Bundesarbeitsgericht Urteil vom 24. Oktober 2018 Siebter Senat - 7 AZR 92/17 - ECLI:DE:BAG:2018:241018.U.7AZR92.17.0 I. Arbeitsgericht Leipzig Urteil vom 10. März 2016 - 6 Ca 3811/15 - II. Sächsisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 21. September 2016 - 8 Sa 186/16 - Entscheidungsstichwort e : Befristung - Eigenart der Arbeitsleistung - Producer bei einer Rundfun k- anstalt ECLI:DE:BAG:2018:241018.U.7AZR92.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 92/17 8 Sa 186/16 Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 24. Oktober 2018 URTEIL Schiege , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungskläger in und Revisionsbeklagte, hat der Siebte Senat des Bundesa rbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 24. Oktober 2018 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesa r- beitsgericht Gräfl, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel und die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rennpferdt sowie den ehr enamtlichen Richter Prof. Dr. Deinert und die ehrenamtliche Richterin Jacobi für Recht e r- kannt: - 2 - 7 AZR 92/17 ECLI:DE:BAG:2018:241018.U.7AZR92.17.0 - 3 - Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 21. September 2016 - 8 Sa 186/16 - aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesa r- beitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befri s- tung am 14. Februar 2016 geendet hat . Der Kläger war bei der beklagten Rundfunkanstalt des öffentlichen Rechts in der Zeit von 1992 bis Anfang des Jahres 2010 als freier Mitarbeiter zunächst in geringfügigem Umfang bzw. als Volontär und ab 1998 nahezu im zeitlichen Umfang eines Vollzeitarbeitsverhältnisses in der Hörfunkdirektion t ä- tig. Ab dem 15. Februar 2010 war der Kläger bei der Beklagten als Producer auf der Grundlage von zwei be fristete n Arbeitsverträge n beschäftigt . Im Arbeitsve r- trag vom 10. Februar 2010 heißt es: 1 Der Arbeitnehmer wird vom M mit Wirkung vom 15.02.2010 befristet bis 14.02.2013 als Producer eingestellt. Die Befristung erfolgt, weil die zur Verfügung stehende Planstelle aus programmlichen Gesichtspunkten befristet ausgeschrieben wurde und der Arbeitnehmer program m- gestaltend tätig wird. Die Stellenausschreibung für die Stelle des Klägers vom 24. September 2009 lautet auszugsweise wie f olgt: 1 2 3 - 3 - 7 AZR 92/17 ECLI:DE:BAG:2018:241018.U.7AZR92.17.0 - 4 - - Hörfunkdirektion - sucht für M F in H zum nächst - möglichen Termin - befristet für 3 Jahre - e i nen/eine Mi t- arbeiter/in als Producer (Kinderprogramm) Das Arbeitsgebiet umfasst im Wesentlichen folgende Aufgaben: - Einsatz als Radiojournalist/in mit Schwerpunkt Ki n- der - /Familienprogramm - inhaltliche Planung und Produktion aller nötigen Pr o- grammelemente sowie in spielerisch - fiktionaler als auch publizistisch - journalistischer Hinsicht - Entwicklung neuer, moderner und multimedialer Formate - Moderation von Sendungen und Off - Air - Veran - staltungen - Entwicklung von Spiel - und Gestaltungsideen, die die auditiven Möglichkeiten des Hörfunks mit den audi o- visuellen Potentialen der Online - Verb reitung im Web sinnvoll miteinander verschränken - Gestaltung eines populären und anspruchsvollen Spielplans für die Kinder und Enkelkinder der hö r- funk - affinen Eltern und Großeltern - Führung und Ausbau eines fachspezifischen Sta m- mes von freien Autoren und Mitarbeitern - Sichtung und Beurteilung der Autorenangebote und Themenvorschläge - Vorkalkulation der Produktionen, Autorenaufträge, Reportagen etc. - Planung und Überwachung der Programm - , Produ k- tions - und Nebenkosten Mit Änderungsvertrag vom 24. Januar 2013 vereinbarten die Parteien, ihr Arbeitsverhältnis unter Beibehaltung der sonstigen Arbeitsvertragsbedingu n- gen bis zum 14. Februar 2016 zu verlängern. Bereits vor Vertragsschluss hatte die Beklagte beschlossen, das Ki nderprogramm konzeptionell neu auszuric h- ten . Nach ihrer Planung sollte die in Auftrag gegebene Neukonzeption bis zum Ende des Jahres 2015 abgeschlossen sein. Dieser Plan verzögerte sich, wurde 4 - 4 - 7 AZR 92/17 ECLI:DE:BAG:2018:241018.U.7AZR92.17.0 - 5 - aber von de r Beklagten nicht aufgegeben. Am 24. November 2015 s chrieb die Beklagte die Stelle eines Producer s für den Programmbereich M J in H u n b e- fristet aus. Mit seiner am 20. Oktober 2015 beim Arbeitsgericht eingegangenen und de r Beklagten am 27. Oktober 2015 zugestellten Klage hat der Kläger die Unwirks amkeit der Befristung sabrede vom 24 . Januar 201 3 geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, die Befristung seines Arbeitsvertrags sei nicht wegen der Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt . Die Beklagte könne sich als öffentlich - rechtliche Rundfunkanstalt nicht auf die Rundfunkfreiheit berufen. Jedenfalls müsse die Interessenabw ä- gung zu seinen Gunsten ausfallen , da er aufgrund seiner langjährigen Beschä f- tigung einen erheblichen Bestandsschutz genieße , wäh rend bei der Beklagten kein Bedürfnis nach einem personellen Wechsel bestehe. Er sei aufgrund se i- ner Fähigkeiten und Erfahrungen in der Lage, das Kinderradioprogramm auch nach dessen Umgestaltung verantwortlich zu betreuen . Er könne auch in and e- ren Program mbereichen als Producer eingesetzt werden. Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristungsabrede vom 24. Januar 2013 mit Ablauf des 14. Februar 2016 geendet hat. D ie Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. S ie hat die Auffa s- sung vertreten, die Befristung sei nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gerech t- fertigt. Der Kläger habe ausweislich der Stellenbeschreibung zum Kreis der i n- haltlich programmgestaltenden Mitarbeiter gehört. Unter Berücksichtigung des erheblichen Einflusses des Klägers auf die G estaltung des Kinderradiopr o- gramms und dessen beabsichtigte r Neuausrichtung überwiege ihr durch die Rundfun k freiheit geschütztes Interesse am Abschluss eines befrist eten Arbeit s- ver trags das Bestandsschutzinteresse des Klägers. Auf die Eignung des Kl ä- gers, als Producer im neu konzipierten Programm tätig zu werden, komme es nicht an , da das neue Konzept für das Kinderradioprogramm im Zeitpunkt der Befristungsabrede noch nicht festgestanden habe. Sie habe daher bei Ve r- 5 6 7 - 5 - 7 AZR 92/17 ECLI:DE:BAG:2018:241018.U.7AZR92.17.0 - 6 - tragsschluss davon ausgehen können, dass der Kläger nicht ausreichend g e- eignet sei, auch in der geänderten Programmstruktur tätig zu werden. D ies h a- be sich bestätigt. Bei de r Interessenabwägung sei zugunsten des Klägers nur die Dauer seine s Arbeitsverhältnis