Bundesarbeitsgericht Urteil vom 18. Mai 2016 Siebter Senat - - ECLI:DE:BAG:2016:180516.U.7AZR712.14.0 I. Arbeitsgericht Berlin Urteil vom 20. Februar 2014 - 58 Ca 12764/13 - II. Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Urteil vom 5. August 2014 - 16 Sa 589/14 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Befristung nach dem WissZeitVG Abschluss der Promotion Bestimmung en : WissZeitVG § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1; BerlHG § 35 ECLI:DE:BAG:2016:180516.U.7AZR712.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 712/14 16 Sa 589/14 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 18. Mai 2016 URTEIL Gaßmann, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger , pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 18. Mai 2016 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeit s- gericht Gräfl, den Richter am Bund esarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rennpferdt sowie den ehrenamtlichen Richter Krollmann und die ehrenamtliche Richterin Holzhausen für Recht erkannt: - 2 - 7 AZR 712/14 ECLI:DE:BAG:2016:180516.U.7AZR712.14.0 - 3 - 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Lande s- arbeitsger ichts Berlin - Brandenburg vom 5. August 2014 - 16 Sa 589/14 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parte ien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeit s- verhältnis ses sowie über vorläufige Weiterbeschäftigung ; hilfsweise begehrt der Klä ger den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertra g s. Der Kläger ist Diplom - Geophysiker. Er war auf der Grundlage von drei Arbeitsverträgen in der Zeit vom 22. April 1992 bis zum 21. M ärz 2008 bei der b eklagten Hochschule als wissenschaftlicher Mitarbeiter beschäftigt. A m 2. Oktober 2008 beantragte der Kläger die Er öffnung seines Prom o- tionsverfahrens . Dazu enthält § 35 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin in der Fassung vom 2 . Dezember 2004, gültig vom 15. Dezember 2004 bis zum 1. Juni 201 1 (BerlHG) ua. folgende Regelung en : 35 Promotion (1) Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit. (4) Auf Grund der Promotion wird der Doktorgrad verli e- hen. Die Promotionsordnung der Technischen Universität Berlin vom 23. Oktober 2006 (PromO) bestimmt ua. das Folgende : 2 - Ziel und Inhalt der Promotion 1 2 3 4 - 3 - 7 AZR 712/14 ECLI:DE:BAG:2016:180516.U.7AZR712.14.0 - 4 - (1) Durch die Promotion soll nachgewiesen werden, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller die Fähigkeit b e- sitzt, einen selbständigen Beitrag zur wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung zu leisten. Dieser Nachweis wird durch die Annahme einer schriftlichen Dissertation und durch eine e rfolgreiche wissenschaftliche Aussprache erbracht. § 6 - Eröffnung des Promotionsverfahrens (5) Die Dekanin oder der Dekan der Fakultät unterrichtet die Doktorandin oder den Doktoranden von der Eröffnung des Promotionsverfahrens und teilt ihr o der ih m die Z u- sammensetzung des Promotionsausschusses mi t . § 7 - Beurteilung der Dissertation (1) Die Gutachterinnen und Gutachter prüfen einzeln und unabhängig voneinander, ob die vorgelegte Dissertation als Promotionsleistung anerkannt werden kann, und beu r- teilen sie dabei in schriftlichen Gutachten mit sehr gut, gut, befriedigend, ausreichend oder nicht ausreichend. § 8 - Wissenschaftliche Aussprache (4) Unmittelbar nach der wissenschaftlichen Aussprache entscheidet der Promotionsausschuss in nichtöffentlicher Sitzung, ob die Doktorandin oder der Doktorand die wi s- senschaftliche Aussprache sehr gut, gut, befriedigend oder ausreichend bestanden hat oder ob die Promotion nach dem Ergebnis der wissenschaftlichen