Bundesarbeitsgericht Urteil vom 28. September 2016 Siebter Senat - 7 AZR 549/14 - ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.7AZR549.14.0 I. Arbeitsgericht Rostock Urteil vom 1. Oktober 2013 - 1 Ca 906/13 - II. Landesarbeitsgericht Mecklenburg - Vorpommern Urteil vom 30. Juli 2014 - 2 Sa 224/13 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Befristung nach dem WissZeitVG - Haushaltsbefristung - Verhältnis von WissZeitVG zum TzBfG Bestimmung en : WissZeitVG (in der bis zum 16. März 2016 geltenden Fassung) § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4, Abs. 4 Satz 1; GG Art. 5 Abs. 3; LHG M - V idF vom 5. Juli 2002 § 1 Abs. 1 Nr. 2; LVVO M - V vom 25. Oktober 2001 idF vom 16. Dezember 2010 § 4 Abs. 1 Buchst. b; TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, § 17 Satz 1 und Satz 2; KSchG § 7; EGB - UNICE -CEEP - Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG § 5 Nr. 1 Buchst. a; AEUV Art. 267 ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.7AZR549.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 549/14 2 Sa 224/13 Landesarbeitsgericht Mecklenburg - Vorpommern Im Namen des Volkes! Verkündet am 28. September 2016 URTEIL Schiege , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. beklagtes, berufungsklagendes und revisionsbeklagtes Land, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsg erichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 28. September 2016 durch die Vorsitzende Richterin am Bu n- desarbeitsgericht Gräfl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rennpferdt, den Richter am Bundesarbeitsgericht Waskow sowie den ehrenamtlichen Ric h- ter Wi l lms und die ehrenamtliche Richterin Gmoser für Recht erkannt: - 2 - 7 AZR 549/14 ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.7AZR549.14.0 - 3 - Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Mecklenburg - Vorpommern vom 30. Juli 2014 - 2 Sa 224/13 - aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsch e i- dung - auch über die Kosten der Revision - an das La n- desarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befri s- tung a m 31. Dezember 2013 geendet hat. Der Kläger wurde von dem beklagten Land in der Zeit vom 1. Oktober 2010 bis zum 3 1 . Dezember 201 3 aufgrund von zwei aufeinanderfolgenden b e- fristeten Arbeitsverträgen am Historischen Institut der Universität Rostock b e- schäftigt. Der Kläger wurde zunächst als Lehrkraft für besondere Aufgaben b e- fristet bis zum 31. Januar 2011 eingestellt. In der Tätigkeitsdarstellung vom 17. Juli/30. September 2010 heißt es ua. : 3. Aufgabenkreis des Arbeitsplatzinhabers Durchführung von wissenschaftlichen Lehrveranstaltungen in de r Fachdidaktik im Umfang von 16 SWS wissenschaftliche Betreuung studentischer Arbeiten (Hausarbeiten, Staatsexamensarbeiten) fachliche Mitwirkung bei Prüfungen gemäß Prüfungsord - nung Mitwirkung an der akademischen Selbstverwaltung ... 1 2 - 3 - 7 AZR 549/14 ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.7AZR549.14.0 - 4 - 5. Darstellung der Tätigkeit l fd. Nr. Aufgaben ausführliche Be - schreibung der da - bei anfallenden Ar - beitsschritte u. ggf. Angabe der anzu - wendenden Vor - schriften Anteil an gesamter AZ 1 2 3 4 1. Lehre zur Vermitt - lung von Grundl a- genwissen und pr o- fessioneller Han d- lungskompetenz im Bereich der Fac h- didaktik Lehrveranstaltun - gen im Umfang von 16 SWS 80 % Betreuung und Durchführung der in der Geschichtsd i- daktik obligatori - schen schulprakt i- schen Übungen in den Lehrämtern aller Schulstufen Vermittlung von Gegenständen und Methoden der Fachdidaktik (Grundkenntnisse) Organisation und Betreuung von Praktika im Rah - men der Lehramt s- ausbildung 2. Prüfungen wissenschaftliche Betreuung studen - tischer Arbeiten 15 % fachliche Mitwir - kung bei Prüfungen gemäß Prüfungs - ordnung 3. Mit wirkung an der akademischen Selbstverwaltung Entwicklung von Studiengängen 5 % Kooperation mit dem ZLB der Un i- versität Rostock - 4 - 7 AZR 549/14 ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.7AZR549.14.0 - 5 - Am 6./1 6 . Dezember 2010 schlossen die Parteien einen weiteren befri s- teten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 1. Februar 2011 bis zum 31. Dezember 2013 . In § 1 des Arbeitsvertrags ist als 2 Abs. 1 Wisse n- Gemäß § 2 des Arbeitsv ertrags b e- stimmte sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV - L), dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV - L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ - Länder) und den diese jewe ils ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifvertr ä- gen in der für den Bereich des beklagten Landes geltenden Fassung. Die Au f- gaben des Klägers blieben unverändert. Vom Lehrdeputat des Klägers entfielen durchschnittlich zwölf Semesterwochenstunden auf d Bei der Gestaltung dieser der von