Bundesarbeitsgericht Urteil vom 25. April 2018 Siebter Senat - 7 AZR 181/16 - ECLI:DE:BAG:2018:250418.U.7AZR181.16.0 I. Arbeitsgericht Bremen - Bremerhaven Urteil vom 3. März 2015 - 4 Ca 4042/14 - II. Landesarbeitsgericht Bremen Urteil vom 23. Februar 2016 - 1 Sa 55/15 - Entscheidungsstichwort e : Befristung nach dem WissZeitVG - Höchstbefristungsdauer - Verläng e- rung - Betreuung eines Kindes in Adoptionspflege ECLI:DE:BAG:2018:250418.U.7AZR181.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 181/16 1 Sa 55/15 Landesarbeitsgericht Bremen Im Namen des Volkes! Verkündet am 25. April 2018 URTEIL Schiege , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Siebte Senat des Bundes arbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 25. April 2018 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesa r- beitsgericht Gräfl, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel und die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rennpferdt sowie die ehre namtliche Richterin Holzhausen und den ehrenamtlichen Richter Strippelmann für Recht erkannt: - 2 - 7 AZR 181/16 ECLI:DE:BAG:2018:250418.U.7AZR181.16.0 - 3 - Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesa r- beitsgerichts Bremen vom 23. Februar 2016 - 1 Sa 55/15 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befri s- tung geendet hat. Die Klägerin absolvierte ab dem Sommersemester 1998 ein Promot i- onsstudium an der Universität B in den Fäch ern Ältere und Neuere Germani s- tik/Sprach - und Kulturwissenschaft/Turkologie. Die mündliche Prüfung im Pr o- motionsverfahren legte die Klägerin am 7. Mai 2003 ab. Das Doktordiplom wu r- de ihr am 19. Juni 2004 ausgehändigt; seit her ist die Klägerin nach der Prom o- tionsordnung der Philosophischen Fakultät der Universität B berechtigt, den Nach ihrer Promotion war die Klägerin vom 1. April 2005 bis zum 1. April 2007 an de r Universität G , vom 18. Mai 2009 bis zum 31. März 2010 an der Universität Be und vom 1. April 2010 bis zum 31. März 2014 bei der b ekla g- ten Freien Hansestadt an der Universität Bremen tätig . Dort wurde die Klägerin zunächst als Vertretungsprofessorin und zuletzt ab dem 1. Oktober 2012 auf der Grundlage der befristeten Arbeitsverträge vom 4. September 2012 und vom 13. Zweit Die Gesamtbeschäftigungszeit nach Abschluss der Promotion bis zum 31. März 2014 betrug sechs Jahre, zehn Monate und 15 Tage. 1 2 3 - 3 - 7 AZR 181/16 ECLI:DE:BAG:2018:250418.U.7AZR181.16.0 - 4 - In dem zum 15. Januar 2014 befristeten Arbeitsvertrag vom 4. September 2012 heißt es ua.: 2 Es handelt sich um ein befristetes Beschäftigungsverhäl t- nis gemäß § 2 Abs. 1 Wissenschaftszeitvertragsgesetz I n de m zum 31. März 2014 befristeten Arbeitsvertrag vom 13. Januar ein unbefristetes Arbeitsverhältnis aufgrund des Arbeitsvertrags vom 4. Se p- ua.: 2 Es handelt sich um ein befristetes Beschäftigungsverhäl t- nis gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 Wissenschaftszeitve r- 2 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG (Betreuung von C, geb. 2009 ) Nach einem Schre iben des Amt s für Soziale Dienste - Adoptionsstelle - vom 10. , (geb o- ren) 2009, am 10. Juni 2011 in Pflege mit dem Ziel der späteren Adoption ve r- mittelt . Ab diesem Zeitpunkt betreute die Klägerin das Kind in ihrem H aushalt. Mit ihrer am 30. Januar 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 5. Februar 2014 zugestellten Klage und mit der am 3. April 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 7. April 2014 zugestellten Klageerweiterung hat sich die Klägerin gegen die Beendigung i hres Arbeitsverhält nisses aufgrund Befristung en zum 15 . Januar 2014 und zum 31. März 2014 gewandt. Die Klägerin hat die A nsicht vertreten, die Befristungen sei en wegen Überschreitung