Bundesarbeitsgericht Urteil vom 30. August 2017 Siebter Senat - 7 AZR 524/15 - ECLI:DE:BAG:2017:300817.U.7AZR524.15.0 I. Arbeitsgericht Rostock Urteil vom 27. November 2014 - 2 Ca 95/14 - II. Landesarbeitsgericht Mecklenburg - Vorpommern Urteil vom 14. Juli 2015 - 5 Sa 279/14 - Entscheidungsstichwort e : Befristung - WissZeitVG - Verlängerung - Einverständnis Leits atz : Die Verlängerung eines nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG befristeten Arbeit s- vertrags nach § 2 Abs. 5 Satz 1 WissZeitVG setzt das Einverständnis des Arbeitnehmers voraus. Das Einverständnis muss vor dem vereinbarten Vertragsende vorliegen. Es bedarf nicht der Schriftform nach § 14 Abs. 4 TzBfG und kann auch durch schlüssiges Verhalten erklärt werden. ECLI:DE:BAG:2017:300817.U.7AZR524.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 524/15 5 Sa 279/14 Landesarbeitsgericht Mecklenburg - Vorpommern Im Namen des Volkes! Verkündet am 30. August 2017 URTEIL Schiege, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin , pp. beklagtes, berufungsbeklagtes und revisionsbeklagtes Land , hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. August 2017 durch die Vorsitzende Richterin am Bundes - arbeitsgericht Gräfl, die Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel und Waskow sowie den ehrenamtlichen Richter Prof. Dr. Deinert und die ehrenam t- liche Richteri n Wicht für Recht erkannt: - 2 - 7 AZR 524/15 ECL I:DE:BAG:2017:300817.U.7AZR524.15.0 - 3 - Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landes - arbeitsgerichts Mecklenburg - Vorpommern vom 14. Juli 2015 - 5 Sa 279/14 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeit s- ver trags sowie darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit ve r- längert gilt . Die Klägerin ist Diplom - Pädagogin. Sie schloss mit dem beklagten Land einen befr isteten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 15. Oktober 2008 bis zum 31. Dezember 2010 als Lehrkraft für besondere Aufgaben mit 50 % der rege l- mäßigen Arbeitszeit (20 Wochenstunden) ab. Sie war am Institut für Pädagog i- sche Psychologie der Philosophischen Fakult ät der Universität Rostock tätig. Die Lehrverpflichtung belief sich auf acht Semesterwochenstunden. Nach dem Stellenplan entfielen 70 % der Arbeitszeit auf Lehrveranstaltungen und 30 % auf lehrbegleitende Tätigkeiten. Die Stellenbeschreibung vom 8./14. Okt ober 2008 lautet auszugsweise : Darstellung der Tätigkeit lfd. Nr. Aufgaben ausführliche Beschreibung der dabei anfallenden Arbeitsschritte u. ggf. Angabe der anzuwendenden Vo r- schriften Anteil an gesamter AZ 1 2 3 4 1. Lehre Lehrveranstaltungen im Bereich der Pädagogischen Psychologie wie von den BA - /MA - Prüfungsordnungen sowie der LehPrVO - MV 2000 vorg e- sehen: 70 % 8 SWS 1 2 - 3 - 7 AZR 524/15 ECL I:DE:BAG:2017:300817.U.7AZR524.15.0 - 4 - - Grundlagenseminare zur Entwic k- lungspsychologie, zur Lernpsychol o- gie, zur kognitiven Psychologie, zur Sozialpsychologie, zur Differenzie l- len Psychologie und pädagogisch - psychologischen Diagnostik. - Vertiefungsseminare - Weitere Lehrveranstaltungen nach Bedarf. Die Seminarplanung erfolgt auf der Grundlage aktueller psych o- logischer Theorien in enger Absti m- mung und unter Beachtung der I n- ha l te der vom Institut angebotenen Vorlesungen. Die Studierenden (B.A./M.A., Lehramt, auch Diplom) können in den Seminaren Leistung s- nachweise erwerben bzw. im Zusam - menhang mit Lehrmodulen M o- dulprüfungen ablegen. Die Durchfü h- rung der Seminare erfolgt erforderl i- chenfalls mithilfe von modernen M e- dien (Lernplattformen etc.). Ein Teil der Lehrveranstaltungen kann in Form paralleler Kurse erfolgen. 2. Lehrbegle i- tende T ä- tigkeiten, Betreuung und Org a- nisation der Lehre Beratung von Studierenden. Insb e- sondere Beratung, Anleitung und Betreuung von Studierenden beim Einsatz von diagnostischen Meth o- den und von Förderprogrammen. 30 % Prüfungstätigkeiten: - Abnahme mündlicher Prüfungen im 1. Staatsexamen (Beisitz). - Abnahme von Modulprüfungen. - Themenstellung und Korrektur (Erst - und Zweitgutachten) schriftl i- cher Prüfungen im 1. Staats - examen. - Mitarbeit bei der Erstellung von Studienmaterialien (auch digitale Medien) - 4 - 7 AZR 524/15 ECL I:DE:BAG:2017:300817.U.7AZR524.15.0 - 5 - - Mitarbeit bei der Studienorganisat i- on (Einschreibungen in die Leh r- amtsseminare am Institut, Bearbe i- tung von Sammellisten und Verte i- lung der Prüflinge auf die Prüfer usw.). - Mitarbeit bei Betrieb bzw. Verwa l- tung der Testothek (Organisation, Testbeschaffung usw.). Kurz nach ihrer Einstellung schloss die Klägerin ihre Promotion ab. Mit Arbeitsvertrag vom 27. Juli/5. August 2010 vereinbarten die Parteien unter B e- zugnahme auf § 2 Abs. 1 WissZeitVG, dass die Klägerin bei unveränderten A r- beitsaufgaben ab dem 1. Janua r 2011 bis zum 31. Dezember 2013 beschäftigt wird. Ab dem 10. Oktober 2010 unterlag die Klägerin aufgrund ihrer Schwa n- gerschaft einem Beschäftigungsverbot. Vom 30. Mai 2011 bis zum 13. Sep - tem b er 2011 befand sie sich im Mutterschutz. Im unmittelbaren Ansch luss d a- ran nahm sie bis zum 31. Januar 2013 Elternzeit in Anspruch. Mit Schreiben vom 28. Juli 2011 hatte das beklagte Land der Klägerin F olgendes mit geteilt : , Ihr derzeitiger Arbeitsvertrag endet am 31.12.2013. Mit Ihrer Zustimmung verlängert sich Ihr Arbeitsvertrag gemäß § 2 Abs. 5 Nr. 3 Wissenschaftszeitvertragsgesetz (Wis s ZeitVG) um die Zeit und in dem Umfang, in der eine Erwerbstätigkeit aufgrund Ihres Besch äftigungsverbotes, Ihres Mutterschutzes und Ihrer Elternzeit nicht erfolgt ist. Diese Verlängerung wird wie folgt berechnet: Beschäftigung s- verbot 10.10.2011 bis 29.05.2011 140 Tage Mutterschutzfrist 30.05.2011 bis 13.09.2011 107 Tage Elternzeit 14.09.2011 bis 31.01.2013 506 Tage Ihr Arbeitsverhältnis endet somit erst mit Ablauf des 23.01.2016. 