Bundesarbeitsgericht Urteil vom 19. Dezember 2018 Siebter Senat - - ECLI:DE:BAG:2018:191218.U.7AZR79.17.0 I. Arbeitsgericht München Endurteil vom 17. November 2015 - 23 Ca 5948/15 - II. Landesarbeitsgericht München Urteil vom 31. August 2016 - 8 Sa 118/16 - Entscheidungsstichwort e : Befristung nach WissZeitVG - künstlerisches Personal Leits a tz: Ein Arbeitnehmer gehört zum künstlerischen Personal iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG, wenn er zur Erfüllung der ihm vertraglich obliegenden Aufgaben künstlerische Dienstleistungen zu erbringen hat. Dazu kann auch eine Lehrtätigkeit zählen, wenn sie darauf gerichtet ist, die Studie- renden unmittelbar selbst zu schöpferisch - gestaltendem Wirken zu bef ä- higen. ECLI:DE:BAG:2018:191218.U.7AZR79.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 79/17 8 Sa 118/16 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 19. Dezember 2018 URTEIL Schiege , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Beklagter, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 19. Dezember 2018 durch die Vorsitzende Richterin am Bunde s- arbeitsgericht Gräfl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rennpferdt und den Richter am Bundesarbeitsgericht Waskow sowie die ehrenamtliche Richt e- rin Holzhausen und den ehrenamtlichen Richter Strippelmann für Recht e r- kannt: - 2 - 7 AZR 79/17 ECLI:DE:BAG:2018:191218.U.7AZR79.17.0 - 3 - Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts München vom 31. August 2016 - 8 Sa 118/16 - aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung - auch über die Kosten der Revision - an das La n- desarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befri s- tung am 29. Juni 2015 geendet hat. Die Klägerin w urde von dem be klagten Freistaat in der Zeit vom 11. Mai 2009 bis zum 29. Juni 2015 aufgrund von zwei aufeinanderfolgenden befrist e- ten Arbeitsverträgen an der Hochschule für Fernsehen und Film in München (HFF) beschäftigt. Im letzten Arbeitsvertrag der Parteien vom 2. Ma i 2012 ist unter Bezugnahme auf §§ 1, 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeit VG vereinbart, dass die Klägerin vom 11. Mai 2012 bis zum 10. Mai 2015 als teilzeitbeschäftigte küns t- lerische Mitarbeiterin mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer vollb e- schäftigten An gestellten befristet weiterbeschäftigt wird. Nach § 5 des Arbeit s- vertrags richtete si ch die Lehrverpflichtung der Klägerin nach der Verordnung über die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Universitäten, Kunsthochschulen und Fachhochschulen. Die HFF ist eine Kunsthochschule , an der die Studiengänge Regie, Produktion, Medienwirtschaft, Drehbuche ntwicklung und Kameraführung ang e- boten werden. Sie ist in fünf Fachabteilungen für die jeweiligen Studiengänge und zwei Grundlagenabteilungen (Abteilung I Medienwissenschaften und Abte i- lung II Technik) untergliedert. Das Lehrprogramm der Abteilung II Techn ik, in der die Klägerin durchg ehend tätig war, besteht grundsätzlich aus den e- 1 2 3 - 3 - 7 AZR 79/17 ECLI:DE:BAG:2018:191218.U.7AZR79.17.0 - 4 - hstes Semester). Die Klägerin lehrte in allen vier S e- minaren als Dozentin. Gegenstand des Seminars waren Praxisübungen zur Filmaufnahme und - bearbeitung. D ie Studierenden hatten Filmszenen zu drehen, ihre Aufnahmen im Schneideraum zu bearbeiten und anschließend zu präsentieren. Dabei wurden sie ua. von der Klägerin am Dre h- ort, im Schneideraum und bei der Präsentation betreut. Für die Filmaufnahmen erhielten die Studierenden vorwiegend technische Vorgaben. Eine der Au fg a- e : Lichtstimmungen: als klassisches Normalportrait und in zwei deutlich davon abweichenden Varianten. Verändern Sie nur die Ausleuchtung. Kamerastandpunk t, Brennweite und Bildausschnitt sollen konstant bleiben. Jede der Var i- anten soll eine klare lichtgestalterische Absicht erkennen Im Rahmen der n- verändertes Drehbuch verwendet und Kameratechnik aus den 19 60er und 19 70er Jahren eingesetzt. Seit dem Jahr 2011 leitete die Klägerin das Seminar . Dazu konzipierte s ie zusammen mit einem weiteren Mita r- beiter . Bei diesem