Bundesarbeitsgericht Urteil vom 14. Juni 2017 Siebter Senat - 7 AZR 390/15 - ECLI:DE:BAG:2017:140617.U.7AZR390.15.0 I. Arbeitsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 8. Mai 2014 - 19 Ca 9365/13 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 5. Juni 2015 - 14 Sa 802/14 - Entscheidungsstichwort e : Befristung ohne Sachgrund - Tarifvertrag ECLI:DE:BAG:2017:140617.U.7AZR390.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 390/15 14 Sa 802/14 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 14. Juni 2017 URTEIL Schiege , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 14. Juni 2017 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesa r- beitsgericht Gräfl, die Ri chterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rennpferdt, den - 2 - 7 AZR 390/15 ECLI:DE:BAG:2017:140617.U.7AZR390.15.0 - 3 - Richter am Bundesarbeitsgericht Waskow sowie die ehrenamtliche Richterin Steude und den ehrenamtlichen Richter Dr. Merten für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Lande sarbeitsgerichts vom 5. Juni 2015 - 14 Sa 802/14 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befri s- tung am 30. November 2013 geendet hat . Die Beklagte ist ein bundeseigenes , privatrechtlich organisiertes Unte r- nehmen, welches in den Bereichen der internationalen Zusammenarbeit für nachhaltige Entwicklung und internationale Bildungsarbeit insbesondere für das Bundesministerium f ür wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung tätig ist. Die Klägerin war bei der Beklagten aufgrund schriftlichen Arbeitsve r- trags vom 14./16. September 2010 in der Zeit vom 8. November 2010 bis zum 30. November 2013 als Personalreferentin auf einer S telle beschäftigt, die zu Lasten der Verwaltungsgemeinkosten finanziert ist. Der Arbeitsvertrag vom 14./16. September 2010 lautet auszugs weise : § 1 (1) Frau K wird für die Zeit vom 08.11.2010 bis zum 30.11.2013 beschäftigt. (2) Frau K übernimmt die Tätigkeit als Personalreferentin in der Organisationseinheit Personalentwicklung am Ei n- satzort E. 1 2 3 - 3 - 7 AZR 390/15 ECLI:DE:BAG:2017:140617.U.7AZR390.15.0 - 4 - (3) Die Möglichkeit einer Versetzung gemäß § 4 Verse t- zung des Manteltarifvertrag e s (MTV) bleibt daneben u n- berührt. (4) Das Arbeitsverhältnis endet durch Fristablauf, ohne dass es einer Kündigung bedarf. § 2 (1) Die Grundvergütung errechnet sich aus der Zuordnung der Tätigkeit zu Band 4 entsprechend § 4 des Vergütung s- tarifvertrages (VTV) und der Positionierung innerhalb des Bandes gemäß § 5 des VTV. (2) Die Jahresgrundvergütung beträgt 59.000,00 brutto. Diese wird gemäß § 17 VTV in dreizehn Teilbet rägen au s- g § 3 (1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt gemäß § 6 Ziff. 1 MTV 2.028 § 7 Auf das Arbeitsverhältnis sind die jeweils für den Betrieb oder Betriebsteil geltenden Tarifverträge, Betriebsverei n- barungen und Richtlinien in jeweils gültiger Fassung im Rahmen ihres Geltungsbereichs anzuwenden. Der von der Rechtsvorgängerin der Beklagte n mit der Gewerkschaft ver.di geschlossene, am 1. Januar 2009 in Kraft getretene Manteltarifvertrag vom 17./19. Dezember 2008 enthält ua. folgende Regelungen: § 1 Geltungsbereich 1. Dieser Tarifvertrag gilt für - aufgrund eines am Sitz der Gesellschaft abgeschloss e- nen Arbeitsvertrags in Deutschland eingesetzte Mitarbe i- ter/ - innen der Gesellschaft; ... § 2 Befristung von Arbeitsverträgen 1. Arbeitsverträge, die überwiegend Tätigkeiten im Ra h- men zeitlich begrenzter entwicklungspolitischer Maßna h- men zum Gegenstand haben, werden in der Regel befri s- tet abgeschlossen. Solche befristeten Tätigkeiten finden auch im Inland, schwerpunktmäßig jedoch im Ausland 4 - 4 - 7 AZR 390/15 ECLI:DE:BAG:2017:140617.U.7AZR390.15.0 - 5 - statt, wo sie den Großteil der Einsätze ausmachen. Son s- tige rechtlich zulässige Befristun gsmöglichkeiten bleiben unberührt. 