Bundesarbeitsgericht Urteil vom 24. September 2014 Siebter Senat - 7 AZR 987/12 - I. Arbeitsgericht Nürnberg Endurteil vom 20. Mai 2009 - 7 Ca 8456/08 - II. Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil vom 11. Juli 2012 - 4 Sa 82/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Befristungskontrolle - vorübergehender Beschäftigungsbedarf Univers i- tät Bestimmung: TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 987/12 4 Sa 82/12 Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 24. September 2014 URTEIL Schiege , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. 1. Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter , 2. Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, - 2 - 7 AZR 987/12 - 3 - hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. September 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bunde sarbeitsgericht Linsenmaier, den Richter am Bundesarbe itsgericht Prof. Dr. Kiel und die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rennpferdt sowie die ehrenamtlichen Richter Glock und Klenter für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesa r- beitsgerichts Nürnberg vom 11. Juli 2012 - 4 Sa 82/12 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Par teien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeit s- verhältnisses zum 31. Dezember 2008 sowie über Weiterbeschäftigung. Die Klägerin war in der Zeit vom 1. Sep tember 1997 bis zum 31. Dezember 2008 bei dem Beklagten zu 1. auf der Grundlage von drei aufe i- nanderfolgenden schriftlichen Arbeitsverträgen an der F - Universität (F U ) b e- schäftigt. Aufgrund des Arbeitsvertrag s v om 6. August /1. September 1997 wu r- de sie zunächst vom 1. September 1997 bis zu m 30. Juni 2000 und nach der Vertragsverlängerung durch Änderungsvertrag vom 28. Juni/3. Juli 2000 bis zum 31. Dezember 2003 im Rahmen des Forschungsvorhaben s 473 - Sch altvorgänge der Tran . Mit Arbeitsvertrag vom 12. Nove mber /2. Dezember 2003 wurde die Klägerin von dem Beklagten zu 1. als vollbeschäftigte Angestellte für eine Mitarbeit in der Max - Planck - Forschungsgruppe für Optik, Information und Photonik im Ze itraum vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2008 im Rahmen eines Forschungsvorh a- bens des Lehrstuhls für Experimentalphysik weiterbeschäftigt. § 1 Abs. 1 dieses Arbeitsvertrag s lautet auszugsweise wie folgt: 1 2 - 3 - 7 AZR 987/12 - 4 - 0 1. 01. 2004 als vollbeschä ftigte Angestel l- te weiterbeschäftigt, und zwar als Angestellte für folgende Aufgabe von begrenzter Dauer: Mitarbeit in der Max - Planck - Forschungsgruppe für Optik, Information und Photonik. Das Forschungsvorhaben wird voraussichtlich bis 31. 12. 2008 abgesch lossen sein (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 Teilzeit - und Befristungsgesetz). Das Arbeit s- verhältnis endet, ohne da ß es einer Kündi gung bedarf, mit Abschluß des Forschungsvorhabens, spätestens mit A b- lauf des 31. 12. Die Beklagten zu 1. und zu 2. schlossen am 20./27. Februar 2003 einen Kooperationsvertrag in Bezug auf die Einrichtung und Finanzierung der Max - Planck - ormation und Pho an der FU . Der Kooperationsvertrag enthält folgende Präambel: - Länd er - Kommission für Bildungspl a- nung und Forschungsförderung (BLK) eingesetzte intern a- tionale Kommission zur Systemevaluation der D eutschen Forschungsgemeinschaft und der MPG hat in ihrem im Juni 1999 vorgelegten Bericht der MPG eine Weiteren t- wicklung ihrer O rganisationsformen und in diesem Z u- sammenhang die Einrichtung möglichst transdisziplinär angelegter und befristeter MPG - Forschungsgruppen in Universitäten empfohlen. Die MPG hat daraufhin b e- schlossen, mittelfristig einige solcher MPG - Forschungs - stellen im Rahmen eines Pilotprogramms einzurichten, um damit zu einer noch stärkeren Vernetzung von Fo r- schungsaktivitäten zwischen Universitäten und der MPG in beiderseitigem wissenschaftlichen Interesse beizutr a- gen. Auf der Basis des vom Senat der MPG im März 2001 dazu beschlossenen Konzeptes soll die Max - Planck - Forschungsgruppe - als E rste ihrer Art - an der Universität E (FU) eingerichtet werden. Die Max - Planck - Forschungsgruppe soll Methoden der modernen Optik erforschen und entwickeln und Fragestellungen aus der Grundlagenforschung in den Bereichen optische Messve r- fahren, optische Kommunikation, optische Materialien s o- wie Optik in Biologie und Medizin aufgreifen und unters u- chen. 3 - 4 - 7 AZR 987/12 - 5 - Die Vertragspartner haben beschlossen, die Max - Planck - Forsch ungsgruppe an der F U für die Dauer von fünf Ja h- ren einzurichten, sie als Einrichtung der FU zu betreiben und gemeinsam die laufenden Ausgaben zu finanzieren. Für die Erstausstattung der Max - Planck - Forschungs - gruppe sollen finanzielle Mithilfen des Freistaats Bayern als Trä ger der FU sowie über das Hochschulbauförd e- rungsgesetz beantragt und beansprucht