Bundesarbeitsgericht Urteil vom 14. Januar 2015 Siebter Senat - 7 AZR 2/14 - ECLI:DE:BAG:2015:140115.U.7AZR2.14.0 I. Arbeitsgericht Hannover Urteil vom 17. April 2013 - 8 Ca 20/13 Ö - II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen Urteil vom 5. November 2013 - 1 Sa 489/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Befristung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund eines gerichtlichen Ver- gleichs Bestimmung en : TzBfG § 14 Abs. 1, Satz 2 Nr. 8; ZPO § 278 Abs. 6 ECLI:DE:BAG:2015:140115.U.7AZR2.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 2/14 1 Sa 489/13 Landesarbeitsgericht Niedersachsen Im Namen des Volkes! Verkündet am 14. Januar 2015 URTEIL Schiege , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 14. Januar 2015 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesa r- beitsgericht Gräfl, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel, die Ric h- - 2 - 7 AZR 2/14 ECLI:DE:BAG:2015:140115.U.7AZR2.14.0 - 3 - terin am Bunde sarbeitsgericht Dr. Rennpferdt sowie den ehrenamtlichen Ric h- ter Strippelmann und die ehrenamtliche Richterin Steude für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesa r- beitsgerichts Niedersachsen vom 5. November 2013 - 1 Sa 489/13 - w ird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund eine r Befristung am 31 . Dezember 2012 geendet hat. Die Klägerin war bei der b eklag t en Bundesagentur für Arbeit aufgrund von insgesamt 16 befristeten Arbeitsverträgen mit zum Teil längeren Unterbr e- chungen in der Zeit vom 9. August 1993 bis zum 31. Dezember 2012 in der Agentur für Arbeit H und im Jobcenter der Region H beschä f tigt. Sie war z u- nächst vom 9. August 1993 bis zum 31. Dezember 1993 , vom 1. Januar 1994 bis zum 30. Juni 1994 und vom 1. November 1994 bis zum 31. Dezember 1994 als Aktenverwalterin in der Agentur für Arbeit H tätig . Anschli e ß end wurde s ie bis zum 31. Dezember 1995 als Bearbeiterin in der Anmelde - und Bearbe i- tungsstelle in der Agentur für Arbeit H b e schäftigt. V om 6. Mai 1996 bis zum 31. Dezember 1996 sowie vom 11. August 1997 bis zum 30. September 1998 war die Klägerin als Bearbeiter in für AlG/Alhi/FuU in der Agentur für Arbeit H einges etzt . Danach war s ie erneut aufgrund von drei befristeten Ve r trägen als Aktenverwalterin in der Age n tur für Arbeit H tätig, und zwar vom 5 . Oktober 1998 bis zum 31. März 1999 , v om 1. Augus t 1999 bis zum 30. September 2000 sowie vom 1. Oktober 2000 bis zum 30. Juni 2001 . Nach einer Unterbrechung von zwei Jahren und elf Monaten war die Kl ä gerin im Zei t raum vom 1. Juni 2004 bis zum 31. Dezember 2004 als Aktenve r walterin b e schäftigt. Vo m 1. Mai 1 2 - 3 - 7 AZR 2/14 ECLI:DE:BAG:2015:140115.U.7AZR2.14.0 - 4 - 2005 bis zum 30. September 2005 und vom 1. Oktober 2005 bis zum 30. Juni 2007 wurde s ie als Teamassistentin im Bea r beitungsse r vice im Jobcenter der Region H einges etzt . V om 7 . Juli 2008 bis zum 3 1 . Dezember 2008 wurde sie als Te a massistenti n in der Agentur für Arbeit H beschäftigt. Dieses Arbeitsve r- hältnis wurde einvernehmlich bis zum 30. April 2009 verlängert. Am 1. April 2009 vereinbarten die Parteien, dass die Klägerin vom 1. Mai 2009 bis zum 31. Dezember 2010 als Teamassi s tentin in der Age n tur für Arbeit H eingesetzt wird . Gegen die mit Vertrag vom 1. Ap ril 2009 vereinbarte Befristung des A r- beitsverhältnisses erhob die Klägerin Befristungskontrollklage. Mit Sc hriftsatz vom 8. Juni 2010 teilte der damalige Prozessbevollmäch tigte der Klägerin dem Arbeitsgericht Folgendes mit: geeinigt haben. Ich bitte Folgendes gemäß § 278 VI ZPO durch Beschluss festzustellen: 1. Der befristete Arbeitsvertrag der Parteien vo m 01.04.2009 endet mit Ablauf des 31. 12.201 0. 2. Die Beklagte wird die Klägerin erneut befristet b e- schäftigen in der Zeit vom 01.01. 2011 bis zum 31. 12. 2012. Die Befristung beruht auf § 14 I Nr. 8 TzBfG. 3. Die Beklagte verpflichtet sich, die Klägerin bei der Besetzung von Dauerarbeitsplätzen bevorzugt zu berücksichtigen, sofern sie die sachlichen persönl i- chen Voraussetzungen für den zu besetzenden A r- beitsplatz erfüllt. 4. Die Beklagte verpflichtet sich, auch nach dem 31. 12.20 12 zu prüfen, ob sich - unter Berücksicht i- gung der sachlichen und persönlichen Vora usse t- zungen - für die Kläger Beschäftigungsmöglichkeiten ergeben. Die Parteien sind sich darüber einig, dass dadurch für die Klägerin kein Rechtsanspruch auf ein weiteres befristetes oder unbefrist etes Arbeitsve r- hältnis erwächst. 5. 3 - 4 - 7 AZR 2/14 ECLI:DE:BAG:2015:140115.U.7AZR2.14.0 - 5 - Daraufhin fasste der Vorsitzende am 10 . Juni 2010 folgenden B e- schluss : vor: 1. Der befristete Arbeitsvertrag der Parteien vom 0 1. 