Bundesarbeitsgericht Urteil vom 24. Juni 2015 Siebter Senat - - ECLI:DE:BAG:2015:240615.U.7AZR541.13.0 I. Arbeitsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 5. Juni 2012 - 8 Ca 6/12 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 8. April 2013 - 17 Sa 1018/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Befristungskontrollklage - verlängerte Anrufungsfrist en : TzBfG § 14 Abs. 1 Satz 1, § 17 Satz 1 und Satz 2; KSchG § § 4, 6 Satz 1 ECLI:DE:BAG:2015:240615.U.7AZR541.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 AZR 541/13 17 Sa 1018/12 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 24. Juni 2015 URTEIL Schiege, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Bek lagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Ju ni 2015 durch den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Kiel als Vorsitzenden, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Rennpferdt und den Richter am Bundesarbeitsgericht Waskow sowie den ehrenamtlichen Richter Hansen und die ehrenamtliche Richterin G moser für Recht erkannt: - 2 - 7 AZR 541/13 ECLI:DE:BAG:2015:240615.U.7AZR541.13.0 - 3 - Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hess i- schen Landesarbeitsgerichts vom 8. April 2013 - 17 Sa 1018/12 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darübe r, ob ihr Arbeitsverhältnis aufg rund einer t a- rifvertragli chen Altersgrenze beendet wurde sowie über Wiedereinstellung , We i- terbeschäftigung und Zahlungs - , Urlaubs - und Auskunftsansprüche des Kl ä- gers . Der am 12. November 1947 geboren e Kläger ist seit dem 13. August 1990 bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin als Flugzeugführer b e- schäftigt. In § 19 Abs. 1 des auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendb a- ren Manteltarifvertrags Nr. 1 für das Cockpitpersonal der Beklagten und der C GmbH vom 1. Januar 2005 (im Folgenden MTV Nr. 1) ist F olge n - des g e r e gelt : - ohne dass es einer Künd i- gung bedarf - mit Ablauf des Monats, in dem der Mitarbe i- ter das 60. Lebensjahr voll Mit Schreiben vom 10. Februar 2006 kündigte die Beklagte das Arbeit s- verhältnis außerordentli ch und hilfsweise ordentlich. Dagegen wandte sich der Kläger mit seiner beim Arbeitsgericht Frankfurt a m Main unter dem Aktenze i- chen - 8 Ca 1630/06 - erh obenen Kündigungsschutzklage. Die Beklagte b e- gründete die Kündigung mit dem Verdacht eines versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls von Cham pagner im Zusammenhang mit einem Flugeinsatz . Mit U r- teil vom 8. August 2006 gab das Arbeitsgericht Frankfurt a m Main der Künd i- gungsschutzklage statt und verurteilte die Beklagte zur vorläufigen Weiterb e- 1 2 3 - 3 - 7 AZR 541/13 ECLI:DE:BAG:2015:240615.U.7AZR541.13.0 - 4 - schäftigung des Klägers. Die Beklagte legte gegen diese Entscheidung beim Hessischen Landesarbeitsgericht Berufung ein ( - 17 Sa 1687 /06 - ) und beschä f- tigte den Kläger zun ächst weiter. Mit außergerichtlichem Schreiben vom 17. Januar 2007 bat der Kläger persönlich bei der Beklagten um Mitteilung, ob diese beabsichtige, das Au s- trittsalter für Piloten auf 65 Jahre festzulegen. Er verband dies mit dem Hinweis, die bestehende Altersgrenzenregelung gegen das allgemeine Gleichb e- handlungsgesetz ( AGG Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 30. Januar 2007 , in dem es auszugsweise heißt : Das tarifliche Austrittsalter für Flugzeugführer mit 60 Jah - ren ist nach wie vor gültig. ... Sofern die Tarifpar tner sich auf kein anderes Ergebnis einigen, wird sich daher am Austrittsalter zunächst nichts ändern. Etwas anderes würde sich nur dann ergeben, wenn die tariflichen Vereinbar ungen durch ein Gericht für unwir k- sam erklärt würden. ... Wegen der noch fehlenden Rech t- sprechung zu dem neuen Gesetz ist allerdings nicht mit einer schnellen Entscheidung zu rechnen. ... Es ist außerdem anzumerken, dass auch nach dem Al l- gemeinen Gleichb ehandlungsgesetz Fälle vorgesehen sind, in denen eine Altersbeschränkung gerechtfertigt ist. Der Ausgang des Rechtsstreits ist somit ungewiss. Mit Urteil vom 19. Februar 2007 änderte das Hessische Landesarbeit s- gericht das arbeitsgerichtliche Urteil vom 8. August 2006 im Kündigungsschut z- verfahren ab, wies die Klage ohne Beweisaufnahme ab und ließ die Revision nicht zu. Zur Begründung nahm das Hessische Landesarbeitsgericht ua. an , vom Kläger vorgebrachte interne Absprachen über eine beabsichtigte Bez a h- lung des Champagners seien im Rahmen der Verdachtskündigung nicht vom Arbeitgeber zu widerlegen, s ondern im Wege eines - ggf. hilfsweise - anzubri n- genden Wiedereinstellungsanspruchs vom Arbeitnehmer geltend zu machen. Der Kläger legte hiergegen Nichtzula ssungsbeschwerde beim Bundesarbeit s- 4 5 - 4 - 7 AZR 541/13 ECLI:DE:BAG:2015:240615.U.7AZR541.13.0 - 5 - gericht ein . Seit dem 22. Februar 2007 wurde er von der Beklagten daraufhin nicht weiterbeschäf tigt. Am 30. April 2007 erhob der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit Klage, mit der er von der Beklagten zunächst nur die An nahme seines Angebots auf Wiedereinstellung ab dem 13. Februar 2006 zu den bisherigen Arbeitsbedi n- gungen, seine Weiterbeschäftigung über den 13. Februar 2006 hinaus zu di e- sen Bedingungen, hilfsweise die Wiedereinstellung ab Klagezustellung , äußerst hilfsweise den Abschluss eines Arbeitsvertrag s ohne Angabe eines Zeitpunktes begehrt e . In der Klagebegründung machte der Kläger keine Ausführungen zur tariflichen Altersgrenze, sondern nur zu der angesprochenen kündigungsrechtl i- chen Problematik. Der Weiter beschäftigungsantrag wurde in der Klage nicht begründet. In diesem vorliegenden Verfahren wies die Beklagte erstinstanzlich mit Schrift s atz vom 21. August 2007 auf die tarifvertragliche Altersgrenze hin un d wandte ein, der Kläger könne keine tarifvertragsw idrige Wiedereinstellung/ Weiterbeschäftigung verlangen. Der Kläger erwiderte darauf mit Schrift s atz vom 2. Oktober 2007, gegenwärtig habe er noch sämtliche manteltariflichen Vorau s- setzungen für die Wiedereinstellung bei der Beklagten, insbesondere habe er die tarifliche A ltersgrenze noch nicht erreicht; die Beklagte habe eine Vielzahl von aus Altersgründen ausgeschiedenen Cockpitmitarbeitern wiedereingestellt, er könne immer noch die Klage für erledigt erklären und entsprechende Sch a- densersatzansprüche gel tend machen. Mit Beschluss vom 16. Oktober 2007 setzte das Arbeitsgericht Frankfurt a m Main den vorliegenden Rechtsstreit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens aus . Am 12. November 2007 vollendete der Kl ä- ger sein 60. Lebensjahr. Mit Beschluss vom 8. Mai 2008 hob der Sechste Senat des Bundesa r- beitsgericht s das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. Februar 2007 im Kündigungsschutzverfahren auf die