Bundesarbeitsgericht Urteil vom 9. Dezember 2015 Siebter Senat - 7 AZR 117/14 - ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.7AZR117.14.0 I. Arbeitsgericht Würzburg Urteil vom 22. Januar 2013 - 10 Ca 1349/12 - II. Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil vom 4. September 2013 - 4 Sa 112/13 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichworte: Befristung nach dem WissZeitVG - Verlängerung Bestimmungen: WissZeitVG § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Sätze 1, 2 und 4, Abs. 4, §§ 3, 6; TzBfG § 17 Sätze 1 und 2; KSchG § 7; Bayerisches Hochschulgesetz Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; BGB § 242; GG Art. 5 Abs. 3; EGB - UNICE - CEEP - Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG § 5; ArbGG § 72 Abs. 5; ZPO § 278 Abs. 6, § 551 Abs. 3 Sat z 1 Nr. 2 Buchst. a , § 559 Leitsatz: Eine Vertragsverlängerung iSv. § 2 Abs. 1 Satz 4 WissZeitVG setzt - anders als eine Vertragsverlängerung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG - nicht voraus, dass die Verlängerungsvereinbarung noch während der Laufzeit des zu verlängernden Vertrags getroffen wird. Es ist auch nicht erforderlich, dass sich die Laufzeit des neuen Vertrags unmittelbar an den vorherigen Vertrag anschließt. Vielmehr ist innerhalb der jeweil i- gen Höchstbefristungsdauer nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG auc h der meh r- fache Neuabschluss befristeter Arbeitsverträge zulässig. ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.7AZR117.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 117/14 4 Sa 112/13 Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 9. Dezember 2015 URTEIL Schiege , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionskläger in, pp. Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagte r , hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 9. Dezember 2015 durch die Vorsitzende Richterin am Bunde s- arbeitsgericht Gräfl, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rennpferdt sowie den ehrenamtlichen Richter Willms und die ehrenamtliche Richterin Steude für Recht erkannt: - 2 - 7 AZR 117/14 ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.7AZR117.14.0 - 3 - Die Revision der Klägerin gegen das Urteil de s Landesa r- beitsgerichts Nürnberg vom 4. September 2013 - 4 Sa 112/13 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende A r- beitsverhältnis durc h Befristung mit Ablauf des 31. August 2012 geendet hat. Die Klägerin schloss ihr Studium der Archäologie 1991 mit der Magi s- terprüfung ab . Sie war in der Zeit vom 16. Oktober 2000 bis zum 31. August 2012 aufgrund mehrerer befristeter A rbeitsverträge bei dem beklagten Freistaat an der Universität Würzburg beschäftigt. Zunächst war die Klägerin a uf Grundlage des Vertrags vom 16./24. Oktober 2000 in der Zeit vom 16. Oktober 2000 bis 15. Oktober 2004 als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für klassische Archäologie tätig . In § 1 Abs. 2 dieses Vertrag s heißt es , die Beschäftigung diene auch ihrer Weite r- bildung als wissenschaftlicher Nachwuchs oder ihrer beruflichen Aus - , Fort - oder Weite rbildung ( § 57b Abs. 2 Nr. 1 HRG) , insbesondere de r Vorbereitung einer Promotion. Die Klägerin wurde am 17. August 2004 promoviert. Mit Vertrag vom 23./27. August 2004 wurde das Arbeits verhältnis für die Zeit vom 16. Oktober 2004 bis zum 15. Oktober 2009 unter Berufung auf § 57b Abs. 2 Nr. 3 HRG verlängert. Unter dem 3./ 10. August 2009 schlossen die Parteien einen zum 31. März 2011 befristeten Verlängerungsvertrag. Mit Vertrag vom 17. August 2010 vereinbarten die Parteien unter Aufhebung des Verlängerungsv ertrags vom 3./10. August 2009 und unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG, dass die Klägerin in der Zeit vom 1. September 2010 bis zum 31. März 2011 als Lehrkraft für besondere Auf gaben beschäftigt wird . 1 2 3 4 - 3 - 7 AZR 117/14 ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.7AZR117.14.0 - 4 - Dieser Vertrag wurde durch Änderungsvertrag vom 24. März 2011 bis zum 30. September 2011 verlängert . D er Vertrag lautet auszugsweise : § 1 § 1 wird durch folgende Vereinbarung ersetzt: Frau V wird als vollbeschäftigte Lehrkraft für bes. Aufgaben im Sinne von Art. 24 Abs. 2 BayHSchPG weiterbeschä f- tigt. Das Arbeitsverhältnis ist befristet gemäß § 1 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 2 Wissenschaft s- zeitvertragsgesetz (WissZeitVG) bis zum 30.9.2011 . Die Kläger in wandte sich mit einer Befristungskontrollklage gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf g rund der Befristung zum 30. Septe m- ber 2011. Nachdem der Beklagte einen Vergleichsvorschlag unterbreitet und die Klägerin ihr Einverständnis mit diesem Vorschlag erklärt hatte, stellte das Arbeitsgericht am 28. November 2011 durch Beschluss gemäß § 278 Abs. 6 ZPO das Zustandekommen und den Inhalt fol genden Vergleichs fest : Die Klägerin wird befristet im Bereich der Klass i- schen Archäologie an der P hilosophischen Fakultät I der Universität Würzburg zu den bisherigen Kondit i- onen bis 31.08.2012 beschäftigt. 