04. 2009 endet mit Ablauf des 31. 12. 2010. 2. Die Beklagte wird die Klägerin erneut befristet b e- schäftigen in der Zeit vom 01.01. 2011 bis zum 31. 12. 2012. Die Befristung beruht auf § 14 I Nr. 8 TzBfG. 3. Die Beklagte verpflichtet sich, die Klägerin bei der Besetzung von Dauerarbeitsplätzen bevorzugt zu berücksichtigen, sofern sie die sachlichen persönl i- chen Voraussetzungen für den zu besetzenden A r- beitsplatz erfüllt. 4. Die Beklagte verpflichtet sich, a uch nach dem 31. 12. 2012 zu prüfen, ob sich - unter Berücksicht i- gung der sachlichen und persönlichen Vorausse t- zungen - für die Klägerin Beschäftigungsmöglichke i- ten ergeben. Die Parteien sind sich darüber einig, dass dadurch für die Klägerin kein Rechtsanspr uch auf ein weiteres befristetes oder unbefristetes A r- beitsverhältnis erwächst. 5. Der Rechtsstreit ist damit erledigt. Die Beklagte wird gebeten, zu diesem Vergleichsvo r- schlag binnen 2 Wochen Stellung zu nehmen (Anna h- me?). Im Falle der Annahme wird das Gericht das Zustand e- kommen und den Inhalt des Vergleichs gemäß § 278 Abs. 6 ZPO durch Beschluss feststellen. Dieser Beschluss wurde b eide n Parteien übersandt . Die Beklagte nahm m it Schriftsatz vom 15. Juni 2010 wie folgt Stellung: 06. 2010 unterbreitete Vergleichsvorschlag des Gerichts, hier eingegangen am 15. 06. 2010, inhaltlich angenommen. Es wird jedoch um folgende redaktionelle Änderung geb e- ten: Entsprechend der außergerichtlichen Vergleichsv erhan d- lungen mit der Gegenseite ist unter Punkt 3 des gerichtl i- 4 5 - 5 - 7 AZR 2/14 ECLI:DE:BAG:2015:140115.U.7AZR2.14.0 - 6 - chen Vergleichsvorschlags vom 10. 06. 2010 zwischen sachlichen persönlichen das Wort und einzufügen. Di e- se Formulierung entspricht zudem der Wortwahl unter Punkt 4. Eine erneute Vorlage nach Vornahme dieser redaktione l- Mit Schreiben vom 18. Juni 2010 übermittelte das Gericht den Schrif t- satz der Beklagten vom 15. Juni 2010 an den damaligen Prozessbevollmächti g- ten der Klägerin mit der Bitte um Stellungnahme , ob Einverständnis mit den Ä n- derungen bestehe. Nachdem dieser sein Einverständnis erklärt hatte, fasst e das Arbeitsgericht am 24. Juni 2010 folgenden Beschluss: 278 Abs. 6 ZPO festgestellt, dass die Parteien einen Vergleich mit fo lgendem Inhalt geschlo s- sen haben: 1. Der befristete A rbeitsvertrag der Parteien vom 01.04.2009 endet mit Ablauf des 31. 12.2010 . 2. Die Beklagte wird die Klägerin erneut befristet b e- schäftigen in der Zeit vom 01.01. 2011 bis zum 31. 12. 2012. Die Befristung beruht auf § 14 I Nr. 8 TzBfG. 3. Die Beklagte verpflichtet sich, die Klägerin bei der Besetzung von Dauerarbeitsplätzen bevorzugt zu berücksichtigen, sofern sie die sachlichen und pe r- sönlichen Voraussetzungen für den zu besetzenden Arbeitspl atz erfüllt. 4. Die Beklagte verpf lichtet sich, auch nach dem 31. 12. 2012 zu prüfen, ob sich - unter Berücksicht i- gung der sachlichen und persönlichen Vorausse t- zungen - für die Klägerin Beschäftigungsmöglichke i- ten ergeben. Die Parteien sind sich darüber e inig, dass dadurch für die Klägerin kein Rechtsanspruch auf ein weiteres befristetes oder unbefristetes A r- beitsverhältnis erwächst. 5. Der Rechtsstreit ist damit erledigt. Am 30. November 2010 unterzeichneten die Parteien einen zum 31. Dezember 2012 befristeten Arbeitsvertrag. Nach § 2 Abs. 1 des Arbeitsve r- trags bestimmte sich das Arbeitsverhältnis - wie auch schon zuvor - nach dem 6 7 - 6 - 7 AZR 2/14 ECLI:DE:BAG:2015:140115.U.7AZR2.14.0 - 7 - Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV - BA) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden T a- rifverträgen i n der jeweils geltenden Fassung . Mit ihrer am 18. Januar 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen Kl a- ge , die der Beklagten am 28. Januar 2013 zugestellt worden ist, hat die Klä g e- rin die Auffassung vertreten, die Befristung sei nicht sachlich gerechtfertigt . Sie beruhe nicht auf einem gerichtlichen Vergleich iSv. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG , da der Vergleich nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 ZPO zustande g e- kommen sei . Die Klägerin hat zuletzt beantragt festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien w e- der durch die durch Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO vom 24. Juni 2010 noch durch Arbeitsvertrag vom 30. November 2010 vereinbarte Befristung zum 31. D e- zembe r 2012 endete. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, der Vergleich sei nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 ZPO zustande gekommen und rechtfertige daher die Befri s- tung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG . Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat d as Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeä n- dert und die Klage abgewiesen. Mit der Revision begehrt die Klägerin die Wi e- derherstellung der erstinstanzlic hen Entscheidung. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet . 8 9 10 11 12 13 - 7 - 7 AZR 2/14 ECLI:DE:BAG:2015:140115.U.7AZR2.14.0 - 8 - I. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten ist die Revision zulä s- sig. Die Revisionsbegründung genügt den gesetzlichen Anforderungen (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 ZPO) . 1. Nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO muss die Revisionsb e- gründung diejenigen Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverle t- zung ergeben soll . Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts dabei in einer Weise aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Die Revis i- onsbegründung hat sich deshalb mit den tragenden Gründen des Berufungsu r- teils auseinanderzusetzen. Dies erfordert die konkrete Darlegung der Gründe, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll. Dadurch soll s i- chergestellt werden, dass der Revisionsführer das angefochtene Urteil im Hi n- blick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage durchdenkt. Außerdem soll die Revisionsbegründung durch die Kritik des ang e- fochtenen Urteils zur richtigen Rechtsfindung durch das Revisionsgericht be i- tragen. Die bloße Darstellung anderer Rec htsansichten ohne erkennbare Au s- einandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils genügt nicht den Anfo r- derungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung (st. Rspr., vgl. etwa BAG 1 1. November 2014 - 3 AZR 404/13 - Rn. 13 ) . 2. Ausgehend davon wird die Revisionsbegründung den gesetzlichen A n- forderungen gerecht. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass ein nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 ZPO zustande gekommen er Vergleich ein gerichtlicher Vergleich iSv. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG sei. Dagegen richtet sich die Revision. Die Klägerin macht geltend, dass ein Ve r- gleich iSv. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG eine Mitwirkung des Gerichts am Vergleich voraussetze. Das sei bei einem Vergleich nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 TzBfG nicht der Fall. Diese Ausführungen lassen sowohl die Richtung des Revisionsangriffs als auch den von der Revision geltend gemachten Rechtsfe h- ler des Landesarbeitsgerichts hinreichend deutlich erkennen. Dieser Revision s- angriff ist im Fall seiner Berechtigun g geeignet, eine abweichende Entsche i- dung möglich erscheinen zu lassen. 14 15 16 - 8 - 7 AZR 2/14 ECLI:DE:BAG:2015:140115.U.7AZR2.14.0 - 9 - II. Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die zuläss i- g e Befristungskontrollklage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Das Arbeitsve r- hältnis der Parteien hat auf g rund der vereinbarten Befristung am 31. Dezember 2012 geendet . 1. Mit dem Befristungskontrollantrag greift die Klägerin die Befristung zum 31. Dezember 2012 an , die im Vergleich vom 24. Juni 2010 vereinbart und im Arbeitsvertrag vom 30. November 2010 nochmals festgehalten wurde. Hierbei handelt es sich um einen einheitlichen Streitgegenstand. Das Feststellungsint e- resse nach § 256 Abs. 1 ZPO für den Befristungskontrollantrag ergibt sich schon aus der Regelung in § 17 Satz 1 TzBfG (BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 451/11 - Rn. 10) . 2 . Die Befristungskontrollklage ist unbegründet. Die streitbefangene B e- fristung , d eren Unwirksamkeit die Klägerin rechtzeitig geltend gemacht hat , ist nach § 14 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 8 TzBfG gerechtfertigt , da sie auf einem gerichtli chen Vergleich beruht. Sie erweist sich nicht als rechtsmissbräuchlich. a) Die Befristung zum 31. Dezember 2012 gilt nicht bereits nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam, denn die Klägerin hat d e- ren Unwirksamkeit rechtzeitig innerh alb der Drei - Wochen - Frist des § 17 Satz 1 TzBfG geltend ge macht. Die Klageschrift vom 18. Januar 2013 ist beim Arbeit s- gericht am selben Tag eingegangen und der Beklagten am 28. Januar 2013 und damit demnächst iSv. § 167 ZPO zugestellt worden. b) Die Befrist ung des letzten Arbeitsver trags zum 31. Dezember 20 12 , die aufgrund d er vorherigen Beschäftigung der Klägerin bei der Beklagten eines sachlichen Grundes bedurfte, ist nach § 14 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 8 TzBfG sachlich gerechtfertigt. a a ) Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags vor, wenn sie auf einem gerichtlichen Vergleich beruht. 