Bundesarbeitsgericht Urteil vom 25. April 2018 Siebter Senat - 7 AZR 520/16 - ECLI:DE:BAG:2018:250418.U.7AZR520.16.0 I. Arbeitsgericht Köln Urteil vom 23. September 2015 - 2 Ca 8940/14 - II. Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 3. März 2016 - 8 Sa 1060/15 - Entscheidungsstichwort e : Befristung einer Arbeitszeiterhöhung - Inhaltskontrolle ECLI:DE:BAG:2018:250418.U.7AZR520.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 520/16 8 Sa 1060/15 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 25. April 2018 URTEIL Schiege , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen 1. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, 2. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, 3. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, 4. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, 5. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, 6. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, - 2 - 7 AZR 520/16 ECLI:DE:BAG:2018:250418.U.7AZR520.16.0 - 3 - 7. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, 8. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, 9. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, 10. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, 11. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 25. April 2018 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesa r- beitsgericht Gräfl, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel und die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rennpferdt sowie die ehrenamtliche Richte rin Holzhausen und den ehrenamtlichen Richter Strippelmann für Recht erkannt: - 3 - 7 AZR 520/16 ECLI:DE:BAG:2018:250418.U.7AZR520.16.0 - 4 - Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Köln vom 3. März 2016 - 8 Sa 1060/15 - wird zurückgewiesen. Die Beklagten haben die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung einer Arbeit s- zeiterhöhung. Die Klägerin ist bei den Beklagten seit dem 1. September 1994 als Verwaltungsangestellte beschäftigt und in der Poststelle des Beitragsservice im Postteam 3 tätig. Dort werden an sog. Prokey - Arbeitsplätzen eingescannte Schreiben, die nicht elektronisch an den zuständigen Sachbereich verteil t we r- den konnten , manuell klassifiziert . Aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme findet der Manteltarifvertrag des Westdeutschen Rundfunks Köln (MTV) auf das Arbeitsverhältnis Anwe n- dung . Dieser lautet auszugsweise: § 6 Regelmäßige Arbeitszeit (1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausenzeiten 38,5 Stunden, s o- fern in den folgenden Bestimmungen keine kürzere Arbeitszeit festgelegt ist. § 6b Förderung von Teilzeitarbeit (1) Die Grundsätze der Förderung und die Vereinb a- rung von Teilzeit - Arbeitsverhältnissen richten sich nach den Vorschriften des Teilzeit - und Befristung s- gesetzes (TzBfG) in der Fassung vom 21.12.2000. Darüber hinaus gelten die nachfolgenden Besti m- mungen. (2) Die Verringerung de r Arbeitszeit ist gegenüber dem WDR in schriftlicher Form über den jeweiligen 1 2 3 - 4 - 7 AZR 520/16 ECLI:DE:BAG:2018:250418.U.7AZR520.16.0 - 5 - Fachbereich bei der Hauptabteilung Personal ve r- (3) Die im Einzelfall bestehenden betrieblichen Mö g- lichkeiten für Teilzeitarbeit können vor Antragste l- l ung i.S. des Absatz 2 bei der Hauptabteilung Pe r- sonal erfragt werden, ohne dass hierdurch die g e- setzlichen Äußerungsfristen in Gang gesetzt we r- den. (5) Soweit einem Antrag auf Teilzeitarbeit nach Maßg a- be der Regelungen in den Absätzen 1 bis 3 stattg e- geben wird, kann die Dauer der Teilzeitbeschäft i- gung befristet werden. Die Beklagten bieten Teilzeitbeschäftigung en mit 40 % , 50 % oder mit 74,67 % der tarifvertraglichen regelmäßigen Arbeitszeit an. Dabei ist die A r- beitszeit für eine ¾ - Stelle a uf 74,67 % und nicht auf 75 % festgelegt, um die Berechnung der täglichen Arbeitszeit ( fünf Stunden 45 Minuten bei 74,67 % der tarifvertraglichen Arbeitszei t von 38,5 Stunden wöchentlich) zu vereinfachen. Die Klägerin war zunächst in Vollzeit tätig. Nach bef risteten Verkürzu n- gen der Arbeitszeit vereinbarten die Parteien bei Rückkehr der Klägerin aus der Elternzeit , dass die Klägerin mit 50 % der tarifvertraglichen regelmäßigen A r- beitszeit beschäftigt wird. Für den Zeitraum vom 1. März 2012 bis zum 28. Febru ar 2013 verei n- barten die Parteien eine befristete Erhöhung der Arbeitszeit v on 50 % auf 74,67 % der tarifvertraglichen