwissenschaftlerin am F während des Bezugs des E - Stipendiums anzurechnen, da die Vereinb a rung für Gastwissenschaftler wesentliche Merkmale eines Arbeitsvertrags g e habt habe 5 6 - 5 - 7 AZR 70/14 ECLI:DE:BAG:2016:230316.U .7AZR70.14.0 - 6 - und die Zeit des Stipendiums mit eine r Tätigkeit im Rahmen eines Drittmittelpr o- jekt s oder einer Beurlaubung vergleichbar sei . Auf die Höchstb e fristungsdauer sei auch die Zeit der Beschäftigung an der Universität Oxford an zu rechn e n , da sie etwa 50 % ihrer Arbeitszeit am F verbracht habe . D ie Höchstbefristung s- dauer habe sich nicht nach § 2 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG um zwei Jahre je Kind verlängert , da die Betreuungszeit nicht über einen Zeitraum von zwei Ja h- ren vollständig in die Ze it einer nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG wirksamen Befri s- tung gefallen sei. D ie Verlängerungen des Arbeitsvertrags bis zum 30. Juni 2010 und 30. Juni 2011 beruhten nicht auf § 2 Abs. 5 Satz 1 WissZeitVG, da das Arbeitsverhältnis nicht wirksam befristet gewesen sei und s ie ihr Einverständnis zur Verlängerung des Vertrags um die Zeiten von Mutte r- schutz und Elternzeit beim ersten Kind nicht während der Dauer des zu verlä n- gernden Vertrags erklärt habe. D ie seitens des Beklagten erklärte Anfechtung der Arbeitsverträ ge sei unwirksam. Die Klägerin hat beantragt 1. festzustellen, dass das zwischen den Vertragsparte i- en bestehende Arbeitsverhältnis unbefristet über den 30. April 2012 hinaus zu den Bedingungen im A r- beitsvertrag vom 13. Oktober 2011 fortbesteht , h ilfsweise festzustellen, dass das zwischen den Vertragsparte i- en bestehende Arbeitsverhältnis un befristet über den 31. August 2012 hinaus mit 75 % der Arbeitszeit bei Vollbeschäftigung fortbesteht , 2. den Beklagten zu verurteilen, s ie bis zum Eintrit t der Rechtskraft der Entscheidung über ihr e Entfristung s- klage zu den Bedingungen des Arbeitsvertrags vom 13. Oktober 2011 weiterzubeschäftigen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat dem Hauptfeststellungsantrag und dem Weite r- beschäftigungsantrag stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit seiner Revision begehrt der Beklagte die Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. 7 8 9 - 6 - 7 AZR 70/14 ECLI:DE:BAG:2016:230316.U .7AZR70.14.0 - 7 - Entscheidungsgründe Die Revision des Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung und zur Abweisung der Klage. Die Vorinstanzen haben dem Hauptfeststellungsa n- trag zu Unrecht stattgegeben. Die mit dem Haupt - und Hilfsantrag zu 1. erh o- bene Befristungskontrollklage ist unbegründet. D ie mit dem Haupt - und Hilfsa n- trag zu 1. darüber hinaus angebrachte n allgemeine n Feststellungsantr ä g e und der Weiterbeschäftigungsantrag fallen dem Senat nicht zur Ents cheidung an. A . D er mit dem Hauptfeststellungsantrag zu 1. erhobene Befristungsko n- troll antrag ist unbegründet . D er ebenfalls mit dem Hauptfeststellungsantrag a n- gebrachte allgemeine Feststellungsantrag fällt nicht zur Entscheidung an. I . Der Hauptfestst ellungsantrag zu 1. umfasst neben eine r Befristung s- kontroll klage iSv. § 17 Satz 1 TzBfG einen allgemeinen Feststellungsantrag iSv. § 256 Abs. 1 ZPO . 1. Der Hauptfeststellungsantrag ist trotz des nicht an § 17 Satz 1 TzBfG orientierten Antragswortlauts auc h als Befristungskontrollantrag zu verstehen. zur Auslegung des Klagebegehrens heranzuziehenden Klagebegründung. Die Kl ä- gerin macht geltend, die im Änderungsvertrag von 13./29. Oktobe r 2011 verei n- barte Befristung zum 30. April 2012 sei unwirksam. 2. Daneben enthält der Antrag festzustellen , das zwischen den Ve r- tragsparteien bestehende Arbeitsverhältnis unbefristet über den 30. April 2012 hinaus zu den Bedingungen im Arbeitsvert rag vom 13. Oktober 2011 fortb e- , e ine allgemeine Feststellungs klage nach § 256 Abs. 1 ZPO. Mit dem allgemeinen Feststellungsantrag soll geklärt werden, ob das Arbeitsverhältnis aufgrund von Beendigungstatbeständen aufgelöst worden ist, die vom Streit g e- genstand der Befristungskontrollklage nicht erfasst sind (vgl. zur Kündigung s- schutzklage BAG 26. September 2013 - 2 AZR 682/12 - Rn. 31 , BAGE 146, 161 ) . Die Klägerin macht insoweit geltend, das Arbeitsverhältnis sei nicht durch 10 11 12 13 14 - 7 - 7 AZR 70/14 ECLI:DE:BAG:2016:230316.U .7AZR70.14.0 - 8 - die am 1. Oktober 2012 sei tens des Beklagten erklärte Anfechtung beendet worden. Die Wirksamkeit d ies er Anfechtung ist vom Streitgegenstand der B e- fristungskontrollklage nicht umfasst . Die Anfechtung wurde er st nach dem stre i- tigen Befristungsablauf erklärt und würde im Falle ihrer B erechtigung wegen des Vollzugs des Arbeitsverhältnisses nicht auf einen Zeitpunkt vor Ablauf der Befristung zurück wirk en (vgl. zur Kündigungsschutzklage BAG 12. Mai 2011 - 2 AZR 479/09 - Rn. 19; 20. Mai 1999 - 2 AZR 320/98 - BAGE 91, 349) . Der allgemeine Feststellungsantrag ist nur für den Fall des Obsiegens mit dem Befristungskontrollantrag gestellt. Obsiegte die Klägerin mit dem im Haupt feststellungs antrag zu 1. enthaltenen , gegen die Befristung zum 30. April 2012 gerichteten Befristungskontrollantrag, fiele der mit dem Hilfsfeststellung s- antrag geltend gemachte , gegen die Befristung zum 31. August 2012 gerichtete Befristungskontrollantrag nicht zur Entscheidung an. In diesem Fall wäre jedoch im Rahmen des allgemeinen Feststellungsantrags zu klären, ob da s Arbeitsve r- hältnis aufgrund der seitens des Beklagten am 1. Oktober 2012 erklärten A n- fechtung geendet hat. Bei einer Abweisung des gegen die Befristung zum 30. April 2012 gerichteten Befris tungskontrollantrag s ist hingegen die Wirksa m- keit der Befristung z um 31. August 2012 vorrangig zu prüfen. Diese ist Gege n- stand des im Hilfsantrag zu 1. enthaltenen Befristungskontrollantrag s , der au f- grund der erklärten Anfechtung ebenfalls mit einem allgemeine n Feststellung s- antrag verbunden ist. II. D er mit dem Hauptfe ststellungsantrag zu 1. erhobene Befristungsko n- troll antrag ist u nbegründet . 1. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen durfte das Landesa r- beitsgericht de m Befristungskontroll antrag b ereits deshalb nicht stattgeben, weil nicht beurteilt werden kan n , ob die im (vorletzten) Arbeitsvertrag der Parteien vom 13./29. Oktober 2011 vereinbarte Befristung zum 30. April 2012 der a r- beitsgerichtlichen Befristungskontrolle unterliegt. a ) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist bei mehreren au f- einande rfolgenden befristeten Arbeitsverträgen grundsätzlich nur die Befristung 15 16 17 18 - 8 - 7 AZR 70/14 ECLI:DE:BAG:2016:230316.U .7AZR70.14.0 - 9 - des letzten Arbeitsv ertrag s auf ihre Rechtfertigung zu überprüfen. Durch den Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrags stellen die Parteien ihr Arbeitsverhältnis auf eine n eue Rechtsgrundlage, die künftig für ihre Rechtsb e- ziehungen allein maßgeblich ist . Damit wird zugleich ein etwaiges unbefristetes Arbeitsverhältnis aufgehoben. Die Parteien können allerdings in einem nachfo l- genden befristeten Arbeitsvertrag dem Arbeitnehme r ausdrücklich oder konkl u- dent das Recht vorbehalten, die Wirksamkeit der vorangegangenen Befristung prüfen zu lassen. In diesem Fall ist die arbeitsgerichtliche Befristungskontrolle auch für den davorliegenden Vertrag eröffnet. Dazu reicht ein vom Arbeitn e h- mer einseitig erklärter Vorbehalt nicht aus. Der Vorbehalt muss vielmehr - ausdrücklich oder konkludent - vertraglich vereinbart sein . Ob ein derartiger Vorbehalt vereinbart wurde, ist vom Gericht der Tatsacheninstanz durch Ausl e- gung der bei Abschluss de s Folgevertrags abgegebenen ausdrücklichen und konkludenten Erklärungen der Parteien zu ermitteln (BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 12 , BAGE 142, 308; 24. August 2011 - 7 AZR 228/10 - Rn. 51 , BAGE 139, 109 ; 22. April 2009 - 7 AZR 743/07 - Rn. 15, BAG E 130, 313) . b ) Das Landesarbeitsgericht hat nicht geprüft, ob anlässlich des Abschlu s- ses des weitere n befristete n Arbeits vertrags vom 24./27. April 2012 ein derart i- ger Vorbehalt vereinbart wurde . Auf der Grundlage der bislang getroffenen Ta t- sachenfestst ellungen kann dies nicht beurteilt werden. Das Landesarbeitsg e- richt hat lediglich Tatsachenfeststellungen zu der Vorbehaltserklärung der Kl ä- gerin getroffen . Die Klägerin hat te am 27. April 2012 den von dem Beklagten bereits unterzeichneten Änderungsvertrag unterschrieben und mit einem an den Beklagten gerichteten Schreiben vom selben Tag erklärt, sie nehme den befri s- teten Änderungsvertrag nur unter dem Vorbehalt an, dass sie nicht schon in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zum Beklagten stehe. Das Lande sa r- beitsgericht hat jedoch nicht festgestellt, wie sich der Beklagte zu der Vorb e- haltserklärung der Klägerin verhalten hat. 2. Der Rechtsfehler führt jedoch nicht zur Zurückverweisung der Sache a n das Landesarbeitsgericht , da der Senat aus anderen Gründe n eine abschli e- ßende Entscheidung treffen kann (§ 563 Abs. 3 ZPO ) . Es kann zu Gunsten der 19 20 - 9 - 7 AZR 70/14 ECLI:DE:BAG:2016:230316.U .7AZR70.14.0 - 10 - Klägerin unterstellt werden, dass die Parteien ihr bei Abschluss des letzten Ve r- trags das Recht vorbe halten haben, die zuvor zum 30. April 2012 vereinbarte Befristung gerichtlich überprü fen zu lassen. D er Befristungskontroll antrag ist j edenfalls deshalb unbegründet , weil die in der Änderungsvereinbarung vom 13./29. Oktober 2011 vereinbarte Befristung des Arbeitsvertrags zum 30. April 2012 nach § 2 Abs. 1 , § 5 WissZeitV G gerechtfertigt ist . a ) Der Beklagte kann die Befristung auf § 2 Abs. 1 WissZeitVG stützen. aa ) Die Befristung genügt dem Zitiergebot des § 2 Abs. 4 Satz 1 WissZeitVG . Danach ist im Arbeitsvertrag anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften des WissZeitVG beruht. Die Einhaltung des Zitiergebots erfordert nicht die Angab e der einzelnen Befristungsnormen (BAG 9. Dezember 2015 - 7 AZR 117 /14 - Rn. 20; 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 11; 1. Juni 2011 - 7 AZR 827/09 - Rn. 13, BAGE 138, 91 ) . Dem Zitiergebot ist entsprochen, wenn sich aus der Befristungsvereinbarung ohne Unklarheit ergibt, auf welche gesetzliche Vorschrift sich die Befristung stützt. Dabei genügt es, wenn sich anhand des schriftlichen Vertragstextes durch Auslegung ermitteln lässt, dass die Befristung auf dem WissZeitVG beruhen soll (BAG 9. Dezember 2015 - 7 AZR 11 7 /14 - aaO ; 1. Juni 2011 - 7 AZR 827/09 - aaO ) . Dies ist hier der Fall. In dem Änderungsvertrag vom 13./29. Oktober 2011 ist angegeben, dass das Arbeitsverhältnis nach § 2 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG befristet ist. b b ) Auf die im Änderungsvertrag vom 13./29. Oktober 2011 vereinbarte B e- fristung findet § 2 Abs. 1 WissZeitVG Anwendung . (1 ) Der zeitliche Geltungsbereich des WissZeitVG ist eröffnet. Für die Wirksamkeit der Befri stung eines Arbeitsvertrags ist die im Zeitpunkt ihrer Ve r- einbarung geltende Rechtslage maßgeblich ( BAG 9. Dezember 2015 - 7 AZR 11 7 /14 - Rn. 2 7 ; 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 15; 2. September 2009 - 7 AZR 291/08 - Rn. 10, BAGE 132, 54) . Das WissZeit VG ist mit dem 12. April 2007 (BGBl. I S. 506) beschlossen worden und am 18. April 2007 in Kraft getreten. Die im Oktober 2011 vereinbarte Befristung