Nichtzulassungsb eschwerde des Klägers wegen Verletzung rechtlichen Gehörs auf und verwies den Rechtsstreit unter Anwendung von § 72a Abs. 7 ArbGG zur erneuten Verhandlung und En t- scheidung an dieses zurück. Mit Urteil vom 6. Oktober 2008 wies das Hess i- 6 7 8 - 5 - 7 AZR 541/13 ECLI:DE:BAG:2015:240615.U.7AZR541.13.0 - 6 - sche Landesarbeitsgericht im erneuten Berufungsverfahren ( - 17 Sa 881/08 - ) nach Beweisaufnahme die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des A r- beitsgerichts Frankfurt a m Main vom 8. August 2006 zurück. Die hiergegen von der Beklagten eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde blieb er folglos. Nach Bestandskraft des Urteils des Hessischen Landesarbeitsgerichts im Kündigungsschutzverfahren führten die Parteien den vorliegenden - zwischenzeitlich ausgesetzten - Rechtsstreit im Mai 2009 fort. Mit am 28. Oktober 2009 bei Gericht eingegang e nem Schrift s atz erweiterte der Kläger die Klage im vorliegenden Verfahren um einen Befristungskontrollantrag , mit dem er die Unwirksamkeit der Alters befristung zum 30. November 2007 geltend machte . Mit Beschluss vom 10. November 2009 setzte das Arbeitsge richt Fran k- furt a m Main den Rechtsstreit im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des Senats vom 17. Juni 2009 ( - 7 AZR 112/08 (A) - BAGE 131, 113 ) zur Frage der Wir k- samkeit der auch im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen tariflichen Altersgrenze aus. Nach der Entscheidung des EuGH vom 13. September 2011 ( - C - 447/09 - [Prigge] Slg. 2011, I - 8003 ) nahm der Kläger den Rechtsstreit auf und erweiterte die Klage um - vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den 30. November 2007 hi naus abhängige - Zahlungs - , Urlaubs - und Au s- kunftsansprüche. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die tarifliche Altersgrenze in § 19 Abs. 1 MTV Nr. 1 sei nach der Rechtsprechung des EuGH unwirksam, weshalb das Arbeitsverhältnis nicht zum 30. N ovember 2007 geendet habe. Er habe die dreiwöchige Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG durch die unbefristet gestellten Anträge auf Wiedereinstellung und Weiterbeschäftigung aus der Kl a- geschrift vom 30. April 2007 eingehalten. Jedenfalls habe er durch diese d ie Klagefrist für die Befristungskontrollklage im Rahmen der verlängerten Anr u- fungsfrist nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 6 Satz 1 KSchG analog gewahrt . Der Kläger habe im Übrigen aufgrund der Zusage der Beklagten im Schreiben vom 30. Januar 2007 keinen Zweif el daran haben müssen, dass die Beklagte sich rechtskonform verhalten und auch für sein Vertragsverhältnis die höchstrichte r- 9 10 11 - 6 - 7 AZR 541/13 ECLI:DE:BAG:2015:240615.U.7AZR541.13.0 - 7 - liche Rechtsprechung beachten werde . Er hat ferner - erstmals im Verlauf des Berufungsverfahrens - den Standpunkt eingenommen , ihm stehe auch aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ein Anspruch auf Wi e- dereinstellung zu. Die Beklagte ha be andere Arbeitnehmer nach Ablauf der A l- tersbefristung weiterbeschäftigt, die nicht rechtzeitig Klage erho ben hä tten . Der Kläger hat beantragt , 1. die Beklagte zu verurteilen, sein Angebot auf Wi e- dereinstellung ab dem 13. Februar 2006 zu den A r- beitsbedingunge n des bisherigen Arbeitsvertrag s vom 13. August 1990 als verantwortlicher Flugzeu g- führer (Flugkapitän) zu den Bedin gungen und unter Beibehaltung der sozialen Besitzstände anzune h- men; 2. die Beklagte z u verurteilen, ihn über den 13. Februar 2006 hinaus zu den Bedingungen im Antrag zu 1 . weiterzu beschäftigen; 3. h ilfsweise hierzu, die Beklagte zu verurteilen, ihn als verantwortlichen Flugzeugführer (Flugkapitän) ab Zustellung der Klage zu den arbeitsv ertraglichen Bedingungen wieder einzustellen, die er bis z um 13. Februar 2006 arbeitsvertraglich erworben hatte; 4. hilfsweise hierzu, die Beklagte zu verurteilen, mit i hm einen Arbeitsvertrag als verantwortlicher Flu g- zeugführer (Flugkapitän) zu den Bedingungen und mit den sozialen Besitzständen abzuschließen, d ie er bis zum 13. Februar 2006 arbeitsvertraglich e r- worben hatte; 5. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der Beklagten nicht aufgrund der tariflichen Befristung zum 30. November 2007 beendet ist, sondern als unbefristetes Arbeitsver hältnis über den 30. November 2007 hinaus fortbesteht; 6. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 17.405,73 Euro brutto zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins s atz seit dem 27. Dezember 2007 zu zahlen; 7. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 211.945,56 Euro brutto zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins satz aus jeweils 17.662,13 Euro brutto seit dem 28. Januar 2008, 28. Februar 2008 , 28. März 2008, 28. April 2008, 28. Mai 2008, 12 - 7 - 7 AZR 541/13 ECLI:DE:BAG:2015:240615.U.7AZR541.13.0 - 8 - 28. Juni 2008, 28. Juli 2008, 28. August 2008, 28. September 2008, 28. Oktober 2008, 28. November 2008 und 28. Dezember 2008 zu za h len; 7a. die Bekla gte zu verurteilen, an ihn 3.814,20 Euro Arbeitgeberanteil private Krankenversicherung zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins s atz aus jeweils 317,85 Euro seit dem 28. Ja nuar 2008, 28. Februar 2008 , 28. März 2008, 28. April 2008, 28. Mai 2008, 28. Juni 2008, 28. Juli 2008, 28. August 2008, 28. September 2008, 28. Ok tober 2008, 28. November 2008 und 28. Dezember 2008 zu zahlen; 7b. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.942,24 Euro brutto zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozen tpunkten über dem Basiszin s s atz aus einem Betrag von 328,5 2 Euro seit dem 28. Januar 2008, 28. Februar 2008, 28. März 2008, 28. April 2008, 28. Mai 2008, 28. Juni 2008, 28. Juli 2008, 28. August 2008, 28. September 2008, 28. Oktober 2008, 28. November 2008 und 28. Dezember 2008 zu za h len; 8. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.649,32 Euro brutto zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins s atz seit dem 28. April 2008 zu zahlen; 9. die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft zu erteile n über die Anzahl der durchschnittlichen monatlichen Mehrflugstunden in seiner Beschä ftigungsgruppe in der Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008, diese abzurechnen und die sich hieraus erg e- benden Nettobeträge an ihn auszuzahlen; 9a. hilfsweise hierzu, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 13.917,00 Euro brutto zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins s atz aus jeweils einem Betrag von 1.159,75 Euro seit dem 28. Janu ar 2008, 28. Februar 2008 , 28. März 2008, 28. April 2008, 28. Mai 2008, 28. Juni 2008, 28. Juli 2008, 28. August 2008, 28. September 2008, 28. Oktober 2008, 28. November 2008 und 28. Dezember 2008 zu zahlen; 10. die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft zu erteilen über die Anzahl der durchschnittlichen Jahresmeh r- flugstunden in seiner Beschä ftigungsgruppe in der Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember - 8 - 7 AZR 541/13 ECLI:DE:BAG:2015:240615.U.7AZR541.13.0 - 9 - 2008, diese abzurechnen und die sich hieraus erg e- benden Nettobeträge an ihn auszuzahlen; 10a. hilfsweise hierzu, die Beklagte z u verurteilen, an ihn 3.827,18 Euro brutto zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins s atz seit dem 31. Dezember 2008 zu zahlen; 11. