Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 28. Mai 2014 Siebter Senat - 7 ABR 36/12 - I. Arbeitsgericht Hamburg Beschluss vom 8. Juni 2011 - 8 BV 5/11 - II. Landesarbeitsgericht Hamburg Beschluss vom 15. November 2011 - 1 TaBV 5/11 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort e : Benennung von Beisitzern der Einigungsstelle Bestimmung: BetrVG § 76 Abs. 2 Satz 1 Leitsätze: 1. Der Arbeitgeber h a t gegen den Betriebsrat kein en g erichtlich durc h- setzbaren Anspruch auf Unterlassung betriebsverfassungswidriger Han d- lungen . Er kann das Bestehen von Unterlassungspflichten des Betrieb rats im Wege eines Feststellungsantrags gerichtlich klären lassen . 2. Aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwis chen Arbeitgeber und Betriebsrat folgt, dass die Betriebsparteien keine Pers o- nen zu Einigungsstellenbe i sitzern benennen , die offensichtlich u n- geeignet sind, über die der Einigungsstelle obliegende M aterie zu en t- scheiden. Maßstab ist die ordnungsgemä ße Aufgabenerfüllung der Ein i- gungsstelle. - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 7 ABR 36/12 1 TaBV 5/11 Landesarbeitsgericht Hamburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 28. Mai 2014 BESCHLUSS Schiege , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragstellerin, Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdeführerin, 2. Beschwerdeführer, hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 28. Mai 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Li n- senmaier, den Rich ter am Bundesarbeitsgericht Dr. Zwanziger, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Rachor sowie die ehrenamtlichen Richter Kley und Schiller für Recht erkannt: - 2 - 7 ABR 36/12 - 3 - Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den B e- schluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 15. November 2011 - 1 TaBV 5/11 - wird zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Arbeitgeberin und der Betriebsrat streiten darüber, ob der Betrieb s- rat berechtigt ist, Herrn B als Beisitzer in Einigungsstellen im Betrieb zu bene n- nen und die Benennung aufrechtzuerhalten. Die Arbeitgeberin betreibt eine Spezialklinik mit mehr als 400 Arbei t- nehmerinnen und Arbeitnehmern. De m bei ihr gebildete n elfköpfige n Betriebsrat gehörte auch Herr B als stellvertretender Vorsitzender an. Er war zugleich Vo r- sitzender des Konzernbetriebsrats. Die Leitung der Arbeitgeberin besteht aus drei Personen: d er Geschäftsführerin Frau Dr. O, dem ärztlichen Leiter Prof. Dr. R und der pflegerischen Zentrumsleitung Frau A. Zwischen den Bete i- ligten gab es wiede rholt Auseinandersetzungen. Im Januar 2009 kam es zu einem Konflikt über angebliche Arbeitszei t- verstöße im Herzkatheterlabor. Das nahm Herr B , der seinerzeit noch Betrieb s- ratsmitglied war, zum Anlass , tätig zu werden. In diesem Zusammenhang schickte Herr Dr. T , der bei der Arbeitgeberin als Oberarzt mit Personalveran t- wortung tätig ist, eine E - Mail an Frau Dr. O und an Prof. Dr. R. Darin äußerte er , Schuld an möglichen Verstößen sei Frau K, eine Schwester, die dort leitend tätig war. Dr. T führte weiter aus , Frau K sei eine krasse Fehlbesetzung, weil sie wegen einer inhaltlichen und zu vermutenden persönlichen Nähe zu Herrn B die Voraussetzungen für eine Führungsposition nicht erfülle. Der Inhalt dieser E - Mail wurde Herrn B bekannt. Daraufhin kam es zu Äußer ungen seinerseits g e- 1 2 3 - 3 - 7 ABR 36/12 - 4 - genüber Frau A. Die Arbeitgeberin geht davon aus, dass Herr B am 27. Januar 2009 Folgendes geäußert hat: T hat schon zehn mal den Schwanz von Prof. Die Geschäfts führerin Frau Dr. O erfuhr von den