Bundesarbeitsgericht Urteil vom 29. April 2015 Siebter Senat - 7 AZR 519/13 - ECLI:DE:BAG:2015:290415.U.7AZR519.13.0 I. Urteil vom 31. Mai 2012 - 6 Ca 30/12 Ö - II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen Urteil vom 4. März 2013 - 10 Sa 856/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Befristung nach dem WissZeitVG - w issenschaftliches Personal Bestimmungen: WissZeitVG § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 ; GG Art. 5 Abs. 3 ECLI:DE:BAG:2015:290415.U.7AZR519.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 519/13 10 Sa 856/12 Landesarbeitsgericht Niedersachsen Im Namen des Volkes! Verkündet am 29. April 2015 URTEIL Schiege , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen beklagtes, berufungsklagendes und revisionsklagendes Land, p p . Kläger, Berufungsbeklag ter und Revisionsbeklagter, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 29. April 2015 durch die Vorsitzende Rich terin am Bundesa r- beitsgericht Gräfl, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel und die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rennpferdt sowie den ehrenamtlichen Richter Busch und die ehrenamtliche Richterin Donath für Recht erkannt: - 2 - 7 AZR 519/13 ECLI:DE:BAG:2015:290415.U.7AZR519.13.0 - 3 - Auf die Revisi on des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgericht s Niedersachsen vom 4. März 2013 - 10 Sa 856/12 - aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeit s- gericht zurückverwie sen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende A r- beitsverhältnis durch Befristung mit Ablauf des 30. September 2012 geendet hat , sowie um Weiterbeschäftigung. Der Kläger wurde nach einem Studium der evangelischen Theologie im Jahr 1993 zum Doktor der Philosophie promoviert . Er war s eit dem 1. August 2007 aufgrund befristeter Arbeitsverträge mit dem beklagten Land bei der Lei b- niz Universität Hannover am Institut für Theologie und Religionswissenschaft, Abteilung Religionswissenschaft beschäftigt . Die streitgegenständli che Befri s- tung beruht auf dem Arbeitsvertrag vom 7. Juli 2011, der auszugs weise folge n- den Wortlaut hat : 1 Herr Dr. phil. S geb . 1954 wird ab 0 1. 10. 2011 b e fri s tet bis zum 30. 09. 2012 als Leh r kraft für besondere Aufg a ben eingestellt. Für die Befristung des Arbeitsverhältnisses gelten die Vo r- schriften des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes . ... § 2 Für das Arbeitsverhältnis gelten - der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Lä n- der (TV - L) , 1 2 - 3 - 7 AZR 519/13 ECLI:DE:BAG:2015:290415.U.7AZR519.13.0 - 4 - - der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV - L und zur Regelung des Übe r- gangsrechts (TVÜ - Länder) sowie - die Tarifverträge, die den TV - L und den TVÜ - Länder ergänzen, ändern oder ersetzen, in der Fassung, die für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und für das Land Niedersachsen jeweils gilt. ... § 4 Die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit entspricht 100,00 % der regelmäßigen Arbeitszeit gem . § 6 TV - L. § 5 Der O ben g enannte wird als Lehrkraft für besondere Au f- gaben gem äß § 32 NHG in der Philosophischen Fakultät Nach der Täti gkeitsdarstellung vom 8. Juni 2007 w aren dem Kläger Lehraufgaben mit einem Anteil von 75 vH der G esamt a rbeitszeit übertragen . Er hatte zwölf Semesterwo chenstunden zu unterrichten, Zeiten für die Abnah me von Prüfungen einge schlossen. Die dem Kläger übertragenen Lehrveransta l- tungen folg t en ein em Handbuch des Studienfachs Religionswissenschaft, in dem die jeweili gen Lehrmodule festgelegt sind. Im Umfang von 25 vH