2. Die Gesellschaft kann gemäß § 14 Abs. 2 Satz 3 Tei l- zeit - und Befristungsgesetz Arbeitsverträge ohne das Vo r- liegen eines sachlichen Grundes auf die Dauer von bis zu vier Jahren kalendermäßig befristen; bis zu dieser G e- samtdauer von vier Jahren ist auch die höchstens dreim a- lige Verlängerung von kalendermäßig befristeten Arbeit s- verträgen zulässig. 3. Die Gesellschaft wird nicht mehr als 15 % der Mitarbe i- ter/ - innen, deren monatliche Vergütung ganz oder teilwe i- se zu Lasten der Verwaltungsgemeinkosten finanziert wird, aufgrund der Regelung in Ziffer 2 befristet beschäft i- gen. Sonstige rechtlich zulässige Befristungsmöglichkeiten werden dadurch nicht berührt. Protokollnotiz zu § 2 Ziffer 2 und 3: Die Parteien betrach ten diese Regelungen vor dem Hi n- tergrund des geltenden Gesetzesrechts zur Befristung von Arbeitsverträgen insgesamt als angemessenen Ausgleich. Sollten sich die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen künftig ändern, werden die Parteien unverzüglich in Tar i f- gespräche eintreten mit dem Ziel, gemeinsam die Ang e- messenheit der tariflichen Regelungen im Hinblick auf die gesetzliche Neuerung zu überprüfen und ggf. im Sinne einer weiterhin ausgewogenen und interessengerechten Lösung anzupassen. § 29 Verlänge rung des Arbeitsvertrags 1. Befristete Arbeitsverträge enden grundsätzlich mit A b- lauf der vereinbarten Frist, ohne dass es einer besonderen Erklärung der Gesellschaft bedarf. Mit der am Montag, dem 23. Dezember 2013 beim Arbeitsgericht ei n- gegangenen und der Beklagten am 14. Januar 2014 zugestellten Klage hat sich die Klägerin gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf g rund der B e- fristung zum 30 . November 2013 gewandt. Sie hat die Auffassung vertreten, die vereinbarte Befristung sei unwirksam. Die Befristung könne schon deshalb nicht auf § 2 Ziff. 2 MTV gestützt werden, weil diese Bestimmung nicht von der Reg e- lungsbefugnis der Tarifvertragspar teien gedeckt sei. Außerdem sei die Reg e- 5 - 5 - 7 AZR 390/15 ECLI:DE:BAG:2017:140617.U.7AZR390.15.0 - 6 - lung nicht wirksam in Bezug genommen. Jedenfalls läge n die Voraussetzungen des § 2 Ziff. 2 MTV nicht vor. Diese Bestimmung gelte nur für die Befristung von Arbeitsver trägen iSv. § 2 Ziff . 1 MTV, die überwiegend Tätigkeiten im Rahmen zeitlich begrenzter entwicklungspolitischer Maßnahmen zum Gegenstand h a- ben. Ferner sei die in § 2 Ziff. 3 MTV bestimmte Quote nicht eingehalten. Die Klägerin hat zuletzt beantragt festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristungsab rede im Arbeitsvertrag vom 14. Sept ember 2010/16. September 2010 zum 30. November 2013 beendet ist . Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt . Das Arbeitsgericht hat der K lage stattgegeben, das Landesarbeitsg e- richt hat sie abgewiesen. Mit ihrer Revision begehrt die Klägerin die Wiederh e r- stellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Beklagte beantragt die Z u- rückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision der Klägerin i st unbegründet. Das Landesarbeitsgericht ha t die Befristungskontrollk lage zu Recht abgewiesen. Das Arbei tsverhältnis der Parteien hat aufgrund der im Arbeitsver trag vom 14./16. September 2010 vereinbarten Befristung am 30. November 2013 geendet. I . Die Befristung zum 30. November 2013 (Samstag) gilt allerdings nicht bereits nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam. Die Kl ä- gerin hat deren Unwirksam keit rechtzeitig innerhalb der dreiwö ch ig en Klage frist des § 17 Satz 1 TzBfG geltend gemacht. Die Klageschrift vom 23. Dezember 2013 (Montag) ist beim Arbeitsgericht am selben Tag und damit innerhalb der Dreiwochenfrist eingegangen, § 187 Abs. 1, § 18 8 Abs. 2, § 193 BGB iVm. § 222 Abs. 2 ZPO. Sie ist der Beklagten am 14. Januar 2014 und damit de m- nächst iSv. § 167 ZPO zugestellt worden. 6 7 8 9 10 - 6 - 7 AZR 390/15 ECLI:DE:BAG:2017:140617.U.7AZR390.15.0 - 7 - II. Die Befristung ist auch nicht nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG gerechtfe r- tigt. Nach dieser Bestimmung ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeit s- vertrags ohne Vorliegen eines Sachgrund s bis zur Dauer von zwei Jahren z u- lässig. Bis zu dieser Gesamtdauer kann nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 TzBfG die höchst ens dreimalige Verlängerung des sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags vereinbart werden. D ie in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG festgelegte Höchstbefristungsdauer ist vorliegend nicht eingehalten. Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestand vom 8. November 2010 bis zum 30. November 2013 , s o- mit länger als zwei Jahre . III. Die B efristung ist jedoch nach § 14 Abs. 2 Satz 3 und Satz 4 TzBfG iVm. § 2 Ziff. 2 MTV gerechtfertigt. Nach § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG kann durch Tarifvertrag die Höchstda u- er der sachgrundlose n Befristung oder die Anzahl der Vertragsv erlängerun gen abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG festgelegt werden. Dies ist mit der Erstreckung der Höchstbefristungsdauer auf 48 Monate in § 2 Ziff. 2 MTV wir k- sam geschehen. Die Beklagte kann die Befristung auf diese Regelung stützen. Die Parteien haben die Geltung von § 2 Ziff. 2 MTV wirksam vereinbart (§ 14 Abs. 2 Satz 4 TzBfG) . Die Voraussetzungen für eine Befristung nach § 2 Ziff. 2 MTV liegen vor. § 2 Ziff. 3 Satz 1 MTV steht der Befristung nicht entgege n. 1. Die t arifliche Regelung in § 2 Ziff. 2 MTV ist wirksam. Das Landesa r- beitsgericht hat zutreffend erkannt, dass sich die Festlegung einer vierjährigen Höchstbefristungsdauer für sachgrundlos befristete Arbeitsverträge in § 2 Ziff. 2 MTV im Rahmen der den Tarifvertragsparteien durch § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG eröffneten Regelungsbefugnis hält. Nach der Rechtsprechung des S e- nats kann d urch Tarifver trag geregelt werden, dass die sachgrundlose Befri s- tung eines Arbeitsvertrags bis zur Dauer von sechs Jahren und bis zu dieser Gesamtdauer die bis zu neunmalige Verlängerung eines sachgrundlos befrist e- ten Arbeitsvertrags zulässig ist. Innerhalb dieses Gestaltungsrahmens können die Tarifvertragsparteien die Höchstdauer sachgrundlos befristeter Arbeit sve r- träge und die Anzahl zulässiger Vertragsverlän gerungen bestimmen , ohne dass 11 12 13 14 - 7 - 7 AZR 390/15 ECLI:DE:BAG:2017:140617.U.7AZR390.15.0 - 8 - es insoweit einer Prüfung branchentypischer Besonderheiten bedarf ( vgl. hierzu ausführlich BAG 26. Oktober 2016 - 7 AZR 140/15 - Rn. 17, 31 ff. ) . 