ses , nicht aber die Zeit seiner Tätigkeit als freier Mitarbeiter zu berücksichtigen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsg e- richt hat sie abgewiesen. Mit seiner Revision begehr t der Kläger die Wiederhe r- stellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Beklagte beantragt, die Revis i- on zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begrü n- dung kann die Klage nicht abgewiesen werden. Der Senat kann aufgrund der bisherigen Feststellungen nicht abschließend entscheiden, ob die Befristung de s Arbeitsvertrags des Klägers zum 14. Februar 2016 durch die Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt ist. I. Das Landesarbeitsgericht ist mit einer rechtsfehlerhaften Begründung zu dem Ergebnis gelangt, die Befrist ung sei nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt. 1. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags vor, wenn diese durch die Eigenart der Arbeit s- leistung gerechtfertigt ist. a) In § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG ist nicht näher bestimmt, welche E i- genarten der Arbeitsleistung die Befristung eines Arbeitsvertrags rechtfertigen. Den Gesetzesmaterialien lässt sich entnehmen, dass mit dem Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG vor allem verfassungsrechtlichen, sich aus der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) und der Freiheit der Kunst (Art. 5 8 9 10 11 12 - 6 - 7 AZR 92/17 ECLI:DE:BAG:2018:241018.U.7AZR92.17.0 - 7 - Abs. 3 GG) ergebenden Besonderheiten Rechnung getragen werden soll (BT - Drs. 14/4374 S. 19) . Die Regelung ist daher geeignet, die Befristung v on Arbeitsverträgen mit programmgestaltenden Mitarbeitern bei Rundfunkanstalten zu rechtfertigen (BAG 13. Dezember 2017 - 7 AZR 69/16 - Rn. 11; 18. Mai 2016 - 7 AZR 533/14 - Rn. 18, BAGE 155, 101) . Das folgt aus der Notwendigkeit, bei der Auslegung des Beg riffs des sachlichen Grund e s iSd. § 14 Abs. 1 TzBfG die für die Rundfunkanstalten durch die Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) gewährleisteten Freiräume bei der Wahl des Arbeitsvertragsinhalts zu berüc k- sichtigen (vgl. BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 4 57/12 - Rn. 15; 26. Juli 2006 - 7 AZR 495/05 - Rn. 10, BAGE 119, 138; BT - Drs. 14/4374 S. 19) . Der durch das TzBfG gesetzlich ausgestaltete arbeitsrechtliche Bestandsschutz begrenzt als allgemeines Gesetz nach Art. 5 Abs. 2 GG nicht nur die Rundfunkfreiheit , sondern wird auch seinerseits durch die Freiheit des Rundfunks begrenzt (BAG 13. Dezember 2017 - 7 AZR 69/16 - Rn. 11; 4. Dezember 2013 - 7 AZR 457/12 - Rn. 15; 26. Juli 2006 - 7 AZR 495/05 - Rn. 11, aaO; vgl. zum früheren Recht vor In k raft t reten des TzB fG BVerfG 28. Juni 1983 - 1 BvR 525/82 - BVerfGE 64, 256, 261) . Der Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG umfasst das Recht der Rundfunkanstalten, dem Gebot der Vielfalt der zu vermittelnden Pr o- gramminhalte bei der Auswahl, Einstellung und Beschäftigung derje nigen Run d- funkmitarbeiter Rechnung zu tragen, die bei der Gestaltung der Programme mitwirken. Grundsätzlich schließt dies auch die Entscheidung darüber ein, ob Mitarbeiter fest oder nur für eine vorübergehende Dauer beschäftigt werden. Folglich kann die Be fristung der Arbeitsverträge mit programmgestaltend tätigen