werden. Hierzu werden von der FU die erforderlichen Anträge gestellt und Die Kooperation war für die Zeit ab dem 1. Juli 2003 für die Dauer von fünf Jahren vereinbart (§ 1 (1) des Kooperationsvertrags) . Im Hinblick auf den verspäteten Dienstantritt des zweiten Abteilungsleiters, Herrn Prof. Dr. W, wu r- de die Laufzeit des Forschungsvorhabens auf den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2008 verschoben. Die Klägerin hat d ie Auffassung vertreten, bei Abschlu ss des befriste ten Vertrags sei nicht mit hinreichender Sicherheit absehbar gewesen , dass ein projektbedingt erhöhte r Personalbe darf be i Vertragsablauf wegfallen werde . Gegen die Prognose spreche, dass die Auf g a ben von de m Be klagten zu 2 . we i- tergeführt würden . Die Befristung von Arbeitsverhältnisse n lasse sich nicht da durch rechtfertigen, dass die Forschung einer Universität , bei der es s ich um eine K ernaufgabe handele , in zeitlich begrenzte Pr ojekte unter teilt und die A r- beitnehmer den befristeten Forschungsvorhaben zugeord net würden . Auße r- dem hat die Klägerin die Auffassung vertreten, eine Gesamtdauer der drei b e- fristeten Arbeitsverhältnisse von insgesamt über elf Jahren halte einer Recht s- m issbrauchskontrolle nicht stand. Mit der am 23. Dezember 2008 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat die Klägerin beantragt, 1. es wird festgestellt, dass die Be fristung des Arbeit s- verhältnisses mit dem Beklagten zu 1. im Arbeitsve r- trag vom 12. November 2003 zum 31. Dezember 2008 unwirksam ist. 4 5 6 - 5 - 7 AZR 987/12 - 6 - 2. Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, die Klägerin ab 1. Januar 2009 zu unveränderten Arbeitsbedingu n- gen als vollbe schäftigte Angestellte weiter z ubeschä f- tigen . Hilfsweise: Der Beklagte zu 2. wird verurteilt, die Klägerin ab 1. Januar 2009 als vollbeschäftigte Angestellte im Institut für die Physik des Lichts in E weiterzub e- schäftigen. Die Beklagten haben beantragt, d ie Klage abzuweisen. Bei der Koop e- ration im Rahmen der Max - Planck - handele es sich um ein e auf vorübergehende Dauer angelegte und gegenüber den Daueraufgaben der Universität abgrenzbare Zusatzau fgabe. Durch die tatsächl iche Beendigung des Forschungsprojekts in der gemeins a- men Forschungsgruppe habe si ch die Prognose bei Abschluss des Arbeitsve r- trags durch die spätere Entwicklung bestätigt. Die Klägerin sei während der Laufzeit ihres Vertrags überw iegend projektbezogen ein gesetzt worden. Die nach sechs Jahren und vier Monaten abgeschlossene dritte Befristungsverei n- barung erweise sich bei der gebotenen Gesamtschau nicht aus besonderen Umständen als rechtsmissbräuch lich, selbst wenn sich der gesamte Z eitraum über elf Jahre erstrecke . Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen . Die Berufung hatte ke i- nen Erfolg. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Die Beklagten zu 1. und zu 2. begehren die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe D ie Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Das mit dem Antrag zu 1. verfolgte Befristungskontroll b e- 7 8 9 - 6 - 7 AZR 987/12 - 7 - gehren der Klägerin ist unbegründet . Der auf eine Weiterbeschäftigung geric h- tete Kla geantrag zu 2. fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an. I . Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete mit Auslauf der Befristung zum 31. Dezember 2008. Der zulässige Befristungskontrolla ntrag ist unbegrü n- det. Die streitb efangene Befristung ist durch einen sachlichen Grund nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG gerechtfertigt . Sie erwe ist sich auch nicht aus besonderen Gründen als rechtsmissbräuchlich. 1. Die Befristung gilt allerdings nicht bereits nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam, denn die Klägerin hat deren Unwirksamkeit rechtzeitig innerhalb der Drei - Wochen - Frist des § 17 Satz 1 TzBfG geltend g e- macht. Die Klage vom 18. Dezember 2008 richtet sich gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Dez ember 2008. Die Klägerin hatte den B e- klagten zu 1. zunächst unter einer falschen Bezeichnung verklagt. Auf den en t- sprechenden Hinweis erklärte sie sich mit Telefaxs chreiben vom 19. Ja nuar 2009 mit der vom Arbeitsg ericht angeregten Rubrumsberichtigung einve r sta n- den . Sodann wurde die Klage d e m Beklagte n zu 1. a m 21. Januar 2009 und damit innerhalb der Frist zuge stellt . 2. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht nur di e im letzten Arbeitsvertrag vom 12. November/2. Dezember 2003 vereinbarte Befristung der Befristung s- kontrolle unterzogen. Die Befristung des letzten Arbeitsver trags zum 31. Dezember 2008 be durfte eines sachlichen Grundes, i m Hinblick auf die Überschreitung der zweijährigen Höchstbefristungsdauer nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG sowie der nahtlos vorangegangenen vorherigen Beschäftigung der Klägerin bei dem Beklagten zu 1. a ls dem selben Vertragsarbeitgeber schied eine sachgrundlose Befris tung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG aus . 