2. Die Beklagte kann die Bef ristung des Arbeitsvertrags zum 30. Nov ember 2013 auf § 2 Ziff. 2 MTV stützen. Diese Vorschrift ist arbeitsve r- traglich wirksam in Bezug genommen. Die tariflichen Voraussetzungen für die Befristung nach § 2 Ziff. 2 MTV liegen vor. a) § 2 Ziff. 2 MTV findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwe n- dung. Die Klägerin ist zwar nicht tarifgebunden, sodass die Bestimmung nicht nach § 4 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 TVG zwingend und unmittelbar gilt. Sie findet aber aufgrund der Bezugnahme in § 7 des Arbeitsvertra gs vom 14./16. September 2010 auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. aa) Die Parteien haben in § 7 des Arbeitsvertrags vereinbart, dass auf das Arbeitsverhältnis ua. die jeweils für den Betrieb oder Betriebsteil geltenden T a- rifverträge in der jeweils gültigen Fassung im Rahmen ihres Geltungsbereichs anzuwenden sind. Diese dynamische Bezugnahmeklausel erfasst den am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen MTV. Das Arbeitsverhältnis unterfällt dem Geltungsbereich des MTV. Nach § 1 MTV gilt dieser Haus tarifvertrag ua. für aufgrund eines am Sitz der Gesellschaft abgeschlossenen Arbeitsvertrags in Deutschland eingesetzte Mitarbeiter/innen der Gesellschaft. Die Parteien unte r- fielen daher bei angenommener beidseitiger Tarifgebundenheit dem Geltung s- bereich d ieses Tarifvertrags . Mit § 7 des Arbeitsvertrags haben sie daher die Anwendung der Regelung in § 2 Ziff. 2 MTV nach § 14 Abs. 2 Satz 4 TzBfG vereinbart ( vgl. dazu BAG 18. März 2015 - 7 AZR 272/13 - Rn. 36 ) . bb) Die Bezugnahmeklausel in § 7 des Arbeitsvertrags ist wirksam. Zugun s- ten der Klägerin kann unterstellt werden, dass es sich bei der Bezugnahm e- klausel um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, denn die Bezugna h- me auf den MTV ist weder über raschend iSd. § 305c Abs. 1 BGB noch verstößt s ie gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. 15 16 17 18 - 8 - 7 AZR 390/15 ECLI:DE:BAG:2017:140617.U.7AZR390.15.0 - 9 - (1) Die Bezugnahmeklausel ist keine überraschende Klausel iSv. § 305c Abs. 1 BGB und deshalb Vertragsbestandteil geworden. Dynamische Verwe i- sungen auf einschlägige Tarifverträge sind im Arbeitsle ben als Gestaltung s- instrument so verbreitet, dass ihre Aufnahme in Formularverträge nicht iSd. § 305c Abs. 1 BGB überraschend ist (BAG 26. Oktober 2016 - 7 AZR 140/15 - Rn. 39; 24. September 2008 - 6 AZR 76/07 - Rn. 20 mwN, BAGE 128, 73) . (2) Die Bezugnah meklausel verletzt nicht das Transparenzgebot in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB . ( a) Eine Verweisung auf Vorschriften eines anderen Regelungswerks führt für sich genommen nicht zur Intransparenz . Das Bestimmtheitsgebot als ma ß- gebliche Ausprägung des Transparenzgebots verlangt lediglich, dass die tatb e- standlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender der Klausel keine ungerechtfertigten Beurteilungsspie l- räume entstehen und der Gefahr vorgebeugt wird, dass der Vertragspartner von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird (vgl. BAG 24. September 2008 - 6 AZR 76/07 - Rn. 30 mwN , BAGE 128, 73) . Im Zeitpunkt der jeweiligen Anwendung müssen die geltenden, in Bezug genommenen R e- gelungen bestimmbar sein ( vgl. BAG 26. Oktober 2016 - 7 AZR 140/15 - Rn. 39; 18. März 2015 - 7 AZR 272/13 - Rn. 39) . (b) Eine Regelung, die auf einen Tarifvertrag verweist, ist weder unve r- ständlich noch unklar. Dies gilt auch dann, wenn die Verweisung dynamisch ausgestaltet ist. Bezugnahmeklauseln auf das jeweils gültige Tarifrecht en t- sprechen einer üblichen Regelungstechnik und dienen den Interessen beider Parteien. Dies ergibt sich aus der Zukunftsgerichtetheit des Arbeitsverhältni s- ses. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 NachwG genüg t deshalb der bloße allg e- meine Hinweis auf Tarifverträge (vgl. BAG 18. März 2015 - 7 AZR 27 2 /13 - Rn. 38; 24. September 2008 - 6 AZR 76/07 - Rn. 31 mwN, BAGE 128, 73) . Welche konkreten tariflichen Regelungen jeweils das Arbeitsverhältnis ausfüllen sollen, ist von den Arbeitnehmern durch Einsicht in die Tarifverträge feststellbar (BAG 26. Oktober 2016 - 7 AZR 140/15 - Rn. 39) . 19 20 21 22 - 9 - 7 AZR 390/15 ECLI:DE:BAG:2017:140617.U.7AZR390.15.0 - 10 - ( c ) Die Bezugnahmeklausel ist auch nicht deshalb intransparent , weil d er Arbeitsvertrag in § 1 Abs. 3, § 2 und § 3 auf einzelne Best immungen des MTV verweist. Dies steht entgegen der Auffassung der Klägerin nicht im Widerspruch zu der umfassende n dynamische n Inbezugnah me des MTV in § 7 des Arbeit s- ver trags . Bei der Erwähnung einzelner Tarifbestimmungen im Arbeitsvertrag handelt es sich nicht um konstitutive Verweisungen , sondern um deklarator i- sche Hinweise auf die einschlägigen Tarifbestimmungen, deren Geltung der Arbeitsvertrag aufgrund der umfassenden Bezugnahme vorausset zt . So b e- stimmt § 1 Abs. 3 des Arbeitsvertrags, dass das Versetzu ngsrecht nach § 4 MTV durch die Festlegung der Tätigkeit der Klägerin in § 1 Abs. 2 des Arbeit s- vertrags nicht abbedungen ist. Dies setzt denknotwendig die Geltung von § 4 MTV voraus. § 2 des Arbeitsvertrags regelt bereits nach seinem Wortlaut nicht die Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin nach dem VTV zu vergüten. Die Bestimmung, nach welcher sich die Höhe der Vergütung aus der Zuordnung der Tätigkeit zu Band 4 und der Positionierung innerhalb des Bandes gemäß § 5 VTV errechnet, ist vielmehr deklaratorisch und setzt ebenfalls die Geltung des VTV voraus. § 3 des Arbeitsvertrags enthält die erforderliche Einigung über den Umfang der Arbeitszeit. t- spr icht Mit de n lediglich deklaratorischen Hinweisen auf einzelne t a- ri f liche Vorschriften nimmt der Arbeitsver trag die se entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht in konstitutiver Weise stati sch in Bezug . b) Die Voraussetzungen des § 2 Ziff. 2 MTV sind vorliegend erfüllt. aa) Die nach § 2 Ziff. 2 MTV zulässige Höchs tbefristungsdauer von vier Jahren ist mit der vereinbarten Vertragslaufzeit vom 8. November 2010 bis zum 30. November 2013 nicht überschritten. Die Parteien haben lediglich einen b e- fristeten Arbeitsver trag ab geschlossen. Vertragsverlängerungen wurden nicht vereinbart. bb) Entgegen der Auffassung der Klägerin erfasst § 2 Ziff. 2 M TV nicht nur Arbeitsverträge iSv. § 2 Ziff . 1 MTV . Die Regelung in § 2 Ziff. 2 MTV gilt vie l- mehr auch für Arbeitsverträge, di e keine Tätigkeiten im Rahmen zeitlich b e- grenzter entwicklungspolitischer Maßnahmen zum Gegenstand haben, sondern 23 24 25 26 - 10 - 7 AZR 390/15 ECLI:DE:BAG:2017:140617.U.7AZR390.15.0 - 11 - andere Tätigkeiten wie diejenige der Klägerin. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von § 2 Ziff. 2 MTV, dem keine Beschränkung auf besti mmte Arbeit s- verträge zu entnehmen ist . Die Regelung spricht vielmehr allgemein von der Demgegenüber nimmt der Tarifvertrag bei aufeinander bezogenen Regelungen eine s olche Konkretisierung ausdrücklich vor , wi e sich aus § 2 Ziff. 2 und Ziff. 3 Satz 1 MTV ergibt. Aus dem Fehlen einer entsprechenden B e- zugnahme in § 2 Zif f. 2 MTV auf § 2 Ziff. 1 MTV ist daher zu schließen , dass § 2 Ziff. 2 MTV n icht nur für Arbeitsverträge iSv. § 2 Ziff. 1 MTV gilt. Dies steht auch i m Einklang damit, dass für eine auf Arbeitsverträge nach § 2 Ziff. 1 MTV b e- schränkte Erweiterung der sachgrundlosen Befristungsmöglich keit kein Bedür f- nis bestünde, da diese Arbeitsver träge typischerweise mit Sac hgrund nach § 14 Abs. 1 TzBfG und damit ohne die in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG für sachgrundl o- se Befristungen vorgesehene zeitliche Einschränkung auf zwei Jahre befristet werden können . E in Interesse daran , die Möglichkeit der sachgrundlosen B e- fri s tung zu er weitern, besteht daher insbesondere bei den Arbeitsverhältnissen, die nicht unter § 2 Ziff . 1 MTV fallen . c) § 2 Ziff . 3 Satz 1 MTV steht der Befristung nicht entgegen. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte die in der Tarifbestimmung vo r- gesehene Quote ei ngehalten hat. Die Einhaltung der Quote ist nicht Vorausse t- zung für die Wirksamkeit einer Befristung nach § 2 Ziff . 2 MTV iVm. § 14 Abs. 2 Satz 3 und Satz 4 TzBfG. Bei der Bestimm ung in § 2 Ziff. 3 Satz 1 MTV handelt es sich nicht um eine tarifvertragliche Rechts norm zur Zulässigkeit sachgrun d- loser Befristungen nach § 2 Ziff. 2 MTV , sondern um eine schuldrechtliche Ve r- einbarung der Tarifvertragsparteien, die nur diese bindet. Dies hat das Lande s- arbeitsgericht rech t sfehlerfrei erkannt. aa) Bei dem zwischen der Beklagten und der Gewerkschaft ver.di verei n- barten MTV handelt es sich zwar um einen Tarifvertrag iSd. § 1 Abs. 1 TVG. Dies bedeutet aber nicht, dass alle Bestimmungen des MTV tarifvertragliche Rechtsnormen sind. Nach § 1 Abs. 1 TVG r egelt ein Tarifvertrag die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, 27 28 29 - 11 - 7 AZR 390/15 ECLI:DE:BAG:2017:140617.U.7AZR390.15.0 - 12 - den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordne n können. E in Tar ifvertrag kann daher sowohl schu ldrechtliche als auch normative Bestimmungen enthal ten . Tariffähige Koalitionen und Arbeitgeber können auch nicht tarifliche Vereinb a- rungen treffen. Ob es sich bei einer B estimmung in einem Tarifvertrag um eine normative ode r um eine schuldrechtliche Bestimmung handelt, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln. Die se Ausle gung richtet sich nach den allgeme inen Regeln über das Zustandekommen und die Auslegung schuldrechtlicher Ve r- träge in § § 133, 157 BGB ( vgl. BAG 26. Januar 201 1 - 4 AZR 159/09 - Rn. 18, 21 mwN, BAGE 137, 45) . Danach kommt es für die Frage, ob einer Tarifb e- stimmung Rechtsnormcharakter beizumessen ist, darauf an, ob die Tarifve r- tragsparteien ihren Willen zur Normsetzung hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht h aben. Dazu müssen sie durch bindende, dh. normative Regelungen die Klärung von Rechtsanwendungsproblemen verbindlich vorwegnehmen ( vgl. BAG 9. Februar 2011 - 7 AZR 91/10 - Rn. 48 mwN ) . bb) Das Landesarbeitsgericht hat unter Zugrundelegung dieser Grundsätze angenommen, bei der Bestimmung in § 2 Ziff . 3 Satz 1 MTV handle es sich nicht um ei ne tarifvertragliche Rechtsnorm , sondern um eine schuldrechtliche Vereinbarung zwischen den Tarifvertragsparteien, die Rechte und Pflichten nur zwischen diesen er zeugt . Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. (1) Bereits der Wortlaut von § 2 Ziff . 3 Satz 1 MTV spricht gegen einen Wi l- len der Tarifvertragsparteien zur Normsetzung . Tarifliche Rechtsnor men sind nach § 1 Abs. 1 TVG darauf ge richtet , den Inhal t, den Abschluss oder die B e- endigung von Arbeitsverhältnissen zu ordnen. § 2 Ziff. 3 Satz 1 MTV bestimmt nach seinem Wortlaut keine Verpflichtung, sondern umschreibt e i n künftiges Verhalten der Beklagten. (2) Der Gesamtzusammenhang der Bestimmungen in § 2 MTV spricht ebenfalls ge gen einen Rechtsnormcharakter von § 2 Ziff. 3 Satz 1 MTV. § 2 MTV besteht aus drei Textziffern. Entgegen der Auffassung der Klägerin enthalten nicht alle Textziffe rn Rechtsnormen, was darauf schließen 30 31 32 33 - 12 - 7 AZR 390/15 ECLI:DE:BAG:2017:140617.U.7AZR390.15.0 - 13 - lassen könnte, dass es sich auch bei § 2 Ziff. 3 Satz 1 MTV um eine normative Regelung handelt. Bei der Bestimmung in § 2 Ziff. 1 MTV ist dies nicht der Fall. Danach werden Arbeitsverträge, die überwiegend Tätigkeiten im Rahmen zei t- lich begrenzter entwicklungspolitischer Maßnahmen zum Gegenstand haben, in der Regel befristet abgeschlossen. Hierbei handelt es sich nicht um eine Rechtsnorm, sondern um eine Zustandsbeschreibung. § 2 Ziff. 2 MTV enthält zwar Rechtsnormen fü r die sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen . Die von der Beklagten einzuhaltende Quote ist aller dings dort nicht erwähnt , so n- dern findet sich in der gesonderten Zif fer 3. Wenn die Tarifvertragsparteien b e- absichtigt hätten, die Einhaltung der Quote als Zulässigkeitsvoraussetzung für die sachgrundlose Befris tung vorzusehen , hätte es nahegele gen, die Quote in § 2 Ziff. 2 MTV zu regeln oder § 2 Ziff. 3 MTV anders zu formulieren, etwa d a- hingehend, dass Befristungen nach § 2 Ziff. 2 MTV nur zulässig sind, wenn die in Ziff. 3 festgelegte Quote nicht überschritten wird. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann a uch aus § 2 Ziff. 3 Satz 2 rechtlich zulässi ge Befristungsmöglichkeiten den, nicht auf einen Rech tsnormcharakter von § 2 Ziff. 3 Satz 1 MTV geschlossen werden. § 2 Ziff. 3 Satz 2 MTV ist eben falls ke i- ne normative Bestimmung. Es handelt sich vielmehr - wie bei dem fast wor t- gleich formulierten § 2 Ziff. 1 Satz 3 MTV - um einen deklaratorischen Verweis a uf sonstige (gesetzlich vorgesehene) Befristungsmöglichkeiten, die unabhä n- gig von den tariflichen Bestimmungen gelten sollen. Zur Frage der rechtlichen Zulässigkeit von Befristungen, die die in § 2 Ziff. 3 Satz 1 MTV genannte Quote überschreiten, verhält s ich § 2 Ziff. 3 Satz 2 MTV nicht. Wie das Landesarbeit s- s- iSv. § 2 Ziff. 3 Satz 2 MTV andere als die unmittelbar zuvor b e- zeichneten Befristungsmöglichkeiten. Die Form auf die quantitative Beschränkung in § 2 Ziff. 3 Satz 1 MTV . Damit wird klarg e- stellt, dass nur die nach § 2 Ziff. 2 MTV eröffneten Befristungsmöglichkeiten eine quantitative Beschränkung erfahren, nicht jedoch Befristungen, die una b- hängig von § 2 Ziff. 2 MTV vereinbart werden. Eine über diese Aussage hi n- 34 - 13 - 7 AZR 390/15 ECLI:DE:BAG:2017:140617.U.7AZR390.15.0 - 14 - ausgehen de Bestimmung trifft § 2 Ziff. 3 Satz 2 MTV nicht. Insbesondere en t- hält § 2 Ziff. 3 Satz 2 MTV keine Regelung zur Wirksamkeit von Befristungen. (3) Auch die Protokollnotiz zu § 2 Zi ff. 2 und 3 MTV spricht nicht für ein