Arbeitnehmern mit der Rundfunkfreiheit gerechtfertigt werden (BAG 26. Juli 2006 - 7 AZR 495/05 - Rn. 11, aaO) . Allerdings kommt der Rundfunkfreiheit gegenüber dem Interesse des Arbeitnehmers an ei ner Dauerbeschäftigung kein genereller Vorrang zu. Ist der Schutzbereich der Rundfunkfreiheit berührt, sind die Belange der Rundfunkanstalt und des betroffenen Arbeitnehmers im Einze l- fall abzuwägen (vgl. BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 457/12 - Rn. 15; 26. Ju li 2006 - 7 AZR 495/05 - Rn. 11, 20 f., aaO; vgl. zu diesen Grundsätzen auch BVerfG 18. Februar 2000 - 1 BvR 491/93, 1 BvR 562/93, 1 BvR 624/98 - zu II 2 c bb der Gründe) . - 7 - 7 AZR 92/17 ECLI:DE:BAG:2018:241018.U.7AZR92.17.0 - 8 - b) Diese Grundsätze zur Auslegung und Anwendung des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG entsprechen den Vorgaben der Richtlinie 1999/70/EG und der inkorporierten EGB - UNICE - CEEP - Rahmenvereinbarung über befristete A r- beitsverträge ( vgl. ausführlich BAG 13. Dezember 2017 - 7 AZR 69/16 - Rn. 1 4 f.) . 2. Danach ist d ie Würdigung des Landesarbeitsge richts, die im Änd e- rungsvertrag der Parteien vom 24. Januar 2013 vereinbarte Befristung zum 14. Februar 2016 sei durch die Eigenart der Arbeitsleistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG sachlich gerechtfertigt, nicht frei von Rechtsfehlern. a) Das Land esarbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die B eklagte sich als Rundfunkanstalt des öffentlichen Rechts auf die Rundfun k- freiheit nach § 5 Abs. 1 Satz 2 GG berufen kann . Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG schützt die Freiheit der Berichterstattung durch Ru nd funk. Träger des Grun d- rechts sind alle natürlichen und juristischen Personen, die Rundfunk veransta l- t en (BVerfG 26. Februar 1997 - 1 BvR 2172/96 - zu C I 1 a der Gründe, BVerfGE 95, 220) . Das gilt nicht nur für private Veranstalter, sondern auch für die öffentlich - rechtlichen Rundfunkanstalten wie die Beklagte ( BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 457/12 - Rn. 18) . b) Das Landesarbeitsgericht hat auch zutreffend angenommen, dass der Kläger als programmgestaltender Mitarbeiter tätig war. Das ergibt sich aus der S tellenbeschreibung vom 24. September 2009 und wird von der Revision nicht in Abrede gestellt. c) Die vom Landesarbeitsgericht vorgenommen e Abwägung der Intere s- sen der Parteien hält jedoch einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. aa) Bei der P rüfung, ob die Befristung des Arbeitsvertrags eines pr o- grammgestaltenden Mitarbeiters mit einer Rundfunkanstalt wegen der Eigenart der Arbeits leistung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt ist, ist eine einzelfallbezogene A bwägung zwischen dem durch Art. 12 Abs. 1 GG g e- schützten Bestandsschutzinteresse des Arbeitnehmers und den im Falle einer 13 14 15 16 17 18 - 8 - 7 AZR 92/17 ECLI:DE:BAG:2018:241018.U.7AZR92.17.0 - 9 - unbefristeten Beschäftigung zu erwartenden Auswirkungen auf die Rundfun k- freiheit vorzunehmen. Dazu sind die Belange der Rundfunkanstalt und des A r- beitnehm ers im Einzelfall abzuwägen, wobei den Rundfunkanstalten die zur Erfüllung ihres Programmauftrags notwendige Freiheit und Flexibilität nicht g e- nommen werden darf. Einerseits ist zu berücksichtigen, dass