2. Die Kosten des Rechtsstreits w erden gegeneinander Der Beklagte übersandte daraufhin der Klägerin einen für die Zeit vom 28. November 2011 bis zum 31. August 2012 befristeten Arbeitsvertrag zur U n- terschrift , der als Befristungsgrund § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG auswies. Die Klägerin unterzeichnete diesen Vertrag nicht und begründete dies mit Schre i- ben ihres Prozessbevollmächtigten vom 23. Januar 2012 wie folgt: Meine Mandantin hat daher keinerlei Veranlassung, i r- gendwelche neuen Verträge zu unterschreiben, da der bisherige Anstellungsvertrag nebst den bisherigen Änd e- 5 6 - 4 - 7 AZR 117/14 ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.7AZR117.14.0 - 5 - rungen und Ergänzungen auch weiterhin Gegenstand des Beschäftigungsverhältnisses ist. Umso weniger besteht eine Veranlassung, diesen vorg e- legten Arbeitsvertrag zu unterschreibe n, da die bisherigen Befristungen allesamt auf dem WissZeitVG bzw. der Vo r- gängerregelung des HRG beruhen, während der vorgele g- te Vertragsentwurf die Befristung auf das TzBfG stützt. Mit der am 3. August 2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen und de m Beklagten am 8. August 2012 zugestellt en Klage hat die Klägerin die Au f- fassung vertreten, die Befristung ihres Arbeitsvertrags zum 31. August 2012 sei unwirksam. Sie beruhe nicht auf einem gerichtlichen Vergleich iSv. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG . Auch eine Befristungsmöglichkeit nach dem Wiss ZeitVG sei nicht eröffnet. Die Befristungshöchstgrenze von sechs Jahren nach abg e- schlossener Promotion nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG sei überschritten. D ie im Vergleich vereinbarte Befristung genüge nicht dem Z itiergebot des § 2 Abs. 4 WissZeitVG. Die Befristung halte auch ei ner Rechtsmissbrauchskontrolle nicht s tand . Der Beklagte habe sich mit der Befristung nach dem WissZeitVG i n einer mit Treu und Glauben unvereinbaren Weise zu ihrem Nachteil Vorteile verscha fft. Zudem hätten die Professoren Dr. K und S ihr Ende 2009/ Anfang 2010 Entfristungszusagen erteilt, ohne die sie sich im Hinblick auf ihr fortgeschrittenes Alter anderweitig beworben hätte. Die Klägerin hat beantragt festzustellen , das s das Arbeitsverhältnis nicht durch die Befristungsabrede vom 28. November 2011 zum 31. August 2012 endete. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewi esen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. 7 8 9 10 - 5 - 7 AZR 117/14 ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.7AZR117.14.0 - 6 - Entscheidungsgründe Die Revision de r Kläger in ist zulässig, aber unbegründet. I. Entgegen der Ansicht de s Beklagten ist die Revision zulässig. Die R e- visionsbegründung setzt sich mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung ausreichend auseinander. 1. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO muss die Revisionsbegründung diejenigen Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll. Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts dabei in einer Weise aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erken nbar sind. Die Revisionsbegründung hat sich deshalb mit den tragenden Gründen des Berufungsurteils auseinanderzusetzen. Dies erfordert die konkrete Darl e- gung der Gründe, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll. Dadurch soll sichergeste llt werden, dass der Revisionsführer das angefochtene Urteil im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage durchdenkt. Außerdem soll die Revisionsbegründung durch die Kr i- tik des angefochtenen Urteils zur richtigen Rech tsfindung durch das Revision s- gericht beitragen. Die bloße Darstellung anderer Rechtsansichten ohne erken n- bare Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils genügt nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung (st. Rspr., vgl. etwa BAG 8. Juli 2015 - 4 AZR 323/14 - Rn. 8; 14. Januar 2015 - 7 AZR 2/14 - Rn. 15) . 