Verständnis von § 2 Ziff. 3 Satz 1 MTV als Rechtsnorm . Die Bezeich nung von § 2 Ziff. 1 bis Ziff. entgegen der Auffassung der Klägerin nicht darauf hin, dass die Tarifvertragsparteien sämtlichen Bestimmungen in § 2 MTV Rechtsnormcharakter beimessen. Mit r- trag gemeint sein. Da die Protokollnotiz ausdrücklich die Tari fvertragsparteien und ihr Verhältnis in den Blick nimmt, indem ausgeführt wird, die Parteien b e- trachteten diese Regelungen insgesamt als an gemessenen Ausgleich, im Falle der Änderung der einschlägig en gesetzlichen Bestimmungen zur Befristung von Arbeitsver trägen würden die Parteien unverzüglich in Tarifgespräche eintreten, kann nicht davon ausgegangen werden, da ss die Tarifvertragsparteien unter Vielmehr kommt in der Protokollnotiz z um Ausdruck, dass ver.di der erweiterten Befristungsmöglichkeit nac h § 2 Ziff. 2 MTV zugestimmt und die Beklagte sich im Gegenzug ver.di gegenüber mit § 2 Ziff. 3 MTV verpflichtet hat, von dieser Möglichkeit nur in quantitativ beschränktem Umfang Gebrauch zu machen. Hi e- raus ist auf den rein schuldrechtlichen Charakter vo n § 2 Ziff. 3 Satz 1 MTV zu schließen. (4) Gegen ein Verständnis von § 2 Ziff. 3 Satz 1 MTV als normative Reg e- lung spricht zudem, dass die Bestimmung keine Vorgaben zur Ermittlung der Quote enthält. Hätten die Tarifvertragsparteien mit der Quote eine Zulässi g- keitsvoraussetzung für die erweiterte Befristungsmöglichkeit schaffen wollen, hätte es nahegelegen, Regelungen dazu zu treffen, wie die Quote zu errechnen sein soll, und zu welchem Zeitp unkt sie eingehalten sein muss. Ohne derartige Vorgaben würde die Regelung als Rechtsnorm zu erheblichen Rechtsanwe n- dungsproblemen führen und sie wäre kaum praktikabel. Wie das Landesa r- beitsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist bereits unklar, ob bei der Ermitt lung der Quote auch Arbeitnehmer zu berücksichtigen sind, mit denen auf der 35 36 - 14 - 7 AZR 390/15 ECLI:DE:BAG:2017:140617.U.7AZR390.15.0 Grundlage von § 2 Ziff. 2 MTV befristete Arbeitsverträge abgeschlossen wu r- n- gerfristiger Arbeitsun fähigkeit). Unklar ist auch, welcher Zeitpunkt für die Fes t- stellung der Quote maßgeblich sein soll. Zwar sind grundsätzlich für die Wir k- samkeit einer Befristung die Umstände im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich. Dies wäre jedoch für die Einhal tung der Quote nicht sachgerecht . Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass es a llein durch eine gehäufte Beendigung unbefristeter Arbeitsverhältnisse , auf die nicht allein die Beklagte Ein fluss hat, zu einer unvorhergesehenen kurzfristigen Übersc hreitung der Quote kom men könnte und dass jeweils aktuell für den Tag des Abschlu s- ses des befristeten Arbeitsvertrags die genaue Quote ermittelt werden müsste, was jedenfalls dann schwer handhabbar wäre , wenn Vertragsurkunde n zur U n- terschriftsleistung an A rbeitnehmer versandt werden mü ss en , da in diesem Fall der Tag des Vertragsschlusses im Vorhinein nicht exakt festst eht. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Tarifvertragsparteien die erweiterte sachgrundlose Befristungsmöglichkeit von einem derart unpraktikablen Tatb e- standsmerkmal abhängig gemacht haben. I V . Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihr er erfolglosen R e- vision zu tragen. Gräfl für die wegen Kran k- heit verhinderte Ric h- terin Dr. Rennpferdt Gräfl Waskow Steude Merten 37
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