Aus sprache nicht vollzogen we r- den kann. Außerdem fasst der Promotionsausschuss die Urteile der Gutachterinnen oder Gutachter über die Di s- se r tation zu einem gemeinsamen Urteil - 4 - 7 AZR 712/14 ECLI:DE:BAG:2016:180516.U.7AZR712.14.0 - 5 - sehr gut, gut, befriedigend oder ausreichend zusammen. Aufgrund der gemeinsamen Urteile über die Dissertation und die wissenschaftliche Aussprache en t- scheidet der Promotionsausschuss, ob das Promotion s- verfahren insgesamt mit Auszeichnung bestanden (oder summa cum laude), sehr gut bestanden (oder magna cum laude), gut bestanden (oder cum laude), bzw. bestanden (oder rite) ist (6) Die oder der Vorsitzende des Promotionsausschusses teilt das Ergebnis unverzüglich der Doktorandin oder dem Doktoranden mit und stellt ihr oder ihm darüber eine vo r- läufige Bescheinigu ng aus. Stilistische oder kleinere sac h- liche Änderungen der Dissertation können im Einverne h- men zwischen der Doktorandin oder dem Doktoranden und dem Promotionsausschuss vereinbart werden. Die Dekanin oder der Dekan wird über das Gesamtergebnis der Promoti on informiert und unterrichtet den Fakultätsrat im öffentlichen Teil seiner nächsten Sitzung ohne B e- kanntgabe der Note über die Promotion. § 9 - Veröffentlichung der Dissertation (1) Bevor die Promotion nach erfolgreich abgeschlossener wissenschaftlicher Aussprache vollzogen werden kann, muss die Dissertation in angemessener Weise der wi s- senschaftlichen Öffentlichkeit durch Vervielfältigung und Verbreitung zugänglich gemacht werden. § 10 - Vollzug der Promotion (1) Die Dekanin o der der Dekan vollzieht die Promotion durch Aushändigung der Promotionsurkunde, sobald die Doktorandin oder der Doktorand die Dokumentation nach § 9 erstellt und bei der Universität sbibliothek eingereicht hat. (3) Mit Aushändigung der Promotionsurku nde erhält die Doktorandin oder der Doktorand das Recht, den jeweils verliehenen Grad zu führen. - 5 - 7 AZR 712/14 ECLI:DE:BAG:2016:180516.U.7AZR712.14.0 - 6 - § 11 - Zurücknahme des Promotionsantrag e s, Einstellung des Promotionsverfahrens überarbeitete Fassung der Dissertation ohne eine von der oder dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses als triftig anerkannten Grund nicht innerhalb von sechs Mon a- ten nach einer positiv beurteilten wissen schaftlichen Au s- sprache in der vorgeschriebenen Form abgibt, wird das Promotionsverfahren durch eine schriftliche Feststellung (3) Wird vor der Aushändigung der Promotionsurkunde festgestellt, dass die Doktorandin oder der Doktorand wi s- sentlich irreführende Angaben gemacht hat, so entsche i- , ob das Promotionsverfahren for t- Am 30. Oktober 2008 fand die wissenschaftliche Ausspra che über die Dissertation des Klägers statt. Anschließend erhielt der Kläger folgende Bescheinigung Herr Dipl . - Ing. S hat den akademischen Grad Doktor der Ingenieurwisse n- schaften (Dr. - Ing. ) erlangt, nachdem er im ordnungsgemäßen Promotionsve r- fahren durch seine Dis sertation Ein hydrostatisch - isostatisches Dichtemodell für das Gr a- vitations potential der Erde und die wiss enschaftliche Aussprache am 30. Oktober 2008 mit dem Gesamtur teil sehr gut seine wissenschaftliche Be fähigung erwiesen hat . Das Recht, den Grad - Ing. zu führen, erhält Herr S Die Promotionsurkunde vom 27. Juni 2009 wurde dem Kläge r am 2. Juli 2009 ausgehän digt. Am 31. Oktober 2008 schlossen die Parteien einen für den Zeitraum vom 1. Novem ber 2008 bis zum 31. Oktober 2013 befristeten Arbeitsvertrag . Danach wurde der Kläger als wissenschaftlicher Mitarbeiter eingestellt. Nach 5 6 7 - 6 - 7 AZR 712/14 ECLI:DE:BAG:2016:180516.U.7AZR712.14.0 - 7 - § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrags war das Arbeits