Bundesarbeitsgericht Urteil vom 14. Juni 2017 Siebter Senat - 7 AZR 627/15 - ECLI:DE:BAG:2017:140617.U.7AZR627.15.0 I. Arbeitsgericht Dortmund Urteil vom 11. Dezember 2014 - 6 Ca 3176/14 - II. Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 3. Juni 2015 - 2 Sa 433/15 - Entscheidungsstichwort e : Befristung ohne Sachgrund - Tarifvertrag ECLI:DE:BAG:2017:140617.U.7AZR627.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 627/15 2 Sa 433/15 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 14. Juni 2017 URTEIL Schiege, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. Juni 2017 durch die Vorsitzende Richterin am Bundes - arbeitsgericht Gräfl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rennpferdt, den - 2 - 7 AZR 627/15 ECLI:DE:BAG:2017:140617.U.7AZR627.15.0 - 3 - Richter am Bundesarbeitsgericht Waskow sowie die ehrenamtliche Richterin Steude und den ehrenamtlichen Richter Dr. Merten für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 3. Juni 2015 - 2 Sa 433/15 - aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeits - gerichts Dortmu nd vom 11 . Dezember 2014 - 6 Ca 3176/14 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung. Die Beklagte ist ein Unternehmen des Wach - und Sicherheitsgewerbes. Der Kläger wurde aufgrund Arbeitsvertrags vom 25. Juli 2011 befristet für den Zeitraum vom 27. Juli 2011 bis zum 26. e- schä f tigt. Am 18./19. Juni 2012 verein barten die Parteien eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bis zum 26. Juli 2013 . Letztmals wurde das Arbeit s- verhältnis am 23. Juni 2013 bis zum 26. Juli 2014 verlängert . Die Verlängeru n- gen erfolgten jeweils unter Beibehaltung der übrigen Vertragsinhalte. Nach dem Arbeitsvertrag vom 25. Juli 2011 erfolgte die Einstellung für Wachmann ausschließlich in D eingesetzt. In Nr. 3 des Arbeitsvertrags vom 25. Juli 2011 hei ßt es Einbeziehung von Tarifvertr ä- gen : Die Einstellung erfolgt - vorbehaltlich arbeitsvertraglicher Absprachen - auf der Grundlage der jeweils gültigen Ma n- tel - und Mantelrahmentarifverträge für das Wach - und S i- cherheitsgew erbe. Soweit anstelle eines Manteltarifvertr a- ges ein anderer Tarifvertrag entsprechenden Inhalts b e- steht, gilt dieser vorbehaltlich arbeitsvertraglicher Abspr a- 1 2 3 - 3 - 7 AZR 627/15 ECLI:DE:BAG:2017:140617.U.7AZR627.15.0 - 4 - chen. Nachwirkende Mantel - und Mantelrahmentarifve r- träge gelten - vorbehaltlich abweichender Rege lungen - Im Bereich des Wach - und Sicherheitsgewerbe s existiert auf Bunde s- ebene ein Mantelrahmentarifvertrag , auf Landesebene sind Mant eltarifverträge und weitere (zB Entgelt - ) Tarifverträge vereinbart. In dem zwischen dem Bundesverband Deutscher Wach - und Siche r- heitsuntern ehmen e.V . und der Gewerkschaft v er.di vereinbarten Mantelra h- mentarifvertrag für das Wach - und Sicherheitsgewerbe für die Bundesrepublik Deutschl and vom 30. August 2005 (MRTV Bund 2005) i st - ebenso wie in dem dessen Regelungen ersetzenden Mantelrahmentarifvertrag vom 1. Dezember 2006 - für nach dem 31. August 2005 begründete befristete Arbeitsverträge in § 2 Nr. 6 geregelt, dass kalendermäßige Befristungen ohne Vorliegen eines Sach grund e s bis zur Dauer von 42 Monaten bei viermaliger Verlängerungsmö g- lichkeit zulässig sind. Am 8. Dezember 2005 vereinbarten der Bundesverband Deutscher Wach - und Sicherheitsunternehmen e.V. - Landesgruppe Nordrhein - Westfalen - und die Gewerkschaft ver.di - ver treten durch die Landesbezirksleitung Nor d- rhein - Westfalen - einen ab dem 1. Januar 2006 geltenden Manteltarifvertrag für das Wach - und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein - Westfalen (MTV NRW 2006). Dieser gilt nach § 1 räumlich für das Land Nordrhein - Westfalen, fachlich für alle Betriebe des Wach - und Sicherheitsgewerbes sowie (ua.) für alle Bewachung s- objekte und Dienststellen, die in Nordrhein - Westfalen liegen , und persönlich für sämtliche in diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer. Der MTV NRW 2006 enthält keine Regelung zur Befristung von Arbeitsver trägen . Er bestimmt in § 7 : 1. Es gelten die in § 2 des Mantelrahmentarifvertrages für das Wach - und Sicherheitsgewerbe für die Bu n- desrepublik Deutschland vom 30. 08.2005 vereinba r- ten Kündigungsfristen. 2. Nach Ablauf von fünf Jahren des Arbeitsverhältni s- ses gelten für die Kündigung durch den Arbeitgeber die folgenden Kündigungsfristen: 4 5 6 - 4 - 7 AZR 627/15 ECLI:DE:BAG:2017:140617.U.7AZR627.15.0 - 5 - Am 30. August 2011 vereinbarten der Bundesverband der Sicherheit s- wirtschaft BDSW , in den der Bundesverband Deutscher Wach - und Sicherheits - unternehmen e.V. umbenannt worden war , und ver.di einen neuen Mantelra h- mentarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutsc h- land (MRTV Bund 2011) , der den bis dahin geltenden Mantelrahmentarifvertrag zum 1. Januar 2012 bzw. im Hinblick auf einzelne Rege lungen zum 1. April 2012 ablöste . Der MRTV Bund 2011 gilt nach § 1 MRTV Bund 2011 räumlich für die Bundesrepublik Deutschland, fachlich für alle Betriebe und sel bständigen Betriebsabteilungen, die Sicherheitsdienstleistungen für Dritte durchführen (mit Ausnahme von Geld - und Werttransporten und Sicherheitsdienstleistungen an Verkehrsflughäfen) , sowie persönlich für alle in diesen Bereichen beschäftigten Arbeitnehm er. Der MRTV Bund 2011 lautet auszugsweise: § 2 Begründung und Beendigung des Arbeitsve r- hältnisses / Kündigungsfristen / Befristung 3. Kündigungsfristen 3.1. Es kann eine Probezeit bis zu sechs Monaten vereinbart werden. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von vier Tagen gekündigt werden. 3.2. Während der ersten zwei Jahre des Beschäft i- gungsverhältnisses kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 21 Kalendertagen zum Schichtende gekündigt werden. Die Besti m- mungen zur Probezeit gemäß Ziffer 3.1. bleiben hiervon unberührt. Während des dritten, vierten und fünften Jahres des Beschäftigungsverhäl t- nisses beträgt die Kündigungsfrist einen Monat zum Monatsende. Ab dem sechsten Jahre des Beschäftigungsverh ältnisses gelten die Künd i- gungsfristen gemäß den länderspezifischen Tarifverträgen. 4. Befristung Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Da u- er von 30 Monaten zulässig. Bis zu dieser Ge samtdauer 7 - 5 - 7 AZR 627/15 ECLI:DE:BAG:2017:140617.U.7AZR627.15.0 - 6 - ist die höchstens zweimalige Verlängerung eines kale n- dermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. § 5 Arbeitnehmerüberlassung Auf Arbeit nehmer, die einem Dritten (Entleiher) im Ra h- men des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) übe r- lassen werden, finden die Bestimmungen dieses Mante l- rahmen tarifvertrages in vollem Umfang Anwendung. Die Arbeitnehmer sind entsprechend der überwiegend ausg e- übten Tätigkeit in die jeweils tarifierte Lohn - bzw. Gehalt s- gruppe des Entgelt - , Lohn - oder Gehalts tarifvertrages des Sicherheitsgewerbes einzugruppieren. Darüber hinaus gelten die Bestimmungen des jeweiligen länderspezifischen Manteltarifvertrages im Sicherheitsg e- werbe. § 6 Arbeitszeit 2. Länderspezifisch können zu den Ziffern 1.1 bis 1.8. abweichende monatliche Regelarbeitszeiten verei n- bart