Bundesarbeitsgericht Urteil vom 21. März 2018 Siebter Senat - 7 AZR 408/16 - ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.7AZR408.16.0 I. Arbeitsgericht Essen Urteil vom 28. Mai 2015 - 1 Ca 3578/14 - Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 30. Mai 2016 - 7 Sa 759/15 - Entscheidungsstichwort e : Befristung - - Berücksichtigung förderlicher Zeiten bei der Stufenzuordnung ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.7AZR408.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 408/16 7 Sa 759/15 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 21. März 2018 URTEIL Schiege, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen beklagtes, berufungsbeklagtes, revisionsklagendes und revisionsbekla g- tes Land, pp. Klägerin, Berufungsklägerin, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 21. März 2018 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesa r- beitsgericht Gräfl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rennpferdt und den Richter am Bundesarbeitsgericht Waskow sowie d ie ehrenamtliche Richt e- rin Gmoser und den ehrenamtlichen Richter Dr. Merten für Recht erkannt: - 2 - 7 AZR 408/16 ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.7AZR408.16.0 - 3 - Die Revision en der Klägerin und des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 30. Mai 2016 - 7 Sa 759/15 - werden zurückgewi e- sen . Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben das b e- klagte Land 40 % und die Klägerin 60 % zu tragen . Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befri s- tung am 24. Dezember 2014 geendet hat, und über die zutreffende Stufenz u- ordnung der Klägerin . Die Klägerin ist Diplom - Sportlehrerin. Sie war bei dem beklagten Land in der Zeit vom 9. August 2006 bis zum 24. Dezember 2014 aufgrund von 27 befristeten Arbeitsverträgen als Lehrerin beschäftigt. Nach d em erste n, zum 31. Januar 200 7 befristeten Arbeitsvertrag vom 11. Juli 2006 richtet e sich d as Arbeitsverhältnis nach dem Bundes - Angestelltentarifvertrag ( BAT ) vom 23. Februar 1961 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für das beklagte Land geltenden Fassung. In dem für die Zeit vom 1. Februar 2007 bis zum 20. Juni 2007 geschlossenen Arbeitsvert r ag vom 25. Januar 2007 vereinbarten die Partei en - ebenso wie in den folgenden Arbeitsverträgen - , dass sich das Arbeitsverhäl tnis nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV - L) , den besonderen Regelungen für L ehrkräfte (TV - L - besonderer Teil Lehrkräfte), dem Tarifvertrag zu r Ü berleitung der Beschäftigten der Länder in den TV - L und zur Regelung des Übergang s- rechts (TVÜ - Länder) soweit einschlägig und den ergänzende n , ändernden oder ersetzende n Tarifverträgen in der für das beklagte Land geltende n Fassung bestimmt. Die Stufenzuordnung regelt e § 16 TV - L in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung auszugsw eise wie folgt: 1 2 - 3 - 7 AZR 408/16 ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.7AZR408.16.0 - 4 - § 16 Stufen der Entgelttabelle (1) 1 Die Entgeltgruppen 9 bis 15 umfassen fünf Stufen und die Entgeltgruppen 2 bis 8 sechs Stufen. 2 Die Abwe i- chungen von Satz 1 sind in den jeweiligen Tätigkeit s- merkmalen in der Entgeltordnung geregelt. (2) 1 Bei der Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufse r- fahrung vorliegt. 2 Verfügen Beschäftigte über eine ei n- schlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem vorherigen befristet en oder unbefristeten A r- beitsverhältnis zum selben Arbeitgeber, erfolgt die Stufe n- zuordnung unter Anrechnung der Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung aus diesem vorherigen Arbeitsverhältnis . 3 Ist die einschlägige Berufserfahrung von mindestens e i- nem Ja hr in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber erworben worden, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2, beziehungsweise - bei Einstellung nach dem 31. Januar 2010 und Vorliegen einer einschlägigen B e- rufserfahrung von mindestens drei Jahren - in Stufe 3. 4 Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinste l- lungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigk eit förderlich ist. Protokollerklärungen zu § 16 Absatz 2: 1. Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit. 2. Ein Berufspraktikum nach dem Tarifvertrag über die vorläufige Weitergeltung der Regelu n- gen für die Praktikantinnen/Praktikanten bezi e- hungsweise nach dem Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Prakt i- kantinnen/Praktikanten der Länder gilt grun d- sätzlich als Erwerb einschlägiger Ber ufserfa h- rung. 3. Ein vorheriges Arbeitsverhältnis im Sinne des Satzes 2 besteht, wenn zwischen dem Ende des vorherigen und dem Beginn des neuen A r- beitsverhältnisses ein Zeitraum von längstens sechs Monaten liegt; bei Wissenschaftleri n- nen/Wissenschaftlern ab der Entgel t gruppe 13 verlängert sich der Zeitraum auf längstens zwölf Monate. - 4 - 7 AZR 408/16 ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.7AZR408.16.0 - 5 - (3) 1 Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe - von Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 17 Absatz 2 - nach folgende n Zeiten einer unu n- terbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit): - Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1, - Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2, - Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3, - Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und - Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5 bei den Entgel t- gruppen 2 bis 8. Die Klägerin wurde in die Entgeltgruppe 10 eingruppiert und zunächst der S tufe 3 zugeordnet. In der Zeit vom 26. Juni 2008 bis zum 10. August 2008 bestand kein Arbeitsverhältnis der Parteien. Mit Schreiben vom 7. August 2009 teilte die Bezirksregierung A der Klägerin mit, dass sie rückwirkend ab dem 1. August 2008 der S tufe 4 der Entgelt gru ppe 10 zugeordnet werde. Die Täti g- keit s zeiten der Klägerin im Fitnessclub P vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Mai 1999, bei L FITNESS vom 1. Juni 2001 bis zum 31. Oktober 