verhältnis gemäß § 2 Abs. 1 WissZeitVG befristet. Der Kläger war dem In stitut für Geodäsie und Geoinfo r- mationstechnik zugeordnet. Im Rahm en von Berufungsverhandlungen mit Prof. Dr. N wurde i n e i- n em Vermerk vom 6. Oktober 2010 F olgendes festgehalten : Wissenschaftliches Perso nal (3) Das Institut für Geodäsie und Geoinformationstechnik erhält 1 volle Dauerstelle wissenschaftliche/r Mitarbe i- ter/in; Stellen - Nr.: wird durch die Fakultät benannt; als namentliche Berufungszu sage für Herrn S Prof. Dr. N bat mit Schreiben vom 16. Okto ber 2010 ua. um die folge n- de Ergänzung: Wissenschaftliches Perso nal (3) Zusatz: Dem Institut wird die Möglichkeit gegeben, di e- se Personalressource im Rahmen einer langfristigen str a- tegischen Ausrichtung in Absprache mit der Fakultät a n- derweitig zu verwenden. Dementsprechend heißt es in der Berufungszusage vom 15. Dezember 2010: Wissenschaftliches Perso nal (3) D as Institut für Geodäsie und Geoinformationstechnik erhält 1 volle Dauerstelle wissenschaftliche/r Mitarbe i- ter/in; Stellen - Nr.: wird durch die Fakultät benannt; als namentliche Berufungszusage für Herrn S . Dem Institut wird die Möglichkeit gegeben, diese Pers o- nalressource im Rahmen einer langfristigen strategischen Ausrichtung, in Absprache mit der Fakultät, anderweitig zu verwend en. 8 9 10 - 7 - 7 AZR 712/14 ECLI:DE:BAG:2016:180516.U.7AZR712.14.0 - 8 - Prof. Dr. N wurde als Professor an der beklagten Hochschule e r nannt. Er nahm am 9. Januar 2013 an den Berufungsverhandlungen mit Dr. F teil. Aus diesem Anlass wurde die Prof. Dr. N erteilte Ber u fungszusage mit Schr e i ben vom 21. Januar 2013 geändert und die namentliche Berufungszus a ge für den Kläger ab geändert in eine Berufungszusage für Herrn W . Mit der Klage vom 2. September 2013 hat sich der Kläger gegen die Beendigu n g des Arbeitsverhältnisses aufg rund der Befristung zum 31. Oktober 2013 gewandt. Er hat d ie Auffassung vertreten, die für die sog. Postd oc - Phase nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG vereinbarte Befristung sei unwirksam, weil sie nicht nach , sondern bereits vo r Abschluss der Promo tion vereinbart worden sei . D ie Promotion sei nicht schon mit der wissenschaftlichen Aussprache am 30 . Oktober 2008 , sondern erst mit der Aushändigung der Promotionsurkunde am 2. Juli 2009 abgeschlossen gewesen. Zumindest habe er ein en Anspruch auf Abschluss eines unbefristeten Ar beitsvertrag s aufgrund der namentlichen und rechtsverbindlichen Berufungszusage vom 15. Dezember 2010 . Die Ber u- fungszusage für Prof. Dr. N sei ein öffentlich - rechtlicher Vertrag zu seinen Gunsten. Der Kl äger hat beantragt 1. festzustellen , dass das zwischen den Parteien b e- stehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befri s- tung vom 31. Oktober 2008 mit Ablauf des 31. Oktober 2013 ge endet hat , sondern auf unb e- stimmte Zeit fortbesteht ; 2. für den Fall des O bsiegens mit dem Klageantrag zu 1. die Beklagte zu verurteil en , ihn bis zum recht s- kräftigen Abschluss des Verfah rens als w issenschaf t- liche n Mitarbeiter zu den bisherigen Arbeitsbedi n- gunge n weiter zubeschäftigen ; 3. hilfsweise für den Fall des U nterliegens mit dem A n- trag zu 1. die Beklagte zu verurteil en , mit ihm einen unbefristeten Arbeitsvertrag als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Institut für G eodäsie und Ge oinform a- tionstechnik in Vollzeit abzuschließen. 