2. Diesen Erfordernissen wird die Revisionsbegründung gerecht. Die Kl ä- gerin setzt sich mit der Begründung des Landesarbeitsgericht s, die Befris tung sei nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG gerechtfertigt und auch nicht recht s- missbräuchlich, ausreichend auseinander . Sie macht ua. geltend, die durch das Wiss ZeitVG eingeräumte Möglichkeit, Arbeitsverträge für die Dauer von zwölf Jahren sachgrundlos zu befristen, sei mit union srechtlichen Vorgaben nicht 11 12 13 14 - 6 - 7 AZR 117/14 ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.7AZR117.14.0 - 7 - vereinbar. Träfe dies e Auffassung zu, wäre die Rüge geeignet, die angefocht e- ne Entscheidung insgesamt in Frage zu stellen. II. Die Revision hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewi esen. Die Befristungskontrollklage ist unb e- gründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat aufgrund der im Vergleich vom 28. November 2011 vereinbarten Befristung am 31. August 2012 geendet. Die rechtzeitig angegriffene Befristung ist nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Wiss Z eitVG g e- rechtfertigt. Dem Beklagten ist es nicht nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Befristung zu berufen. 1. Mit de r vorliegenden Befristungskontroll klage greift die Klägerin au s- schließlich die in dem Vergleich vom 2 8. November 201 1 vereinbart e Befristung zum 31. August 2012 an . Die Klägerin hat die Klage nicht dadurch erweitert, dass sie in der Revisionsbegründung die Auffassung vertreten hat, im Rahmen der Missbrauchskontrolle sei eine umfassende Prüfung aller befristeten Arbeit s- ve rträge erforderlich. Die Beschränkung der Kontrolle auf die zuletzt geschlo s- sene Befristungsabrede schließt es nicht aus, dass bei der Prüfung der Rechtswirksamkeit dieser Befristung, insbesondere bei der unter Berücksicht i- gung aller Umstände vorzunehmende n Missbrauchskontrolle, auch die vora n- gegangenen befristeten Verträge zu berücksichtigen sind (BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 13, BAGE 142, 308) . Eine Klageerweiterung wäre im Ü b- rigen in der Revision unzulässig (BAG 19. Februar 2014 - 7 AZR 260/12 - Rn. 11) . 2. D ie Befristung zum 31. August 2012 gilt nicht bereits nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam . Die Klägerin hat deren Rechtsu n- wirksamkeit rechtzeitig geltend gemacht. Sie hat mit der beim Arbeitsgericht am 3. August 2012 eingegangenen und dem Beklagten am 8. August 2012 zug e- stellten Klage die dreiwöchige Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG eingehalten. Die se Klagefrist w ird auch durch die Erhebung einer Klage vor dem Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit gewahr t (vgl. BAG 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 10 ; 12. November 2014 - 7 AZR 891/12 - Rn. 10 ) . 15 16 17 - 7 - 7 AZR 117/14 ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.7AZR117.14.0 - 8 - 3. Die Befristung ist nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG gerechtfertigt. a) D er Beklagte kann die Befristungsabrede vom 28. November 2011 auf das WissZeitVG stützen. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angeno m- men, dass die Befristung dem Zitiergebot nach § 2 Abs. 4 WissZeitVG genügt. aa ) Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 WissZeitVG ist im Arbeitsvertrag anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften des WissZeitVG beruht. Die Einhaltung des Zitiergebots erfordert nicht die Angabe der einzelnen Befristungsnormen (BAG 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 11; 1. Juni 2011 - 7 AZR 827/09 - Rn. 13, BAGE 138, 91; vgl. BAG 21. Juni 2006 - 7 AZR 234/05 - Rn. 15, BAGE 118, 290 zu der mit § 2 Abs. 4 Satz 1 WissZeitVG wortgleichen Vorschrift des § 57b Abs. 3 Satz 1 HRG in der bis 17. April 2007 geltenden Fassung) . Dem Zitierg e- bot ist entsprochen, wenn sich aus der Befristungsvereinbarung ergibt, auf we l- che gesetzliche Vorschrift sich die Befristung stützt. Dabei genügt es, wenn sich anhand des schriftlichen Vertragstextes durch Auslegung ermitteln lässt, dass die Befristung auf dem WissZeitVG beruhen soll ( vgl. BAG 1. Juni 2011 - 7 AZR 827/09 - Rn. 13, aaO ; 17. Januar 2007 - 7 AZR 487/05 - Rn. 10 zu § 57b Abs. 3 Satz 1 HRG idF vo m 27. Dezember 2004 ; 5. Juni 2002 - 7 AZR 281/01 - zu I 2 der Gründe zu § 57b Abs. 5 HRG idF vom 19. Januar 1999) . bb ) Danach genügt die Befristungsabrede vom 28. November 2011 dem Zitiergebot. (1) Das L andesarbeitsgericht hat angenommen , aus dem Vergleichstext werde hinreichend deutlich, dass die Klägerin zu den bisherigen Vertragsbedi n- gungen besc i- März 2011 enthaltene Bezugnahme auf § 1 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG . (2) Diese