3 . Die Befristung des Arbeitsvertrags zum 31. Dezember 2008 ist wir k- sa m, weil sie auf dem Sachgrund des vorübergehenden betrieblichen Bedarfs an der Arbeitsleistung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG beruht . D as hat das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei erkannt. 10 11 12 13 - 7 - 7 AZR 987/12 - 8 - a) Ein sachlicher Grund liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht. aa ) Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG ist von der rege l- mäßig gegebenen Unsicherheit über die künftige Entwicklung des Arbeitskrä f- tebedarfs eines Unternehmens oder einer Behörde zu unterscheiden. Die al l- gemeine Unsicherheit über die zukünftig bestehende Beschäftigungsmöglic h- keit rechtfertigt die Befristung nicht. Eine solche Unsicherheit gehört zum unte r- nehmerischen Risiko des Arbeitgebers, das er nicht durch Abschluss eines b e- fristeten Arbeitsvertrags auf den Arbeitnehmer abwälzen darf. Es reicht de m- nach nicht aus, dass sich lediglich unbestimmt abzeichnet, aufgrund welcher Abläufe eine Tätigkeit des Arbeitnehmers in der Zukunft entbehrlich sein kö nnte (BAG 19. März 2014 - 7 AZR 718/12 - Rn. 26 mwN) . Vielmehr muss im Zei t- punkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sein , dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers ke in Bedarf an der Arbeitsleistung mehr besteht . Hierüber hat der Arbeitgeber bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags eine Prognose zu erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen müssen. Die Prognose ist ein Teil des Sachgrundes für die Befri stung. Die tatsächlichen Grundlagen für die Prognose hat der Arbeitgeber im Prozess darzulegen , damit der Arbeitnehmer die Möglichkeit erhält, die Richtigkeit der Prognose zum Zei t- punkt des Vertragsschlusses zu überprüfen (BAG 19. März 2014 - 7 AZR 718/12 - Rn. 25 mwN) . bb ) Auch der nur vorübergehende projektbeding te personelle Mehrbedarf kann danach einen Sachgrund für die Befristung des Arbeitsvertrags mit einem projektbezogen beschäftigten Arbeitnehmer für die Dauer des Projekts dar ste l- len (vgl. BAG 7. November 2007 - 7 AZR 484/06 - Rn. 19) . (1) Nach der Senatsrechtsprechung kann sich der Arbeitgeber auf eine jedoch nur dann berufen, wenn es sich be i den im Rahmen des Projekts zu bewältigenden Aufgaben um eine auf vorübergehende Daue r angelegte und gegenüber den Daueraufgaben des Arbeitgebers abgrenzbare 14 15 16 17 - 8 - 7 AZR 987/12 - 9 - Zusatzauf gabe handelt . Dies ist nicht der Fall bei Tätigkeiten, die der Arbeitg e- ber im Rahmen des von ihm verfolgten Betriebszwe cks dauerhaft wahrnimmt oder zu deren Durchführung er v erpflichtet ist. Für das Vorliegen eines Projekts spricht es regelmäßig, wenn dem Arbeitgeber für die Durchführung der im Pr o- jekt verfolgten Tätigkeiten von einem Dritten finanzielle Mittel oder sonstige Sachleistungen zur Verfügung gestellt werden. Die Be urteilung, ob der Arbei t- nehmer in einem Projekt oder im Rahmen von Daueraufgaben des Arbeitgebers beschäftigt werden soll, obliegt den Tatsachengerichten, die den Sachverhalt vollständig und widerspruchsfrei zu würdigen haben (BAG 7. November 2007 - 7 AZR 484/06 - Rn. 20) . (2 ) Wird ein Arbeitnehmer für die Mitwirkung an einem Projekt befristet ei n- gestellt, muss bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu erwarten sein, dass die im Rahmen des Projekts durchgeführten Aufgaben nicht dauerhaft a n- fallen. Für eine solche Prognose des Arbeitgebers bedarf es ausreichend ko n- kreter Anhaltspunkte. (a) Die Prognose muss sich auf den durch die Beendigung des konkreten Projekts vorhersehbaren Wegfall des zusätzlichen Arbeitsbedarfs für den befri s- tet eingestellten Arbeitnehmer beziehen. U nerheblich ist es , ob der befristet b e- schäftigte Arbeitnehmer nach Fristablauf aufgrund seiner Qualifikation auf e i- nem freien Arbeitsplatz außerhalb des Projekts befristet oder unbefristet b e- schäftigt werden könnte. Insoweit unters cheiden sich die Prognoseanforderu n- gen von de n en der anderen Fallgruppen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG, bei denen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sein muss, dass für die Beschäftigung des Arbeitnehmers über das vereinbarte Vertragsende hinaus beim Arbeitgeber kein Bedarf beste ht (vgl. BAG 7. November 2007 - 7 AZR 484/06 - Rn. 21) . (b ) Nicht erforderlich ist, dass d er befristete Vertrag für die gesamte Lau f- zeit des Projekts geschlossen wo rden ist . Das bloße Z urückbleiben der Ve r- tragslaufzeit hinter der voraussichtlichen Dauer des Forschungsvorhabens ist nicht stets und ohne weiteres geeignet, den sachlichen Grund für die Befristung 18 19 20 - 9 - 7 AZR 987/12 - 