Bundesarbeitsgericht Urteil vom 24. Februar 2016 Siebter Senat - 7 AZR 182/14 - ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.7AZR182.14.0 I. Arbeitsgericht Stuttgart Urteil vom 13. März 2013 - 29 Ca 7466/12 - II. Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Urteil vom 24. Februar 2014 - 1 Sa 8/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort: Befristung eines Arbeitsvertrags nach dem WissZeitVG Bestimmung en : WissZeitVG § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 Satz 2 ; TzBfG § 17 Satz 1 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.7AZR182.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 182/14 1 Sa 8/13 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 24. Februar 2016 URTEIL Schiege, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. beklagtes, berufungsbeklagtes und revisionsbeklagtes Land, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- ha ndlung vom 24. Februar 2016 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesa r- beitsgericht Gräfl, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel, die Ric h- terin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rennpferdt sowie die ehrenamtlichen Richter Busch und Hansen für Recht erkannt: - 2 - 7 AZR 182/14 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.7AZR182.14.0 - 3 - Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Baden - Württemberg vom 24. Februar 2014 - 1 Sa 8/13 - teilweise aufgehoben, soweit das La n- desarbeitsgericht die Berufung des Klägers gegen die im Urteil des Arbeitsgerichts Stut tgart vom 13. März 2013 - 29 Ca 7466/12 - erfolgte Abweisung des Antrags festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der in dem Anstellungsvertrag vom 27. September 2012 vereinbarten Befristung mit Ablauf des 31. Dezember 2012 end ete, zurückgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Ve r- handlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber, ob das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen aufgrund arbeitsvertraglicher Befristung mit Ablauf des 31. Dezember 2012 geendet hat. Der Kläger studierte Sport - und Politikwissenschaften an der Universität Stuttgart . Nach Abschluss seines Studiums fertigte er eine Dissertation über e- . A m 12. November 2007 wurde er promoviert. Am 9. Feb ruar 2009 wurde der Kläger von dem beklagten Land auf der Grundlage des Wis se n- schaftszeitvertragsgesetz es (WissZeitVG) für die Zeit vom 1. April 2009 bis zum 31. März 2011 als akademischer Mitarbeiter mit einer regelmäßigen wöchentl i- chen Arbeitszeit von 50 vH einer Vollzeitkraft ein gestellt. In dieser Funktion war er seit dem 1. April 2009 am Institut für Sport - und Bewegungswissen schaft der Univ ersität Stuttgart beschäftigt . 1 2 - 3 - 7 AZR 182/14 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.7AZR182.14.0 - 4 - Am 23. August 2010 schlossen die Parteien einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag nach dem WissZeitVG für die Zeit vom 1. April 2011 bis zum 30. September 2012 . Nach der Dienstaufgabenbeschreibung vom 6. Oktober 2010 hatte der Kläger Tätigkeiten in Lehre und Forschung zu jeweils 50 vH zu erbringen. Der Umfang der Lehrver pflichtung belief sich auf sechs Lehrveran staltungsstunden wöchentlich wäh rend der Vorlesungszeit . Die Dienstaufgabenbe schreibung sah eine Möglichkeit zu r Weiterqualifikation nicht vor . Der Kläger hielt versc hiedene Lehrveranstaltungen ab , arbeitete an Projekten mit und üb ernahm während der Vakanz der Abteilungsleitung Sportsoziologie die Funktion eines wissenschaftl i- chen Koordinators . Zuletzt schlossen die Parteien a m 27. September 2012 einen befrist e- ten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 1. Oktob er 2012 bis zum 31. Dezember 2012 . I n dieser Zeit bestand die Aufgabe des Kl ägers in erster Linie darin, an der Überarbeitung einer Antragsskizze für das Graduiertenkolleg der Deutsche n Forschungsgemeinschaft (DFG) n. Die Antragsskizze , d ie am 1. Oktober 2012 bereits im Entwurf vor lag, stellt e die erste Stufe in einem zwe i- stufigen Antragsverfahren dar. Ein vollständiger Antrag kann erst n ach deren Begut achtung bei der DFG eingereicht werden. Eine neue Dienstaufgabenb e- schreibung über die Tä tigkeit ab dem 1. Oktober 2012 wurde für den Kläger nicht erstellt. Neben den Arbeiten an der Antragsskizze nahm der Kläger Leh r- aufgaben im