17 18 19 20 21 22 - 9 - 7 AZR 2/14 ECLI:DE:BAG:2015:140115.U.7AZR2.14.0 - 10 - (1) Voraussetzung für de n Sachgrund des § 14 Abs. 1 Sat z 2 Nr. 8 TzBfG ist die Vere inbarung ei ner Befristung des Ar beitsverh ältnisses in einem geri c h t- lichen Vergleich, soweit die Part eien darin zur Been d igung eines Kündigung s- schutzverfahrens oder eines sonstigen Feststellungsrechtsstreits über den Fortbestand oder die Fortsetzung des Arbeitsverhält nisses eine Einigung erzi e- len (vgl. BAG 15. Februar 2012 - 7 AZR 734/10 - Rn.13, BAGE 140, 368 ; 12. November 2014 - 7 AZR 891/12 - Rn. 13 ) . (a) Der gerichtliche Vergleich, mit dem die Parteien zur Beilegung einer Rechts s treitigkeit ein befristetes oder a uflösend bedingtes Arbeitsverhältnis vereinbaren, unterliegt keiner weiteren Befristungskontrolle. Deren Funktion erfüllt das Arbeitsgericht durch seine ordnungsgemäße Mitwirkung beim Z u- standekommen des Vergleichs. Dem Gericht als Grundrechtsverpflichte ten iSd. Art. 1 Abs. 3 GG obliegt im Rahmen der arbeitsgerichtlichen Befristungskontro l- le die Aufgabe, den Arbeitnehmer vor einem grundlosen Verlust seines Arbeit s- platzes zu bewahren und damit einen angemessenen Ausgleich der wechse l- seitigen, grundrechtsgesch ützten Interessen der Arbeitsvertragsparteien zu fi n- den. Diese aus Art. 12 Abs. 1 GG abgeleitete Schutzpflicht erfüllt das Gericht nicht nur durch ein Urteil, sondern auch im Rahmen der gütlichen Beilegung eines Rechtsstreits. Schlägt das Arbeitsgericht zur Beendigung des Verfahrens über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses einen Vergleich vor, der eine we i- tere, allerdings zeitlich begrenzte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vorsieht, ist das im Regelfall eine hinreichende Gewähr dafür, dass diese Be fristung nicht deswegen gewählt worden ist, um dem Arbeitnehmer grundlos den gesetzl i- chen Bestandsschutz zu nehmen (vgl. BAG 15. Febr uar 2012 - 7 AZR 734/10 - Rn. 13 , BAGE 140, 368 ; 23. November 2006 - 6 AZR 394/06 - Rn. 55 , BAGE 120, 251 ) . (b) D er Sachgr und des gerichtlichen Vergleichs setzt neben der Mitwirkung des Gerichts am Zustandekommen des Vergleichs das Bestehen eines offenen Streits der Parteien über den Fortbestand des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses voraus ( vgl. BAG 12. November 2014 - 7 AZR 891/12 - Rn. 13) . Dafür ist erforderlich, dass die Parteien gegensätzliche Rechtsstan d- 23 24 25 - 10 - 7 AZR 2/14 ECLI:DE:BAG:2015:140115.U.7AZR2.14.0 - 11 - punkte darüber eingenommen haben, ob bzw. wie lange zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht. Insbesondere muss der Arbeitnehmer nachdrücklich seine Rec htsposition vertreten und gegenüber dem Arbeitgeber geltend g e- macht haben. Der Arbeitgeber muss es daraufhin abgelehnt haben, den Arbei t- nehmer entsprechend seiner Forde rung zu beschäftigen (BAG 15. Februar 2012 - 7 AZR 734/10 - Rn. 13, BAGE 140, 368) . ( 2) Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass ein Ve r- gleich nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 ZPO die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG erfüllt. Dies ist - anders als bei ein em nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 ZPO zustande gekomme ne n gerichtliche n Vergleich - nicht der Fall, da es an der erforderlichen verantwortlichen Mitwirkung des Gerichts fehlt (vgl. BAG 15. Februar 2012 - 7 AZR 734/10 - Rn. 25 , BAGE 140, 368 ) . (a) Der Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 T z BfG unterscheidet zwar nicht z wischen den beiden Alternativen des § 278 Abs. 6 Satz 1 ZPO. Der Wor t- laut der Vorschrift erweist sich jedoch insoweit unter Berücksichtigung ihrer Entstehungsgeschichte als unergiebig, da es die in § 278 Abs. 6 ZPO getroff e- ne Regelung im Zeitp unkt der Verkündung des Teilzeit - und Befristungsgese t- zes am 2 1 . Dezember 2000 noch nicht ga b . Bis Ende 2001 musste ein den Prozess beendender Vergleich vor Gericht abgeschlossen und nach § 160 Abs. 3 Nr. 1, § 162 ZPO protokolliert werden. Aus der Gesetzes begründung zu § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG (BT - Dr s. 14/4374 S. 19) ergibt sich allerdings , dass d er Gesetzgeber den gerichtlichen Vergleich deshalb als Sachgrund für eine Befristung anerkannt hat , weil das Gericht die Möglichkeit und die Obli e- genheit hat , beim Abschluss des Vergleichs darauf hinzuwirken, dass bei de s- sen Inhalt - auch unter Berücksichtigung der Prozessaussichten in dem beig e- legten Rechtsstreit - die Schutzinteressen des Arbeitnehmers berücksichtigt wer den (BAG 15. Februar 2012 - 7 AZR 734/ 10 - Rn. 24 , BAGE 140, 368 ) . Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber zwischenzeitlich von dem Erfordernis der gerichtlichen Mitwirkung an dem Vergleich Abstand genommen hat. Aus dem Zweck der zum 1. Januar 2002 in Kraft getretenen und zum 1 . September 2004 erweiterten Regelung in § 278 Abs. 6 ZPO, den Abschluss 26 27 - 11 - 7 AZR 2/14 ECLI:DE:BAG:2015:140115.U.7AZR2.14.0 - 12 - eines Prozessvergleichs zu vereinfachen, folgt nicht der Wille des Gesetzg e- bers, die Befristung eines Arbeitsverhältnisses zu erleichtern. ( b ) Die erforderliche Mitwirkung des Gerichts ist bei einem nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 ZPO zustande gekommenen gerichtlichen Vergleich g e- währleistet . Durch einen Vergleichsvorschlag nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 ZPO wirkt das Gericht am Inhalt des Vergleichs verantwortlich mit . Das gilt auch, wenn das Gericht sich einen von den Parteien vorgelegten Einigungsen t- wurf als seinen Vor schlag zu e igen macht und diesen den Parteien unterbreitet (vgl. BAG 15. Februar 2012 - 7 AZR 734/10 - Rn. 17 , BAGE 140, 368 ; 23. N o- vember 2006 - 6 AZR 394/ 06 - Rn. 55 f., BAGE 120, 251 ) . Demgegenüber fehlt es bei einem Vergleich nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 ZPO an der verantwor t- lichen Mitwirkung des Gerichts an dem Vergleich. Bei einem solchen Vergleich ist der gerichtliche Beitrag - abgesehen von der Prü fung von Verstößen gegen Strafgesetze oder gegen §§ 134, 138 BGB - von vornherein auf eine Festste l- lungsfunktion beschränkt ( vgl. BAG 15. Februar 2012 - 7 AZR 734/10 - Rn. 25 , aaO ) . ( c ) Die Differenzierung ist auch unionsrechtlich geboten (vgl. BAG 15. Fe b- ruar 2012 - 7 AZR 734/10 - Rn. 17, BAGE 140, 368) . Nach § 5 der EGB - UNICE - CEEP - Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 ergreifen die Mitglie d- staaten, um Missbrauch durch aufeinan derfolgende befristete Arbeitsverträge oder - verhältnisse zu vermei den, eine oder mehrere der in § 5 Nr. 1 Buchst. a bis c der Rahmenvereinbarung genannten Maßnahmen. Entschließt sich ein Mitgliedstaat zu einer oder mehreren dieser Maßnahmen, hat er das un ion s- rechtlich vorgegebene Ziel der Verhinderung des Missbrauchs durch aufeina n- der folgende befristete Arbeitsverträge zu gewährleisten (vgl. EuGH 23. April 2009 - C - 378/07 ua. - [Angelidaki ua.] Rn. 94, 95 mwN, Slg. 2009, I - 3071) . E s ist Aufgabe der nationa len Gerichte, im Rahmen ihrer Zuständigkeit diesem Ziel bei der Auslegung der nationalen Vorschriften Rechnung zu tragen (vgl. EuGH 23. April 2009 - C - 378/07 ua. - [Angelidaki ua.] Rn. 106, aaO; 7. September 2006 - C - 53/04 - [Marrosu und Sardino] Rn. 56, Slg. 2006, I - 7213; 7. September 28 29 - 12 - 7 AZR 2/14 ECLI:DE:BAG:2015:140115.U.7AZR2.14.0 - 13 - 2006 - C - 180/04 - [Vassallo] Rn. 41, Slg. 2006, I - 7251) . Dies geschieht bei dem in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG geregelten Sachgrund durch das Erfordernis der verantwortlichen Mitwirkung des Gerichts an dem Vergleichsschlu ss ( vgl. BAG 15. Februar 2012 - 7 AZR 734/10 - Rn. 17 , aaO ) . b b) Der Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts wirkt sich im Ergebnis nicht aus, da d ie an einen gerichtlichen Vergleich iSv. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG zu stellenden Anforderungen vorliegen d erfüllt sind . Die Parteien haben die B e- fristung zum 31. Dezember 2012 zur Beilegung der zwischen ihnen anhängigen Befristungskontrollklage über die Wirksamkeit der (vorletzten) Befristung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2010 in dem Vergleich vo m 24. Juni 2010 vereinbart. Das Landesarbeitsgericht hat zwar nicht geprüft , nach welcher der beiden Alternativen des § 278 Abs. 6 Satz 1 ZPO der Vergleich zustande gekommen ist. Eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesa r- beitsgericht ist jedoch nicht erforderlich, da der Senat auf g r und der festgestel l- ten Tatsa chen diese Beurteilung selbst vornehmen kann. Danach ist der Ve r- gleich nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 ZPO zustande gekommen. ( 1 ) Das Arbeitsg ericht hat den Parteien am 10. Juni 2010 einen schriftl i- chen Vergleichsvorschlag unterbreitet und nicht nur einen Vergleichsvorschlag der Klägerin der Beklagten zur Stellungnahme weitergeleitet. Das ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut des Beschlusses vom 10. Juni 2010 , in dem es heißt : schl ägt das Gericht den Parteien folgenden Vergleich vor hat das Gericht