der zulässigen Höchstbefristungsdauer unwir k- sam . Die Höchstbefristu ngsdauer habe sich nicht wegen der Betreuung des Pflegekind e s nach § 2 Abs. 1 Satz 3 WissZ eitVG in der bis zum 16. März 2016 geltenden Fassung um zwei Jahre verlängert , da sie für das Pflegekind bis zu der Adoption im Januar 2014 kein Sorgerecht gehabt habe. Auch fehle es an der erforderlichen Vereinbarung, die Befristung auf § 2 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG zu stützen. Außerdem verlängere s ich die Höchstbefristungsdauer 4 5 6 7 - 4 - 7 AZR 181/16 ECLI:DE:BAG:2018:250418.U.7AZR181.16.0 - 5 - nur um die tatsächliche Dauer der Kinderbetreuung während de r Vertragslau f- zeit . D ie Befristung sei auch deshalb unwirksam, weil der Dekan ihr im Vorste l- lungsgespräch zugesagt habe, ihre Stelle als Universitätslektorin vorzeitig zu entfristen. Die Klägerin hat zuletzt beantragt 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Befristung im Arbeitsvertrag vom 4. September 2012 nicht mit Ablauf des 15. Janu ar 2014 beendet worden ist; 2. hilfsweise festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Befristung im Arbeitsvertrag vom 13. Januar 2014 nicht mit Ablauf des 31. März 2014 beendet ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffa s- sung vertreten, die Befristung der Arbeitsverträge sei nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG gerechtfertigt. Der Dekan habe der Klägerin nicht die Entfristung der Stelle, sondern eine zeitnahe Entscheidung über die Entfristung zugesagt. Über Stellenentfristungen könne im Übrigen nicht der Dekan, sondern nur die Universitätsleitung entscheiden. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt d ie Klägerin ihr Begehren weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist nicht b egründet. I. Der mit dem Klageantrag z u 1. erhobene Befristungskontrollantrag , mit de m sich die Klägerin gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund 8 9 10 11 12 - 5 - 7 AZR 181/16 ECLI:DE:BAG:2018:250418.U.7AZR181.16.0 - 6 - der im Arbeitsvertrag vom 4. September 2012 vereinbart e n Befristung des A r- beitsverhältnisses zum 15. Januar 2014 wendet, ist unbegründ et. 1. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen durfte das Landesa r- beitsgericht nicht davon ausgehen, dass die im (vorletzten) Arbeitsvertrag der Parteien vom 4. September 2012 vereinbarte Befristung zum 15. Januar 2014 der arbeitsgerichtlichen Be fristungskontrolle unterliegt. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist bei mehreren au f- einanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen grundsätzlich nur die Befristung des letzten Arbeitsvertrags auf ihre Rechtfertigung zu überprüfen. Durch de n Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrags stellen die Parteien ihr Arbeitsverhältnis auf eine neue Rechtsgrundlage, die künftig für ihre Rechtsb e- ziehungen allein maßgeblich ist. Damit wird zugleich ein etwaiges unbefristetes Arbeitsverhältnis aufgehoben. Die Parteien können allerdings in einem nachfo l- genden befristeten Arbeitsvertrag dem Arbeitnehmer ausdrücklich oder konkl u- dent das Recht vorbehalten, die Wirksamkeit der vorangegangenen Befristung prüfen zu lassen. In diesem Fall ist die arbeit sgerichtliche Befristungskontrolle auch für den davorliegenden Vertrag eröffnet. Dazu reicht ein vom Arbeitne h- mer einseitig erklärter Vorbehalt nicht aus. Der Vorbehalt muss vielmehr - ausdrücklich oder konkludent - vertraglich vereinbart sein. Ob ein dera rtiger Vorbehalt vereinbart wurde, ist vom Gericht der Tatsacheninstanz durch Ausl e- gung der bei Abschluss des Folgevertrags abgegebenen ausdrücklichen und konkludenten Erklärungen der Parteien zu ermitteln (BAG 12. April 2017 - 7 AZR 436/15 - Rn. 13; 23. M ärz 