Äußerungen am 3. März 2009. In der Folgezeit erhielten auch Prof. Dr. R und Herr Dr. T Kenn t- nis davon. Mit E - Mail vom 31. März und 27. April 2009 bedauerte Herr B g e- genüber Herrn Prof. Dr. R, Frau Dr. O und Frau A seine Ä ußerungen und en t- schuldigte sich. Eine Entschuldigung gegenüber Herrn Dr. T erfolgte nicht. Die Arbeitgeberin betrieb aufgrund der Äußerungen die außerordentl i- che Kündigung von Herrn B. N achdem der Betriebsrat der Kündigung nicht z u- gestimmt hatte, leitet e die Arbeitgeberin ein Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 103 BetrVG beim Arbeitsgericht Hamburg ein. Dieses ersetzte nach Beweisaufnahme mit Beschluss vom 2. Dezember 2009 die Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung des Betriebsrat smitglieds B. Es sah als erwiesen an, dass die Äußerung über Herrn Dr. T gefallen war. Gegen diesen Besch l uss legte der Betriebsrat Beschwerde ein. Im B e- schwerdeverfahren vor dem Landesarbeitsgericht schlossen die Beteiligten und Herr B am 30. September 2010 einen Vergleich. Danach sollte Herr B sein B e- triebsratsamt bis zum 31. Dezember 2010 zum Zwecke der Amtsübergabe we i- terführen. Mit Ablauf dieses Tages sollte er aus dem Betriebsrat ausscheiden. Gleichzeitig war vereinbart, dass Herr B nach diesem Zeit punkt unwiderruflich freigestellt werden und sein Arbeitsverhältnis zur Arbeitgeberin mit Ablauf des 30. April 2011 enden sollte. Während des laufenden Zustimmungsersetzungsverfahrens ar beitete Herr B weiter bei der Arbeitgeberin und leistete auch Überstunden. Zudem war er in Einigungsstellen tätig , s o ua. in einer Einigungsstelle zum System S, einer Krankenhausinformationssoftware, die zB der Führung einer elektronischen Patientenakte dient. Die Einigungsstelle, die sich mit dem endgültigen A b- 4 5 6 7 - 4 - 7 ABR 36/12 - 5 - schlu ss einer Betriebsvereinbarung zu diesem System befasste, konstituierte sich am 4. Mai 2010. Am 14. Oktober 2010, also nach Abschluss des Vergleichs im Zusti m- mungsersetzungsverfahren, bestätigte der Betriebsrat, dass Herr B weiter Be i- sitzer der noch laufe nden Einigungsstelle zum System S bleiben sollte. Zudem auch insoweit Herrn B als Beisitzer. Die se Einigungsstelle hat ihre Arbeit zw i- schenzeitlich abgeschlossen. Mit weiterem Besc hluss vom 11. November 2010 begehrte der Betriebsrat die Einsetzung einer Einigungsstelle zur Gefährdung s- analyse bei Anwendung des Systems S und benannte auch für diese Ein i- gungsstelle Herrn B als Beisitzer. Die Teilnahme von Herrn B als Beisitzer in Einigungsstellen wurde von der Arbeitgeberin erstmals am 8. oder 9. Dezember 2010 problematisiert. Herr B weigerte sich zunächst , zum 31. Dezember 2010 sein Mandat niederzulegen. Er vertrat die Auffassung, die im Vergleich getroffene Regelung über die Man datsniederlegung zum Jahresende 2010 sei eine bloße Absicht s- erklärung. Seine Schlüssel und den Mitarbeiterausweis gab er am 30. Dezember 2010 ua. mit der Begründung nicht heraus, er sei Beisitzer in mehreren Einigungsstellen. Am 4. Januar 2011 übergab Herr B die Schlüssel zum Betriebsratsbüro de r Geschäftsleitung und hielt sich anschließend ebenso wie am 5. Januar 2011 im Betriebsratsbüro auf. Am 6. Januar 2011 nahm er an h- dem die Bek lagte am 5. Januar 2011 ein Zwangsvollstreckungsverfahren aus dem vor dem Landesarbeitsgericht geschlossenen Vergleich einleitete und am 7. Januar 2011 ein Schreiben zu einer Zustimmung zur außerordentlichen Kü n- digung von Herrn B dem Betriebsrat überreicht e, legte Herr B sein Betriebsrat s- amt nieder. Der Betriebsrat kündigte mit Schreiben vom 21. Dezember 2010, 4. Januar 2011, 7. Januar 2011 und 1 0 . Januar 2011 der