Rahmen des Master - Online - l o- Zwischen den Parteien ist streit ig , ob diese Lehrtätigkeiten im Rahmen des Arbeitsve r- hältnisses oder eines gesonderten Lehrauftrags erfolgten. Mit d er am 18. Oktober 2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger sowohl die Unw irksamkeit der im Arbeitsvertrag vom 23. August 2010 als auch die Unw irksamkeit der im Arbeitsvertrag vom 27. September 2012 vereinbarten Befristung geltend gemacht und die Auffassung ve rtreten, 3 4 5 6 - 4 - 7 AZR 182/14 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.7AZR182.14.0 - 5 - dass beide Befristungsabrede n einer Befristungskontrol le unterzogen werden könn t en . Mit Einfügung der dreiwöchigen Klagefrist in § 17 Satz 1 TzBfG könne nicht mehr angenommen werden, dass die Parteien mit dem Ab schluss eines weiteren befristeten Arbeitsver trags etwaige vorhergehende unbefristete A r- beitsverträge automatisch aufgehoben hätten . Bei dem Arbeitsver trag vom 27. Septe mber 2012 handele es sich zud em nicht um einen eigenständig zu überprüfenden befristeten Arbeitsvertrag, sondern um eine u nselbständige A n- nex vereinbarung zum Vertrag vom 23. Au gust 2010 , mit der lediglich die Ve r- tragslaufzeit geringfügig um drei Monate verlängert wor den sei . D ie Befristu n- gen könnten nicht auf das WissZeitVG ge stützt werden, weil er nicht dem wi s- senschaft liche n Personal angehört habe. Die im bef risteten Arbeitsvertrag vom 23. August 2010 verein barten Tätigkeiten hätten von ihm keine wissensch aftl i- che Dienstleistung er fordert. Dies gelte insbesondere für seine Aufgaben in der Lehre. Auch d ie Überarbeitung der An trags skizze während de r Zeit vom 1. Oktober 2012 bis 31. D ezember 2012 sei nicht als wissenschaftliche Tätigkeit zu qualifizieren. Der Kläger hat beantragt: 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zw i- schen den Parteien nicht aufgrund der in dem Anste l- lungsvertrag vom 23. August 2010 vereinbarten B e- fristung mit Ab lauf des 30. September 2012 endete. 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zw i- schen den Parteien nicht aufgrund der in dem Anste l- lungsvertrag vom 23. August 2010 vereinbarten B e- fristung mit Ab lauf des 31. Dezember 2012 endete. 3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zw i- schen den Parteien nicht aufgrund der in dem Anste l- lungsvertrag vom 27 . September 2012 vereinbarten Befristung mit Ab lauf des 31. Dez ember 2012 end e- te. 4. Hilfsweise hierzu: Das beklagte Land wird veru rteilt, dem Kläger ab dem 1. Januar 2013 einen unbefrist e- ten Arbeitsvertrag als a kademischer Mitarbeiter unter Inbezugnahme des TV - L sowie einer Vergütung mit zumindest Entgeltgruppe 13 anzubieten. 7 - 5 - 7 AZR 182/14 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.7AZR182.14.0 - 6 - Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat die Au f fassung vertreten, die Befristung des Arbeitsvertrags zum 31. Dezember 2012 sei nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG wirksam. Die Über arbeitung der Antragsskizze für das DFG - Projekt im Rahmen des Arbeitsvertrag s vom 27. September 2012 sei eine wissenschaftliche Tätigkeit . Außerdem sei die B e- fristung auch aufgrund des vorübergehenden projektbedingten personellen Mehrbedarfs, aus haushaltsrechtlichen Gründen bz w. wegen der Vergü tung des Klägers aus Drittmittel n sachlich gerechtfertigt . Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgeric ht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt d e r Kläger seine Anträge weiter. D as beklagte Land beantragt, die Revision zurüc k- zuweisen. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist begründet, soweit das Landesarbeitsg e- richt den Antrag zu 3. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der in dem Anstel lungsvertrag vom 27. September 2012 vereinbarten Befristung mit Ab lauf des 31. Dezember 2012 endete , abgewiesen hat. Insoweit ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurü ckz u- verweisen. Im Übrigen hat die Revision keinen Erfolg. I . Zu Recht hat das Lan desarbeitsgericht den Antrag zu 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der in dem Arbeits vertrag vom 23. August 2010 vereinbarten B efristung mit Ab lauf des 30. September 2012 endete , abgewiesen. 