regelmäßigen Arbeitszeit. Mit E - Mail vom 26. November 2012 wandte sich die Klägerin mit folgender Bitte an die Bekla g- ten: da meine Arbeitszeit von 75 %, täglich 5:45 Std, für mich und der Betreuung meiner Kinder optimal ist, bitte ich um Verlängerung der Laufzeit, da der jetzige Vertrag am 28. Daraufhin vereinbarten die Parteien mit der Vertragsänderung Nr. 9 vom 30. Januar/5. Februar 2013 eine weitere Arbeitszeiterhöhung für die Zeit 4 5 6 7 - 5 - 7 AZR 520/16 ECLI:DE:BAG:2018:250418.U.7AZR520.16.0 - 6 - vom 1. März 2013 bis 31. Dezember 2014 auf 74,67 % der tarifvertraglichen regelmäßigen Arbeitszeit. Die Beklagte n teilten der Klägerin mit Schreiben vom 21. November 2014 mit, dass die befristete Arbeitszeiterhöhung zum 31. Dezember 2014 ende . Sie baten die Klägerin darum, die s durch ihre Unte r- schrift auf der beigefügten Kopie des Schreibens zu bestätigen. Die Kläge rin unterzeichnete das Schreiben auf der von den Beklagten vorformulierten Unte r- schriftenleiste . Mit der vorliegenden Klage hat d ie Kläger in die Auffassung vertreten, ihre Arbeitszeit betrage auf Dauer 74,67 % der tariflichen regelmäßigen A r- beitszeit. Sie w erde durch die Befristung der zuletzt vereinbarten Arbeitszeit e r- höhung unang emessen iSv. § 307 Abs. 1 BGB benachteiligt. D ie se Befristung sei daher unwirksam . Die Klägeri n hat beantragt festzustellen, dass über den 31. Dezember 2014 hinaus nach dem Arbeitsvertrag der Parteien eine Arbeitszeit von 74,67 % der tariflichen regelmäßigen Arbeitszeit gilt. Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. Sie haben die Ansicht vertreten, eine Inhaltskontrolle der Befristung der Arbeitszeiterhöhung sei au s- geschlossen. Die Befristung sabrede sei keine Allgemeine Geschäftsbedingung , da sie - wie sich aus der E - Mail der Klägerin vom 26. November 2012 erg e- be - dem Wunsch der K lägerin entsprochen habe . Die Klägerin habe sich durch ihre Unterschrift mit dem Inhalt des Schreibens vom 21. November 2014 ei n- verstanden erklärt. Eine Inhaltskontrolle sei außerdem nach § 307 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, da die Befristung der Arbeitszeiter höhung auf § 6b Abs. 5 MTV beruhe. Jedenfalls werde die Klägerin durch die Befristung der Arbeitszeit - erhöhung nicht unangemessen benachteiligt. Die Arbeitszeitaufstockung habe keinen erheblichen Umfang. Sie sei befristet worden, weil für die Beschäftigung der Klägerin mit erhöhtem Arbeitszeitvolumen nur ein vorübergehender Bedarf bestanden habe. Im Januar 2013 habe festgestanden, dass zum Ende des Ja h- res 2014 der einmalige Meldedatenabgleich nach § 14 Abs. 9 R undfunkbe i- 8 9 10 - 6 - 7 AZR 520/16 ECLI:DE:BAG:2018:250418.U.7AZR520.16.0 - 7 - tragsstaatsvertrag (R BStV ) , auf den e in erheblicher Teil der an den Prokey - Arbeitspl ä tzen zu bearbeitenden Post entfalle, abgeschlossen sein werde . Fe r- ner habe i m Januar 2013 festgestanden, dass ein Teil der an den Prokey - Arbeitsplätzen zu bearbeitenden Eingangspost aufgrund des zu erwartenden Anstiegs der automatisch kl assifizier baren Eingangspost zum Jahresende 2014 wegfallen werde. Zudem sei geplant ge we sen, die sog. Prokey 2 - Arbeitsplätze zum großen Teil bis November 2 014 an zwei externe Dienstleister aus zu lager n . Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Klägerin der Klage stattgegeben. Die Beklagten b e- gehren mit ihrer Revision die Wiederherstellung der erstinstanz lichen Entsche i- dung. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Kl age zu Recht stattgegeben. I. D ie Klage ist zulässig . 1. Es handelt sich nicht um eine Befristungskontroll klage nach § 17 Satz 1 TzBfG, sondern um eine allgemeine Feststellungs klage iSv. § 256 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin macht geltend, die Arbeitszeit mit einem Beschäftigung s- umfang von 74,67 % sei dauerhafter Vertragsinhalt gewor den, weil die verei n- barte Befristung der Arbeitszeiterhöhung unwirksam sei. Auf die Befristung e i- ner Arbeitszeiterhöhung findet die besondere Feststellungsklage nach § 17 Satz 1 TzBfG keine Anwendung. Die Unwirksamkeit der Befristung einzelner Arbeitsvertr agsbedingungen ist mit einer Klage nach § 256 Abs. 1 ZPO geltend zu machen (BAG 24. Februar 2016 - 7 AZR 253/14 - Rn. 15; 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 18; 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 19; 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 10, BAGE 1 40, 191) . 