sich den Einigungsentwurf der Parteien ausdrücklich zu e igen gemacht und diesen den Parteien als gerichtlichen Vorschlag unterbreitet . Dem steht nicht entgegen, dass das Gericht nur die Beklagte um Stellungnahme g e- beten hat , nicht jedoch die Klägerin . Ei ne Aufforderung zur Stellungnahme zu einem gerichtlichen Vergleichsvorschlag mag zweckmäßig sein, erforderlich ist sie nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 ZPO jedoch nicht. Es genügt, dass das A r- beitsg ericht den Vergleichsvorschlag beiden Parteien zugesandt hat . Hätte es keinen eigenen Vergleichsvorschlag unterbreiten, sondern nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 ZPO vorgehen wollen, so wäre es ausreichend gewesen, der B e- klagten den Vorschla g der Klägerin zu übersenden . 30 31 - 13 - 7 AZR 2/14 ECLI:DE:BAG:2015:140115.U.7AZR2.14.0 - 14 - ( 2 ) Die Beklagte hat d iesen Vergleichsvorschlag mit Schriftsatz vom 15. Juni 2010 angenommen. Dem steht nicht entgegen, dass sie um eine r e- daktionelle Änderung gebeten hat. (a) Ein Vergleichsvorschlag kann - wie ein Vertragsa ngebot - nur unverä n- dert an g enommen werden. Ein e Annahme unter Änderungen stellt eine Able h- nung dar ( GMP/ Germelmann 8 . Aufl. § 46 Rn. 17) . Das gilt unabhängig davon, ob es sich um wesentliche oder unwesentliche Änderungen handelt (BGH 18. Oktober 2000 - X I I ZR 179/98 - ) . Die Beseitigung offenbarer Unrichtigkeiten wie Rechtschreib - oder Grammatik fehler, die nicht zu ei ner inhaltlichen Änd e- rung führt , stellt dagegen keine Änderung iSv. § 150 Abs. 2 BGB dar. ( b ) Danach hat die Beklagte den Vergleichs vorschlag angenommen. Sie hat mitgeteilt, dass der Vergleichsvorschlag des Gerichts inhaltlich angeno m- men werde. In der Bitte um eine redaktionelle Änderung ist keine Annahme unter Änderung en iSv . § 150 Abs. 2 BGB zu sehen. D ie erbetene Einfügung des Wor in Ziffer 3 des Vergleichs stellt keine Änderung iSv. § 150 Abs. 2 BGB dar. Es handelt sich vielmehr um die Berichtigung einer offen sich t- lichen Unrichtigkeit , die nicht zu ei ner inhaltlichen Änderung führt . Es ist aus der Regelung in Ziffer 3 des vorgeschlagenen Vergleichs eindeutig erkennbar , dass Das ergibt sich auch aus der Parallelregelung in Ziffer 4 und wird durch einen Vergleich mit der Vorschrift des § 33 Abs. 2 Satz 2 TV - BA bestätigt. Diese Regelung, die schon aufgrund individualvertraglicher Bezu g- nahme auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung fand, sollte durch Ziffer 3 lediglich wieder gegeben werden. (3) Die Klägerin hat dem Vergleichsvorschlag mit Schriftsatz vom 22. Juni 2010 zugestimmt. (4) Dara ufhin hat das Gericht den Vergleich mit Beschluss vom 24. Juni 2010 gemäß § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2, Satz 2 ZPO festgestellt. c) Das angefochtene Urteil stellt sich nicht deshalb im Ergebnis als unz u- treffend dar, weil das Landesarbeitsgericht nicht geprü ft hat, ob die Beklagte 32 33 34 35 36 37 - 14 - 7 AZR 2/14 ECLI:DE:BAG:2015:140115.U.7AZR2.14.0 - 15 - unter Berücksichtigung aller im vorliegenden Fall maßgeblichen Umstände ei n- schließlich der Zahl und Gesamtdauer der in der Vergangenheit mit der Kläg e- rin geschlossenen befristeten Arbeitsverträge in rechtsmissbräuchlicher Weise (§ 2 42 BGB) von der Möglichkeit der Sachgrundbefristung Gebrauch gemacht hat . Im vorliegenden Fall bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die Möglichkeit zur wiederholten Befristung des Arbeitsve r- hältnisses mit der Klägerin rechtsm issbräuchlich ausgenutzt hat. Dies kann der Senat aufgrund der Feststellungen des Landesarbeitsgerichts selbst abschli e- ßend entscheiden. a a ) Die Gerichte dürfen sich auch bei der Befr istungskontrolle nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG nicht auf die Prüf ung des geltend gemachten Sac h- grundes beschränken (BAG 12. November 2014 - 7 AZR 891/12 - Rn. 27) . Sie sind vielmehr aus unionsrechtlichen Gründen verpflichtet, durch Berücksicht i- gung alle r Umstände des Einzelfalls auszuschließen, dass Arbeitgeber mis s- bräuchlich auf befristete Arbeitsverträge zurückgreifen (EuGH 26. Januar 2012 - C - 5 8 6/10 - [Kücük] Rn. 40) . Diese zusätzliche Prüfung ist im deutschen Recht nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) vorzunehmen (grundlege nd BA G 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 40, BAGE 142, 308 und - 7 AZR 783/10 - Rn. 33 ) . (1) Eine unionsrechtlich gebotene Prüfung nach den Grundsätzen des inst i- t utionellen Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) ist nicht dann von vornherein au s- geschlossen, wenn die z uletzt vereinbarte Befristung als Element