werden. Die in Ziffer n 1.1. bis 1.8. festgelegten monatlichen Regelarbeitszeiten sollen dabei nicht überschritten werden. Mehrarbeitszuschläge können länderspezifisch unabhängig von den vorstehenden Regelarbeitszeiten vereinbart werden. In der Protokollnotiz 1 zum MRTV Bund 2011 heißt es : A) Übergangsregelung zur Befristung von Arbeitsve r- trägen (§ 2 Ziffer 4. MRTV) Sofern befristete Arbeitsverhältnisse im Sinne von § 2 Zi f- fer 4. MRTV vor dem 1. April 2012 begründet worden sind, gilt das Folgende: Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von 42 Monaten zulässig. Bis zu dieser G e- samtdauer ist die höchstens viermalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages z u- lässig. 8 - 6 - 7 AZR 627/15 ECLI:DE:BAG:2017:140617.U.7AZR627.15.0 - 7 - Mit der am 12. August 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 18. August 2014 zugestellten Kl age hat der Kläger die Au f- fassung vertreten, die Befristung zum 26. Juli 2014 sei unwirksam . D ie zweijä h- rige Höchstbefristungsdauer für die sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG sei überschritten. Die in Buchst. A) der Protokollnotiz 1 zum MRTV Bund 2011 tariflich geregelte weitergehende Befristungsmöglichkeit finde auf sein Arbeitsverhältnis keine Anwendung . Die Bezugnahmeklausel in Nr. 3 des Arbeitsvertrags sei überraschend nach § 305 c Abs. 1 BGB und intransp a- rent iSv. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB . Sie erfasse den MRTV Bund 2011 nicht, sondern allenfalls den spezielleren MTV NRW 2006 , der eine Erweiterung der sachgrundlosen Befristungsmöglichkeit nicht vorsehe . Zumindest sei nach der Unkla rheitenregelung in § 305c Abs. 2 BGB oder nach dem Günstigkeitsprinzip ausschließl ich der MTV NRW 2006, nicht aber der MRTV Bund 2011 anzuwe n- den . Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung im Arbeitsvertrag vom 25. Juli 2011 in der Form der Vertra gsverlängerung vom 23. Juni 2013 nicht am 26. Juli 2014 beendet worden ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und der Klage stattgegeben. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die Wi e- derherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückweisung der Berufung des Kl ä- 9 10 11 12 13 - 7 - 7 AZR 627/15 ECLI:DE:BAG:2017:140617.U.7AZR627.15.0 - 8 - gers. Das Landesarbeitsgericht hat das klageabweisende Urteil des Arbeitsg e- richts zu Unrecht abgeändert und der Klage stattgegeben. Die Befristungsko n- trollklage , mit der der Kläger die Unw irksamkeit der zum 26. Juli 2014 verei n- barten Befristung geltend macht, ist nicht begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat aufgrund der Befristung am 26. Juli 2014 geendet. Die Befristung ist wirksam. I. Die Befristung ist zwar nicht nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG gerechtfe r- tigt . Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines Sachgrundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Bis zu dieser Gesamtdauer ist nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 TzBfG die höchstens dreimalige Verlängerung des sachgrundlos b e- fristeten Arbeitsvertrags zulässig. Die in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG festgelegte Höchstbefristungsdauer ist nicht eingehalten. Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestand vom 27. Juli 2011 bis zum 26. Juli 2014, also länger als zwei Jahre. II . Die Befristung ist aber nach § 14 Abs. 2 Satz 3 und Satz 4 TzBfG iVm. Buchst. A) der Protokollnotiz 1 zum MRTV Bund 2011 gerec htfertigt . Nach § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung durc h Tarifvertrag abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG festgelegt werden. Dies ist durch Buchst. A) der Protokol l- notiz 1 zum MRTV Bund 201 1 geschehen. Danach ist bei vor dem 1. April 2012 begründeten Arbeitsver hältnissen die kalendermäßige Befristung des Arbeit s- vertrags ohne Vorliegen eines sachlichen G rundes bis zur Dauer von 42 Monaten und b is zu dieser Gesamtdauer die höchstens viermalige Verläng e- rung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrags zulässi g. Diese tarifliche Regelung ist wirksam. Die Beklagte kann die Befristung auch auf diese Tarifb e- stimmung stützen. Die Parteien haben die Geltung von Buchst. A) der Prot o- kollnotiz 1 zum M RTV Bund 2011 wirksam vereinbart (§ 14 Abs. 2 Satz 4 TzBfG) . Die Voraussetzungen der Tarifbestimmungen liegen vor. 14 15 16 - 8 - 7 AZR 627/15 ECLI:DE:BAG:2017:140617.U.7AZR627.15.0 - 9 - 1. Die tarifliche Regelung in Buchst. A) der Protokollnotiz 1 zum MRTV Bund 2011 ist wirksam. Sie ist von der den Tarifvertragsparteien durch § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG eröffneten Regelungsbefugnis gedeckt . a) Der Wirksamkeit der Tarifbestimmung steht nicht entgegen, dass s o- wohl die Höchstdauer der Befristung als auch die Anzahl der Verlängerungen abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG geregelt sind. Nach § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG können durch Tarifvertrag nicht nur entweder die Höchstdauer der Befristung oder die Anzahl der Verlängerungen sachgrundlos befristeter Arbeitsverträge, sondern kumulativ beide Vorgaben a bweichend von § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG geregelt werden (st. Rspr. des Senats, vgl. BAG 26. Oktober 2016 - 7 AZR 140/15 - Rn. 16; 18. März 2015 - 7 AZR 272/13 - Rn 20 ff.; 15. August 2012 - 7 AZR 184/11 - Rn. 17 ff., BAGE 143, 10) . b) Die Festlegung einer Höchstbefristungsdauer von 42 Monate n bei vie r- maliger Verlängerungsmöglichkeit für sachgrundlose Befristung en in Buchst. A) der Protokollnotiz 1 zum MRTV Bund 2011 hält sich im Rahmen der Reg e- lungsbefugnis der Tarifvertragsparteien ( so bereits zu r inhaltsg leichen Reg e- lung in § 2 Nr. 6 MRTV Bund 2005 BAG 15. August 2012 - 7 AZR 184/11 - Rn. 15 ff., 32 , BAGE 143, 10 ) . Nach der Rechtsprechung des Senats kann durch Tarifvertrag geregelt werden, dass die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrags bis zur Dauer von sechs Jahren und bis zu dieser Gesamtdauer die bis zu neunmalige Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsve r- trags zulässig ist. Innerhalb dieses Gestaltungsrahmens können die Tarifve r- tragsparteien die Höchstdauer und die Anzahl der Ver tragsverlängerungen a b- weichend von § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG festlegen, ohne dass es insoweit einer besonderen Prüfung der branchentypischen Besonderheiten bedarf ( vgl. hierzu ausführlich BAG 26. Oktober 2016 - 7 AZR 140/15 - Rn. 17, 31 ff. ) . 2. Die Beklag te kann die Befristung des Arbeitsver trags zum 26. Juli 2014 auf Buchst. A) der Protokollnotiz 1 zum MRTV Bund 2011 stützen. Die se T a- rifregelung findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. 