ihm durchgeführten Seminare unterlag der Kläger keinen Vorgaben. Der Kläger war in die Entgeltgruppe 13 TV - L eingruppiert und wurde aus Mitteln vergütet, d Mit seiner am 11. Juni 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen und de m b eklagten Land am 1 8 . Juni 2013 zugestellten Klage hat der Kläger die Auffassung vertreten, d ie Befristung könne nicht auf § 2 Abs. 1 WissZeitVG g e- stützt werden . Er habe nicht dem wissen schaftlichen Personal iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG an gehört . Seine Lehrveranstaltungen seien auf die repeti e- rende Vermittlung didaktischer Grundkenntnisse ausgerichtet gewesen . E r habe keinen Freiraum für eigene Forschungstätigkeit gehabt. Das beklagte Land h a- be den fehlenden Wissenschaftsbezug seiner Tätigkeit durch den Abzug des dokumentiert . Die Befristung sei auch nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gerechtfertigt , da die Voraussetzungen der Haushaltsbefristung nicht vorlägen. Außerdem sei diese Vorschrift union s- rechtswidrig . 3 4 - 5 - 7 AZR 549/14 ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.7AZR549.14.0 - 6 - Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass das mit Arbeitsvertrag vom 6./1 6 . Dezember 2010 vereinbar te Arbeitsverhältnis zw i- schen dem Kläger und dem beklagten Land nicht wegen Fristablaufs mit dem 31. Dezember 2013 geendet hat . Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat die Au f fassung vertreten, die Befristung sei nach § 2 Abs. 1 Wi ssZeitVG gerechtfe r- tigt. Der Kläger habe zum wis senschaftlichen Personal iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gehört . Er habe bei seiner Lehrtätigkeit - auch soweit es um die Vermittlung von Grundlagenwissen gegangen sei - die Forschungsdiskussionen auf dem G ebiet der Fachdidaktik verfolgen, sich damit auseinandersetzen und diese Erkenntnisse in seine Lehrveranstaltungen einfließen lassen müssen. Die Lehrveranstaltungen seien ausweislich der Ankündigungen auch auf die G e- winnung von Erkenntnissen angelegt gewes en. Der Kläger habe nicht nur bei der Vorbereitung seiner Lehrveranstaltungen, sondern auch darüber hinaus die Möglichkeit zur Reflexion und Forschung gehabt, da er nur 1.120 Stunden pro Jahr durch die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit belastet gewe sen sei, während seine Jahresa rbeitszeit 1.840 Stunden betragen habe. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mi t der Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Das beklagte Land b e- antragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsg e- richt. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung kann die Klage nicht abgewiesen werden. Der Senat kann nicht abschließend beurteil en, ob das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der vereinbarten Befristung am 5 6 7 8 - 6 - 7 AZR 549/14 ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.7AZR549.14.0 - 7 - 3 1. Dezember 2013 geendet hat. Die bislang getroffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts tragen nicht dessen Annahme, die Befristung sei nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG und nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG g e- rechtfertigt. I. Die im Arbeitsvertrag vom 6./1 6 . Dezember 2010 vereinbarte Befristung zum 31. Dezember 2013 gilt nicht nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam. Der Kläger hat die Rec htsunwirksamkeit der Befristung mit der am 11. Juni 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen und dem beklagten Land am 18. Juni 2013 zugestellten Befristungskontrollklage rechtzeitig nach § 17 Satz 1 TzBfG geltend gemacht. Nach ständiger Rechtsprechung des B u n- desarbeitsgerichts wahrt auch die Erhebung einer Klage vor dem Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit die Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG (BAG 20. April 2016 - 7 AZR 614/14 - Rn. 11; 2. Juni 2010 - 7 AZR 136/09 - Rn. 13 mwN, BAGE 134, 339) . I I . Der S enat kann nicht abschließend entsche iden, ob die im Arbeitsve r- trag vom 6./16 . Dezember 2010 vereinbarte Befristung zum 31. Dezember 2013 nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG in der hier maßgeblichen, bis zum 16. März 2016 geltenden Fassung (im Folgenden WissZ eitVG) oder nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gerechtfertigt ist. 1. Aufgrund der bislang getroffenen Feststellungen lässt sich nicht beurte i- len, ob die Befristung die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG erfüllt . Das hängt davon ab, ob die vom Kläger zu erbringende Dienstleistung wissenschaftlichen Zuschnitt hatte und der Kläger deshalb zum wissenschaftl i- chen Personal iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gehörte. Dies hat das La n- desarbeitsgericht mit einer rechtsfehlerhaften Begründung bejaht. a) Das Landesarbeitsgericht ist zu treffend davon ausgegangen, dass d er betriebliche Geltungsbereich für die Anwendung des WissZeitVG eröffnet ist , die Befristung dem Zitiergebot des § 2 Abs. 4 Satz 1 WissZeitVG genügt und dass d ie nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 WissZeitVG zulässige Befristung s- höchstdauer gewahrt ist . 