11 12 13 - 8 - 7 AZR 712/14 ECLI:DE:BAG:2016:180516.U.7AZR712.14.0 - 9 - Die Beklagte hat beantragt, die Kl age abzuweisen. Sie hat die Auffa s- sung vertreten, der Arbeitsvertrag sei nach dem Abschluss der Promotion ve r- einbart worden. Für den Zeitpunkt des Abschluss es der Promotion iSv. § 2 Abs. 1 S atz 2 WissZeitVG sei Landesrecht maßgeblich . § 35 BerlHG unte r- scheide zwischen der Promotion und der Verleihung des Do ktorgrades . Nach der Prom otionsordnung der Beklagten erfolge die Promotion mit der Festste l- lung des Gesamtergebnisses n ach der wissenschaftlichen Aussprache und Mi t- teilung des Beste hens durch den Vors itzenden des Promotionsausschusses . Da nach bedürfe es keiner weite ren Beschlüsse, um die Promotion durch Übe r- gabe der Urkunde zu vollziehe n. Die Pr of. Dr. N erteilte Berufungs zusage b e- gründe keinen Anspruch des Klägers auf Abschluss eines unbefristet en A r- beitsvertrags. Die Ausstattung des Instituts sei mit der Maßgabe bewilligt wo r- den, dass Personalressourcen auch anderweitig vergeben werden könnten . Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zu rückgewiesen. Mit der Revision verfolgt d e r Klä ger sein e Klageanträge weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision . Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu R echt abgewiesen. I. Der Klageantrag zu 1. ist zulässig. Es handelt sich ausschließlich um eine Befristungskontrollklage nach § 17 Satz 1 TzBfG. Die Parteien s t reiten über die Wirksamkeit d er Befri stung ihres Arbeitsvertrags zum 31. Oktober 2013 . A ndere Beendigungstatbestände sind nicht im Streit. D em letzten Hal b- satz des Klageantrags ist daher keine eigenständige Bedeutung im Sinne einer allgemeinen Feststellungsklage iSv. § 256 Abs. 1 ZPO beizumessen. 14 15 16 17 - 9 - 7 AZR 712/14 ECLI:DE:BAG:2016:180516.U.7AZR712.14.0 - 10 - I I . Der Klageantrag zu 1. ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend entschieden, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeit s- verhältnis aufgrund der im Arbeitsver trag vom 31. Oktober 2008 vereinbarten Befristung a m 31. Oktober 2013 geendet hat. 1. Die zum 31. Oktober 2013 vereinbarte Befristung gilt nicht schon nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halb s. 1 KSchG als wirksam, denn der Kläger hat deren Rechtsunwirksamkeit rechtzeitig geltend gemacht. Er hat am 2. September 2013 beim Arbeitsgericht Klage eingereicht , die der Beklagten am 9. September 2013 zugestel lt wurde . Die Frist des § 17 Satz 1 TzBfG ist damit eingehalten . Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wahrt auch die Erhebung einer Klage vor dem Ablauf der vereinbarten Vertra gslau f- zeit die Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG (BAG 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 10; 2. Juni 2010 - 7 AZR 136/09 - Rn. 13 mwN , BAGE 134, 339 ) . 2. Die Befristung ist wirksam. Sie ist nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Wiss ZeitVG gerechtfertigt . a ) Au f die im Arbeitsvertrag vom 31. Oktober 2008 vereinbarte Befrist ung findet § 2 Abs. 1 WissZeitVG Anwendung. aa ) D er zeitliche Geltungsbereich des WissZeitVG ist eröffnet. Für die Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsvertrags ist die im Zeitpunkt ihrer Ve r- einbarung geltende Rechtslage maßgeblich (vgl. BAG 9. Dezem be r 2015 - 7 AZR 117/14 - Rn. 27; 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 15; 2. September 2009 - 7 AZR 291/08 - Rn. 10, BAGE 132, 54) . Das WissZeitVG ist mit dem 12. April 2007 (BGBl. I S. 506) beschlossen worden und am 18. April 2007 in Kraft getreten. Die am 31. Oktober 2008 ver einbarte Befristung unterfällt nicht einer der auf an dere Rechts grundlagen verweisenden Übergangsregelungen in § 6 WissZeitVG (vgl. hierzu BAG 24. Augus t 2011 - 7 AZR 228/10 - Rn. 19, BAGE 139, 109; 1. Juni 2011 - 7 AZR 827/09 - Rn. 16 f., BAGE 138, 91) . 