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 17.662,13 Euro variable Vergütung Coc k- pit zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins s atz seit dem 28. April 2008 zu zahlen; 12. die Beklagte zu verurteilen, seinen Urlaub für das Jahr 2008 festzusetzen und zu gewähren; 12a. hilfsweise hierzu, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 23.743,07 Euro brutto Urlaubsabgeltung für das Jahr 2008 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat den Stan d- punkt eingenommen , die Befristung zum 30. November 2007 gelte als wirksam. Der Kläger habe eine Befristungskontrollklage nicht recht zeitig erhoben. Das Arbeitsgericht h at die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuwe i- sen. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. I. Der als Befristungskontrollklage zu verstehende Feststellungsantrag zu 5. ist unbegründet, da die Befristung zum 30. November 2 007 gemäß § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als rechtswirksam gilt. 13 14 15 16 - 9 - 7 AZR 541/13 ECLI:DE:BAG:2015:240615.U.7AZR541.13.0 - 10 - 1. Der Antrag ist nach gebotener Auslegung als Befristungskontrollantrag nach § 17 Satz 1 TzBfG zulässig. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis zw i- schen ihm und der Beklagten nicht aufgrund der tariflichen Befristung zum 30. November 2007 beendet ist . Hierbei handelt es sich um eine Befristung s- kontrollklage, für die es keines besonderen Feststellungsinteresses bedarf (BAG 15. Mai 2012 - 7 AZR 6/11 - Rn. 9) . Dem Antrag festzustellen, dass das 30. November 2007 hinaus fortbesteht keine eigenständige Bedeutung im Sinn einer allgem einen Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO zu. Die B e- klagte hat sich n ur auf eine Wirksamkeit der Altersgrenzenbefristung berufen. Deshalb kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger zudem eine - mangels Feststellungsinteresses unzulässige - allgemeine Feststellungs klage iSv. § 256 Abs. 1 ZPO erheben wollte. 2. Der Befristungskontrollantrag ist - wie das Landesarbeitsgericht zutre f- fend angenommen hat - unbegründet. D ie Befristung des Arbeitsverhältnisses des Klägers zum 30. November 2007 gilt gemäß § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als rechtswirksam . Der Kläger hat weder innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses Befristungsko n- trollklage erhoben noch durch seine bis dahin angebrachten Anträge die Klag e- frist für die gegen die Befristung zum 30. November 2007 gerichtete Befri s- tungskontrollklage im Rahmen der verlängerten Anrufungsfrist gem äß § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 6 KSchG analog gewahrt. a) Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung seines A r- beitsvertrags rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrags Klage beim Arbeitsg e- richt auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befri s- tung nicht beendet worden ist, § 17 Satz 1 TzBfG. Eine solche Klage hat der Kläger bis drei Wochen nach Ablauf des 30. November 2007 nicht erhoben. Er 17 18 19 20 - 10 - 7 AZR 541/13 ECLI:DE:BAG:2015:240615.U.7AZR541.13.0 - 11 - hat die Befristung des Arbeitsverhältnisses erst mit seinem am 28. Oktober 2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag angegriffen. a a) Im Fall einer vereinbarten Kalenderbefristung ist eine Befristungsko n- trollklage dann erhoben, wenn aus dem Klageantrag, der Klagebegründung oder den sonstigen Umständen bei Klageerhebung zu erkennen ist, dass der Kläger geltend machen will, sein Arbeitsverhältnis habe nicht durch d ie zu e i- nem bestimmten Zeitpunkt vereinbarte Befristung zu dem in dieser Vereinb a- rung vorgesehenen Termin geendet. Dabei sind an die Form der Klageerh e- bung keine zu strengen Anforderungen zu stellen. Ein (angekündigter) Klagea n- trag ist als Prozesshandlung ebenso auslegungsfähig wie eine private Willen s- erklärung. Ausgehend vom Antragswortlaut ist der geäußerte Parteiwille ma ß- geblich, wie er aus dem Begehren, der Begründung und sonstigen Umständen bei Erhebung der Klage erkennbar wird. Folgt aus dem Gesamtzus ammenhang zweifelsfrei, dass sich der Kläger gegen eine konkrete Befristungsvereinbarung wendet, genügt dies für die Annahme einer Befristungskontrollklage iSv. § 17 Satz 1 TzBfG (BAG 15. Mai 2012 - 7 AZR 6/11 - Rn. 15 ; 2. Juni 2010 - 7 AZR 85/09 - Rn. 10 ) . Zur Auslegung der entsprechenden Prozesserklärung ist auch das Revisionsgericht befugt (BAG 10. Dezember 2014 - 7 AZR 1009/12 - Rn. 17; 15. Mai 2013 - 7 AZR 665/11 - Rn. 32, BAGE 145, 142) . b b) Danach hat der Kläger mit den von ihm bis zum Ablauf von drei W o- chen nach dem vereinbarten Vertragsende (21. Dezember 2007) allein ang e- kündigt en Anträgen aus der Klageschrift vom 30. April 2007 keinen Befristung s- kontrollantrag nach § 17 Satz 1 TzBfG gestellt. (1 ) Mit den in der Klageschrift haupt - bzw. hilfswei se angekündigten (drei) Wiedereinstellungsanträgen begehrt der Kläger sinngemäß die Verurteilung der Beklagten zur Abgabe einer auf das Zustandekommen eines Arbeitsvertrags g erichteten Willenserklärung gemäß § 894 ZPO. D e r Kläger möchte mit diesen Anträgen erreichen, dass ein Arbeitsverhältnis zu Stande kommt. Bereits dies schließt es aus, den Anträgen ein en auf die Kontrolle der Beendigung eines bereits bestehenden Arbeitsverhältnisses gerichteten Inhalt beizumessen . 