9 10 11 12 - 7 - 7 AZR 549/14 ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.7AZR549.14.0 - 8 - aa ) Der betriebliche Geltungsbereich von § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG ist eröffnet. Es handelt sich um den Abschluss eines Arbeitsvertrags für eine b e- stimmte Zeit an einer Einrichtung des Bildungswesens, die nach Landesrecht eine staatliche Hochschule ist. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 LHG M - V idF vom 5. Juli 2002 ist die Universität Rostock eine Hochschule des Landes Meckle n- burg - Vorpommern. Voraussetzung der Anwendbarkeit von § 2 WissZeitVG auf befristete Arbeitsverträge ist nicht, dass die staatliche Hochschule Vertragsa r- beitgeber ist. Das beklagte Land kann als Träger der Hochschule zur Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichem Personal von den Möglichkeiten des WissZeitVG Gebrauch machen (BAG 20. April 2016 - 7 AZR 614/14 - Rn. 14; 1. Juni 2011 - 7 AZR 827/09 - Rn. 18, BAGE 138, 91) . bb) Die vereinbarte Befristu ng genügt dem Zitiergebot des § 2 Abs. 4 Satz 1 WissZeitVG. Danach ist im Arbeitsver trag anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften des WissZeitVG beruht. Diese Voraussetzung ist hier e r- füllt. Der schriftliche Arbeitsvertrag vom 6./16. Dezember 2010 nimmt in § 1 auf § 2 Abs. 1 WissZeitVG Bezug. cc ) Die Befristung überschreitet ni cht die Befristungshöchstdauer nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG. Diese beträgt für nicht promoviertes wissenschaftl i- ches Personal wie den Kläger sechs Jahre. § 2 Abs. 1 Satz 4 WissZeitVG lässt innerhalb der zulässigen Befristungsdauer Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrags zu. Diese Höchstfrist ist hier eingehalten. Unter Berücksicht i- gung der Laufzeiten beider Arbeitsverträge vom 1. Oktober 2010 bis zum 31. Dezember 2013 ergibt sich lediglich eine Gesamt befristungs dauer von drei Jahren und drei M onat en . b) Aufgrund der bislang getroffenen Feststellungen kann der Senat nicht beurteilen, ob der Kläger wissenschaftliche Dienstleistung en zu erbringen hatte und er deshalb zum wissenschaftlichen Personal iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gehörte. aa ) Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, d er Kläger unterfalle dem persönlichen Geltungsbereich des WissZeitVG, ist nicht frei von Rechtsfehlern. 13 14 15 16 17 - 8 - 7 AZR 549/14 ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.7AZR549.14.0 - 9 - Das Landesarbeitsgericht hat ohne hinreichende tatsächliche Feststellungen angenommen, die de m Kläger vertraglich übertragenen Tätigkeiten seien wi s- senschaftlich geprägt und er zähle deshalb zum wissenschaftlichen Perso nal iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG. (1 ) Sv. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG bestimmt sich inhaltlich - aufgabenbezogen. A n- n- 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gehört derjenige A r- beitnehmer, der wissenschaftliche Dienstleis tungen erbringt. Es kommt nicht auf dessen formelle Bezeichnung an, sondern auf den wissenschaftlichen Z u- alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter, planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist. Sie ist nach Aufgabenstellung und anzuwendender Arbeitsmethode darauf angelegt, neue Erkenntnisse zu gewinnen und zu vera r- beiten, um den Erkennt nisstand der jeweiligen wissenschaftlichen Disziplin zu sichern oder zu erweitern (BAG 20. April 2016 - 7 AZR 657/14 - Rn. 18 f. ; 9. Dezember 2015 - 7 AZR 117/14 - Rn. 30; 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 21 mwN; 1. Juni 2011 - 7 AZR 827/09 - Rn. 35, BA GE 138, 91) . (2 ) Zur wissenschaftlichen Dienstleistung kann auch die Vermittlung von Fachwissen und praktischen Fertigkeiten an Studierende und deren Unterwe i- sung in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden gehören. Die wisse n- schaftliche Lehrtätigkeit is t dabei von einer unterrichtenden Lehrtätigkeit ohne Wissenschaftsbezug abzugrenzen. Bei Mischtätigkeiten ist es erforderlich, dass die wissenschaftlichen Dienstleistungen zeitlich überwiegen oder zumindest das Arbeitsverhältnis prägen. Überwiegend mit der bloßen Vermittlung von Sprac h- kenntnissen betraute Fremdsprachenlektoren gehören deshalb in der Regel nicht zum wissenschaftlichen Personal nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG. Die Wissenschaftlichkeit der Lehre setzt voraus, dass dem Lehrenden die Möglic h- ke it zur eigenständigen Forschung und