Bundesarbeitsgericht Urteil vom 21. März 2018 Siebter Senat - 7 AZR 428/16 - ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.7AZR428.16.0 I. Arbeitsgericht Berlin Urteil vom 15. Dezember 2015 - 36 Ca 4909/15 - II. Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Urteil vom 19. April 2016 - 19 Sa 136/16 - Entscheidungsstichwort e : Befristung ohne Sachgrund - Tarifvertrag - Zustimmung des Betriebsrats ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.7AZR428.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 428/16 19 Sa 136/16 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 21. März 2018 URTEIL Schiege , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 21. März 2018 durch die Vorsitzende Richterin am Bundes - arbeitsgericht Gräfl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rennpferdt und den Richter am Bundesarbeitsgericht Waskow sowie die ehrenamtliche Richt e- rin Gmoser und den ehrenamtlichen Richter Dr. Merten für Recht erkannt: 1 - 2 - 7 AZR 428/16 ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.7AZR428.16.0 - 3 - Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landes - arbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 19. April 2016 - 19 Sa 136/16 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverh ältnis aufgrund Befri s- tung am 30. April 2015 geendet hat. Die Beklagte ist ein nicht tarifgebundenes Unternehmen der Wo h- nungswirtschaft. Sie beschäftigte den Kläger in ihrem B Betrieb, in dem kein Betriebsrat bestand , auf der Grundlage von drei befristeten Arbeitsvertr ägen in der Zeit vom 1 8 . Oktober 2012 bis zum 30. April 2015 . Der Kläger wurde z u- nächst aufgrund Arbeitsvertrags vom 16. Oktober 2012 befristet für den Zei t- raum vom 18. Oktober 2012 bis zum 30. April 201 3 eingestellt. Am 29 . Januar/25. Februar 2013 vereinbarten die Parteien eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bis zum 30. April 2014 . Letztmals wurde das Arbeitsve r- hältnis am 17./23. Januar 2014 bis zum 30. April 2015 verlängert. Die Verläng e- rungen erfolgten jeweils unte r Beibehaltung der übrigen Vertragsinhalte. Im let z- ten Arbeitsvertrag heißt es auszugsweise: § 1 - Vertragsbeginn/Tätigkeit sbereich (1) Herr W wird ab dem 01 . 05 . 201 4 befristet bis zum 30.04.201 5 als - entsprechend § 14 Abs atz 2 Teilzeit - und Befri s- tungsgesetz (TzBfG) vom 21.12.2000 in der jeweils gültigen Fassung - vollzeitbeschäftigt. § 2 - Ende des Arbeitsverhältnisses (1) Das Arbeitsverhältnis endet am 30.04.201 5 ohne dass es einer Kündigung bedarf. 2 3 - 3 - 7 AZR 428/16 ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.7AZR428.16.0 - 4 - § 10 - Schlussbestimmungen Unter Bezug auf § 14 Abs atz 2, Satz 3 und 4 Teilzeit - und Befristungsgesetz kann § 4 des Tarifvertrag e s zur B e- schäftigungssicherung und - förderung in der Wohnungs - und Immobilienwirtschaft Anwendung finden. Der Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung und - förderung in der Wohnungs - und Immobilienwirtschaft für die Beschäftigten in der Wohnungs - und Immobilienwirtschaft vom 4. Oktober 2005 (im Folgenden TV Beschäft i- gungssicherung ) enthält ua. folgende Regelun gen: § 1 Öffnungsklausel n 1. Die Unternehmen können von den Vorschriften des Vergütungstarifvertrages unter den folgenden V o- raussetzungen (auch zu Ungunsten der Arbeitne h- mer) abweichen, wenn dies der Beschäftigungss i- cherung dient. Hierzu müssen Arbeitgeber und Betriebsrat einve r- nehmlich bei den Tarifvertragsparteien die Zusti m- mung zu einer Abweichung von den Vorschriften des Vergütungstarifvertrages beantragen. In betriebsratslosen Betrieben muss die Zustimmung zu einer solchen Reg elung mit der Gesamtbele g- schaft abgestimmt werden. Erforderlich ist die Z u- stimmung von 75 % der Beschäftigten. 