Vergleichstest setzten d ie Studierenden unte r- schiedliche Kamerasysteme für Filmaufnahmen in Beispielszenen ein . Die Be i- spielszenen für diesen Vergleichstest wu rden jährlich wechselnd neu mit einer Szenenbildnerin und dem Studiomeister der HFF gestaltet. Als Aufgabenste l- lungen gab es ua. ein Set mit einem Zimmer für einen Kontrastumfang von 15 Blendenstufen sowie ein Set, in dem es um die Farbwiedergabe spektralr e i- ner LED - Lichtquellen in Verbindung mit Hauttönen ging. Die Klägerin hatte hie r- zu einen Protokollbogen konzipiert, in den die jeweiligen technischen Parameter wie etwa Einstellungen, Filter, Blenden, Brennweite und Objektiv , Messwerte 4 5 6 - 4 - 7 AZR 79/17 ECLI:DE:BAG:2018:191218.U.7AZR79.17.0 - 5 - wie etwa Lichtwerte, Skizzen und weitere Beschreibungen einzutragen waren. Ein exemplarisch vorgelegter Bericht lautet: Farbwiedergabe und Farbverläufe Hersteller: - 6 Farbtemperatur - Presets (Tungsten 3200K, 4500K for fluorescent ligh t , 5000K, 5600K, 6500K, 7500K) - 2 Kontrastumfang - Presets (Film - Log - Kurve/12 Blenden, Video - Rec709) eigentlich Farbraum, unsauber Praxis: - BlackMagic hat wenig Farben, farblos. Besonders bei UV - W enig Abstufungen zwischen Orange und Rot, schwer zu trennen - bei Überbelichtung geht viel Farbe verloren Beobachtung im Gebrauch: - drei Mal Systemabsturz innerhalb von zwei Drehtagen. Meistens nachdem man die Kamera einem Temperatu r- wechsel ausgesetzt hat. - es ist nicht möglich einzelne Clips zu löschen - es ist nicht möglich durch eine n Push - Funktion einen Weißabgleich zu machen . r- - 3D - s- workshop. Im Sommersemester 2011 organisi erte sie für das Seminar auße r- r- Auf Antrag der Klägerin bestätigte der Beklagte mit Schreiben vom 31. März 2015, dass sich die Dauer des Arbeitsv ertrags wegen der Pfleg e von Angehörigen nach § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 WissZeitVG bis einschließlich 29. Juni 2015 verlängert. Mit ihrer am 1. Juni 201 5 beim Arbeitsgericht eingegangene n und dem B eklagten am 11. Juni 2015 zugestellten Klage hat die Klägerin die Auffassung vertr eten, d ie Befristung könne nicht auf § 2 Abs. 1 WissZeitVG gestützt we r- 7 8 9 - 5 - 7 AZR 79/17 ECLI:DE:BAG:2018:191218.U.7AZR79.17.0 - 6 - den. Sie habe weder dem künstlerischen noch dem wissenschaftlichen Pers o- nal angehör t . In der Abteilung II Technik würden lediglich die Grundlagen im Umgang mit der Kamera und nur technisch - praktische Fertigkeiten vermittelt. Im Umfang von etwa 70 % ihrer Arbeitszeit habe sie rein organisatorische Au f- gaben der Abteilung wahrgenommen . Die Klägerin hat beantragt festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbe itsverhältnis nicht aufgrund der Befristung des A r- beitsvertrags vom 2. Mai 2012 beendet ist. Der beklagte Freistaat hat beantragt, die Klage abzuweisen. E r hat die Auffassung vertreten, die Befris tung sei nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG g e- rechtfertigt. Die Klägerin habe sowohl zum wissenschaftlichen als auch zum künstlerischen Personal gehört . Sie sei als Lehrkraft überwiegend wissenschaf t- lich und künstlerisch tätig gewesen. Die Lehre und Forschung in der Abteilung II Technik erfolge an der Schnittstelle zwischen wissenschaftlicher Film - und Fernsehtechnik und künstlerisch - gestalterischer Anwendung. Film und Ferns e- hen zählten zu den Medien mit umfassender technischer Basis; hier gelte ein hochgradig apparativer Kunstbegriff . In diesem Bere ich sei ein nachhaltiger künstlerischer Erfolg davon abhängig, dass die technischen Grundlagen der Kamera, der Lichttechnik, des Schnitts, der Tontechnik, der Tricktechnik usw. beherrscht würden. Im Zentrum des Lehrprogramms der Abteilung II Technik stehe die unlösbare Verbindung zwischen Technologie und künstlerischem Bild - und Tonergebnis. Daher sei es unabdingbar, die technischen Grundlagen durch - zu vermittel n . Die Klägerin habe die Fo r- schungs - und Erkenntnisentwicklungen a uf ihrem Gebiet permanent verfolgen, reflektieren und kritisch hinterfragen müssen, um diese für ihre Lehre didaktisch und methodisch zu vermitteln. Ebenso sei erwartet