21 22 23 - 11 - 7 AZR 541/13 ECLI:DE:BAG:2015:240615.U.7AZR541.13.0 - 12 - (2 ) Auch der in der Klageschrift angek ündigte Weiterbeschäftigungsantrag ist nicht auf die Kontrolle der zum 30. November 2007 vereinbarten Befristung gerichtet. Es handelt sich bei ihm um eine auf tatsächliche Beschäftigung g e- richtete Leistungsklage, die weder nach dem Antragswortlaut noch de m sich aus seiner Begründung ergebenden Parteiwillen auf eine beabsichtigte Befri s- tungskontrolle hindeutet . (3 ) Auch die sonstigen Umstände bei Klageerhebung bzw. die inhaltlichen Ausführungen des Klägers zur Begründung der bis zum Ablauf der dreiwöch i- gen Klagefrist angebrachten Anträge lassen nicht erkennen, dass der Kläger mit ihnen die Wirksamkeit der Befristung zum 30. November 2007 im Wege e i- ner Befristungskontrollklage nach § 17 Satz 1 TzBfG an gegriffen hat . Die Erh e- bung der Wiedereinst ellungsklage erfolgte mit der Begründung , der Kläger sei vom Landesarbeitsgericht im Kündigungsschutzprozess a uf ein Wiedereinste l- lungsverfahren verwiesen wor den . b ) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass d er Kläger die Unwirksamkeit der Befristung a uch nicht im Rahmen der verlängerten Anr u- fungsfrist nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. einer entsprechenden Anwendung von § 6 Satz 1 KSchG durch den vorliegenden nach Ablauf der dreiwöchigen Klag e- frist angekündigten Befristungskontrollantrag rechtzeitig geltend g emacht hat . a a ) Die entsprechende Anwendung des § 6 Satz 1 KSchG nach § 17 Satz 2 TzBfG hat zum einen zur Folge, dass der Arbeitnehmer bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz die Unwirksamkeit der Befristung aus anderen Gründen als denj enigen geltend machen kann, die er innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist benannt hat. Auch im Befristungskontrollrecht muss der Arbeitnehmer alle anderen Unwirksamkeitsgründe grundsätzlich im ersten Rechtszug geltend machen. Eine andere Würdigung als im Kü ndigungsschut z- recht ist wegen des identischen Zwecks der Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG und der entsprechenden Anwendung der verlängerten Anrufungsfrist nach § 17 Satz 2 TzBfG, § 6 Satz 1 KSchG nicht ge boten (vgl. hierzu BAG 4. Mai 2011 - 7 AZR 252/10 - Rn. 16 , BAGE 138, 9 ; 15. Mai 2012 - 7 AZR 6/11 - Rn. 21) . 24 25 26 27 - 12 - 7 AZR 541/13 ECLI:DE:BAG:2015:240615.U.7AZR541.13.0 - 13 - b b ) Die entsprechende Anwendung des § 6 Satz 1 KSchG nach § 17 Satz 2 TzBfG hat zum anderen zur Folge, dass die Rechtsunwirksamkeit einer konkr e- ten Befristung nicht nur durch eine den Anforderungen des § 17 Satz 1 TzBfG entsprechende Klage innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrags geltend gemacht werden kann. Die Klagefrist kann auch dadurch gewahrt sein, dass der Arbeitnehmer bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz einen Befristungskontrollantrag stellt und er innerhalb der Dreiwochenfrist auf anderem Weg gerichtlich geltend g e- macht hat, dass die nach diesem Antrag streitgegenständliche Befristung rechtsunwirksam ist ( BAG 15. Mai 2012 - 7 AZR 6/11 - Rn. 22) . (1 ) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Künd i- gungsschutzrecht kommt eine entsprechende Anwendung des § 6 KSchG in Betracht , wenn der Arbeitnehmer mit einer Leistung sklage aus der Unwirksa m- keit einer Kündigung folgende Lohnansprüche oder seine Weiterbeschäftigung für einen Zeitraum nach Zugang der Kündigung innerhalb von drei Wochen g e- richtlich geltend gemacht hat ( BAG 26. September 2013 - 2 AZR 682/12 - Rn. 35, BAGE 146, 161; 23. April 2008 - 2 AZR 699/06 - Rn. 23 mwN) . Zweck des § 4 KSchG ist es, frühzeitig Rechtsklarheit und Rechts sicherheit zu scha f- fen. § 6 KSchG will demgegenüber den - häufig rechtsunkundigen - Arbeitne h- mer vor einem unnötigen Verlust seines Kündigungsschutzes aus rein formalen Gründen schützen. Dementsprechend ist es nach §§ 4, 6 KSchG erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Arbeitnehmer durch eine rechtzeitige Anr u- fung des Arbeitsgerichts seinen Willen, sich gegen die Wirksamkeit einer Kü n- digung wehren zu wollen, genügend klar zum Ausdruck bringt. Dieser Wille des Arbeitnehmers, eine Beendigung seines Arbeitsverhältnisses nicht zu akzepti e- ren und das Arbeitsverhältnis auch in Zukunft fortsetzen zu wollen, kann wä h- rend der dreiwöchigen K lagefrist auch auf andere Weise als durch einen au s- drücklichen, auf eine bestimmte Kündigung gerichteten Klageantrag für den Kündigenden hinreichend klar zum Ausdruck kommen, beispielsweise indem der Arbeitnehmer eine Leistungsklage erhoben hat, deren Ansp ruch zwingend die Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung voraussetzt (vgl. BAG 28 29 - 13 - 7 AZR 541/13 ECLI:DE:BAG:2015:240615.U.7AZR541.13.0 - 14 - 23. April 2008 - 2 AZR 699/06 - Rn. 24 mwN ; 15. Mai 2012 - 7 AZR 6/11 - Rn. 23) . Diesem Regelungszweck dient § 6 Satz 1 KSchG auch nach Novelli e- rung des Kündigungsschutzge setzes durch das Arbeitsmarktreformgesetz vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3002 [am 1. Januar 2004 i n Kraft getretenes KSchG nF]; BAG 15. Mai 2012 - 7 AZR 6/11 - Rn. 24) . (2 ) Auf diese entsprechende Anwendung der verlängerten Anrufungsfrist von § 6 Satz 1 KSchG nF erstreckt sich die in § 17 Satz 2 TzBfG angeordnete entsprechende Anwendung der Vorschrift. Wegen des identischen Zwecks der Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG und der entsprechenden Anwendung der ve r- längerten Anrufungsfrist nach § 17 Satz 2 TzBfG , § 6 KSchG verbietet sich bei der entsprechenden Anwendung von § 6 Satz 1 KSchG nF im Befristungsko n- trollrecht eine andere Würdigung als im Kündigungsschutzrecht ( ausführlich BAG 15. Mai 2012 - 7 AZR 6/11 - Rn. 24; zu § 6 KSchG in der bis zum 31. Dezember 2003 ge ltenden Fassung ebenso BAG 16. April 2003 - 7 AZR 119/02 - zu I 3 b der Gründe, BAGE 106, 72) . c c) Nach diesen Grundsätzen ist bei der vorliegenden Fallkonstellation nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 6 Satz 1 KSchG (entsprechend) die Dreiw o- chenfrist d es § 17 Satz 1 TzBfG nicht gewahrt. (1 ) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Kläger m it den in der Klageschrift haupt - bzw. hilfsweise angekündigten Wiedereinste l- lungsanträgen zu 1., 3. und auf andere Weise hinreichend klar zum Ausdruck gebracht hat , sich gegen die Wirksamkeit der Befristung seines A r- beitsverhältnisses zum 30. November 2007 wehren zu wollen . Der Kläger b e- gehrt mit diesen das Zustandekommen eines Arbeitsvertrags zu abgestuften konkreten Zeitpu nkten , nämlich mit dem Hauptantrag zum 13. Februar 2006, mit dem Hilfsantrag zu 3. zum Zeitpunkt der Klagezustellung und mit dem Hilf s- antrag zu 4., wie vom Kläger in der Verhandlung vor dem Senat bestätigt, zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils . Ob das begehrte - ggf. zu Stande ko m- mende - Arbeitsverhältn is durch Befristungsablauf enden wird oder ein während des Verfahrens möglicherweise noch bestehendes Arbeitsverhältnis geendet 30 31 32 - 14 - 7 AZR 541/13 ECLI:DE:BAG:2015:240615.U.7AZR541.13.0 - 15 - hat , ist keine bei der Anspruchsprü fung zu beantwortende Vorfrage . Der Erfo lg der Anträge setzt lediglich die Verpflichtung der Beklagten voraus , ein auf den Abschluss des Arbeitsvertrags gerichtetes Angebot des Klägers mit Wirkung zu den jeweils genannten Zeitpunkten anzunehmen. Mit ihnen wird deshalb die Unwirksamkeit einer etw e- macht, unabhängig davon, ob der Z eitpunkt des Zustandekommens des b e- gehrten Arbeitsverhältnisses vor oder nach Ablauf der Befristung liegt. (2 ) Gleiches gilt bei der hier gegebenen Fallkonstellation