Arbeitgeberin weitere Einigungsstellenverfahren an. Die Versuche der Arbeitgeberin , durch ein en A n- 8 9 10 - 5 - 7 ABR 36/12 - 6 - trag in den bereits bestehenden Einigungsstellen das Verfahren auszusetzen, bis gerichtlich über die Beteiligung von Herrn B als Beisitzer entschieden ist, lehnten die Einigungsstellenvorsitzenden im März 2011 ab. Unter dem 18. März 2011 bekräftigte d er Betriebsrat gegenüber der Arbeitgeberin, er wolle aus in dem Schreiben im Einzelnen genannten Gründen an der B e- schlussfassung festhalten, Herrn B als Beisitzer zu benennen. Die Arbeitgeberin hat die Ansicht vertreten, der Betriebsrat sei nicht b e- rechtigt, Herrn B als Beisitzer für Einigungsstellen zu benennen. Sie hat b e- hauptet, sie habe mit dem im Vergleich vereinbarte n Ende der Betriebsratst ä- tigkeit von Herrn B erst mit Ende des Jahres 2010 dem Betriebsrat die Möglic h- keit geben wollen, d ass Herr B einen Funktionsnachfolger einarbeite. Die Ve r- fahrensbevollmächtigte des Betriebsrats habe nach Abschluss des Vergleichs der Geschäftsführerin der Arbeitgeberin im Hinblick auf diesen Vergleich eine deutliche Verschlechterung des Betriebsklimas p rophezeit. Der Betriebsrat h a- be ausweislich eines Protokolls einer Klausurtagung vom 20. bis 21. Dezember 2010 Herrn B noch für Betriebsratsarbeit vorgesehen. Herr B sei am 26. Mai 2011 im Betriebsratsbüro anwesend gewesen und habe während eines Telef o- nats zwischen der Assistentin der Geschäftsführung und einem Mitglied des s ie mache n? Noch mal kü n- digen geht nicht . D er Betriebsrat habe offensichtlich einen Plan gefasst, den Inhalt des Vergleichs zu umgehen und durch eine Steigerung der Zahl von A n- rufungen der Einigungsstelle Herrn B weiterhin Einnahmen zu verschaffen. Dies müsse sie - die Arbeitgeberin - nicht hinnehmen. Im Hinblick auf die Äußeru n- gen, die Herr B über Herrn Dr. T bezogen auf Prof. Dr. R geta n habe, sei es ihr unzumutbar, mit Herrn B in einer Einigungsstelle zusammenzuarbeiten. Der Betriebsrat sei nicht berechtigt, Einigungsstellenbeisitzer zu benennen, die dem Arbeitgeber unzumutbar seien. Die Arbeitgeberin habe deshalb einen Anspruch auf ein e entsprechende Unterlassung des Betriebsrats. Jedenfalls könne sie die Feststellung der Unzulässigkeit eines derartigen Vorgehens erwirken. 11 - 6 - 7 ABR 36/12 - 7 - Die Arbeitgeberin hat - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Interesse - zuletzt beantragt 1. dem Betriebsrat aufzugeben, es zu unterlassen, Herrn B als Beisitzer in Einigungsstellen im Betrieb der Arbeitgeberin zu benennen, 2. festzustellen, dass der Betriebsrat nicht berechtigt ist, Herrn B als Beisitzer in Einigungsstellen im B e- trieb der Arbeitgeberin zu bestellen, hilfsweise 3. festzustellen, dass der Betriebsrat nicht berechtigt ist, Herrn B als Beisitzer in Einigungsstellen im B e- trieb der Arbeitgeberin zu bestellen , solange Herr Prof. Dr. R und/oder Frau Dr. O im Betrieb der A r- beit geberin tätig sind , h ilfsweise für den Fall der Zurückweisung dieser Anträge 4. festzustellen, dass der Betriebsrat nicht berechtigt ist, Herrn B weiterhin als Beisitzer der Einigungsste l- n- führung, des Betriebs, der Weiterentwicklung und der Sicherung der Betriebsbereitschaft des klinischen Arbeitsplatzs ystems S) zu bestellen, 5. festzustellen, dass der Betriebsrat nicht berechtigt ist, Herrn B r- nigungsstelle wegen der Regelung der Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung und der erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen an Arbeitsplätzen, die von der Einführung von S betro f- fen sind) zu bestellen. Der Betriebsrat hat beantragt, die Anträge abzu weisen. Der Betriebsrat