1. Die Befristung zu die sem Zeitpunkt gilt nicht nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam. Mit dem Antrag zu 1. hat der Kläger rechtzeitig eine zulässige Befristungskontrol lklage iSv. § 1 Abs. 1 Satz 5 8 9 10 11 12 - 6 - 7 AZR 182/14 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.7AZR182.14.0 - 7 - WissZeitVG iVm. § 17 Satz 1 TzBfG erhoben. Er hat die Rechtsunwirksamkeit der Befristung im Arbeitsvertrag vom 23. August 2010 mit der am 18. Oktober 2012 beim Arbeitsgerich t eingegangenen und dem beklagten Land am 27. Oktobe r 2012 zugestellten Klage geltend gemacht. Damit hat er die in § 17 Satz 1 TzBfG bestimmte dreiwöchige Klagefrist gewahrt. 2. Der Kläger kann jedoch die etwaige Unwirksamkeit dieser Befristung aufgrund des vorbehaltlosen Abschlusses des weiteren befr istet en Arbeitsve r- trags vom 27. September 20 12 nicht mehr erfolgreich geltend machen. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist bei mehreren aufeina n- der folgenden befristeten Arbeitsverträgen grundsätzlich nur die Befristung des letzten Arbeitsvertrags auf ihre Rechtfertigung zu überprüfen. Durch den A b- schluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrags stellen die Parteien ihr A r- beitsverhältnis auf ein e neue Rechtsgrundlage, die künftig für ihre Rechtsbezi e- hungen allein maßgebend ist. Damit wird zugleich ein etwaiges unbefristetes Arbeitsverhältnis aufgehoben. Die Parteien können allerdings in einem nachfo l- genden befristeten Arbeitsvertrag dem Arbeitneh mer ausdrücklich oder konkl u- dent das Recht vorbehalten, die Wirksamkeit der vorangegangenen Befristung prüfen zu lassen. In diesem Fall ist die arbeitsgerichtliche Befristungskontrolle auch für den davor liegenden Vertrag eröffnet. Dazu reicht ein vom Arbe itne h- mer einseitig erklärter Vorbehalt nicht aus. Der Vorbehalt muss vielmehr - ausdrücklich oder konkludent - vertraglich vereinbart sein. Ob ein derartiger Vorbehalt vereinbart wurde, ist vom Gericht der Tatsa cheninstanz durch Ausl e- gung der bei Abschlus s des Folgevertrags abgegebenen ausdrücklichen und konkludenten Erklärungen der Parteien zu ermitteln (BAG 18. Juli 2012 - 7 AZ R 443/09 - Rn. 12, BAGE 142, 308 ; 24. August 2011 - 7 AZR 2 28/10 - Rn. 5 0 f., BAGE 139, 109 ; 14. Februar 2007 - 7 AZR 95/06 - Rn. 15 mwN , BAGE 121, 247) . b) An dieser Rechtsprechung hält der Senat entgegen der teilweise im Schrifttum geäußerten und vom Landesarbeitsgericht erwogenen Auffassung, nach Einführung der dreiwöchigen Klagefrist zur Geltendmachung der Unwir k- 13 14 15 - 7 - 7 AZR 182/14 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.7AZR182.14.0 - 8 - samkeit eine r Befristung sei der vorbehaltlose Neuabschluss eines befristeten Vertrags vor Ablauf der Klagefrist nicht regelmäßig als Verzicht auf die Geltendmachung der Unwirksamkeit der Befristung des Vorgängervertrags auszulegen ( vgl. etwa APS/Backhaus 4. Aufl. § 17 TzBfG Rn. 65 mwN ) , fest . § 17 Satz 1 TzBfG bestimmt lediglich die Klagefrist, innerhalb derer die Unwirksamkeit einer Befristung geltend gemacht werden muss. Die Vorschrift regelt nicht, wie sich der Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrags für die Zeit nach dem Ende des bisheri gen Vertrags auswirkt. § 17 Satz 1 TzBfG sieht nicht - ähnlich wie § 2 KSchG bei Kündigun gen - die Möglichkeit vor, ein Angebot auf Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrags unter dem einseitig vom Arbeitnehmer erklärten Vorbehalt der gerichtlic hen Überpr ü- fung der vorangegangenen Befristung a n zunehmen. Aus § 17 Satz 1 TzBfG kann daher nicht abgeleitet werden, dass bis zum Ablauf der Klagefrist die Ge l- tung eines Anschlussarbeitsvertrag s unter dem immanenten Vorbehalt einer wirksamen gerichtlichen Anfechtung der Befristungsabrede in dem vormalige n Arbeitsvertrag steht. Allein die von dem Arbeitgeber nach § 17 Satz 1 TzBfG zu tragende Unsicherheit, dass der Arbeitnehmer möglicherweise Befristungsko n- trollklage erhebt, beschränkt ihn nicht in der Freih eit, dem Arbeitnehmer schon vor Ablauf der Frist des § 17 Satz 1 TzBfG einen befristeten Folgevertrag anz u- bieten, mit dem ein etwaige s unbefristete s Arbeitsverhältnis aufgehoben w ird . Beabsichtigt der Arbeitnehmer, die Befristung des bisherigen Arbeitsvert rags auf ihre Wirksamkeit gerichtlich überprüfen zu lassen, muss er deshalb mit dem Arbeitgeber bei Abschluss des Folgevertrags einen entsprechenden Vorbehalt vereinbaren. D er Arbeitgeber ist zur Vereinbarung eines Vorbehalts