2016 - 7 AZR 70/14 - Rn. 18, BAGE 154, 375; 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 12, BAGE 142, 308; 24. August 2011 - 7 AZR 228/10 - Rn. 51, BAGE 139, 109) . b) Das Landesarb eitsgericht hat nicht geprüft, ob anlässlich des Abschlu s- ses des letzten befrist eten Arbeitsvertrags vom 13. Januar 2014 ein derartiger Vorbehalt vereinbart wurde. Auf der Grundlage der bislang getroffenen Tats a- chenfeststellungen kann dies nicht beurteilt werden. Das Landesarbeits gericht hat lediglich F eststellungen zu der Vorbehaltse rklärung der Klägerin getroffen. Die Klägerin hat te den Arbeitsvertrag vom 13. Januar 2014 unter dem Vorbehalt 13 14 15 - 6 - 7 AZR 181/16 ECLI:DE:BAG:2018:250418.U.7AZR181.16.0 - 7 - unterzeichnet, dass nicht bereits ein unbefristetes Arbeitsverhältnis aufgrund des Arbeitsvertrags vom 4. September 2012 besteht. Das Landesarbei tsgericht hat jedoch nicht festgestellt, wie sich die Beklagte zu der Vorbehaltserklärung der Klägerin verhalten hat. 2. Der Rechtsfehler führt jedoch nicht zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht, da der Senat aus anderen Gründen eine abschli e- ßende Entscheidung treffen kann (§ 563 Abs. 3 ZPO) . Es kann zu Gunsten der Klägerin unterstellt werden, dass die Parteien ihr bei Abschluss des letzten Ve r- trags das Recht vorbehalten haben, die zum 15. Januar 2014 vereinbarte B e- fristung gerichtlich überprüfen zu lassen. Der Befristungskontrollantrag ist j e- denfalls deshalb unbegründet, weil die Befristung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 bis Satz 4 WissZeitVG in der hier maßgeblichen, bis zum 16. März 2016 geltenden Fassung (im Folgenden WissZeitVG) gerechtfertigt ist. a) D ie Bek lagte kann die Befristung auf § 2 Abs. 1 WissZeitVG stützen. aa) Die Befristung genügt dem Zitiergebot des § 2 Abs. 4 Satz 1 WissZeitVG. Danach ist im Arbeitsvertrag anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften des W issZeitVG beruht. Der Arbeitsvertrag vom 4. September 2012 nimmt auf § 2 Abs. 1 WissZeitVG Bezug. bb) Auf die im Arbeitsvertrag vom 4. September 2012 vereinbarte Befri s- tung findet § 2 Abs. 1 WissZeitVG Anwendung. (1 ) Der zeitliche Geltungsbereich des WissZeitVG in der bis zum 16. März 2016 geltenden Fassung ist eröffnet. Für die Wirksamkeit der Befristung ist die im Zeitpunkt ihrer Vereinbarung geltende Rechtslage maßgeblich (vgl. BAG 27. September 2017 - 7 AZR 629/15 - Rn. 13; 30. August 2017 - 7 AZR 524/15 - Rn. 14; 9. Dezember 2015 - 7 AZR 117/14 - Rn. 27, BAGE 153, 365; 2. September 2009 - 7 AZR 291/08 - Rn. 10, BAGE 132, 54) . Es kommt daher nicht auf § 2 Abs. 1 WissZeitVG in der ab 17. März 2016 geltenden Neufassung an, sondern auf die bis dahin ge ltende Regelung. Das WissZeitVG ist mit dem 16 17 18 19 20 - 7 - 7 AZR 181/16 ECLI:DE:BAG:2018:250418.U.7AZR181.16.0 - 8 - 12. April 2007 (BGBl. I S. 506) beschlossen worden und am 18. April 2007 in Kraft getreten. Die am 4. September 2012 vereinbarte Befri stung unterfällt nicht einer der auf andere Rechtsgrundlagen verweisenden Übergangsregelungen nach § 6 WissZeitVG (vgl. hierzu: BAG 24. August 2011 - 7 AZR 228/10 - Rn. 19, BAGE 139, 109; 1. Ju n i 2011 - 7 AZR 827/09 - Rn. 16 f., BAGE 138, 91) . (2 ) Auch de r betriebliche Geltungsbereich von § 2 Abs. 1 WissZeitVG ist eröffnet. Es handelt sich um den Abschluss eines Arbeitsvertrags für eine b e- stimmte Zeit an einer Einrichtung des Bildungswesens, die nach Landesrecht eine staatliche Hochschule ist. Die Universi tät Bremen ist gemäß § 1 Abs. 2 des Bremischen Hochschulgesetzes idF der Bekanntmachung vom 22. Juni 2010 eine staatliche Hochschule der Freien Hansestadt Bremen. Voraussetzung für die Anwendbarkeit von § 2 WissZeitVG auf befristete Arbeitsverträge ist nic ht, dass die staatliche