3 4 - 5 - 7 AZR 524/15 ECL I:DE:BAG:2017:300817.U.7AZR524.15.0 - 6 - Die Klägerin setzte ihre Tätigkeit über den 31. Dezember 2013 hinaus unverändert fort. Zuvor hatte sie bereits entsprechende Termine und Arbeiten eingeplant. Mit der a m 21. Januar 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen , dem beklagten Land am 27. Januar 2 014 zugestellten Klage hat die Klägerin geltend gemacht, das Arbeitsverhältnis habe nicht aufgrund Befristung am 31. De - zember 2013 geendet. D ie Befristung könne nicht auf § 2 Abs. 1 WissZeitVG gestützt werden, da sie nicht zum wissenschaftlichen Personal iSv. § 1 Abs. 1 WissZeitVG gehöre. Sie sei weder in der Forschung tätig noch unterrichte sie Forschungsmethoden. Ihr sei keine Möglichkeit zur eigenständigen Forschung und Reflexion während der Arbeitszeit verblieben. Sie habe den Studierenden keine eigenen Forschungserkenntnisse, sondern nur Forschungsergebnisse anderer vermittelt. Sie habe sich in den Seminaren nicht mit den Lehrmeinu n- gen Dritter auseinander gesetzt , sondern nur praktische Fertigkeiten durch Wi e- dergabe von gesicherten und vorgegebene n Inhalten vermittelt . Der Arbeitsve r- trag habe auch nicht ihrer wissenschaftlichen Weiterqualifizierung gedient . Das Arbeitsverhältnis habe sich zudem nicht nach § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 WissZeitVG um Zeiten der Beschäftigungsverbote und der Elternzeit über den 31. Dezember 2013 hinaus verlängert , da sie keine ausdrückliche und dem Schriftformerfordernis nach § 14 Abs. 4 TzBfG entsprechende Einverständni s- erklärung vor dem 31. Dezember 2013 gegenüber dem beklagten Land abg e- geben habe . Durch ihre in Kenntnis d es beklagten Landes erfolgte Weiterarbeit über den 31. Dezember 2013 hinaus gelte deshalb das Arbeitsverhältnis nach § 15 Abs. 5 TzBfG als auf unbestimmte Zeit verlängert. Die Klägerin hat zuletzt beantragt 1. festzustellen, dass d as Arbeitsver hältnis nicht au f- g rund der Befristung zum 31. Dezember 2013 bzw. unter Berücksichtigung der Verlängerungsmitteilung vom 28. Juli 2011 zum 23. Januar 2016 endet, 2. festzustellen, dass das zwischen den Parteien b e- stehende Arbeitsverhältnis als unbefristet es Arbeit s- verhältnis über den 31. Dezember 2013 bzw. 23. Januar 2016 hinaus zu im Übrigen unveränderten Bedingungen fortbesteht, 5 6 7 - 6 - 7 AZR 524/15 ECL I:DE:BAG:2017:300817.U.7AZR524.15.0 - 7 - 3. für den Fall des Obsiegens mit einem der vorstehe n- den Anträge das beklagte Land zu verurteilen, sie zu unveränderten Bedin gungen über den 23. Januar 2016 hinaus bis zur Rechtskraft der Entscheidung fortzubeschäftigen. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen . Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre zuletzt gestellten Klageanträge weiter. Das beklagte Land bea n- tragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu R echt abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat aufgrund der im Arbeitsvertrag vom 27. Juli/5. August 2010 vereinbarten Befristung am 23. Januar 2016 geendet. Es gilt nicht nach § 15 Abs. 5 TzBfG auf g rund der Weiterbeschäftigung der Klägerin über den 31. Dezember 2013 hinaus als auf unbestimmte Zeit verlängert. Der Weiterbeschäftigungsantrag fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an. A. Die mit dem Klageantrag zu 1. erhobene Befristungskontrollklage ist unbegründet. Die in dem Arbeitsvertrag vom 27. Juli/5. August 2010 vereinbarte Befristung ist wirksam. Sie ist nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG in der hier maßgebl i- chen, bis zum 16. März 2016 geltenden Fassung (im Folgenden WissZeitVG) gerechtfertigt. Die zu nächst bis zum 31. Dezember 2013 vereinbarte Vertrag s- dauer hat sich nach § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 WissZeitVG bis zum 23. Januar 2016 verlängert. Zu diesem Zeitpunkt hat das Arbeitsverhältnis geendet. I. Die im Arbeitsvertrag vom 27. Juli/5. August 2010 ve reinbarte Befri s- tung kann auf § 2 Abs . 1 WissZeitVG gestützt werden. 8 9 10 11 12 - 7 - 7 AZR 524/15 ECL I:DE:BAG:2017:300817.U.7AZR524.15.0 - 8 - 1. Die Befristung genügt dem Zi tiergebot des § 2 Abs. 4 Satz 1 WissZeitVG. Danach ist im Arbeitsvertrag anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften des WissZeitVG beruht. Der Arbei tsvertrag vom 27. Juli/5. August 2010 nimmt auf § 2 Abs. 1 WissZeitVG Bezug. 