Auslegung der Befristungsabrede durch das Lande sarbeitsg e- richt ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Es kann offen bleiben , ob die Auslegung des materiell - rechtlichen Inhalts eines Prozessvergleichs durch das Landesarbeitsgericht der vollen revisionsrechtlichen Überprüfung unterliegt ( so 18 19 20 21 22 23 - 8 - 7 AZR 117/14 ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.7AZR117.14.0 - 9 - zB BAG 2 2. Mai 2003 - 2 AZR 250/02 - zu II 3 der Gründe ; 31. Juli 2002 - 10 AZR 513/01 - zu II 3 a der Gründe , BAGE 102, 103 ; 9. Oktober 1996 - 5 AZR 246/95 - zu 4 der Gründ e) oder ob sie nur darauf überprüft werden kann, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln verletzt, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen, wesentliche Tatsachen unberücksichtigt g e- lassen oder eine gebotene Auslegung unter lassen hat ( so zB BAG 21. Januar 2014 - 3 AZR 362/11 - Rn. 55; 15. September 2004 - 4 AZR 9/04 - zu I 1 b bb (1) der Gründ e, BAGE 112, 50 ) . Die Auslegung des Landesarbeit s- gerichts hält auch einer uneingeschränkten Überprüfung stand. I n dem Änderungsvertrag vom 24. März 2011, mit dem die Parteien das Arbeitsverhältnis für die Zeit vom 1. April 2011 bis zum 30. September 2011 verlängert hab en, ist ausdrücklich angegeben, dass das Arbeitsverhältnis g e- m äß § 1 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG befristet ist. Mit d e m am 28. November 2011 festgestellten Vergleich haben die Parteien lediglich einen anderen Beendigungszeitpunkt für das Arbeitsverhältnis (31. August 2012) festgelegt und die Beibehaltung der übrigen Bedingungen des vorherigen Ve r- trags vereinbart. Das umf asst auch die Angabe, dass es sich um ein befristetes Arbeitsverhältnis nach dem WissZeitVG handelt (vgl. BAG 16. Juli 2008 - 7 AZR 278/07 - Rn. 18, BAGE 127, 140 z u dem in der Protokollnotiz Nr. 6a zu Nr. 1 SR 2y BAT enthaltenen Zitiergebot) . Davon ist auch die Klägerin ausweislich des Schreibens ihres Prozessbevollmächtigten vom 23. Januar 2012 ausg e- gangen. Darin hat dieser darauf hingewiesen, dass der bisherige Anstellung s- vertrag nebst den bisherigen Änderungen und Ergänzungen auch weiterhin Gegenstand des Beschäftigungsverhältnisses sei und dass die bisherigen B e- fristungen allesamt auf dem Wis s ZeitVG bzw. der Vorgängerregelung des HRG beruh t en. b) Die in dem Vergleich vereinbarte Befristung zum 31. August 2012 ist nach § 2 Abs. 1 Sätze 2 un d 4 iVm. § 1 Abs. 1 WissZeitVG gerechtfertigt. aa) Auf die Befristung findet § 2 Abs. 1 WissZeitVG Anwendung. 24 25 26 - 9 - 7 AZR 117/14 ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.7AZR117.14.0 - 10 - (1 ) Der zeitliche Geltungsbereich des WissZeitVG ist eröffnet. Für die Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsvertrags ist die im Zeitpunkt ihrer Ve r- einbarung geltende Rechtslage maßgeblich (vgl. BAG 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 15; 2. September 2009 - 7 AZR 291/08 - Rn. 10, BAGE 132, 54) . Das Wiss ZeitVG f- ten in der Wissenscha April 2007 (BGBl. I S. 506) beschlossen wo r- den und am 18. April 2007 in Kraft getreten. Die in dem am 28. November 2011 festgestellten Vergleich vereinbarte Befristung unterfällt nicht einer der auf andere Rechtsgrundlagen verweisenden Übergan gsregelungen nach § 6 Wis s ZeitVG (vgl. hierzu BAG 24. August 2011 - 7 AZR 228/10 - Rn. 19, BAGE 139, 109 ; 1. Juni 2011 - 7 AZR 827/09 - Rn. 16 f., BAGE 138, 91 ) . (2) Die Befristungsabrede vom 28. November 2011 fällt in den betriebl i- che n Anwendungsbe reich des § 2 WissZeitVG. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gelten für den Abschluss von Arbeitsverträgen für eine bestimmte Zeit (befristete Arbeitsverträge) mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal mit Ausnahme der Hochschullehrerinnen und Hochschu llehrer an Ei n- richtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind, die § § 2 und 3 WissZeitVG. Zwar ist der Vertrag nicht mit der Universität geschlossen worden; Arbeitgeber ist vielmehr d er beklagte Freistaat . Vorau s- setzung der Anwend barkeit des § 2 Abs. 1 WissZeitVG auf einen befristeten Arbeitsver trag ist aber nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG nicht, dass die staa t- liche Hochschule der Arbeitgeber ist, sondern dass der betreffende Arbeitne h- mer an einer Einrichtung tätig werden s oll, die nach Landesrecht eine staatliche Hochschule ist. Dies ist vorliegend der Fall. Gemäß Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Bay e rischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 23. Mai 2006 ist die Julius - Maximilians - Universität Würzburg eine staatliche Hochschule des bekla g- ten Freistaates. (3) Der Kläger in unterfällt dem personellen Geltungsbereich des § 2 Abs. 1 WissZeitVG. Die Klägerin gehört zu dem in § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG g e- nannten wissenschaftlichen Personal . 