für den zu 2. a n- gekündigten Weiterbeschäftigungsantrag. (a ) Allerdings kann nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Kündigungsrecht ein Weiterbeschäftigungsantrag einen Klageantrag da r- stellen, der den Wille n des Arbeitnehmers, eine Beendigung seines Arbeitsve r- hältnisses durch eine ausgesprochene Kündigung nicht zu akzeptieren , hinre i- chend klar zum Aus druck bringt ( vgl. BAG 23. April 2008 - 2 AZR 699/06 - Rn. 24 mwN; vgl. auch 26. September 2013 - 2 AZR 682/1 2 - Rn. 35, 41, BAGE 146, 161 ) . Entsprechendes gilt im Falle der Beendigung des Arbeitsve r- hältnisses durch späteren Befristungsablauf (vgl. BAG 15 . Mai 2012 - 7 AZR 6/11 - Rn. 23 f. ) . Ein angebrachter Weiterbeschäftigungsantrag bewirkt alle r- dings nicht zwangsläufig eine gerichtliche Geltendmachung der Unwirksamkeit auf andere Weise . Die unterschiedli chen Schutzzwecke der § 4 KSchG , § 17 Satz 1 TzBfG - rasche Rechtsklarheit - einerseits und des § 6 KSchG - Schutz des Arbei t- nehmers vor Verlust des Bestands schutzes aus rein formalen Gründen - and e- rerseits verbieten eine schematische Beurteilung dergestalt, dass jeder an g e- brachte Weiterbeschäftigungsantrag automatisch nachfolgend auftretende B e- endigung statbestände erfasst . Entscheidend sind stets die Umstände des Ei n- zelfalls. In der Entscheidung vom 23. April 2008 ( - 2 AZR 699/06 - ) hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts die Fristwahrung im Rahmen der en t- sprechenden Anwendung des § 6 S atz 1 KSc h G b ejaht für eine Fallkonstellat i- on , in der eine erneute inhaltlich identi sch formulierte und mit gleichem Vorwurf begründete (fristlose) Kündigung einen Tag nach Anbringung des auf eine w e- 33 34 - 15 - 7 AZR 541/13 ECLI:DE:BAG:2015:240615.U.7AZR541.13.0 - 16 - nige Tage zuvor mit Auslauffrist ausgesprochene Kündigung bezogenen pun k- tuellen Kündigungsschutz - und Weiterbeschäftigungsantrags ausgesprochen worden war. Dies wurde damit begründet, a uch aus diesem Antrag w erde die Intention des Klägers hinreichend deutlich, sich zumindest grundsätzlich gegen solche Beendigungserklärung en zu wenden, die auf dieselben Gründe gestützt werden und das Arbeitsverhältnis sogar zu einem deutlich früheren Zeitpunkt beenden sollten. E twas anderes könne gelten, wenn der Arbeitgeber eine zwe i- te Kündigung aus anderen Kündigungsgründen oder zu einem anderen, deu t- lich späteren Been digungstermin erklärt ( BAG 23. April 2008 - 2 AZR 699/06 - Rn. 25) . Auch in der Entscheidung vom 26. September 2013 ( - 2 AZR 682/12 - Rn. 41 , aaO ) hat der Zweite Senat offengelassen, ob die Klagefrist im dortigen Fall durch den anfänglich erhobenen Weiterbeschäftigungs antrag gewahrt war. (b ) Danach lässt die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, dass der Kl ä- ger durch die Ankündigung des Weiterbeschäftigungsantrag s zu 2. in der Kl a- geschrift vom 30. April 2007 seinen Willen, sich gegen die Wirksamkeit der am 30. November 2007 ablaufenden Befristung wehren zu wollen, nicht hinre i- chend klar zum Ausdruck gebracht hat, keinen Rechtsfehler erkennen . ( a a) D er Kläger hat den gemeinsam mit den Wiedereinstell ungsanträgen angebrachten Weiterbeschäftigung santrag weder in der Klageschrift noch in den weiteren Schriftsätzen bis zum Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist geso n- dert begründet . Er begehrt anknüpfend an den Zeitpunkt, zu dem die rückwi r- kende Wiedereinstell ung mit dem Antrag zu 1. geltend gemacht w ird, seine Weiterbeschäftigung über den 13. Februar 2006 hinaus zu den im Antrag zu 1. genannten Bedingun gen . Deshalb spricht einiges dafür, den vom Kläger gestellten Weiterbeschäftigungsantrag als unechten Hil fsantrag zu verstehen, über den nur unter der Voraussetzung zu entscheiden ist, dass er mit dem Wi e- dereinstellungsantrag obsiegt. Zudem verlangt der Kläger seine Weiterbeschä f- tigung bei wörtlichem Verständnis 1. genannten Bedi n- unter Einbeziehung der bestehenden Altersgrenzenregelung. Danach hätte der Kläger mit dem Weiterbeschäftigungs antrag bereits keine Klage erh o- 35 36 - 16 - 7 AZR 541/13 ECLI:DE:BAG:2015:240615.U.7AZR541.13.0 - 17 - ben , deren Anspruch zwingend die Unwirksamkeit der Befristung zum 30. November 2007 voraussetzt. ( b b) Etw as anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger den We i- terbeschäftigungsantrag zu 2. über den Zeitpunkt des Erreichens der Alter s- grenze am 30. November 2007 hinaus aufrecht erhalten hat . Ab diesem Zei t- punkt erw uchs zwar der Bestand des Arbeitsverh ältnisses und damit die Wir k- samkeit der Befristung objektiv zur Vorfrage für den Erfolg des Antrags , da die Verpflichtung zur Beschäftigung ein bestehendes Arbeitsverhältnis voraussetzt . Dies genügte aber im Streitfall nicht, um den Willen des Klägers , sich gegen die Wirksamkeit der am 30. November 2007 ablaufenden Befristung wehren zu wo l len, hinreichend klar zum Ausdruck zu bringen. (aa a ) Das vorliegende Verfahren war weder durch den nahenden Befri s- tungsablauf noch durch einen anderen aktuell aufget retenen Beendigungsta t- bestand ausgelöst, sondern hatte über den Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist hinaus eine n von der Wirksamkeit konkreter Beendigungstatbestände losgelö s- ten Streit zum Gegenstand. Die Klage wurde zunächst allein deshalb erhoben, weil de r Kläger vom Landesarbeitsgericht im Kündigungsschutzverfahren in der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 2007 auf eine geltend zu machende Wiedereinstellung verwiesen worden war . Als Reaktion auf diesen Hinweis hat er in der Klageschrift vom 30. April 2007 dar gelegt , der Verdacht der versuchten Unterschlagung des Champagners sei nicht haltbar und deshalb stünde ihm unter Berücksichtigung von § 242 BGB ein Wiedereinstellungs - sowie daran anknüpfend ein Weiterbeschäftigungsanspruch zu. Da der hier streiti ge Befri s- tungsablauf erst sieben Monate nach Klageerhebung eintrat , war bis dahin o h- ne Hinzutreten weiterer Umstände ein auf die gerichtliche Geltendmachung der Unwirksamkeit der Befristung gerichteter Wille durch den hier gestellten Weite r- beschäftigungsantrag nicht erkennbar. (bb b ) Es lagen entgegen der Auffassung der Revision auch keine weiteren Umstände vor , die darauf schließen lassen, dass sich der Kläger mit dem We i- terbeschäftigungsantrag gegen die Befristung des Arbeitsvertrags zum 37 38 39 - 17 - 7 AZR 541/13 ECLI:DE:BAG:2015:240615.U.7AZR541.13.0 - 18 - 3 0. November 2007 wenden wollte . Der Kläger hat die streitgegenständliche tarifvertragliche Altersgrenze weder in der Klage schrift überhaupt er wähnt noch ergibt sie sich aus beigefügten Anlagen. Auf e ine etwaige Unwirksamkeit der Befristung ist bis zum Abla uf des 21. Dezember 2007 auch an anderer Stelle im Verfahren von Seiten des