worden, dass sie ihre Leh r- veranstaltungen unter Beachtung künstlerischer Maßstäbe, Aspe kte und En t- wicklungen erbringe und gerade auch die künstlerischen Aspekte vermittle. Ihre Lehrtätigkeit habe aus einer Synthese künstlerischer und technischer Themen und Methoden bestanden, wobei das künstlerische Element überwogen habe. Die künstlerische Komponente ihrer Lehrtätigkeit ergebe sich bereits aus de m 10 11 - 6 - 7 AZR 79/17 ECLI:DE:BAG:2018:191218.U.7AZR79.17.0 - 7 - Adressaten kreis ihrer Lehrveranstaltungen , den Studierenden an der Kuns t- hochschule, sowie aus den Inhalten und der Zwecksetzung, künstlerischen Nachwuchs auszubilden. Die Vertiefung der künstlerisc hen Aspekte in den Fachabteilungen der HFF stehe der künstlerischen Prägung der Abteilung II Technik nicht entgegen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat die Berufung de s Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision ve rfolgt d er Beklagte den Klageabweisungsantrag weiter. D ie Kläger in beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Die Revision des Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begrü n- dung kann der Befristungskontrollklage nicht stattgegeben werden. Der Senat kann aufgrund der bislang getroffenen Feststellungen nicht abschließend beu r- teilen, ob das Arbei tsverhältnis der Parteien aufgrund Befristung am 29. Juni 2015 geendet hat. I. Die im Arbeitsvertrag vom 2. Mai 2012 vereinbarte Befristung gilt nicht nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam. Das Landesa r- beitsgericht hat im Ergebnis zutreffend erkannt, dass die Klägerin die Recht s- unwirksamkeit der Befristung mit der am 1. Juni 2015 beim Arbeitsgericht ei n- gegangenen und dem B eklagten am 11. Juni 2015 zugestellten Befristungsko n- trollklage rechtzeitig gemäß § 1 Abs. 1 Satz 5 WissZeitVG i Vm. § 17 Satz 1 TzBfG geltend gemacht hat. Allerdings begann die Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG - anders als vom Landesarbeitsgericht angenommen - nicht bereits mit dem Ende der im Arbeitsvertrag vereinbarten Vertragslaufzeit am 10. Mai 2015, sondern ers t a m 29. Juni 2015 , da das vereinbarte Ende des befristeten A r- beitsvertrags mit der Verlängerung der Vertragslaufzeit nach § 2 Abs. 5 12 13 14 - 7 - 7 AZR 79/17 ECLI:DE:BAG:2018:191218.U.7AZR79.17.0 - 8 - WissZeitVG hinausgeschoben wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wahrt auch die Erhebung einer Kl age vor dem Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit die Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG (BAG 21. März 2018 - 7 AZR 437/16 - Rn. 11; 18. Mai 2016 - 7 AZR 533/14 - Rn. 10 mwN, BAGE 155, 101) . II. Aufgrund der bislang getroffenen Feststellungen lässt sich nicht beurte i- len, ob die im Arbe itsvertrag vom 2. Mai 2012 vereinbarte Befristung die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG in der hier maßgeblichen, bis zum 16. März 2016 geltenden Fassung (im Folgenden WissZeitVG) erfüllt. 1. Die Befristung genügt dem Zitiergebot des § 2 Abs. 4 Satz 1 WissZeitVG. Danach ist im Arbeitsvertrag anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften des WissZeitVG beruht. Der Arbeitsvertrag vom 2. Mai 2012 nimmt auf §§ 1, 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG Bezug. 2. D er be triebliche Geltungsbereich von § 2 Abs. 1 WissZeitVG ist eröf f- net. Es handelt sich um den Abschluss eines Arbeitsvertrags für eine bestimmte Zeit an einer Einrichtung des Bildungswesens, die nach Landesrecht eine staa t- lic he Hochschule ist. G emäß Art. 1 Abs . 2 Satz 1 Nr. 2 Bayerisches Hochschu l- gesetz (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 ist die HFF eine staatliche Hochschule des beklagten Freistaats. Voraussetzung für die Anwendbarkeit von § 2 WissZeitVG auf befristete Arbeitsverträge ist nicht, dass die staatliche Hoc h- schule Vertragsarbeitgeber ist. Der Beklagte kann als Träger der Hochschule von den Möglichkeiten des WissZeitVG zur Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal Gebrauch machen (vgl. BAG 25. April 2018 - 7 AZR 181 /16 - Rn. 21; 30. August 2017 - 7 AZR 524/15 - Rn. 15 , BAGE 160, 117 ; 1. Juni 2011 - 7 AZR 827/09 - Rn. 18, BAGE 138, 91) . 