17 18 19 20 - 9 - 7 AZR 627/15 ECLI:DE:BAG:2017:140617.U.7AZR627.15.0 - 10 - a) Die Partei en haben die Anwendung des MRTV Bund 2011 un d damit auch der Protokollnotiz 1 nach § 14 Abs. 2 Satz 4 TzBfG einzelvertraglich wir k- sam vereinbart. aa) Die Parteien haben bei Abschluss der streitbefangenen Befristungsa b- rede vom 23. Juni 2013 - wie bereits bei Abschluss de s ersten Verlängerung s- ver trags vom 18./19. Juni 2012 - vereinbart, dass die weiteren Vertragsinhalte im Arbeits vertrag vom 25. Juli 2011 Gültigkeit behalten . Dazu gehört die Ve r- tragsbestimmung in Nr. 3 , wonach d ie Einstellung - vorbehaltlich arbeitsvertra g- licher Absprachen - auf der Grundlage der jeweils gültigen Mantel - und Mante l- rahmentarifverträge für das Wach - und Sicherheitsgewerbe erfolgt. bb ) Diese dynamische Bezugnahmeklausel erfasst den MRTV Bund 2011 einschließlich der Protokollnotiz 1 , die am 1. April 2012 in Kra ft getreten ist und bei Abschluss der letzten Verlängerungsabrede am 23. Juni 2013 galt. D ie Au s- legung der Vertragsbestimmung in Nr. 3 des Arbeitsvertrags vom 25. Juli 2011 ergibt , dass die Parteien die Anwendung sowohl des jeweils gültigen ( bunde s- weit gel tenden ) Mantelrahmentarif vertrags als auch des jeweils gültigen auf Landesebene abgeschlossenen Manteltarifvertrag s für das Wach - und Siche r- heitsgewerbe vereinbart haben . Damit ist auch die Anwendung von Buchst. A) der Protokollnotiz 1 zum MRTV Bund 2011 auf das Arbeitsverhältnis vertraglich vereinbart . Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts verbleiben ke i- ne n dieser Auslegung iSv. § 305 c Abs. 2 BGB . (1 ) Der Arbeitsvertrag enth ä lt nach den Feststellungen des Landesarbeit s- gerichts Allgemeine Geschäftsbedingungen . Diese sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normale r- weise beteiligten Verkehrskre ise verstanden werden, wobei nicht die Verstän d- nismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertrag s- partners des Verwenders zugrunde zu legen sind (BAG 9. Dezember 2015 - 7 AZR 68/14 - Rn. 13 mwN) . Ansatzpunkt für die nicht am Willen der jeweil i- gen Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedi n- gungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt 21 22 23 24 - 10 - 7 AZR 627/15 ECLI:DE:BAG:2017:140617.U.7AZR627.15.0 - 11 - es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typische rweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verst e- hen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner b e- achtet werden muss (BAG 14. Dezember 2016 - 7 AZR 797/14 - Rn. 16 mwN) . Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbed ingungen durch das Berufungsgericht unterliegt einer uneingeschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung (vgl. BAG 14. Dezember 2016 - 7 AZR 797/14 - Rn. 17 mwN; 20. August 2014 - 7 AZR 924/12 - Rn. 43) . ( 2 ) Danach haben die P arteien mit der Regelung in Nr. 3 des Arbeitsve r- trags vom 25. Juli 2011 vereinbart, dass die jeweils gültigen Mantel - und Ma n- telrahmentarifverträge für das Wach - und Sicherheitsgewerbe nebeneinan der auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden. (a ) Diesem Verständnis steht nicht entgegen, dass es in Nr. 3 Satz 1 des Arbeitsvertrags heißt, erfolge auf der Grundlage der jeweils gültigen Mantel - und Mantelrahmentarifverträ ge . B ereits die Überschrift der Vertragsbestimmung macht deutlich, dass die genannten Tarifverträge in Bezug genommen sind und auf das Arbeitsve r- hältnis Anwendung finden sollen. Auch die weiteren Passagen der Vertragsb e- stimmung Inhalts Verständnis . Insoweit ist ausdrücklich angeordnet, dass diese Tarifverträge . (b ) Die Regelung in Nr. 3 des Arbeitsvertrags ist so zu verstehen, dass die jeweils gültigen Mantel - und Mantelrahmentarifverträge für das Wach - und S i- cherhe itsgewerbe nebeneinander auf das Arbeitsverhältnis anwendbar sind . (aa) Bereits der Wortlaut von Nr. 3 Satz 1 des Arbeitsvertrags spricht für dieses Verständnis. Die Tarifvertragsparteien des Wach - und Sicherheitsg e- werbe s verwenden für die Ta r- schiedliche Bezeichnungen - Mantelrahmentarifvertrag auf Bundesebene, Manteltarifvertrag auf Landesebene. Die B estimmung in Nr. 3 Satz 1 des 25 26 27 28 - 11 - 7 AZR 627/15 ECLI:DE:BAG:2017:140617.U.7AZR627.15.0 - 12 - Arbeitsvertrags verwendet den Plural diese r Bezeichnungen und bestimmt beide nebeneinander gelten sollen. (bb) Dieses Auslegungsergebnis entspricht dem Verhältnis von Mantelra h- mentarifvertrag und Manteltarifvertrag. Beide Tarifverträge sind von denselben Tarifvertragsparteien abgeschlosse n. Die Vorschriften des bundesweit gelte n- den Mantelrahmentarifvertrags bilden in Bezug auf die in ihm enthaltenen R e- g e lungsgegenstände den Rahmen, der durch gesonderte Regelungen im Ma n- teltarifvertrag auf Landesebene ergänzt und näher ausgestaltet wird. So regelt der MTV NRW 2006 innerhalb des durch den MRTV Bund vorgegebenen Ra h- mens weitere Einzelheiten der Arbeitsbedingungen, für die der MRTV Bund Raum lässt. Der MRTV Bund 2011 verweist zB in § 2 Nr. 3.2, § 5 Abs. 2 für R e- gelungsgegenstände, die in ihm ni cht abschließend geregelt sind, auf die Be - stimmungen des jeweiligen länderspezifischen Manteltarifvertrags; § 6 Nr. 2 MRTV Bund 2011 lässt im Hinblick auf die Re gelarbeitszeiten in § 6 Nr. 1.1 bis 1.8 abweichende länderspezifische Regelungen zu. Die Tarif verträge haben damit einen sich ergänzenden Regelungsinhalt. Dies gilt auch für die sowohl im MRTV Bund als auch im MTV NRW 2006 geregelten Kündigungsfristen. § 7 Nr. 1 MTV NRW 2006 verweist für die Kündigungsfristen auf den MRTV Bund 2005; § 7 Nr. 2 MTV N RW Im MRTV Bund 2005 waren in § 2 Nr. 4 und 5 Kündigungsfristen nur für die er s- ten fünf Jahre des Beschäftigungsverhältnisses ger egelt, darüber hinaus war auf die länderspezifischen Regelungen verwiesen. Auch im MRTV Bund 2011 finden sich Bestimmungen hierzu in § 2 Nr. 3 ; nach § 2 Nr. 3.2 gelten ab dem sechsten Jahr des Beschäftigungsverhältnisses die Kündigungsfristen gemäß den 200 6 im Bereich der Kündigungsfristen lediglich ergänzende Regelungen für den B e- reich, den der MRTV Bund nicht regelt oder für den der MRTV Bund auf Reg e- verweist. Demzufolge ist die B e- zugnahmeklausel in Nr. 3 des Arbeitsvertrags darauf gerichtet, beide Tarifve r- träge nebeneinander auf das Arbeitsverhältnis zur Anwendung zu bringen. 29 - 12 - 7 AZR 627/15 ECLI:DE:BAG:2017:140617.U.7AZR627.15.0 - 13 - (cc) Vor diesem Hintergrund hat das Landesarbeitsgericht zu Unrecht ang e- nommen, die vertragliche Bezugnahmeklausel lasse sich auch so auslegen, dass die im MRTV Bund 2011 und im MTV NRW 2006 enthaltenen Regelungen mangels einer Kollisionsregel nur dann auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien Anwendung finden solle n , wenn sie deckungsgleich sind oder jede n- falls keinen sich widersprechenden Inhalt haben. Die ses Verständnis findet schon im Wortlaut der Bezugnahmeklausel keine Stütze. D ie Vertragsbesti m- mung sieht eine solche Einschränkung der Bezugnahme auf die genannte n T a- rifverträge nicht vor. Zudem hat das Landesarbeitsgericht nicht berücksichtigt, dass der MRTV Bund 2011 und der MTV NRW 2006 einander ergänzen sollen und deshalb Normenkollisionen von vornherein vermieden werden. cc ) Die Bezugnahmeklausel in Nr. 3 de s Arbeitsvertrags ist nicht überr a- schend iSd. § 305c Abs. 1 BGB, so dass sie Vertragsbestandteil geworden ist. Dynamische Verweisungen auf einschlägige Tarifverträge sind im Arbeitsleben als Gestaltungsinstrument so verbreitet, dass ihre Aufnahme in Formul arvertr ä- ge nicht iSd. § 305c Abs. 1 BGB überraschend