hat die Ansicht vertreten, es gebe keine Rechtsgrundl a- ge für einen Unterlassungsanspruch der Arbeitgeberin gegen Handlungen des Betriebsrats. E r sei auch nicht verpflichtet, die Benennung von Herrn B als Be i- sitzer in Einigungsstell en zu unterlassen. Das sei auch nicht Gegenstand des Vergleichs vom 30. September 2010 gewesen. Das Arbeitsgericht hat entsprechend den hilfsweise gestellten Anträgen zu 4. und 5. erkannt. Im Übrigen hat es die Anträge der Arbeitgeberin abgewi e- 12 13 14 15 - 7 - 7 ABR 36/12 - 8 - sen. Gegen diese Entscheidung haben beide Beteiligten Beschwerde eingelegt. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde der Arbeitgeberin zurückgewi e- sen und auf die Beschwerde des Betriebsrats die Anträge insgesamt abgewi e- sen. M it der Rechtsbeschwerde verfolgt die Ar beitgeberin ihre Anträge weiter. Der Betriebsrat begehrt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde. B. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht unter teilweiser Abänderung des arbeitsgerichtlichen Beschlusses die Anträge insgesamt abgewiesen. Der Haupt an tra g zu 1. ist schon deshalb unb e- gründet, weil Arbeitgebern keine gerichtlich durchsetzbaren Unterlassungsa n- sprüche gegen den Betriebsrat zustehen. Mit dem weiteren als Hauptantrag gestellten Feststellungsantrag dringt die Arbeitgeberin nicht durch, da der B e- triebsrat nicht verpflichtet ist, es zu unterlassen, Herrn B als Beisitzer in Ein i- gungsstellen zu benennen. Eine derartige Verpflichtung besteht auch nicht hi n- sichtlich der in den hilfsweise gestellten Anträgen zu 4. und 5. genannten Ein i- gungsstellen. I. Der Hauptantrag zu 1. ist schon deshalb unbegründet, weil Arbeitgeber gegen den Betriebsrat keinen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Unte r- lassung von betriebsverfassungswidrigem Verhalten haben. 1. Der Senat hat dies im Beschluss vom 17 . März 2010 ( - 7 ABR 95/08 - Rn. 24 ff., BAGE 133, 342) zum in § 74 Abs. 2 Satz 3 BetrVG normierten Verb ot parteipolitischer Betätigung im Betrieb entschieden. Er hat dabei zum einen auf das Grundkonzept von § 23 BetrVG abgestellt. Diese gesetzliche Regelung sieht in ihrem Abs atz 3 bei groben Verstößen gegen das Betriebsverfassung s- gesetz einen Unterlassungsanspruch des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber vor, nicht jedoch eine n solchen des Arbeitgebers gegen den Betriebsrat. Dafür weist sie dem Arbeitgeber nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BetrVG die Befugnis zu, u n- ter den genannten Voraussetzungen die Auflösung des Betriebsrats zu bea n- tragen. Der Senat hat aus dieser gesetzlichen K onzep tion geschlossen, ein U n- terlassungsanspr u ch des Arbeitgebers könne auch nicht aus anderen betrieb s- 16 17 18 - 8 - 7 ABR 36/12 - 9 - verfassungsrechtlichen Regelungen hergeleitet werden. Zu dem hat er ang e- nommen, wegen der Vermögenslosigkeit des Betriebsrats sei ein Unterla s- sungstitel ohnehi n nicht vollstreckbar. Es reiche für den Rechtsschutz des A r- beitgebers aus, wenn diesem die Möglichkeit offenstehe, entsprechende Fes t- stellungsanträge zu verfol gen. D er Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat sich im Beschluss vom 15. Oktober 2013 ( - 1 ABR 31/12 - Rn. 26) diesen Argumenten auch für die R e- gelung in § 74 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BetrVG angeschlossen , wonach Ma ß- nahmen des Arbeitskampfes zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat unzulässig sind. 2 . Diese von der Rechtsprechung entwickelte Konzept ion gilt auch für a n- dere in Betracht kommende betriebsverfassungsrechtliche Vorschriften und greift auch ein, wenn sich Verpflichtungen