der G e- samtarbeitszeit sah die Tätigkeitsdarstellung Gremien arbeit in der akadem i- schen Selbstverwal tung, die Be treuung der Studierenden sowie die Durchfü h- rung von Sprechstunde n vor . Mit der am 5. Januar 2012 beim Arb eitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Auffassung vertreten, die Befristung seines Arbeitsvertrag s sei unwirksam. Eine Befristungsmöglichkeit nach dem Wissenschaf tszeitve r- tragsgesetz sei vorliegend nicht eröff net, weil er nicht zum wissenschaftlichen Personal iSv. § 1 Abs. 1 WissZeitVG gehöre . Nach § 32 NHG seien Lehrkräfte für besondere Aufgaben ausschließlich oder überwiegend in der Lehre tätig und überdies weisu ngsgebunden. Für seine Tätigkeit habe er nur Standard - oder Einführungsliteratur ver wenden müssen . Raum zur eigenständigen Forschung und Reflexion habe für ihn nicht bestanden. 3 4 - 4 - 7 AZR 519/13 ECLI:DE:BAG:2015:290415.U.7AZR519.13.0 - 5 - Der Kläger hat beantragt 1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien b e- stehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befri s- tung vom 7. Juli 2011 mit Ablauf des 30. September 2012 ge endet hat , 2. das beklagte Land zu verurteilen, ihn im Institut für Theologie und Religionswissenschaft, Abteilung R e- ligionswissensch aft der Leibniz Universität Hannover mit zwölf Semesterwochenstunden Lehre einschlie ß- lich der Abnahme von Studien - und Prüfungsleistu n- gen im Rahmen der Studienordnung der neuen St u- diengänge sowie der noch zu beendenden Magister - und Lehramtsstudiengänge, m it Vertretung in den Gremien der akademischen Selbstverwaltung, mit Betreuung der Studierenden der neuen Studiengä n- ge sowie der noch zu beendenden Magister - und Lehramtsstudiengänge einschließlich der Sprec h- stunde für Studierende bis zum rechtskräftigen A b- schluss des Entfristungsstreits zu beschäftigen. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage ab zu weis en. Es hat die Au f fassung vertreten , die Befristung sei nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG g e- rechtfertigt. Der Kläger zähle zum wissenschaftlichen Persona l iSv. § 1 Abs. 1 WissZeitVG. F ür die Wissenschaf tlichkeit der Lehre reiche es aus, dass eine Lehrkraft für besondere Aufgaben fremde Forschungsergebnisse verstehe n , bewerte n und vermit teln müsse . Dies sei hier der Fall. D er Kläger habe seine Lehr aufgaben unter Berücksichtigung des neuesten Stand s der Religionsfo r- schung wahrzunehmen . Das Arbeitsgeric ht hat der Klage stattgegeben. D as Landesarbeitsg e- richt hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt d as beklagte Land d en Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger b e- gehrt die Zurückweisung der Revision. 5 6 7 - 5 - 7 AZR 519/13 ECLI:DE:BAG:2015:290415.U.7AZR519.13.0 - 6 - Entscheidungsgründe Die Revision des beklagten Landes ist begründet. Sie führt zur Aufh e- bung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Der Sen a t kann nicht abschließend entscheiden, ob die Befristung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG gerechtfertigt ist. A . Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung kann der Klage nicht stattgegeben werden. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Befrist ung könne nicht auf § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG gestützt werden, da der Kläger nicht dem wissenschaftlichen Personal iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG angehöre. D ie dem Kläger übertragenen Lehraufgaben stellten keine wissenschaftliche Tätigkeit dar, weil sie einem Modu lhandbuch folgten und nicht auf eigener For schung beruhten . Damit hat das Landesarbeitsgericht den Begriff des wissenschaftlichen Personal s iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG verkannt. D ie Wissenschaftlichkeit der Lehre iSd. WissZeitVG ist nic ht nur gegeben, wenn Kenntnisse vermittelt werden, die auf eigener Fo r- schung beruhen. Lehre kann auch dann wissenschaftlich sein, wenn die Leh r- veranstaltungen unter Berücksichtigung aktueller wissenschaftlicher Erkenn t- niss e Dritter von dem Lehrenden eigens tändig zu gestalten sind. A uf der Grun d- lage der bislang festgestellten Tatsachen kann der Senat nicht abschließend beurteilen, ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind. I . Zutreffend hat das Landesa rbeitsgericht angenommen, dass d ie Befri s- tung de s Arbeitsvertrags vom 7. Juli 2011 nicht bereits nac h § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam gilt , denn der Kläger hat deren Recht s- unwirksamkeit rechtzeitig geltend gemacht. Der Kläger hat mit der beim A r- beitsgericht am 5. Januar 2012 eingegangenen Klage die Frist des § 17 Satz 1 TzBfG eingehalten. Die Klagefrist von drei Wochen nach dem vereinbarten Ve r- tragsende wird nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch durch die E r- hebung einer Klage vor dem Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit gewahrt 8 9 10 - 6 - 7 AZR 519/13 ECLI:DE:BAG:2015:290415.U.7AZR519.13.0 - 7 - (vgl. BAG 2. Juni 2010 - 7 AZR 136/09 - Rn. 13 mwN, BAGE 134, 339 ; 12. No vember 2014 - 7 AZR 891/12 - Rn. 10) . II . Die verei nbarte Befristung genügt dem Zitiergebot des § 2 Abs. 4 Satz 1 WissZeitVG. Danach ist im Arbeitsvertrag anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften des WissZeitVG beruht. Diese Voraussetzung ist hier e r- füllt. I m Arbeitsvertrag vom 7. Juli 2011 ist angegeben, des Arbeitsverhältnisses die Vorschriften des Wissenschaftszeitvertragsg e- setzes gelten. Wie der Senat zu der mit § 2 Abs. 4 Satz 1 WissZeitVG wor t- gleichen Vors chrift des § 57b Abs. 3 Satz 1 HRG in der bis 17. April 2007 ge l- tenden Fassung entschieden hat, erfordert die Einhaltung des Zitiergebots nicht die Angabe der einzelnen Befristungsnormen (vgl. BAG 21. Juni 2006 - 7 AZR 234/05 - Rn. 15, BAGE 118, 290; 1. Ju ni 2011 - 7 AZR 827/09 - Rn. 13, BAGE 138, 91) . III . Der Senat kann jedoch auf der Grundlage der bislang festgestellten Tatsachen nicht ab schließend beurteilen , ob der Arbeitsvertrag nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG wirksam z um 30. Sep tember 2012 befristet werden konnte. 1 . Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gelten für den Abschluss von A r- beitsverträgen für eine bestimmte Zeit (befristete Arbeitsverträge) mit wisse n- schaftlichem und künstlerischem Personal mit Ausnahme der Hochschullehr e- rinnen und H ochschullehrer an Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind, die § § 2 und 3 WissZeitVG. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 iVm. Satz 1 WissZeitVG ist die Befristung von Arbeit s- verträgen des in § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZei tVG genannten Personals nach a b- geschlossener Promotion bis zu einer Dauer von sechs Jahren - im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun J ahren - möglich (BAG 1. Juni 2011 - 7 AZR 827/09 - Rn. 15, BAGE 138, 91) . 2. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann der Senat nicht abschli e- ßend entscheiden. 