Reflexion verbleibt (vgl. BAG 20. April 2016 - 7 AZR 657/14 - Rn. 20 ; 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 22; 1. Juni 18 19 - 9 - 7 AZR 549/14 ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.7AZR549.14.0 - 10 - 2011 - 7 AZR 827/09 - Rn. 35 bis 45 mwN, BAGE 138, 91) . Das bedeutet nicht, dass wissenschaftliche Leh re iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG das Hervo r- bringen eigener Forschungsergebnisse und deren Vermittlung an die Studi e- renden verlangt. Für eine wissenschaftliche Lehre ist es nicht erforderlich, dass sich der Lehrende um eigene, neue wissenschaftliche Erk enntnisse bemüht. Es kann vielmehr ausreichen, dass wissenschaftliche Erkenntnisse Dritter vermi t- telt werden. Unter Berücksichtigung des Zwecks der durch § 2 Abs. 1 WissZeitVG eröffneten besonderen Befristungsmöglichkeiten im Hochschulb e- reich ist jedoch ni cht jede Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse als wi s- senschaftliche Dienstleistung anzusehen. Die Befristungsmöglichkeit in § 2 Abs. 1 WissZeitVG dient der Wahrung der durch Art. 5 Abs. 3 GG garantierten Wissenschaftsfreiheit im Interesse der Nachwu chs - und Qualifikationsförderung und zur Sicherung der Innovation in Forschung und Lehre (BT - Drs. 15/4132 S. 17) . Dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 GG unterfällt auch eine Lehre, die nicht auf eigenen, neuen Forschungserkenntnissen basiert, sondern allei n die ständige Reflexion fremder wissenschaftlicher Ergebnisse verlangt. Entsche i- dend ist, dass der Lehrende Forschungs - und Erkenntnisentwicklungen auf se i- nem jeweiligen Wissenschaftsgebiet permanent verfolgen, reflektieren und kr i- tisch hinterfragen muss, um diese für seine Lehre didaktisch und methodisch zu verarbeiten. Würde man wissenschaftliche Lehre nur dann annehmen, wenn sie sich als Resultat eigener Forschung darstellt, wäre auch ein Großteil der Lehre an Universitäten nicht als wissenschaftlich zu qualifizieren, was dem Grun d- rechtsschutz für die Freiheit der Lehre nicht gerecht würde (vgl. BVerfG 13. April 2010 - 1 BvR 216/07 - Rn. 50, BVerfGE 126, 1; BAG 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 22 ) . Unter Berücksichtigung dessen ist eine Lehrt ä- tigkeit, die sich nach dem vereinbarten Vertragsinhalt auf eine rein repetierende Wiedergabe vorgegebener Inhalte beschränkt, nicht als wissenschaftliche Lehre anzusehen, während eine Lehrtätigkeit auch dann eine wissenschaftliche Dienstleistung ist, wenn zwar kei ne eigenen Forschungsergebnisse gelehrt, sondern Erkenntnisse Dritter vermittelt werden, von dem Lehrenden aber nach dem Vertragsinhalt erwartet wird, dass er diese Erkenntnisse kritisch hinterfragt, sich damit auseinandersetzt und dass er diese eigenen Re flexionen in seine - 10 - 7 AZR 549/14 ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.7AZR549.14.0 - 11 - Lehrtätigkeit einbringt. Dies kann von dem Lehrenden allerdings nur erwartet werden, wenn ihm während seiner Arbeitszeit die Gelegenheit und insbesond e- re die erforderliche Zeit zu eigener Reflexion verbleibt. Die Möglichkeit der Nu t- zung wissenschaftlicher Einrichtungen außerhalb der Dienstzeit genügt nicht (BAG 20. April 2016 - 7 AZR 657/14 - Rn. 20 ; 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 23) . (3 ) Für die Beurteilung, ob die Tätigkeit eines Mitarbeiters insgesamt wi s- senschaftliches Gepräge hat, kommt es auf die Umstände bei Vertragsschluss an. Maßgeblich ist, was von dem Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags, einer Dienstaufgabenbeschreibung oder sonstiger Umstände nach objektiven Gesichtspunkten bei Vertragsschluss erwartet wird. Die Pa rteien haben es nicht selbst in der Hand, durch eine Modifizierung der vertraglichen Aufgaben die Wissenschaftlichkeit nachträglich herbeizuführen oder zu beseitigen. Ander n- falls könnte der Arbeitnehmer beispielsweise selbst der Befristung die Grundl a- ge en tziehen, indem er entgegen der vertraglichen Vereinbarungen keine wi s- senschaftlichen Dienstleistungen erbringt. Ebenso wenig kann der Arbeitgeber durch die Zuweisung wissenschaftlicher Tätigkeiten nach Vertragsschluss den personellen Anwendungsbereich des WissZeitVG nachträglich herbeiführen (BAG 20. April 2016 - 7 AZR 657/14 - Rn. 21; 20. Januar 2016 - 7 AZR 376/14 - Rn. 34) . bb ) Danach ist die vom Landesarbeitsgericht gegebene Begründung, eine Lehrtätigkeit, die Studenten zum Abhalten von Unterricht an S chulen befähige, sei unabhängig von der Zahl der zu leistenden Stunden eine wissenschaftliche Tätigkeit , rechtsfehlerhaft . E ine Lehrtätigkeit für Lehr amtsstudenten an einer Hochschule hat nur dann wissenschaftlichen Ch a- rakter , wenn die übertragene Tätigkeit eigenständige Forschungen oder Refl e- xionen zur Sicherung oder Erweiterung des Kenntnisstandes verlangt . Dazu fehlt es an hinreichenden