unterfällt nicht einer 21 22 23 24 - 10 - 7 AZR 70/14 ECLI:DE:BAG:2016:230316.U .7AZR70.14.0 - 11 - der a uf andere Rechtsgrundlagen verweise nden Übergangsregelungen nach § 6 WissZeitVG (vgl. hierzu BAG 24. August 2011 - 7 AZR 228/10 - Rn. 19, BAGE 139, 109 ; 1. Juni 2011 - 7 AZR 827/09 - Rn. 16 f., BAGE 138, 91 ) . (2 ) Die Befristungsabrede fällt in den betrieb lichen Anwendungsbereich des § 2 WissZeitVG . Nach § 5 Satz 1 WissZeitVG gelten für den Abschluss b e- fristeter Arbeitsverträge an staatlichen Forschungseinrichtungen sowie an überwiegend staatlich, institutionell überwiegend staatlich oder auf der Grun d- lage von Art. 91b GG finanzierten Forschungseinrichtungen die Vorschriften der §§ 1 bis 3 und § 6 WissZeitVG entsprechend. Der Beklagte ist eine Trägerorg a- nisation von insgesamt acht Forschungsinstituten, ua. dem F, die nach Art. 91b GG vom Land Berlin und der Bundesrepublik Deutschland gefördert wird . Die Klägerin war am F tätig. (3 ) Die Klägerin unterfällt dem personellen Geltungs bereich von § 2 Abs. 1 , § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG. Als wissenschaftliche Mitarbeiterin gehört sie zum wis senschaftlichen Persona l iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG. Dies hat die Klägerin selbst auch nicht in Abrede gestellt. b ) Die Befristung genügt den Anforderungen von § 2 Abs. 1 Satz 2 bis Satz 4 WissZeitVG. aa ) Die Befristung von Arbeitsverträgen mit nicht promoviertem wisse n- schaftlichen und künstlerischen Personal ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig. Nach abgeschlossener Promot i- on, dh. i n der sog. Postdoc - Phase, ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 WissZeitVG eine Befristung bi s zu einer Dauer von sechs Jahren - im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren - möglich . Eine Befristung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG setzt voraus, dass sie nach Abschluss der Pr o- motion vereinbart wird . Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 WissZeitVG verlängert sich die zulässige Befristungsdauer in der Postdoc - Phase in dem Umfang, in dem Zeiten einer b efristeten Beschäftigung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG und Promotionsz eiten ohne Beschäftigung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG zusammen weniger als sechs J ahre betragen haben. Die nach § 2 Abs. 1 25 26 27 28 - 11 - 7 AZR 70/14 ECLI:DE:BAG:2016:230316.U .7AZR70.14.0 - 12 - Satz 1 und Satz 2 WissZeitVG insgesamt zulässige Befristun gsdauer verlängert sich gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahre n um zwei Jahre je Kind . Innerhalb der jeweiligen Befri s- tungsdauer sind nach § 2 Abs. 1 Satz 4 WissZeitVG auch Verlängerungen e i- nes befristeten Vertrags möglich. bb ) D ie se Voraussetzungen erfüllt die im Änderungsvertrag vom 13./29. Oktober 201 1 vereinbarte Befristung zum 30. A pril 2012. D ie Befris - tung wurde nach de m Abschluss der Promotion vereinbart. Die Klägerin wurde im Juli 1997 promoviert . Die streitige Befristung wurde im Oktober 201 1 verei n- bart. Die Höchstbefristungsdauer ist nicht überschritten. Die Klägerin stand bis zum 30. April 2012 insgesamt zehn Jahre und einen Monat in auf die Höchstb e- fristungsdauer anzurechnenden Arbeitsverhältnis sen . Die zul ässige Höchstb e- fristungsdauer hatte sich n ach § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 und Satz 3 WissZeitVG zumindest auf zehn Jahre, sechs Monate und vier Tage verlängert . Auf die Frage, ob die Verlängerungen des Arbeitsverhältnisses der Klägerin vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2010 und vom 1. Juli 2010 bis zum 30. Juni 2011 auf § 2 Abs. 5 Satz 1 WissZeitVG beruhten und deshalb nach § 2 Abs. 5 Satz 2 WissZeitVG nicht auf die zulässige Höchstbefristungsdauer anzurechnen sin d , kommt es daher nicht an. Die Vereinbarung vom 13./29. Oktober 2011 ist eine Verlängerung eines befristeten Vertrags iSv. § 2 Abs. 1 Satz 4 WissZeitVG. ( 1 ) Die Kl ägerin stand bis zum 30. April 2012 insgesamt zehn Jahre und einen Monat in auf die Höchstbefristungsdauer anzurechnenden Arbeitsverhäl t- nis sen . ( a ) Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 WissZeitVG sind auf die in § 2 Abs. 1 WissZeitVG geregelte zulässige Befristungsdau er alle befristeten Arbeitsve r- hältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forsc hungseinrichtung iSd . § 5 WissZeitVG abgeschlossen wurden, sowie entsprechende Beamtenverhältnisse auf Zeit und Privatdienstverträge nach § 3 WissZeitVG anzurechnen. 29 30 31 - 12 - 7 AZR 70/14 ECLI:DE:BAG:2016:230316.U .7AZR70.14.0 - 13 - (aa ) Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 WissZeitVG werden Zeiten, in denen k ein A r- beitsverhältnis , Beamtenverhältnis auf Zeit oder Privatdienstvertrag bestand , nicht auf die Höchstbefristungsdauer angerechnet . Das gilt auch für Zeiten ohne Beschäftigungsverhältnis, in denen der Arbeitnehmer während einer Förderung durch ein Stipendium Tätigkeiten an einer Hochschule ausgeübt hat ( vgl. etwa Krause in Geis Hochschulrecht in Bund und Ländern Stand Dezem ber 2015 § 2 WissZeitVG Rn. 89; Prei s WissZeitVG § 2 Rn. 96; KR/Treber 1 1 . Aufl. § 2 WissZeitVG Rn. 62 ; vgl. auch BAG 21. Februar 2001 - 7 AZR 188/00 - zu § 57c Abs. 2 Satz 2 HRG aF) . Das folgt schon aus dem eindeutigen Gesetzeswor t- laut. D er Zweck der Anrechnungsvors chrift gebietet kein anderes Verständnis. D ieser ist darauf gerichtet, eine funktionswidrige Verwendung des Sonderbefri s- tungsrechts des WissZeitVG im Interesse der Innovationsfähigkeit der Hoc h- schulen und Forschungseinrichtungen sowie zum Schutz der betrof fenen A r- beitnehmer vor einer durch das Ziel der wissenschaftlichen