18 19 20 21 22 - 10 - 7 AZR 712/14 ECLI:DE:BAG:2016:180516.U.7AZR712.14.0 - 11 - bb ) Die Befristungsabrede fällt in den betrieblichen Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 WissZeitVG. Es handelt sich um den Abschluss eines Arbeit s- vertrags für eine bestimmte Zeit an einer Einrichtung des Bildungswesens , die nach Landesrecht eine staatliche Hochschule ist. Gemäß § 1 Abs. 2 des Gese t- zes über die Hochschulen im Land Berlin in der Fassung vom 17. Juli 2008, gültig vom 1. April 2008 bis zum 1. Juni 2011, ist die Technische Universität Berlin eine staatliche Hochschule. cc ) Der Kläger unterfällt dem pe rsonellen Geltungsbereich von § 2 Abs. 1, § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG. Als wissenschaftliche r Mitarbeiter gehört er zum wis senschaftliche n Personal iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG. Dies hat d er Kläger auch nicht in Abrede gestellt. dd) Die Befristu ng genügt dem Zitiergebot des § 2 Abs. 4 Satz 1 Wiss ZeitVG. Danach ist im Arbeitsvertrag anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften de s WissZeitVG beruht. Die Einhaltung des Zitiergebots erfordert nicht die Angabe der einzelnen Befristungsnormen (BAG 9. Dezember 2015 - 7 AZR 11 7 /14 - Rn. 20; 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 11; 1. Juni 2011 - 7 AZR 827/09 - Rn. 13, BAGE 138, 91) . De m Zitiergebot ist entsprochen, wenn sich aus der Befristungsvereinbarung ergibt, auf welche gesetzliche Vo r- schrift sich die Befristung stützt. Dabei genügt es, wenn sich anhand des schrif t- lichen Vertragstextes durch Auslegung ermitteln lässt, dass die Befr istung auf dem WissZeitVG beruhen soll (BAG 9. Dezember 2015 - 7 AZR 11 7 /14 - aaO; 1. Juni 2011 - 7 AZR 827/09 - aaO) . Dies ist hier der Fall. In dem Arbeits vertrag vom 31. Oktober 20 08 ist angegeben, dass das Arbeitsverhält nis nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG befristet ist. b ) Die am 31. Oktober 2008 vereinbarte Befristung erfüllt die Vorausse t- zungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG . a a) Die Befristung von Arbeitsverträgen mit nichtpromoviertem wissen - schaftliche n und kün stlerische n Personal an H ochschulen ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig. Nach abg e- schlos sener Promoti on, dh. in der sog. Postdoc - Phase, ist gemäß § 2 Abs. 1 23 24 25 26 27 - 11 - 7 AZR 712/14 ECLI:DE:BAG:2016:180516.U.7AZR712.14.0 - 12 - Satz 2 Halbs. 1 Wiss ZeitVG die Befristung bis zu einer Dauer von sechs Ja h- ren - im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren - möglich. E i- ne Befristung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG setzt voraus, dass sie nach Abschluss der Promo tion vereinbart wird. bb) Diesen Anforderungen genügt die am 31. Oktober 2008 ver einb arte Befristung zum 31. Oktober 2013. (1) Der Arbeitsvertrag hat eine Laufzeit vom 1. November 2008 bis zum 31. Oktober 2013. Damit ist die Höchstbefristungsdauer von sechs Jahren nicht überschritten. (2) Der Arbeitsvertrag wurde nach Abschluss der Promo tion abgeschlo s- sen. D as Landesar beitsgericht hat zutreffend angenommen , dass die Promotion bereits mit de r erfolgreichen wissenschaftlichen Aussprache und der Übergabe der vorläufigen Bescheinigung des Promotionsausschusses über das Ergebnis am 30. Oktober 2008 abgeschlossen war und nicht erst mit Aushändigung der Promotionsurkunde am 2. Juli 2009 . ( a ) Das WissZeitVG enthält keine ausdrückliche Bestimmung dazu, zu we l- chem Zeitpunkt die Promotion abgeschlossen ist . Nach der mit § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG inhaltsgleichen Vorgängerregelung in § 57b Abs. 1 Satz 2 HRG i n der Fassung vom 5. Dezember 2006 (a F) , die die Befristung von A r- beitsverträgen mit wissenschaftlichem o- ebenfalls bis zur Dauer von