des Betriebsrats aus Abreden zw i- schen ihm und dem Arbeitgeber ergeben. Die von der Arbeitgeberin dagegen angebrachten Ar gumente überzeugen nicht. a) Ohne Erfolg weist die Arbeitgeberin darauf hin, § 85 Abs. 2 ArbGG s e- he die Möglichkeit vorläufigen Rechtsschutzes auch für den Arbeitgeber vor . Daraus folgt nicht notwendig, dass dem Arbeitgeber auch gerichtlich durchset z- bare Unterlassungsansprüche zur Seite stehen müssen. Wegen des aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Gebot s effektiven Rechtsschutzes kann der A r- beitgeber allerdings im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren unter den V o- raussetzungen von § 940 ZPO eine Festste llungsverfügung zur vorläufigen R e- gelung eines Sachverhalts erwirken , wenn Verstöße des Betriebsrats gegen seine betriebsverfassungsrechtlichen Verpflichtungen in Rede stehen . Dabei kann dahinstehen, inwieweit allgemein eine derartige Feststellungsverfügun g zulässig ist (verneinend zB LAG München 1. Dezember 2004 - 5 Sa 913/04 - ; einschränkend auch zB OLG Frankfurt 15. November 1996 - 24 W 37/96 - ) . Feststellungsverfahren des Arbeitgebers gegen den Betriebsrat haben, en t- sprechend der Grundkonzeption von § 2 3 BetrVG, den Zweck, als Vorstufe e i- 19 20 21 - 9 - 7 ABR 36/12 - 10 - ner möglichen Amtsenthebung des Betriebsrats zwischen den Betriebsparteien die Rechtslage zu klären. Der Arbeitgeber kann auf diese Weise ein dieser Rechtslage entsprechendes Verhalten des Betriebsrats herbeiführen. Sowe it es gesetzliche Gründe dafür gibt, dass die Rechtslage zugunsten des Arbeitgebers nicht erst im Hauptsacheverfahren , sondern vorher geklärt wird, besteht gerade im Hinblick auf die Gründe, die einen Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers gegen den Betrie bsrat ausschließen, die Notwendigkeit und Möglichkeit auch von Feststellungsverfügungen. Die Besonderheit einer Feststellungsverfügung korrespondiert damit mit der Unmöglichkeit für den Arbeitgeber, ein betriebsve r- fassungswidriges Verhalten des Betriebsrat s im Wege einer Unterlassungsve r- fügung zu unterbinden. b) Zu Unrecht beruft sich die Arbeitgeberin auch darauf, Titel gegen den Betriebsrat könnten im Wege der Zwangsvollstreckung gegen seine Mitglieder durchgesetzt werden. Der Betriebsrat ist als Organ der Betriebsverfassung im Rahmen seines betriebsverfassungsrechtlichen Wirkungskreises rechtsfähig (vgl. BGH 25. Oktober 2012 - III ZR 266/11 - BGHZ 195, 174 mit umfassenden Nachweisen) und damit rechtlich von seinen Einzelmitgliedern zu untersche i- den. Dementsprechend kann er auch Beteiligter im arbeitsgerichtlichen B e- schlussverfahren sein (§ 83 Abs. 3 ArbGG) . Die gegen ihn er gehenden gerich t- lic hen Entscheidungen richten sich nicht gegen seine Mitglieder. Diese sind - anders als etwa Organmitglieder juristischer Personen - auch nicht in der Lage, die Handlungen des Betriebsrats so zu steuern, dass sie zwangsvollstr e- ckungsrechtlich für die Erfüllu ng von titulierten Verpflichtungen gegen den B e- triebsrat in Anspruch genommen werden könn t en. 3 . Damit steht der Arbeitgeberin der geltend gemachte Unterlassungsa n- spruch von vornherein nicht zu, auch nicht, soweit sie sich mit ihrem Anspruch darauf beruft , der Betriebsrat verstoße zumindest gegen den Geist des vor dem Landesarbeitsgericht im Zustimmungsersetzungsverfahren geschlossenen Ve r- gleichs. 22 23 - 10 - 7 ABR 36/12 - 11 - II. Die Arbeitgeberin dringt auch mit ihrem als Hauptantrag zu 2. gestellten Feststellungsantrag nicht durch. Dieser ist zwar zulässig, aber unbegründet. 