11 12 13 14 - 7 - 7 AZR 519/13 ECLI:DE:BAG:2015:290415.U.7AZR519.13.0 - 8 - a ) Der zeitliche Geltungsbereich des WissZeitVG ist eröffnet . Für die Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsvertrags ist die im Zeitpunkt ihrer Ve r- einbarung geltende Rechtslage maßgeblich (vgl. BAG 2 . September 2009 - 7 AZR 291/08 - Rn. 10, BAGE 132, 54) . Das WissZeitVG ist mit dem April 2007 (BGBl. I S. 506) beschlossen worden und am 18. April 2007 in Kraft getr e- ten. Di e am 7. Juli 2011 vereinbar te Befristung unterfällt nicht einer der auf a n- dere Rechtsgrundlagen verweisenden Übergangsregelungen nach § 6 WissZeitVG (vgl. hierzu BAG 1. Juni 2011 - 7 AZR 827/09 - Rn. 16 f. , BAGE 138, 91; 24. August 2011 - 7 AZR 228/10 - Rn . 19, BAGE 139, 109) . b) Auch der betriebliche Geltungsbereich von § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG ist eröffnet. Es handelt sich um den Abschluss eines Arbeitsve r- trags für eine bestimmte Zeit an einer Einrichtung des Bildungswesens, die nach Landesrecht eine staatliche Hochschule ist. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. h NHG in der Fassung vom 10. Juni 2010 ist die Leibniz Univers i- tät Hannover eine Hochschule in staatliche r Verantwortung . Voraussetzung der Anwendbarkeit der §§ 2, 3 WissZeitVG auf befristete Arbeitsverträge ist nicht, dass die staatliche Hochschule Vertragsarbeitgeber ist (vgl. hierzu BAG 1. Juni 2011 - 7 AZR 827/09 - Rn. 18, BAGE 138, 91) . Vert ragsarbeitgeber ist hier das beklagte Land als Träger der Hochschule. c) Die Zulässigkeit der Befristung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG setzt voraus, dass sie nach Abschluss der Promotion vereinbart wird. Dies ist vorli e- gend der Fall. D e r Klä ger wurde am 2 8. April 1993 zum Doktor der Philosophie promoviert. Nach dem Wortlaut der Vorschrift muss sich die Befristung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG nicht nahtlos an den Abschluss der Promotion oder den Ablauf der maximal zulässigen Vertragslaufzeit gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Wiss ZeitVG anschließen (vgl. APS/Schmidt 4. Aufl . § 2 WZVG Rn. 10; Krause in Hailbronner/Geis Hochschulrecht in Bund und Ländern Stand Sept ember 2014 § 2 WissZeitVG Rn. 23; KR - Treber 10. Aufl . § 2 WissZeitVG Rn. 27; Dörner Der befristete Arbeitsvertrag 2. Aufl . Rn. 562; ErfK/Müller - Glöge 15. Aufl . § 2 WissZeitVG Rn. 3 und Rn. 4; Preis WissZeitVG § 2 Rn. 21) . Da der 15 16 17 - 8 - 7 AZR 519/13 ECLI:DE:BAG:2015:290415.U.7AZR519.13.0 - 9 - Gesetzgeber auf eine altersmäßige Obergrenze für diesen zweiten Qualifikat i- onsabschnitt verzichtet hat, ist auch eine sehr viel spätere Arbeitsaufnahme zulässig (vgl. Preis aaO ) . d) D ie zulässige Höchstdauer der Befristung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 iVm. Satz 4 WissZeitVG von sechs Jahren ist durch die streitgegenständliche Befri s- t ungsvereinbarung nicht überschritten. Nach § 2 Abs. 1 Satz 4 WissZeitVG sind innerhalb der jeweils zulässigen Befristungsdauer Verlängerungen eines befri s- teten Arbeitsvertrags möglich. Entscheidend ist allein die Einhaltung der geset z- lichen Höchstgrenzen ( Er fK/Müller - Glöge 15. Aufl . § 2 WissZeitVG Rn. 7 mwN) . Diese sind eingehalten. Die Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses der Parteien beläuft sich auf fünf Jahre und zwei Monate. e) N och nicht abschließend kann beurteilt werden, ob der Kläger zu dem in § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG genannten wissenschaftliche n Personal g e- hört, für das die Befristung von Arbeitsv erträgen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG zulässig ist. aa) D er ist durch § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG eigenständig und abschließend bestimmt . E ntgegen der Auffassung des Klägers kommt es nicht auf Begriffsbezeichnu n- gen oder Zuordnungsdefinitionen nach den landeshochschulrechtlichen