ist (BAG 26. Oktober 2016 - 7 AZR 140/15 - Rn. 39; 23. Juli 2014 - 7 AZR 771/12 - Rn. 24, BAGE 148, 357; 24. September 2008 - 6 AZR 76/07 - Rn. 20 mwN, BAGE 128, 73) . dd ) Die Bezugnahmeklausel in Nr. 3 des Arbeitsvertrags verletzt n icht das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. (1 ) Eine Verweisung auf Vorschriften eines anderen Regelungswerks führt für sich genommen nicht zur Intransparenz. Das Bestimmtheitsgebot als m a ß- gebliche Ausprägung des Transparenzgebots verlangt lediglich, dass die tatb e- standlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender der Klausel keine ungerechtfertigten Beurteilungsspie l- räume entstehen und der Gef ahr vorgebeugt wird, dass der Vertragspartner von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird (vgl. BAG 24. Septem - ber 2008 - 6 AZR 76/07 - Rn. 30 mwN , BAGE 128, 73) . Im Zeitpunkt der jewe i- ligen Anwendung müssen die geltenden, in Bezug genommenen R egelungen bestimmbar sein (vgl. BAG 26. Oktober 2016 - 7 AZR 140/15 - Rn. 39; 18. März 2015 - 7 AZR 272/13 - Rn. 39) . Das ist zur Wahrung des Transparenzgebots für 30 31 32 33 - 13 - 7 AZR 627/15 ECLI:DE:BAG:2017:140617.U.7AZR627.15.0 - 14 - Klauseln, die auf einen bestimmten bzw. bestimmbaren Tarifvertrag oder ein bestimmtes bzw. b estimmbares tarifliches Regelwerk im Sinne einer Einheit aus Mantel - , Entgelt - und sonstigen Einzeltarifverträgen verweisen, ausreichend (vgl. BAG 13. März 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 30, BAGE 144, 306) . (2 ) Eine Regelung, die auf einen Tarifvertrag verweis t, ist weder unve r- ständlich noch unklar. Dies gilt auch dann, wenn die Verweisung dynamisch ausgestaltet ist. Bezugnahmeklauseln auf das jeweils gültige Tarifrecht en t- sprechen einer üblichen Regelungstechnik und dienen den Interessen beider Parteien. Dies ergibt sich aus der Zukunftsgerichtetheit des Arbeitsverhältni s- ses. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 NachwG genügt deshalb der bloße allg e- meine Hinweis auf Tarifverträge (vgl. BAG 18. März 2015 - 7 AZR 27 2 /13 - Rn. 38; 24. September 2008 - 6 AZR 76/07 - Rn. 3 1 mwN, BAGE 128, 73) . Welche konkreten tariflichen Regelungen jeweils das Arbeitsverhältnis ausfüllen sollen, ist von den Arbeitnehmern durch Einsicht in die Tarifverträge feststellbar (BAG 26. Oktober 2016 - 7 AZR 140/15 - Rn. 39) . (3 ) Die Bezugnahmeklau sel in Nr. 3 des Arbeitsvertrag s ist danach für den Kläger weder unverständlich noch unklar. Welche konkreten tariflichen Reg e- lungen jeweils das Arbeitsverhältnis ausfüllen sollen, ist für ihn feststellbar. Die in Bezug genommenen Tarifverträge bestehen nebeneinander und treffen keine miteinander unvereinbaren Bestimmungen. Daher ist auch ein arbeitsvertragl i- cher Verweis auf ihre Geltung nicht unklar. (4 ) Die Bezugnahmeklausel ist auch nicht deshalb intransparent, weil sie keine Kollisionsrege l enthält . Zwar bedarf eine Bezugnahmeklausel , mit der mehrere eigenständige tarifliche Regelwerke gleichzeitig auf das Arbeitsve r- hältnis zur Anwendung gebracht werden sollen, zur Gewährleistung ihrer hinre i- chenden Bestimmtheit einer Kollisionsregel, der s ich entnehmen lässt, welches der mehreren in Bezug genommenen tariflichen Regelwerke bei sich wide r- sprechenden Reg elungen den Vorrang haben soll ( vgl. BAG 13. März 2013 - 5 AZR 954/11 - Rn. 30, BAGE 144, 306 ) . Im Streitfall verweist die vertragliche Bezug nahme klausel allerdings nicht auf Tarifverträge unterschiedlicher Koalit i- onen . Vielmehr handelt es sich bei den Tarifverträgen, die die Verweisung s- 34 35 36 - 14 - 