3. Die Befristung überschreitet nicht die Befri stungshöchstdauer nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG. Diese beträgt für nicht promoviertes wissenschaftl i- ches und künstlerisches Personal sechs Jahre. § 2 Abs. 1 Satz 4 WissZeitVG lässt innerhalb der zulässigen Befristungsdauer Verlängerungen eines befrist e- ten Arbeitsvertrags zu. Diese Höchstfris t ist hier eingehalten. Unter Berücksic h- 15 16 17 18 - 8 - 7 AZR 79/17 ECLI:DE:BAG:2018:191218.U.7AZR79.17.0 - 9 - tigung der Laufzeiten beider Arbeitsverträge vom 11. Mai 2009 bis zum 10. Mai 2015 ergibt sich eine Gesamtbefristungsdauer von sechs Jahren. D ie Dauer der Verlängerung des Arbeitsvertrags nach § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 WissZeitVG bis zum 29. Juni 2015 wird nach § 2 Abs. 5 Satz 2 WissZeitVG nicht auf die nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG zulässige Befristungsdauer angerechnet. 4. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Klägerin gehöre nicht zum künstlerischen Personal und die Befristung könne nicht auf ihre etwaige Zug e- hörigkeit zum wissenschaftlichen Personal gestützt werden, ist nicht frei von Rechtsfehlern . a) D er Begriff des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals durch § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG eigens tändig und abschließend bestimmt. Es kommt nicht auf Begriffsbezeichnungen oder Zuordnungsdefinitionen nach den landeshochschulrechtlichen Regelungen an ( vgl. BAG 25. April 2018 - 7 AZR 82/16 - Rn. 15; 21. März 2018 - 7 AZR 437/16 - Rn. 18; 30. August 2017 - 7 AZR 524/15 - Rn. 17 , BAGE 160, 117 ; 20. April 2016 - 7 AZR 657/14 - Rn. 18; 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 20) . D er Begriff des wissenschaftl i- chen und künstlerischen Personals bestimm t sich inhaltlich - aufgabenbezogen. Anknüpfungspunkt ist die A rt der zu erbringenden Dienstleistung. aa) Zum wiss enschaftlichen Personal nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG gehört derjenige Arbeitnehmer, der wissenschaftliche Dienstleistungen erbringt. Es kommt nicht auf dessen formelle Bezeichnung an, sondern auf den wisse n- schaftlichen Zuschnitt der von ihm auszuführenden Tätigkeit. Wissenschaftliche Tätigkeit ist alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter, planmäßiger Ve r- such zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist. Sie ist nach Aufgabenstellung und anzuwen dender Arbeitsmethode darauf angelegt, neue Erkenntnisse zu gewinnen und zu verarbeiten, um den Erkenntnisstand der jeweiligen wisse n- schaftlichen Diszipl in zu sichern oder zu erweitern (BAG 25. April 2018 - 7 AZR 82/16 - Rn. 16; 21. März 2018 - 7 AZR 437/1 6 - Rn. 19; 30. August 2017 - 7 AZR 524/15 - Rn. 1 8, BAGE 160, 117 ; 20. April 2016 - 7 AZR 657/14 - Rn. 1 9 ; 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 2 1 ) . 19 20 21 - 9 - 7 AZR 79/17 ECLI:DE:BAG:2018:191218.U.7AZR79.17.0 - 10 - Zur wissenschaftlichen Dienstleistung kann auch die Vermittlung von Fachwissen und praktischen Fertigkeit en an Studierende und deren Unterwe i- sung in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden gehören. Die wisse n- schaftliche Lehrtätigkeit ist dabei von einer unterrichtenden Lehrtätigkeit ohne Wissenschaftsbezug abzugrenzen. Bei Mischtätigkeiten ist es erforderli ch, dass die wissenschaftlichen Dienstleistungen zeitlich überwiegen oder zumindest das Arbeitsverhältnis prägen. Die Wissenschaftlichkeit der Lehre setzt voraus, dass dem Lehrenden die Möglichkeit zur eigenständigen Forschung und Reflexion verbleibt (vgl. ausführlich BAG 25. April 2018 - 7 AZR 82/16 - Rn. 17; 21. März 2018 - 7 AZR 437/16 - Rn. 20; 30. August 2017 - 7 AZR 524/15 - Rn. 19, BAGE 160, 117 ; 20. April 2016 - 7 AZR 657/14 - Rn. 2 0 ; 1. Juni 2011 - 7 AZR 827/09 - Rn. 35 bis 45 mwN, BAGE 138, 91) . bb) Zum künstlerischen Personal nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG g e- hört derjenige Arbeitnehmer, der künstlerische Dienstleistungen erbringt. Es kommt - ebenso wie beim wissenschaftlichen Mitarbeiter - nicht