2. Der zeitliche Geltungsbereich des WissZeitVG in der bis zum 16. März 2016 geltenden Fassung ist eröffnet. Für die Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsvertrags ist die im Z eitpunkt ihrer Vereinbarung geltende Rechtslage maßgeblich (vgl. BAG 9. Dezember 2015 - 7 AZR 117/14 - Rn. 27 , BAGE 153, 365 ; 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 15; 2. September 2009 - 7 AZR 291/08 - Rn. 10, BAGE 132, 54) tz zur Ä n- April 2007 (BGBl. I S. 506) beschlossen worden und am 18. April 2007 in Kraft getreten. Die unter dem 27. Juli/5. August 2010 vereinbarte Befristung unterfällt nicht e i- ner der auf andere Rechtsgrundlagen verweisenden Übergangsregelungen nach § 6 WissZeitVG (vgl. hierzu BAG 24. August 2011 - 7 AZR 228/10 - Rn. 19, BAGE 139, 109; 1. Juni 2011 - 7 AZR 827/09 - Rn. 16 f., BAGE 138, 91) . 3 . Auch der betriebliche Geltungsbereich von § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG ist eröffnet. Es handelt sich um den Abschluss eines Arbeitsve r- trags für eine bestimmte Zeit an einer Einrichtung des Bildungswesens, die nach Landesrecht eine staatliche Hochsc hule ist. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 LHG M - V vom 5. Ju li 2002 ist die Universität Rostock eine staatliche Hochschule des Landes Mecklenburg - Vorpommern. Voraussetzung für die Anwendbarkeit von § 2 WissZeitVG auf befristete Arbeitsverträge ist nicht, dass die staatliche Hochschule Vertragsarbeitgeber ist. Das beklagte Land kann als Träger der Hochschule von den Möglichkeiten des WissZeitVG zur Befristung von Arbeit s- verträgen mit wissenschaftlichem Personal Gebrauch machen (BAG 20. April 2016 - 7 AZR 657/14 - Rn. 15; 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 16; 1. Juni 2011 - 7 AZR 827/09 - Rn. 18, BAGE 138, 91) . 4. D ie Klägerin unterfällt auch dem persönlichen Geltungsbereich des WissZeitVG. Das Landesarbeitsgericht hat ohne Rechtsfehler erkannt, dass die 13 14 15 16 - 8 - 7 AZR 524/15 ECL I:DE:BAG:2017:300817.U.7AZR524.15.0 - 9 - Klägerin zum wissenschaftlichen Personal iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG zählt. Dem steht nicht entgegen, dass s ie als Lehrkraft für besondere Aufgaben beschäftigt wurde. Die ihr vertraglich übertragenen Tätigkeiten sind wisse n- schaftlich geprägt. a) durch § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG eigenständig und abschließend bestimmt. Es kommt nicht auf Begriffsbezeichnungen oder Zuordnungsdefinitionen nach den landeshochschulrechtlichen Regelu ngen an (BAG 20. April 2016 - 7 AZR 657/14 - Rn. 18; 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 20) . aa) e- stimmt sich inhaltlich - aufgabenbezogen. Anknüpfungspunkt ist die Art der zu erbringenden 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gehört derjenige Arbeitnehmer, der wissenschaftliche Dienstleistungen erbringt. Es kommt nicht auf dessen formelle Bezeichnung an, sondern auf den wissenschaftlichen Zusch nitt der von ihm auszuführenden T ä- Wissenschaftliche Tätigkeit ist alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter, planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen is t. Sie ist nach Aufgabenstellung und anzuwendender Arbeitsmethode darauf angelegt, neue Erkenntnisse zu gewinnen und zu verarbeiten, um den Erkenntnisstand der j e- weiligen wissenschaftlichen Disziplin zu sichern oder zu erweitern (BAG 20. April 2016 - 7 AZR 657/14 - Rn. 19; 9. Dezember 2015 - 7 AZR 117/14 - Rn. 30 , BAGE 153, 365 ; 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 21 mwN; 1. Juni 2011 - 7 AZR 827/09 - Rn. 35, BAGE 138, 91; 19. März 2008 - 7 AZR 1100/06 - Rn. 33, BAGE 126, 211) . bb) Zur wissenschaftlichen Dienstleistung kann auch die Vermittlung von Fachwissen und praktischen Fertigkeiten an Studierende und deren Unterwe i- sung in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden gehören. Die wisse n- schaftliche Lehrtätigkeit ist dabei von einer unterrichtenden Lehrtät igkeit ohne Wissenschaftsbezug abzugrenzen. Bei Mischtätigkeiten ist es erforderlich, dass die wissenschaftlichen Dienstleistungen zeitlich überwiegen oder zumindest das 17 18 19 - 9 - 7 AZR 524/15 ECL I:DE:BAG:2017:300817.U.7AZR524.15.0 - 10 - Arbeitsverhältnis prägen. Überwiegend mit der bloßen Vermittlung von Sprac h- kenntnissen betraute Fremdsprachenlektoren gehören deshalb in der Regel nicht zum wissenschaftlichen Personal nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG. Die Wissenschaftlichkeit der Lehre setzt voraus, dass dem Lehrenden die Möglic h- keit zur eigenständigen Forschung und Refle xion verbleibt (vgl. BAG 20. April 2016 - 7 AZR 657/14 - Rn. 20; 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 22; 1. Juni 2011 - 7 AZR 827/09 - Rn. 35 bis 45 mwN, BAGE 138, 91) . Das bedeutet nicht, dass wissenschaftliche Lehre iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG das Hervo r- bringen eigener Forschungsergebnisse und deren Vermittlung an die Studi e- renden verlangt. Für eine wissenschaftliche Lehre ist es nicht erforderlich, dass sich der Lehrende um eigene, neue wissenschaftliche Erkenntnisse bemüht. Es kann vielmehr ausrei chen, dass wissenschaftliche Erkenntnisse Dritter vermi t- telt werden. Unter Berücksichtigung des Zwecks der durch § 2 Abs. 1 WissZeitVG eröffneten besonderen Befristungsmöglichkeiten im Hochschulb e- reich ist jedoch nicht jede Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse als wi s- senschaftliche