7 AZR 627/15 ECLI:DE:BAG:2017:140617.U.7AZR627.15.0 - 15 - klausel in Bezug nimmt, um ein aufeinander abgestimmtes Regelwerk aus Ma n- telrahmentarif vertrag und Manteltari fvertrag derselben Tarif vertrags parteien. Einer Kollisionsregel bedarf es daher nicht. ee ) Da lediglich der MRTV Bund , nicht jedoch der MTV NRW 2006 Reg e- lungen zur sachgrundlosen Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG enthält, besteht keine Tarifkonkur renz, die nach dem Spezialitätsprinzip aufzulösen w ä- re (vgl. dazu etwa BAG 19. November 2014 - 4 AZR 76 1 /12 - Rn. 33 , BAGE 150, 97 ) . Ebenso wenig ergibt sich aus dem Günstigkeitsprinzip, dass ausschließlich die Regelungen des MTV NRW 2006 für das Arbeitsverhältnis gelten, die eine Erweiterung der sachgrundlosen Befristungsmöglichkeit nach § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG nicht vorsehen. Es li egt keine Kollision zwischen kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit für das Arbeitsverhältnis der Parteien normativ geltenden Tarifbestimmungen und arbeitsvertraglichen Regelungen vor, die nach dem Günstigkeitsprinzip (§ 4 Abs. 3 TVG) aufzulösen sein könnt e. b) Die Parteien haben die Anwendung des MRTV Bund 2011 in dessen Geltungsbereich iSv. § 14 Abs. 2 Satz 4 TzBfG vereinbart (vgl. dazu BAG 18. März 2015 - 7 AZR 272/13 - Rn. 36) . Nach § 1 MRTV Bund 2011 gilt dieser für alle Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen in der Bundesrepublik Deutschland, die Sicherheitsdienstleistungen für Dritte durchführen (mit Au s- nahme von Geld - und Werttransporten und Sicherheitsdienstleistungen an Ve r- kehrsflughäfen) , und die in diesen Bereichen beschäftigten Arbei tnehmer. Die Parteien unterfielen daher bei angenommener beidseitiger Tarifgebunden heit dem räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereich des MRTV Bund 2011. 3. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Befristung nach Buchst. A) der Protokol lnotiz 1 zum MRTV Bund 2011 sind erfüllt. Danach kon n ten befristete Arbeitsverhältnisse, die vor dem 1. April 2012 begründet wurden, ohne Vorliegen eines sachlich en Grundes bis zur Dauer von 42 Monaten befristet werden, wobei bis zu dieser Gesamtdauer die höchstens viermalige Verlängerung zulässig war. Diese Voraussetzungen liegen vor. Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestand vom 27 . Juli 2011 bis zum 26. Juli 2014 . 37 38 39 - 15 - 7 AZR 627/15 ECLI:DE:BAG:2017:140617.U.7AZR627.15.0 Die Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses von 36 Monaten überschreitet die nach der tarifli chen Regelu ng zulässige Höchstdauer von 42 Monaten nicht. Das zunächst zum 26. Juli 2012 befristete Arbeitsverhältnis wurde zweimal ve r- längert. 4. Der Befristung steht nicht entgegen, dass die Proto kollnotiz 1 zum MRTV Bund 2011 bei Abschluss des Ausgangsvertrags am 25. Juli 2011 noch nicht galt, sondern erst während des Arbeitsverhältnisses am 1. April 2012 in Kraft trat. Die Wirksamkeit einer Befristung richtet sich nach der im Zeitpunkt ihrer Vereinbarung bestehenden Rechtslage. Das gilt auch fü r die in einem Ve r- längerungsvertrag vereinbarte Befristung (BAG 18. März 2015 - 7 AZR 272/13 - Rn. 47 mwN) . Bei Abschluss der Verlängerungsvereinbarung am 23. Juni 2013 fand Buchst. A) der Protokollnotiz 1 zum MRTV Bund 2011 auf das vor dem 1. April 2012 b egründete, befristete Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § § 91 , 97 Abs. 1 ZPO. Gräfl f ür die wegen Krankheit ver - hinderte Richterin Dr. Rennpferdt Gräfl Waskow Steude Merten 40 41
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