2001, i n der eva n- gelischen Grundschule D vom 11. November 2004 bis zum 11. Mai 2005, der Gesamtschule E vom 9. August 2006 bis zum 31. Juli 2007 und der kath o l i- sche n Grundschule K vom 1. Februar 2007 bis zum 25. Juni 2008 wü r den als im Sinne de s Erla s ses des Ministeriums für Schule u nd We i- terbildung des Landes Nordrhein - Westfalen vom 23. Februar 2008 a n e r kannt . Nach dem die Klägerin am 31. Januar 2014 aufgrund Befristung ausg e- schieden war, wurde sie am 30. April 2014 erneut befristet b is zum 8. Juli 2014 eingestellt und der S tufe 4 der Entgelt gruppe 10 TV - L zugeordnet. Dabei e r- kannte das beklagte Land eine einschlägige Berufserfahrung von 7 Jahren, 2 Monaten und 7 Tagen aus den vorausgegangenen Beschäftigungsverhältni s- sen der Parteien an. Die Tätigkeitszeiten der Klägerin vom 1. Janu ar 1996 bis Mai 200 5 w urden - anders als zuvor - nicht mehr b e- 3 4 - 5 - 7 AZR 408/16 ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.7AZR408.16.0 - 6 - rücksichtigt. In dem E rlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein - Westfalen vom 28. März 2014 heißt es auszugsweise : Anwendung de s Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Län d er (TV - L) auf Lehrkräft e im Tarifb e- schäftigungsverhältnis; Stufenzuordnung gemäß § 16 TV - L Rd. Erl. vom 23.02.2008 - AZ: wie oben - Mit Bezugserlass wurden aus Anlass der Einstellung von Lehrkräften im Tarifbeschäftigungsverhältnis für die St u- fenzuordnung ermessensbindende Vorgaben im Rahmen des § 16 Abs. 2 Satz 4 TV - L gemacht . Dieser Rd.Erl. ist durch Zeitablauf zum 31.12.2013 außer Kraft getreten. Aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Veränd erung bei der personellen Bedarfsdeckung im Bereich der Leh r- kräfte ist eine Verlängerung der Geltungsdauer in unve r- änderter Form nicht gerechtfertigt. Ab sofort bitte ich, die bisherigen Regelung en zur Anwe n- dung des § 16 Abs. 2 Satz 4 TV - L (Runderlasse vom 23.02.2008 und 23.07.2009 - AZ: wie oben) bei Neuei n- stellungen von Lehrkräften in folgenden Fallkonstellati o- nen anzuwenden: 4. Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach zunächst erfolgloser Stellenausschreibung. Anmerkung: Für den Fall, dass eine St ellenausschreibung erfol g- los blieb, ist die zweite Ausschreibung mit ident i- schem Fächer - und Anforderungsprofil mit dem Hi n- weis auf die Anrechnung beruflicher Vorerfahrung nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV - L bei der Stufenzuor d- nung vorzunehmen. 5. Regelung für vorhandene Lehrkräfte: Für derzeit beschäftigte Lehrkräfte bleibt die Stufe n- zuordnung unverändert. Be i erneuter befristeter - oder anschließender Da u- erbeschäftigung - bleibt die frühere Stufenzuordnung erhalten, sofern die Unterbrechung zwischen den Beschäftigungsverhältnissen nicht mehr als einen Monat beträgt. Eine Unterbrechung durch die So m- merferien ist ebenfalls unschädlich. Für erstmalig oder nach längerer Unterbrechung erneut befristet eingeste llte Lehrkräfte findet § 16 Abs. 2 Satz 4 - 6 - 7 AZR 408/16 ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.7AZR408.16.0 - 7 - TV - L keine Anwendung. Es i s t aber zu prüfen, ob ei n- schlägig e Berufserfahrung nach § 16 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 i.V.m. der Protokollerklärung N r. 3 zu § 16 Abs. 2 TV - L Am 14./19. August 2014 schlossen die Parteien für die Zeit vom 20. August 2014 bis zum 24. Dezember 2014 einen Arbeitsvertrag zu r Elter n- zeitvertretung der Lehrerin L . Vor Abschluss d ieses Arbeitsvertrags hatte das beklagte Land den Personalrat mit Antragsformular vom 30. Juli 2014 um Z u- stimmung zur Einstellung der Klägerin gebeten. Das Antragsformular sieht unter die Alternativen ve r- zichtet auf Stellungnahme Erörterung zum Ankreuzen vor . Auf dem Antragsformular , das dem Pers o nalrat laut Eingangsstempel am 12. August 2014 zu ging, ist l lun g- angekreuzt . Darunter befinden sich das handschriftlich eingesetzte D a- Mit ihrer am 22. Dezember 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen und dem beklagten Land am 15. Januar 2015 zugestellten Klage hat sich die Klägerin gegen die Befristung des Arbeitsverhältnisses zum 24. Dezember 2014 gewandt . Mit der Klageerweiterung vom 12. Januar 2015, die dem bekla g- ten Land ebenfalls am 15. Januar 2015 zugestellt worden ist, hat sie Vergütung nach der S tufe 5 der Entgeltgruppe 10 TV - L für die Zeit ab Juli 2014 geltend gemacht. Nach Klageerhebung schlossen die Parte ien einen weiteren befrist e- ten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 12. August 2 0 15 bis zum 31. Januar 2016. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die zum 24. Dezember 2014 vereinbarte Befristung sei unwirksam , da sie nicht durch einen Sachgrund g e- rechtfe rtigt sei. Jedenfalls könne sich das beklagte Land aufgrund der langjähr i- gen Dauer ihrer Beschäftigung und der Anzahl der abgeschlossenen befristeten Verträge nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs nicht auf einen Sachgrund für die Bef ristung berufen. In der B erufungs instanz hat die Klägerin erstmals geltend gemacht, die Befristung sei auch deshalb unwirksam, weil die Zustimmung des Personalrats zu der Befristung bei Abschluss des A r- beitsvertrags am 14./19. August 2014 nicht vorgelegen habe. 5 6 7 - 7 - 7 AZR 408/16 ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.7AZR408.16.0 - 8 - D as beklagte Land sei verpflichtet, ihr ab dem 1. Juli 2014 Vergütung nach Ent gelt grup pe 10, S tufe 5 TV - L zu zahlen. Sie habe aufgrund der Zuor d- nung zur S tufe 4 a b de m 1. August 2008 mit Wirkung ab 1. August 2012 die S tufe 5 der En tgeltgruppe 10 TV - L erreicht. Für die Stufenzuordnung sei von einem durchgehenden Beschäftigungsverhältnis auszugehen. Das beklagte Land sei an die Anerkennung der förderliche n Zeiten durch die Bezirksregi e- rung A mit Schreiben vom 7. August 2009 geb unden. Die Klägerin hat zuletzt beantragt 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht au fgrund der Befristungsabrede in dem Arbeitsvertrag vom 19. August 2014 mit Ablauf des 24. Dezember 2014 sein