10 - in Frage zu stellen. Dies ist erst dann der Fall, wenn die Vertragslaufzeit der art hinter der voraussichtlichen Dauer des Befristungsgrund e s zurückbleibt, dass eine sinnvolle, dem Sachgrund der Befristung entsprechende Mitarbeit des A r- beitnehmer s nicht mehr möglich erscheint (vgl. BAG 7. November 2007 - 7 AZR 484/06 - Rn. 21) . (c ) Ein anerkennenswertes Interesse des Arbeitgebers am Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags zur Durchführung eines Pr ojekts setzt hingegen v o- raus , dass der projektbedingt vorübergehende Bedarf an der Arbeitsleistung ausschlaggebend für den Abschluss de s Arbeitsvertrags ist , weil dort nach A b- lauf der Vertragslaufzeit voraussichtlich die Beschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer im Wesentlichen entfallen wird. Ist daher bei Vertragsschluss die Prognose gerechtfertigt, dass die Arbeit an dem Forschung sprojekt den wesen t- lichen Teil der Arbeitszeit beanspruchen wird, schadet es nicht, wenn bereits feststeht oder absehbar ist, dass der Arbeitnehmer nicht ausschließlich projek t- bezogene Tätigkeiten a usüben wird . Ist hingegen bereits bei Vertragsschluss abse hbar, dass die Beschäftigung des Arbeitnehmers mit projektbezogenen Aufgaben nicht den wesentlichen Teil der Arbeitszeit in Anspruch nehmen wird, besteht kein anerkennenswertes Interesse des Arbeitgebers am Abschluss e i- nes n ur befristeten Arbeitsvertrags ( im Anschluss an BAG 7. Mai 2008 - 7 AZR 146/07 - Rn. 16 , 23 mwN) . (d ) Für die Wirksamkeit einer Befristung sind grundsätzlich die Umstände im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend. Spätere Abweichungen kö n- nen lediglich eine indizielle Bedeutung dafür haben, dass der Sachgrund für die Befristung bei Vertragsschluss in Wahrheit nicht vorlag, sondern lediglich vo r- geschoben ist. Wird die Prognose durch die spätere Entwicklung bestätigt, b e- steht eine ausreichende Vermutung dafür, dass sie hinreichend fundie rt erstellt worden ist. Es ist dann Sache des Arbeitnehmers, Tatsachen vorzutragen, nach denen zumindest im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses diese Prognose nicht gerechtfertigt war oder die nachfolgende Entwicklung mit der Prognose des A r- beitgebers in kei nem Zusammenhang steht (BAG 7. Mai 2008 - 7 AZR 146/07 - Rn. 17) . 21 22 - 10 - 7 AZR 987/12 - 11 - b) Diese Grundsätze hat das Landesarbeitsgericht bei seiner Entsche i- dung beachtet. Die getroffenen Feststellungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Der Beklagte zu 1. durfte danach bei Abschluss des Arbeitsvertrags vom 12. November/2. Dezember 2003 davon ausgehen, dass das Forschung s- vorhaben für ihn in jedem Fall zum 31. Dezember 2008 abgeschlossen sein würde. Die Klägerin wurde für die Mitarbeit in der Forschungsgruppe eingestellt. aa) Bei der Max - Planck - Forschungsgruppe Optik, Information und Photonik handelt es sich um k eine Daueraufgabe der Universität . Die Zu sammenarbeit der Beklagten zu 1. und zu 2. als Träger des Forschungs vorhabens war nach Maßgabe des Kooperationsvertrag s vo m 20./27. Februar 2003 und der Änd e- rungsvereinbarung vom 7. November 2003 von vornherein auf eine maxi male Dauer von fünf Jahren begrenzt. Die Arbeit der Forschungsgruppe sollte zuletzt am 1. Januar 2004 beginnen und am 3 1. Dezember 2008 enden . Darüber b e- s tand b ei Vertragsab schluss keine Ungewissheit . Der Kooperationsvertrag en t- hält keine Fortsetzungsoption. bb ) Die spätere Entwicklung hat die Prognose bestätigt, die der Beklagte zu 1. bei Vertragsschluss g estellt hat. (1) Nach den Feststellungen des Land esarbeitsgerichts wurde der Koop e- rationsvertrag in der Folgezeit nic ht verlängert und die Aufgaben der Fo r- schungsgruppe Optik, Information und Photo nik unter Beteiligung des Bekla g- ten zu 1. nicht fortgeführt. Damit besteht eine ausreichende Vermu tung dafür, dass die Prognose im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses hinreichend fundiert erstellt worden ist. Es wä re damit Sache der Klägerin gewesen, Gegent ats a- chen vorzu tragen. Das Lan desarbeitsgericht hat ohne Rechtsfehler angeno m- men, dass der Vortrag der Kl ägerin diesen Anforderungen nicht genügt . Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, der zeitweise Verbleib einzelner an dem Forschungsvorhaben beteiligter Mitarbeiter an dem neu eingerichteten Leh r- stuhl der Universität erlaube keinen Rückschluss auf die Forts etzung des Fo r- schungsprojek t s, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Vortrag, dass die F orschungstätigkeit über den 31. Dezember 2008 bei dem Beklagten zu 2. 