11 12 13 14 15 - 7 - 7 AZR 520/16 ECLI:DE:BAG:2018:250418.U.7AZR520.16.0 - 8 - 2. D ie Klage erfüllt die Voraussetzun gen des § 256 Abs. 1 ZPO. a) D ie Klage ist auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhäl t- nisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet. Eine Feststellungsklage muss sich nicht auf ein Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen, sondern kann sich auch auf ei n- zelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 23. März 2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 38, BAGE 1 54, 354; 24. Februar 2016 - 7 AZR 253/14 - Rn. 17; 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 20) . So liegt der Fall hier. Die Parteien streiten über den arbeitsvertraglich dauerhaft geschuldeten Umfang der Leistungspflicht der Klägerin. b) Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Interesse an der begehrten Feststellung liegt vor, da sich die Beklagten auf die Befristung der Arbeitszeite r- höhung von 50 % auf 74,67 % der regelmäßigen Arbeitszeit zum 31. Dezember 2014 berufen. II. Die Klage ist begründet. Die mit d er Vertragsänderung Nr. 9 vom 30. Januar/5. Februar 2013 vereinbarte Befristung der Arbeitszeiterhöhung von 50 % auf 74,67 % der tarifvertraglichen regelmäßigen Arbeitszeit zum 31. Dezember 201 4 ist unwirksam. Sie hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs . 1 BGB nicht stand. 1. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt , dass die im Vertrag vom 30. Januar/5. Februar 2013 vereinbarte Befristung der Arbeitszeit aufst o- ckung d er Vertragsinhaltskontrol le nach § 307 Abs. 1 BGB unterliegt. a) Die Vertrags inhaltskontrolle nach dem Recht der Allgemeinen G e- schäftsbedingungen wird nicht durch die für die Befristung von Arbeitsverträgen geltenden Bestimmungen in §§ 14 ff. TzBfG verdrängt. Die Vorschriften des Teilzeit - und Befristungsgesetzes sind auf die Befri stung einzelner Arbeitsve r- tragsbedingungen nicht - auch nicht entsprechend - anwendbar (BAG 23. März 2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 4 2 , BAGE 154, 354; 10. Dezember 2014 - 7 AZR 16 17 18 19 20 21 - 8 - 7 AZR 520/16 ECLI:DE:BAG:2018:250418.U.7AZR520.16.0 - 9 - 1009/12 - Rn. 29; 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 18, BAGE 140, 191) . b ) Es kann dahin stehen, ob die Vereinbarung vom 30. Januar/5. Februar 2013 eine Allgemeine Geschäftsbedingung ist. § 307 BGB findet jedenfalls nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB auf die Befristungsabrede Anwendung. a a) Nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB ist § 307 BGB bei Ve rbraucherverträgen auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann anzuwenden, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und der Verbraucher aufgrund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte. Arbeitsve r- träge sind Ver b raucherverträge iSv. § 310 Abs. 3 BGB (vgl. BAG 24. Februar 2016 - 7 AZR 253/1 4 - Rn. 25; 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 34; 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 31; 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 17, BAGE 140, 191) . b b ) Bei der letzten Befristungsabrede handelt es sich um eine von den B e- klagten vorformulierte Vertragsbedingung. Das Landesarbeitsgericht hat festg e- stellt, dass die Befristungsabrede nicht mit der Klägerin ausgehandelt wurde. Dem steht nicht entgegen, dass di e Klägerin mit E - Mail vom 26. November 2012 einen Antrag auf Verlängerung der Laufzeit ihrer Arbeitszeit aufstockung gestellt hat und damit die Erhöhung der Wochenarbeitszeit als solche auf dem Wunsch der Klägerin beruht. Daraus folgt nicht, dass auch die B efr i st u ng dieser Arbeitszeiterhöhung ihrem Wunsch entsprac h . Das wäre nur der Fall, wenn Umstände vorlägen, aus denen geschlossen werden könnte, dass die Klägerin die Aufstockung der Arbeitszeit auch dann nur befristet vereinbart hätte, wenn ihr die unbefr istete Aufstockung angeboten worden wäre (BAG 18. Januar 2006 - 7 AZR 191/05 - Rn. 34 ; zur Verringerung der Wochenarbeitszeit : BAG 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 32; 2. Dezember 2009 - 7 AZR 233/08 - Rn. 20, BAGE 132, 59) . Derartige Umstände sind nicht festgestellt und von den Beklagten nicht vorgetragen worden. 