einer Kette aus befristeten Arbeitsverträgen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG sachlich gerechtfertigt ist ( BAG 1 2 . November 201 4 - 7 AZR 891 / 12 - Rn. 3 0) . (a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Prüfung des institutione l- len Rechtmissbrauchs nicht nur erforderlich, wenn die streitgegenständliche Befristung auf den Sachgrund der Vertretung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG gestützt wird, sondern auch dann, wenn diese aus anderen Sach g rü n- de n gerechtfertig t ist . Eine recht s missbräuchliche Gestaltung hängt nicht au s- schließlich davon ab, welcher Sachgrund für die zur gerichtlichen Überprüfung gestellte Befristungsabrede vorliegt (BAG 13. Februar 2013 - 7 AZR 225/11 - 38 39 40 - 15 - 7 AZR 2/14 ECLI:DE:BAG:2015:140115.U.7AZR2.14.0 - 16 - Rn. 36) . Zwar dürfte eine auf dem Wunsch d es Arbeitnehmers beruhende B e- fristungsabrede nicht rech tsmissbräuchlich sein. Der Vergleich über die befrist e- te Fortführung des Arbeitsverhältnisses nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG beruht jedoch nicht allein - und in der Regel nicht in erster Linie - a uf dem Wunsch des Arbeitnehmers. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Arbei t- nehmer regelmäßig an einer Dauerbeschäftigung interessiert ist, sich aber im Hinblick auf sein Prozessrisiko durch Vergleich auf eine befristete Beschäft i- gung einlässt ( BAG 1 2 . November 201 4 - 7 AZR 891 / 12 - Rn. 31 ) . (b) Die Mitwirkung des Gerichts am Zustandekommen des Vergleich s ist keine abschließende Sicherheit dafür, dass sich die für sich betrachtet nach § 14 Abs . 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG sachlich gerechtfertigte Vergleichsbef ristung bei einer umfassenden Gesamtabwägung nicht (doch) als rechtsmissbräuchlich erweist. Liegen nach der Einschätzung des Gerichts die Voraussetzungen einer missbräuchlichen Befristungskette vor, wird es von sich aus den Parteien keine Vergleichsbefrist ung vorschlagen. Geht in einem solchen Fall der Vergleich über die zeitlich beschränkte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auf eine A n- regung der Parteien zurück, kann ein gerichtlicher Hinweis erfolgen, dass sich die Befristung trotz des Sachgrundes nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG mö g- licherweise als rechtsmissbräuchlich darstellen könnte. Letztlich liegt es alle r- dings auch bei einem gerichtlichen Vergleich in der Verantwortung der Parteien, ob und in welche r Weise sie sich verständigen und damit ggf. das Folgerisiko einer unzulässige n Befristungskette in Kauf nehmen. Eine rechtsmissbräuchl i- ch e Aneinanderreihung von befristeten Arbeitsverträgen wird nicht ohne weit e- res dadurch legitimier t , dass die letzte Befristung in einem gerichtlichen Ve r- gleich vere inbart wird ( BAG 1 2 . November 201 4 - 7 AZR 891 / 12 - Rn. 32 ff. ) . (2) Die Prüfung , ob der Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete Arbeit s- verträge zurückg egriffen hat, verlangt eine Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls. (a) Von besonderer Bedeutung sind die Gesamtdauer der befristeten Ve r- träge sowie die Anzahl der Vertragsverlängerungen. Ferner ist der Umstand zu berücksichtigen, ob der Arbeitnehmer stets auf demselben Arbeitsplatz mit de n- 41 42 43 - 16 - 7 AZR 2/14 ECLI:DE:BAG:2015:140115.U.7AZR2.14.0 - 17 - selben Aufgaben beschäftigt wird oder ob es sich um wechselnde, ganz unte r- schiedliche Aufgaben handelt. Bei zunehmender Anzahl und Dauer der jeweils befristeten Beschäftigung eines Arbeitnehmers kann es eine missbräuchliche Ausnutzung der dem Arbeitgeber an sich rechtlich eröffneten Befristungsmö g- lichkeit d arstellen, wenn er gegenüber einem bereits langjährig beschäftigten Arbeitnehmer trotz der tatsächlich vorhandenen Möglichkeit einer dauerhaften Einstellung immer wieder auf befristete Verträge zurückgreift (BAG 19. Februar 2014 - 7 AZR 260/12 - Rn. 36 mwN ) . Zu berücksichtigen ist außerdem die Lau f- zeit der Verträge. Bei der Gesamtwürdigung können daneben weitere G e- sichtspunkte eine Rolle spielen. Das gilt insbesondere für die Zahl und die Da u- er der Unterbrechungen zwischen den befristeten Verträgen (BAG 10. Juli 2013 - 7 AZR 761/11 - Rn. 27) . ( b) Der Senat hat sich aufgrund der stets gebotenen Gesamtabwägung quantitativer Angaben dazu enthalten, wo die zeitlichen und/oder zahlenmäß i- gen Grenzen für einen Missbrauch genau liegen. Er hat bisher nur grobe Orie n- tierungshilfen gegeben. Zur Bestimmung der Schwelle einer rechtsmissbräuc h- lichen Gestaltung von Sachgrundbefristungen kann an die gesetzlichen We r- tungen