Tatsachenfest stellungen. ( 1 ) E in wissenschaftlicher Zuschnitt der geschuldeten Tätigkeit ergibt sich nicht schon daraus, dass dem Kläger nach der Nr. 3 der Tätigkeitsdarstellung 20 21 22 - 11 - 7 AZR 549/14 ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.7AZR549.14.0 - 12 - i- Da raus lässt sich nicht entnehmen , dass der Kläger die Fo r- schungs - und Erkenntnisentwicklungen im Bereich der Fachdidaktik verfolgen, reflektieren und in seine unter Nr. 5 der Tätigkeitsdarstellung näher bezeichnete Lehrtätigkeit einfließen lassen sollte. ( 2 ) Ein wissenschaftlicher Zuschnitt der geschuldeten Tätigkeit ergibt sich auch nicht ohne w eiteres aus den zur Akte gereichten Veranstaltungsankünd i- gungen , auf die das Landesarbeitsgericht lediglich pauschal Bezug genommen hat. Da s L andesarbeitsgericht hat nicht festgestellt, ob und inwieweit der Kläger zur Durchführung dieser Lehrveranstaltungen die aktuellen Forschungserge b- nisse im Bereich der Fachdidaktik verfolgen, reflektieren und bei seiner Unte r- richtsgestaltung berücksichtigen musste. Mit dem Inha lt der Seminarankünd i- gungen und dem Sachvortrag der Parteien hierzu hat sich das Landesarbeit s- gericht nicht auseinandergesetzt. oblag es dem K läger nach der Seminarankündigung, ein Einführungss eminar durchzuführen und die von den Stud ierenden erteilten Unterrichtsstunden z u- sammen mit den anderen teilnehmenden Stud ierenden auszuwerten. Aus di e- ser Ankündigung allein erschließt sich noch nicht, ob und inwieweit der Kläger dafür die wissenschaftlichen Entwicklungen im Bereich der Fachdidaktik refle k- tieren und in die Lehrveranstaltung einfließen lassen musste. Auf die nicht durch konkrete Feststellungen belegte Annahme des Landesarbeitsgerichts, die es n icht an . ( 3 ) D er Feststellung des Landesarbeitsgerichts , der Kläger sei bei der G e- staltung seiner Lehrveranstaltungen nicht an Vorgaben gebunden gewesen, lässt sich nicht entne hmen, worin die prägende wissenschaftliche Zielsetzung de r vo m Kläger durchzuführenden Lehrveranstaltungen best anden haben soll. ( 4 ) D er vom Landesarbeitsgericht für seine Würdigung herangezogene or - und Nachb e- 23 24 25 - 12 - 7 AZR 549/14 ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.7AZR549.14.0 - 13 - reitungszeit erfordern, spricht nicht für, sondern eher gegen einen wissenschaf t- lichen Zuschnitt der Tätigkeit. cc ) Eine abschließende Beurteilung , ob der Kläger zum wissenschaftlichen Personal iSv. § 1 Ab s. 1 Satz 1 WissZeitVG gehörte, ist dem Senat auf der Grundlage der bislang getroffenen Tatsachenfeststellungen nicht möglich. Das Landesarbeitsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Kläger Forschung s - und Erkenntnisentwicklungen auf de m Gebiet der Fachdidaktik permanent ve rfolgen, reflektieren und hinterfragen musste, um diese für seine Lehre didaktisch und methodisch zu verarbeiten. Entgegen der Auffassung des Klägers kann nach den bislang getroffenen Tatsachenfeststellungen seine Z u- gehörigkeit zum wissenschaftlichen Perso nal nicht ausgeschlossen werden. (1 ) Der Zugehörigkeit des Klägers zum wissenschaftlichen Personal steht nicht entgegen, dass e r während der Dauer des letzten befristeten Arbeitsve r- trags mit denselben Aufgaben be traut war wie zuvor als Lehrkraft für beso ndere Aufgaben. A uch Lehrkräfte für besondere Aufgaben können zum wissenschaf t- lichen Personal nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gehör en . Es kommt nicht auf d ie formelle Bezeichnung, sondern auf den wissenschaftlichen Zuschnitt der auszuführenden Tätigkeit an . Daher gehören Lehrkräfte für besondere Aufg a- 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG, wenn die von ihnen auszuführende Tätigkeit wissenschaftlichen Zuschnitt hat (vgl. etwa für eine Lehrkraft für besondere Aufgaben mit ei ner Lehrtätigkeit am Institut für Romanistik in der Abteilung französische Literatur - und Kulturwisse n- schaften BAG 20. April 2016 - 7 AZR 657/14 - ) . (2 ) Eine wissenschaftliche Prägung der geschuldeten Tätigkeit ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die auf einen Arbeitszeitanteil von 80 % entfallende Lehrverpflichtung des Klägers 16 Semesterwochenstunden betrug. § 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung über die Lehrverpflichtung des hauptberu f- lichen Lehrpersonals an den Hochschulen des Landes Mecklenburg - Vorpommern (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO M - V - ) vom 25. Oktober 2001 idF vom 16. Dezember 2010 lässt diesen Umfang der Lehrtätigkeit zu. Danach beträgt die Lehrverpflichtung von wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen 26 27 28 - 13 - 7 AZR 549/14 ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.7AZR549.14.0 - 14 - und Mitarbeitern mit Dienstleistun gen überwiegend in der Lehre zwölf bis 20 Lehrveranstaltungsstunden. Dieser