Hochschule Vertragsarbeitgeber ist. Die Beklagte kann als Trägerin der Hochschule von den Möglichkeiten des WissZeitVG zur Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichem Personal Gebrauch machen (BAG 30. August 2017 - 7 AZR 524/15 - Rn. 15; 20. April 2016 - 7 AZR 657/14 - Rn. 15; 1. Juni 2011 - 7 AZR 827/09 - Rn. 18, BAGE 138, 91) . (3 ) Die Klägerin unterfällt dem pe rsonellen Geltungsbereich von § 2 Abs. 1 , § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG. Nach de n vom Landesarbeitsgericht gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG in Bezug genommenen Feststellung en des Arbeitsgerichts g e- hört die Klägerin zum wissenschaftlichen Personal iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG. D iese Feststellung en hat die Klägerin nicht angegriffen. b ) Die Befristung genügt den Anforderungen von § 2 Abs. 1 Satz 2 bis Satz 4 WissZeitVG. aa) Die Befristung von Arbeitsverträgen mit nicht promoviertem wisse n- schaftlichen und künstlerischen Personal ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG bis zu einer Dauer vo n sechs Jahren zulässig. Nach abgeschlossener Promot i- on, dh. in der sog. Postdoc - Phase, ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 WissZeitVG eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren - im Bereich 21 22 23 24 - 8 - 7 AZR 181/16 ECLI:DE:BAG:2018:250418.U.7AZR181.16.0 - 9 - der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren - mögli ch. Eine Befristung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG setzt voraus, dass sie nach Abschluss der Pr o- motion vereinbart wird. Die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 WissZeitVG in s- gesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 WissZei tVG bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Innerhalb der jeweiligen Höchstb efristungsdauer sind nach § 2 Abs. 1 Satz 4 WissZeitVG auch Verlängerungen eines befristeten Vertrags möglich. bb) D ie im Arbeitsvertrag v om 4. September 2012 vereinbarte Befristung zum 15. Januar 201 4 erfüllt diese Voraussetzungen . (1) Die Befristung wurde nach dem Abschluss der Promotion vereinbart. Die Klägerin wurde spätestens mit Aushändigung des Doktordiploms am 19. Juni 2004 promovi ert . D ie streitige Befristung wurde im September 2012 vereinbart. (2) Die Vereinbarung vom 4. September 2012 ist eine Verlängerung eines befristeten Vertrags iSv. § 2 Abs. 1 Satz 4 WissZeitVG. Dem steht nicht entg e- gen, dass sich die Laufzeit der Verträge nicht stets unmittelbar an den vorher i- gen Vertrag anschloss und die Arbeitsbedingungen nicht unverändert blieben. Eine Vertragsverlängerung iSv. § 2 Abs. 1 Satz 4 WissZeitVG setzt dies - anders als eine Vertragsverlängerung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG u nd nach § 1 Abs. 1 Satz 2 BeschFG 1996 - nicht voraus. Vielmehr ist innerhalb der jeweiligen Höchstbefristungsdauer nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG auch der meh r- fache Neuabschluss befristeter Arbeitsverträge zulässig (vgl. dazu ausführlich BAG 9. Dezember 2015 - 7 AZR 117/14 - Rn. 40 , BAGE 153, 365 ) . (3) Die Höchstbefristungsdauer ist nicht überschritten. Die Klägerin stand nach der Promotion bis zum 15. Januar 201 4 insgesamt sechs Jahre, sieben Monate und 29 Tage in auf die Höchstbefristungsdauer anzurechnende n A r- beitsverhältnissen. Die zulässige Höchstbefristungsdauer von sechs Jahren hat sich wegen der Betreuung des Pflegekind e s durch die Klägerin nach § 2 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG um zwei auf acht Jahre verlängert. 