2. Die Unternehmen können von den Vorschriften des § 8 Abs. 2 und 3 MTV unter den folgenden Vorau s- setzungen (auch zu Ungunsten der Arbeitn ehmer) abweichen, wenn dies der Beschäftigungssicherung dient. Hierzu müssen Arbeitgeber und Betriebsrat einve r- nehmlich bei den Tarifvertragsparteien die Zusti m- mung zu einer Abweichung von den Vorschriften des Vergütungstarifvertrages bzw. des § 8 Abs. 2 und 3 MTV beantragen. 4 - 4 - 7 AZR 428/16 ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.7AZR428.16.0 - 5 - In betriebsratslosen Betrieben muss die Zustimmung zu einer solchen Regelung mit der Gesamtbele g- schaft abgestimmt werden. Erforderlich ist die Z u- stimmung von 75 % der Beschäftigten. § 3 Arbeitszeitkorridor Für das Unternehmen, einzelne Betriebe, einzelne B e- triebsteile oder Arbeitnehmergruppen kann durch freiwill i- ge Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und B e- triebsrat oder in Betrieben ohne Betriebsrat mit Zusti m- mung von 75 % der Arbeitnehmer abweichend von § 5 Abs. 1 des MTV für die Beschäftigten in der Wohnungs - und Immobilienwirtschaft eine wöchentliche Arbeitszeit zwischen 34,5 und 39,5 Stunden festgelegt werden. § 4 Befristung von Arbeitsverhältnissen Befristete oder zweckbestimmte Arbeitsver hältnisse sind im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zulässig, wobei gemäß § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG die zulässige Dauer von ohne Sachgrund befristeten Arbeitsverhältnissen auf bis zu 48 Monate und die zulässige Anzahl der Verlängerung auf bis zu sechs au sgedehnt wird. Die Verlängerung eines in dieser Form befristeten Arbeitsverhältnisses über zwei Mit Änderungsvertrag vom 28. April/7. Mai 2014 wurde die monatliche Bruttovergütung des Klägers mit Wirkung ab dem 1. Juni 2014 von 3.100,00 Euro auf 3.255,00 Euro erhöht. Mit der am 2. April 2015 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 10. April 2015 zugestellten Klage hat der Kläger geltend g e- macht, die Befristung zum 30. April 2015 sei unwirksam. Die zweijährige Höchstbefristungsdauer für die sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG sei überschritten. Auf § 4 TV Beschäftigungssicherung könne die Befristung nicht gestützt werden. D ie Bezugnahmeklausel in § 10 des Arbeit s- v ertrags sei überraschend und intransparent . § 4 TV Beschäftigungssicherung finde zudem in b etrieb srat s losen Betrieb en keine Anwendung. Die i n de m Ve r- trag vom 17./23. Januar 2014 vereinbarte Befristung zum 30. April 2015 sei auch deshalb ohn e Sachgrund unwirksam, weil es sich bei dem Vertrag au f- 5 6 - 5 - 7 AZR 428/16 ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.7AZR428.16.0 - 6 - grund der im Änderungsvertrag vom 28. April/7. Mai 2014 vereinbarten Erh ö- hung der Vergütung von 3.100,00 Euro auf 3.255,00 Euro nicht um eine Ve r- längerung iSv. § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG handele . Der Kl äger hat zuletzt beantragt, 1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien b e- stehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befri s- tungsvereinbarung vom 17. Januar 201 4 am 30. April 2015 geendet hat, 2. n ach Feststellung der Unwirksamkeit der Be fristung gemäß des Klageantrags zu 1. die Beklagte zu veru r- teilen, ihn über den 30. April 2015 hinaus zu unve r- änderten Arbeitsbedingungen weiter zu beschäftigen. Die Beklagte hat b eantragt, die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewie sen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist un begründet. Die Vorinstanzen haben die Befristungskontrollklage zu Recht abgewiesen. Der Weiterbeschäftigungsantrag fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an. I . Die Befristungskontrollklage , mit der sich der Kläger gegen die Beend i- gung des Arbeitsverhältn isses aufgrund der im Änderungsvertrag vom 17./23. Januar 2014 vereinbarten Befristung zum 30. April 2015 wendet, ist u n- begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat aufgrund der Befristung am 30. April 2015 geendet. Die Befristung ist wirksam. 