Umfang der Lehrtätigkeit schließt es nicht aus, dass dem Kläger während seiner Arbeitszeit die erforderliche Zeit zu eig e- ner Reflexion verbl ieb . (3 ) Der Annahme eines wissenschaftlichen Zuschnitts der Tätigkeit steht auch nicht entgegen, dass das beklagte Land vom Bruttoentgelt des Klägers beruht auf § 20 Abs. 1 Satz 1 TVÜ - L änder . Danach gilt für übergeleitete und für ab 1. November 2006 neu eingestellte Lehrkräfte, die bis zum 31. Dezember 2011 gemäß Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen nicht u n- ter die Anlage 1a zum BAT/BAT - O und/oder ab 1. Januar 2012 gemäß Nr. 4 der Vor be merkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung nicht unter die Entgeltor d- nung zum TV - L fallen, die Entgelttabelle zum TV - L mit der Maßgabe, dass die Tabellenwerte um einen Tabellenabsenkungsbetrag vermindert werden. Die Regelung trägt der Tatsache R echnung, dass diese Lehrkräfte am 31. Oktober 2006 eine niedrigere Zulage erhielten als vergleichbare andere Angestellte (Breier/Dassau/Kiefer/Thivessen TV - L Stand Juli 2016 Teil B 3 § 20 TVÜ - Länder Rn. 9) . Mit der Einführung des TV - L wurde eine einheitlic he (höhere) Zulage in die Entgelttabelle des TV - L integriert. Die Minderung der Entgelte für Lehrkräfte wurde durch den Tabellenabsenkungsbetrag fortgeschrieben (Breier/ Dassau/Kiefer/Thivessen TV - L Stand Juli 2016 Teil B 3 § 20 TVÜ - Länder Rn. 11 ) . Der Klä ger gehörte, da er überwiegend in der Lehre tätig war, zu den Lehrkräften, die bis zum 31. Dezember 2011 gemäß Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen nicht unter die Anlage 1a zum BAT/BAT - O fielen, sondern aufgrund einer Richtlinie der Tarifge meinschaft der Länder in Entgel t- gruppen eingruppiert waren. Dies e Eingruppierung schließ t einen wissenschaf t- lichen Zuschnitt der Lehrt ätigkeit nicht aus. 2. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen durfte das Landesa r- beitsgericht - unabhängig von e twaigen Zweifeln an der U nionsrechtskonform i- tät des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG (vgl. hierzu das - wegen Erledigung des Ausgangsverfahrens nicht beschiedene - Vorabentscheidungsersuchen des 29 30 - 14 - 7 AZR 549/14 ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.7AZR549.14.0 - 15 - Senats an den Gerichtshof der Europäischen Union vom 27. Oktober 2010 - 7 AZR 485/09 (A) - BAGE 136, 93 ) - nicht annehmen, die Befristung sei nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG sachlich gerechtfertigt. Das Landesa r- beitsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, das s § 2 WissZeitVG eine Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG nicht ausschließt und dass d ie im Arbeitsvertrag enthaltene Bezugnahme auf § 2 Abs. 1 WissZeitVG einer B e- fristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG nicht entgegen steht. Die bislang getr offenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts rechtfertigen jedoch nicht die Annahme, dass die Voraussetzun gen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG vorliegen. a) Die unter § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG fallende sog. Haushaltsbefri s- tung wird nicht durch die in § 2 WissZeitVG vorgesehenen Befristungsregelu n- gen verdrängt. Nach § 1 Abs. 2 WissZeitVG bleibt das Recht der Hochschulen unb e- rührt, das in § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG bezeichnete Personal in unbefrist e- ten oder nach Maßgabe des TzBfG befristeten Arbeitsverhältnissen zu beschä f- tigen. Allerdings verdrängen die besonderen Befristungsmöglichkeiten nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG als Spezialregelungen § 14 Abs. 1 TzBfG, soweit die befri s- tete Beschäftigung ausschließlich der wissenschaftlichen Qualifizierung des Mitarbeiters dient. Wird die Befristung auf Gründe gestützt, die nicht abschli e- ßend von den im WissZeitVG vorgesehenen Befristung s regelungen erfasst werden, kann die Befristung nach § 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt sein. So verhält es sich bei einer a uf haushaltsrechtliche Gründe gestützten Befristung (vgl. etwa Sievers TzBfG 5. Aufl. Anh. 7 Rn. 15; KR / Treber 11. Aufl. § 1 WissZeitVG Rn. 79) . Das Wiss ZeitVG enthält insoweit keine Spezialregelung gegenüber § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG. Eine Befristung aus haushaltsrech t- lichen Gründen ist - anders als die Drittmittelbefristung - im WissZeitVG nicht geregelt. 