Dienstleistung anzusehen. Die Befristungsmöglichkeit in § 2 Abs. 1 WissZeitVG dient der Wahrung der durch Art. 5 Abs. 3 GG garantierten Wissenschaftsfreiheit im Interesse der Nachwuchs - und Qualifikationsförderung und zur Sicherung der Innovation in Forschung und Lehre (BT - Drs. 15/4132 S. 17) . Dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 GG unterfällt auch eine Lehre, die nicht auf eigenen, neuen Forschungserkenntnissen basiert, sondern allein die ständige Reflexion fremder wissens chaftlicher Ergebnisse verlangt. Entsche i- dend ist, dass der Lehrende Forschungs - und Erkenntnisentwicklungen auf se i- nem jeweiligen Wissenschaftsgebiet permanent verfolgen, reflektieren und kr i- tisch hinterfragen muss, um diese für seine Lehre didaktisch und methodisch zu verarbeiten. Würde man wissenschaftliche Lehre nur dann annehmen, wenn sie sich als Resultat eigener Forschung darstellt, wäre ein Großteil der Lehre an Universitäten nicht als wissenschaftlich zu qualifizieren, was dem Grundrecht s- schutz für die Freiheit der Lehre nicht gerecht würde (vgl. BVerfG 13. April 2010 - 1 BvR 216/07 - Rn. 50, BVerfGE 126, 1; BAG 29. April 2015 - 7 A Z R 519/13 - Rn. 22 ) . Unter Berücksichtigung dessen ist eine Lehrtätigkeit, die sich nach dem vereinbarten Vertragsinha lt auf eine rein repetierende Wiedergabe vorg e- - 10 - 7 AZR 524/15 ECL I:DE:BAG:2017:300817.U.7AZR524.15.0 - 11 - gebener Inhalte beschränkt, nicht als wissenschaftliche Lehre anzusehen, wä h- rend eine Lehrtätigkeit auch dann eine wissenschaftliche Dienstleistung ist, wenn zwar keine eigenen Forschungsergebnisse gelehrt, son dern Erkenntnisse Dritter vermittelt werden, von dem Lehrenden aber nach dem Vertragsinhalt erwartet wird, dass er diese Erkenntnisse kritisch hinterfragt, sich damit ause i- nandersetzt und dass er diese eigenen Reflexionen in seine Lehrtätigkeit ei n- bringt. Dies kann von dem Lehrenden allerdings nur erwartet werden, wenn ihm während seiner Arbeitszeit die Gelegenheit und insbesondere die erforderliche Zeit zu eigener Reflexion verbleibt. Die Möglichkeit der Nutzung wissenschaftl i- cher Einrichtungen außerhalb d er Dienstzeit genügt nicht (BAG 20. April 2016 - 7 AZR 657/14 - Rn. 20; 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 23) . cc) Für die Beurteilung, ob die Tätigkeit eines Mitarbeiters insgesamt wi s- senschaftliches Gepräge hat, kommt es auf die Umstände bei Vertrag sschluss an. Maßgeblich ist, was von dem Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags, einer Dienstaufgabenbeschreibung oder sonstiger Umstände bei Vertrag s- schluss erwartet wird. Die Parteien haben es nicht selbst in der Hand, durch eine Modifizierung der ver traglichen Aufgaben die Wissenschaftlichkeit nac h- träglich herbeizuführen oder zu beseitigen. Andernfalls könnte der Arbeitne h- mer beispielsweise selbst der Befristung die Grundlage entziehen, indem er entgegen der vertraglichen Vereinbarungen keine wissensc haftlichen Diens t- leistungen erbringt. Ebenso wenig kann der Arbeitgeber durch die Zuweisung wissenschaftlicher Tätigkeiten nach Vertragsschluss den personellen Anwe n- dungsbereich des WissZeitVG nachträglich herbeiführen (BAG 20. Januar 2016 - 7 AZR 376/14 - Rn. 34) . b) Danach ist die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die aufgrund des Arbeitsvertrags vom 27. Juli/5. August 2010 ausgeübte Tätigkeit der Klägerin als Lehrkraft für besondere Aufgaben am Institut für Pädagogische Psychologie sei wissenschaftlich geprägt gewesen , im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden . aa) Nach der vom Landesarbeitsgericht festgestellten Stellenbeschreibung vom 8./14. Oktober 2008 sind der Klägerin mit 70 % ihrer Arbeitszeit die Durc h- 20 21 22 - 11 - 7 AZR 524/15 ECL I:DE:BAG:2017:300817.U.7AZR524.15.0 - 12 - zur Entwicklungspsychologie, zur Lernps y- chologie, zur kognitiven Psychologie, zur Sozialpsychologie, zur Differenziellen Psychologie und pädagogisch - p e- fungsseminaren und weiteren Lehrveranstaltungen einschließlich der Semina r- - /MA - Prüfungsordnungen sowie der Leh PrVO - MV worden . Das Landesarbeitsgericht hat für die von der Klägerin zu erbringen den Seminarveranstaltungen angenommen, diese hätten ichen Anspruch, da andernfalls das nach der Verordnung über die Erste Staatspr ü- fung für Lehrämter an Schulen im Land e Mecklenburg - V orpommern ab Matrikel 2000 (Leh PrVO - MV 2000) vorgegebene Lernziel der selbstständigen und m e- thodischen Bearbeitung und Beurte ilung von Gegenständen des Prüfungsfachs sowie der wissenschaftlichen Befähigung für die schulpraktische Ausbildung nicht zu erreichen sei. Es kann dahinstehen, ob und inwieweit ein solcher Erfa h- rungssatz Gültigkeit beansprucht ( vgl. zu ähnlichen Erwägunge n : BAG 20. April 2016 - 7 AZR 657/14 - Rn. 24; 20. Januar 2016 - 7 AZR 376/14 - Rn. 36) . Daher kommt es auch nicht darauf an, ob das Landesarbeitsgericht - wie von der Kl ä- gerin mit der Revision gerügt - auf diesen Aspekt nach § 139 ZPO hätte hinwe i- sen müss en. Denn das Landesarbeitsgericht hat seine Annahme , die Seminare hätten wissenschaftlichen Zuschnitt, maßgeblich auch darauf gestützt , dass die aktueller psychologischer Theorien nehmen