auf dessen formelle Bezeichnung, sondern auf den künstlerischen Zuschnitt der von ihm auszuführenden Tätigkeit an (vgl. Duden Deutsches Universalwörterbuch 8. Aufl. S. 1081) . Küns t lerische Betätigung iSv. Art. 5 Abs. 3 GG ist die freie schöpfe rische G e- staltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung g e- bracht werden. Alle künstlerische Tätigkeit ist ein Ineinander von bewussten und unbewussten Vorgäng en, die rational nicht aufzulösen sind. Beim künstler i- schen Schaffen wirken Intuition, Phantasie und Kunstverstand zusammen; es ist primär nicht Mitteilung, sondern Ausdruck und zwar unmittelbarster Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Künstlers ( BVerfG 27. November 1990 - 1 BvR 402/87 - BVerfGE 83, 130, 138 ; 24. Februar 1971 - 1 BvR 435/68 - BVerfGE 30, 173, 189 ) . Dieser Begriff ist nach dem Zweck der durch § 2 Abs. 1 WissZeitVG eröffneten besonderen Befristungsmöglichkeiten, ua. die Qualifizi e- run g des künstlerischen Nachwuchses zu fördern (vgl. BT - Drs. 16/3438 S. 8) , a uch für die Bestimmung des künstlerischen Personals iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG maßgebend . Danach gehört ein Arbeitnehmer zum künstlerischen 22 23 - 10 - 7 AZR 79/17 ECLI:DE:BAG:2018:191218.U.7AZR79.17.0 - 11 - Personal iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 Wis sZeitVG , wenn er zur Erfüllung der ihm ve r- traglich obliegenden Aufgaben schöpferisch - gestaltend Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse durch das Medium einer bestimmen Formen spra che unmittelbar zur Anschauung zu bringen hat (Krause in Geis Hochschulrecht in Bund und Ländern Stand Juli 2011 WissZeitVG § 1 Rn. 22; ErfK/Müller - Glöge 18. Aufl. WissZeitVG § 1 Rn. 10b; Preis/Ulber WissZeitVG 2. Aufl. § 1 Rn. 52) . Die T ä- tigkeit muss selbst das Merkmal des schöpferischen Gestaltens aufweisen (vgl. auch zum Begriff d er künstlerischen Tätigkeit in § 69 Abs. 1 Nr. 2 LBG NW BAG 22. Februar 2001 - 6 AZR 398/99 - zu II 2 c der Gründe) . Technische oder mit Verwaltungsaufgaben befasste Mitarbeiter zählen dagegen auch dann nicht zum künstlerischen Personal, wenn sie an einer Kunsthochschule tätig sind. Zur künstlerischen Dienstleistung kann auch eine Lehrtätigkeit gehören. Dies gilt nicht nur für die Vermittlung des interpretatorischen Zugangs zu Kunstwerken, sondern auch für eine Lehrtätigkeit, mit der die Studierenden u n- mi ttelbar selbst zu schöpferisch - gestaltendem Wirken befähigt werden sollen. Einbezogen ist auch die Vermittlung künstlerisch - praktischer Fertigkeiten oder das Unterrichten in der Anwendung künstlerischer Formen und Ausdrucksmittel (Krause in Geis Hochschulr echt in Bund und Ländern Stand Juli 2011 WissZeitVG § 1 Rn. 22; ErfK/Müller - Glöge 18. Aufl. WissZeitVG § 1 Rn. 10b; Preis/Ulber WissZeitVG 2. Aufl. § 1 Rn. 52; APS/Schmidt 5. Aufl. WZVG § 1 Rn. 14) . Dabei ist die künstlerische Lehrtätigkeit von einer Lehrt ätigkeit ohne Kunstbezug abzugrenzen. Bei Mischtätigkeiten ist es erforderlich, dass die künstlerische n Dienstleistungen zeitlich überwiegen oder zumindest das A r- beitsverhältnis prägen. Überwiegend mit der bloßen Vermittlung ergänzenden Wissens wie etwa te chnischer Kenntnisse oder Fertigkeiten betraute Lehrkräfte gehören deshalb nicht zum künstlerischen Personal nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG. cc ) Für die Beurteilung, ob die Tätigkeit eines Mitarbeiters insgesamt wi s- senschaftliches oder künstlerisches Gepräge hat, kommt es grundsätzlich auf die Umstände bei Vertragsschluss an. Maßgeblich ist, was von dem Arbeitne h- mer aufgrund des Arbeitsvertrags, einer Dienstaufgabenbeschreibung oder 24 25 - 11 - 7 AZR 79/17 ECLI:DE:BAG:2018:191218.U.7AZR79.17.0 - 12 - sonstiger Umstände nach objektiven Gesichtspunkten bei Vertragsschluss e r- wartet wird. Die Parteien haben es nicht selbst in der Hand, durch eine Modif i- zierung der vertraglichen Aufgaben den erforderlichen Wissenschafts - oder Kunstbezug nachträglich herbeizuführen oder zu beseitigen. Andernfalls könnte der Arbeitnehmer beispi elsweise selbst der Befristung die Grundlage entziehen, indem er