nicht ve r- pflichtet; das Festha lten an dem Angebot des vorbehaltlosen Anschlussvertrags stellt keine Maßregelung iSd. § 612a BGB dar ( vgl. BAG 14. Februar 2007 - 7 AZR 95/06 - Rn. 23, BAGE 121, 247) . Schließt der Arbeitnehmer den Folg e- vertrag ohne Vereinbarung eines Vorbehalts ab, ist die in dem vorangegang e- nen Vertrag vereinbarte Befristung für die Rechtsbeziehung der Parteien nicht mehr maßgeblich. Für eine gerichtliche Kontrolle dieser Befristung ist daher kein Raum. Das Schriftformerfordernis des § 623 BGB steht diesem Verstän d- 16 - 8 - 7 AZR 182/14 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.7AZR182.14.0 - 9 - nis n icht entgegen. Die konkludente Aufhebung eines vormaligen Arbeitsve r- hältnisses durch einen vorbehaltlos geschlossenen schriftlichen Anschlussve r- trag genügt dem Schriftformerfordernis des § 623 BGB ( vgl. zur konkludenten Aufhebung eines Arbeitsvertrags durch einen Geschäftsführerdienstvertrag bei Identität der Parteien BAG 24. Oktober 2013 - 2 AZR 1078/12 - Rn. 24; 3. Februar 2009 - 5 AZB 100/08 - Rn. 8; 19. Juli 2007 - 6 AZR 774/06 - Rn. 23, BAGE 123, 294) . c ) Danach unterliegt die in dem Arbeitsvertra g vom 23. August 2010 ve r- einbarte Befristung zum 30. September 2012 nicht der Befristungskontrolle. Durch den vorbehaltlosen Abschluss des weiteren befristeten Arbeits vertrags vom 27. September 2012 haben die Parteien ihr Arbeitsverhältnis auf eine neue, f ür die Zukunft allein maßgeblich e rechtliche Grundlage gestellt und ein etwaiges unbefristetes Arbeitsverhältnis damit aufgehoben. Auf die Annahme des Landesarbeitsgericht s, die Befristung vom 23. August 2010 sei nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG wirksam, weil de r Kläger als akademischer Mitarbeiter zum wissenschaftlichen Personal iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG zähl e , kommt es d aher nicht an. II. Das L andesarbeitsgericht hat den Antrag zu 2. , mit dem der Kläger ge l- tend macht, das Ar beitsverhältnis habe nicht aufg rund der in dem Anstellung s- vertrag vom 23. August 2010 vereinbarten Befristung am 31. Dezember 2012 geendet, z utreffend wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnis ses als unzulässig abgewiesen. 1. In dem Vertrag vo m 23. August 2010 haben die Parteien keine Bef ri s- tung zum 31. Dezember 2012 , sondern zum 30. September 2012 vereinbart. Da s beklagte Land hat sich auch nicht darauf berufen, dass das Arbeitsverhäl t- nis auf grund de r in dem Vertrag vom 23. August 2010 vereinbarten Befristung am 31. Dezember 2012 ge end et h a t . 2. Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht a uch nicht deshalb, weil es sich bei dem Vertrag vom 27. September 2012 um einen unselbständigen Annex zu 17 18 19 20 - 9 - 7 AZR 182/14 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.7AZR182.14.0 - 10 - dem vorangegangenen Ver trag vom 23. August 2010 handelte, der deshalb ausschließlich Bestandteil der Pr üfung der Rechtmäßigkeit der vorangegang e- nen Befristung wäre . Dies ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht der Fall. a) Ein unselbständiger An nexvertrag ist auf eine verhältnismäßig gerin g- fügige Korrektur des im früheren Vertrag vereinbarten Endzeitpunkts des A r- beitsverhältnisses gerichtet , die sich am Sachgrund für die Befristung des früh e- ren Vertrags orientiert und allein in der Anpassung der ursprünglich vereinba r- ten Vertragslaufzeit an erst später eintretende, zum Zeitpunkt des vorangega n- g enen Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Umstände besteht. Den Parteien darf es nur darum gegangen sein, die Laufzeit des alten Vertrags mit dem Sachgrund der Befristung in Einklang zu bringen ( vgl. BAG 6. Oktober 2010 - 7 AZR 397/09 - Rn. 13 , BAGE 136, 17 ; 25. März 2009 - 7 AZR 34/08 - Rn. 9 mwN; 7. November 2007 - 7 AZR 484/06 - Rn. 13 mwN ) . b) Danach handelt es sich bei dem Vertrag vom 27. September 2012 nicht um einen unselbständigen Annexvertrag. Den Parteien ging es mit der Ve r- tragsverlängerung nic ht um eine am Sachgrund für die Befristung des früheren Vertrags orientierte Anpassung des Vertragsendes an erst später eintretende, zum Zeitpunkt des vorangegangenen Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Umstände. Vielmehr sollte der Kläger statt der Täti gkeiten , die er bis zum 30. September 2012 nach Maßgabe der Di e nstaufgabenbeschreibung vom 6. Oktober 2010 zu jeweils 50 vH in Lehre und Forschung zu erbringen hatte, im Rahmen des Arbeitsverhältnisses vom 1. Oktober 2012 bis zum 31. Dezember 2012 zu einem großen Teil a ndere Aufgaben wahrnehmen . Im Rahmen des vormaligen Vertrags wurde d er Kläger neben seiner Lehrverpflic h- tung mit Aufgaben der akademi schen Selbstverwaltung betra ut und arbeitete an verschiedene n Projek ten mit. Auf der Grundlage des Ar beitsvertrag s vom 27. September 2012 hatte der Kläger im W esentlich en an der Überarbeitung einer Antragsskizze für das DFG - Umwelt: Chancen und Risiken für ein Gelin mitzuwirken. 