hatte . Daraus hat das La n- desarbeitsgericht ent nommen , die Klägerin habe die Ergebnisse laufender Fo r- schungsvorhaben im Blick behalten und sich mit diesen auseinandersetzen müsse n und eine bloße didaktische Aufbereitung neuer Theorien für die Sem i- nar e habe nicht genüg t . Aus der Vorgabe der Beachtung der vom Institut ang e- botenen Vorlesungen und der Abstimmung mit dem zuständigen Hochschulle h- rer hat das Landesarbeitsgericht geschlossen, der damit verbundene wechse l- seitige Austausch sei geeignet, zur Gewinnung neuer Erkenntnisse und zur Fortentwicklung des Fachgebiets beizutragen. Diese Erwägungen lassen Rechtsfehler nicht erkennen . Auf der Grun d- lage aktueller psychologischer Theorien basierende Lehre in der Entwicklung s- 23 24 - 12 - 7 AZR 524/15 ECL I:DE:BAG:2017:300817.U.7AZR524.15.0 - 13 - psychologie, Lernpsycholog ie, kognitiven Psychologie, Sozialpsychologie, diff e- renziellen Psychologie und päda gogisch - psycholo gischen Diagnostik setzt v o- raus, dass der Dozent den jeweiligen wiss enschaftlichen Standard erfasst, r e- flektiert und die Lehrinhalte entsprechend anpasst. Der von der Klägerin ersti n- der Studentin H zu ihrem Ref e- - Intelligenz - und Persönlichkeitsd i 5. Juni 2014 bestätigt, dass in dem von der Klägerin gel eiteten Seminar wi s- senschaftliche Forschungsergebnisse Dritter behandelt und refle k tiert wu r den. Darin l ligen z theorien i schen dem e i- gensc e zeigt hat. Die Klägerin hat im Übrigen selbst eingeräumt, dass sie den Studi e renden das ve r- mittelt habe, was andere an Erkenntnissen aus ernsthaften planmäßigen Ve r- suchen zur Ermittlung der Wahrhei t gewonnen haben. Sie konnte als Le h rende die Vermittlung solcher Erkenntnisse, die nach der Ste l lenbe schreibung l gen hatte, im Ra h men der selb st ständigen Planung und Durchführung der S e minare nur g ewäh r lei s- ten, wenn sie diese Erkenntnisse kritisch hinterfragt und sich mit ihnen au s e i- nander ge setzt hat . Soweit die Klägerin einwendet, das Landesarbeitsgericht habe ve r- kannt, dass eine Unterweisung in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden in den Gru ndlagenseminaren nicht stattfinde, vermag das nicht in Frage zu ste l- len, dass von der Klägerin aufgrund der Stellenbeschreibung eine Seminarpl a- Die Rüge der Klägerin , das Landesarbe itsgericht habe ihr Vorbringen zu ko n- kreten Vorgaben hinsichtlich der Seminarthemen durch Frau Prof. J unb e rüc k- sichtigt gelassen, ist unzulässig. Bei einer auf das Übergehen von Sachvo r trag nach § 286 ZPO gestützten Verfahrens rüge muss genau angegeben we r den, aufgrund welchen Vortrags das Berufungsgericht zu welchen Tatsache n festste l- lungen hätte gelangen müssen , und es ist dazulegen, dass das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht, das Berufungsgericht also bei richtigem Verfa h ren möglicherweise anders entschieden hätte, sofern sich das nicht aus der Art des 25 - 13 - 7 AZR 524/15 ECL I:DE:BAG:2017:300817.U.7AZR524.15.0 - 14 - gerügten Verfahrensfehlers von selbst ergibt (BAG 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 32) . Das Vorbringen der Klägerin in der Revisionsbegrü n- dung vermag die tragende n Erwägung en des Landesarbeits gerichts nicht in Frage zu stellen, die Klägerin habe ihre Seminarplanung nach der Stellenb e- h- men gehabt , deshalb habe sie die Ergebnisse laufender Forschungsvorhaben im Blick behalten , sich mit diesen auseinandersetzen müsse n , so dass die S e- minare wissenschaftlichen Zuschnitt gehabt hätten . Auch bei konkret en V org a- ben zu Seminarthemen durch die betreuende Professorin kann hinreichend Raum für die Einbringung eigener Reflexionen in die Lehrtätigkeit bestehen. bb ) Die Klägerin verfügte auch über die Möglichkeit zur eigenständigen R e- flexion. Auch unter Berücksichtigung ihrer weiteren Auf gaben besteht kein A n- haltspunkt für die Annahme, dass ihr keine angemessene Zeit eingeräumt war, um die Unterrichtseinheiten auf wissenschaftlichem Niveau vorzubereiten. Die Klägerin hatte während 28 Wochen pro Jahr acht Lehrveranstaltungsstunden wöchentli ch durchzuführen, die nach ihren eigenen Angaben jeweils 45 Minuten dauer te n . Auf die Lehrveranstaltungsstunden entfiel daher weniger als die Häl f- te der für die Lehre vorgesehenen wöchentlichen Arbeitszeit von 70 % der in s- gesamt geschuldeten 20 Wochenstund en. Di e restliche Zeit stand ihr - zu - mindest auch - zur Vor - und Nachbereitung der Lehrveranstaltungen zur Verf ü- gung, ebenso die vorlesungsfreie Zeit (vgl. zu letzterem Gesichtspunkt auch : BAG 20. Januar 2016 - 7 AZR 376/14 - Rn. 36; 29. April 2015 - 7 A ZR 519/13 - Rn. 26) . II. Das Landesarbeitsgericht hat ohne Rechtsfehler erkannt, da ss sich die Dauer des zunächst zum 31. Dezember 2013 befristeten Arbeitsvertrags nach § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 WissZeitVG bis zum 23. Januar 2016 verlängert hat. Die gegen eine Befristung zum 31. Dezember 2013 gerichtete Befristungskontrol l- klage geht daher ins Leere. 