27 28 29 - 10 - 7 AZR 117/14 ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.7AZR117.14.0 - 11 - (a) Der Begriff des durch § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG eigenständig und abschließend bestimmt (BAG 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 20) i- haltlich - aufgabenbezogen (BAG 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 21; 1. Juni 2011 - 7 AZR 827/09 - Rn. 35 ff., BAGE 138, 91) . A nknüpfungspunkt ist die Art der zu erbringenden 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gehört derjenige Arbeitnehmer, der wissenschaftliche Dienstlei s- tungen erbringt. Es kommt nicht auf dessen formelle Bezeichnung an, sondern auf den wissenschaftlichen Zuschnitt der von ihm auszuführenden Tätigkeit. s- senschaftliche Tätigkeit ist alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter, planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzu sehen ist (BAG 19. März 2008 - 7 AZR 1100/06 - Rn. 33 mwN, BAGE 126, 211) . Sie is t nach Aufgabe n- stellung und anzuwendender Arbeitsmethode darauf angelegt, neue Erkenn t- nisse zu gewinnen und zu verarbeiten, um den Erkenntnisstand der jeweiligen wissenschaftlichen Disziplin zu sichern oder zu e rweitern (BAG 27. Mai 2004 - 6 AZR 129/03 - zu B II 4 der Gründe, BAGE 111, 8) . (b) Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass die Klägerin zum wissenschaftlichen Personal gehört. Es hat gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG in Bezug auf die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 WissZeitVG von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und d a- mit festgestellt, dass es den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung folgt. Das Arbeitsgericht hatte angenommen, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG vorlieg en. Dem lag ua. seine Feststellung zu g runde, dass die Klägerin in der Zeit vom 16. Oktober 2000 bis zum 31. August 2012 als Wissenschaftlerin tätig war. Diese Feststellung beruhte auf dem Vortrag der Klägerin. Diese hatte unwidersprochen behauptet, als wis senschaftliche Mita r- beiterin bei dem Beklagten beschäftigt zu sein. Davon sind alle Verfahrensb e- te i ligten in erster und zweiter Instanz ausgegangen. 30 31 - 11 - 7 AZR 117/14 ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.7AZR117.14.0 - 12 - (c) Die Feststellung des Landesarbeitsgerichts ist nach § 559 Abs. 2 ZPO für den Senat bindend. Dem steht nicht entgegen, dass die der Feststellung zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände nicht konkret vorgetragen und festgestellt worden sind. ( aa) Die Bindungswirkung des § 559 Abs. 2 ZPO e rfasst nicht nur einzelne Umstände als tatbestandliche Voraussetzun gen von Rechtsfolgen. Die Rech t- sprechung stellt tats ächlichen Umständen (§ 138 Abs. 1 ZPO) Tatsachen in ihrer juristischen Einkleidung gleich, wenn dies durch einen einfachen Recht s- begriff geschieht, der jedem Teilnehmer des Rechtsverkehrs geläufig ist. Un ter diesen Voraussetzungen können Tatsachen von den Parteien auch als Erkl ä- rungen über Rechtstatsachen in das Verfahren eingeführt werden (BAG 16. Dezember 2010 - 6 AZR 487/09 - Rn. 36, BAGE 136, 340; 14. November 2007 - 4 AZR 861/06 - Rn. 28; 6. November 2007 - 1 AZR 862/06 - Rn. 13, BAGE 124, 323; BGH 19. März 2004 - V ZR 104/03 - BGHZ 158, 295) . (bb) Rechtsbegriff, der den Angehörigen des Hochschulbereichs geläufig ist. Es handelt sich um einen Grundbegriff des Wissenschaftsbetriebs. Darauf, dass die Feststellung der Voraussetzungen für di e Annahme wissenschaftlicher T ä- tigkeit im Einzelfall schwierig sein kann , kommt es nicht an. Maßgebend ist a l- lein, ob der Begriff selbst eine solche Einfachheit für sich beanspruchen kann (BAG 14. November 2007 - 4 AZR 861/06 - Rn. 28) . (cc) Die Klägerin hat die Feststellung nicht mit einer Verfahrensrüge ang e- griffen. Ihr erstmals in der Revisionsinstanz und nach Ablauf der Revisionsb e- gründungsfrist gehaltener Vortrag, sie gehöre nicht zum wissenschaftlichen Personal, weil ihr neben Verwaltungsaufgaben ke ine Möglichkeit zur eigenstä n- digen Forschung und Reflexion verblieben sei, ist revisionsrecht lich unbeach t- lich (§ 559 Abs. 1 ZPO) . bb) Die Befristung genügt den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 und Satz 4 WissZeitVG. 