Ende gefunden hat , f ür den Fall des Obsiegens mit dem Klageantrag zu 1. , 2. d as beklagte Land zu verurteilen, sie als Lehrkraft mit 28 von 28 Pflichtwochenstunden pro Woche an der Städtischen Gemeinschaftsgrundschule S über den 24. Dezember 2014 hinaus weiter zu b e schäft i- gen , h ilfsweise: d as beklagte Land zu verurteilen, sie als Lehrkraft mit 28 von 28 Pflichtwochenstunden über den 24. Dezember 2014 hinaus weiter zu beschäftigen , 3. d as beklagte Land zu verurteilen, an sie rückwirkend ab Juli 2014 eine Vergütung aus der Entgeltgru p- pe 10 Stufe 5 iHv. 4.006,76 Euro (brutto) und die Di f- ferenz zwischen dieser Vergütung und der bisher gezahlten Vergütung aus der Entgeltgruppe 10 St u- fe 4 von monatlich 3.562,42 Euro (brutto), i nsgesamt also 2.666,04 Euro (brutto) nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB aus 444,34 Euro (brutto) ab dem jeweils letzten Tag eines Monats, beginnend mit dem 30. Juli 2014 zu zahlen , 4. d as beklagte Land zu verurte ilen, an sie für das Jahr 2014 eine erhöhte Sonderzuwendung gemäß § 20 TVöD iHv. 80 % von 4.006,76 Euro (brutto), mithin 3.205,41 Euro (brutto), und die Differenz zu der bi s- her gezahlten Sonderzahlung iHv. 2.849,94 Euro (brutto), mithin 355,53 Euro (brutto ) nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 1. Dezember 2014 zu 8 9 - 8 - 7 AZR 408/16 ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.7AZR408.16.0 - 9 - zahlen. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen . Es hat die A n- sicht vertreten, das Arbeitsverhältnis habe aufgrund der im Arbeitsvertrag vom 14./19. August 2014 vereinbarten Befristung am 24. Dezember 2014 geendet. D ie Befristung sei insbesondere nicht aus personalvertretungsrechtlichen Grü n- den unwirksam. Der Personalrat habe der Befristung durch den Verzicht auf eine Stellungnahme zumindest konkludent z ugestimmt. Im Übrigen könne sich die Klägerin auf Fehler im Rahmen der Personalratsbeteiligung anlässlich der Befristung nicht berufen, da sie dies erstmals in der Berufungsinstanz geltend gemacht habe. Da die Klägerin i n der ersten Instanz gewerkschaftlich vertreten gewesen sei, habe e ine Hinweispflicht des Arbeitsgerichts nach § 17 Satz 2 TzBfG , § 6 Satz 2 KSchG nicht bestanden. Die Zahlungsanträge seien unbegründet. Die Klägerin sei zutreffend der S tufe 4 der Entgelt gruppe 10 TV - L zugeordnet worden. Die Voraussetzungen für die lägen nach dem E rlass des Minister i- ums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein - Westfalen vom 28. März 2014 nicht vor. A ufgrund de r geänderten Sach - un d Rechtslage b e- e- zirksregierung A . Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der Befristungskontrollklage sowie dem Hilfsantrag zum Weiterbeschäf t i- gungsantrag stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Revision die Anträge zu 3. und zu 4. weiter, das beklagte Land begehrt mit seiner Revision die vollständige Abweisung der Klage. Entscheidungsgründe Die Revision en des beklagten Landes und d er Klägerin haben keinen Erfolg . 10 11 12 13 - 9 - 7 AZR 408/16 ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.7AZR408.16.0 - 10 - A. Die Revision des beklagten Landes ist unbegründet. Das Landesa r- beitsgericht hat d er Befristungskontrollklage zu Recht stattgegeben. Der We i- terbeschäftigungsantrag fällt dem Senat ni cht zur Entscheidung an. I. Die Befristungskontrollklage ist begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat nicht aufgrund der im Arbeitsvertrag vom 14./19. August 2014 ve r- einbarten Befristung am 24. Dezember 2014 geendet . Die Befristung ist unwir k- sam, da die erforderliche Zustimmung des Personalrats im Zeitpunkt der Ve r- einbarung der Befristung nicht vorlag und nicht als erteilt galt. 1. Die Befristung des Arbeitsvertrags vom 14./19. August 2014 unterliegt der gerichtlichen Kontrolle . Dem steht nicht entgegen, dass die Parteien einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 12. August 2015 bis zum 31. Januar 2016 geschlossen haben. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist bei mehreren aufeina n- der folgenden befristeten Arbeitsverträg en grundsätzlich nur die Befristung des letzten Arbeitsvertrags auf ihre Rechtfertigung zu überprüfen. Durch den A b- schluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrags stellen die Parteien ihr A r- beitsverhältnis auf eine neue Rechtsgrundlage, die künftig für ihre Rechtsbezi e- hungen allein maßgebend ist. Damit wird zugleich ein etwaiges unbefristetes Arbeitsverhältnis aufgehoben. Die Parteien können allerdings in einem nachfo l- genden befristeten Arbeitsvertrag dem Arbeitnehmer ausdrücklich oder konkl u- dent das Rec ht vorbehalten, die Wirksamkeit der vorangegangenen Befristung prüfen zu lassen. In diesem Fall ist die arbeitsgerichtliche Befristungskontrolle auch für den davor liegenden Vertrag eröffnet. Dazu reicht ein vom Arbeitne h- mer einseitig erklärter Vorbehalt n icht aus . Der Vorbehalt muss viel mehr - ausdrücklich oder konkludent - vertraglich vereinbart sein. Ob ein derartiger Vorbehalt vereinbart wurde, ist vom Gericht der Tatsacheninstanz durch Ausl e- gung der bei Abschluss des Folgevertrags abgegebenen ausdrückl ichen und konkludenten Erklärungen der Parteien zu ermitteln ( st. Rspr., vgl. etwa BAG 24. Februar 201 6 - 7 AZR 182/14 - Rn. 14 mwN) . 