1 . Di e Befristung gilt allerdings nicht bereits nach § 17 Satz 2 TzBfG, § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam. Der Kläger hat die Rechtsunwirksamkeit der B e- fristung im Arbeitsvertrag vom 17./23. Januar 2014 mit seiner am 2. April 2015 7 8 9 10 11 12 - 6 - 7 AZR 428/16 ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.7AZR428.16.0 - 7 - beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 10. April 2015 zug e- stellten Klage rechtzeitig geltend gemacht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wahrt auch die Erhebung einer Klage vor Ablauf der ve r- einbarten Vertragslaufzeit die Klagefrist des § 17 Satz 1 TzB fG (BAG 16 . Januar 201 8 - 7 AZR 21 /1 6 - Rn. 1 3 ; 2. Ju n i 2010 - 7 AZR 136/09 - Rn. 13 mwN, BAGE 134, 339) . 2. Die Befristung ist auch nicht nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG gerechtfe r- tigt. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 TzBfG ist die kalendermäßige Befri s- tung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines Sachgrundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Bis z u dieser Gesamtdauer ist nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 TzBfG die höchstens dreimalige Verlängerung des sachgrun d- los befristeten Arbeitsvertrags zulä ssig. Di e zweijährige Höchstbefristungsdauer ist im vorliegenden Fall nicht eingehalten , da das Arbeitsverhältnis der Parteien vom 18. Oktober 2012 bis zum 30. April 2015 bestanden hat . 3 . Die Befristung ist jedoch nach § 14 Abs. 2 Satz 3 und Satz 4 TzBfG iVm. § 4 TV Beschäftigungssicherung gerechtfertigt. a) Nach § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der sachgrundlosen Befristung durch Tarifvertrag abwe i- chend von § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG festgelegt werden. Im G eltungsbereich eines solchen Tarifvertrags können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und A r- beitnehmer nach § 14 Abs. 2 Satz 4 TzBfG die Anwendung der tariflichen R e- g e lungen vereinbaren. b) Diese Voraussetzungen sind erfüllt. In § 4 TV Beschäftigungssicheru ng haben die Tarifvertragsparteien die Höchstdauer und die Anzahl der Verläng e- rung en sachgrundlos befristeter Arbeitsverträge abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG geregelt. Die Tarifbestimmung ist wirksam . Die Beklagte kann die Befristung auf diese Tari fbestimmung stützen. Die Parteien haben die Geltung von § 4 TV Beschäftigungssicherung wirksam vereinbart (§ 14 Abs. 2 Satz 4 TzBfG) . Die Voraussetzungen der Tarifbestimmung liegen vor. 13 14 15 16 17 - 7 - 7 AZR 428/16 ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.7AZR428.16.0 - 8 - a a) Durch § 4 TV Beschäftigungssicherung sind die Anzahl der Verläng e- rungen und die Höchstdauer der Befristung wirksam abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG festgelegt worden . (1 ) Nach § 4 Satz 1 Halbs. 2 TV Beschäftigungssicherung wird die zuläss i- ge Dauer sachgrundlos befristeter Arbeitsverhältnisse auf 48 Monate und die zulässige Anzahl der Verlängerungen auf sechs ausgedehnt. Gemäß § 4 Satz 2 TV Beschäftigungssicherung bedarf die Verlängerung eines in dieser Form b e- fristeten Arbeitsverhältnisses über die Dauer von zwei Jahre n hinaus der Z u- stimmung des Betr iebsrats. (2 ) Die tarifliche Regelung ist wirksam. Sie ist von der den Tarifvertragspa r- tei en durch § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG eröffneten Regelungsbefugnis gedeckt. ( a ) Der Wirksamkeit der Tarifbestimmung steht nicht entgegen, dass s o- wohl die Höchstdauer der Befristung als auch die Anzahl der Verlängerungen abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ge regelt sind. Nach § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG können durch Tarifvertrag nicht nur entweder die Höchstdauer der Befristung oder die Anzahl der Verlängerungen sachgrundlos befristeter Arbeitsverträge, sondern kumulativ beide Vorgaben abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG geregelt werden (st. Rspr. des Senats, vgl. zuletzt BAG 14. Juni 2017 - 7 AZR 627/15 - Rn. 18 mwN) . (b ) Die Festlegung einer Höchstbefristungsdauer von 48 Monaten bei sechsmaliger Verlängerungsmöglichkeit für sachgrundlose Befristungen in § 4 Satz 1 TV Beschäftigungssicherung hält sich im Rahmen der Regelungsbefu g- nis der Tarifvertragsparteien. Nach der Rechtsprechung des Senats kann d urch Tarifvertrag geregelt werden, dass die sachgrundlose Befristung eines Arbeit s- vertrags bis zur Dauer von sechs Jahren und bis zu dieser Gesamtdauer die bis zu neunmalige Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags zulässig ist. In nerhalb dieses Gestaltungsrahmens können die Tarifvertragspa r- teien die Höchstdauer und die Anzahl der Vertragsverlängerungen abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG festlegen, ohne dass i nsoweit besondere bra n- 18 19 20 21 22 - 8 - 7 AZR 428/16 ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.7AZR428.16.0 - 9 - chentypische Besonderheiten vorliegen müssen (v gl. hierzu ausführlich BAG 26. Oktober 2016 - 7 AZR 140/15 - Rn. 14, 31 ff. , BAGE 157, 141 ) . ( c ) Die Tarifvertragsparteien durften die Wirksamkeit der Befristung von der Zustimmung des Betriebsrats abhängig machen. Die Tarifvertragsparteien kö n- nen nicht nur die Anzahl der Verlängerungen und die Höchstdauer der sac h- grundlosen Befristung abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG regeln, so n- dern dürfen - sofern sie von dieser Regelungsbefugnis Gebrauch machen - die von ihnen erweiterte Möglichkeit zur sachgrun dlosen Befristung zugunsten des Arbeitnehmers (§ 22 TzBfG) von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig m a- chen und damit einschränken. Mit dem Erfordernis der Zustimmung des B e- triebsrats in § 4 Satz 2 TV Beschäftigungssicherung ist keine unzulässige Del e- gatio n ( dazu vgl. Boecken/Jacobsen ZfA 2012, 37, 48 ; ErfK/Müller - Glöge 18. Aufl. § 14 TzBfG Rn. 101c) der den Tarifvertragsparteien durch § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG eingeräumte n Regelungsbefugnis verbunden. Die zulässige A n- zahl der Verlängerung en und die zulässig e Höchstdauer der Befristung werden durch Tarifvertrag festgelegt. Mit dem Zustimmungserfordernis wird nur eine zusätzliche Voraussetzung für die Wirksamkeit einer sachgrundlose n Be fristung festgelegt . Die mit § 4 Satz 2 TV Beschäftigungssicherung verbundene Erweit e- rung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrat s steht der Wirksamkeit der R e- gelung nicht entgegen. Die Normsetzungskompetenz der Tarifvertragsparteien folgt aus der Tarifautonomie (vgl. zu § 102 BetrVG : APS/Koch 5. Aufl. BetrVG § 102 R n. 1 80) . b b) Die Beklagte kann die Befristung des Arbeitsvertrags zum 30. April 2015 auf § 4 TV Beschäftigungssicherung stützen. Diese Tarifbestimmung fi n- det auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Die Parteien haben die Geltung des § 4 TV Beschäfti gungssicherung nach § 14 Abs. 2 Satz 4 TzBfG einzelvertraglich wirksam vereinbart. ( 1 ) Die Parteien haben in § 10 des Arbeitsvertrags vom 17./23. Januar 2014 - wie bereits in den vorausgegangenen befristeten Arbeitsverträgen - u n- ter Bezugnahme auf § 14 Ab s. 2 Satz 3 und Satz 4 TzBfG vereinbart, dass § 4 TV Beschäftigungssicherung Anwendung finden kann. Da mit haben die Parte i- 23 24 25 - 9 - 7 AZR 428/16 ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.7AZR428.16.0 - 10 - en eine