25 26 27 28 - 9 - 7 AZR 181/16 ECLI:DE:BAG:2018:250418.U.7AZR181.16.0 - 10 - (a) Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG verl ängert sich die zulässige Höchstbefristungsdauer bei der Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Von einer Betreuung ist regelmäßig auszug e- hen, wenn der Beschäftigte mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt lebt (BT - Dr s. 16/3438 S. 12) . In diesem Fall kann unterstellt werden, dass es zu e i- ner betreuungsbedingten Mehrbelastung kommt, der durch eine Verlängerung der Höchstbefristungsdauer Rechnung getragen werden soll (BAG 23. März 2016 - 7 AZR 70/14 - Rn. 51, BAGE 154, 3 75) . (aa) Zu den Kinder n iSd. § 2 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG gehören auch Ki n- der, die mit dem Ziel der A nnahme als Kind in den Haushalt aufgenommen wurden (Löwisch NZA 2007, 479, 483; K ittner/Däubler/Zwanziger - Däubler/ Nebe KSchR 9. Aufl. § 2 WissZeitVG Rn . 19; aA Krause in Geis Hochschulrecht in Bund und Ländern Stand Juli 2011 WissZeitVG § 2 Rn. 39; ErfK/Müller - Glöge 16. Aufl. § 2 WissZeitVG Rn. 6a; Preis WissZeitVG § 2 Rn. 36; APS/Schmidt 4. Aufl. WZVG § 2 Rn. 17; KR/Treber 11. Aufl. § 2 WissZeitVG Rn. 3 0) . Aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich allerdings nicht eindeutig, ob zu den Kinder n iSv. § 2 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG nur eigene Abkömmlinge (§§ 1589 ff. BGB) und angenommene Kinder (§§ 1741 ff. BGB) oder auch Ki n- der gehören, die mit dem Ziel der A nna hme als Kind in den Haushalt aufg e- nommen wurden ( sog. Adoptionspflege , § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BEEG ) . § 2 A b s. 1 Satz 3 WissZeitVG enthält keine eigene Definition . Die Vorschrift verweist weder auf die Bestimmungen des BGB noch auf die des BEEG. Der Gesetzessystematik lässt sich ebenfalls nicht eindeutig entnehmen, ob sich 2 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG nach den Ve r- wandtschaftsregelungen des BGB oder de m B egriff des Kindes im BEEG b e- stimmt . Einerseits deutet d ie Formulierung in § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 WissZeitVG 18 darauf hi n n- 2 WissZeitVG eine Teilgruppe der dort angesprochenen Ange hör i- gen sein sollen. Andererseits besteht die M öglichkeit zur Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags nach § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 WissZeitVG auch bei 29 30 31 - 10 - 7 AZR 181/16 ECLI:DE:BAG:2018:250418.U.7AZR181.16.0 - 11 - einer Inanspruchnahme von Elternzeit wegen der Betreuung eines Kindes, das mit dem Ziel der Annahm e als Kind in den Haushalt aufgenommen wurde ( § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b BEEG) . S inn und Zweck des § 2 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG sprechen jedoch dafür , dass die zulässige Höchstb efristungsdauer sich auch im Fall der Betreuung eines Kindes, das mit dem Ziel der Annahme als Kind in den Haushalt aufgenommen wurde, um zwei Jahre verlängert . Mit der Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG wol lte der Gesetzgeber der Kinderlosigkeit von Nachwuchswissenschaftlern entgegenwi r- ken (BT - Drs. 16/3438 S. 8) . Die Verlängerung der zulässigen Befristungsda u er sollte der Mehrfachbelastung der Nachwuchswissenschaftler durch Kinderb e- treuung neben der Arbeit an der Dissertation bzw. Habilitation und der Tätigkeit an der Hochschule Rechnung tragen . Dadurch sollten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler ermutigt werden, bereits in der Qualifizierungsphase Fam i- lien mit Kindern zu gründen (BT - Drs. 16/3438 S. 9) . Bei der Familie ngründung d urch Annahme eines Kindes besteht eine solche Mehrfachb elastung schon vor der Annahme des Kindes. Die Annahme eines Kindes setzt nach § 1744 BGB regelmäßig voraus, dass der Annehmende das Kind zuvor angemessene Zeit in Pflege gehabt hat (sog. Adoptionspflege) . Bei einer Adoptionspflege sind die Pflegeeltern zu r