Reg e- lungen - hier nach § 32 NHG - an (vgl. BA G 1. Juni 20 11 - 7 AZR 827/09 - Rn. 26 bis 31 , BAGE 138, 91) . Ob die dem Angestellten übertragenen Aufg a- ben wissenschaftlichen Zuschnitt iSd. WissZeitVG haben, ric htet sich au s- schließlich nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG. Die Bedeutung der landesrech t- lichen Vor schrif ten ist darauf beschränkt , den Rahmen zu bestimmen, in dem das Land einem Angestellten bestimmte Tätigkeiten über tragen darf. bb) § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG n- näher zu defini e- ren. e- stimmt sich inhaltlich - aufgabenbezogen (BA G 1. Juni 2011 - 7 AZR 827/09 - Rn. 35 ff., BAGE 138, 91) . Anknüpfungspunkt ist die Art der zu erbringenden 18 19 20 21 - 9 - 7 AZR 519/13 ECLI:DE:BAG:2015:290415.U.7AZR519.13.0 - 10 - Dienstleistung. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gehört derjenige Arbeitnehmer, der wissenschaftliche Dienstlei s- tungen erbringt. Es kommt nicht auf dessen formel le Bezeichnung an, sondern auf den wissenschaftlichen Zuschnitt der vo n ihm auszuführenden Tätigkeit. D bedeutet, Wi s- senschaftliche Tätigkeit ist alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter , planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist (BAG 19. März 2008 - 7 AZR 1100/06 - Rn. 33 mwN, BAGE 126, 211 ) . Sie ist nach Aufgabe n- stellung und anzuwendender Arbeitsmethode darauf angelegt, neue Erkenn t- nisse zu gewinnen und zu verarbeiten, um den Erkenntnisstand der jeweiligen wissenschaftlichen Disziplin zu siche rn oder zu erweitern (vgl. BAG 27. Mai 2004 - 6 AZR 129/03 - zu B II 4 der Gründe, BAGE 111, 8) . cc) Zur wissenschaftlichen Dienstleistung kann auch die Vermittlung von Fachwissen und praktischen Fertigkeiten an Studierende und deren Unterwe i- sung in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden gehören . Die wisse n- schaftliche Lehrtätigkeit ist dabei von einer unterrichtenden Lehrtätigkeit ohne Wissenschaftsbezug abzugrenzen. Bei Mischtätigkeiten ist es erforderlich, dass die wissenschaftlichen Dienstleistungen zeitlich überwiegen oder zumindest das Arbeitsverhältnis prägen. Überwiegend mit der bloßen Vermittlung von Sprac h- kenntnissen betraute Fremdsprachenlektoren gehören deshalb in der Regel nicht zum wissenschaftlichen Personal nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeit VG . Die Wissenschaftlichkeit der Lehre setzt voraus , dass dem Lehrenden die Möglic h- keit zur eigenständigen Forschung und Reflexion verbleibt (vgl. BAG 1. Juni 2011 - 7 AZR 827/09 - Rn. 35 bis 45 mwN, BAGE 138, 91) . Das bedeutet alle r- dings entgegen der Auff assung des Landesarbeitsgericht s nicht, dass wisse n- schaftliche Lehre iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG das Hervorbringen eigener Forschungsergebnisse und deren Vermittlung an die Studierenden verlangt . Für eine wissen schaftliche Lehre ist es nicht erforderlich, dass sich der Lehrende um eigene, neue wissenschaftliche Erkenntnisse bemüht. Es kann vielmehr ausreichen, dass wissenschaftliche Erkenntnisse Dritter vermittelt werden. U n- ter Berücksichtigung des Zwecks der durch § 2 Abs. 1 WissZeitVG eröffneten 22 - 10 - 7 AZR 519/13 ECLI:DE:BAG:2015:290415.U.7AZR519.13.0 - 11 - besonderen Befristungsmöglichkeiten im Hochschulbereich ist jedoch nicht jede Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse als wissenschaftliche Dienstlei s- tung anzusehen. Die Befristungsmöglichkeit in § 2 Abs. 1 WissZeitVG dient der Wahrung der durch Art. 5 Abs. 3 GG garantier t en Wissenschaftsfreiheit im Int e- resse der Nachwuchs - und Qualifikationsförderung und zur Sicherung der Inn