1. Gegen die Zulässigkeit des Antrags bestehen keine Bedenken. Insb e- sondere sind die Voraussetzungen des auch im Beschlussverfahren anwendb a- ren § 256 Abs. 1 ZPO erfüllt. Der Antrag bezieht sich auf die Feststel lung eines vom Betriebsrat bestrittenen Rechtsverhältnisses, nämlich der Verpflichtung zur Unterlassung der Benennung von Herrn B als Beisitzer in Einigungsstellen. Das Interesse an alsbaldiger gerichtlicher Feststellung ergibt sich daraus, dass der Betrie bsrat seine Verpflichtung weiter leugnet. 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Der Betriebsrat ist nicht verpflichtet, es zu unterlassen, Herrn B als Beisitzer für Einigungsstellen bei der Arbeitgeb e- rin zu be nennen . a) Entgegen der Ansicht des Betriebs rats ist der Feststellungsantrag nicht etwa deshalb bereits unbegründet, weil er auf die Feststellung zur Verpflichtung einer Unterlassung gerichtet ist. Der Umstand, dass der Arbeitgeber ein b e- triebsverfassungswidriges Verhalten des Betriebsrats nicht im Wege eines U n- terlassungsantrags gerichtlich unterbinden kann, bedeutet nicht, dass dem B e- triebsrat ein solches Verhalten erlaubt wäre. Die Unmöglichkeit des Unterla s- sungsantrags gebietet, wie ausgeführt, gerade die Möglichkeit eines entspr e- chenden Feststel lungsantrags. b) Es fehlt jedoch an einer Rechtsgrundlage für die von der Arbeitgeberin geltend gemachte P flicht des Betriebsrats , Herrn B nicht mehr als Beisitzer für Einigungsstellen zu benennen . aa) Eine derartige P flicht folgt zunächst nicht aus dem zwischen den Bete i- ligten im Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 103 BetrVG am 30. September 2010 geschlossenen Vergleich. Das Beschwerdegericht hat di e- sen Vergleich nicht ausgelegt. Obwohl es sich um eine nichttypische Vereinb a- rung han delt (zu diesem Rec htscharakter auch bei gerichtlichem Vergleich : 24 25 26 27 28 29 - 11 - 7 ABR 36/12 - 12 - BAG 24. August 2006 - 8 AZR 574/05 - Rn. 17) , kann der Senat als Rechtsb e- schwer degericht den Vergleich auslegen, da es weiterer Feststellungen in ta t- sächlicher Hinsicht nicht bedarf (vgl. BAG 24. November 2005 - 2 AZR 614/04 - Rn. 33, BAGE 116, 254 für die vergleichbare Situation im Revisionsverfahren ) . Auch auf der Basis des Vortrags der Arbeitgeberin, die Tätigkeit von Herrn B in der Einigungsstelle sei bei Vergleichsschluss angesp rochen worden, ergibt sich nicht, dass diese weitere Tätigkeit mit dem Ausscheiden von Herrn B aus dem Betriebsrat beendet sein sollte. Die Einigungsstelle ist ein besonders zu bilde n- des Organ der Betriebsverfassung. Die Benennung und Tätigkeit als Beisitz er einer Einigungsstelle hängt von der Mitgliedschaft im Betriebsrat nicht ab. G e- rade wenn über die Tätigkeit von Herrn B in der Einigungsstelle gesprochen, jedoch keine Regelung über eine Tätigkeit in Einigungsstellen getroffen wurde, spricht dies dafür, dass die Betriebsparteien eine derartige Regelung auch nicht treffen wollten. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Betriebsrat sich so weitgehend rechtlich überhaupt hätte binden könne n. b b) Ein Anspruch folgt auch nicht etwa aus einer entsprechend en Anwe n- dung der Regelungen der ZPO über die Befangenheit von Schiedsrichtern (§§ 1036 f. ZPO) . Diese Regeln gelten entsprechend für den Vorsitzenden einer Ein i- gungsstelle ( vgl. BAG 11. September 2001 - 1 ABR 5/01 - zu B I 1 der Gründe, BAGE 99, 42; vgl. auch BAG 17. November 2010 - 7 ABR 100/09 - Rn. 16 ff., BAGE 136, 207) . Das ist jedoch auf die Beisitzer einer Einigungsstelle nicht zu übertragen. Eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit kommt hier nicht in Betracht (vgl. Richardi in Richardi Bet rVG 14. Aufl. § 76 Rn. 49 mit u m- fassenden Nachweisen) . Das Erfordernis der