Qualifizierung nicht mehr getragenen Befristung zu vermeiden . § 2 Abs. 3 WissZeitVG schließt den funktionswidrigen Wechsel der Befristungstatbestände in der Qualifizierung s- phase durch Kombi nation unterschiedlicher gesetzlicher Grundlagen ebenso aus wie eine immer wieder erneute Inanspruchnahme der Befristungshöchs t- grenzen bei jedem Wechsel der Hochschule oder Forschungseinricht ung (BAG 24. August 2011 - 7 AZR 228/10 - Rn. 3 1 , BAGE 139, 109) . Dieser Zweck g e- bietet nicht die Anrechnung von Zeiten, in denen ein Stipendiat außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund eines von einem Dritten gewährten St i- pendiums an der Hochschule tätig ist (vgl. BAG 21. Februar 2001 - 7 AZR 188/00 - zu B II 2 a bb der Gründe , zu § 57c Abs. 2 Satz 2 HRG aF) . Ein anderes Verstä ndnis des § 2 Abs. 3 Satz 1 WissZeitVG ist auch unionsrechtlich nicht geboten. Nach § 5 der EGB - UNICE - CEEP - Rahmenver - einbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlini e 1999/70/EG ergreifen die Mitgliedstaaten, um Missbrauch durch aufeinanderfolgende befri s- tete Arbeitsverträge oder - verhältnisse zu vermeiden, eine oder mehrere der in § 5 Nr. 1 Buchst. a bis Buchst. c der Rahmenvereinbarung genannten Ma ß- nahmen. Entschlie ßt sich ein Mitgliedstaat zu einer oder zu mehreren dieser Maßnahmen, hat er das unionsrechtlich vorgegebene Ziel der Verhinderung 32 33 - 13 - 7 AZR 70/14 ECLI:DE:BAG:2016:230316.U .7AZR70.14.0 - 14 - des Missbrauchs durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge zu g e- währleisten (vgl. EuGH 23. April 2009 - C - 378/07 bi s C - 380/07 - [Angelidaki] Rn. 94, 95 mwN, Slg. 2009, I - 3071) . Mit § 2 Abs. 1 WissZeitVG hat sich der n a- tionale Gesetzgeber - bei beiden, vom jeweiligen Qualifizierungsstand abhäng i- gen Befristungsgrundlagen - für das Erfordernis einer Höchstbefristungsdauer entschieden. Dies genügt den Anfor derungen von § 5 Abs. 1 Buchst. b der Rahmenvereinba rung (BAG 9. Dezember 2015 - 7 AZR 117/14 - Rn. 43; 24. August 2011 - 7 AZR 228/10 - Rn. 35, BAGE 139, 109) . Eine am Qualifik a- tionsziel orientierte Maximalbefristungsdau er und die Anrechnungsbestim mung des § 2 Abs. 3 WissZeitVG wirken der rechtsmissbräuchlichen Inanspruchna h- me der Sonderbefristungstatbestände nach dem WissZeitVG entgegen. Die Anrechnung von Zeiten , in denen kein Beschäftigungsverhältnis bestanden hat, ist im Hinblick auf das unionsrechtlich vorgegebene Ziel der Verhinderung des Missbrauchs durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge nicht geb o- ten. Für eine analoge Anwendung der Anrechnungsvorschrift des § 2 Abs. 3 Satz 1 WissZeitVG auf Zeiten, d ie ein Stipendiat außerhalb eines in § 2 Abs. 3 Satz 1 WissZeitVG genannten Beschäftigungsverhältnisses an einer Universität oder Forschungseinrichtung verbringt, besteht kein Raum . Eine analoge A n- wendung einer Vorschrift setzt eine planwidrige Regelungslü cke voraus (vgl. etwa BAG 24. Mai 2012 - 6 AZR 679/10 - Rn. 16 mwN, BAGE 142, 1) . Daran fehlt es. Der Gesetzgeber hat die Anrechnung nach seinem Regelungsziel b e- wusst auf Zeiten der Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis, Beamtenve r- hältnis auf Zeit oder Privatdienstvertrag beschränkt. (bb) Beschäftigungsverhältnisse an ausländischen Hochschulen werden auf die Höchstbefristungsdauer ebenfalls nicht angerechnet. Von der Anrechnungsregel des § 2 Abs. 3 WissZeitVG werden nach dem eindeutigen Gesetzeswort laut nur Zeiten einer befristeten Beschäftigung an einer deutschen Hochschule oder Forschungseinrichtung erfasst. Beschäft i- gungsverhältnisse an ausländischen Hochschulen bleiben danach anrec h- nungsfrei. Das gilt unabhängig davon, ob die Hochschule außerhalb oder inne r- 34 35 36 - 14 - 7 AZR 70/14 ECLI:DE:BAG:2016:230316.U .7AZR70.14.0 - 15 - halb der E uropäischen Union liegt ( vgl. Krause in Geis Hochschulrecht in Bund und Ländern Stand Deze mber 2 015 § 2 WissZeitVG Rn. 85; Preis WissZeitVG § 2 Rn. 9 9 ) . Die Anrechnungsvorschrift des § 2 Abs. 3 Satz 1 WissZeitVG ist auch nicht aufgru nd höherrangigen Rechts analog auf befristete Beschäftigungsve r- hältnisse an ausländischen Hochschulen anzuwenden . Die Nichtanrechnung erfasst deutsche und ausländische Staatsangehörige gleichermaßen und ist daher unionsrechtlich nicht zu beanstanden ( vgl. etwa Krause in Geis Hoc h- schulrecht in Bund und Ländern Stand Dez ember 2015 § 2 WissZeitVG Rn. 85) . Eine analoge Anwendung ist auch nicht im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG geboten ( Krause in Geis Hochschulrecht in Bund und Ländern Stand D e- ze mber 2 015 § 2 Wis sZeitVG Rn. 85; KR/Treber 1 1 . Aufl. § 2 WissZeitVG Rn. 60; zweifelnd Preis WissZeitVG § 2 Rn. 99 ; ErfK/Müller - Glöge 16. Aufl. § 2 WissZeitVG Rn. 13) . Der Gesetzgeber hat Beschäftigungsverhältnisse an Hochschulen im Ausland nicht willkürlich von der Anrechn ung ausgenommen. Die Nichtanrechnung von Beschäftigungsverhältnissen im Ausland dient der Förderung des internationalen Austauschs von Wissenschaftlern (vgl. Krause in Geis Hochschulrecht in Bund und Ländern Stand Dez ember 2 015 § 2 WissZeitVG Rn. 85) . Auf grund der Nichtanrechnung der im Ausland verbrac h- ten Zeiten müssen die Wissenschaftler nicht befürchten, nach ihrer Rückkehr nach Deutschland nicht mehr über genügend Zeit zu verfügen, um ihre wisse n- schaftliche Qualifizierung sachgerecht abschließen zu kön nen. Außerdem kann eine Ho chschule oder Forschungseinrichtung das Bestehen und den Inhalt e i- nes Beschäftigungsverhältnisses im Ausland regelmäßig nicht in gleicher Weise beurteilen wie dies bei ein em in Deutschland begründeten Beschäftigungsve r- hältnis der Fall ist . Es wäre mit dem Gebot der