entgegen der vertraglichen Vereinbarungen keine wissenschaftlichen oder künstlerischen Dienstleistungen erbringt. Ebenso wenig kann der Arbei t- geber durch die Zuweisung wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeiten nach Vertragsschluss den personellen Anwendungsbereich des WissZeitVG nachträglich herbeiführen (vgl. zum wissenschaftlichen Personal : BAG 21. März 2018 - 7 AZR 437/16 - Rn. 21; 30. August 2017 - 7 AZR 524/15 - Rn. 20 , BAGE 160, 117 ; 20. Januar 2016 - 7 AZR 376/14 - Rn. 34). Das bedeutet alle r- dings nicht, dass die tatsächliche Vertragsdurchführung unbeachtlich ist. Ist den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen nicht eindeutig zu entnehmen, ob wisse n- schaftliche oder künstlerische Le istungen erwartet werden, lassen sich aus der praktischen Handhabung der Vertragsbeziehungen und ggf. aus einer bereits gelebten Vertragspraxis im Rahmen vorheriger Arbeitsverhältnisse oder sonst i- gen Umständen Rückschlüsse darauf ziehen, von welchen Rechte n und Pflic h- ten die Vertragsparteien bei Vertragsschluss ausgegangen sind, was sie also als vertraglich geschuldet angesehen haben ( vgl. zum wissenschaftlichen Pe r- sonal BAG 21. März 2018 - 7 AZR 437 /16 - Rn. 26 ) . b) Danach ist die Annahme de s L andesarbeit sgerichts, d ie Kläger in geh ö- re nicht zum künstlerischen Personal iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG , nicht frei von Rechtsfehlern. aa ) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Beklagte habe die V o- raussetzungen einer künstlerischen Dienstleistung nicht hinreichend dargelegt. A llein aus dem Adressatenkreis der von der Klägerin durchgeführten Lehrve r- anstaltungen ergebe sich nicht, dass ihre Lehrtätigkeit künstlerisch geprägt g e- wesen sei. Bei der Vermittlung der praktischen Anwendung der Geräte und der nat urwissenschaftlichen Grundlagen der Bildgestaltung handele es sich nicht um eine künstlerische Aufgabe. Der Beklagte habe nicht substantiiert dargelegt, 26 27 - 12 - 7 AZR 79/17 ECLI:DE:BAG:2018:191218.U.7AZR79.17.0 - 13 - dass das Lernprogramm der Abteilung II Technik über die Vermittlung techn i- schen und naturwissenschaftlichen Basiswissens hinausgehe und durch die unlösbare Verbindung zwischen der Technologie und dem künstlerischen Bild - und Tonergebni s gekennzeichnet sei. Dies ergebe sich weder aus der Behau p- tung, die technischen Grundlage n müs sten von Filmemacher - Persönlichkeiten vermittelt werden, noch aus den Ausführungen des Beklagten zu den einzelnen - Fil m aufnahme und Filmnachbearbeitung , zu denen die Aufgabe zähle, erg ebe, dass diese Aufgaben sich nur mit technischem Grundlage n wissen beschäftigten, nicht aber mit der Förderung schöpferisch - gestaltende r Tätigkeit selbst. Ähnl i- o- s Postproduktionsseminar s . Der Beklagte habe nicht dargelegt, da ss die Lehrvera nsta l tungen gestalterische Aspekte von ein igem Gewicht enthielten. bb ) Diese Erwägungen halten ei ner revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand. (1 ) Allerdings ist das Landesarbeitsgericht von dem zutreffenden Begriff der künstlerischen Tätigkeit ausgegangen. D as Landesarbeitsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass die Lehrtätig keit der Klägerin nicht schon deshalb als künstlerische Dienstlei s tung anzusehen ist, weil die Klägerin Studierende an einer Kunsthochschule unterrichte te . Für die Beurteilung, ob eine Lehrtätigkeit künstlerisch geprägt ist, kommt es nicht auf den Adressatenkreis, sondern den Inhalt der geschuldeten Lehrtätigkeit an. Nicht jede Lehrkraft, die mit der Au s- bildung von Studierenden zu Filmschaffenden befasst ist, erbringt zwangsläufig künstlerische Tätigkeit. So ist etwa - worauf das Landesarbeitsgerich t zutreffend hin ge w iesen hat - die Vermittlung von Kenntnissen über die rechtlichen Ra h- menbedingungen künstlerischer Tätigkeit an Studierende einer Kunsthochsch u- le keine künstlerische Tätigkeit. ( 2 ) Revisionsrechtlich n icht zu beanstanden ist auch die Annahme des Landesarbeitsgerichts , dass die Vermittlung technische r und naturwissenschaf t- 28 29 30 - 13 - 7 AZR 79/17 ECLI:DE:BAG:2018:191218.U.7AZR79.17.0 - 14 - liche r Kenntnisse der Bildgestaltung keine künstlerische Tätigkeit ist , auch wenn diese Kenntnisse für eine künstlerische Tätigkeit Filmschaffender unerlässlich sind. Das Sonderbefristungsrecht des WissZeitVG gilt nicht für Lehrkräfte, die nur mit der Vermittlung von solchem Wissen betraut sind, das lediglich die technischen oder organisatorischen Voraussetzungen für die eigentliche schö p- ferische Tätigkeit betrifft. ( 3 ) Das Landesarbeitsgericht hat ferner zutreffend erkannt , dass die B e- hauptung des Beklagten , die technischen Grundlagen müssten den Studiere n- den von - vermittelt werden, nicht die Annahme rechtfertig t , das Lernprogramm der Abt eilung II Technik sei durch eine unlösb a- re Verbindung zwischen der Technologie und dem künstlerischen Bild - und Tonergebnis gekennzeichnet und deshalb als künstlerisch anzusehen. En t- scheidend ist der Inhalt der vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten. Die Ve r- mittlung technischer Kenntnisse wird nicht dadurch zu einer künstlerischen Au f- gabe, dass sie durch einen Künstler erfolgt. (4 ) Jedoch wird d ie Würdigung des Landesarbeitsgericht s , die Lektüre der - Filmaufnahme und Filmnachbearbeitun g ergebe, dass nur mit technischem Grundlagenwissen beschäftige, v on den getroffenen Fes t- stellungen nicht getragen. Im Rahmen dieses Seminars hatten die Studiere n- den ua. die Aufgabe, eine Portraitaufnahme in drei verschiedenen Lichtsti m- mungen als klassisches Normalportrait und in zwei deutlich davon abweiche n- den Varianten zu drehen und dazu nur die Ausleuchtung zu verändern ; j ede der Varianten sollte eine klare lichtgestalteri sche Absicht erkennen lassen. Diese Aufgabenstellung ist erkennbar nicht auf die Vermittlung von technischem Grundlagenwissen, sondern auf die Vermittlung künstlerisch - praktischer Ferti g- keiten gerichtet . Die Studierenden soll t en die Umsetzung ihrer lichtge stalter i- schen Absichten durch die Veränderung der Ausleuchtung erlernen. ( 5 ) Zudem hat das Landesarbeitsgericht zu Unrecht angenommen, der B e- klagte hätte darlegen müssen, dass die Lehrveranstaltungen der Klägerin g e- stalterische Aspekte von einigem Gewich t enthielten. Für den Begriff der küns t- 31 32 33 - 14 - 7 AZR 79/17 ECLI:DE:BAG:2018:191218.U.7AZR79.17.0 - 15 - lerischen Dienstleistung ist es nicht maßgebend, ob eine Lehrt ätigkeit gestalt e- rische Aspekte von einigem Gewicht aufweist . Abzugrenzen ist die künstler i- sche Lehrtätigkeit von einer Lehrtätigkeit ohne Kunstbezug. Um eine künstler i- sche Lehrt ätigkeit handelt es sich, wenn die Lehrtätigkeit darauf gerichtet ist, die Studierenden unmittelbar selbst zu schöpferisch - gestaltendem Wirken zu befähigen. Das gilt auch für die Vermittlung künstlerisch - praktischer Fertigke i- ten . D ie nt eine Lehrtätigkeit dem Ziel, die S tudierenden unter Vermittlung pra k- tischer Fertigkeiten an eine eigene schöpferisch - gestalterisch e Tätigkeit hera n- zu führ en, gehört die Lehrtätigkeit insgesamt zur künstlerischen Dienstleistung. Eine solche Lehr tätigkeit kann nicht in einen künstlerischen und einen prakt i- schen Teil aufgespalten werden. c) Das Landesarbeitsgericht hat auch zu Unrecht angenommen, dass es auf die Zugehörigkeit der Klägerin zum wissenschaftlichen Personal iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 Wis n- barung, die Klägerin werde als künstlerische Mitarbeiterin befristet weiterb e- schäftigt, folgt nicht zwingend, dass die Klägerin nicht zum wissenschaftlichen t- lich - aufgabenbezogen bestimmt, kommt es nicht auf die formelle Bezeichnung eichnung kann die Annahme einer wissenschaftlichen Tätigkeit ebenso wenig ausschließen wie sie die Annahme einer künstlerischen Tätigkeit begründen kann. Entscheidend ist, welche Tätigkeit die Klägerin schuldete und ob diese Tätigkeit als wissenschaf t- liche Tätigkeit zu qualifizieren ist. 5. Die Rechtsfehler führen zur Aufhebung der angefochtenen Entsche i- dung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Der Senat kann nicht abschließend entscheiden, ob die Klägerin zum wissenschaf t- lichen oder künstlerischen