14 15 16 17 - 10 - 7 AZR 408/16 ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.7AZR408.16.0 - 11 - b) D ie Würdigung des Landesarbeitsgericht s, die Parteien hätten bei A b- schluss des Folgevertrags einen solchen Vorbehalt vereinbart , ist revision s- rechtlich nicht zu beanstanden. D ie Parteien ha ben den zum 31. Januar 2016 befristeten Arbeitsvertrag nach Rechtshängigkeit der vorliegenden Befristung s- kontrollklage geschlossen. In diesen Fällen ist regelmäßig von der Vereinb a- run g eines konkludenten Vorbehalt s auszugehen. Der Arbeitnehmer als der Empfänger eines Angebots des Arbeitgebers, einen neuen befristeten Arbeit s- vertrag abzuschließen, darf der ausdrücklichen Erklärung den zusätzlichen I n- halt entnehmen, dieser Vertrag solle nur dann das Arbeitsverhältnis der Parte i- en regeln, wenn nicht bereits der der gerichtlichen Kontrolle übergebene A r- beitsvertrag maßgeblich für das Arbeitsverhältnis der Parteien ist. Etwas and e- res muss der Arbeitnehmer dem Angebot des Arbeitgebers nur ent nehmen, wenn dieses Hinweise für die ansonsten regelmäßig eintretende Rechtsfolge der Aufhebung des vorangegangenen Vertrags enthält . Gibt es sie nicht, nimmt der Arbeitnehmer das Angebot unter dem Vorbehalt an, der Vertrag solle nur maßgeblich sein, wenn nicht bereits auf g rund einer vorherigen unwirksamen Befristung ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit besteht (BAG 10. März 2004 - 7 AZR 402/03 - zu II 2 der Gründe , BAGE 110, 38 ) . So verhält es sich hier. 2. D ie Befristung zum 24. Dezember 2014 ist nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 66 Abs. 1 Satz 1 des Landespersonalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein - Westfalen in der hier maßgeblichen, vom 10. Februa r 2012 bis zum 30. September 2014 geltenden Fassung (LPVG NW) unwirksam. Dies hat das Landesarb eitsgericht zutreffend erkannt. a) Nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW hat der Personalrat bei der Befristung von Arbeitsverhältnissen mitzubestimmen. Mit dieser Vorschrift hat der Landesgesetzgeber das Mitbestimmungsrecht des Personalrats zuläss i- gerweise (vgl. etwa BAG 15. Februar 2006 - 7 AZR 206/05 - Rn. 16; 20. Februar 2002 - 7 AZR 707/00 - zu I 1 der Gründe, BAGE 100, 311) über die Einstellung eines Arbeitnehmers hinaus auch auf die inhaltliche Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses erstreckt und die Vertragsfreiheit des Arbeitgebers 18 19 20 - 11 - 7 AZR 408/16 ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.7AZR408.16.0 - 12 - eingeschränkt (BAG 15. Februar 2006 - 7 AZR 206/05 - Rn. 16; 9. Ju ni 1999 - 7 AZR 170/98 - zu 2 a der Gründe , BAGE 92, 36 zu § 63 Abs. 1 Nr. 4 LPVG Brandenburg) . Eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts nach § 72 A bs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW führt zur Unwirksamkeit der Befristung (BAG 1 4 . Juni 2017 - 7 AZR 608/15 - Rn. 38 mwN) . E ine de r Mitbestimmung des Personalrats unterliegende Maßnahme kann nach § 66 Abs. 1 Satz 1 LPVG NW nur mit dessen Zustimmung getroffen werd en. Der Leiter der Dienststelle hat den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme zu unterrichten und seine Zustimmung zu beantragen (§ 66 Abs. 2 Satz 1 LPVG NW) . Der Beschluss des Personalrats über die beantragte Z u- stimmung ist der Dienststelle gemäß § 66 Abs. 2 Satz 3 LPVG NW innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen; in dringenden Fällen kann die Dienststelle diese Frist auf eine Woche verkürzen. Beabsichtigt der Personalrat, der Maßnahme nicht zuzustimmen, hat er dies innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung dem Leiter der Dienststelle mitzuteilen. Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der genannten Frist die Zusti m- mung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert (§ 66 Abs. 2 Satz 5 LPVG NW) . b ) D as beklag te Land hat das Mitbestimmungsrecht des Personalrats nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW bei der Vereinbarung der streitgege n- ständlichen Befristung verletzt. Es hat diese Befristung o hne Zustimmung des Personalrats und vor Eintritt der Zustimmungsfiktion des § 66 Abs. 2 Satz 5 LPVG NW vereinbart. aa ) Der Personalrat hat der Befristung weder ausdrücklich noch konkludent zugestimmt. Dabei kann zugunsten des beklagten Land e s unterstellt werden , dass der laut Formular am 14. August 2014 erklärte Verzicht auf Stellungnahme auf einem wirksamen Personalratsbeschluss beruhte und unter Verwendung I n der Mitteilung eines Verzichts auf eine Stellungnahme liegt keine Zustimmung iSd. § 66 Abs. 1 LPVG NW. 21 22 23 - 12 - 7 AZR 408/16 ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.7AZR408.16.0 - 13 - bb ) Die Zus timmung des Personalrats g a lt bei Vertragsschluss a uch nicht als erteilt . (1 ) Die zweiwöchige Frist für d en Eintritt der Zustimmungsfiktion war bei Vertragsschluss am 14./19. August 2014 noch nicht abgelaufen . Dabei kann die Behauptung des beklagten Lande s, der Zustimmungsantrag vom 30. Juli 2014 sei dem Personalrat bereits am 11. August 2014 zugegangen , zu seinen Gun s- ten als wahr unterstellt werden . Die Äußerungsfrist des Personalrats lief damit frühestens am 25. August 2014 ab. ( 2 ) D er Verzicht auf Stellungnahme führte nicht zum vorzeitigen Eintritt der Fiktion. (a) Nach dem Wortlaut des § 66 Abs. 2 Satz 5 LPVG NW gilt die Maßna h- me erst nach Ablauf der gesetzlichen Äußerungsfrist als gebilligt und nicht schon mit Zugang einer Erkläru ng des Personalrats, er verzichte auf eine Ste l- lungnahme (vgl. BAG 28. Januar 2010 - 2 AZR 50/09 - Rn . 17 ff . mwN; 19. November 2009 - 6 AZR 800/08 - Rn. 14 mwN, BAGE 132, 277) . Eine A b- kürzung der Äußerungsfrist durch den Personalrat und einen darauf beruhe n- den vorzeitigen Eintritt der Zustimmungsfiktion lässt das Gesetz nicht zu. Für dringende Fälle ist in § 66 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 LPVG NW vorgesehen, dass die Dienststelle die Äußerungsfrist auf eine Woche verkürzen kann. Dies ist vo r- liegend nicht g eschehen. (b) Die vom beklagten Land herangezogene Rechtsprechung des Bunde s- arbeitsgerichts, nach der der Arbeitgeber bereits vor Ablauf der Wochenfrist des § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG kündigen kann, wenn der Betriebsrat abschließend zur Kündigungsabsicht Stellung genommen hat (vgl. BAG 25. Mai 2016 - 2 AZR 345/15 - Rn. 23 ff. mwN, BAGE 155, 181) , kann wegen der Unterschiedlichkeit der Beteiligungsrechte nicht auf das Mitbestimmungsverfahren bei einer Befri s- tung nach § 66 Abs. 2 LPVG NW übertragen werden. D ies verstieße gegen das im LPVG NW normierte positive Konsensprinzip (vgl. hierzu Weber in Richardi/ Dörner/Weber Personalvertretungsrecht 4. Aufl. § 69 Rn. 13) . Der Personalrat besitzt bei der Vereinbarung einer Befristung nicht nur ein Anhörungsrecht wie 24 25 26 27 28 - 13 - 7 AZR 408/16 ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.7AZR408.16.0 - 14 - der Betriebsrat nach § 102 Abs. 1 BetrVG vor Ausspruch einer Kündigung , so n- dern nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW ein Mitbestimmungsrecht. Die Befristung von Arbeitsverträgen bedarf daher seiner vorherigen Zustimmung. Diese muss in jedem Fall vor Vere inbarung der Befristung vorliegen. Auch wenn der Personalrat - wie hier - innerhalb der Äußerungsfrist erklärt, er ve r- zichte auf eine Stellungnahme, verkürzt sich die gesetzliche Frist für den Eintritt der Zustimmungsfiktion nicht (vgl. BAG 28. Januar 2010 - 2 AZR 50/09 - Rn . 