23 24 25 26 - 11 - 7 AZR 987/12 - 12 - fortgesetzt worden ist, besagt nicht, dass sich der Beklagte zu 1. daran beteiligt hat. Die Verfahrensrügen der Klägerin wegen angeblich übergangenen Vortrags sind deshalb unzulässig. (2 ) K ein gegenteiliges Indiz folgt durch die Angabe auf dem Personalb e- darfsbogen , den Prof. Dr. W am 24. September 2003 vor Abschluss des A r- beitsvertrags vom 12. November/2. Dezember 2003 erstellt hat. Danach sollte das Drittmittelprojekt nach fünf Jahren begutachtet und dann gegebenenfalls verlängert werden . Prof. Dr. W war weder in den Abschluss des Arbeitsvertrags mit der Klägerin eingebunden noch ist di e Anga be in dem Personalbedarfsb o- gen dem Beklagten zu 1. z uzurechnen . Sie widerspricht vielmehr der Regelung im Kooperationsvertrag vom 20./27. Februar 2003. (3) Di e Prognose wird auch nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass d ie Klägerin möglicherweise adm inistrative Tätigkeiten aus zuüben hatte , die auch außerhalb der Arbeit für die Forschungsgruppe in anderen Projekten oder gar dauerhaft an der Universität anfallen. Es kommt auch nicht darauf an, ob die für die Forschungsgr uppe eingestellte Klägerin nach dem 31. Dezember 2008 am Lehrstuhl von Prof. Dr. W oder an anderen Lehrstühlen der F - Universität hätte beschäftigt werden können. Ohne Rechtsfehler hat das Landesarbeitsgericht festgestellt, dass die Klägerin während der Laufzeit des streitgegenständlichen Vertrags überwiegend projektbezogen eingesetzt wurde. Daher besteht kein Anhaltspunkt dafür anzunehmen, dass die im Vertrag vorgesehene Mitarbeit in der Forschungsgruppe für die Einstellung der Klägerin nicht ursächlich und der Sachgrund in Wahrheit nur v orgeschoben war. Die Rüge der Revision, das Landesarbeitsgericht habe unter Verletzung seiner prozessualen Aufklärung s- pflicht den für seine Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt insoweit nicht hinreichend aufgeklärt und den von der Klägerin angebotenen Bew eis unter Verletzung formellen Rechts (§§ 139, 286 ZPO) nicht erhoben, genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Rüge übe r- gangenen Sachvortrags der Klägerin sowie der Rüge, das Landesarbeitsgericht habe seine Hinweis pflicht verletzt. 27 28 - 12 - 7 AZR 987/12 - 13 - ( 4 ) Anhaltspunkte dafür, dass der Beklag te zu 1. seine Aufgaben im B e- reich der Forschung in befristete Projekte aufgeteilt hat, um damit in recht s- missbräuchlicher Weise befristete Arbeitsverhältnisse begründen zu kön nen, bestehen nicht. Im Gegenteil e rgibt sich aus der Präambel des Kooperation s- vertrags der Beklagten , dass die Bildung von transdisziplinä r angelegten und befristeten F orschungsgruppen in Universitäten auf eine Empfehlung der von der Bund - Länder - Kommission für Bildungsplanung und For schungsförderung (BLK) eingesetzte n internationale n Kommission zur Systemevaluation der D eutschen Forschungsgemeinschaft und der Max - Planck - Gesellschaft (MPG) zurückgeht. Die BLK hat die entsprechende Wei terentwicklung der Organisat i- onsformen ausdr ücklich em pfohlen . Darauf basiert der Beschluss der MPG, mittelfristig Forschungsstellen durch die Vernetzung der Forschungsaktivitäten zwischen der MPG und Universitäten einzurichten. Diesem Ziel entspricht der auf fünf Jahre befristete Kooperationsvertra g der Beklagten über die Einrichtung der For cc ) Der Umstand, dass zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1. im Dezember 2003 offen war, ob die Fo r- schung am Ende des projektierten Zeitraums insgesamt eingestellt oder in e i- nem eigenständigen Max - Planck - Institut des Beklagten zu 2. fortgeführt werden soll te , steht der Prognose des vorübergehenden Beschäftigungsbedarfs ebe n- falls nicht entgegen. (1) Die Befristungsprogno se könnte nicht gestellt werden, wenn die Parte i- en bei Vertragsschluss die Fortführung der Forschungsarbeiten durch d en B e- klagte n zu 2. nach einem Betriebs (teil - ) übergang iSd. § 613a BGB in Aussicht genommen hätten oder ein solcher sich zumindest abzeichne te. Denn ein B e- triebs(teil - )übergang würde als solcher keinen sachlichen Grund für eine Befri s- tung des Arbeitsvertrags dar stellen . Nach der Wertung des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB hat der Betriebs (teil - ) übergang außer der Auswechslung der Pe r- son des Ar beitgeb ers keine Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis (BAG 30. Oktober 2008 - 8 AZR 855/07 - Rn. 40 mwN) . 29 30 31 - 13 - 7 AZR 987/12 - 14 - (2) Hier gibt es aber keine Anhaltspunkte dafür, dass das Forschungspr o- jekt als betriebliche Einheit fortgeführt werden sollte. Es war noch nicht einmal a bsehbar, dass die in dem Kooperationsvertrag vereinbarten Forschungsaufg a- ben überhaupt über die fünfjährige Laufzeit hinaus von dem Beklagten zu 2 . weiterverfolgt werden sollten . Vielmehr wollten d ie Beklagten das Forschung s- projekt in jeder Hinsicht ergebn iso ffen durchführen . Außerdem ist der Vortrag der Klägerin insoweit unschlüssig. Sie hat sich darauf berufen, überwiegend Aufgaben der Universität wahrgenommen zu haben . Diesen Vortrag a ls richtig unterstellt , wäre ihr Arbeitsverhältnis aber gerade nicht auf den Beklagten zu 2 . ü bergegan gen, wenn es sich bei dem Forschungsprojekt um eine betriebliche Einheit gehandelt haben würde. 