sechs Jahren gestattete, war nach den lande s- rechtlichen Vorschriften und der jeweiligen Prom otionsordnung zu be urteilen , wann eine Promotion abgeschlossen war (BAG 20. Januar 2010 - 7 AZ R 753/08 - Rn. 19 ff. mwN , BAGE 133, 105) . Die Vorsc hriften des HRG, insb e- sondere § 57b Abs. 1 Satz 2 HRG aF , hatten ebenfalls nicht selbst bestimmt , wann eine Promotion iSv. § 57b Abs. 1 Satz 2 HRG aF war . § 18 Abs. 2 Satz 1 HRG aF verwies jedoch hinsichtlich der Verleihung von Hochschulgraden auf das Landesre cht. Dies es war daher auch maßgeblich für die Frage, w ann eine Promotion iSv. § 57b Abs. 1 Satz 2 HRG aF als abg e- schlos sen galt . Nach der Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 1 WissZeitVG so llte 28 29 30 31 - 12 - 7 AZR 712/14 ECLI:DE:BAG:2016:180516.U.7AZR712.14.0 - 13 - die Gesetzeslage gegen über § 57b Abs. 1 HRG aF - mit Ausnahme der Reg e- lung in Satz 3 - nicht verändert werden (BT - Drs. 16/3438 S. 1 1 ) . Daher ist - ebenso wie für den Beginn der Promotion (BAG 23. März 2016 - 7 AZR 70/14 - Rn. 47 ) - für den Zeitpunkt des Abschlusses der Promotion grundsät z- li ch das Landesrecht und da s Satzungsrecht der Un iver sität maßgeblich ( ebe n- so NK - GA/Boemke § 2 WissZeitVG Rn. 7 ; HaKo - TzBfG/ Joussen 3 . Aufl. § 2 WissZeitVG Rn. 3; Krause in Geis Hochschulrecht in Bund und L ändern Stand April 2016 § 2 Rn. 19; ErfK/Müller - Glöge 1 6 . Aufl. § 2 WissZeitVG Rn. 3 ; APS / Schmidt 4. Aufl. § 2 WZVG Rn. 10; Sievers TzBfG 5. Aufl. Anh. 7 Rn. 26 ; KR/Treber 1 1 . Aufl. § 2 WissZeitVG Rn. 2 1 ) . (b) Nach den hochschul rechtlichen Vorschriften des Landes Berlin und den Bestimmungen der Promotionsordnung der Beklagten ist die Promotion mit der erfolgreichen wissenschaftlichen Aussprache und der Aushändigung der vorlä u- figen Bescheinigung abgeschlossen. (a a ) Nach § 35 Abs. 4 BerlHG wird der Dokto rgrad auf Grund i- on verliehen. Damit unterscheidet das Gesetz zwischen der Promotion und der Verleihung des Doktorgrades. Die Verleih ung des Doktorgrades setzt voraus, dass die Promotion bereits erfolgt ist. Dies entspricht § 35 Abs. 1 BerlHG . D a- nach dient die Promotion dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter wisse n- schaftlicher Arbeit. Die nähere Ausgestaltung des Verfahrens und insbesondere Regelungen dazu, welche Anforderungen an den Nachweis wissenschaftlicher Arbeit zu stellen sind, richte t sich nach der von der Beklagten erlassenen Pr o- m otionsordnung , die ihrerseits zwischen der Promotion und deren Vollzug durch A ushändigung der Promotionsurkunde unterscheidet. (b b ) Nach § 2 Abs. 1 PromO wird durch die Promotion nachgewie sen , dass die Doktorandin oder der Doktorand die Fähigkeit besitzt, einen selbständigen Beitrag zur wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung zu leisten. Dieser Nachweis wird durch die Annahme einer schriftlichen Dissertation und durch eine erfolgreiche wissen schaftl iche Au ssprache erbracht. Aufgrund d es e r- brac h ten Nachweises der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit wird die Doktorandin oder der Doktorand gemäß § 8 A bs. 4 PromO promoviert . 32 33 34 - 13 - 7 AZR 712/14 ECLI:DE:BAG:2016:180516.U.7AZR712.14.0 - 14 - Da bei entscheidet d er Promotionsausschuss unmittelbar nach der wi sse n- schaf t lichen Aussprache in nichtöffentlicher Sitzung, ob und mit welcher Note die wissenschaftliche Aussprache bestanden ist oder ob die Promotion nach dem Ergebnis der wissenschaftlichen Aussprache nicht vollzogen werden kann. Außerdem fasst der Promo tionsausschuss die Urteile der Gutachten über die Dissertation zu einem gemeinsamen U rteil zusammen und legt die Gesamtn o te fest . Abgeschlossen wird das Promotionsverfahre