Betreuung und Erziehung des Kindes verpflichtet . I hnen kann auch die Vertretung des Kindes in Angelegenheiten des täglichen Lebens übe r- tragen werden (§ 1688 Abs. 1 BGB) . D ie Betreuung und Erziehung von Kinder n im Rahmen der Adoptionspflege ist nach der Wertung des Gesetzgebers typ i- scherweise nicht weniger zeitaufwändig als die Betreuung eigener Kinder , auch wenn den Pfleg e eltern nicht das Sorge recht zusteht . Daher kann bei der Ado p- Famil handelt (vgl. BT - Drs. 1 6/1889 S. 19) , ein Anspruch auf Elternzeit bestehen ( § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b BEEG) . Bei einer Dre i- fachbelastung mit der Tätigkeit an der Hochschule, der Arbeit an der Dissertat i- on bzw . Habilitation und der Betreuung des mit dem Ziel der Annahme als Kind in den Haushalt aufgenommenen Kindes b enötigen Nachwuchswissenschaftler mehr Zeit für die wissenschaftliche Qualif i zierung. Sie befinden sich daher i n- soweit in einer vergleichbaren Situ ation wie Nachwuchswissenschaftler , die - 11 - 7 AZR 181/16 ECLI:DE:BAG:2018:250418.U.7AZR181.16.0 - 12 - lei b liche oder bereits adoptierte Kinder betreuen. Auch ihnen hilft d ie Verläng e- rung der zulässigen Befristungsda u er , die Mehrfachbelastung zu mildern. Damit werden die Nachwuchswissenschaftler zugleich ermutigt, ein Kind mit dem Ziel der Annahme als Kind in den Haushalt aufzunehmen und damit die Vorausse t- zungen für die Familiengründung durch Annahme eines Kindes zu schaffen. Dies es Verständnis wird auch nicht durch die Änderungen des § 2 Abs. 1 WissZeitVG durch das am 17. März 2016 in Kraft getretene 1. WissZeitVG - Änderungsgesetz vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 442 , WissZeitVG nF ) infrage gestellt. Die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG findet sich seit der Gesetzesnovellierung in § 2 Abs. 1 Satz 4 W issZeitVG nF . Diese Regelung wurde um § 2 Abs. 1 Satz 5 WissZeitVG nF ergänzt. Danach gilt Satz 4 auch, wenn hinsichtlich des Kindes die Vorausse t- zungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 BEEG vorliegen. Das betrifft ua. Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind i n den Haushalt aufgenommen wurden ( § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b BEEG) . Mit dieser E r- gänzung soll te ausweislich der Gesetzesbegründung keine Gesetzesänderung, sondern eine Klarstellung in Bezug au f den i m WissZeitVG verwandten B egriff des Kindes erfolgen (B T - Drs. 18/6489 S. 1 , 8 ) . Um dem in der rechtswisse n- schaftlichen Kommentarliteratur aufgezeigten Auslegungsproblem abzuhelfen, sollte mit dem neuen Satz 5 klargestellt werden , dass Kinder im Sinne der f a- m i lienpolit ischen K o mponente nicht nur leibliche Kinder sind, sondern auch andere Kinder , zu denen eine rechtlich verfe stigte Familienbeziehung besteht , insbesondere Stief - und Pflegekinder (BT - Drs. 18/6489 S. 1 1 ) . Damit hat der Gesetzgeber deklaratorisch den B egrif f des Kindes im WissZeitVG vereinhei t- licht und einen G leichklang zu den Regelungen der Elternzeit im BEEG herg e- stellt . (bb) Die Verlängerung der zulässigen Höchstb efristungsdauer setzt weder eine Vereinbarung der Parteien , die Befristung auf § 2 Abs. 1 Sa tz 3 WissZeitVG zu stützen , noch die Kenntnis des Arbeitgebers von der Betre u- ungssituation voraus . Die zweijährige Verlängerung tritt oder mehrerer Kinder automatisch ein. Damit stellt das Gesetz auf den U m- 32 33 - 12 - 7 AZR 181/16 ECLI:DE:BAG:2018:250418.U.7AZR181.16.0 - 13 - stand der Kinderbetreuung als solchen ab (B AG 8. Juni 2016 - 7 AZR 568/14 - Rn. 2 7; 23. März 2016 - 7 AZR 70/14 - Rn. 5 3, BAGE 154, 375 ) , nicht auf eine Vereinbarung der Parteien. Daher genügt es, dass die Voraussetzung der Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren objek tiv vorliegt. (cc) Die Höchstbefristungsdauer nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 WissZeitVG verlängert sich grundsätzlich um zwei Jahre, wenn während eines auf die Höchstbefristungsdauer anzurechnenden Beschäftigungsverhältnisses ein Kind unter 18 Jahren betreut wird. Das gilt auch dann, wenn der Betre u- ungsbedarf erst innerhalb der letzten zwei Jahre vor Ablauf der Höchstbef ri s- tungsdauer auftritt (B AG 8. Juni 2016 - 7 AZR 568/14 - Rn. 2 6; 23. März 2016 - 7 AZR 70/14 - Rn. 5 2, BAGE 154, 375 ) . Der Betreuungs bedarf muss lediglich vor Ablauf der Höchstbefristungsdauer eingetreten sein . Das folgt aus dem Tatbestandsmerkmal der Verlängerung. Nach Ablauf der Höchstbefri s- tungsdauer kann es nicht zu deren Verlängerung kommen (B AG 8. Juni 2016 - 7 AZR 568/14 - Rn. 2 6; 23. März 2016 - 7 AZR 70/14 - Rn. 5 3 , aaO ) . (b) Danach ha t sich im Streitfall die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG zulässige Höchstbefristungsdauer wegen der Betreuung de s mi t dem Ziel der Annahme als Kind in den Haushalt der Klägerin aufgenommenen m inderjähr i- gen Kindes von sechs auf acht J ahre verlängert. Die sechsjährige Höchstbefri s- tungsdauer war bei Beginn der Betreuung am 10. Juni 2011 während des auf die Höchstbefristungsdauer anzurechnenden Beschäftigungsverhältnisses bei der Beklagten noch nic ht abgelaufen. Bis zu diesem Zeitpunkt waren auf die gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG für die Postdoc - Phase zur Verfügung st e- hende Höchstbefristungsdauer von sechs Jahren (72 Monaten) vier Jahr e und 24 Tage anzurechnen (24 Monate und ein Tag vom 1. April 2005 bis 1. April 2007, zehn Monate und 13 Tage vom 18. Mai 2009 bis 31. März 2010, 1 4 M o- nate und zehn Tage vom 1. April 2010 bis zum 10. Juni 2011). c) Der Beklagten ist es auch nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf § 2 Abs. 1 Satz 2 bis Satz 4 WissZeitVG zu berufen. 34 35 36 - 13 - 7 AZR 181/16 ECLI:DE:BAG:2018:250418.U.7AZR181.16.0 - 14 - aa) Anhaltspunkte dafür, dass d i e Beklagte die durch § 2 Abs. 1 Satz 2 bis Satz 4 WissZeitVG eröffnete Befristungsmöglichkeit im Streitfall recht s mis s- bräuchlich genutzt ha ben könnte , liegen nicht vor. Die Klägerin durfte nicht d a- rauf vertrauen, dass die Beklagte sich nicht auf die Verlängerung der zulässigen Befristungsdauer nach § 2 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG berufen würde. Das gilt auch dann, wenn die Beklagte bei Abschluss des Arbeit svertrags vom 4. September 2012 davon ausgegangen sein sollte , dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG nicht vorlagen. Da die Verlängerung der Höchstbefristungsdauer kraft Gesetzes und ohne Zutun der Parteien eintritt, konnte die Klägerin allein aus einem etwaigen Irrtum der Beklagten nichts zu ihren Gunsten herleiten. bb) Die von der Klägerin behauptete Zusage des Dekans, die Stelle als Universitätslektorin vorzeitig zu entfristen, hätte - selbst wenn sie erfolgt wäre - nicht zur Folge, dass sich die Beklagte nicht auf die Beendigung des Arbeit s- verhältnisses aufgrund der Befristung zum 15. Januar 2014 berufen k önnte . Aus einer derartigen Zusage hätte sich allenfalls ein Anspruch auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags ergeben k önnen, wenn der Dekan zur A b- gabe solcher Erklärungen berechtigt gewesen wäre (vgl. hierzu BAG 9. Deze mber 2015 - 7 AZR 117/14 - Rn. 48, BAGE 153, 365 ; 17. Januar 2007 - 7 AZR 81/06 - Rn. 17 ) . Ein Anspruch auf Abschluss eines unbefristeten A r- beitsvertrags i st jedoch nicht Gegenstand der Klage. II. Der für den Fall des Unterliegens mit dem Hauptantrag gestellte Hilf s- antrag ist ebenfalls unbegründet. Die im Arbeitsvertrag vom 13. Januar 2014 vereinbarte Befristung des Arbeitsvertrags zum 31. März 2014 ist nac h § 2 Abs. 1 Satz 2 bis Satz 4 WissZeitVG gerechtfertigt. 