31 32 - 15 - 7 AZR 549/14 ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.7AZR549.14.0 - 16 - b) Der Rechtf ertigung der Befristung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG steht die Verweisung auf § 2 Abs. 1 WissZeitVG in § 1 des Arbeitsve r- t rags nicht entgegen . aa) Eine Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG setzt nicht den Willen der Parteien voraus, eine Befristung nach dieser Vorschrift zu vereinb a- ren . Der Sachgrund für die Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG b e- darf we der einer Vereinbarung noch unterliegt er dem Schriftformerfor dernis des § 14 Abs. 4 TzBfG. Es genügt, dass er als Rechtfertigungsgrund für die Befristung bei Vertragsschluss objektiv vorli egt. Der Arbeitgeber kann sich auf einen Sachgrund auch dann stütze n, wenn im Arbeitsvertrag kein oder ein a n- derer Sach grund oder § 14 Abs. 2 TzBfG als Rechtfertigung für die Befristung genannt ist (vgl. BAG 13. Februar 2013 - 7 AZR 225/11 - Rn. 15; 12. August 2009 - 7 AZR 2 70/08 - Rn. 24 mwN ) . Aus den nach § 2 des Arbeit svertrags auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden tariflichen Bestimmungen - insbesondere aus dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV - L) - folgt nichts anderes. Diese enthalten kein sog. Zitiergebot. bb) D urch die Bezugnahme auf § 2 Abs. 1 WissZeitVG wurde die Befri s- tungsmöglichkeit nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG auch nicht vertraglich abbed u ngen. Der Kläger konnte die Bezugnahme n icht so verste hen , dass die Befristung ausschließlich auf § 2 Abs. 1 Wis sZeitVG gestützt werden und davon abhängen soll te , dass dieser Sachgrund besteht . Mit der Bezugnahme auf § 2 Abs. 1 WissZeitVG w ollte die Beklagte ersichtlich nur dem Zitiergebot nach § 2 Abs. 4 WissZeitVG Rechnung tragen. c ) Die bislang getroffenen Fest stellungen des Landesarbeitsgerichts tr a- gen nicht dessen Annahme, die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG seien erfüllt. aa) Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr . 7 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags vor, wenn d er Arbeitnehmer aus Haushaltsmi t- teln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung b e- stimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird. 33 34 35 36 37 - 16 - 7 AZR 549/14 ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.7AZR549.14.0 - 17 - (1) Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG setzt die Bereitste l- lung von Haushaltsm itteln für die befristete Beschäftigung in einem Haushalt s- plan und die Vergütung des Arbeitnehmers aus diesen Haushaltsmitteln voraus. Die H aushaltsmittel müssen im Haushaltsplan mit einer konkreten Sachreg e- lung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zw ecksetzung ausgebracht s ein . Die für die Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers verfügb a- ren Haushaltsmittel müssen für eine Aufgabe von nur vorübergehender Da uer vorgesehen sein. Dabei müssen die Rechtsvorschriften, mit denen die Hau s- haltsmittel ausgebracht werden, selbst die inhaltlichen Anforderungen für die im Rahmen der befristeten Arbeitsverträge auszuübenden Tätigkeiten oder die Bedingungen, unter denen sie auszuführen sind, enthalten. Die Vergütung des Arbeitnehmers muss aus Hau shaltsmitteln erfolgen, die mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung für eine nur vorübergehende Beschäftigung versehen sind ( v gl. etwa BAG 11. September 2013 - 7 AZR 107/12 - Rn. 31 ; 17. März 2010 - 7 AZR 843 /08 - Rn. 10; 2. September 2009 - 7 AZR 162/08 - Rn. 13 , BAGE 132, 45 ; 18. Oktober 2006 - 7 AZR 419/05 - Rn. 11, BAGE 120, 42) . (2) Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG erfordert neben der nur zeitlich begrenzten Verfügbarkeit von Haushaltsmi tteln den überwiegenden Einsatz des befristet beschäftigten Arbeitnehmers entsprechend der Zweckse t- zung der bereitstehenden Haushaltsmittel. Dabei sind die Umstände bei Ve r- tragsschluss maßgeblich. Dies gilt auch für die Frage, ob der Arbeitnehmer aus den H aushaltsmitteln vergütet worden ist. Wird später festgestellt, dass der A r- beitnehmer tatsächlich nicht aus den bei Vertragsschluss verfügbaren Hau s- haltsmitteln vergütet oder entsprechend der Zwecksetzung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel beschäft igt wird, kann dies daher nur ein Indiz dafür sein, dass der Befristungsgrund in Wirklichkeit nicht gegeben, sondern nur vo r- geschoben ist. Es obliegt in diesem Fall dem Arbeitgeber, die vom Vertrag a b- weichende Handhabung zu erklären (BAG 22. April 2009 - 7 AZR 743/07 - Rn. 18 , BAGE 130, 313 ; 14. Februar 2007 - 7 AZR 193/06 - Rn. 11, BAGE 1 21, 2 36) . 