1. Nach § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 WissZeit VG verlängert sich im Einve r- ständnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter die Dauer eines nach § 2 Abs. 1 WissZei tVG befriste ten Arbeitsvertrags um Zeiten einer Inanspruchna h- 26 27 28 - 14 - 7 AZR 524/15 ECL I:DE:BAG:2017:300817.U.7AZR524.15.0 - 15 - me von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld - und Elternzeitgesetz und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgese t- zes in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätig keit nicht erfolgt ist. Die Verläng e- rung szeit wird nach § 2 Abs. 5 Satz 2 WissZeitVG nicht auf die zulässige Befri s- tungsdauer nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG ange rechnet. 2. Danach hat sich die Dauer des zunächst zum 31. Dezember 2013 b e- fristeten Arbeitsver tra gs bis zum 23. Januar 2016 verlängert. Die Klägerin unte r- lag nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts in der Zeit vom 10. Oktober 201 0 bis zum 13. September 2011 für insgesamt 247 Tage B e- schäftigungsverboten nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2, § 6 Abs. 1 MuSchG. Daran unmittelbar anschließend nahm die Klägerin bis 31. Januar 2013 für weitere 506 Tage Elternzeit nach dem Bundeselterngeld - und Elternzeitgesetz in A n- spruch. Die Zeiten der Zeiten der Beschäftigungsverbote und der Inanspruc h- nahme von Elternzeit betrugen insgesamt 753 Tage und führten zu einer Ve r- längerung der Vertragsd auer bis zum 23. Januar 2016. 3. Die Annahme des Landesarbeitsgericht s , die Verlängerung der Ve r- tragsd auer bis zum 23. Januar 2016 sei nach § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 WissZeitVG erfolgt , ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden . a ) Die Parteien haben zwar keine ausdrückliche Vereinbarung über die Verlängerung des Arbeitsvertrags bis zum 23. Januar 2016 getroffen. Dies war jedoch auch nic ht erforderlich. Die Verlängerung des Arbeitsvertrags nach § 2 Abs. 5 Satz 1 WissZeitVG um die in § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 5 WissZeitVG genannten Z eiträume tritt - wie bereits nach der Vorgängerregelung in § 57b Abs. 4 HRG aF - kra , sofern das Einverständnis des Arbeitnehmers vorliegt (vgl. BT - Drs. 16/3438 S. 15; ErfK/Müller - Glöge 17. Auf l. § 2 WissZeitVG Rn. 17; Preis/Ulber WissZeitVG 2 . Aufl. § 2 Rn. 175 ; APS/Schmidt 5. Aufl. WZVG § 2 Rn. 68; KR/Treber 11. Aufl. § 2 WissZ eitVG Rn. 80) . Die Vertragsverlängerung nach § 2 Abs. 5 Satz 1 WissZeitVG erfordert deshalb keinen Vertragsschluss. Das Erfordernis des Einverständnisses des Arbeitnehmers soll lediglich verhindern, dass der Verlängerungsautomatismus 29 30 31 - 15 - 7 AZR 524/15 ECL I:DE:BAG:2017:300817.U.7AZR524.15.0 - 16 - gegen seinen Willen ei ntritt. Die Einverständniserklärung des Arbeitnehmers nach § 2 Abs. 5 Satz 1 WissZeitVG ist keine Willenserklärung, sondern eine einseitige rechtsgeschäftsähnliche Handlung (ebenso Dörner Der befristete A r- beitsvertrag 2. Aufl. Rn. 607; Krause in Geis Hochs chul recht in Bund und Lä n- dern Stand Dezember 2016 § 2 WissZeitVG Rn. 107; ErfK/Müller - Glöge 17. Aufl. § 2 WissZeitVG Rn. 17; Preis /Ulber WissZeitVG 2. Aufl. § 2 Rn. 176 ; APS/Schmidt 5. Aufl. WZVG § 2 Rn. 69; KR/Treber 11. Aufl. § 2 WissZeitVG Rn. 80) . Währ end eine Willenserklärung iSd. §§ 145 ff. BGB auf die Herbeifü h- rung einer Rechtsfolge kraft rechtsgeschäftlichen Willens gerichtet ist, sind g e- schäftsähnliche Handlungen auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtete Erkläru n- gen, deren Rechtsfolgen kraft Gesetz es eintreten (vgl. BAG 11. Oktober 2000 - 5 AZR 313/99 - zu II 2 b bb der Gründe, BAGE 96, 28) . Ebenso wie die Ma h- nung iSv. § 28 6 Abs. 1 BGB oder die Geltendmachung eines Anspruchs iSv. § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG (vgl. dazu BAG 22. Mai 2014 - 8 AZR 662/13 - Rn. 21, BAGE 148, 158) ist die Einverständniserklärung nach § 2 Abs. 5 Satz 1 WissZeitVG nicht auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge kraft rechtsgeschäf t- lichen Willens, sondern der durch Gesetz angeordneten Rechtsfolge der Ve r- längerung der Dauer des na ch § 2 Abs. 1 WissZeitVG befristeten Vertrags g e- richtet. b ) Entgegen der Auffassung der Klägerin bedurfte ihre Einverständnise r- klärung nicht der Schriftform. § 14 Abs. 4 TzBfG gilt für die Einverständniserkl ä- rung nicht . Nach § 14 Abs. 4 TzBfG bedarf nur d ie Vereinbarung der Befristung eines Arbeitsvertrags zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Verlängerung nach § 2 Abs. 5 Satz 1 WissZeitVG erfolgt nicht auf g rund einer vertraglichen Vereinbarung, sondern kraft Gesetzes. Dieser Tatbestand fällt nicht in den A n- wendungsbereich des § 14 Abs. 4 TzBfG (vgl. etwa NK - GA/Boemke § 2 WissZeitVG Rn. 50; Dörner Der befristete Arbeitsvertrag 2. Aufl. Rn. 605; Krause in Geis Hochschul recht in Bund und Ländern Stand Dezember 2016 § 2 WissZeitVG Rn. 107; Preis /Ulber Wiss ZeitVG 2. Aufl. § 2 Rn. 176 ; APS/Schmidt 5. Aufl. WZVG § 2 Rn. 69; KR/Treber 11. Aufl. § 2 WissZeitVG Rn. 80) . Das Einverständnis kann daher nicht nur ausdrücklich , sondern auch durch schlü s- siges Verhalten erklärt werden. Ob eine Äußerung oder ein Verhalte n als Ei n- 32 - 16 - 7 AZR 524/15 ECL I:DE:BAG:2017:300817.U.7AZR524.15.0 - 17 - verständnis zu verstehen ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Auf