17 ff . mwN; 19. November 2009 - 6 AZR 800/08 - Rn. 14 mwN, BAGE 132, 277) . 3. D ie Klägerin war nicht daran gehindert, diesen Unwirksamkeitsgrund erstmals in der Berufungsinstanz geltend zu machen . a ) Nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 6 Satz 1 KSchG kann sich der Arbei t- nehmer zur Begründung der Unwirksamkeit der Befristung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz auc h auf innerhalb der Klagef rist des § 17 Satz 1 TzBfG nicht geltend gemachte Gründe berufen, sofern er innerhalb dieser Frist Befristungskontrollklage erhoben hat. Darauf hat ihn das Arbeit sg e- richt nach § 17 Satz 2 TzBfG, § 6 Satz 2 KSchG hinzuweisen. § 6 Satz 1 KSchG ist eine Präklusionsvorschrift (BAG 4. Ma i 2011 - 7 AZR 252/10 - Rn. 19, BAGE 138, 9; für die Kündigungsschutzklage BAG 25. Oktober 2012 - 2 AZR 845/11 - Rn. 35; 18. Januar 2012 - 6 AZR 407/10 - Rn. 12 , BAGE 140, 261 ) . Die Präklusionswir kung nach § 6 Satz 1 KSchG tritt nur ein , wenn das Arbeitsg ericht seiner Hinweis pflicht nach § 6 Satz 2 KSchG nachgekommen ist . Hat das Arbeitsgericht dagegen einen Hinweis nicht einmal in allgemeiner Form erteilt, steht § 6 Satz 1 KSchG d er Einführung weiterer möglicher Unwirksa m- keitsgründe für die Befristung im Berufungsverfahren nicht entgegen (vgl. BAG 9. September 2015 - 7 AZR 190/14 - Rn. 27; 20. August 2014 - 7 AZR 924/12 - Rn. 21; 4. Mai 2011 - 7 AZR 252/10 - Rn. 20, BAGE 138, 9) . b) Danach konnte die Klägerin den Unwirksamkeitsgrund der fehlenden Zustimmu ng des Personalrats noch im Berufungsverfahren geltend machen. Das Arbeitsgericht hat der Klägerin keinen Hinweis nach § 17 Satz 2 TzBfG, § 6 29 30 31 - 14 - 7 AZR 408/16 ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.7AZR408.16.0 - 15 - KSchG erteilt. Ein solcher Hinweis war entgegen der Ansicht des b eklagten Landes nicht entbehrlich. aa ) Der Hinw eis konnte nicht deshalb unterbleiben, weil es nach dem Vo r- bringen der Parteien im ersten Rechtszug keine Anhaltspunkte für die Unwir k- samkeit der Befristung aus personalvertretungsrechtlichen Gründen gab. Das Bestehen und der Inhalt der Hinweispflicht häng t nicht davon ab , ob nach den konkreten Umständen des Einzelfalls andere Unwirksamkeitsgründe in Betracht kommen (BAG 18. Januar 2012 - 6 AZR 407/10 - Rn. 14 ff. , BAGE 140, 261) . bb ) Der Hinweis war auch nicht deshalb entbehrlich, weil die Klägerin in er Das Arbeitsgericht ist auch dann nach § 17 Satz 2 TzBfG, § 6 Satz 2 KSchG ve r- pflichtet, den Arbeitnehmer auf den Regelungsgehalt des § 6 Satz 1 KSchG hinzuweisen , wenn dieser anwaltlich oder gewerkschaftlich vertreten ist. Dafür spricht schon der Gesetzeswortlaut. Nach § 6 Satz 2 KSchG soll das Arbeitsgericht den Arbeitnehmer auf seine Rechte nach § 6 Satz 1 KSchG hinweisen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer anwaltlich oder gewerkschaftlich vertreten ist oder nicht. Zwar ist § 6 Satz 2 KSchG eine Sol l- vorschrift. Da aber aus verfassungsrechtlichen Gründen ein zwingende r Hi n- weis auf den Inhalt des § 6 Satz 1 KSchG geboten ist , wenn der Arbeitnehmer weder anwaltlich noch ge werkschaftlich vertreten ist ( vgl. BAG 18. Januar 2012 - 6 AZR 407/10 - Rn. 2 3 , BAGE 140, 261) und der Gesetzgeber die Hinwei s- pflicht nach § 6 Satz 2 KSchG nicht ausdrücklich auf diesen Fall beschränkt hat , ist davon auszugehen, dass die Hinweispflicht auc h gegenüber anwaltlich oder gewerkschaftlich vertretenen Arbeitnehmer n besteh en soll . Diese enge Ausl e- gung der Bestimmung trägt auch ihrem Ausnahmecharakter als Präklusionsvo r- schrift Rechnung ( vgl. dazu BVerfG 30. Januar 1985 - 1 BvR 99/84 - zu B I 2 der Gründe, BVerfGE 69, 126) . D ieses Verständnis ent spricht Sinn und Zweck der Präklusionsvo r- schrift. Der Gesetzgeber wollte mit der Regelung des § 6 Satz 1 KSchG dem Ablauf der Fr ist des § 4 KSchG noch andere Unwirksamkeitsgründe in den Pr o- 32 33 34 35 - 15 - 7 AZR 408/16 ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.7AZR408.16.0 - 16 - zess einzuführen, auf die er sich zunächst nicht berufen hat. Zugleich wollte er diese Rügemöglichkeit auf die Zeit bis zum Schluss der mündlichen Verhan d- lung in der ersten Instanz beschränken, u m dem Arbeitgeber alsbald Klarheit über den Bestand oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu verschaffen (BT - Drs. 15/1204 S. 13) . Dieses Interesse des Arbeitgebers besteht unabhä n- gig davon, ob der Arbeitnehmer anwaltlich oder gewerkschaftlich vertre ten ist oder nicht. Schließlich sprechen auch Gründe der Praktikabilität für dieses Ve r- ständnis. Bestü nde die Hinweispflicht des § 6 Satz 2 KSchG nur bei weder a n- waltlich noch gewerkschaftlich vertretenen Arbeitnehmern, wäre unklar, ob und ggf. wann ein Hinweis zu erteilen ist, wenn die Vertretung des Arbeitnehmers nicht während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens andauert. II. Der Klageantrag zu 2. und der dazu gestellte Hilfsantrag fallen dem S e- nat nicht zur Entscheidung an. Die Anträge sind erkennbar auf vorläufige We i- terbeschäftigung de r Kläger in bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Befristungskontrollantrag gerichtet. Gegen dieses auch vom Landesarbeitsg e- richt zugrunde gelegte Antragsverständnis hat die Klägerin keine Einwendu n- gen erhoben. Die Entscheidung des Senats über den Befristungskontrollantrag wird mit der Verkündung rechtskräftig. B. Die Revision der Klägerin ist ebenfalls unbegründet. Das Landesa r- beitsgericht hat die Klageanträge zu 3. und zu 4 . zu Recht abgewiesen. Die A n- träge sind in der gebotenen Auslegung zulässig , aber unbegründet. I. Die Anträge zu 3 . und zu 4 . bedürfen der Auslegung. 