Klägers nicht verwiesen worden. Der Kläger nahm selbst den erstinstanzlichen Einwand der Beklagten, er könne im Anschluss an die tarifvertragliche Altersgrenze keine Wieder einstell ung und Weiterbeschäft i- gung verlangen , nicht zum Anlass , sich auf die Unwirksamkeit der Befristung zu berufen . Vielmehr hat er nur geltend gemacht, dass noch sämtliche manteltari f- lichen Voraussetzungen für die Wiedereinstellung bei der Beklagten zur Verf ü- g ung stünden , insbesondere habe er die tarifliche Altersgrenze noch nicht e r- reicht . Soweit die Beklagte versuche, Cockpitmitarbeiter, die die tarifliche A l- tersgrenze überschritten haben, zu reaktivieren , sei d ies für ihn auch möglich. Sollte dies per Zeitablauf aufgrund der Weigerung der Beklagten, ihn einzuste l- len, nicht mehr gegeben sein, könne er immer noch die Klage für erledigt erkl ä- ren und entsprechende Schadensersatzansprüche geltend machen. Diese Au s- führungen lassen nicht erkennen, dass der Klä ger die Alter s grenze für unwir k- sam hielt , sondern sprechen eher für deren Zugrundelegung als wirksam . (c c c) Auch der Umstand, dass der Kläger gegenüber der Beklagten vor Kl a- geerhebung mit Schreiben vom 17. Januar 2007 sinngemäß geltend ge macht hatte , die bestehende Altersgrenzenregelung verstoße gegen das AGG, ve r- mag daran nichts zu ändern . Für die Wahrung der Klagefrist gem äß § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 6 Satz 1 KSchG analog ist in jedem Fall erforderlich, dass der Wille, sich gegen die Wirksamkeit einer Bef ristung wehren zu wollen, gerichtlich geltend gemacht wird. Der im Januar 2007 unmittelbar zwischen den Parteien geführte vorprozessuale Schriftverkehr fand weder in der Klageschrift vom 30. April 2007 noch an anderer Stelle im Verfahren bis zum Ablauf des 21. Dezember 2007 Erwähnung. (dd d ) Soweit die Revision ausführt, die Parteien seien nach der Abweisung der Klage durch das Landesarbeitsgericht im Kündigungsschutzverfahren von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgegangen , sagt dies darüber, ob 40 41 - 18 - 7 AZR 541/13 ECLI:DE:BAG:2015:240615.U.7AZR541.13.0 - 19 - der Kläger mit dem vorliegenden Weiterbeschäftigungsantrag die Unwirksa m- keit der Befristung gerichtlich geltend gemacht hat, nichts aus . Die klageabwe i- sende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts im ersten Berufungsverfahren im Kündigungsschutzprozess war im Übrigen nicht rechtskräftig. Unzutreffend ist auch der Einwand der Revision , die vorliegenden Anträge seien ( deshalb ) die einzige Möglichkeit gewesen, die Befristungskontrolle überhaupt gerichtlich geltend zu machen. Es stand dem Kläger frei, Befristung skontrollklage zu erh e- ben. Dies war ihm nicht dadurch verwehrt, dass das Arbeitsgericht den Recht s- streit mit Beschluss vom 16. Oktober 2007 aufgrund des vorgreiflichen Künd i- gungsschutzverfahrens gemäß § 148 ZPO ausgesetzt hatte. Zwar wäre wä h- rend der Ausse tzung des Rechtsstreits eine Klageerweiterung im vorliegenden Verfahren nach § 249 Abs. 2 ZPO gegenüber der Beklagten ohne rechtliche Wirkung gewesen. Der Kläger hätte aber gesondert Befristungskontrollklage erheben können. dd ) Der Einwand der Revision , das Arbeitsgericht sei seiner Hinweispflicht auf die Präklusionsvorschrift des § 6 Satz 1 KSchG nicht nachgekommen, geht fehl. Der Befristungs kontroll antrag wurde vom Kläger noch in erster Instanz - wenngleich außerhalb der dreiwöchigen Klagefrist - ges tellt. c) Es ist der Beklagten nicht aufgrund ihrer Ausführungen im Schreiben vom 30. Januar 2007 gem äß § 242 BGB verwehrt, sich auf die Versäumung der Frist des § 17 TzBfG zu berufen . Zwar kann e ine unzulässige Rechtsausübung vorliegen , wenn die Untätigk eit der Anspruch stellenden Partei durch ein Ve r- ha l ten der Gegenpartei veranlasst worden ist (vgl. BAG 19. November 2014 - 5 AZR 121/13 - Rn. 36 ; 13. Dezember 2007 - 6 AZR 222/07 - Rn. 32 mwN, BAGE 125, 216) . Die Beklagte hat mit ihren Ausführungen im Schreiben vom 30. Januar 2007 den Kläger aber weder von der Erhebung einer Befristung s- kontrollklage abgehalten noch objektiv den Eindruck erweckt, dieser könne d a- rauf vertrauen, die Unwirksamkeit der tariflichen Altersgrenze werde von dieser auch ohne fristgerechte Befristungskontrollklage akzeptiert. Die Beklagte hat lediglich zum Ausdruck gebracht, dass sich das Austrittsalter ändern kann, wenn die tarifliche Altersgrenze gerichtlich für unwirksam erklärt wird. Sie hat 42 43 - 19 - 7 AZR 541/13 ECLI:DE:BAG:2015:240615.U.7AZR541.13.0 - 20 - auch an ke iner Stelle des Schreibens vom 30. Januar 2007 erklärt, der Kläger solle bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung abwarten. II. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zutreffend erkannt, dass d er auf die Verurteilung der Beklagten zur Annahme seines W iedereinstellungsa n- gebots gerich tete Hauptantrag des Klägers zu 1. unbegründet ist . 1. Der Antrag ist - nach gebotener Auslegung - zulässig. Er ist insbeso n- dere hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. a ) D er Kläger begehrt mit ihm eine Verurteilung de r Beklagten zur Abgabe einer Annahmeerklärung nach § 894 Satz 1 ZPO und damit das endgültige Z u- standekomme n eines Arbeitsvertrags mit der Beklagten, welches er mit übe r- einstimmenden Willenserklärungen - Antrag und Annahme ( § § 145 bis 147 BGB ) - erwirken möchte. Die auf Abgabe der Annahmeerklärung gerichtete Klage entspricht dem Regelfall des mit einer sog. Wiedereinstellungsklage b e- kundeten Willens des Arbeitnehmers. So ist auch der Wiedereinstellungsantrag im vorliegenden Fall zu verstehen. Bereits in der entsprechenden Antragste l- lung ist regelmäßig die Abgabe des Angebots des Arbeitnehmers zu sehen (vgl. BAG 13. Juni 2012 - 7 AZR 669/10 - Rn. 27; 19. Februar 2003 - 7 AZR 67/02 - zu III 1 der Gründe , BAGE 105, 161) . b) Der Antrag ist hinrei chend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger begehrt mit diesem Antrag ausdrücklich eine rückwirkende Wirkung der Abgabe der Annahme erklärung (zum 13. Februar 2006 ). Die wesentlichen Ve r- tragsbestandteile, insbesondere die Art der Tätigkeit, sind durch den Zu satz den Arbeitsbedingungen des bisherigen Arbeitsvertrags vom 13. August 1990 hinreichend konkret bezeic h- net. Zwar ist nicht erkennbar, dass es zwischen den Parteien einen Arbeitsve r- trag gibt, der das Datum des 13. August 1990, dem Tag des Beginns des A r- beitsverhältnisses, trägt . Die Auslegung des Vorbringens des Klägers ergibt aber, dass er ein Arbeitsverhältnis begehrt, das den Regelungen des bisherigen Arbeitsverhältnisses, wie im urspr ünglichen Arbeitsvertrag vom 25. Juli 1990 44 45 46 47 - 20 - 7 AZR 541/13 ECLI:DE:BAG:2015:240615.U.7AZR541.13.0 - 21 - vereinbart , entspricht. Dieser Vertrag war als Anlage im Kündigungsschutzve