o- vation in Forschung und Lehre (BT - Drs. 15/4132 S. 17) . Art. 5 Abs. 3 GG en t- hält eine objektive Wertentscheidung, die den Staat dazu verpflichtet, die Pflege der freien Wissenschaft und ihre Vermittlung an die nachfolgende Generation durch Bereitstellung von personellen, finanziellen und organisatorischen Mitteln zu ermöglichen und zu fördern (vgl. BVerfG 24. April 1996 - 1 BvR 712/86 - zu C II 2 der Gründe mwN, BVerfGE 94, 268) . Dies umfasst auch die Pflicht, die erforderlichen arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Beschäftigung des wissenschaftlichen Personals an den Hochschulen und außeruniversitären Forschungs einrichtungen zu gewährleisten. Dem Sch utzbereich des Art. 5 Abs. 3 GG unterfällt auch eine Lehre, die nicht auf eigenen, neuen Forschung s- erkenntnissen basiert, so ndern al lein die ständige Reflexion fremder wisse n- schaftlicher Ergebnisse verlangt . Entscheidend ist, dass der Lehrende Fo r- schungs - und Erkenntnisentwicklungen auf seinem jeweiligen Wissenschaft s- gebiet permanent verfolge n , reflektiere n und kritisch hinterfrage n muss , um di e- se für seine Lehre didaktisch und methodisch zu verarbeiten. Würd e man wi s- senschaftliche Lehre nur dann annehmen, wenn sie sich als Resultat eigener Forschung darstellt, wäre auch ein Großteil der Lehre an Universitäten nicht als wissenschaftlich zu qualifizieren, was dem Grundrechtsschutz für die Freiheit der Lehre nic ht gerecht wür de (BVerfG 13. April 2010 - 1 BvR 216/07 - Rn. 50, BVerfGE 126, 1) . Unter Berücksichtigung dessen ist eine Lehrtätigkeit, die sich nach dem vereinbarten Vertragsinhalt auf eine rein repetierende Wiedergabe vorgegeb e- ner Inhalte beschränkt, n icht als wissenschaftliche Lehre anzusehen, während eine Lehrtätigkeit auch dann eine wissenschaftliche Dienstleistung ist, wenn zwar keine eigenen Forschungsergebnisse gelehrt, sondern Erkenntnisse Dri t- ter vermittelt werden, von dem Lehrenden aber nach de m Vertragsinhalt erwa r- tet wird, dass er diese Erkenntnisse kritisch hinterfragt, sich damit auseinande r- 23 - 11 - 7 AZR 519/13 ECLI:DE:BAG:2015:290415.U.7AZR519.13.0 - 12 - setzt und dass er diese eigenen Reflexionen in seine Lehrtätigkeit einbringt. Dies kann von dem Lehrenden allerdings nur erwartet werden, wenn ihm wä h- ren d seiner Arbeitszeit die Gelegenheit und insbesondere die erforderliche Zeit zu eigener Reflexion verbleibt . Die Möglichkeit der Nutzung wissenschaftlicher Einrichtungen außerh alb der Dienstzeit genügt nicht (vgl. Krause in Hailbronner/ Geis Hochschulrecht in Bund und Ländern Stand September 2014 § 1 WissZeitVG Rn. 19) . dd ) Danach konnte das Landesarbeitsgericht die Zuordnung des Klägers zum wissenschaftli chen Personal iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG nicht mit der Begründung verneinen, die Erbrin gung wissenschaftlicher Dienstl eistun gen sei für sein Arbeitsverhältnis nicht prägend gewesen , weil seine Le hrtätigkeit mit einem Anteil von 75 vH an der Gesamtarbeitszeit nicht auf eigen er Fo r- schungstätigkeit aufbaue . Soweit das Landesarbeitsgericht ausge führt hat, es s- sen über die vermittelten Inhalte auf dem neu e , hat es nicht hinreichend gewürdigt, dass darin eine wissenschaftliche Täti gkeit liegen kann . F ür die Wissenschaftlichkeit der Lehre kommt es da rauf an, ob der Kläger die Forschungs - und Erkenntnisentwicklungen auf seinem Wissenschaftsgebie t permanent verfolge n , reflektiere n und kritisch hinterfrage n muss te , um diese im Rahmen seiner Lehrtätigkeit e igenständig didaktisch und methodisch zu vera r- beiten . Entgegen der Annahme des Landesarbeitsge richts sprechen weder die Ausbildung des Klägers zum Theologen und seine Promotion zum Doktor der Philosophie anstelle eines Studiums der Religionswissenschaft no ch der U m- stand, o- zu gestalte n hat te und sich deren Inhalte seit seiner Arbeitsau f- nahme im Wintersemester 2007 nicht we sentlich geändert ha tt en, gegen die Wissenschaftlichkeit sein er Lehrveranstaltungen. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, aus welchen Gründen der Kläger als Theologe und promovierter Philosoph fachlich nicht in der Lage sein soll, die Unterrichtsinhalte im Rahmen der Lehrmodul e im Fach Religionswissenschaft eige nständig auf neuestem wissenschaftlichen Stand zu halten. 24 - 12 - 7 AZR 519/13 ECLI:DE:BAG:2015:290415.U.7AZR519.13.0 - 13 - B. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO) . Das Landesarbeitsgericht wird unter Berücksichtigung der dargestellten Grundsätze erneut zu prüfen haben, ob der Kläger zum wissenschaftlichen P ersonal iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gehört. Dies hängt wesentlich d a- von ab, ob die Aufgabe des Klägers die wissenschaftliche Aktualisier ung der Lehrinhalt e innerhalb der Module umfasste oder ob die zu vermittelnden Lehrinhalte von dem Lehrstuhlinhaber vorgegeben sowie weiterentwickelt wu r- den und vom Kläger nur unreflektiert vorgetragen werden mussten. Insoweit wird das Landesarbeitsgericht de n Parteien Gelegenheit zu weiterem Sachvo r- trag zu geben und anschließend die gebotenen Tatsachen festzustellen und zu würdigen haben. Gegebenenfalls wird das Landesarbeitsgericht zu berücksic h- tigen haben, dass der vollzeitbeschäftigte Kläger zumindest ü ber das für eine wissenschaftliche Lehre erforderliche Zeitkontingent verfügt haben dürfte. Auf sein Arbeitsverhältnis fand der TV - L kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme A n- wendung. Nach § 6 Abs. 1 TV - L iVm. den Bestimmungen im Anhang zu § 6 TV - L in der b ei Vertragsschluss am 7. Juli 2011 geltenden Fassung betrug die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten im Land Ni e- dersachsen 39,48 Stunden. Die Lehrtätigkeit des Klägers, die nach der Täti g- keitsbeschreibung einschließlich der Abna hme von Studien - und Prüfungslei s- tungen auf zwölf Semesterwochenstunden festgesetzt war, nahm 75 vH der Gesamt arbeitszeit ein. Damit verblieb bei einem Lehrdeputat von zwölf W o- chenstunden einschließlich der Nebenaufgaben während des Semesters eine Vorberei tungszeit auf die Lehrveranstaltungen und Prüfungen von wöchentlich etwa 17,61 Stunden. In der vorlesungsfreien Zeit standen ihm dafür 29,61 Stunden zur Verfügung. C. Die Zurückverweisung erübrigt sich nicht deshalb, weil die Sache aus anderen Gründen nac h § 563 Abs. 3 ZPO zur Endentscheidung reif wäre. Der Klage kann vom Senat weder stattgegeben werden noch unterliegt sie der A b- weisung. Die Befristung des Arbeitsvertrags ist nicht nach dem TzBfG wirksam. 25 26 27 - 13 - 7 AZR 519/13 ECLI:DE:BAG:2015:290415.U.7AZR519.13.0 Eine sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBf G scheidet aufgrund der Beschäftigungsdauer des Klägers von über zwei Jahren aus und ein die Befri s- tung des Arbeitsvertrags rechtfertigender sachlicher Grund iSv. § 14 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 TzBfG ist nicht ersichtlich. D. Der Weiterbeschäftigungsantrag fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an. Er ist erkennbar für den Fall des Obsiegens mit dem Befristungskontrolla n- trag gestellt. Ob der Befristungskontrollantrag begründet ist, kann der Senat nicht beurteilen. Gräfl M. Rennpferdt Kiel Busch Dona th 28
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