21 22 - 10 - 7 AZR 182/14 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.7AZR182.14.0 - 11 - III . Die Revision des Klägers hat Erfolg, soweit das Landesarbeitsgericht den Antrag zu 3. abgewiesen hat, mit dem der Kläger die im Arbeitsvertrag vom 27. September 2012 vereinbarte Befristung zum 31. Dezember 2012 angreift. 1. Mit der am 18. Oktober 2012 eingegangenen , d e m b eklagten Land am 27. Oktober 2012 zugestellten Klage hat der Kläger rechtzeitig eine zulässige Befristungskontrollklage iSv. § 1 Abs. 1 Satz 5 WissZeitVG iVm. § 17 Satz 1 TzBfG auch gegen die im Arbeitsvertrag vom 27. September 2012 vereinbarte Befristung zum 31. Dezember 2012 erhoben. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats wahrt auch die Erhebung einer Klage vor dem Ablauf der vereinba r- ten Vertragslaufzeit die Klagefri st des § 17 Satz 1 TzBfG (BAG 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 10; 2. Juni 2010 - 7 AZR 136/09 - Rn. 13 mwN , BAGE 134, 339 ) . 2. D er Senat kann nicht abschließend entscheiden , ob die Befristung zum 31. Dezember 2012 nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG ge rechtfertigt ist. Au f- grund der bislang getroffenen Feststellungen lässt sich nicht beurteilen, ob die vom Kläger bei der Überarbeitung der Antragss k izze für das DFG - Gelingen des u- schnitt hatte und der Kläger deshalb zum wissenschaftlichen Personal iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gehörte. a) Die vereinbarte Befristung genügt dem Zitiergebot des § 2 Abs. 4 Satz 1 WissZeit VG. Danach ist im Arbeitsvertrag anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften des WissZeitVG beruht. Diese Voraussetzung ist hier e r- füllt. In § 2 Abs. 1 Satz 2 des Arbeitsvertrags heißt es, dass die Befristung auf der jeweils aktuellen Fassung des Wis senschaftszeitvertragsgesetzes beruht. Wie der Senat zu der mit § 2 Abs. 4 Satz 1 WissZeitVG wortgleichen Vorschrift des § 57b Abs. 3 Satz 1 HRG in der bis 17. April 2007 geltenden Fassung en t- schie den hat, erfordert die Einhaltung des Zitiergeb ots nicht die Angabe der einzel nen Befristungs normen . Dies gilt auch für das Zitiergebot in § 2 Abs. 4 23 24 25 26 - 11 - 7 AZR 182/14 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.7AZR182.14.0 - 12 - Satz 1 WissZeitVG (BAG 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 11; 1. Juni 2011 - 7 AZR 827/09 - Rn. 13, BAGE 138, 91 ) . b ) D er betriebliche Geltungsbereich des WissZ eitVG ist eröffnet. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gelten die § § 2 und 3 für den Abschluss von befrist e- ten Arbeitsverträgen an Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Lande s- recht staatliche Hochschulen sind. Bei der Universität Stuttgart handelt es s ich gemäß § 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Hochschulen in Baden - Württemberg (LHG) vom 1. Januar 2005 um eine staatliche Hochschule. Vo rausset zung der Anwendbarkeit der § § 2, 3 WissZeitVG auf befristete Arbeitsverträge ist nicht, dass die staatliche Hochschule Vertragsarbei tgeber ist (BAG 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 16; 1. Juni 2011 - 7 AZR 827/09 - Rn. 18, BAGE 138, 91) . Vertragsarbeitgeber ist im vorliegenden Fall das beklagte Land als Träger der Hochschule. c ) Die Befristungsvereinbarung der Parteien überschreitet auch nicht die sich aus § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG ergebende Befristungshöchstdauer. N ach abgeschlossener Promotion ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 WissZeitVG eine Befristung bis zur Dauer von sechs Jahren - im Bereich de r Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren - möglich. Eine Befristung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG setzt voraus, dass sie nach Abschluss