Vereinbarung über die Anwendung der tariflichen Regelungen iSv. § 14 Abs. 2 Satz 4 TzBfG getroffen . (a) Dem steht nicht entgegen, dass die Parteien nur die Befristungsreg e- lung des TV Beschäftigungssicherung in Bezug genommen haben. § 14 Abs. 2 Satz 4 TzBfG setzt nicht die Inbezugnahme des gesamten Tarifvertrags oder Tarifwerks voraus . Dafür könnte zwar der W ortlaut von § 14 Abs. 2 Satz 4 TzBfG spr echen, wonach die Arbeitsvertragsparteien die Anwendung der f- lichen Regelungen . § 14 Abs. 2 Satz 4 TzBfG knüpft j e- doch mit der Formulierung a n § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG an, der die von § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG abweiche n- de Festlegung der Höchstdauer der Befristung und der Anzahl der Verläng e- rung en durch Tarifvertrag ermöglicht. Daher sind mit n- 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG erfassten tariflichen Bestimmungen zur abweichenden Festlegung der Anzahl der Verlängerung en und der Höchstda u- er der Befristung gemeint. Es genügt daher , einzelvertraglich auf die tariflichen Regelungen zu der Anzahl der Verlängerungen und der Höchs tdauer der Befri s- tung Bezug zu nehmen ( vgl. hierzu etwa Dörner Der befristete Arbeitsvertrag 2. Aufl. Rn. 489; Mei nel/Heyn/Herms TzBfG 5 . Aufl. § 14 Rn. 2 94 ; KR/Lipke 11. Aufl. § 14 TzBfG Rn. 6 10 f.; HaKo/Mestwerdt 6 . Aufl. § 14 TzBfG Rn. 21 1; ErfK/Müller - Glöge 18. Aufl. § 14 TzBfG Rn. 101d ; Sievers TzBfG 5. Aufl. § 14 Rn. 561; aA BeckOK Arb R Bayreuther Stand 1. März 2018 TzBfG § 14 Rn. 100) . (b) Die Parteien haben die Anwendung von § 4 TV Beschäftigungs - sicherung in dessen Geltungsbereich iSv. § 14 Abs. 2 Satz 4 TzBfG vereinbart (vgl. dazu BAG 18. März 2015 - 7 AZR 272/13 - Rn. 36) . Die Parteien unterfi e- len bei angenommener beidseitiger Tarifgebundenheit dem räumlichen, fachl i- chen und persönlichen Geltungsbereich des TV Beschäftigungssicherung. ( 2 ) Die Vereinbarung über die Anwendung des § 4 TV Beschäftigungss i- cherung in § 10 des Arbeitsvertrags , bei dem es sich nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt , ist 26 27 28 - 10 - 7 AZR 428/16 ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.7AZR428.16.0 - 11 - Vertragsbestandteil geworden. Die se Vereinbarung ist keine überraschende Klausel iSv. § 305c Abs. 1 BGB. ( a ) Eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat überr a- schenden Charakter iS v . § 305c Abs. 1 BGB , wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und dieser mit ihr den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht. Überraschenden Klauseln muss ein - die Umstände bei Vertragsschluss begründeten Erwartungen und dem tatsäc h- lichen Vertragsinhalt muss ein deutlicher Widerspruch bestehen. Die berechti g- ten Erwartungen des Vertragspartners bestimmen sich nach den konkreten Umständen bei Vertragsschluss ebenso wie nach der Gestaltung des Arbeit s- vertrags, insbesondere dessen äußer em Erscheinungsbild. So kann der ung e- wöhnliche äußere Zuschnitt einer Klausel oder ihre Unterbringung an unerwa r- teter Stelle die Bestimmung zu einer ungewöhnlichen und damit überrasche n- den Klausel machen. Im Einzelfall kann der Verwender gehalten sein, auf die Klausel besonders hinzuweisen oder die Klausel drucktechnisch hervorzuheben (BAG 25. Oktober 2017 - 7 AZR 632/15 - Rn. 30; 9. Dezember 2015 - 7 AZR 68/14 - Rn. 19; 16. April 2008 - 7 AZR 132/07 - Rn. 16, BAGE 126, 295) . ( b ) Die Vereinbarung über die Anwendung des § 4 TV Beschäftigungss i- cherung in § 10 des Arbeitsvertrags ist weder nach ihrem Erscheinungsbild noch nach den sonstigen Umständen so ungewöhnlich, dass der Kläger mit ihr nicht zu rechnen brauchte. Verweisungen auf einschlägige Tarifverträge sind im Arbeitsleben als Gestaltungsinstrument so verbreitet, dass ihre Aufnahme in Formularverträge