32 33 34 35 36 - 12 - 7 AZR 117/14 ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.7AZR117.14.0 - 13 - (1) Die Befristung von Arbeitsverträgen mit nicht promoviertem wisse n- schaftliche n und künstlerische n Personal ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig. Nach abgeschlossener Promot i- on, dh. in der sog. Postdoc - Phase, ist gemäß § 2 Abs. 1 S atz 2 Halbs. 1 WissZeitVG eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren - im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren - möglich. Eine Befristung na ch § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG setzt voraus, dass sie nach Abschluss der Pr o- motion vere inbart wird (BAG 24. August 2011 - 7 AZR 228/10 - Rn. 23, BAGE 139, 109) . Nach § 2 Abs. 1 Sa tz 2 Halbs. 2 WissZeitVG verlängert sich die zulässige Befristungsdauer in der Postdoc - Phase in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäfti gung nach § 2 A bs. 1 Satz 1 WissZeitVG und Promotionszeiten ohne Beschäf tigung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG z u- sammen weniger als sechs Jahre betragen haben (BAG 24. August 2011 - 7 AZR 228/10 - Rn. 23, aaO ) . Innerhalb der jeweils zulässigen Befristung s- dauer sind nach § 2 Abs. 1 Satz 4 WissZeitVG auch Verlängerungen eines b e- fristeten Arbeitsvertrags möglich. (2) Diese Voraussetzungen erfüllt die in dem Vergleich vom 28. November 2011 vereinbarte Befristung zum 31. August 2012. (a) Die Befristung wurde nach der Promotion vereinbart. D ie Kläger in wu r- de am 17. August 2004 promoviert. D ie zulässige Befristungsh öchstdauer nach § 2 Abs. 1 Satz 2 iVm. Satz 4 WissZeitVG wird durch die Befristung zum 31. August 2012 nicht überschritten. Der Zeitraum vom Abschluss der Pro mot i- on am 17. August 2004 bis zum Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit am 31. August 2012 überschreitet zwar d ie grundsätzlich in der sog. Post doc - Phase zulässige Höchstbefristungs dauer von sechs Jahren um zwei Jahre und zwei Wochen . Die zulässige Befr istungsdauer in der Postdoc - Phase hatte sich jedoch nach § 2 Abs. 1 Sa tz 2 Halbs. 2 WissZeitVG um zwei Jahre und zwei Monate verlängert. D ie Zeit der Beschäftigung der Klägerin ab dem 16. Oktober 2000 bis zu ihrer Promotion am 17. August 2004 betrug drei Jahre und zehn Monate . Da die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag im Jahr 2002 mit der Pr o- motion begonnen hatte, verlängerte sich d ie zulässige Befristungsdauer nach 37 38 39 - 13 - 7 AZR 117/14 ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.7AZR117.14.0 - 14 - Abschluss der Promotion um die Zeit des verbleibenden Restes von zwei Ja h- ren und zwei Mona ten . Daher konnte das Arbeitsverhältnis nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG insgesamt nach Abschluss der Promotion am 17. August 2004 für die Dauer von acht Jahren und zwei Monate n befristet werden. (b) Bei der Vereinbarung im Vergleich vom 28. November 20 11 handelt es sich um eine Vertragsverlängerung iSv. § 2 Abs. 1 Satz 4 WissZeitVG. Dem steht nicht entgegen, dass sie nicht vor dem Ablauf d er vorherigen Befristung am 30. September 2011, sondern erst am 28. November 2011 vereinbart wurde und die Vereinbar ung nicht zweifelsfrei erkennen lässt, ob sich der neue befri s- tete Arbeitsver trag unmittelbar an den vorherigen, zum 30. September 2011 befristeten Vertrag anschließen sollte. Eine Vertragsverlängerung iSv. § 2 Abs. 1 Satz 4 WissZeitVG setzt - anders als e ine Vertragsverlängerung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG und nach § 1 Abs. 1 Satz 2 BeschFG 1996 (vgl. hie r- zu etwa BAG 20. Februar 2008 - 7 AZR 786/06 - Rn. 9; zu § 1 Abs. 1 Satz 2 BeschFG 1 996 25. Oktober 2000 - 7 AZR 483/99 - zu B II 1 der Gründe ) nicht voraus, dass die Verlängerungsvereinbarung noch während der Laufzeit des zu verlängernden Vertrags getroffen w ird und sich die Laufzeit des Verlängerung s- vertrag s unmittelbar an den zu verlängernden Vertrag anschließ t ( Krause in Geis Hochschulrecht in Bund und Ländern Stand September 201 5 § 2 WissZeitVG Rn. 14; ErfK/Müller - Glöge 15. Aufl. § 2 WissZeitVG Rn. 7; Preis WissZeitVG § 2 Rn. 13, 23; APS/Schmidt 4. Aufl. § 2 WZVG Rn. 23; KR/Treber 10. Aufl. § 2 WissZeitVG Rn. 44; MüKoBGB/Hesse 6. Aufl. § 23 T zBfG Rn. 40; Schlachter in Laux/Schlachter TzBfG 2. Aufl. Anh. G § 2 Rn. 13) . Die enge Au s- legung des Verlängerungsbegriffs in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG beruht darauf, dass § 14 Abs. 2 TzBfG grundsätzlich nur ein sachgrundlos befristetes Arbeit s- verhältnis zw ischen denselben Arbeitsvertragsparteien