der Promotion vereinbart wird (BAG 24. August 2011 - 7 AZR 228/10 - Rn. 23, BAGE 139, 109) . Dieser Zei trahmen ist gewahrt. Der am 12. November 2007 pro movierte Kläger war seit dem 1. April 2009 bei dem beklagten Land beschäftigt. Somit hält sich d ie am 27. September 2012 vereinbarte Befristung zum 31. Dezember 2012 innerhalb de s zulässigen Rahmens von sechs Jahre n . d ) Der Senat kann aufgrund der bislang getroffenen Feststellungen nicht beurteilen, ob der Kläger in der Zeit vom 1. Oktober 2012 bis zum 31. Dezember 2012 zum wissenschaftlichen Personal iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gehört e und damit dem personell en Geltungsbereich des Wiss ZeitVG unterfällt. 27 28 29 - 12 - 7 AZR 182/14 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.7AZR182.14.0 - 13 - a a) durch § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG eigenständig und abschließend bestimmt. Es kommt nicht auf Begriffsbezeichnungen oder Zuordnungsdef initionen nach landeshochschulrechtlichen Regelungen an (vgl. BAG 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 20) . ( 1 ) in § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG bestimmt sich inhaltlich - aufgabenbezogen (BAG 1. Juni 2011 - 7 AZR 827/09 - Rn. 35 ff., BAGE 138, 91) . Anknüpfungspunkt ist nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gehört derjenige Arbeitnehmer, der wisse n- schaftliche Dienstleistun gen erbringt. Es kommt nicht auf dessen formelle B e- zeichnung an, sondern auf den wissenschaftlichen Zuschnitt der von ihm au s- z u n- es, was nach Inhalt und Form als ernsthafter, planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anz u- sehen ist (BAG 19. März 2008 - 7 AZR 1100/06 - Rn. 33 mwN, BAGE 126, 211) . Sie ist nach Aufgabenstellung und anzuwendender Arbeitsmethode d a- rauf angelegt, neu e Erkenntnisse zu gewinnen und zu verarbeiten, um den E r- kenntnisstand der jeweiligen wissenschaftlichen Disziplin zu sichern oder zu erweitern (BAG 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 21) . Die Wissenschaftlichkeit der Tätigkeit erfordert nicht unbedingt das Bemühen um eigene, neue wissenschaftliche Erkenntnisse . Dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 GG können auch Tätigkeiten unterfallen , die nicht de n Gewinn eigene r , neue r Forschungserkenntnisse zum Gegenstand haben , sondern allein die ständige Reflexion fremder wissenschaftlicher Er ken n tn isse verlang en . Das gilt insbesondere für die Lehre ( BVerfG 13. April 2010 - 1 BvR 216/07 - Rn. 50, BVerfGE 126, 1 ; BAG 29 . April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 22 ; 1. Juni 2011 - 7 AZR 827/09 - Rn. 35 bis 45 mwN, B AGE 138, 91) . Diese ist auch dann wi s- senschaftlich, wenn der Angestellte Forschungs - und Erkenntnisentwicklungen auf seinem Wissenschaftsgebiet eigenständig feststellen, reflektieren und kr i- tisch hinterfragen muss, um die ihm übertragenen L ehr a ufgaben sach gerecht 30 31 32 - 13 - 7 AZR 182/14 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.7AZR182.14.0 - 14 - erledigen zu können. Die Wissenschaftlichkeit der Tätigkeit muss dabei die Aufgabe insgesamt prägen. Hinge gen kommt es nicht entscheidend darauf an, ob und in welchem Umfang dem Mitarbeiter die Möglichkeit der Weiterqualifik a- tion neben den übertrag enen Dienstaufgaben eingeräumt wurde. Die Befri s- tungsmöglichkeit in § 2 Abs. 1 WissZeitVG dient zwar der Wahrung der durch Art. 5 Abs. 3 GG garantierten Wissenschaftsfreiheit im Interesse der Nac h- wuchs - und Qualifikationsförderung und zur Sicherung der Inn ovation in Fo r- schung und Lehre (BT - Dr s. 15/4132 S. 17) . Für die Wirksamkeit der Befristung genügt dazu aber die Beschäftigung mit wissenschaftlicher Arbeit, die das wi s- senschaftliche Personal unabhängig von einem während der Tätigkeit in Au s- sicht genommenen oder erzielten akademischen Grad qualifiziert. Deshalb ist weder das Anstreben einer Promotion Voraussetzung für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG (BT - Drs. 14/6853 S. 32; vgl. Dörner Der befristet e Arbeitsvertrag 2. Aufl. Rn. 554; KR/Treber 11. Aufl. § 2 WissZeitVG Rn. 1 3 ; ErfK/Müller - Glöge 16. Aufl. § 2 WissZeitVG Rn. 2 b) , noch setzt die Zulässigkeit der Befristung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Wiss ZeitVG das Anstreben ei ner Habilitation voraus. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll dem wissenschaftlichen Personal im Rahmen einer befristeten Beschäftigung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG lediglich die Möglichkeit eröffnet werden, Forschungsleistungen und wisse n- schaftliche Tätigkeiten in der Lehre zu erbr ingen und sich auf diese Weise für die Übernahme einer Professur zu qualifizieren (vgl. BT - Drs. 14/6853 S. 33; BT - Drs. 16/3438 S. 12) . Dafür bedarf es nicht zwingend einer Habilitation. D a- gegen ist die Mitwirkung des Arbeitnehmers an der für eine Hochschule no t- wendigen Verwaltungsarbeit keine wissenschaftliche Dienstleistung . Während für die primäre A ufgabe der Hochschule, Forschung und Lehre zu betreiben, das Sonderbefristungsrecht des Wiss ZeitVG im Interesse der Nachwuchs - und Quali fikationsförderung und des Innovationsbedürfnisses zu einem ständigen Personalaustausch führen soll, gilt dies nicht für Hochschulmitarbeiter, die für die organisatorischen Grundlagen (z B in der Verwaltung und Technik) zustä n- dig sind, selbst wenn sie dazu beitragen, dass Wissenschaft und Forschung über haupt erst betrieben werden können (KR/Treber § 1 WissZeitVG Rn. 4 7 ) . - 14 - 7 AZR 182/14 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.7AZR182.14.0 - 15 - (2 ) Für die Beurteilung, ob die Täti gkeit eines Mitarbeiters insgesamt wi s- senschaftliches Gepräge hat, kommt es auf die Umstände bei Vert rags schluss an . Maß geblich ist , was von dem Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags, einer Dienstaufgabenbeschreibung oder sonstiger Umstände nach objektiven Gesichtspunkten bei Vertragsschluss erwartet wird. Die Parteien haben es nicht selbst in der Han d, durch eine Modifizierung der vertraglichen Aufgaben die Wissenschaftlichkeit nachträglich herbeizuführen oder zu beseitigen. Ander n- falls könnte der Arbeitnehmer beispielsweise selbst die Grundlage für die B e- fri s tung beseitigen, indem er entgegen der ver traglichen Vereinbarungen keine wissenschaftlichen Dienstleistungen erbringt . Ebenso wenig kann der Arbeitg e- ber durch die Zuweisung wissenschaftlicher Tätigkeiten nach Vertragsschluss den personellen Anwendungsbereich des Wiss ZeitVG nachträglich herbeifü h- r en (BAG 20. Januar 2016 - 7 AZR 376/14 - Rn. 3 4 ) . bb ) Nach diesen Grundsätzen kann m it der vom Landesarbeit s gericht g e- gebenen Begründung der Befristungskontrolla n trag zu 3. nicht abgewiesen werden. (1) Das Landesarbeitsge richt hat angenommen, die i m Vertrag vom 27. September 2012 vereinbarte Be fristung für die Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2012 sei nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG wirksam. Es hat dahinstehen lassen, in welchem Umfang der Kläger in der Zeit vom 1. Oktober bi s zum 31. Dezemb er 2012 weiterhin aufgrund des Arbeitsvertrags Lehrtäti g- keiten und Tätigkeiten in der akademischen Selbstverwaltung zu erbringen ha t- te . Die Mitwirkung an der Überarbeitung der Antragsskizze für das DFG - cen und Risiken für ein sei eine wissenschaftliche Dienstleistung gewesen . (2) Die bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts tragen diese Würdigung nicht. Ihnen ist nicht hinreichend zu entnehmen, welche Aufgaben vom Kläger bei der Überarbeitung der Antragssk i zze zu erledigen waren und ob diese nicht überwiegend redaktionellen und organisatorischen Charakter hatten. 33 34 35 36 - 15 - 7 AZR 182/14 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.7AZR182.14.0 - 16 - (a) Der Wissenschaf tlichkeit der Tätigkeit steht dabei nicht schon entg e- gen, dass das Antragsverfahren dem ei gentlichen Forschungsvorhaben vorg e- schaltet war und die Antragsskizze in dem zweistufigen Antragsverfahren nur eine Vorstufe zur eigentlichen Antragstellung darstellte . Da der Anerkennung s- antrag erst nach Einschätzung des wissenschaftlichen Potentials der Antrag s- skizze gestellt wer den konnte, erscheint es nicht ausgeschlossen , dass bereits hierfür Forschungs tätigkeiten zu erbringen waren. Somit bedarf es der Festste l- lung, ob es sich - wie vom Kläger behauptet - bei seiner Mitwirkung an der A n- tragsskizze in erster Linie um redaktionell oder administrativ geprägte Tätigke i- ten handelte oder ob und inwieweit die ihm übertragenen Aufgaben durch e i- genständige wissenschaftliche Arbeiten geprägt waren. (b) D as Landesarbeitsgericht hat insoweit nicht hinreichend fes tge stellt, worin