1. Das Zitiergebot des § 2 Abs. 4 Satz 1 WissZeitVG ist auch in Bezug auf die Befristung zum 31. März 2014 eingehalten. Im Arbeitsvertrag vom 13. Januar 2014 ist angegeben, dass es sich um ein befristetes Beschäft i- gungsverhältnis gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 WissZeitVG iVm. § 2 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG handelt . 37 38 39 40 - 14 - 7 AZR 181/16 ECLI:DE:BAG:2018:250418.U.7AZR181.16.0 - 15 - 2. D ie im Änderungsvertrag vom 13. Januar 2014 vereinbarte Befristung unterfällt dem Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 WissZeitVG ebenso wie die Befristung zum 15. Januar 2014 . 3. Die Befristung genügt den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 bis Satz 4 WissZeitVG. Die Höchstbefristungsdauer von acht Jahren ist nicht übe r- schritten. Die Kläge rin stand bis zum 31. März 2014 insgesamt sechs Jahre , zehn Monate und 15 Tage in auf die Höchstbefristungsdauer anzurechnenden Arbeitsverhältnissen. 4. Der Wirksamkeit der Befristung steht die Dauer der Vertragslaufzeit nicht entgegen. a ) Eine Befristung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG set zt lediglich voraus , dass die Höchstbefristungsdauer nicht überschritten wird. Von weiteren Voraussetzungen ist die Befristung - anders als nach der Neufassung (§ 2 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG nF) - nicht abhängig (vgl. zu § 57b Abs. 1 Satz 1 HRG in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung BAG 16. Juli 2008 - 7 AZR 322/07 - Rn. 16) . Eine Mindestbefristungsdauer ist in § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG nicht vorgesehen. Da § 2 Abs. 1 WissZeitVG eine sac h- grundlose Befristung regelt, ist e s auch nicht erforderlich, dass die angestrebte wissenschaftliche Qualifikation in dem vereinbarten Zeitraum erreicht oder j e- denfalls sinnvoll vorangetrieben werden kann ( Krause in Geis Hochschulrecht in Bund und Ländern Stand Juli 2011 WissZeitVG § 2 Rn. 1 3; ErfK/Müll er - Glöge 16. Aufl. § 2 WissZeitVG Rn. 2 ; aA Preis WissZeitVG § 2 Rn. 12 ; KR/Treber 11. Aufl. § 2 WissZeitVG Rn. 3 8 ) . Nur bei einer Sachgrundbefristung muss sich die Vertragslaufzeit am Sachgrund der Befristung orientieren und so mit ihm im Einklang stehen, dass sie nicht gegen das Vorliegen des Sachgrunds spricht (vgl. etwa BAG 25. Oktober 2017 - 7 AZR 712/15 - Rn. 12) . D eshalb beruft sich d ie Klägerin ohne Erfolg auf die Entscheidung des Senats vom 27. Januar 1988 ( - 7 AZR 53/8 7 - zu II 4 der Gründe , BAGE 57, 256) . Diese betraf eine Sac h- grundbefristung. 41 42 43 44 - 15 - 7 AZR 181/16 ECLI:DE:BAG:2018:250418.U.7AZR181.16.0 b ) Es kann dahinstehen, ob eine Befristung nach § 2 Abs. 1 Wiss ZeitVG im Einzelfall rechtsmissbräuchlich sein kann , wenn die Kürze der Vertragslau f- zeit , insbesondere bei wiederholte n Befristungen , eine ernsthafte Qualifizierung ausschließt und auch sonst keine im Interesse des Arbeitnehmers liegenden Gründe ersichtlich sind, eine kurze Vertragslaufzeit zu vereinbaren ( vgl. etwa Krause in Geis Hochschulrecht in Bund und Ländern Stand Juli 2011 WissZ eitVG § 2 Rn. 1 3; ErfK/Müller - Glöge 16. Aufl. § 2 WissZeitVG Rn. 2). A n- haltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung der Vertragsdauer sind im Streitfall nicht ersichtlich. Der vorletzte Vertrag der Parteien wurde für eine Dauer von 15,5 Monaten ge schlossen. Die Habilitationsschrift der Klägerin b e- fand sich nach ihren Angaben Ende 2013/ Anfang 2014 bereits im Druck. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gräfl Kiel M. Rennpferdt Holzhausen Strippelmann 45 46
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