bis zu einer Höchstda u- er von zwei Jahre n gestattet. Innerhalb dieses Zeitraums sind maximal drei Ve r- tragsverlängerungen zulässig, wenn der zeitliche Höchstrahmen nicht bereits durch den ersten Vertrag ausgeschöpft wurde. Eine dem Regelungszusa m- menhang in § 14 Abs. 2 TzBfG vergleichbare gesetzliche Ausgestaltung, die allein den erstmaligen Abschluss eines Arbeitsvertrags und daran anschließe n- de Verlängerungen , nicht aber den Neuabschluss eines sachgrundlos befrist e- 40 - 14 - 7 AZR 117/14 ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.7AZR117.14.0 - 15 - ten Arbeitsvertrags innerhalb der vorgesehenen zeitlichen Höchstgrenze zula s- sen würde, fehlt im Sonderbefristungsrecht des § 2 WissZeitVG. Für d ie Mö g- lichkeit des Neuabschlusses eines Arbeitsvertrags nach einem beendeten A r- beitsver hältnis spricht vielmehr die Anrechnungsregelung in § 2 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 WissZeitVG, wonach auf die Höchstbefristungsdauer von zwölf Ja h- ren alle befristeten Arbe itsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelm ä- ßigen Arbeitszeit, die an einer d eutschen Hochschule oder einer Forschung s- einrichtung abgeschlossen wurden, anzurechnen sind (zutreffend KR/Treber 10. Aufl. § 2 WissZeitVG Rn. 44) . Dies setzt voraus, da ss nicht nur ein befrist e- ter Arbeitsvertrag mit daran anschließenden Verlängerungen ermöglicht wird, sondern dass der Abschluss mehrerer befristeter Arbeitsverträge - ggf. auch mit mehreren Arbeitgebern und mit zeitlichen Unterbrechungen - nach den Reg e- lun gen des WissZeitVG zulässig ist. D as Gesetz verbietet daher nicht den e r- neuten Abschluss eines nach den Bestimmungen des WissZeitVG befristeten Vertrags (vgl. Krause in Geis Hochschulrecht in Bund und Ländern Stand Sep tember 2015 § 2 WissZeitVG Rn. 14; Er fK/Müller - Glöge 15. Aufl. § 2 WissZeitVG Rn. 7 ) , sondern ermöglicht ihn. kommt deshalb keine gesonderte rechtliche Relevanz zu . Entscheidend ist i n- soweit allein die Einhaltung der gesetzlichen Höchstgrenzen. c) § 2 Abs. 1 WissZeitVG begegnet entgegen der Ansicht der Klägerin keinen unionsrechtlichen Bedenken. § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG entspricht der Richtlin ie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB - UNICE - CEEP - Rahmenvereinbarung über befristete Arbei ts verträge (ABl. EG L 175 vom 10. Juli 1999 S. 43 mit späteren Änderungen) . aa) Nach § 5 der Rahmenvereinbarung ergreifen die Mitgliedstaaten, um Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder - v er hältnisse zu vermei den, eine oder mehrere der in § 5 Nr. 1 Buchst. a bis Buchst. c der Rahmenvereinbarung genannten Maßnahmen. Entschließt sich ein Mitgliedstaat zu einer oder zu mehreren dieser Maßnahmen, hat er das un i- onsrechtlich vorgegebene Ziel der Verhinderung des Missbrauchs durch a ufe i- nanderfolgende befristete Arbeitsverträge zu gewährleisten (vgl. EuGH 23. April 41 42 - 15 - 7 AZR 117/14 ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.7AZR117.14.0 - 16 - 2009 - C - 378/07 bis C - 380/07 - [Angelidaki] Rn. 94, 95 mwN, Slg. 2009, I - 3071) . Wie der Gerichtshof der Europäischen Union (Europäischer Gericht s- hof) in mehreren Entscheidu ngen ausgeführt und geklärt hat, ist es Aufgabe der nationalen Gerichte, im Rahmen ihrer Zuständigkeit diesem Ziel bei der Ausl e- gung der nationalen Vorschriften Re chnung zu tragen (vgl. EuGH 13. März 2014 - C - 190/13 - [ Márquez Samohano ] Rn. 5 9 ; 26. Januar 2012 - C - 586/10 - [ Kücük ] Rn. 39 ; 23. April 2009 - C - 378/07 bis C - 380/07 - [Angelidaki] Rn. 106, aaO ) . bb ) Mit § 2 Abs. 1 WissZeitVG hat sich der nationale Gesetzgeber - bei be i- den, vom jeweiligen Qualifizierungsstand abhängigen Befristungsgrundlagen - für das Erfordernis einer Höchstbefristungsdauer entschieden. Dies genügt den Anforderungen von § 5 Abs. 1 Buchst. b de r Rahmenvereinbarung (BAG 24. August 2011 - 7 AZR 228/10 - Rn. 35, BAGE 139, 109) . Eine am Qualifik a- tionsziel or ientierte Maximalbefristungsdauer und die Anrechnungsbestim mung des § 2 Abs. 3 WissZeitVG wirken der rechtsmissbräuchlichen Inanspruchna h- me der Sonderbefristungstatbestände nach dem WissZeitVG entgegen. D ie Rahmenvereinbarung erkennt ausweislich des zweite n und des dritten Absa t- zes ihrer Präambel sowie der Nrn. 8 und 10 ihrer Allgemeinen Erwägungen an, dass befristete Arbeitsverträge für die Beschäftigung in bestimmten Branchen oder bestimmten Berufen und Tätigkeiten charakteristisch sind (vgl. EuGH 26. Nov ember 2014 - C - 22/13 ua. - [Mascolo] Rn. 75 ; 3. Juli 2014 - C - 362/1 3 