4 . Da s Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen , dass die strei t- gegenständliche Befristung nach den Grundsätzen des institutionellen Recht s- missbrauchs nicht unwirksam ist . a) Die Gerichte dürfen sich auch bei der Befristungskontrolle nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG nicht auf die Prüfung des geltend gemachten Sac h- grund e s beschränken. Sie sind vielmehr aus unionsrech tlichen Gründen ve r- pflichtet, alle Umstände des Einzelfalls und dabei namentlich die Gesamtdauer und die Zahl der mit derselben Person zur Verrichtung der gleichen Arbeit g e- schlossenen aufeinanderfolgenden befristeten Verträge zu berücksichtigen, um auszus chließen, dass Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete Arbeitsverträge zurückgreifen. Diese zusätzliche Prüfung ist im deutschen Recht nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs ( § 242 BGB) vorzunehmen ( grundlegend BAG 18. Juli 2012 - 7 AZ R 443/09 - Rn. 40 , BAGE 142, 308 und - 7 AZR 783/10 - Rn. 33; vgl. ferner 1 3. Februar 2013 - 7 AZR 225/11 - Rn. 3 6; 19. Februar 2014 - 7 AZR 260/12 - Rn. 35 mwN) . b ) Die nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs vo r- zunehmende Prüfung v erlangt eine Würdigung sämtlicher Umstände des Ei n- zelfalls . 32 33 34 35 - 14 - 7 AZR 987/12 - 15 - aa) Von besonderer Bedeutung sind die Gesamtdauer der befristeten Ve r- träge sowie die Anzahl der Vertragsverlängerungen . Ferner ist der Umstand zu berücksichtigen, ob der Arbeitnehmer stets auf de mselben Arbeitsplatz mit de n- selben Aufgaben beschäftigt wird oder ob es sich um wechselnde, ganz unte r- schiedliche Aufgaben handelt. Bei zunehmender Anzahl und Dauer der jeweils befristeten Beschäftigung eines Arbeitnehmers kann es eine missbräuchliche Ausn utzung der dem Arbeitgeber an sich rechtlich eröffneten Befristungsmö g- lichkeit darstellen, wenn er gegenüber einem bereits langjährig beschäftigten Arbeitnehmer trotz der tatsächlich vorhandenen Möglichkeit einer dauerhaften Einstellung immer wieder auf be fristete Verträge zurückgreift ( BAG 19. Februar 2014 - 7 AZR 260/12 - Rn. 3 6 mwN) . bb) Zu berücksichtigen ist außerdem die Laufzeit der einzelnen befristeten Verträge sowie die Frage, ob und in welchem Maße die vereinbarte Befri s- tungsdauer zeitlich hinter dem zu erwartenden vorübergehenden Beschäft i- gungsbedarf zurückbleibt. Wird trotz eines tatsächlich zu erwartenden langen Beschäftigungs bedarfs in rascher Folge mit demselben Arbeitnehmer eine Vie l- zahl kurzfristiger Arbeitsverhält nisse vereinbart, liegt die Gefahr des Gesta l- tungsmissbrauchs näher, als wenn die vereinbarte Befristungsdauer zeitlich nicht hinter dem prognostizierten Beschäftigungs bedarf zurückbleibt (vgl. so f ür den Sachgrund der Vertretung § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 T zBfG: BAG 19. Februar 2014 - 7 AZR 260/12 - Rn. 3 6 mwN) . cc) Die durch die Anzahl und Gesamtdauer der befristeten Verträge anz u- nehmende Missbrauchsschwelle h ängt aber letztlich von einer A bwägung aller Umstände des Einzelfalls ab. Bei der stets gebotenen Gesamtwürdigung kö n- nen zahlreiche weitere Gesichtspunkte eine Rolle spielen. Zu denken ist dabei insbesondere an branchenspezifische Besonderheiten etwa bei Saisonbetri e- ben. Auch können bei der Gesamtbeurteilung grundrechtlich gewährleistete Freiheiten von beträchtlicher Bedeutung sein. Dies gilt insbesondere für die in Art. 5 Abs. 1 GG gewährleistete Pressefreiheit und die Freiheit der Berichte r- stattung durch Rundfunk und Film, aber auch für die in Art. 5 Abs. 3 GG gara n- 36 37 38 - 15 - 7 AZR 987/12 - 16 - tierte Freiheit von Kunst und Wissen schaft, Forschung und Lehre ( BAG 19. Februar 2014 - 7 AZR 260/12 - Rn. 3 6 mwN) . c ) Gemessen an diesen Grundsätzen ist das Landesarbeitsgericht in rev i- si onsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, der Beklagte zu 1. habe die Möglichkeit der Befristung wegen vorübergehenden Beschäftigungsbedarf s nicht rechtsmissbräuchlich ausgenutzt. aa ) Der Senat hat sic h aufgrund der stets gebotenen Gesamtabwägung näherer quantitativer Angaben da zu enthalten, wo die zeitlichen und/oder za h- le nmäßigen Grenzen für einen Missbrauch genau liegen. Er hat bisher nur gr o- be Orientierungshilfen ge geben. (1) Zur Bestimmung der Schwelle einer rechtsmissbräuchlichen Gestaltung von Sachgrundbefristungen kann zum einen an die gesetzlichen Wertungen in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG angeknüpft werden. Die Vorschrift macht eine Au s- nahme von dem Erfordernis der Sachgrundbefristung und erleichtert damit den Abschluss von befristeten Verträgen bis zu der festgelegten Höchstdauer von zwei Jahren bei maximal dreimaliger Verlängerungsmöglichkeit. Sie kennzeic h- net den nach