r- fahren beigefügt , sein Inhalt ist zwischen den Parteien nicht streitig. c) Keine Bedenken bestehen auch dagegen, dass die Wiedereinstell ung s- k lage erstmals in der Berufungsinstanz auf den arbeitsrechtlichen Gleichb e- handlungsgrund satz gestützt wird. Insoweit liegt eine Erweiterung des Streitg e- genstandes in der Berufungsinstanz vor, die der Senat seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat. Das Einbringen eines weiteren Streitgegenstandes stellt eine Klageänderung nach § 263 ZPO dar bzw. steht einer solchen gleich (vgl. BAG 21. April 2009 - 3 AZR 285/07 - Rn. 20; 6. Dezember 2001 - 2 AZR 733/00 - zu B I 1 der Gründe ) . Das ist in der Berufungsins tanz unter den V o- raussetzungen des § 533 ZPO zulässig. Das Landesarbeitsgericht hat die V o- raussetzungen einer Klageänderung in der Berufungsinstanz nach § 533 ZPO stillschweigend bejaht und über den Antrag sachlich entschieden. Das ist in der Revisionsinst anz nicht mehr zu überprüfen (vgl. BAG 25. Juni 2014 - 7 AZR 847/12 - Rn. 20 , BAGE 148, 299 ; 21. April 2009 - 3 AZR 674/07 - Rn. 15) . 2. Der Antrag zu 1. ist unbegründet, weil d ie Beklagte nicht verpflichtet ist, die vo m Kläger begehrte Annahmeerklärung abzugeben. Es besteht keine Grundlage für eine Verpflichtung der Beklagten, den Kläger rückwirkend zum 13. Februar 2006 zu den ursprünglichen arbeitsve r- tra g lichen Bedingungen wiedereinzustellen. Die den Antrag auslösende künd i- gungsrechtliche Fragestellung hat sich, nachdem das Landesarbeitsgericht im erneuten Berufungsverfahren nach Zurückverweisung durch das Bundesa r- beitsgericht ( - 17 Sa 881/08 - ) durch Urteil vom 6. Oktober 2008 der Künd i- gungsschutzklage rechtskräftig stattgegeben hatte, erledigt. Das Ar beitsverhäl t- nis des Klägers bestand damit unstreitig über den 13. Februar 2006 hinaus bis zum 30. November 2007 fort. Weder enthält das Schreiben der Beklagten vom 30. Januar 2007 eine vertragliche Zusage, den Kläger rückwirkend zum 13. Februar 2006 einzus tellen , noch hat der Kläger einen solchen Anspruch nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Kläger behau p- 48 49 50 - 21 - 7 AZR 541/13 ECLI:DE:BAG:2015:240615.U.7AZR541.13.0 - 22 - tet nicht, die Beklagte habe andere Arbeitnehmer rückwirkend zu einem Zei t- III . Der Weiterbeschäftigungsantrag zu 2. ist ebenfalls unbegründet. Die Weiterbeschäftigungsverpflichtung der Beklagten setzt jedenfalls ein bestehe n- des Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien voraus. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. IV. A uch der mit der Abweisung der Anträge zu 1. und 2. zur Entscheidung anfallende Hilfs antrag zu 3. ist unbegründet. 1. Der Antrag ist aus den im Wesentlichen gleichen Erwägungen wie der Antrag zu 1. zulässig. Auch mit diesem Antrag begehrt der Kläger bei gebotener Auslegung eine Verurteilung de r Beklagten zur Abgabe einer Annahmeerkl ä- rung nach § 894 Satz 1 ZPO und damit das endgültige Zustandekomme n eines Arbeitsvertrags mit der Beklagten. Dieses soll nach dem Antragswortlaut ebe n- falls rückwirkend, im Gegen satz zum Antrag zu 1. aber erst mit Klagezu stellung, hier also zum 18. Mai 2007, zu Stande kommen. 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Es besteht ebenso wie für den A n- trag zu 1. keine Grundlage für eine Verpflichtung der Beklagten, den Kläger rück wirkend zum Zeitpunkt der Klagezustellung im vorliegenden Verfahren zu den ursprünglichen arbeitsvertraglichen Bedingungen wiedereinzustellen. Das Arbeitsverhältnis des Klägers bestand ohnehin über diesen Zeitpunkt hinaus fort. V. Schließlich ist auch de r mit der Abweisung des ersten Hilfsantrags zu 3. zur Entscheidung anfallende weitere Hilfsantrag zu 4. unbegründet. Das La n- desarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Beklagte dem Kläger keine Wiedereinstellungszusage erteilt und der Kläger kein en Wiedereinste l- lungsanspruch unter dem Gesichtspunkt des arbeitsrechtlichen Gleichbehan d- lungsgrundsatzes hat . 51 52 53 54 55 - 22 - 7 AZR 541/13 ECLI:DE:BAG:2015:240615.U.7AZR541.13.0 - 23 - 1. Der Antrag ist zulässig. B ei gebotener Auslegung begehrt der Kläg er - trotz des missverständlichen Antragswortlauts - wie im Regelfall der Wiede r- einstellungsklage die Verurteilung de r Beklagten zur Abgabe einer Annahmee r- klärung nach § 894 Satz 1 ZPO , wobei das anzunehmende Angebot des Kl ä- gers in der Erhebung der vorliegenden Klage liegt. Der Antrag ist auch hinre i- chend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Zwar benennt der Kläger in di e- sem Hilfsantrag keinen konkreten Zeitpunkt mehr , zu dem der Arbeitsvertrag zu Stande kommen soll. Daher ist unter Zugrundelegung des gesetzlichen Rege l- falls des § 894 Satz 1 ZPO davon auszugehen, dass der Ar beitsvertrag mit der Abgabe der Annahmeerklärung, also mit Rechtskraft des Urteils zu S tande kommen soll. Dieses Verständnis hat der Kläger in der mündlichen Verhan d- lung vor dem Senat bestätigt. 2. Der Antrag ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass d ie Beklagte nicht verpflichtet ist , das Angebot des Klägers, mit ihm einen Arbeitsver trag abzuschließen, anzunehmen. a) Die Beklagte hat dem Kläger in ihrem Schreiben vom 30. Januar 2007 keine vertragliche Zusage erteilt, ihn übe r den Ablauf der tariflichen Alters gre n- ze hinaus zu beschäftigen bzw. ihn ggf. zu einem späteren Zeitpunkt wieder ei n- zustellen . a a ) Das Schreiben vom 30. Januar 2007 enthält atypische E rklärungen der Beklagten , deren Auslegung durch das Landesarbeitsgericht in der Revision s- instanz nur darauf überprüft werden kann, ob das Berufungsgericht Ausl e- gungsregeln verletzt hat oder gegen Denk gesetze und Erfahrungssätze verst o- ßen, wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen oder eine gebotene Au s legung unterlassen hat (vgl. BAG 20. August 2014 - 7 AZR 924/12 - Rn. 50; 15. April 2014 - 3 AZR 435/12 - Rn. 18; 25. April 2013 - 8 AZR 453/12 - Rn. 23) . Diese Maßstäbe gelten auch, wenn es um die Frage geht, ob überhaupt eine Willenserklärung vorliegt ( BAG 20. August 2014 - 7 AZR 924/12 - Rn. 50 ; 4. Dezember 1986 - 2 AZR 33/86 - zu II 1 der Gründe) . 