in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG angeknüpft werden. Die Vorschrift macht eine Ausnahme von dem Erfordernis d er Sachgrundbefristung und erleichtert damit den Abschluss von befristeten Verträgen bis zu der festgelegten Höchs t- dauer von zwei Jahre n bei maximal dreimaliger Verlängerungsmöglichkeit. Sie kennzeichnet den nach Auffassung des Gesetzgebers unter allen Ums tänden unproblematischen Bereich. Ist ein Sachgrund nach § 14 Abs. 1 TzBfG geg e- ben, lässt erst das erhebliche Überschreiten dieser Grenzwerte den Schluss auf eine missbräuchliche Gestaltung zu. Zumindest regelmäßig besteht hiernach bei Vorliegen eines die Befristung an sich rechtfertigenden Sachgrund e s kein gesteigerter Anlass zur Missbrauchskontrolle, wenn die in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG für die sachgrundlose Befristung bezeichnete n Grenzen nicht um ein Mehrfache s überschritten sind. Werden diese Grenzen jedoch alternativ oder insbesondere kumulativ mehrfach überschritten, ist eine umfassende Mis s- brauchskontrolle geboten, in deren Rahmen es Sache des Arbeitnehmers ist, noch weitere für einen Missbrauch sprechende U mstände vorzutragen. Werden 44 - 17 - 7 AZR 2/14 ECLI:DE:BAG:2015:140115.U.7AZR2.14.0 - 18 - die in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG genannten Grenzen alternativ oder insbesond e- re kumulativ in gravierendem Ausmaß überschritten, kann eine missbräuchliche Ausnutzung der an sich eröffneten Möglichkeit zur Sachgrundbefristung indiz iert sein. In einem solchen Fall hat allerdings der Arbeitgeber regelmäßig die Mö g- lichkeit, die Annahme des indizierten Gestaltungsmissbrauchs durch den Vo r- trag besonderer Umstände zu entkräften. Der Senat hat bei einer Dauer von insgesamt sieben Jahre n un d neun Monaten bei vier befristeten Arbeitsvertr ä- ge n sowie keinen weiteren - vom Arbeitnehmer vorzutragenden - U mstände n keine Anhaltspunkt e für eine n Missbrauch gesehen (BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 783/10 - ) , während er bei einer Gesamtdauer von mehr als el f Jahren und einer Anzahl von 13 Befristungen sowie einer gleichbleibende n Beschäftigung zur Deck ung eines ständigen Vertretungsbedarfs davon ausgegangen ist, die recht s missbräuchliche Ausnutzung der an sich eröffneten Möglic hkeit der B e- fristung sei indizi ert, könne aber vom Arbeitgeber noch widerlegt werden (BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - BAGE 142, 308) . b b ) Im vorliegenden Fall bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte d a- für, dass die Beklagte die Möglichkeit zur wiederholten Befristung des Arbeit s- verhältnisses mit der Klägerin rechtsmissbräuchlich ausgenutzt hat. Die Klägerin war zuletzt durchgehend in der Zeit vom 7. Juli 2008 bis zum 31. Dezember 2012 aufgrund von vier befristeten Verträgen bei der B e- klagten beschäftigt. Damit sind die Grenzen des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG nicht mehrfach überschritten. Eine rechtsmissbräuchliche Ausnutzung der Möglichkeit zur Befristung des Arbeitsverhältnisses ergibt sich auch nicht bei einer Berücksichtigung der vor angegangenen Beschäftigungszeit en . D ie Klägerin war zwa r in der Zeit vom 9. August 1993 bis zum 31. Dezember 2012 insgesamt ca. 13,5 Jahre aufgrund von 16 befristeten Verträge n bei der Beklagte n beschäftigt. Es ist aber zu b e- rücksichtigen, dass zwischen de n befristeten Arbeitsverhältnissen mehrfach nicht unerhebliche Unterbrechungen lagen. Das gilt insbesondere für die Unte r- brechung vom 1. Juli 2001 bis zum 31. Mai 2004. Eine Unterbrechung von zwei Jahren und elf Monaten verbunden mit einem Aufgabenwechsel schließt die 45 46 47 - 18 - 7 AZR 2/14 ECLI:DE:BAG:2015:140115.U.7AZR2.14.0 Annahme v on i s- aus. D ie Beschäftigungszeiten vor dem 1. Juni 200 4 sind daher nicht zu berücksichtig en. S ei t dem 1. Juni 2004 war die Klägerin insgesamt s ieben Ja h- re und drei Mon ate aufgrund von sieben befristeten Arbeitsver trägen beschä f- tigt. Damit sind die Grenzen des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG noch nicht in einem gravierenden Ausmaß überschritten . Es ist weiter zu berücksichtigen, dass die Klägerin mit unterschiedlichen Aufgaben beschäftigt war und in unterschiedl i- chen Einheiten einge setzt wurde und dass zwischen den befristeten Arbeitsve r- hältnissen auch nach dem 1. Juni 2004 zum Teil längere Unterbrechungen l a- gen . Das spricht gegen die Annahme der rechtmissbräuchlichen Ausnutzung der Möglichkeit zur Befristung von A r beitsverhältnissen. Gräfl Kiel M. Rennpferdt R. Steude Strippelmann
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