die Ausl e- gung rechtsgeschäftsähnlicher Erklärungen sind die §§ 133, 157 BGB entspr e- chend anzuwenden (vgl. BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 62; 7. Juli 2010 - 4 AZR 549/08 - Rn. 92 mwN , BAGE 135, 80 ) . Die Auslegung obliegt grundsätzlich de n Gerichten der Tatsacheninstanz. Die vom Landesarbeitsg e- richt vorgenommene Auslegung ist in der Revisionsinstanz ebenso wie die Au s- legung nichttypischer Vertragserklärungen nur daraufhin überprüfbar, ob sie gegen gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verstößt oder w e- sentliche Umstände unberücksichtigt lässt und ob sie rechtlich möglich ist (vgl. zur Geltendma chung eines Anspruchs im Zusammenhang mit der Einhaltung tariflicher Ausschlussfristen : BAG 21. März 2012 - 4 AZR 266/10 - Rn. 62; 11. Dezember 2003 - 6 AZR 539/02 - zu I 1 a der Gründe mwN, BAGE 109, 100) . c ) Wenngleich das Gesetz keine Frist zur Erkläru ng des Einverständni s- ses vorsieht, muss sie vor dem vereinbarten Vertragsende abgegeben werden (so auch NK - GA/Boemke § 2 WissZeitVG Rn. 50; Krause in Geis Hochschu l- rech t in Bund und Ländern Stand Dezember 2016 § 2 WissZeitVG Rn. 108; ErfK/Müller - Glöge 17. Aufl. § 2 WissZeitVG Rn. 17; Preis /Ulber WissZeitVG 2. Aufl. § 2 Rn. 1 77 ; APS/Schmidt 5. Aufl. WZVG § 2 Rn. 69; KR/Treber 11. Aufl. § 2 WissZeitVG Rn. 81) . Liegt das Einverständnis bis zum vereinba r- ten Vertragsende nicht vor, tritt eine Verlängerung der Da uer des Arbeitsve r- trags nach § 2 Abs. 5 Satz 1 WissZeitVG nicht ein . Die Dauer eines Arbeitsve r- trags kann sich automatisch nur verlängern, wenn sie noch nicht abgelaufen ist. d ) Danach hat das Landesarbeitsgericht ohne Rechtfehler erkannt, dass die Kläge rin ihr Einverständnis zu der Verlängerung des Arbeitsver trags bis zum 23. Januar 2016 nach § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 WissZeitVG erklärt hat . aa ) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen , das Einverständnis sei von der Klägerin noch vor Vertragsablauf konklu dent erklärt worden. Die Klägerin habe ihre Arbeit nach Ablauf ihrer Elternzeit Anfang des Jahres 2013 in Kenn t- nis der Verlängerungsmitteilung des beklagten Landes vom 28. Juli 2011, in der 33 34 35 - 17 - 7 AZR 524/15 ECL I:DE:BAG:2017:300817.U.7AZR524.15.0 - 18 - sie über die gesetzliche Verlängerung und die Erforderlichkeit des Einverstän d- nisses informiert worden sei, wieder aufgenommen und fortgeführt. Dabei habe sie in keiner Weise deutlich gemacht, dass sie ihr Einverständnis nicht habe erteilen wollen. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin das A r- beitsverhältni s zum 31. Dezember 2013 habe beenden wollen. Vielmehr habe sie sich widerspruchslos in die Abläufe der Fakultät einplanen lassen und selbst Termine und Arbeiten über den 31. Dezember 2013 hinaus geplant. Die Kläg e- rin habe erkennbar den Willen gehabt, das A rbeitsverhältnis fortzusetzen. Es sei unerheblich, ob und wann die Personalabteilung der Universität von dem Einverständnis erfahren habe, da auf den Zugang der Einverständniserklärung nach § 151 BGB verzichtet werden könne . bb ) Diese Ausführungen lassen keine Rechtsfehler erkennen. (1 ) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend gewürdigt, dass die Klägerin nach Zugang des Schreibens des beklagten Landes vom 28. Juli 2011 und d a- mit in Kenntnis des Verlängerungstatbestandes und des Erfordernisses ihres Einverständnisses Arbeiten und Termine für die Zeit nach dem 31. Dezember 2013 eingeplant hat. Damit hat die Klägerin ihr Einverständnis mit der Vertrag s- verlängerung nach a ußen erkennbar zum Ausdruck gebracht. (2 ) E s ist revisionsrec htlich auch nicht zu beanstanden, dass das Lande s- arbeitsgericht den Zugang de r Einverständnis erklärung bei den vertretungsb e- rechtigten Personen des beklagten Landes nach § 151 Satz 1 BGB für entbeh r- lich gehalten hat. Zwar ist für die Wirksamkeit des Einver ständnisses grundsät z- lich entsprechend § 130 BGB dessen Zugang bei de m Arbeitgeber erforderlich (vgl. NK - GA/Boemke § 2 WissZeitVG Rn. 50; Krause in Geis Hochschulrech t in Bund und Ländern Stand Dezember 2016 § 2 WissZeitVG Rn. 107 ) . Der Z u- gang der Einverst ändniserklärung i st aber entsprechend § 151 Satz 1 BGB en t- behrlich, wenn der Zugang nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Arbeitgeber auf den Zugang verzichtet hat (vgl. BAG 10. Dezem ber 1992 - 8 AZR 20/92 - zu B II 2 b der Gründe, BAGE 72, 95; zur Entbehrlichkeit der Annahmeerklärung des Arbeitnehmers im Falle der betrieblichen Übung vgl. etwa : BAG 17. November 2015 - 9 AZR 547/14 - Rn. 16; 13. Mai 2015 - 10 AZR 36 37 38 - 18 - 7 AZR 524/15 ECL I:DE:BAG:2017:300817.U.7AZR524.15.0 - 19 - 266/14 - Rn. 11) . D as beklagte Land hatte im Schreiben vom 28. Juli 2011 den Ve rzicht auf den Zugang der Einverständniserklärung der Klägerin hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht . Das beklagte Land hat die Klägerin nicht zur Erklärung des Einverständnisses aufgefordert . Es hat vielmehr mitgeteilt, mit ihrer Zustimmung verlänger e sich ihr Arbeitsvertrag nach § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 WissZeitVG bis zum 23. Januar 2016. Aus dieser Formulierung kann en t- nommen werden, dass das beklagte Land von dem Einverständnis der Klägerin mit der Verlängerung der Dauer des Vertrags ausging, wenn sie dieser nicht widerspr icht . III. Die Befristung zum 23. Januar 2016 ist wirksam. 