22 23 24 - 9 - 7 AZR 520/16 ECLI:DE:BAG:2018:250418.U.7AZR520.16.0 - 10 - c ) Die Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht nach § 307 Abs. 3, § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB ausgeschlo s- sen. aa ) Nach § 307 Abs. 3 BGB unterliegen Bestimmungen in Allgemeinen G e- schäftsbedingungen nur dann der uneingeschränkten Inhaltskontrolle, wenn durch sie von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Reg e- lungen vereinbart werden . Bei anderen Bestimmungen i st die Inhaltskontrolle auf den Verstoß gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB beschränkt. Der nur eingeschränkten Kontrolle unterliegen deklaratorische Ve r- tragsklauseln, die in jeder Hinsicht mit einer bestehenden gesetzlichen Reg e- lung ü bereinstimmen (BAG 23. März 2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 46, BAGE 154, 354; 24. Februar 2016 - 7 AZR 253/14 - Rn. 28; 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 37; 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 34) . Nach § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB stehen Tarifverträge Recht svorschriften iSd. § 307 Abs. 3 BGB gleich. Ebenfalls nur eingeschränkt zu kontrollieren sind Abreden über den Umfang der von den Parteien geschuldeten Hauptleistungen, die ihrer Art nach nicht der Regelung durch Gesetz oder andere Rechtsvorschriften unter liegen, sondern von den Vertragsparteien festgelegt werden müssen (BAG 23. März 2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 46, aaO ; 24. Februar 2016 - 7 AZR 253/14 - Rn. 28) . bb ) Danach unterliegt die Befristungsabrede vom 30. Januar/5. Februar 2013 der uneingeschränkten Inhaltskontrolle. (1 ) Die Befristungsabrede ist nicht deshalb nur beschränkt kontrollfähig, weil sie sich auf die Arbeitszeit bezieht. Gegenstand der Inhaltskontrolle ist nicht die vereinbarte Erhöhung der Arbeitszeit und damit der Umfang der von der Klägerin zu erbringenden Ar beitsleistung als Hauptleistungspflicht, sondern deren zeitliche Einschränkung durch die Befristung (vgl. BAG 23. März 2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 47, BAGE 154, 354; 24. Februar 2016 - 7 AZR 253/14 - Rn. 29; 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 36) . (2 ) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Vertragsinhaltskontrolle nicht nach § 307 Abs. 3, § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB ausgeschlossen , weil die 25 26 27 28 29 - 10 - 7 AZR 520/16 ECLI:DE:BAG:2018:250418.U.7AZR520.16.0 - 11 - Dauer einer Teilzeitbeschäftigung nach der tarifvertraglichen Regelung in § 6b Abs. 5 MTV befristet werden kann. (a) Das gilt schon deshalb, weil § 6b Abs. 5 MTV vorliegend keine Anwe n- dung findet. Diese Vorschrift gilt nur für die Verringerung , nicht aber für eine Erhöhung der Arbeitszei t . Das ergibt sich aus dem Wortlaut der Tarifbesti m- mung, von dem bei der Tarifa uslegung vorrangig auszugehen ist (st. Rspr., vgl. zB BAG 13. Dezember 2017 - 7 AZR 369/16 - Rn. 53; 12. Dezember 2012 - 10 AZR 922/11 - Rn. 10, BAGE 144, 117) . Nach § 6b Abs. 5 MTV kann die Dauer der Teilzeitbeschäftigung befristet werden, wenn rag auf Tei l- zeitarbeit nach Maßgabe der Regelungen in den Absätzen 1 bis 3 stattgegeben Aus der Bezugnahme auf § 6b Abs. 2 MTV ergibt sich, dass e in Antrag auf Teilzeit ist . Diese s Ve r- ständnis wird du r ch den Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelung best ä- tigt. Nach § 6b Abs. 1 MTV richten sich die Grund s ätze der Förderung und die Vereinbarung von Tei l zeit a rbeitsverhältnisse n nach den Vorschrifte n des T ei l- zeit - und Befristungsgesetzes . Dabei enthäl t § 6b MTV ergänzende Regelungen zur Verringerung der Arbeitszeit nach § 8 TzBfG . So bestimmt § 6b Abs. 2 MTV, gegenüber we m und in welcher Form der Antrag auf Verringerung der Arbeit sz eit zu stellen ist. § 6 Abs. 3 MTV stellt k lar , dass die betrieblichen Mö g- lichkeite n für die Teil zeit arbeit vor Antragstellung erfragt werden können und dass dadurch die Äußerungsfri s ten des § 8 Abs. 5 TzBfG nicht in Gang gesetzt werden können. Durch § 6b Abs. 5 MTV wird der gesetzliche Anspruch auf u n- befristete Verringerung der Arbeitszeit nicht zeitlich besch ränkt , sondern z u- gunsten des Arbeitnehmers zusätzlich zu de m gesetzlichen Anspruch nach § 8 TzBfG die Möglichkeit vorgesehen, die Arbeitszeit für eine begrenzte Dauer zu reduzieren (vgl. BAG 10. Dezember 2014 - 7 AZR 100 9/12 - Rn. 40) . (b) § 6b Abs. 5 MTV st ü nde einer Inhaltskontrolle auch dann nicht entg e- gen, wenn die Regelung bei einer befristete n Erhöhung der Arbeitszeit anz u- wenden wäre. § 6 b Abs. 