nicht iSd. § 305c Abs. 1 BGB überraschend ist (BAG 14. Juni 2017 - 7 AZR 627/15 - Rn. 31 mwN) . Die Bezugnahmeklausel ist auch nicht deshalb überraschend, weil § 1 Abs. 1 des Arbeitsvertrags auf § 14 Abs. 2 TzBfG verweist , ohne die Sätze 3 und 4 der Vorschrift ausdrücklich zu erwä h- nen. Die Verweisung in § 1 Abs. 1 des Arbeitsvertrags steht entgegen der A n- sicht des Klägers nicht im Widerspruch zu § 1 0 des Arb eitsvertrags , da § 14 Abs. 2 TzBfG auc h § 14 Abs. 2 S a tz 3 und Satz 4 TzBfG umfasst . Der Kläger durfte daher nicht erwarten , dass die Befristung ausschließlich auf § 14 Abs. 2 29 30 - 11 - 7 AZR 428/16 ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.7AZR428.16.0 - 12 - Satz 1 TzBfG gestützt werden sollte . Die Be zugnahmeklau se l befindet sich auch nicht an einer unerwarteten Stelle des Vertrags. § 10 des Vertrags enth ält allgemeine Schlussbestimmungen, zu denen auch Bezugnahme klauseln geh ö- ren können . ( 3 ) Die Bezugnahmeklausel in § 10 des Arbeitsvertrags verletzt nicht das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. (a) Eine Verweisung auf Vorschriften eines anderen Regelungswerks führt für sich genommen nicht zur Intransparenz. Das Bestimmtheitsgebot als ma ß- gebliche Ausprägung des Transparenzgebots verlangt lediglich, dass die tatb e- standlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender der Klausel keine ungerechtfertigten Beurteilungsspie l- räume entstehen und der Gefahr vorgebeugt wird, dass der Vertragspartner von der Durchsetzung bestehender Rechte abge halten wird (vgl. BAG 24. September 2008 - 6 AZR 76/07 - Rn. 30 mwN, BAGE 128, 73) . Im Zeitpunkt der jeweiligen Anwendung müssen die geltenden, in Bezug genommenen R e- gelungen bestimmbar sein (BAG 14. Juni 201 7 - 7 AZR 390/15 - Rn. 21; 26. Oktober 2016 - 7 AZR 140/15 - Rn. 39 , BAGE 157, 141 ) . (b) Eine Regelung, die auf einen Tarifvertrag verweist, ist weder unve r- ständlich noch unklar. Dies gilt auch dann, wenn die Verweisung dynamisch ausgestaltet ist. Bezugnahmeklauseln auf das jeweils gültige Tarifrecht en t- sprechen einer üblichen Regelungstechnik und dienen den Interessen beider Parteien. Dies ergibt sich aus der Zukunftsgerichtetheit des Arbeitsverhältni s- ses. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 NachwG genügt deshalb der bloße allg e- meine Hinweis auf Ta rifverträ ge (vgl. BAG 18. März 2015 - 7 AZR 272/13 - Rn. 38; 24. September 2008 - 6 AZR 76/07 - Rn. 31 mwN, BAGE 128, 73) . Welche konkreten tariflichen Regelungen jeweils das Arbeitsverhältnis ausfüllen sollen, ist von den Arbeitnehmern durch Einsicht in die Tarifv erträge feststellbar (B AG 14. Juni 2017 - 7 AZR 390/15 - Rn. 22 ) . (c) Die Regelung ist nicht deshalb intransparent, weil § 1 des Arbeitsve r- trag s auf § 14 Abs. 2 TzBfG verweist und nach § 10 des Arbeitsvertrags unter 31 32 33 34 - 12 - 7 AZR 428/16 ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.7AZR428.16.0 - 13 - Bezugnahme auf § 14 Abs. 2 Satz 3 und S atz 4 TzBfG auch § 4 TV Beschäft i- gungssicherung Anwendung finden kann. Daraus wird vielmehr deutlich, dass die Befristung ohne Sachgrund erfolgt und sie auch auf § 4 TV Beschäftigung s- sicherung beruhen kann. c c) Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit de r Befristung nach § 4 TV Beschäftigungssicherung sind erfüllt. (1 ) Die zulässige Höchst befristungs dauer von 48 Monaten ist nicht übe r- schritten. Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestand vom 18. Oktober 2012 bis zum 30. April 2015 und damit knapp 30 ,5 Monate . (2 ) Das erstmals zum 30. April 2013 befristete Arbeitsverhältnis wurde zweimal verlängert. ( a ) Das Tatbestan dsmerkmal der Verlängerung in § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 TzBfG setzt voraus, dass die Vereinbarung über das Hinausschieben des Beendigu ngszeitpunkts noch vor Abschluss der Laufzeit des bisherigen Vertrags in schriftlicher Form vereinbart wird und der Vertragsinhalt ansonsten unverändert bleibt (vgl. BAG 26. Oktober 2016 - 7 AZR 535/14 - Rn. 18; 9. Septem ber 2015 - 7 AZR 190/14 - Rn. 21; 1 8. März 2015 - 7 AZR 272/13 - Rn. 45; 16. Januar 2008 - 7 AZR 603/06 - Rn. 7, BAGE 125, 248) . Andernfalls liegt der Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrags vor, de ssen Befristung nach § 14 Abs . 2 Satz 2 TzBfG ohne Sachgrund unzulässig ist, da zwisch en den Parteien bereits ein Arbeitsverhältnis bestanden hat . Dies gilt auch dann, wenn im Zusammenhang mit der Vertragsverlängerung für den Arbeitnehmer günstigere Arbeitsbedingungen vereinbart werden (vgl. etwa BAG 23. August 2006 - 7 AZR 12/06 - Rn. 22, BAGE 119, 212) . Hingegen ist die einvernehml i- che Änderung der Arbeitsbedingungen während der Laufzeit eines sachgrun d- los befristeten Arbeitsvertrags befristungsrechtlich nicht von Bedeutung. Eine derartige Vereinbarung unterliegt nicht der Befristungskontrolle . Sie enthält ke i- ne erneute, die bereits bestehende Befristungsabrede ablösende Befristung, die ihrerseits auf ihre Wirksamkeit überprüft werden könnte (BAG 12. August 2009 - 7 AZR 270/08 - Rn. 20 ; 23. August 2006 - 7 AZR 12/ 06 - Rn. 11, aaO ) . 35 36 37 38 - 13 - 7 AZR 428/16 ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.7AZR428.16.0 - 14 - (b ) Danach handelt es sich bei de n Vertr ägen vom 29. Januar/25. Februar 2013 und vom 17./23. Januar 2014 um Ver längerung en iSd. § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 TzBfG. D ie Verträge wurde n noch während der Laufzeit des vorher i- gen Vertrags ges chlossen und führte n zur nahtlosen Fortsetzung des Arbeit s- verhältnisses . Die Arbeitsbedingungen wurden - auch im Zusammenhang mit der am 17./23. Januar 2014 vereinbarten Vertragsverlängerung - nicht geä n- dert. Entgegen der Ansicht des Klägers ist d er Arbei tsvert rag vom 17./ 23 . Januar 2014 nicht deshalb als Neuabschluss eines befristeten Arbeit s- vertrags anzusehen, weil die Vereinbarung über die Erhöhung der Vergütung des Klägers am 28. April/7. Mai 2014 und damit im zeitlichen Zusammenhang mit dem Beginn der Laufzeit des letzten befristeten Arbeitsvertrags (1. Mai 2014) getroffen wurde. Für den Begriff der Vertragsverlängerung in § 14 Abs. 2 TzBfG komm t es allein darauf an, ob die Arbeitsbedingungen im Zusamme n- hang mit der Vereinbarung der V ertragsverlängerung einvernehmlich geändert werden . Der Arbeitnehmer soll bei der Entscheidung ü ber die Verlängerung des nach § 14 Abs. 2 TzBfG befristeten Arbeitsverhältnisses davor geschützt we r- den, dass der Arbeitgeber dessen Fortsetzung davon abhängig macht, dass der Arbeitnehmer geänderte Arbeitsbedingungen akzeptiert oder dass er durch das Angebot anderer Arbeitsbedingungen zum Abschluss eines weiteren sac h- grundlos befristeten Arbeitsvertrags veranlasst wird. Die Vorschrift dient nicht nur einem Flexi bilisierungsinteresse des Arbeitgebers, sondern schützt die En t- schlussfreiheit des Arbeitnehmers gegenüber der angebotenen Verlängerung seines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags. Der für den Arbeitnehmer b e- stehende Entscheidungsfreiraum wird in Frage gestellt, wenn der Arbeitgeber die Vertragsfortsetzung mit einem privatautonom gestalteten Angebot zur Ve r- tragsänderung verbindet (BAG 23. August 2006 - 7 AZR 12/06 - Rn. 21, BAGE 119, 212 ) . Dagegen ist die Entscheidungsfreiheit des Arbeitnehmers in Bezug auf die Verlängerung des sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags nicht betroffen, wenn die Vereinbarung günstigerer Arbeitsbedingungen nicht mit der Entscheidung über die Vertragsverlängerung im Zusammenhang steh t (BAG 23. August 2006 - 7 AZR 12/06 - Rn. 23, aaO ) . So verhält