konkret die Aufgabe n des Klägers in dem dreimonatigen Zeitraum seiner Mitarbeit an der Überarbeitung der Antragsskizze lagen . Diese Feststellungen sind insbesondere auch deshalb veranlasst, weil der Kläger die Antragsskizze nicht selbst erarbeitet, son dern auf der Grundlage einer ihm vorliegenden Fa s- sung lediglich weiterentwickelt hat. Die vom Landesarbeitsgericht gewürdigte Zielsetzung des Kollegs, hochtalentierten Nachwuchs auf exzellentem wisse n- schaftlichen Niveau zu fördern und die Fo rschung zu F ragen des Alter n s zu stärken, lässt ebenso wenig den Schluss auf die Wissenschaftlichkeit der Täti g- keit des Kläger s zu wie das allgemeine Vorhaben , Workshops, Vorträge und den wissenschaftlichen Austausch zu organisieren und Dissertationen aus ve r- schiedenen Disziplinen zu betreuen. Soweit d as Landes arbeitsgericht darüber hinaus angenommen hat , dass d ie Darstellung des Forschungsprogramms, des Qualifizierungs - und Betreuungskonzepts sowie des wissenschaftlichen U m- felds eine intensive Befassung un d Auseinandersetzung mit dem geplanten wissenschaftlichen Thema verlang t und s elbst die eher technisch anmutende Zusammenstellung von Publikati onen die Fähigkeit voraus gesetzt habe , die Veröffentlichungen der beteiligten Wissenschaft ler in ihrer Bedeutung für das Projekt ein schätzen zu können , liegt darin keine hinreichend aussagekräftige Feststellung der Aufgaben des Klägers. An welchen Arbeitsschritten der Kläger 37 38 - 16 - 7 AZR 182/14 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.7AZR182.14.0 - 17 - inhaltlich beteiligt organisatorische n Vorarbeit en für die Erstellung der Antragsskizze wissenschaftlichen, seine G e- samttätigkeit prägenden Zuschnitt hatten, lässt sich dieser Begründung des Landesarbeitsgerichts nicht entnehmen. Dies wird vom Landesarbeitsgericht ergänzend aufzuklären sein. IV . Das angefochtene Urteil ist daher hinsichtlich der Abweisung des Kl a- geantrags zu 3 . aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und En t- scheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweis en (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) . Der Zurückverweisung unterliegt damit auch der auf Abgabe eines Angebots auf Abschluss eines un befristeten Arbeitsvertr ags gerichtete Hilfsa n- trag zu 4 . , der dem Senat nicht zur Entscheidung anf ä ll t . V. Die Zurückverweisung erübrigt sich nicht deshalb , weil sich die ang e- fochtene Entscheidung a us anderen Gründen als im Ergebnis zutreffend da r- stellt ( § 561 ZPO) oder die Sache auf der Grundlage des festgestellten Sac h- verhältnisses zur Entscheidung reif wäre ( § 563 Abs. 3 ZPO) . Der Senat kann auf der Grundlage der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen nicht beurte i- len, ob die Befristung zum 31. Dezember 2012 nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 7 TzBfG oder nach § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG gerechtfertigt ist. Das Landes arbeitsgericht hat - aus seiner Sicht konsequent - nicht g e- prüft, ob die von dem beklagten Land vorgetragenen sachlichen Gründe die Befristung im Arbeitsvertrag vom 27. September 2012 rechtfertigen. Nach § 1 Abs. 2 WissZeitVG bleibt das Recht der Hochschul en unberührt, das in § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG bezeichnete Personal auch in nach Maßgabe des T eilzeit - und Befristungsgesetzes befristeten Arbeitsverhältnisse n zu beschäft i- gen. Das beklagte Land hat sich insbesondere darauf berufen, dass der betrie b- lich e Bedarf an der Arbeitsleistung des Klägers nur vorübergehend iSd. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG bestanden habe, weil es sich bei der Erstellung der Antragsskizze um eine zeitlich begrenzte Aufgabe ge handel t habe . Es hat a u- ßerdem geltend gemacht, dass die Voraussetzungen für eine Befristung aus haushaltsrechtlichen Gründen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG bzw. der 39 40 41 - 17 - 7 AZR 182/14 ECLI:DE:BAG:2016:240216.U.7AZR182.14.0 Drittmittelbefristung nach § 2 Abs. 2 S atz 1 WissZeitVG erfüllt seien. Tats a- che n feststellungen hierzu hat das Landesarbeitsgericht bislang ni cht getroffen. Dies wird ggf. nachzuholen und zu prüfen sein, ob einer der geltend gemachten Sachgründe die Befristung rechtfertigt. Gräfl M. Rennpferd t Kiel Busch Hansen
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