n, indem d er oder die Vorsi t- zende des Promotionsausschusses das Ergebnis gemäß § 8 Ab s. 6 PromO unverzüglich der Doktorandin oder dem Dokto randen mitteilt und ihr oder ihm darüber eine vorläufige Bescheinigung aus stellt. Die Deka nin oder der Dekan wird über das Gesamtergebnis der Promotion informiert und unterrichtet seine r- seits den Fakult ätsrat über die Promotion. Die Promotion ist daher mit der Mi t- teilung des Ergebnisses gegenüber de m Doktoranden oder der Doktorandin und der Übergabe der vorläufigen Bescheinigung abgeschlossen. Ansonsten wäre eine Unterrichtung des Dekans oder der Dekanin über das Gesamterge b- über die Promotion nicht denkbar , sondern nur eine Information über das vorläufige Ergebnis der wissenschaftl i- chen Aussprache . Die Vereinbarung stilistische r oder kleinere r sachliche r Änd e- rungen der Dissertation im Einvernehmen zwischen der Doktorandin oder dem Doktoranden und dem Promotionsausschuss steht der Bekanntgabe der Pr o- motion an den Dekan und den Fakultätsrat nach § 8 Abs. 6 PromO ausdrücklich nicht im Wege. Das in §§ 9 ff. PromO geregelte Verfahren zur Verleihung des Dokto r- grades setzt die Promotion voraus. Bevor die Promotion nach erfolgreich abg e- schlossener wissenschaftlicher Aus sprache gemäß § 9 Abs. 1 PromO vollzogen werden kann, muss die Dissertation in angemessener Wei se der wissenschaf t- lichen Öffentlichkeit durch Vervielfältigung und Verbreitung zugänglich gemacht werden. Die Verleihung des Doktorgrades erfolgt nach § 10 Abs. 1 PromO durch Aushändigung der Promotionsurkunde . Dadurch wird gemäß § 10 Ab s. 3 PromO das Rec ht begründet , den verliehe n en Grad zu führ en . Die Promotion ist nicht deshalb erst mit der Aushändigung der Prom o- tionsurkunde abgeschlossen, weil nach einer erfolgreichen wissenschaftlichen 35 36 - 14 - 7 AZR 712/14 ECLI:DE:BAG:2016:180516.U.7AZR712.14.0 - 15 - Promotion s- urkunde verhindern und zur Einstellung des Promotionsverfahrens führen kö n- nen . Derartige S 11 PromO im Zusammenhang mit der Veröffentlichung der Dissertation oder durch wissentlich irreführende Angaben auftreten. So wird das Promotionsverfahren nach § 11 Abs. 2 PromO durch e i- ne schriftliche Feststellung des Promotionsausschusses eingestellt, w enn die Doktorandin oder der Doktorand die überarbeitete Fassung der Dissertation ohne eine n von der oder dem Vorsitzenden des Promo tionsausschusses als triftig anerkannten Grund nicht innerhalb von sechs Monaten nach einer positiv beurteilten wissenschaftlichen Aussprache in der vorgeschriebenen Form a b- gibt . Nach § 11 Abs . 3 PromO entscheidet der Fakultätsrat außerdem über eine Fortsetzung des Promotionsverfahrens, wenn festgestellt wird , dass die Dokto - randin oder der Doktorand vor der Aushändigung der Promotionsurkunde wi s- sentlich irreführende Angaben gemacht hat . In diesen Ausnahmef ällen kann die bereits erfolgte Promotion en tgegen der nach der erfolgreichen wissenschaftl i- chen Aussprache bestehenden Erwartungen - möglicherweise dauerhaft - nicht vollzogen und der Doktorgrad nicht verliehen werden. Gleichwohl war die Pr o- motion als solche zunächst erfolgreich abgeschlossen. II I . Der auf Weiterbeschäft igung gerichtete Klageantrag zu 2. f ällt dem S e- nat nicht zur Entscheidung an. Er steht unter der innerprozessualen Bedingung des O bsiegens mit dem Klageantrag zu 1. Diese Bedingung ist nicht eingetr e- ten. I V . Der für den Fall des U nterliegens mit dem Befristungskontrollantrag gestellte Hilfsantrag, mit dem der Kläger den Abschluss eine s unbefristeten A r- beitsvertrag s als wissenschaftlicher Mitarbeiter a m Institut für G eodäsie und Ge oinformationstechnik in Vollzeit begehrt , ist unbegr