es sich hier. D ie Ve r- 39 40 - 14 - 7 AZR 428/16 ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.7AZR428.16.0 - 15 - einbarung über die Erhöhung der Vergütung wurde weder gleichzeitig noch im zeitlichen Zusammenhang mit der Ver einbarung über die Vertragsverlängerung, sondern erst mehr als drei Monate nach Abschluss des Verlänger ungs vertrags vom 17./23. Januar 2014 getroffen . (3 ) Di e Befristung ist nicht mangels Z ustimmung des Betriebsrats unwir k- sam. Einer solchen Zustimmung bedurfte es nicht, da in dem Betrieb, in dem der Kläger beschäftigt wurde, kein Betriebsrat bestand . Entgegen der Ansicht des Klägers findet § 4 Satz 1 TV Beschäftigungssicherung auch in betriebsrat s- losen Betrieben Anwendung. (a ) Für dieses Verständnis spricht bereits der Wortlaut von § 4 Satz 1 T V Beschäf tigungssicherung , von dem bei der Auslegung vo rrangig auszug ehen ist (st. Rspr., zB BAG 26. April 2017 - 10 AZR 589/15 - Rn. 14 mwN) . Dieser sieht keine Einschränkung des Anwendungsbereichs der Regelung auf Betriebe mit Betriebsrat vor. (b ) Die Tarifs ystematik bestätig t dieses Verständnis. Der TV Beschäft i- gungssicherung gestattet Abweichungen vo n Vorschriften des Vergütungs - und Manteltarifvertrag s sowie von § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG zu l asten der Arbei t- nehmer, um die Beschäftigung in Betrieben der Wohnungs - und Immobilienwir t- schaft zu sichern und zu fördern. Dabei sieht er unterschiedliche Voraussetzu n- gen für die Abweichungen vom Tarifvertrag einerseits und die Abweichung von § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG andererseits vor. Die Regelungen der §§ 1, 3 TV B e- schäftigungssicherung ermöglichen Abweichung en von bestimmten tariflichen Bestimmungen zuungunsten der Arbeitnehmer. Sie bedürfen nach § 1 Ziff. 1 und 2, § 3 TV Beschäftigungs sicherung der Zustimmung des Betriebsrats und in betriebsratslosen Betrieben der Zustimmung von 75 % der Arbeitnehmer. Nach § 4 Satz 2 TV Beschäftigungssicherung setzt die Wirksamkeit einer erwe i- terten sachgrundlosen Befristung die Zustimmung des Betriebsrats voraus . Di e- ses Zustimmungserfordernis kommt in betriebsratslosen Betrieben nicht zum Tra gen. Anders als §§ 1, 3 T V Beschäfti gungssicherung regelt § 4 T V Beschä f- tigungssicherung keine anderen Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Befri s- tung in betriebsratslosen Betrieben . 41 42 43 - 15 - 7 AZR 428/16 ECLI:DE:BAG:2018:210318.U.7AZR428.16.0 ( c ) Ein Ausschluss der Anwendbarkeit des § 4 Satz 1 TV Beschäftigung s- sicherung in betriebsratslosen Betrieb en wäre auch mit dem Zweck der Reg e- lung nicht vereinbar. Die durch § 14 Abs. 2 Satz 3 TzBfG eingeräumte Reg e- lungsbefugnis soll es den Tarifvertragsparteien ermöglichen , hinsichtlich der Höchstdauer und der Anzahl der Verlängerung en sachgrundlos befristeter A r- beitsverträge branchenspezifischen Bedürfnissen Rechnung zu tragen (BT - Drs. 14/4374 S. 14) . Solche branchenspezifische Erfordernisse existieren nicht nur in Betrieben, in denen ein Betriebsrat besteht, sondern gleichermaßen in b e- triebsratslosen Betriebe n. A llein a us dem mit § 4 Satz 2 TV Beschäftigungs s i- cherung bezweckte n Schutz der Arbeitnehmer kann daher nicht geschlossen werden, dass die Tarifvertragsparteien betriebsratslose Betriebe vom Anwe n- dungsbereich des § 4 Satz 1 TV Beschäftigungssicherung aus genommen h a- ben . II . Der Weiterbeschäftigungsantrag fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an. Er ist für den Fall des Obsiegens mit dem Befristungskontrollantrag gestellt. Diese innerprozessuale Bedingung ist nicht eingetreten. III . Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen R e- vision zu tragen. Gräfl Waskow M. Rennpferdt R. Gmoser Merten 44 45 46
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