Personal gehörte. Dazu bedarf es weiterer tatsächl i- che r Feststellungen seitens des Landesarbeitsgerichts. a) Das Landesarbeitsgericht hat bislang keine Feststellungen d azu getro f- fen, ob die Klägerin wissenschaftliche Dienstleistungen zu erbringen hatte. Di e- 34 35 36 - 15 - 7 AZR 79/17 ECLI:DE:BAG:2018:191218.U.7AZR79.17.0 - 16 - se Prüfung wird das Landesarbeitsgericht unter Zugrund e legung der vom Senat entwickelten Grundsätze (vgl. hierzu grundlegend BAG 1. Juni 2011 - 7 AZR 827/09 - Rn. 35 bis 45 mwN, BAGE 138, 91 ; vgl. auch BAG 25. April 2018 - 7 AZR 82/1 6 - Rn. 1 5 bis 18 ; 21. März 2018 - 7 AZR 437/16 - Rn. 18 bis 2 1 ; 30. August 2017 - 7 AZR 524/15 - Rn. 17 bis 20 , BAGE 160, 117 ; 28. September 2016 - 7 AZR 549/14 - Rn. 18 bis 21; 20. April 2016 - 7 AZR 657/14 - Rn. 18 bis 21; 20. Januar 2016 - 7 AZR 376/14 - Rn. 28 bis 30; 29. Apri l 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 20 bis 23 ) zu prüfen haben. b) Der Senat kann auf der Grundlage der bisherigen Tatsachenfestste l- lungen auch nicht abschließend entscheiden, ob die Lehrtätigkeit der Klägerin eine künstlerische Dienstl eistung war. Nach den bislang getroffenen Festste l- lungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass die von der Klägerin geschu l- dete Lehrtätigkeit über die Vermittlung der technisch - naturwissenschaftlichen Kenntnisse hinausg ing und überwiegend darauf gerichtet war, die Studierenden zu schöpferisch - gestaltendem Wirken zu befähigen. Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, dass die Studierenden h- Beispiels zene n zu drehen und da rüber einen Bericht zu erstellen hatten , der neben dem technischen Protokoll weitere Beschreibungen enthielt . Aus dem vor ge legten Bericht ergibt sich nicht zwingend, dass sich die Lehrtätigkeit der Klägerin in diesem Seminar auf die Vermittlung technisch - naturwissenschaftliche r Kenntnisse der Bildgestaltung beschränkte. I m Rahmen hatten die Studierenden n ach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts Filmszenen zu drehen, nachzubearbeiten und zu präsentieren . Der Umstand, d as s sie dazu vorwi e- gend technische Vorgaben erhielten, rechtfertigt nicht die Annahme, in der Pr a- xisübung seien nur technisch - naturwissenschaftliche Kenntnisse vermittelt wo r- den. Dies ergibt sich auch nicht dar aus, dass Jahr zehnten ein unverändertes Drehbuch verwendet und Kameratechnik aus den 19 60er und 19 70er Jahren eingesetzt wurde. Das Landesarbeitsgericht wird daher unter Berücksichtigung des Arbeitsvertrags und der praktischen Handhabung der Vertragsbeziehungen - ggf. n ach ergänzendem Vortrag der Parteien - Tatsachenfeststellungen zu den von der Klägerin zu erbringenden 37 - 16 - 7 AZR 79/17 ECLI:DE:BAG:2018:191218.U.7AZR79.17.0 Lehrtätigkeiten zu treffen und zu beurteilen haben, ob diese darauf gerichtet waren, die Studierenden zu schöpferisch - gestalterischem Wirken zu befähigen . c) Sollte die neue Verhandlung ergeben, dass die Lehrtätigkeit der Kläg e- rin als wissenschaftliche oder künstlerische Dienstleistung anzusehen ist, wird das Landesarbeitsgericht zu prüfen habe n , ob die Klägerin überwiegend Lehrt ä- tigkeiten auszuüben hatt e oder ob die Lehrtätigkeit der Gesamttätigkeit das G e- präge gab. Dies ist zwischen den Parteien streitig. Die Klägerin hat sich darauf berufen, im Umfang von etwa 70 % ihrer Arbeitszeit rein organisatorische Au f- gaben der Abteilung wahrgenommen zu haben. Ta tsächliche Feststellungen h ierzu hat das Landesarbeitsgericht bislang nicht getroffen. D ies wird das La n- desarbeitsgericht nachzuholen haben. D abei wird es zu berücksichtigen haben, dass zu der Lehrtätigkeit der Klägerin nicht nur die Unterrichtserteilung s elbst, sondern auch die Vor - und Nachbereitung ihrer Lehrveranstaltungen gehört (vgl. BAG 21. März 2018 - 7 AZR 437/16 - Rn. 31; 30. August 2017 - 7 AZR 524/15 - Rn. 26 , BAGE 160, 117 ; 20. April 2016 - 7 AZR 657/14 - Rn. 27; 20. Januar 2016 - 7 AZR 376/14 - Rn. 36; 29. April 2015 - 7 AZR 519/13 - Rn. 26 ) . Gräfl Waskow M. Rennpferdt Holzhausen Strippelmann 38
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