Rechtssicherheit nicht vereinbar, wenn die Anrechnung von Beschäftigungszeiten von Umständen ab hinge , die einer zuverlässigen Beurteilung durch die Hochschule n und Forschungseinric h- tung en weit gehend entzogen sind . ( b ) D anach betr ägt d ie nach § 2 Abs. 3 WissZeitVG anzurechnende B e- schäftigungszeit der Klägerin bis zum 30. April 2012 zehn Jahre und einen M o- nat (121 Monate). Dies sind die Zeiten der befristeten Arbeitsverhältnisse mit 37 38 - 15 - 7 AZR 70/14 ECLI:DE:BAG:2016:230316.U .7AZR70.14.0 - 16 - dem Beklagten vom 1. Juli 1997 bis zum 3 1. Dezember 1997 (6 Monate), vom 1. Januar 2000 bis zum 31. März 2004 (51 Monate) und vom 1. Juli 2007 bis zum 30. April 2012 (58 Monate) sowie des befristeten Arbeitsverhältnisses zum Freistaat Bayern in der Zeit vom 1. April 2004 bis zum 30. September 20 04 ( 6 Monate) , jedoch nicht die Zeit des Stipendiums vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 1999 und die Zeit der Tätigkeit an der Universität Oxford vom 1. Oktober 2004 bis zum 30. Juni 2007 . ( aa ) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist d ie Zeit vom 1. J anuar 1998 bis zum 31. Dezember 1999, in der die Klägerin - gefördert durch ein Stipendium - die Einrichtungen des F als Gastwissenschaftlerin nutz te, nicht auf die Höchs t- befristungsdauer anzurechnen. Die Klägerin stand in dieser Zeit nicht in einem Besc häftigungsverhäl t- nis iSv. § 2 Abs. 3 Satz 1 WissZeitVG . Die Klägerin macht ohne Erfolg geltend, die mit dem Beklagten getroffene Vereinbarung über die Nutzung der Einric h- tungen des F habe wesentliche Merkmale eines Arbeitsvertrags aufgewi e sen. Nach dieser Vereinbarung war die Klägerin berechtigt, die Einrichtungen des F zu nutzen, nicht aber verpflichtet, Tätigkeiten am F zu erbringen. Das schließt d as Bestehen eines Arbeitsverhältnisses aus, auch wenn die Klägerin nach Nr. 3 der Vereinbarung für Gastwissen schaftler bei der Nutzung der Einrichtu n- gen des F de n Weisung en des dortigen Leitungspersonals unte r stand . Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Zeit der Förderung durch das Stipendium auch nicht deshalb auf die Höchstbefristungsdauer anzurechnen, wei l s ie vor, während und nach der Zeit des Stipendiums mit demselben Fo r- schungsthema am F befasst war . Darauf kommt es nach dem Zweck der Reg e- lung, den funktionswidrigen Wechsel der Befristungstatbestände in der Qualif i- zierungsphase durch Kombination untersc hiedlicher gesetzlicher Grun d lagen und eine mehrfache Ausschöpfung der Befristungshöchstgrenzen bei j e dem Wechsel der Hochschule oder Forschungseinricht ung zu verhindern, nicht an. Entscheidend ist, dass die Klägerin in dieser Zeit nicht in einem Beschäft i- gungsverhältnis der in § 2 Abs. 3 Satz 1 WissZeitVG genannten Art stand. D a- her ist die Klägerin nicht mit Doktoranden vergleichbar, die in einem nach § 2 39 40 41 - 16 - 7 AZR 70/14 ECLI:DE:BAG:2016:230316.U .7AZR70.14.0 - 17 - Abs. 2 WissZeitVG befristeten Arbeitsverhältnis wegen Drittmittel finanzierung s tehen oder während eine s befristeten Arbeitsverhältnis ses beurlaubt sind. ( bb ) Auch die Zeit vom 1. Oktober 2004 bis zum 30. Juni 2007 ist nicht auf die Höchstbefristungsdauer anzurechnen. Die Klägerin stand in dieser Zeit in einem Arbeitsverhältnis zur Universität Oxford. Hie rbei handelt es sich nicht um eine deutsche Hochschule oder Forschungseinrichtung. Die Klägerin hat auch nicht vorgetragen , im Rahmen des Kooperationsvertrags zwischen dem Bekla g- ten und der Universität Oxford in einem Arbeitsverhältnis zum Beklagten g e- stan den zu haben . Auf die Behauptung der Klägerin, sie sei zu mehr als 50 % ihrer Arbeitszeit am F tätig gewesen, kommt es nicht an. ( 2 ) Die gem äß § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG zulässige Höchstbefristung s- dauer von sechs Jahren hat sich nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 und Satz 3 WissZeitVG auf insgesamt zehn Jahre, sechs Monate und vier Tage verlängert. (a) N ach § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 WissZeitVG ist eine Verlängerung der Höchstbefristungsdauer um die in der Promotionszeit eingesparte Zeit von mi n- destens s echs Monaten und vier Tagen eingetreten . ( a a) Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 WissZeitVG verlängert sich die zulä s- sige Befristungsdauer für die Postdoc - Phase in dem Umfang, in dem Zeiten d er Promotion mit und ohne Beschäftigung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Wiss ZeitVG w e- niger als sechs Jahre betragen ha ben . Die Anrechnungsregelung stellt sicher, dass die insgesamt zulässige Höchstdauer von zwölf bzw. 15 Jahren nicht überschritten wird , andererseits aber auch ausgeschöpft werden kann (BT - Drs. 14/6853 S. 33, 15/413 2 S. 20, 16/3438 S. 12; KR/Treber 1 1 . Aufl. § 2 WissZeitVG Rn. 2 3 ) . Bei der Ermittlung des die Postdoc - Phase verlängern den Zeitraum s ist die gesamte Promotion szeit zu berücksichtigen , unabhängig d a- von, ob sie innerhalb oder außerhalb eines Beschäftigungsve rhältnisses iSv. § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG zurückgelegt wurde, ob sie im Inland oder im Ausland absolviert wurde oder ob sie vor oder nach Abschluss eines Studiums l ag (BT - Drs. 16/3438 S. 12; vgl. auch APS/Schmidt 4. Aufl. § 2 W Z VG Rn. 12; KR/Treber 1 1 . Aufl. § 2 WissZeitVG Rn. 2 6 ) . 42 43 44 45 - 17 - 7 AZR 70/14 ECLI:DE:BAG:2016:230316.U .7AZR70.14.0 - 18 - (bb) Die in der Promotionsphase der Klägerin eingesparte Zeit betr ägt mi n- destens sechs Monate und vier Tage. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Promotion bereits mit der Vereinbarung des Promotionsthemas oder erst mit der Einschreibung der Klägerin als Doktorandin an der Universität C beg onnen hat und ob sie mit der Mitteilung des Prüfungsergebnisses oder erst mit der Übergabe der Promotionsu rkunde geendet hat . Zu G unsten der Klägerin kann unterstellt werden, dass für den Beginn ihrer Promotion die Vereinbarung des Promotionsthemas und für das Ende der Promotion die Übergabe der U r kunde maßgeblich sind , so dass die Promotion am 23. Januar 1992 begonnen und am 19. Juli 1997 geendet hat . Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Prom o- tion der Klägerin habe bereits vor der Vereinbarung des Promotionsth e mas mit der Aufnahme ihrer T ätigkeit im Labor von Professor D am 7. Juli 1991 bego n- nen, ist rechtsfehlerhaft . (aaa) Das WissZeitVG enthält keine ausdrückliche Bestimmung über den B e- ginn der Promotion. § 2 Abs. 1 WissZeitVG entspricht allerdings - von notwe n- digen redaktionellen Änderungen abgesehen - dem früheren § 57 b Abs. 1 HRG. Nach der Gesetzesbegründung sollte die Gesetzeslage insoweit nicht verändert werden (BT - Drs. 16/343 8 S. 1 1 ) . § 21 Abs. 1 HRG aF verwies darauf, dass Personen, die eine Doktorarbeit anfertigen, nach Maßgabe des Landesrechts als Doktorandinnen und Doktoranden an der Hochschule eingeschrieben we r- den , an der sie promovieren wollen. Daher ist zur Feststellun g des Beginns der Promotion grundsätzlich an d as im Landesrecht oder im Satzungsrecht der Un i- versität vorgesehene formale Ereignis , zB die Einschreibung als Promotion s- student , anzuknüpfen ( vgl. etwa Krause in Geis Hochschulrecht in Bund und Ländern Stand D ez ember 2015 § 2 WissZeitVG Rn. 32; Kühn in Annuß/Thüsing TzBfG 3. Aufl. § 23 Rn. 201; ErfK/Müller - Glöge 1 6 . Aufl. § 2 WissZeitVG Rn . 5; Preis WissZeitVG § 2 Rn. 28; APS/Schmidt 4. Aufl. § 2 WZVG Rn. 13; KR/Treber 1 1 . Aufl. § 2 WissZeitVG Rn. 27 ; vgl. zum Abschluss der Promotion iSv. § 57b Abs. 1 Satz 2 HRG aF : BAG 20. Januar 2010 - 7 AZR 753/08 - Rn. 21 , BAGE 133, 105 ) . Legt das L andesrecht oder das Satzungsrecht der Universität den Beginn der Promotion nicht fest, kann für den Beginn der Pr o- motion die Ve reinbarung eines Promotionsthemas von Bedeutung sein , da 46 47 - 18 - 7 AZR 70/14 ECLI:DE:BAG:2016:230316.U .7AZR70.14.0 - 19 - grundsätzlich an zunehmen ist , dass sich der Betreffende seitdem tatsächlich mit der Promotion befasst hat ( vgl. etwa Krause in Geis Hochschulrecht in Bund und Ländern Stand Dez ember 2015 § 2 WissZeit VG Rn. 35; Kühn in Annuß/ Thüsing TzBfG 3. Aufl. § 23 Rn. 201; Preis WissZeitVG § 2 Rn. 28; APS/ Schmidt 4. Aufl. § 2 WZVG Rn. 13; KR/Treber 1 1 . Aufl. § 2 WissZeitVG Rn. 27) . Die Zielsetzung de s § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 WissZeitVG gebietet es nicht, di e vor der Vereinbarung des Promotionsthemas und vor der Einschre i- bung als Doktorand liegenden Zeiten der Vorbereitung auf die Promotion als Promotionszeit zu berücksichtigen. In der Gesetzesbegründung (BT - Drs. 16/3438 S. 1 1) heißt es zwar, die sechsjährige Frist berücksichtig e , dass wi s- senschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeit er in einzelnen B e reichen erst einmal an die wissenschaftliche Arbeit herangeführt werde n müss t en, bevor sie eine hinreichend qualifizierte Promotion zu erstellen in der Lage seien . Daraus lässt sich jedoch nicht schließen, dass auch eine Vorbereitung auf eine Prom o- tion , die vor der Vereinbarung des Promotionsthemas erfolgt, zur Promotion s- zeit zählt. Erst ab d er Vereinbarung des Promotionsthemas kann der Doktorand an das für das Pro motionsthema erforderliche wissenschaftliche Arbeiten he r- angeführt werden und sich mit der Promotion befassen. Eine Ausweitung des Promotionsz eitraums auf reine Vorbereitungstätigkeiten führte zudem zu einer zweck widrigen Verlängerung der Promotionszeit un d zu einer Einschränkung der - im Interesse des Doktoranden liegende n - Möglichkeit der Verlagerung eingesparter Zeiten nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 WissZeitVG in die Postdoc - P hase. (bbb) Danach hat die Promotion der Klägerin frühestens mit der Verein barung des Promotionsthemas begonnen. Diese Vereinbarung wurde am 23. Januar 1992 getroffen. (b) Die Höchstbefristungsdauer hat sich darüber hinaus nach § 2 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG wegen der Betreuung des ersten Kindes der Klägerin um zwei Jahre verlänge rt. 48 49 50 - 19 - 7 AZR 70/14 ECLI:DE:BAG:2016:230316.U .7AZR70.14.0 - 20 - (aa) Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG verlängert sich d ie zulässige Höchstbefristungsdauer bei der Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Durch diese Regelung s oll die Mehrfachb e- lastung der Nachwuchswissenschaftl er durch Kinderbetreuung neben der Arbeit an der Dissertation bzw. Ha bilitation und der Tätigkeit an der Hochschule g e- mildert werden (BT - Drs. 16/3438 S. 9) . Von einer Betreuung ist regelmäßig auszugehen, wenn der Beschäftigte mit dem Kind in einem gemeinsa men Haushalt lebt (BT - Drs. 16/3438 S. 12) . In diesem Fall kann unterstellt werden, dass es zu einer betreuungs bedingten Mehrbelastung kommt, der durch eine Verlängerung der Höchstbefristungsdauer Rechnung getragen werden soll ( vgl. etwa Krause in Geis Hoch schulrecht in Bund und Ländern Stand Dez ember 2015 § 2 WissZeitVG Rn. 40) . (bb) Die Höchstbefristungsdauer nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 WissZeitVG verlängert sich grundsätzlich um zwei Jahre, wenn während eines auf die Höchstbefristungsdauer anzure chnenden Beschäftigungsverhältnisses ein Kind unter 18 Jahren betreut wird. Das gilt auch dann, wenn der Betre u- ungsbedarf erst innerhalb der letzten zwei Jahre vor Ablauf der Höchstbefri s- tungsdauer