das Bundesve r- fassungsgericht das Bedürfnis der Rundfu nkanstalten für die Beschäftigung von programmgestaltenden Mitarbeitern in befristeten Arbeitsverhältnissen vor a l- lem deshalb anerkennt, weil veränderte Berichtsgegenstände, Programmtec h- niken, Wettbewerbslagen und Publikumsbedürfnisse eine Veränderung der Programmstruktur erforderlich machen und im Regelfall nicht zu erwarten ist, dass die bisher für die Programmgestaltung verantwortlichen Mitarbeiter ausre i- chend geeignet sind, auch in den geänderten Programmstrukturen tätig zu we r- den (BVerfG 13. Januar 198 2 - 1 BvR 848/77 ua. - [freier Rundfunkmitarbeiter, WDR] BVerfGE 59, 231; BAG 13. Dezember 2017 - 7 AZR 69/16 - Rn. 2 6 ; 4. Dezember 2013 - 7 AZR 457/12 - Rn. 32; 26. Juli 2006 - 7 AZR 495/05 - Rn. 24, BAGE 119, 138) . Andererseits ist die Interessenabwägung im Sinn e i- ner praktischen Konkordanz ergebnisoffen vorzunehmen. Es kommt nicht von vornherein einer Position ein Übergewicht zu. Der sich aus den wechselseitigen Grundrechtspositionen ergebende Konflikt schließt jede undifferenzierte Lösung aus, welche de n Schutz des einen Rechtsguts ohne ausführliche Würdigung dem Schutz des anderen Rechtsguts opfert. Weder darf den programmgesta l- tend tätigen Rundfunkmitarbeitern der arbeitsrechtliche Bestandsschutz gen e- rell versagt werden, noch dürfen bei der Entscheidun g über diesen Schutz die Regeln und Maßstäbe des Arbeitsrechts in einer Weise auf die Anstellungsve r- hältnisse dieser Mitarbeiter angewendet werden, die das durch die Verfassung geschützte Recht der Rundfunkbetreiber, frei von fremder Einflussnahme über die Auswahl, Einstellung und Beschäftigung dieser Mitarbeiter zu bestimmen, unb erücksichtigt lässt (BVerfG 13. Januar 1982 - 1 BvR 848/77 ua. - [freier Rundfunkmitarbeiter, WDR] aaO; BAG 13. Dezember 2017 - 7 AZR 69/16 - Rn. 2 6 ; 4. Dezember 2013 - 7 AZR 457/1 2 - Rn. 32 ; 26. Juli 2006 - 7 AZR 495/05 - Rn. 28, aaO ) . Im Einzelfall kommt es insbesondere darauf an, mit we l- cher Intensität der betroffene Mitarbeiter auf das Programm der Rundfunka n- - 9 - 7 AZR 92/17 ECLI:DE:BAG:2018:241018.U.7AZR92.17.0 - 10 - stalt Einfluss nehmen kann und wie groß die Gefahr im Falle eines unbef rist e- ten Arbeitsverhältnisses ist, dass die Rundfunkanstalt nicht mehr den Erforde r- nissen eines vielfältigen Programms und den sich künftig ändernden Informat i- onsbedürfnissen und Publikumsinteressen gerecht werden kann. Dabei kann eine lang andauernde Besc häftigung ein Indiz dafür sein, dass bei einer Run d- funkanstalt kein Bedürfnis nach einem pers onellen Wechsel besteht (BAG 13. Dezember 2017 - 7 AZR 69/16 - Rn. 26; 4. Dezember 2013 - 7 AZR 457/12 - Rn. 32; 26. Juli 2006 - 7 AZR 495/05 - Rn. 21, aaO) . Es un terliegt der tatrichterlichen Würdigung des Landesarbeitsgerichts, welche Gesichtspunkte im Streitfall von Bedeutung sind. Die tatrichterliche Interessenabwägung ist vom Revisionsgericht nur eingeschränkt darauf zu überprüfen, ob das Landesa r- beitsgericht R echtsbegriffe verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrung s- sätze verletzt oder wesentliche Umstände nicht berücksichtigt hat und ob die vorgenommene Würdigung in sich widerspruchsfrei i st (BAG 13. Dezember 2017 - 7 AZR 69/16 - Rn. 26 ; 4. Dezember 2013 - 7 AZR 457/12 - Rn. 32 ; 26. Juli 2006 - 7 AZR 495/05 - Rn. 21, aaO) . bb) Diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält die vom Landesa r- beitsgericht vorgenommene Interessenabwägung i n de m angefochtenen Urteil nicht stand . Das Landesarbeitsgericht hat nicht alle für die Interessenabwägung maßgeblichen Umstände berücksichtigt. Es hat zu Unrecht die Ze i t der Tätigkeit des Klägers als freier Mitarbeiter vo n 1998 bis 2010 von vornherein unberüc k- sichtigt gelassen. Diese Zeit ist zwar für das Bestandsschutzinteress e des Kl ä- gers nicht von Bedeutung. Das Landesarbeitsgericht hat aber nicht berücksic h- tigt, dass eine dem Arbeitsverhältnis vorgela g ert e langjährige programmgesta l- tende Tätigkeit als freier Mitarbeiter mit der gleiche n oder einer verg l eichbaren Tätigkeit wi e im späteren Arbeitsverhäl tnis gegen ein Bedürfnis der beklagten Rundfunkanstalt nach einem personellen We c hsel sprechen kann. ( 1 ) Eine dem Arbeitsverhältnis vorgelagerte Tätigkeit als freier Mitarbeiter ist für das Bestandsschutzinteresse des programmg estaltenden Mitarbeiters nicht von Belang ( vgl. BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 4 5 7 /12 - Rn. 36; 22. April 1998 - 5 AZR 342/97 - zu IV 2 b der Gründe, BAGE 88, 263 ) . Der a r- 19 20 - 10 - 7 AZR 92/17 ECLI:DE:BAG:2018:241018.U.7AZR92.17.0 - 11 - beitsrechtliche Bestandsschutz , der das Grundrecht der Rundfunkfreiheit b e- schränkt, sichert die Mitarbeiter, die diesen Bestandsschutz genießen, in ihrer beruflichen Position und damit in ihrer verfassungsrechtlich gewährleisteten Berufsfreiheit . Er kommt nur angestellten Mitarbeitern , nicht aber freien Mita r- beitern zugute ( vgl. BVerfG 13 . Januar 1982 - 1 BvR 848/77 ua. - [freier Run d- funkmitarbeiter, WDR] zu C II 3 b der Gründe, BVerfGE 59, 231 ) und kann de s- halb nur durch eine Beschäftigung im Arbeitsverhältnis, nicht aber durch eine Tätigkeit als freier Mitarbeiter begründet werden. ( 2 ) Eine dem Arbeitsverhältnis vorgelagerte Tätigkeit als freier Mitarbeiter mit de n gleichen oder vergleichbaren Tätigkeiten wie im Arbeitsverhältnis kann aber bei dem auf Seiten der Rundfunkanstalt zu berücksichtigenden Bedürfnis nach einem personellen Wechsel von Bedeutung sein. Beschäftigt eine Run d- funkanstalt einen programmgestaltenden Mitarbeiter über eine lange Zeit mit der gleichen Tätigkeit, kann dies ein Indiz dafür sein, dass aus ihrer Sicht ein personelle r Wechsel nicht notwendig ist, um den Erfordernissen eines vielfält i- gen Programms und den sich künftig ändernden Informationsbedürfnissen und Publikumsinteressen gerecht zu werden ( vgl. BAG 13. Dezember 2017 - 7 AZR 69/16 - Rn. 26; 4. Dezemb er 2013 - 7 AZR 457/12 - Rn. 32; 26. Juli 2006 - 7 AZR 495/05 - Rn. 21, BAGE 119, 138 ) . Das gilt nicht nur für eine langjährige Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis , sondern auch für eine dem Arbeit s- verhältnis vorgelagerte Tätigkeit als freier Mitarbei ter , während der der spätere Arbeitnehmer die gleichen oder gleich artige Tätigkeiten wie in dem späteren Arbeitsverhältnis ausgeübt hat. Die Rundfunkanstalt kann ihrem Wechselb e- dürfnis nicht nur durch die Befristung von Arbeitsverträgen programmgestalte n- de r Mitarbeiter , sondern auch durch deren Beschäftigung als freie Mitarbeiter Rechnung