1. Das Revisionsgericht hat prozessuale Erklärungen selbständig ausz u- legen. Maßgebend sind die für Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätze. Entsprechend § 133 BGB ist nicht am buchstäblichen Sinn des in der Prozesserklärung gewählten Ausdrucks zu haften, vielmehr ist der in der Erklärung verkörperte Wille zu ermitteln. Im Zweifel sind Prozesse r- kläru ngen dahin auszulegen, dass das gewollt ist, was aus Sicht der Prozes s- partei nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlve r- 36 37 38 39 40 - 16 - 7 AZR 408/16 ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.7AZR408.16.0 - 17 - standenen Interessenlage entspricht. Dabei sind die schutzwürdigen Belange des Prozessgegners zu berücksichtigen (vgl. BAG 4. November 2015 - 7 AZR 851/13 - Rn. 14 mwN) . 2. Danach ist der Antrag zu 3. auf die Feststellung gerichtet, dass das b e- klagte Land verpflichtet ist, die Klägerin ab Juli 2014 nach Entgeltgruppe 10 S tufe 5 TV - L zu vergüten. Der Antrag zu 4. ist als Leistungsantrag auszulegen, mit dem die Klägerin die Zahlung von 355,53 Euro brutto als restliche Sonde r- zahlung für das Jahr 2014 verlangt. a) Der Antrag zu 3 . ist zwar nach seinem Wortlaut im ersten Antragsteil auf die rückwirkend e Zahlung des m onatlichen Entgelts aus der Entgeltgru p- pe 10 Stufe 5 TV - L iHv. 4.006,76 Euro ( brutto ) ab Juli 2014 und im zweiten A n- tragsteil auf die Zahlung der Differenz zwischen dieser Vergütung und der bi s- her gezahlten Vergütung aus der Entgeltgruppe 10 Stufe 4 TV - L für die Zeit von Juli 2014 bis Dezember 2014 i Hv. insgesamt 2.666,04 Euro ( brutto ) nebst Zi n- sen gerichtet. Dieser Antrag wäre als Zahlungsantrag nicht hinreichend b e- stimmt, da unklar ist, ob für die Monate Juli 2014 bis Dezember 2014 die Za h- lung der vollen monatlichen Vergütung nach Entgeltgruppe 10 Stufe 5 TV - L b e- gehrt wird oder die Zahlung eines Differenzbetrags oder beides. Aus der Klag e- begründung ergibt sich allerdings, dass es der Klägerin um die Klärung der zw i- schen den Parteien streitigen Stufenzuord nung geht . Die angestrebte Klärung der zutreffenden Stufenzuordnung kann durch eine Feststellung sklage erreicht werden. Daher ist der Antrag auf d ie Feststellung gerichtet, dass das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin ab Juli 2014 eine Vergütung n ach Entgel t- gruppe 10 Stufe 5 TV - L zu zahlen . Die Parteien streiten weder über die B e- rechnung de s monatlichen Entgelts noch gibt es Anhaltspunkte dafür, dass d as beklagte Land sich nicht an eine rechtskräftige Feststel lung der das Land tre f- fenden Leistungsv erpflichtung halten würde. Dieser Auslegung des Antrags durch den Senat hat d ie Kläger in in der Revisionsverhandlung zugestimmt. b) Der Antrag zu 4. ist nach seinem Wortlaut im ersten Antragsteil auf die Zahlung einer erhöhte n Sonderzahlung gemäß § 20 TVöD für das Jahr 2014 i Hv. 80 % von 4.006 , 76 Euro (brutto), mithin 3.205,41 Euro (brutto), und im 41 42 43 - 17 - 7 AZR 408/16 ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.7AZR408.16.0 - 18 - zweiten Antragsteil auf die Zahlung der Differenz zu der bisher gezahlten So n- derzahlung i Hv. 2.84 9,94 Euro (brutto), mithin 355,53 Euro (brutto) nebst Zi n- sen gerichtet . Nach der Antragsbegründung geht es der Klägerin um die Za h- lung des Differenzbetrag s zwischen der Sonderzahlung , errechnet nach dem Gehalt aus der Entgeltgruppe 10 Stufe 5 TV - L , und der bereits gezahlten So n- derzahlung, errechnet nach der Entg eltgruppe 10 Stufe 4 TV - L . Daher ist der erste Antragsteil lediglich als Begründungselement für den zweiten Teil des A n- trags zu verstehen , mit dem die Klägerin die Zahlung des Differenzbetrags i Hv. 355,53 Euro (brutto) nebst Zinsen begehrt . Dies hat die Kl ägerin in der mündl i- chen Verhandlung vor dem Senat bestätigt. II. Mit diesem Inhalt sind die Anträge zulässig. Dies gilt auch für den Kl a- geantrag zu 3. Das für eine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO erforde r- liche Feststellungsinteresse ist gegeben. D as beklagt e Land stellt die Verpflic h- tung zur Zahlung einer Vergütung nach Entgeltgruppe 10 Stufe 5 TV - L in Abr e- de. Der angestrebte feststellende Ausspruch ist trotz seiner nicht vollstreckb a- ren Wirkung geeignet, den Streit der Parteien über die Stufenzuordnung beiz u- legen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu vermeiden (vgl. BAG 15. Dezember 2016 - 6 AZR 603/15 - Rn. 19) . I II. Die Klageanträge zu 3. und zu 4. sind unbegründet . D ie Klägerin hat für die Zeit von J uli 2014 bis Dezember 2014 kein en Anspruch auf Vergütung nach S tufe 5 der Entgeltgruppe 10 TV - L . Die Klägerin w ies in dieser Zeit nicht die erforderliche Tätigkeitszeit von zehn Jahre n innerhalb der Entgeltgruppe 10 auf (§ 16 Abs. 3 TV - L) . Das beklagte Land hat die Klägerin unter Berücksichtigung ihrer in den früheren Arbeitsverhältnissen der Parteien erworbenen Berufserfa h- rung nach § 16 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 TV - L der Stufe 4 der Entgeltgruppe 10 zugeordnet. Es war entgegen der Auffassung der Klägerin nicht verpflichtet, ihre Vorb eschäftigung szeiten bei anderen Arbeitgebern in der Zeit von 1996 bis Mai 2005 al s förderliche Zeite n iSv. § 16 Abs. 2 Satz 4 TV - L bei der Stufenlau f- zeit zu berücksichtigen. 1. Nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV - L kann der Arbeitgeber bei Neueinstellu n- g en zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen T ä- 44 45 46 - 18 - 7 AZR 408/16 ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.7AZR408.16.0 - 19 - tigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. Mit der Regelung soll Fl e- xibilität bei Personalgewinnungsschwierigkeiten geschaffen werden (vgl. BAG 5. Juni 2014 - 6 AZR 1008/12 - Rn. 19, BAGE 148, 217) . a) Eine Anerkennung förderlicher Zeiten komm t nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV - L nur in Betracht, wenn die Tatbe stands merkmale der bezweckten Deckung eines Personalbedarfs und der Förderlichkeit einer vorherigen beruflichen T ä- tigkeit erfüllt sind. Ist dies der Fall, hat der Arbeitgeber eine Ermessenentsche i- dung zu treffen , ob die förderlichen Zeit en für die Stufenzu ordnung berücksic h- tigt werden ( vgl. BAG 5. Juni 2014 - 6 AZR 1008/12 - Rn. 18, BAGE 148, 217) . b) Die Ermessense ntscheidung über die Anerkennung förderlicher Zeiten unter liegt aufgrund des in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG verankerten Grundsatzes der Gewaltent eilung nur einer gerichtlichen Ermessenskontrolle, ohne dass j e- doch die zur Überprüfung der getroffenen Entscheidung berufenen Gerichte ihr eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens der Behörde setzen könnten (vgl. BAG 1. Juni 2017 - 6 AZR 433/15 - Rn. 27) . Ein Rechtsanspruch auf die Ausübung des Ermessens in einer bestimmten Weise kommt nur im Fall einer sog. Ermessensreduzierung auf Null , dh. in den Fällen, in denen aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls nur eine einzige Entsche i- dung ermessensfehler frei ist ( vgl. BAG 23. September 2010 - 6 AZR 174/09 - Rn. 19) . 2. Das beklagte Land war nicht verpflichtet, das ihm durch § 16 Abs. 2 Satz 4 TV - L eröffnete Ermessen bei den Einstellungen der Klägerin zum 30. April 2014 und zum 20. August 2014 zu ihren Gunsten auszuüben und die Klägerin der S tufe 5 der Ent gelt gruppe 10 TV - L zuzuordnen. a) Bei der Begründung de r Arbeitsverhältnisse der Parteien zum 30. April 2014 und zum 20. August 2014 handelt es sich jeweils um Einstellung en iSv. § 16 Abs. 2 TV - L. Die früheren Arbeitsverhältnisse hatte n mit dem 31. Januar 2014 und dem 8. Juli 2014 aufgrund Befristung geendet . Der Begriff der Einste l- lung iSv. § 16 Abs. 2 TV - L erfasst auch die Wiederbegründung eines Arbeit s- 47 48 49 50 - 19 - 7 AZR 408/16 ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.7AZR408.16.0 - 20 - verhältnisses nach einer rechtlichen Unterbrechung. Die Tarifvertragsparteien haben nicht zwischen Neueinstellungen und Wiedereinstellungen unterschieden (BAG 27. April 2017 - 6 AZ R 459/16 - Rn. 11; 24. Okto ber 2013 - 6 AZR 964/11 - Rn. 15 ff.; 21. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 8 ff., BAGE 144, 263) . Das beklagte Land hatte da her bei diesen E instellungen Stufenzuordnu n- gen vorzunehmen. b) Das beklagte Land war nicht verpflichtet, bei diesen Stufenzuordnungen d ie bei anderen Arbeitgebern in der Zeit von 1996 bis Mai 200 5 zurückgelegten Beschäftigungszeiten 16 Abs. 2 Satz 4 TV - L zu berücksichtigen. Dabei kann dahins t ehen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 16 Abs. 2 Satz 4 TV - L hinsichtlich der vorherigen beruflichen Tätigkeiten erfüllt sind. Es liegen keine besonderen Umstände vor, auf g rund derer die B e- rücksichtigung dieser Beschäftigungszeiten die einzig ermessensfehlerfreie Entscheidung wäre . aa ) Das beklagte Land hatte das ihm durch § 16 Abs. 2 Satz 4 TV - L eröf f- n ete Ermessen nicht aufgrund d es Ru nderlass es des Ministeriums für Schul e und Weiterbildung des Landes Nordrhein - Westfalen vom 28. März 2014 z u- gunsten der Klägerin auszuüben und die Klägerin der S tufe 5 zuzuordnen. (1) Der Runderlass des Ministeriums für Schul e und Weiterbildung des Landes Nordrhein - Westfalen vom 28. März 2014 enthält Vorgaben für eine nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV - L zu treffende Ermessensentscheidung. Liegen die Voraussetzungen b ei der Stufenzuordnung vor, steht dem Arbeitnehmer ein entsprechender A n- spruch zu . (2) Nach diesem Runderlass , der bei der Stufenzuordnung der Klägerin anlässlich ihrer Einstellungen am 30. April 2014 und am 20. August 2014 galt, nachdem der frühere Erla s s vom 23. Februar 2008 am 31. Dezember 2013 a u- ßer Kraft getreten war, i- Die berufliche Vorerfahrung der Klägerin ist nicht nach Ziffer 4 dieses Erlasses anzurechnen , da die Klä gerin unstreitig nicht aufgrund 51 52 53 54 - 20 - 7 AZR 408/16 ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.7AZR408.16.0 - 21 - einer zweiten Ausschreibung nach zunächst erfolgloser Stellenausschreibung ein ge stellt wurde . Auch die Voraussetzungen für die Beibehaltung der Stufe n- zuordnung nach Ziffer 5 dieses Erlasses sind nicht erfüllt . Danach bleibt die St u fenzuordnung vorhandener Lehrkräfte bei erneuter befristeter oder a n- schließender Dauerbeschäftigung erhalten, sofern die Unterbrechung zwischen den Beschäftigungsverhältnissen nicht mehr als einen Monat beträgt. Eine U n- terbrechung durch die Sommerfe rien ist ebenfalls unschädlich. Dagegen fin det - wie sich aus dem Folgesatz ergibt - für erstmalig oder nach längerer Unterbr e- chung erneut befristet eingestellte Lehrkräfte § 16 Abs. 2 Nr. 4 TV - L keine A n- wendung. Danach war die Stufenzuordnung der Klägerin bei ihrer Wiederei n- stellung am 30. April 2014 nicht beizubehalten . Das vorangegangene Arbeit s- verhältnis hatte am 31. Januar 2014 geendet . Damit war das Arbeitsverhältnis der Klägerin länger als ein en Monat außerhalb der Sommerferien unterbrochen. bb ) Di e bei anderen Arbeitgeber n zurückgelegten Vordienstzeiten müssen auch nicht deshalb berücksichtig t werden , weil die Klägerin bei der Stufenz u- ordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV - L unter Berücksichtigung der Vorgaben des Runderlasses des Ministeriums für Schu l e und Weiterbildung des Landes Nordrhein - Westfalen vom 28. März 2014 als befristet beschäftigte Arbeitnehm e- rin gegenüber unbefristet beschäftigten Arbeitnehmern entgegen § 4 Abs. 2 TzBfG benachteiligt worden wäre. Das ist nicht der Fall. (1) Nach § 4 Ab s. 2 Satz 3 TzBfG müssen für befristet beschäftigte Arbei t- nehmer dieselben Zeiten wie für unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer berüc k- sichtigt werden, wenn bestimmte Beschäftigungsbedingungen von der Dauer des Bestands des Arbeitsverhältnisses im selben Be trieb oder Unternehmen abhängen, es sei denn, dass eine unterschiedliche Berücksichtigung aus sac h- lichen Gründen gerechtfertigt ist. Diese Bestimmung konkretisiert den Grun d- satz der Nichtdiskrimi nierung in § 4 Abs. 2 Satz 1 