Auffassung des Gesetzgebers unter allen Umständen unprobl e- matischen Bereich. Ist ein Sachgrund nach § 14 Abs. 1 TzBfG gegeben, lässt erst das erhebliche Überschreiten dieser Grenzwerte den Schluss auf ei ne missbräuchliche Gestaltung zu. Zumindest regelmäßig besteht hiernach bei Vorliegen eines die Befristung an sich rechtfertigenden Sachgrund e s kein g e- steigerter Anlass zur Missbrauchskontrolle, wenn die in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG für die sachgrundlose Be fristung bezeichneten Grenzen nicht um ein Mehrfaches überschritten sind. Werden diese Grenzen jedoch alternativ oder insbesondere kumulativ mehrfach überschritten, ist eine umfassende Mis s- brauchskontrolle geboten, in deren Rahmen es Sache des Arbeitnehmer s ist, noch weitere für einen Missbrauch sprechende Umstände vorzutragen. Werden die in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG genannten Grenzen alternativ oder insbesond e- re kumulativ in besonders gravierendem Ausmaß überschritten, kann eine missbräuchliche Ausnutzung d er an sich eröffneten Möglichkeit zur Sachgrun d- 39 40 41 - 16 - 7 AZR 987/12 - 17 - befristung indiziert sein. In einem solchen Fall hat allerdings der Arbeitgeber regelmäßig die Möglichkeit, die Annahme des indizierten Gestaltungsmis s- brauchs durch den Vortrag besonderer Umstände zu entkräfte n. (2) Vom Senat e ntschieden sind bisher Fälle einer Mehrzahl von Verträgen über einen Zeitraum von regelmäßig etwa ein bis zwei Jahren. Hier hat der S e- nat bei einer Dauer von insgesamt sieben Jahren und neun Monaten bei vier befristeten Arbeitsverhä ltnissen sowie keinen weiteren - vom Arbeitnehmer vo r- zutragenden - Umständen keine Anhaltspunkte für einen Missbrauch gesehen, während er bei einer Gesamtdauer von mehr als elf Jahren und einer Anzahl von 13 Befristungen sowie einer gleichbleibenden Beschä ftigung zur Deckung eines ständigen Vertretungsbedarfs davon ausgegangen ist, die rechtsmis s- bräuchliche Ausnutzung der an sich eröffneten Möglichkeit der Vertretungsb e- fristung sei indiziert, könne aber vom Arbeitgeber noch widerlegt werden ( BAG 19. Februar 2014 - 7 AZR 260/12 - Rn. 3 8 mwN) . (3) Von diesen Grundsätzen abweichende Beurteilungen können geboten sein in der - hier nicht vorliegenden - Fallkonstellation, in der aufeinanderfo l- gend oder mit kurzen Unterbrechungen eine Viel zahl von Verträge n mit ku rzer Laufzeit ( von wenigen Wochen ) ab ge schlossen wird und Arbeit nehmer dadurch keine Pla nungssicherheit auf Dauer haben . In derartigen Fällen kann schon aufgrund der V ielzahl der Verträge trotz eines relativ kurzen Ge samtzeitraums aus befristeten Arbeitsve rhält nissen eine Rechtsmissbrauchsprüfung veranlasst oder nach Lage der Umstände ein institutioneller Rechtsmissbrauch indiziert sein. Demgegenüber verfügt der über einen Zeitraum von mehreren Jahren b e- fristet beschäftigte Arbeitnehmer zumindest über eine zweitweise, wenn auch über keine dauerhafte Planungssicher heit . Deshalb ist i n dieser - hier vorli e- genden - Fallkonstel lation ein Rechtsmissbrauch nicht ohne weiteres bei gle i- cher Gesamtvertragsdauer indiz iert wie in den vom Senat bisher entschiedenen Fällen . Vielmehr kommt es bei langjährigen Befristungen für die Prüfung des institutionellen Rechtsmissbrauchs neben der Anzahl der Befristungen und der Gesamtdauer stärker darauf an, ob die Dauer des Projekts mit der Dauer des 42 43 - 17 - 7 AZR 987/12 - 18 - Vertrags übereinstimmt oder ob ein Auseinanderfallen sachlich nachvollz ogen werden kann. bb ) Vorliegend haben die Parteien drei aufeinanderfolgende befristete A r- beitsverträge mit längeren - jeweils unterschiedlichen - Laufzeiten geschlossen. Der erste Vertrag hatte eine Zeitdauer von zwei Jahren und zehn Monaten, der zur Weiterarbeit an demselben Projekt an der Universität für weitere drei Jahre und sechs Monate verlängert wurde. Daran schloss sich der streitbefangene Vertrag über fünf Jahre an, der die Mitarbeit in einem anderen F orschungspr o- jekt vorsah. Das Landesarbeitsgericht hat in diesem Fall einen Rechtsmis s- brauch zutreffend verneint, obwohl die Gesamtdauer der befristeten Vertrag s- gestaltung - einschließlich der letzten Befristung über elf Jahre - die in § 14 Abs. 2 Satz 1 Tz BfG für die sachgrundlose Befristung bezeichneten Grenzen hinsichtlich der Höchstdauer von zwei Jahren u m ein Mehrfaches überschritt . Das Landesarbeitsgericht hat dabei ohne Rechtsfehler gewürdigt, dass d ie letzte vereinbarte Befristungs dauer zeitlich nicht hinter dem prognostizierten Beschäftigungsbedarf zurück blieb . Die vorangegangene Befristung durch A r- beitsvertrag vom 6. August/1 . September 1997 wurde außerdem lediglich ei n- mal durch Vertrag vom 28. Juni/3. Juli 2000 verlängert. Im Rahmen d er u r- sprünglichen Befristung sabrede vom 6. Aug ust/1. September 1997 sowie der oben genannten Verlängerung war die Klägerin an einem anderen Lehrstuhl tätig. Es handelte sich auch um zwei unterschiedliche Projekte. So wurde sie zunächst ab dem Jahr 1997 bis zum 31. Dezember 2003 am Lehrstuhl für Mi k- r obiologie im Rahmen des Projekt f- tigt. Ab dem 1. Januar 2004 erfolgte dann ein Einsatz der Klägerin für die Mita r- beit in der Max - Planck - Forschungsgruppe für Optik, Inform ation und Photonik am Lehrstuhl für Experimentalphysik. Damit wurde die Klägerin nicht stets auf demselben Arbeitsplatz beschäftigt. Das Landesarbeitsgericht hat zudem die Bedeutung der Freiheit von Forschung und Lehre, Art. 5 Abs. 3 GG, mit in die Abwä gun g einbezogen. 