auftritt . Auch in einem solchen Fall verlängert sich die H öchstbefri s- tungsdauer nicht nur anteilig um die bis zum Ende der Höchstbefristungsdauer noch verbleibende Zeit (vgl. K ittner/Däubler/Zwanziger /Däubler /Nebe KSchR 9 . Aufl. § 2 WissZeitVG Rn. 20; Schlachter in Laux/Schlachter TzBfG 2. Aufl. § 23 Anhang 2 § 2 WissZeitVG Rn. 11; KR/Treber 1 1 . Aufl. § 2 WissZeitVG Rn. 3 2; Kortstock ZTR 2007, 2 , 9 ; aA Krause in Geis Hochschulrecht in Bund und Ländern Stand Deze mber 2015 § 2 WissZeitVG Rn. 45; ErfK/Müller - Glöge 16. Aufl. § 2 Wiss ZeitVG Rn. 6a) . (aaa) Für dieses Verständnis spricht schon der Gesetzeswortlaut. Danach ist gesetzlich nicht vorgesehen. D ie zweijähr ige Verlängerung soll u- treten . Damit stellt d as Gesetz nicht au f zurückliegende Betreuungszeiten ab, sondern auf den Umstand der Kinderb e- 51 52 53 - 20 - 7 AZR 70/14 ECLI:DE:BAG:2016:230316.U .7AZR70.14.0 - 21 - treuung als solchen ( zutreffend KR/Treber 1 1 . Aufl. § 2 WissZeitVG Rn. 3 2 ) . Der Betreuungsbedarf muss jedoch vor Ablauf der Höchstbefristungsdauer ei n- getreten sein. Das folgt aus dem Tatbestandsmerkmal der Verlängerung. Nach Ablauf der Höchstbefristungsdauer kann es nicht zu deren Verlängerung ko m- men. (bbb) Dieses Verständnis wird dadurch bestätigt, dass d as Gesetz für die Ve r längerung der Höchstbefristungsdauer nicht auf die konkrete Betreuungss i- tuation im Haushalt des jeweiligen Beschäftigten abstellt, sondern eine pa u- schale Verlängerung der Höchstbefristungsdauer um zwei Jah re pro Kind vo r- sieht . S o steht die volle zweijährige Verlängerung der Höchstb efristungsdauer ggf. beiden in befristeten Arbeitsverhältnissen nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG st e- henden Elternteilen unabhängig vom tatsächlichen Betreuungsaufwand zu, s o- weit beide E lternteile in einem Haushalt mit dem zu betreuenden Kind leben. Auch bei der Betreuung von Zwillingen tritt eine Verlängerung von zwei Jahren für jedes Kind ein, ohne dass der parallele Betreuungszeitraum Berücksicht i- gung findet. Schließlich beschränkt die Norm die Verlängerung der Höchstb e- fristungsdauer auch dann pauschal auf zwei Jah re, wenn tatsächlich ein läng e- rer Betreuungs bedarf besteht. (ccc) Sinn und Zweck der Regelung führen nicht zu einer anderen Ausl e- gung. Auch wenn der Betreuungsbedarf erst in nerhalb der letzten zwei Jahre der Höchstbefristungsdauer auftritt , ist es nicht geboten, eine Verlängerung der Höchstbefristungsdauer nur in entsprechend geringerem Umfang vorzunehmen . Verlängern die Parteien aufgrund der verlängerten Höchstbefristungsdau er den Arbeitsvertrag, fallen der Betreuungsbedarf und damit die zu kompensierende Mehrbelastung auch während der Dauer der Vertragsverlängerung an. ( cc ) Danach hat sich im Streit fall die Höchstbefristungsdauer nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG wegen der Betreuung des ersten Ki ndes der Klägerin um zwei Jahre verlängert. Die Klägerin hat ihr am 10. Mai 2008 geborenes Kind ab diesem Zeitpunkt betreut. Sie hat mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 WissZeitVG ve rlängerte Höchstbefristungsdauer von 78 Monaten und vier Tagen war bei Beginn der 54 55 - 21 - 7 AZR 70/14 ECLI:DE:BAG:2016:230316.U .7AZR70.14.0 - 22 - Betreuung des Kindes am 10. Mai 2008 noch nicht abgelaufen. Bis zu diesem Zeitpunkt stand die Klägerin 73 Monate und 10 Tage in auf die Höchstbefri s- tungsdauer anzurechnenden Arbeitsverhältnis sen . Die Klägerin beruft sich ohne Erfolg darauf, dass die Höchstbefri s- tungsdauer nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG mit der bis zum 30. Juni 2009 vereinbarten Befristung überschritten gewesen sei . Darauf kommt es nicht an. Die Verlängerun g de r Höchstbefristungsdauer setzt weder die Wirksamkeit des befristeten Vertrags voraus noch berührt sie die W irksamkeit einer zuvor ve r- einbarten , die Höchstbefristungsdauer ü berschreitenden Befristung sabrede . Die Befristung zum 30. Juni 2009 gilt im Übri gen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 5 WissZeitVG, § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 KSchG als wirksam, da die Klägerin die Befristung nicht angegriffen hat. (c) Die Höchstbefristungsdauer hat sich nach § 2 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG wegen d er Betreuung des zweiten Kindes der Klägerin seit dessen Geburt am 1 1. März 2010 um zwei weitere Jahre verlängert. Die Klägerin hat unstreitig mit dem zweiten Kind in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Die um die eingesparte Zeit in der Promotionsphase von sechs Monate n und vier T a- ge n u nd um 24 Monate infolge der Betreuung des ersten Kindes verlängerte Höchstbefristungsdauer von insgesamt 102 Monaten und vier Tagen war bei Beginn der Betreuung des zweiten Kindes am 11. März 2010 noch nicht abg e- laufen. Bis zu diesem Zeitpunkt stand die Kl ägerin 95 Monate und 1 0 Tage ( 6 Monate vom 1. Juli 1997 bis 31. Dezember 1997, 57 Monate vom 1. Januar 2000 bis 30. September 2004 und 32 Monate und 1 0 Tage vom 1. Juli 2007 bis 11. März 2010) i n auf die Höchstbefristungsdauer anzurechnenden Arbeitsve r- hält ni s s en . ( 3 ) Bei der Vereinbarung vom 13./29. Oktober 2011 h andelt es sich um die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags iSv. § 2 Abs. 1 Satz 4 WissZeitVG. Dem steht nicht entgegen, dass nicht alle befristeten Arbeitsve r- träge der Parteien noch wä hrend der Laufzeit des vora n gegangenen Vertrags ge schlossen w urden und sich die Laufzeit de r Vertr äge nicht stets unmittelbar an den vorherigen Vertrag anschl oss. E ine Vertragsverlängerung iSv. § 2 56 57 58 - 22 - 7 AZR 70/14 ECLI:DE:BAG:2016:230316.U .7AZR70.14.0 - 23 - Abs. 1 Satz 4 WissZeitVG setzt dies - anders als eine Vert rags verlängerung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG und nach § 1 Abs. 1 Satz 2 BeschFG 1996 - nicht voraus. Vielmehr ist innerhalb der jeweilige n Höchstbefristung s dauer nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG auch der mehrfache Neuabschluss befristeter Arbeit s- verträge zulä ssig ( vgl. dazu ausführlich BAG 9. Dez ember 2015 - 7 AZR 117/14 - Rn. 40) . c ) Die Befristung ist auch nicht rechtsmissbräuchlich. a a) Eine zusätzliche Prüfung der Wirksamkeit der Befristung nach den vom Senat zu Sachgrundbefristungen entwickelten Grunds ätzen des institutionellen Rechtsm issbrauchs ( vgl. grundlegend BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 38, BAGE 142, 308 und - 7 AZR 783/10 - Rn. 33) ist nicht geboten. Bei der Befristung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG handelt es sich nicht um eine Sach grundbefristung, sondern um eine sachgrundlose Befristung (BAG 9. D e- zember 2015 - 7 AZR 117/14 - Rn. 46) . b b) Dem Beklagten ist es auch nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf die Befristungsmöglichkeit des § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG zu berufen. Anhaltspunkte dafür , dass der Beklagte die durch § 2 Abs. 1 WissZeitVG eröffnete Befristungsmöglichkeit im Streitfall rechtmissbräuchlich genutzt hat, liegen nicht vor. Soweit die Klägerin geltend gemacht hat , sie sei vom Beklagten motiviert worden, das Stipendium zu beantragen, damit dieser Haushaltsmittel einsparen könne, lässt dies nicht darauf schließen, der Bekla g- te habe sich damit zusätzliche Befristungsmöglichkeiten er öffnen wollen. Auch d ie Dauer der Beschäftigung der Klägerin und das Fehlen eines Sachgrunds für die Befristung sprechen nicht für eine rechtsmissbräuchliche Vertragsgesta l- tung . Für die Befristung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG ist kein Sachgrund erforderlich. Eine Beschäftigungsdauer von zehn Jahren in der Postdoc - Phase ist bei der Betreuung von zwei Kindern gesetzlich vorgesehen. III. Der in dem Hauptfeststellungsantrag zu 1. enthaltene allgemeine Fes t- stellungsantrag ist nicht zur Entscheidung angefallen. Der Antrag ist nur für den 59 60 61 62 - 23 - 7 AZR 70/14 ECLI:DE:BAG:2016:230316.U .7AZR70.14.0 - 24 - Fall des Obsiegens mit dem Befristung skontrollantrag gestellt. Diese Bedingung ist nicht eingetr e ten. B. Der mit dem H ilfs feststellungsantrag zu 1. erhobene Befristungsko n- troll antrag ist unbegründet . Der mit dem Hilfsfeststellungsantrag angebrachte allgemeine Feststellungsantrag fällt nicht zur Entscheidung an. I. Der Hilfsfeststellungsantrag zu 1. ist als Befristungskontroll antrag iSv. § 17 Satz 1 TzBfG und als ein für den Fall des Obsiegens mit d ies em Befri s- tungskontrollantrag gestellter allgemeiner Feststellungsantrag iSv . § 256 Abs. 1 Z PO zu verstehen. Die Klägerin greift d ie im Änderungsvertrag vo m 24./27. April 2012 vereinbarte Befristung zum 31. August 2012 an . Des Weit e- ren macht die Klägerin geltend, das Arbeitsverhältnis sei nicht durch die am 1. Oktober 2012 erklärte Anfechtung bee ndet worden. Die Wirksamkeit dieser Anfechtung ist vom Streitgegenstand der Befristungskontrollklage nicht mit u m- fasst . Die Anfechtung wurde erst nach dem streitigen Befristungsablauf erklärt . Sie wirkt im Falle ihrer Berechtigung wegen des Vollzugs des Ar beitsverhältni s- ses nicht auf einen Zeitpunkt vor Ablauf der Befristung am 31. August 2012 z u- rück. Auch dieser allgemeine Feststellungsantrag ist als ein unechter Hilfs a n- trag zu verstehen , da es auf die Wirksamkeit der Anfechtung nur im Fall des Obsiegens m it dem Befristungskontrollantrag an kommt . II. Der mit dem Hilfsfeststellungsantrag zu 1. angebrachte Befristungsko n- troll antrag ist unbegründet . Die im Änderungsvertrag vom 24./27. April 2012 vereinbarte Befristung des Arbeitsver trags zum 31. August 2012 ist nach § 2 Abs. 1 , § 5 WissZeitVG gerechtfertigt. 1. Der Beklagte kann die Befristung auf das WissZeitVG stützen. Das Z i- tiergebot ist eingehalten. Im Änderungsvertrag vom 24 ./2 7 . April 201 2 ist - ebenso wie im V ertrag vom 13./29. Oktober 2011 - angegebe n, dass das 2 Abs. 1 Satz s ergibt sich , dass es sich um eine Befristung nach dem Wis s ZeitVG handelt. 63 64 65 66 - 24 - 7 AZR 70/14 ECLI:DE:BAG:2016:230316.U .7AZR70.14.0 2. Auf die im Änderungsvertrag vom 24 ./2 7 . April 201 2 vereinbarte Befri s- tung findet § 2 Abs . 1 WissZeitVG Anwendung . Die Klägerin wurde auch in der Zeit vom 1. Mai bis 31. August 2012 als wissenschaftliche Mitarbeiterin am F und damit an einer Forschungseinrichtung iSv. § 5 WissZeitVG beschäftigt. 3. Die Befristung genügt auch den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 bis Satz 4 WissZeitVG. Die Höchstbefristungsdauer wurde nicht überschritten. Die restliche Höchstbefristungsdauer betrug am 30. April 2012 jedenfalls noch fünf Monate und vier Tage. Die Beschäftigungsdauer von vier Monaten in der Zei t vom 1. Mai bis 31. August 2012 hält sich im Rahmen dieser verbliebenen Höchstbefristungsdauer. E ine Vertragsverlängerung iSv. § 2 Abs. 1 Satz 4 WissZeitVG setzt - anders als eine Vertrags verlängerung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG - nicht die Beibehaltung der bisherigen Arbeitsvertragsbedingu n- gen voraus. C. Der Weiterbeschäftigung santrag fällt nicht zur Entscheidung an. Dieser Antrag ist der Entscheidung über die Entfristungsklage der Kl t- ung rechtskräftig. D. Die Klägerin hat nach § 9 1 Abs. 1 ZPO die Kosten des Re chtsstreits zu tragen. Gräfl Niemann M. Rennpferdt Zoller Jacobi 67 68 69 70
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