TzBfG und stellt klar, dass ua. bei Entgeltansprüchen, die von zurückzulegenden Beschäftigungszeiten a b- hängen, für befristet Beschäftigte dieselben Zeiten wie für unbefristet Beschä f- tigte zu berücksichtigen sind (BT - Drs. 14/4374 S. 16) . Beschäftigte, die ve r- gleichbare Tätigkeiten über ei nen gleich langen Zeitraum hinweg erbringen und 55 56 - 21 - 7 AZR 408/16 ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.7AZR408.16.0 - 22 - dabei dieselbe Berufserfahrung erwerben, dürfen nicht abhängig von ihrem St a- tus als befristet oder unbefristet Beschäftigte ein unterschiedlich hohes Entgelt erhalten. Für die Frage, ob eine Berufserfahrung v orliegt, die dem Arbeitgeber auch im aktuellen Arbeitsverhältnis weiter zugutekommt, spielt es keine Rolle, ob die Erfahrung in einem oder mehreren - sei es auch befristeten - Arbeitsve r- hältnissen erworben worden ist (BAG 21. Februar 2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 14 , BAGE 144, 263 ) . (2) Die Klägerin wird nicht wegen der Befristung ihre r früheren Arbeitsve r- hältnisse bei der Stufenzuordnung nac h § 16 Abs. 2 Satz 4 TV - L iVm. Ziffer 5 des Runderlasses des Ministeriums für Schul e und Weiterbildung des Landes Nordrh ein - Westfalen vom 28. März 2014 schlechter behandelt als vergleichbare unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer. (a) Die Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV - L knüpft nicht an die Befristung des Arbeitsver hältnisses a n . Sie gilt für die Begründung von unbefri s- teten und befristeten Arbeitsverhältnissen gleichermaßen. Da § 16 Abs. 2 Satz 4 TV - L auf der Tatbestandsebene die bezweckte Deckung eines Pers o- nalbedarfs voraus setzt , kann sich eine Veränderung der Arbeitsmarktlage auf die Stufenzuordnung bei der Wiedereinstellung eines befristet Beschäftigten auswirken. Das kann für den Ar be itnehmer vorteilhaft sein, wenn aufgrund der Entstehung eines Personalbedarfs zunächst nicht anerkannte förderliche Zeiten bei einer späteren (Wieder - )E instellung anerkannt werden. Ebenso können sich N achteile ergeben, wenn bislang berücksichtigte Zeiten wegen fehlenden Pe r- sonalbedarfs nicht mehr anerkannt werden. ( b ) D ie Klägerin wird bei der Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV - L nicht ungünsti ger behandelt als eine vergleichbare unbefristet beschäftigte Lehrkraft . (aa) Entgegen der Ansicht der Klägerin sind als Vergleichsgruppe nicht so l- che Arbeitnehmer heranzuziehen, deren Arbeitsverhältnis se während der Ge l- tungsdauer des Erlass es des Minist eriums für Schul e und Weiterbildung des Landes Nordrhein - Westfalen vom 23. Februar 2008 begründet wurde n . Bei der 57 58 59 60 - 22 - 7 AZR 408/16 ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.7AZR408.16.0 - 23 - Festlegung der Vergleichsgruppe in Bezug auf die Berücksichtigung förderlicher Zeiten bei der Stufenzuordnung ist grundsätzlich auf den Zeitpu nkt der erstm a- lige n Aufnahme der Tätigkeit beim beklagten Land abzustellen. Allerdings ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der TV - L bei der erstmalige n Aufnahme der Tätigkeit durch die Klägerin am 9. August 2006 noch nicht galt. Dieser ist erst mit Wir kung zum 1. November 2006 in Kraft getreten. Da eine Entscheidung über die Anrechnung förderlicher Zeiten erst ab Inkrafttreten des TV - L zu treffen war, ist vorliegend auf den Zeitpunkt der ersten Wiedereinstellung der Klägerin nach Inkrafttreten des TV - L und damit auf den 1. Februar 2007 abzustellen. (b b ) Die Klägerin steht bei der Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV - L nicht schlechter als eine z eitgleich mit der Klägerin a m 1. Februar 200 7 unbefristet eingestellte Lehr kraft . Am 1. Februar 2007 war der Erlass des Mini s- teriums für Schul e und Weiterbildung des Landes Nordrhein - Westfalen vom 23. Februar 2008 noch nicht in Kraft. Bei einer zu diesem Zeitpunkt unbefristet der Stufenzuordnung d a- her ebenfalls nicht berücksichtigt worden. cc) Die Klägerin durfte auch nicht aufgrund des Schreibens der Bezirksr e- gierung A vom 7. August 2009 darauf vertrauen, dass das beklagte Land die in diesem Schreiben als förderliche Zeiten anerkannten Tätigkeitsze i ten auch bei künftigen Einstellungen unabhängig von den Voraussetzungen des jeweils gü l- tigen Erlasses bei der Stufenzuordnung als förderliche Zeiten b e rücksichtig en werde . Da bei jeder Einstellung eine Stufenzuordnung vorzu ne h men ist und die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV - L zu prüfen sind, ist in der Regel davon auszugehen, dass die Anerkennung förderlicher Zeiten nur für das jeweils begründete Arbeitsverhäl t nis gelten soll. Von ein er Zusicherung, die Anerkennung förderlicher Zeiten so l le auch für St u- fenzuordnungen bei etwaigen späteren Einstellungen maßg e bend sein, kann der Arbeitnehmer allenfalls dann ausgehen, wenn es dafür konkrete Anhalt s- punkte gibt. Daran fehlt es hier. Das Sch reiben der Bezirksr e gierung A vom 7. August 2009 bezieht sich vielmehr auf das am 11. August 2008 begrü n dete i- 61 62 - 23 - 7 AZR 408/16 ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.7AZR408.16.0 cherung enthielte, wäre das beklagte Land an diese Zusicherung nu r bei St u- fenzuordnungen nach dem Erlass des Ministeriums für Schul e und Weite r bi l- dung des Landes Nordrhein - Westfalen vom 23. Februar 2008 gebunden. Die Tätigkeitszeiten der Klägerin wurden nach dem eindeut i gen Wortlaut des Schreibens der Bezirksregierung A vom 7. im Sinne des Erlasses des Ministeriums für Schul e und Weiterbildung des La n- des Nordrhein - Westfalen vom 23.02.2008 ane r e- rung wäre daher für die Stufenzuordnungen der Klägerin anlä sslich i h rer Ei n- stellungen zum 30. April 2014 und zum 20. August 2014 nicht mehr von Bede u- tung. Der Erlass vom 23. Februar 2008 galt zum Zeitpunkt dieser Einste l lungen nicht mehr. Er war am 31. Dezember 2013 außer Kraft getreten. Eine etwaige Zusicherung w äre damit gegenstand s los gewo r den. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Gräfl Waskow M. Rennpferdt R. Gmoser Merten 63
Full & Egal Universal Law Academy