ua. - [Fiamingo ua. ] Rn. 59; 13. März 2014 - C - 190/13 - [ Márquez Samohano] Rn. 51) . Mit den Befristungshöchstgrenzen nach § 2 Ab s. 1 Satz 1 und Satz 2 Wis s ZeitVG soll einerseits den Mitarbeitern ein hinreichender Zeitraum zur Qu a lifizierung und den Hochschulen zur Nachwuchsförderung offenstehen; a n- dererseits zwingt die Regelung Hochschulen und Nachwuchswissenschaftler dazu, die Qualifizierung in ihren Abschnitten Promotionsphase und P ostdoc - Phase zügig voranzutreiben, wenn das Privileg der befristeten Beschäftigung genutzt werden soll (vgl. BT - Drs. 16/3438 S. 11) . Insgesamt bezwecken die - ebenso wie die der vor maligen §§ 57a ff. HRG - einen angemessenen Ausgleich der Int e- ressen zwischen der Hochschule, welche die Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 43 - 16 - 7 AZR 117/14 ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.7AZR117.14.0 - 17 - Abs. 3 GG für sich in Anspruch nehmen kann, und deren wissenschaftlichem Personal (BAG 24. August 2011 - 7 AZR 228/10 - Rn. 29, BAGE 139, 109) . Der unionsrechtlich vorgegebenen Missbrauchskontrolle ist mit der - bereits nach nationalem Recht gebotenen - Rechtsmissbrauchs - , Vertragsgestaltungs - oder Umgehungskontrolle (§ 242 BGB) Rechnung getragen (vgl. zur Missbrauch s- kontrolle einer sachgrundlosen Befristung BAG 15. Mai 2013 - 7 AZR 525/11 - BAGE 145, 128 ) . cc) Die Klägerin macht ohne Erfolg geltend, die Anrechnungsregelung des § 2 Abs. 3 WissZeitVG sei unwirksam, soweit diese befristete Arbeitsverträge mit einer Arbe itszeitverpflichtung bis zu einem Viertel der regelmäßige n A r- beitszeit von der Anrechnung ausnehme. Auf die Wirksamkeit dieser Ausna h- meregelung kommt es vorliegend nicht an. 4 . Die Befristung ist entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht recht s- missbrä uchlich. a) Eine zusätzliche Prüfung der Wirksamkeit der Befristung nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs (grundlegend BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - Rn. 38, BAGE 142, 308 und - 7 AZR 783/10 - Rn . 33) ist nicht geboten. Diese Prüfung ist nach der im Anschluss an die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Kücük (EuGH 26. Januar 2012 - C - 586/10 - ) entwickelten Rechtsprechung des Senats vorzunehmen bei der Kontrolle einer durch eine n Sachgrund gerechtfertigten Befristung, der me h- rere befristete Arbeitsverträge vorausgegangen sind und die sich somit als das letzte Glied einer Befristungskette darstellt. Bei der Befristung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeit V G handelt es sich nicht um eine Sachgrundbefristung, sondern um eine sachgrundlose Befristung. b) Dem Beklagten ist es auch nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf § 2 Abs. 1 WissZeitVG zu berufen. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte die durch § 2 Abs. 1 WissZeit VG eröffnete Befristungsmöglichkeit im Streitfall rechtmissbräuchlich genutzt hat, liegen nicht vor. D ie Dauer der B e- schäftigung der Klägerin und das Fehlen eines Sachgrunds für die Befristung 44 45 46 47 - 17 - 7 AZR 117/14 ECLI:DE:BAG:2015:091215.U.7AZR117.14.0 lassen nicht auf eine rechtsmissbräuchliche Vertragsgestaltung schließen. Für die Befristung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG ist kein Sachgrund erforde r- lich. Eine Beschäftigungsdauer von insgesamt zwölf Jahren ist - unter den son s tigen Voraussetzungen der Regelung - gesetzlich vorgesehen. c) Die von der Klägerin b ehaupteten Zusagen der Professoren Dr. K und S Ende 2009/Anfang 2010, der Beklagte werde die Klägerin unbefristet übernehmen, hätten, selbst wenn sie erteilt worden sein sollten, nicht zur Folge, dass sich der Beklagte nicht auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses au f- g rund der Befristung zum 31. August 2012 berufen kann. Aus einer derartigen Zusage hätte sich lediglich ein Anspruch auf Abschluss eines unbefristeten A r- beitsvertrags ergeben können, wenn die Zusagenden zur Abgabe solcher Erkl ä- runge n berechtigt gewesen sein sollten ( vgl. hierzu BAG 17. Januar 2007 - 7 AZR 81/06 - Rn. 17) . Ein Anspruch auf Abschluss eines unbefristeten A r- beitsvertrags ist jedoch nicht Gegenstand der Klage. Zudem dürften solche Z u- sagen durch die zeitlich späteren Änder ungsvereinbarungen über die befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gegenstandslos geworden sein. III. Die Klägerin hat die Kosten der Revision nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tr a- gen. Gräfl Kiel M. Rennpferdt Steude Willms 48 49
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