56 57 58 59 - 23 - 7 AZR 541/13 ECLI:DE:BAG:2015:240615.U.7AZR541.13.0 - 24 - b b) Die durch das Landesarbeitsgericht vorgenommene Auslegung hält dieser eingeschränkten Überprüfung stand. Es hat angenommen, die Beklagte habe mit ihrem Schreiben vom 30. Januar 2007 keine Weiterbeschäftigungsz u- sage erteilt, sondern vielmehr zu erkennen gegeben, bis zu einer endgültigen gerichtlichen Entscheidung die tarifvertragliche Altersgrenze gerade weiter a n- wenden zu wollen. Sie habe nicht erklärt, den Kläger auch für den Fall der Nichterhebung einer Befristungskontrollklage ggf. nachträglich so zu stellen, als sei das Arbeitsverhältnis nicht beendet. Es ist weder ersichtlich noch mit der Revision geltend g emacht worden , dass das Landesarbeitsgericht damit Ausl e- gungsregeln verletzt oder gegen Denkgesetze bzw. Erfahrungssätze verstoßen hat. Zwar hat die Beklagte angegeben, etwas anderes (als die Anwendung der zu diesem Zeitpunkt geltenden tariflichen Altersgr enze) würde sich ( nur ) dann ergeben, wenn die tariflichen Vereinbarungen durch ein Gericht für unwirksam erklärt würden. Damit hat die Beklagte aber nicht erklärt, die Unwirksamkeit der tariflichen Altersgrenze werde von ihr auch ohne frist wahrende Befrist ungsko n- trollklage akzeptiert. Es gibt auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Lande s- arbeitsgericht die vom Kläger g enannten Begleitumstände des Schreibens vom 30. Januar 2007 nicht berücksichtigt hat . b) Der Kläger kann die begehrte Wiedereinstellung au ch nicht darauf stü t- zen, die Beklagte habe andere Arbeitnehmer , die nicht rechtzeitig Klage erh o- ben haben, nach Ablauf der Alters grenzen befristung weiterbeschäftigt. Dabei kann dahinstehen, ob der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrund satz übe r- haupt geeignet ist, nach einem Befristungsablauf einen Anspruch auf Abschluss eines weiteren - befristeten oder unbefristeten - Arbeitsvertrag s zu begründen (offengelassen von BAG 13. August 2008 - 7 AZR 513/07 - Rn. 22, BAGE 127, 239 ; vgl. auch 21. September 20 11 - 7 AZR 150/10 - Rn. 42; beja hend: KR - Bader 10 . Aufl. § 17 TzBfG Rn. 84; verneinend: APS/Backhaus 4 . Aufl. § 15 TzBfG Rn. 112; ErfK/Preis 15 . Aufl. § 611 BGB Rn. 311 ) . Das Landesarbeitsg e- richt hat zutreffend angenommen, dass der Kläger bereits die Voraussetzungen eines etwaigen Wiedereinstellungsanspruchs auf Grundlage des arbeitsrechtl i- chen Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht dargelegt hat. 60 61 - 24 - 7 AZR 541/13 ECLI:DE:BAG:2015:240615.U.7AZR541.13.0 - 25 - aa) Der Gleichbehandlungsgrund satz gebietet es d em Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen seiner Arbeitnehmer, die sich in vergleichbarer L a- ge befinden, bei Anwendung einer von ihm selbst gegebenen Regel gleich zu behandeln. Verboten sind sowohl die sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitne hmer innerhalb einer Gruppe als auch die sachfremde Gruppenbildung (BAG 12. August 2014 - 3 AZR 764/12 - Rn. 23; 13. August 2008 - 7 AZR 513/07 - Rn. 21, BAGE 127, 239) . Eine sachfremde Gruppenbildung liegt vor, wenn der Arbeitgeber Vergünstigungen nach ei nem allgemeinen Prinzip g e- währt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder Zwecke festlegt. Die Besse r- stellung gegenüber anderen Arbeitnehmern muss nach einem oder mehreren Kriterien vorgenommen werden, die bei allen Begünstigten vorliegen (vgl. etwa BAG 12. Augus t 2014 - 3 AZR 764/12 - Rn. 23; 21. August 2012 - 3 AZR 81/10 - Rn. 25) . Der Gleichbehandlungsgrund satz verbietet allerdings nur die Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer aus sachfremden Gründen gege n- über anderen Arbeitnehmern in vergleichbare r Lage; er verhindert nicht die B e- günstigung einzelner Arbeitnehmer (vgl. etwa BAG 13. Februar 2002 - 5 AZR 713/00 - zu II 1 der Gründe mwN) . Stellt der Arbeitgeber einzelne Arbeitnehmer unabhängig von abstrakten Differenzierungsmerkmalen in Einzelfällen b esser, findet der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrund satz keine Anwendung. Erfolgt die Begünstigung unabhängig von abstrakten Merkmalen in Einzelfällen, können sich andere Arbeitnehmer hierauf deshalb zur Begründung gleichartiger Ansprüche nicht beruf en (vgl. etwa BAG 12. August 2014 - 3 AZR 764/12 - Rn. 23 ; 21. August 2012 - 3 AZR 81/10 - Rn. 24; 23. August 2011 - 3 AZR 650/09 - Rn. 39, BAGE 139, 69) . Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlung s- grund s atz ist anwendbar, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem allg e- meinen generalisierenden Prinzip gewährt, indem er bestimmte Voraussetzu n- gen oder Zwecke für die Leistung festlegt. Nicht anwendbar ist der arbeitsrech t- liche Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn Leistungen oder Vergünstigungen individuell vereinbar t werden. Das beruht darauf, dass die Vertragsfreiheit Vo r- rang vor dem Gleichbehandlungsgrund satz genießt ( vgl. auch BAG 21. September 2011 - 7 AZR 150/10 - Rn. 42) . Sachfremd ist eine Differenzi e- rung, wenn es für die unterschiedliche Behandlung keine bill igenswerten Grü n- 62 - 25 - 7 AZR 541/13 ECLI:DE:BAG:2015:240615.U.7AZR541.13.0 - 26 - de gibt. Liegt ein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung nicht vor, kann der übergangene Arbeitnehmer verlangen, nach Maßgabe der allgemeinen R e- gelung be handelt zu werden (vgl. BAG 13. August 2008 - 7 AZR 513/07 - Rn. 21, aaO ) . bb) Der Kläger hat bereits keine Bildung einer Gruppe begünstigter Arbei t- nehmer durch die Beklagte dargelegt. Es fehlt an ausreichendem Vorbringen dazu, dass die Beklagte nach einem allgemeinen Prinzip eine bestimmte Gru p- pe von Arbeitnehmer n in vergleichbarer Stellung trotz der Unwirksamkeit der Altersbefristung bei verspäteter bzw. unterbliebener Klageerhebung weiterb e- schäftigt bzw. wiedereingestellt hat. Zunächst hat der Kläger - von der Bekla g- ten bestritten - pauschal vorgetragen, die Beklagte habe Kollegen nach Ablauf der Altersbefristung weiterbeschäftigt, die nicht rechtzeitig Klage erhoben h a- ben. Diese Angabe lässt nicht erkennen, nach welchem allgemeinen Prinzip die Beklagte welche Gruppe von Arbeitnehmern begünstigt. Der Kläger behauptet nicht etwa, di e Beklagte habe alle von der Altersgrenzenregelung betroffenen Arbeitnehmer bzw. Piloten oder eine sonst abgrenzbare Arbeitnehmergruppe trotz unterbliebener (rechtzeitiger) Klag e erhebung wiedereingestellt oder we i- terbeschäftigt. Auch aus de n vom Kläger ben annten Einzelfällen lässt sich kein durch die Beklagte angewandtes allgemeines Prinzip nach bestimmte n festg e- legten Voraussetzungen entnehmen, das eine sachwidrige Schlechterstellung g erade des Klägers erkennen ließe . Den genannten Fällen liegen andere Sac h- verhalte zugrun de als beim Kläger. Zudem unterscheiden s ich die dargelegten Sachverhalte auch untereinander in maßgeblichen Punkten. Das hat das La n- desarbeitsgericht zutreffend gewürdigt. VI. Die mit den Anträge n zu 6. bis 12a . geltend gemachten A nsprüche e r- strecken sich auf den Zeitraum nach de m 30. November 2007 und bestehen nicht, weil das Arbeitsverhältnis zum 30. November 2007 endete . Auch i nsoweit ist die Klage daher unbegründet. 63 64 - 26 - 7 AZR 541/13 ECLI:DE:BAG:2015:240615.U.7AZR541.13.0 VII . Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seine r erfolglosen R e- vision zu tragen. Kiel M. Rennpferdt Waskow R. Gmoser Hansen 65
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