38 39 - 17 - 7 AZR 549/14 ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.7AZR549.14.0 - 18 - (3) Die auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gestützte Befristung ist nicht nur dann gerechtfertigt, wenn bereits bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags in einem Haushaltsgesetz Haushaltsmittel ausgebracht sind, aus denen die Vergütung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers während der gesamten Vertragslaufzeit bestritten werden kann. Es reicht vielmehr aus, wenn bei Ve r- tragsschluss die Prognose gerechtfe rtigt ist, dass die Vergütung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers während der Vertragslaufzeit aus Haushaltsmitteln bestritten werden kann, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und der Arbeitnehmer entsprechend besc häftigt werden kann. Eine haushaltsjahrübergreifende Bef ristung ist dagegen nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG sachlich gerechtfertigt, wenn bei Vertragsschluss keine ta t- sächlichen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der künftige Haushaltsplan e r- neu t ausreichende Haushaltsmittel für die befristete Beschäftigung des Arbei t- nehmers bereitstellen wird (BAG 22. April 2009 - 7 AZR 743/07 - Rn. 19 , BAGE 130, 313 ) . Die für die Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG erforderliche Prognose ist ausreichend fundiert, wenn der öffentliche Arbeitg e- ber bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags aufgrund nachprüfbarer Ta t- sachen davon ausgehen kann, dass für die gesamte Vertragslaufzeit ausre i- chende Haushaltsmittel für die Vergütung des befristet be schäftigten Arbei t- nehmers bereitstehen werden (BAG 22. April 2009 - 7 AZR 743/07 - Rn. 20 , aaO ) . b b) Danach rechtfertigen die vom Landesarbeitsgericht getroffenen Fes t- stellungen nicht die Annahme, die Befristung erfülle die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG. Das Landesarbeitsgericht hat bis lang lediglich fest gestellt, dass der Kläger aus Mitteln vergütet wurde, die im Rahmen des Hochschulpakts zur Verfü gung gestellt worden waren. Es hat keine Feststellu n- gen dazu getroffen, ob die im Rahmen des Hochschulpakts ausgebrachten Haushaltsmittel im Haushaltsplan mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung für Aufgaben von vorüberg e- hender Dauer ausgebracht waren . Es fehlen ferner Feststellungen dazu, ob bei Vertragsschluss im Dezember 2010 tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass die künftigen, bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Haushaltspläne au s- 40 41 - 18 - 7 AZR 549/14 ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.7AZR549.14.0 - 19 - reichende Hausha ltsmittel für die befristete Beschäftigung des Klägers berei t- stellen w ü rden , und ob mit einem Einsatz des Klägers entsprechend der Zwecksetzung zu rechnen war. I I I. D ie Rechtsfehler führ en zur Aufhebung der angefochtenen Entsche i- dung und zur Zurückverwei sung der Sache an das Landesarbeitsgericht. 1. Eine Zurückverweisung erübrigt sich nicht deshalb, weil Zweifel best e- hen könnten, ob di e Regelung in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG mit § 5 Nr. 1 Buchst. a der EGB - UNICE - CEEP - Rahmenvereinbarung über befriste te Arbeit s- verträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Ra tes vom 28. Juni 1999 unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes vereinbar ist ( vgl. BAG 27. Oktober 2010 - 7 AZR 485/09 (A) - BAGE 136, 93 ; vgl. dazu auch die Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen vom 15. September 2011 in der Rechtssache - C - 313/10 - [Jansen]) . Das bedarf keiner Entscheidung, da ein - erneutes - Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV nur dann in B e- tracht kommt, wenn die Entscheidung des Gerichtshofs über die Auslegung des Unionsrechts zum Erlass des Urteils erforderlich ist (vgl. BAG 13. Februar 2013 - 7 AZR 225/11 - Rn. 2 7 ; 15. Dezember 2011 - 7 AZR 394/10 - Rn. 40 , BAGE 140, 191 ) . D as wäre nur der Fall, wenn d ie Befristung ausschließlich nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gerechtfertigt wäre. Dies muss vorliegend noch geklärt werden. 2. D as Landesarbeitsgericht wird bei der neuen Verhandlung und En t- scheidung erneut zu prüfen haben, ob die Befristung nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG gerechtfertigt ist. Dabei wird es unter Berücksichtigung der nach der Arbeitsplatzbeschreibung übertragenen Aufgaben, der Ankündigungen für die Lehrveranstaltungen und des hierzu gehaltenen Vortrags der Parteien Ta t- sachenfeststellungen zu den konkreten Unterrichtsinhalten der vom Kläger durchzuführenden Veranstaltungen zu treffen und ansch l ießend zu beurteilen haben, ob die dem Kläger übertragenen Aufgaben wissenschaftlich geprägt waren. Sollte der Kläger nicht zum w issenschaftlichen Personal gehören, wird das Landesarbeitsgericht erneut zu prüfen haben, ob unter Berücksichtigung der vom Senat entwickelten Grund s ätze die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 42 43 44 - 19 - 7 AZR 549/14 ECLI:DE:BAG:2016:280916.U.7AZR549.14.0 Satz 2 Nr. 7 TzBfG vorliegen. Sollte das der Fall sein , stellte si ch die Frage der Vereinbarkeit von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG mit Unionsrecht. Gräfl Waskow M. Rennpferdt R. Gmoser Willms
Full & Egal Universal Law Academy