tragen. Auch in diesem Fall kann eine langjährige Tätigkeit dafür s prechen , dass bei der Rundfunkanstalt kein Bedürfnis nach einem Wechsel besteht ( vgl. BVerfG 13. Januar 1982 - 1 BvR 848/77 ua. - [freier Rundfunkmi t- arbeiter, WDR] zu C III 2 der Gründe, BVerfGE 59, 231 ) . Da her darf eine dem Arbeitsverhältnis vorgelagerte Tätigkeit als freier Mitarbeiter mit de n gleichen oder vergleichbaren Tätigkeiten wie im späteren Arbeitsverhältnis bei der Fr a- ge, ob ein Bedürfnis der Rundfunkanstalt nach einem personellen Wechsel b e- 21 - 11 - 7 AZR 92/17 ECLI:DE:BAG:2018:241018.U.7AZR92.17.0 - 12 - steht, nicht unberücksichtigt bleiben . Dies hat das Landesarbeitsgericht ve r- kannt. II. De r Rechtsfehler führ t zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 ZPO) . Der Senat kann die erforderlich e In t eressenabwägung nicht selb st vornehme n . Dafür bedarf es weiterer Feststellungen und einer d a- rauf bezogenen tatrichterlic hen Würdigung . Das Landesarbeitsgericht wird den Parteien in dem neuen Berufungsverfahren Gelegenheit zu weite re m Sachvo r- trag zu geben haben, um die notwendigen Feststellungen und eine abschli e- ßende Würdigung zu ermöglichen. 1. Da s Landesarbeitsgericht wird konkrete Feststellungen zu Art und U m- fang der möglichen Einflussnahme des Klägers auf die Inhalte des von ihm g e- stalteten Kinderradioprogramms zu treffen haben , um beurteilen zu können, wie groß die Gefahr ist, dass die Beklagte im Falle eines unbefristeten Arbeitsve r- hältnisses nicht mehr den Erfordernissen eines vielfältigen Programms und den sich künftig ändernden Publikumsinteressen gerecht werden kann. Dabei kann die beabsichtigte Neukonzeption des vom Kläger betreuten Kinder radiopr o- gramms ebenso von Bedeutung sein wie etwaige Fähigkeiten und Erfahrungen des Klägers , die seinen Einsatz als Producer im Rahmen möglicher geänderter Programmstrukturen oder in anderen Programmbereichen aus Sicht der B e- klagten als geeignet erscheine n lassen. Ferner wird zu berücksichtigen sein, dass die Zeiten der Beschäftigung des Klägers als freier Mitarbeiter von 1998 bis 2010, als er nahezu im zeitlichen Umfang eines Vollzeitarbeitsverhältnisses bei der Beklagten tätig war, gegen das Bedürfnis de r Beklagten nach einem personellen Wechsel sprechen können, sofern die Tätigkeit als freier Mitarbeiter mit der im Arbeitsverhältnis nach Art und Umfang vergleichbar ist. Dies wird das Landesarbeitsgericht aufzuklären haben. 2. Das Landesarbeitsgericht w ird das Interesse der Beklagten an der nur vorübergehenden Beschäftigung des Klägers mit seinem durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Bestandsschutzinteresse, das insbesondere von der Dauer seines Arbeitsverhältnisses und seinem Lebensalter bestimmt sein dür fte, a b- 22 23 24 - 12 - 7 AZR 92/17 ECLI:DE:BAG:2018:241018.U.7AZR92.17.0 zuwägen haben . Bei der Darstellung seiner Interessenabwägung wird das La n- desarbeitsgericht zu be achten haben, dass nicht nur das Ergebnis der Abw ä- gung, sondern auch die berücksichtigten Bewertungskriterien und insbesondere deren Gewichtung aus der E ntscheidung erkennbar werden ( vgl. BAG 26. Juli 2006 - 7 AZR 495/05 - Rn. 28, BAGE 119, 138) . Gräfl Kiel M. Rennpferdt Deinert Jacobi
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