Unparteilichkeit des Vorsitzenden einer Einigungsstelle nach § 76 Abs. 2 Satz 1 BetrVG erstreckt sich nicht auf die Beisitzer. Das Gesetz sieht die Bestellung von Beisitzern durch d ie B e- triebsparteien vor . N ur hinsichtlich der Person des Vorsitzenden und der Zahl der Beisitzer, nicht dagegen hinsichtlich dere n Person entscheidet gemäß § 76 30 31 - 12 - 7 ABR 36/12 - 13 - Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 BetrVG, § 98 Abs. 1 Satz 1 ArbGG das Arbeitsgericht, soweit sich die B etriebsparteien nicht einigen können . Die Betriebsparteien dürfen sich dabei für Personen entscheiden, d e- nen sie dahingehend vertrauen, dass sie als Beisitzer die Interessen der Arbei t- nehmer oder des Arbeitgebers in Verhandlungen mit der anderen Seite wah ren. Dies und das Vertrauen , durch das Erarbeiten von Kompromissen eine für be i- de Betriebsparteien annehmbare Konfliktlösung zu erreichen, ist der Maßstab, an dem sich die Betriebsparteien bei ihrer Benennungsentscheidung auszuric h- ten haben. Ob ein solches Vertrauen gerechtfertigt ist, entzieht sich dabei j e- doch der gerichtlichen Nachprüfung (vgl. BAG 24. April 1996 - 7 ABR 40/95 - zu B 3 c der Gründe) . E s steht den Betriebsparteien dabei auch frei, externe Beisitzer zu benennen ( vgl. BAG 31. Juli 1986 - 6 ABR 79/83 - ) . Ihre Befugnis zur Bestellung von Beisitzern ist nicht auf einen bestimmten Personenkreis b e- schränkt (BAG 14. Januar 1983 - 6 ABR 67/79 - zu II 2 der Gründe) . Entgegen der Ansicht des Betriebsrats kann er deshalb im vorliegenden Fall auch nicht seinerseits etwas aus den in § 1037 Abs. 2 Satz 1 ZPO gerege l- ten Fristen herleiten. cc) Entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin folgt eine Verpflichtung des Betriebsrats, Herrn B nicht mehr als Einigungsstellenbeisitzer zu benennen, auch nicht aus § 2 Abs. 1 BetrVG. (1) Die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat werden durch die Rechte und Pflichten bestimmt, die dem Betriebsverfassungsrecht zugrunde liegen , sowie durch die wechselseitigen Rücksichtspflichten, die sich aus § 2 Abs. 1 BetrVG ergeben. Aus dem Gebot der vertrauensvollen Zusa m- menarbeit folgt deshalb, dass sich aus der Wertung der im Gesetz vorgeseh e- nen Rechte auch Nebenpflichten ergeben können (vgl. BAG 18. Mai 2010 - 1 ABR 6/09 - Rn. 23, BAGE 134, 249) . Der Grundsatz is t Maßstab dafür, wie die Betriebsparteien ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten wahrzunehmen und auszuüben haben. Sie müssen dabei auch auf die Interessen anderer B e- 32 33 34 35 - 13 - 7 ABR 36/12 - 14 - triebsparteien Rücksicht nehmen (vgl. BAG 14. März 1989 - 1 ABR 80/87 - zu B II 3 b cc de r Gründe, BAGE 61, 189) . Jedoch kann aus § 2 Abs. 1 BetrVG nicht unabhängig vom Bestehen konkreter betriebsverfassungsrechtlicher Rechtsvorschriften das Entstehen von Rechten und Pflichten des Arbeitgebers oder des Betriebsrats hergeleitet werden. Die Best immung betrifft lediglich die Art der Ausübung bestehender Rechte (BAG 23. August 1984 - 6 AZR 520/82 - zu I 4 der Gründe, BAGE 46, 2 82) . Es geht letztlich um die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben auch in der Betriebsverfassung (vgl. BAG 14. Ja nuar 1993 - 2 AZR 387/92 - zu C II 4 c der Gründe) . (2) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist es den Betriebsparteien ve r- wehrt, Personen als Beisitzer von Einigungsstellen zu benennen, die von ihrer Person her offensichtlich ungeeignet sind, entsprechend de r Funktion der Ein i- gungsstelle tätig zu werden. Das gilt dann, wenn sie hinsichtlich ihrer Kenntni s- se und Erfahrungen offensichtlich ungeeignet sind, über die der Einigungsstelle zugrunde liegende Regelungsmaterie zu entsche i den (für diese Fallgestaltung: BAG 24. April 1996 - 7 ABR 40/95 - zu B 3 d der Gründe) . Es gilt aber auch, wenn der benannten Person die mangelnde Eignung in sonstiger Weise anha f- tet und sich daraus ergibt, dass sie in der Einigungsstelle ihre Funktion nicht ordnungsgemäß ausüben kann. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen ; in s- besondere geht es nicht darum, einzelne Verhaltensweisen der Person in der Vergangenheit zu sanktionieren. Maßstab ist auch nicht, ob Gründe für eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses oder den Ausschluss aus dem Betriebsrat vorliegen. Eine Person scheidet als Beisitzer der Einigungsste l- le vielmehr nur aus, wenn unter ihrer Mitwirkung ein e ordnungsgemäße Aufg a- benerfüllung der Einigungsstelle nicht zu erwarten ist. (3) Danach kann die Arbeitgeber in wegen der Äußerung des Herrn B über Dr. T vom Betriebsrat nicht verlangen, dass er Herrn B nicht als Einigungsste l- lenbeisitzer benennt. Der in Rede stehende Vorfall, so wie er von der Arbeitg e- berin zugrunde gelegt wird, stellt zwar eine grobe und schwer wiegende Entgle i- sung von Herrn B dar. Trotzdem lässt diese einmalige Entgleisung nicht den 36 37 - 14 - 7 ABR 36/12 - 15 - Schluss auf eine offensichtlich mangelnde persönliche Eignung zur Wahrne h- mung des Amtes des Einigungsstellenbeisitzers zu. Das gilt umso mehr, als Herr B während des laufenden Zustimmungsersetzungsverfahrens an Ein i- gungsstellensitzungen teilgenommen hat und die Arbeitgeberin keine Vo r- kommnisse vorgetragen hat, die auf einen grundsätzlichen Mangel an persönl i- cher Eignung schließen lassen. (4 ) Auch unter sonstigen Gesi chtspunkten verstößt der Betriebsrat durch die Benennung von Herrn B als Einigungsstellenbeisitzer nicht gegen das G e- bot der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Zugunsten der Arbeitgeberin kann nicht s aus der Vielzahl von Ein i- gungsstellen, deren Bildung der Betriebsrat ins Auge gefasst hat, geschlossen werden. Es steht jeder Betriebspartei zu, eine Entscheidung darüber zu treffen, auf welchem im Gesetz vorgesehenen Wege sie eine Regelung im Rahmen der Mitbestimmungsrechte des B etriebsverfassungsgesetzes herbeiführt. Dies u n- terliegt nicht gerichtlicher Kontrolle. Auch aus dem Abschluss des gerichtlichen Vergleichs im Zusti m- mungsersetzungsverfahren ergibt sich nichts anderes. Dieser Vergleich kann unter dem Gesichtspunkt der ver trauensvollen Zusammenarbeit nicht in seiner Wirkung über seinen tatsächlichen Inhalt hinaus ausgedehnt werden. Aus dem Inhalt des Vergleichs ergibt sich gerade nicht, dass der Betriebsrat verpflichtet ist, Herrn B nicht mehr als Einigungsstellenbeisitzer zu benennen. dd) Gegenteiliges folgt entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin auch nicht aus § 74 Abs. 2 Satz 2 BetrVG. Die personelle Zusammensetzung einer Ein i- gungsstelle hat mit dem Betriebsfrieden nichts zu tun. III. Aus den unter II. genannten Gründe n kann die Arbeitgeberin auch mit ihrem Hilfsantrag zu 3. nicht durchdringen. IV. Ebenso wenig sind die Hilfsanträge zu 4. und 5. begründet. Die Arbei t- geberin hat nicht geltend gemacht, dass es Hinweise auf die offensichtlich 38 39 40 41 42 43 - 15 - 7 ABR 36/12 mangelnde Eignung von Herrn B gibt , gerade als Beisitzer in den im Antrag g e- nannten Einigungsstellen tätig zu sein. Insbesondere hat sie nicht vorgetragen, das Verhalten des Herrn B in diesen Einigungsstellen habe deren ordnungsg e- mäße Aufgabenerfüllung in irgendeiner Weise konkret bee inträchtigt. Linsenmaier Rachor Zwanziger Schiller Kley
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