1. Sie gilt nicht bereits nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam. Mit dem Antrag zu 1. hat die Klägerin rechtzeitig eine zulässige Befristungskontrol lklage iSv. § 1 Abs. 1 Satz 5 WissZeitVG iVm. § 17 Satz 1 TzBfG erhoben. Sie hat die Rechtsunwirksamkeit der Befristung zum 23. Januar 2016 spätestens mit ihrer Antragstellung in der mündlichen Ve r- han d lung beim Landesarbeitsgericht am 14. Juli 2015 geltend gemacht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wahrt auch die Erhebung einer Klage vor dem Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit die Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG (vgl. etwa BAG 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 10; 2. Juni 2010 - 7 AZR 136/09 - Rn. 13 mwN, BAGE 134, 339) . 2. Die Befristung zum 23. Januar 2016 ist nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG wirksam und hat das Arbeitsverhältnis der Parteien beendet. Die danach zulässige Höchstdauer der Befristung ist nicht überschritten . § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG erlaubt für wissenschaftliches Personal, das - wie die Kläg e- rin - promoviert ist, eine Befristungsdauer von bis zu sechs Jahren nach A b- schluss der Promotion. Innerhalb der zulässigen Höchstbefristungsdauer sind nach § 2 Abs. 1 S atz 4 WissZeitVG auch Verlängerungen eines befristeten A r- beitsvertrags möglich. D ie ursprünglich vereinbarte Gesamtdauer d er Beschä f- tigung der Klägerin vom 15. Oktober 2008 bis zum 31. Dezember 2013 beträgt fünf Jahre und zweieinhalb Monate und bewegt sich daher in dem nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG zulässigen Rahmen. Die Zeit der Verlängerung nach § 2 39 40 41 - 19 - 7 AZR 524/15 ECL I:DE:BAG:2017:300817.U.7AZR524.15.0 - 20 - Abs. 5 Satz 1 WissZeitVG wird nach § 2 Abs. 5 Satz 2 WissZeitVG nicht auf die nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG zulässige Befristungsdauer angerechnet. B . Die mit dem Klagea ntrag zu 2. erhobene allgemeine Feststellungsklage ist zulässig, aber unbegründet. I. Mit dem Antrag zu 2. verfolgt die Klägerin eine allgemeine Festste l- lungsklage nach § 256 ZPO . Dies ergibt die Auslegung des Klagebegehrens unter Heranziehung der Klagebegründung sowie unter Berücksichtigung des Klageziels und der richtig verstandenen Interessenlage der Klägerin (vgl. hierzu BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 40/14 - Rn. 15) . Die Klägerin macht insoweit u n- ter Berufung auf § 15 Abs. 5 TzBfG geltend, das Arbeitsverhältnis gelte wegen ihrer Tätigkeit über das vereinbarte Vertragsende am 31. Dezember 2013 hi n- aus als auf unbestimmte Zeit verlängert . Dieses Klagebegehren ist mit ei ner allgemeinen Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO geltend zu machen (vgl. BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 40/14 - Rn. 15; 18. Oktober 2006 - 7 AZR 749/05 - Rn. 10) . Die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO liegen vor. Die Klägerin hat ein rechtliches I nteresse daran, dass das Bestehen eines unbefri s- teten Arbeitsverhältnisses über den 31. Dezember 2013 hinaus alsbald festg e- stellt wird. Das beklagte Land stellt den Bestand eines unbefristeten Arbeitsve r- hältnisses in Abrede. I I. Die allgemeine Feststellun gsklage ist unbegründet. Das Landesarbeit s- gericht hat zutreffend erkannt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht ab dem 1. Januar 2014 nach § 15 Abs. 5 TzBfG als auf unbestimmte Zeit verlä n- gert gilt. Nach § 15 Abs. 5 TzBfG gilt ein Arbeitsverhältn is als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn es nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt wird und der Arbeitgeber nicht unverzü g- lich widerspricht. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Das Arbeitsverhä ltnis der Pa r- teien hat nicht am 31. Dezember 2013 geendet. Die Dauer des zunächst zum 31. Dezember 2013 befristeten Arbeitsverhältnisses hat te sich nach § 2 Abs. 5 42 43 44 45 46 - 20 - 7 AZR 524/15 ECL I:DE:BAG:2017:300817.U.7AZR524.15.0 Satz 1 Nr. 3 WissZeitVG bis zum 23. Januar 2016 verlängert. Die Klägerin hat mit ihren über den 31. Dezember 2013 hinaus erbrachten Arbeitsleistungen deshalb keine Pflichten aus einem am 31. Dezember 2013 beendeten Arbeit s- verhältnis erfüllt, sondern Tätigkeiten auf der Grundlage des bis zum 23. Januar 2016 fortbestehenden Arbeitsvertrags erbracht . Das schließt die Fiktion eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses nach § 15 Abs. 5 TzBfG aus (vgl. BAG 18. Oktober 2006 - 7 AZR 749/05 - Rn. 15 f.) . C. Der auf Weiterbeschäftigung gerichtete Klag e an trag zu 3. fällt dem S e- nat nicht zur Entscheidung an. D ieser Antrag ist ein uneigentlicher Hilfsantrag für den Fall des Obsiegens mit einem der Feststellungsanträge . Diese innerpr o- zessuale Bedingung ist nicht eingetreten. D . Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gräfl Kiel Waskow Deinert Wicht 47 48
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