44 45 - 18 - 7 AZR 987/12 - 19 - 5 . Die nach § 14 Abs. 4 TzBfG schriftlich vereinbarte Befristung wide r- spricht schließlich nicht den Bestimmungen der SR 2y BAT. a) Auf das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1. ist aufgrund vertraglicher Vereinbar ung in § 2 Abs. 1 des Arbeitsvertrags vom 12. November/2. Dezember 2003 der BAT und damit die - in der Arbeit s- vertragsbestimmung im Übrigen auch ausdrücklich bezeichnete - SR 2y BAT anzuwenden. Im Zeitpunkt der streitgegenständ lichen Befristungsabrede vom 12. November/2. Dezember 2003 war der für d en Bereich der Länder ab dem 1. November 2006 geltend e TV - L, der nach § 2 TVÜ - Länder den BAT im B e- reich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder abgelöst hat, noch nicht in Kraft. b) Die von den Parteien getroffene Befristungsvereinbarung verstößt nicht gegen die Protokollnotiz Nr. 2 Satz 1 zu Nr. 1 SR 2y BAT. aa) Die Protokollnotiz Nr. 2 Satz 1 zu Nr. 1 SR 2y BAT verbietet es, von vornherein einen Zeitvertrag für die Dauer von mehr a ls fünf Jahren abz u- schließen. Mehrere aneinandergereihte Arbeitsverträge können dagegen z u- sammen die Dauer von fünf Jahren überschreiten. Eine solche Vertragsgesta l- tung stellt auch keine Umgehung der Protokollnotiz Nr. 2 zu Nr. 1 SR 2y BAT dar (vgl. BAG 19 . Februar 2014 - 7 AZR 260/12 - Rn. 24 f.) . bb) Die Höchstbefristungsgrenze von fünf Ja hren ist mit der in dem Vertrag vo m 12 . November/2. Dezember 2003 vereinbarten Dauer der Weiterbeschäft i- gung der Klägerin vom 1. Januar 2004 längstens bis zum 31. Dezem ber 2008 eingehalten (vgl. BAG 19. Februar 2014 - 7 AZR 260/12 - Rn. 25) . c) D as Landesarbeitsgericht hat schließlich zutreffend angenommen, dass die Parteien die Befristungsgrundform der Angestellten für Auf gaben von b e- grenzter Dauer (Nr. 1 Buchst. b SR 2y BAT) ver einbart haben, auf die sich d er Beklagte zu 1. beruft. 46 47 48 49 50 51 - 19 - 7 AZR 987/12 - 20 - aa) Nach Nr. 2 Abs. 1 SR 2y BAT ist im Arbeitsvertrag zu vereinbaren, ob der Angest ellte als Zeitangestellter (Nr. 1 Buchst. a SR 2y BAT) , als Angestel l- ter für Auf gaben von begrenzter Dauer (Nr. 1 Buchst. b SR 2y BAT) oder als Aushi lfsangestellter (Nr. 1 Buchst. c SR 2y BAT) eingestellt wird. Angestellte für Aufgaben von begrenzter Dauer sind Angestellte, die für eine Aufgabe von b e- grenzter Dauer eingestellt sind un d bei denen das Arbeitsverhältnis durch Ei n- tritt eines bestimmten Ereignisses oder durch Ablauf einer kalendermäßig b e- stimmten Frist enden soll. In dere n Arbeitsverträgen ist nach Nr. 2 Abs. 2 Satz 2 SR 2y BAT auch die Aufgabe zu bezeichnen und anzugeben, mit Ablauf we l- cher Frist oder durch Eintritt welchen Ereignisses das Arbeitsverhältnis enden soll. Das Erfordernis der Vereinbarung bestimmter Befristungsgrundformen dient der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Dieser Normzweck hat zur Fo l- ge, dass der Ar beitgeber sich zur Rechtfertigung einer Befristung nicht auf Sachgründe berufen kann, die zu einer im Arbeitsvertrag nicht vereinbarten B e- fristungsgrundform gehören (vgl. BAG 19. Februar 2014 - 7 AZR 260/12 - Rn. 32 mwN) . b b) Hier kann sich der Beklagte zu 1. auf den Sachgrund des vorüberg e- henden Bedarfs an der Arbeit sleistung (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG) ber u- fen. Der Arbeitsvertrag vom 12. November/2. Dezember 2003 enthält unter § 1 Abs. nde) Au f- Zudem b estimmt der Vertrag , dass die Aufgabe - Planck - Forschungsgruppe für b- schluss des Forschungsv orhabens , spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2008 en det. Damit ist den Anforderungen der Nr. 2 Abs. 2 Satz 2 SR 2y BAT genügt. II . Der a ls uneigentliche r Hilfsantrag zu verstehende Antrag der Klägerin auf Weiterbeschäftigung fällt nicht zur Entscheidung an. Entsprechendes gilt für den gegenüber dem Beklagten zu 2 . als Hilfsantrag gefassten Antrag auf We i- terbeschäftigung. 52 53 54 - 20 - 7 AZR 987/12 III . Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Kiel für den wegen Eintritts in den Ruhestand an der Unterschriftsleistung ve r- hinderten Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Linsenmaier M. Rennpferdt Kiel Peter Klenter Dirk Glock 55
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