ündet. Dies hat das La n- desarbeitsgericht im Ergebnis zu Recht erkannt . Dabei bedarf es keiner En t- scheidung, ob ein Anspruch des Klägers auf Abschluss eines unbefristeten A r- beitsvertrags als wissenschaftlicher Mitarbeiter deshalb nicht besteht , weil von einem Änderungsvorbehalt Gebrauch gemacht wurde. Die Prof. Dr. N e r teilte Berufungszusage vom 15. Dezember 2010 begründete - unabhängig von ihrer 37 38 - 15 - 7 AZR 712/14 ECLI:DE:BAG:2016:180516.U.7AZR712.14.0 - 16 - rechtlichen Einordnung als öffentlich - rechtlicher Vertrag oder als Zusage - dem Kläger gegenüber keinen eigenständigen Einstellungsanspruch. 1. Es kann offenbleiben, ob die Prof. Dr. N erteilte Berufungszusage vom 15. Dezember 2010 einen öffentlich - rechtlichen Vertrag oder eine Zusage da r- stellt. Auf einen öffentlich - rechtlichen Vertrag iSv. § 54 Vw VfG, der nach § 1 Abs. 1 VwVfG Berlin für die öffentlich - rechtliche Verwaltungstätigkeit der B e- klagten gilt, sind gemäß § 62 Satz 2 VwVfG die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend anzuwen den . Daher kann einem Dritten n ach § 328 Abs. 1 BGB in einem öffentlich - rechtlichen Vertrag, der zu seinen Gun s- ten geschlossen wird, die Berechtigung ein ge räu mt sein , den Abschluss eines bes timmten Vertrag s zu verlangen ( BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 439/09 - Rn. 23 ) . Bei einer Zusiche rung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG erteilt eine z u- ständige Behörde die Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu e r- lassen oder zu un terlassen. Ist die Zusicherung nicht auf den Erlass oder die Unterlassung eines bestimmten Verwaltungsaktes gerichtet, so handelt es sich um eine Zusage, die im VwVfG nicht definiert ist ( vgl. etwa Stelkens/Bon k/ Sachs Vw V f G 8. Aufl. § 38 Rn. 12 ) . Für das Vorliegen einer Zusage wie auch eines öffentlich - rechtliche n Vertrag s ist Voraussetzung, dass der Wille der B e- hör de , sich für die Zukunft zu binden und einen entsprechenden Anspruch des Begünstigten auf die Maßnahme zu begründen , in der Erklärung eindeutig zum Ausdruck kommt ( Stelkens/Bonk/Sachs Vw VfG 8. Aufl. § 38 Rn. 21, § 54 Rn. 28 mwN ) . 2. D anach hat das Landesarbeitsgericht die Prof. Dr. N erteilte Ber u fung s- zusage rechtsfehlerfrei dahin verstanden, dass diese keinen rechtsve r bindl i- chen An spruch des Klägers auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsve r trags begründet . Ein solcher Anspruch folgt nicht allein aus dem Umstand, d ass der Kläger in der Berufungszusage für das wissenschaftliche Personal namen t lich benannt ist. Die Zusage für die Personalauss t attung für den Fall der B e rufung von Prof. D r. N . Dazu ist zwar u fungsz u- 39 40 41 - 16 - 7 AZR 712/14 ECLI:DE:BAG:2016:180516.U.7AZR712.14.0 . Die Zusage ist aber weder auf den Kläger begrenzt no ch auf eine Einstellung des Klägers konkre tisiert . Vie l mehr wird durch den nachfolgende n Satz in der Berufungszusage vom 15. Dezem ber 2010 unmissverständlich klar gestellt , dass dem Institut die Mö g lichkeit eing e- räumt ist s ource im Rahmen einer langfristigen strateg i- schen Ausrichtung, in Absprache mit der Fakultät, anderweitig zu ve r wenden . Daraus wird deutlich, dass die Stelle zwar zunächst mit dem Kläger besetzt werden sollte, sie künftig jedoch auch anderweitig besetzt werden k o n n te. Ein rechtlicher Bindungswille der Beklagten dahingehend, mit dem Kläger einen unbefristeten Ar beitsvertrag abzuschließen, kann der Berufungszusage vom 15. Dezember 2010 daher nicht entnommen werden. V . D e r Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tr a- gen. Gräfl M. Rennpferdt Kiel Krollmann Holzhausen 42
Full & Egal Universal Law Academy