5 MTV trifft keine eigenständige Regelung bezüglich der B efrist ung einer Teilzeitbeschäftigung , sondern räumt nur die Möglichkeit zur b efristeten Inanspruchna hm e von Teilzeit ein. Dementsprechend erschöpft 30 31 - 11 - 7 AZR 520/16 ECLI:DE:BAG:2018:250418.U.7AZR520.16.0 - 12 - si c h der Ä nderung s vertrag vom 30. Januar/5. Feb r uar 2013 nicht in einer bl o- ßen Wiedergabe des I nhalts der t ariflichen R e gelung, sondern enthält eine s e l bstständig e Bef ristungsa brede, die nach § 307 Abs. 3 BGB der Inhaltsko n- trolle unterliegt (vgl. BAG 27. Juli 2005 - 7 AZR 486/04 - zu B II 1 f bb der Grü n- de, BAGE 115 , 274 ; zu einer Gesamtbetriebsvereinbarung BAG 10. Dezem ber 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 37) . 2. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zutreffend erkannt, dass die Befristung der Arbeitszeiterhöhung von 50 % auf 74,67 % der tarifvertraglichen regelmäßigen Arbeitszeit nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist. a) Nach § 307 Abs. 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäft s- bedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entg e- gen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Una n- gemessen iSv. § 307 Abs. 1 BGB ist jede Beeinträch tigung eines rechtlich a n- erkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und bill i- genswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwert i- ge Vorteile ausgeglichen wird. Die Feststellung einer unangemessenen B e- nacht eiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rech t- lich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Es bedarf einer umfassenden Würdigung der beiderseitigen Positionen unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glaub en. Bei der Beurteilung der Unangeme s- senheit ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab a n- zulegen. Abzuwägen sind die Interessen des Verwenders gegenüber den Int e- ressen der typischerweise beteiligten Vertragspartner. Im Rahmen de r Inhalt s- kontrolle sind dabei Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäfts zu berücksichtigen. Zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell und unter Berücksic h- tigung der typisc hen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unang e- messene Benachteiligung des Vertragspartners ergibt. Betrifft die Inhaltsko n- tro l le einen Verbrauchervertrag, sind nach § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB bei der Beu r- teilung der unangemessenen Benachteiligung au ch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 23. März 32 33 - 12 - 7 AZR 520/16 ECLI:DE:BAG:2018:250418.U.7AZR520.16.0 - 13 - 2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 49, BAGE 154, 354; 24. Februar 2016 - 7 AZR 253/14 - Rn. 32; 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 40; 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 46) . b ) Für die bei der Befristung einzelner Vertragsbedingungen vorzune h- mende Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB gelten damit andere Maßstäbe als für die Befristungskontrolle nach § 14 Abs. 1 TzBfG. Während die Befristung des ges amten Arbeitsvertrags - von den Fällen der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit zur sachgrundlosen Befristung abgesehen - daraufhin zu überpr ü- fen ist, ob sie durch einen sachlichen Grund gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG gerech t- fertigt ist, unterliegt die Befristung einzelner Vertragsbedingungen nach § 307 Abs. 1 BGB einer Angemessenheitskontrolle, die anhand einer Berücksicht i- gung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen beider Vertragspa r- teien vorzunehmen ist (BAG 23. März 2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 50, BAG E 154, 354; 24. Februar 2016 - 7 AZR 253/14 - Rn. 33; 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 22, BAGE 140, 191) . Trotz des unterschiedlichen Prüfungsmaßstabs sind jedoch bei der nach § 307 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Inhaltskontrolle der Befristung einze l- ner Vertragsbedingungen Umstände, die die Befristung eines Arbeitsvertrags insgesamt nach § 14 Abs. 1 TzBfG rechtfertigen könnten, nicht ohne Bede u- tung. Sie können sich bei der Interessenabwägung nach § 307 Abs. 1 BGB z u- gunsten des Arbeitgebers auswirken ( BAG 23. März 2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 51, BAGE 154, 354; 24. Februar 2016 - 7 AZR 253/14 - Rn. 34; 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 22, BAGE 140, 191) . Liegt der Befri s- tung ein Sachverhalt zugrunde, der die Befristung eines Arbeitsvertrags insg e- sam t mit einem Sachgrund iSv. § 14 Abs. 1 TzBfG rechtfertigen könnte, übe r- wiegt in aller Regel das Interesse des Arbeitgebers an der nur befristeten Ve r- einbarung der Vertragsbedingung das Interesse des Arbeitnehmers an deren unbefristeter Vereinbarung. Dies e rgibt sich aus den im Teilzeit - und Befri s- tungsgesetz zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertungsmaßstäben. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände auf Seiten des Arbeitnehmers kann in Ausnahmefällen eine andere Beurteilung in Betracht kommen (BAG 23 . März 34 35 - 13 - 7 AZR 520/16 ECLI:DE:BAG:2018:250418.U.7AZR520.16.0 - 14 - 2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 51, aaO; 24. Februar 2016 - 7 AZR 253/14 - Rn. 34; 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 42 ) . Nach der Rechtsprechung des Senats können ausnahmsweise zur A n- n ahme einer nicht unangemessenen Benachteiligung durch die Befristu ng einer Vertragsbedingung Umstände erforderlich sein, die die Befristung eines A r- beitsvertrags insgesamt nach § 14 Abs. 1 TzBfG rechtfertigen würden. Dies ist der Fall bei der Befristung einer Aufstockung der Arbeitszeit in erheblichem U m- fang (BAG 23. Mär z 2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 52, BAGE 154, 354; 24. Februar 2016 - 7 AZR 253/14 - Rn. 35; 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 43; 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 24, BAGE 140, 191) . Die dem Teilzeit - und Befristungsgesetz zugrunde liegende Wertung, dass der unbefri s- tete Arbeitsvertrag der Normalfall und der befristete Vertrag die Ausnahme ist (vgl. BT - Drs. 14/4374 S. 1 und S. 12) , gilt auch für die Vereinbarung des U m- fangs der Arbeitszeit. Das sozialpolitisch erwünschte - auch seinem Inhalt nach - u nbefristete Arbeitsverhältnis soll dem Arbeitnehmer ein dauerhaftes Auskommen sichern und zu einer längerfristigen Lebensplanung beitragen. Für die Lebensplanung des Arbeitnehmers ist regelmäßig auch die Höhe des von ihm erzielten Einkommens maßgebend. Die se hängt ua. vom Umfang seiner Arbeitszeit ab. Eine längerfristige Planungssicherheit wird dem Arbeitnehmer daher nicht schon allein durch den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsve r- trags ermöglicht, sondern nur dann, wenn auch der Umfang der Arbeitszeit u n- befristet vereinbart wird (BAG 23. März 2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 52, aaO; 24. Februar 2016 - 7 AZR 253/14 - Rn. 35; 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 23, aaO ). Das schützenswerte Interesse des Arbeitnehmers an der unbefristeten Vereinbarung des Umf angs seiner Arbeitszeit wird umso mehr beeinträchtigt, desto größer - ausgehend von einer zeitlich unbegrenzten Tei l- zeitbeschäftigung - der Umfang der vorübergehenden Arbeitszeitaufstockung ist. Bei einer solchen Vertragsgestaltung kann der Arbeitnehmer, d essen A r- beitszeit befristet erhöht wird, seinen Lebensstandard nicht an einem mit wei t- gehender Sicherheit kalkulierbaren, in etwa gleichbleibenden Einkommen au s- richten. Auch lässt sich eine befristete Aufstockung der Arbeitszeit - jedenfalls ab einem erheb lichen Umfang - der Sache nach kaum noch unterscheiden vom 36 - 14 - 7 AZR 520/16 ECLI:DE:BAG:2018:250418.U.7AZR520.16.0 - 15 - Abschluss eines zusätzlichen befristeten Arbeitsvertrags, der unmittelbar der Befristungskontrolle nach dem Teilzeit - und Befristungsgesetz unterfällt. Daher bedarf die Befristung der Arbeitszeiter höhung jedenfalls bei einem erheblichen Umfang besonderer berechtigter Belange auf Arbeitgeberseite. Sie liegen nicht vor, wenn nicht auch ein gesonderter Vertrag über die Arbeitszeitaufstockung insgesamt hätte zulässig befristet werden können (BAG 23. Mär z 2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 52, aaO; 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 43; 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 24, aaO) . c) Danach ist die am 30. Januar/5. Februar 2013 vereinbarte Befristung der Arbeitszeiterhöhung von 50 % auf 74,67 % der tarifver traglichen regelmäß i- gen Arbeitszeit zum 31. Dezember 2014 unwirksam. aa) Z ur Annahme einer nicht unangemessenen Benachteili gung der Kläg e- r in durch die Befristung der Arbeitszeiterhöhung sind vorliegend Umstände e r- forderlich, welche die Befristung eines gesondert über dieses Arbeitszeitvol u- men geschlossenen Arbeits vertrags nach § 14 Abs. 1 TzBfG sachlich rechtfert i- gen würden . Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen , dass d ie Erhöhung der Arbeitszeit von 50 % auf 74,67 % der tarifvertraglichen regelmäßigen Arbeitszeit eine n erhebliche n Umfang hat . (1) Das Landesarbeitsgericht hat seine Annahme allerdings rechtsfehle r- haft damit begründet, dass die Arbeitszeit der Klägerin in Bezug au f ihre indi v i- duelle vertraglich e Arbeitszeit erheblich um knapp 50 % aufgestockt worden sei . Auf die prozentuale Veränderung der individuellen Arbeitszeit kommt es nicht an. Vielmehr liegt e ine Arbeitszeiterhöhung in erheblichem Umfang in der Regel nur dann vor, wenn sich das Aufstockun gsvolumen auf mindestens 25 % einer entsprechenden Vollzeitbeschäftigung beläuft (BAG 23. März 2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 5 4 , BAGE 154, 354 ) . Die Rechtsprechung des Senats, wonach für die Befristung einer Arbeitszeiterhöhung in erheblichem Umfang Umstände v o r- liegen müssen, die die Befristung eines Arbeitsvertrags insgesamt nach § 14 Abs. 1 TzBfG rechtfertigen würden, beruht maßgeblich auf der Erwägung, dass auch ein gesondert abgeschlossener befristeter Arbeitsvertrag über das erhöhte Arbeitszeitvolumen eine s Sachgrunds iSv. § 14 Abs. 1 TzBfG bedürfte. Ein a n- 37 38 39 - 15 - 7 AZR 520/16 ECLI:DE:BAG:2018:250418.U.7AZR520.16.0 - 16 - derer Prüfungsmaßstab könnte in diesen Fällen zu Wertungswidersprüchen führen. Eine Aufstockung der Arbeitszeit in erheblichem Umfang kann deshalb nur angenommen werden, wenn die Arbeitszeiterhöhung ein V olumen erreicht, bei dem üblicherweise auch der Abschluss eines gesonderten befristeten A r- beitsvertrags über eine Teilzeitbeschäftigung in Betracht gezogen werden kön n- te. Das ist im Regelfall anzunehmen, wenn die Aufstockung zumindest die in § 12 Abs. 1 Sa tz 3 TzBfG genannte Grenze von zehn Stunden wöchentlich e r- reicht. § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG bestimmt für die Arbeit auf Abruf, dass eine Arbeitszeit von zehn Stunden als vereinbart gilt, wenn die Arbeitsvertragspa r- teien die Dauer der wöchentlichen Arbeitsze it nicht festgelegt haben. Mit dieser Regelung gibt der Gesetzgeber zu erkennen, dass er eine wöchentliche A r- beitszeit von zehn Stunden im Regelfall als beiderseits interessengerechtes zeitliches Minimum für eine Beschäftigung ansieht (vgl. BAG 9. Dezember 2008 - 1 ABR 74/07 - Rn. 19, BAGE 128, 351; 15. Mai 2007 - 1 ABR 32/06 - Rn. 55, BAGE 122, 280) . Ein Arbeitszeitvolumen von zehn Woche n- stunden kommt typisierend als Teilzeitarbeitsverhältnis ernsthaft in Betracht (vgl. BAG 9. Dezember 2008 - 1 ABR 74/07 - aaO zu der Frage, ob und g gf. ab welchem Umfang eine Erhöhung der Arbeitszeit als eine nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige Einstellung anzusehen ist) . Ausg e- hend davon, dass unter einem Vollzeitarbeitsverhältnis üblicherweise ein A r- beit sverhältnis mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden verstanden wird, setzt eine Aufstockung der Arbeitszeit in erheblichem Umfang regelmäßig voraus, dass sich das Aufstockungsvo lumen zumindest auf 25 % eines Vol l- zeitarbeitsverhältnisses beläuft (BAG 23. März 2016 - 7 AZR 828/13 - Rn. 5 5 , aaO ) . (2) Die Arbeitszeit der Klägerin wurde von 50 % auf 74,67 % der tarifve r- traglichen regelmäßigen Arbeitszeit erhöht. Damit be trägt das Aufstockungsv o- lumen zwar nicht mindestens 25 %, sondern nur 24,67 % ein er entsprechenden Vollzeitbeschäftigung. Dennoch ist ausnahmsweise von einer Arbeitszeiterh ö- hung in erheblichem Umfang auszugehen , weil es den Beklagten um die Bese t- zung einer ¾ - Stelle ging und die Arbeitszeit allein deshalb auf einen Umfang von 74,67 % einer Vollzeitbeschäftigung festgelegt wurde, um bei der Verte i- 40 - 16 - 7 AZR 520/16 ECLI:DE:BAG:2018:250418.U.7AZR520.16.0 - 17 - lung der sich errechnenden wöchentliche n Arbeitszeit - ausgehend von einer regelmäßigen Arbeitszeit von 38,5 Stunden pro Woche - auf die Wochentage zu vermeiden, dass sich eine tägliche Arbeits zeit mit einem Bruchteil von Minuten errechnet. Wäre die Arbeits zeit für eine ¾ - Stelle nicht aus Praktikabilitätserw ä- gungen auf 74,67 %, sondern auf 75 % festgelegt worden, wäre die Arbeitszeit der Klägerin um 25 % einer entsprechenden Vollzeitbeschäftigun g erhöht wo r- den. Das rechtfertigt es vorliegend, ausnahmsweise trotz geringfügiger Unte r- schreitung des Wertes von 25 % einer entsprechenden Vollzeitbeschäftigung von einer A rbeitszeiterhöhung in erheblichem Umfang auszugehen. bb) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, dass Umstände, die die Befristung eines gesondert über dieses Arbeitszeitvolumen geschlossenen A r- beitsvertrags nach § 14 Abs. 1 TzBfG sachlich rechtfertigen würden, nicht vo r- liegen, da die Beklagten die Voraussetzung en des allein in Betrac ht komme n- den § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG nicht ausreichend dargelegt haben. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden . (1) Ein sachlicher Grund für die Befristung ein es Arbeitsvertrags liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG vor, wenn der betr iebliche Bedarf an der A r- beit s leistung nur vorübergehend besteht . Der Sachgrund setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers kein dauerhafter betrieblicher Bedarf mehr besteht (st. Rspr., vgl. etwa BAG 14. Dezember 2016 - 7 AZR 688/14 - Rn. 13; 27. Juli 2016 - 7 AZR 545/14 - Rn. 17; 20. Februar 2008 - 7 AZR 950/06 - Rn. 12 mwN) . Hierüber hat der Arbeitgeber bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags eine Prognose zu erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen müssen. Die Prognose ist Teil des Sachgrunds für die Befristung (BAG 17. März 2010 - 7 AZR 640/08 - Rn. 12, BAGE 133, 319) . Die tatsächlichen Grundlagen für die Prognose hat der Arbeitgeber im Prozess darzulegen (st. Rspr., BAG 21. März 2017 - 7 AZR 222/15 - Rn. 28; 27. Juli 2016 - 7 AZR 545/14 - Rn. 17; 15. Okto ber 2014 - 7 AZR 893/12 - Rn. 14; 17. März 2010 - 7 AZR 640/08 - Rn. 12 f., aaO ) . Wird die Befristung auf einen zusätzlichen Arbeitskräftebedarf 41 42 - 17 - 7 AZR 520/16 ECLI:DE:BAG:2018:250418.U.7AZR520.16.0 - 18 - im Bereich der Daueraufgaben gestützt, hat der Arbeitgeber darzutun, aufgrund welcher Umstände bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags davon ausz u- gehen war, dass künftig nach Ablauf der mit dem befristet beschäftigten Arbei t- nehmer vereinbarten Vertragslaufzeit das zu erwartende Arbeitspensum mit dem vorhandenen Stammpersonal wü rde erledigt werden können (BAG 14. Dezember 2016 - 7 AZR 688/14 - Rn. 13; 17. März 2010 - 7 AZR 640/ 08 - Rn. 13, aaO) . (2) Danach hält die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, der Vortrag der Beklagten lasse nicht erkennen, dass die Befristung wegen eines vorüberg e- henden betrieblichen Bedarfs an der Arbeitslei s tung iSv. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG g erechtfertigt ist, einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. (a) Das Landesarbeitsgericht hat einen vorübergehenden Bedarf an der Arbeitsleistung iSv. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG mit der Begründung ve r- neint, der Vortrag der Beklagten lasse jede Ko nkretisierung hinsichtlich des B e- schäftigungsbedarfs vermissen. Es sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin mit Daueraufgaben beschäftigt worden sei. Die Beklagten hätten nicht substa n- tiiert vorgetragen, dass bei Abschluss des Arb eitsvertrags am 30. Januar/ 5. Februar 2013 mit hinreichender Sicherheit zu erwarten gewesen sei, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende am 31. Dezember 2014 für die Beschä f- tigung der Klägerin kein dauerhafter betrieblicher Bedarf im Umfang von 74,67 % der regelmäßigen A rbeitszeit bestehen werde. (b) Diese Würdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und wird von den Beklagten auch nicht angegriffen. Soweit die Beklagten behaupte t h a- be n , im Januar 2013 habe festgestanden, dass ein großer Teil der an den Prokey - Arbeitspl ä tzen zu bearbeitenden Post wegen Abschlusses des einmal i- gen Meldedatenabgleich s und des Anstiegs der automatisch klassifizierbaren Eingangspost zum Jahresende 2014 wegfallen werde, fehlt es bereits an nac h- vollziehbaren Angaben zum Umfang des zu erwartenden Beschäftigungsb e- darf s . Es ist auch nicht nachvollziehbar dargelegt, wie sich die behauptete Au s- lagerung von Prokey 2 - Arbeitsplätzen auf den Beschäftigungsbe darf für die Klägerin auswirkt. 43 44 45 - 18 - 7 AZR 520/16 ECLI:DE:BAG:2018:250418.U.7AZR520.16.0 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Gräfl Kiel M. Rennpferdt Holzhausen Strippelmann 46
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